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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
2 Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – was ist das eigentlich?
3 Die neu beschlossenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld
4 Diese Maßnahmen müssen vor der Anmeldung von Kurzarbeit ergriffen werden
5 Für welche Zeiten kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht
6 Dauer des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld
7 Das Einkommen während der Kurzarbeit
7.1 Entgelt in Teilzeitbeschäftigung
7.2 Höhe des Kurzarbeitergelds
7.3 Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers
8 Wie Einkommen aus einem Nebenjob auf Kurzarbeitergeld angerechnet wird
8.1 Sonderregelung zur Nebeneinkommensanrechnung im Jahr 2020
8.2 Generelle Regeln zur Nebeneinkommensanrechnung, die ab 2021 wieder gelten
9 Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf Rente, Arbeitslosengeld und Steuer
9.1 Rente und Kurzarbeit
9.2 Arbeitslosengeld und Kurzarbeit
9.3 Kurzarbeitergeld und Kranken- und Pflegeversicherung
9.4 Kurzarbeitergeld und Steuern
10 Arbeitgeber und Arbeitsagentur: Worauf Kurzarbeiter achten müssen
11 Bei Kurzarbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II prüfen
12 Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz statt Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
von
Rolf Winkel
1 Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
Der Corona-Virus hat in Deutschland vieles geändert – unter anderem das Tempo der Gesetzgebung. So wurde das »Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld« in einem ungewöhnlichen Eilverfahren vom Bundestag und Bundesrat am 13.3.2020 innerhalb eines Tages beschlossen, unmittelbar danach vom Bundespräsidenten unterschrieben, schon einen Tag später im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 15.3. in Kraft getreten.
Die dazugehörige »Verordnung über die Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung)« hat die Bundesregierung am 23.3. beschlossen. Die genauen Daten braucht man sich nicht zu merken, wohl aber das enorme Tempo, in dem die gravierenden Änderungen beschlossen wurden. Grund dafür ist, dass der Virus COVID-19 (»Corona«) neben anderen Auswirkungen zu einem Kollaps zumindest von Teilen des deutschen Arbeitsmarktes zu führen droht.
Wie viele Beschäftigte in der Krise von Kurzarbeit betroffen sind, wird erst später deutlich werden. Es ist aber davon auszugehen, dass es weit mehr werden als zu den Spitzenzeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 mit rund 1,4 Millionen. Kurzarbeitergeld ist damit zur zentralen Leistung der Bundesagentur für Arbeit geworden.
In der aktuellen Situation fällt in Betrieben vorübergehend Arbeit weg und – zumindest auf Sicht – stehen massenweise Entlassungen auf der Tagesordnung. Um das zu vermeiden, können Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden und für ihre Arbeitnehmer bei den Arbeitsagenturen Kurzarbeitergeld (KuG) beantragen.
Vorab noch eine Anmerkung: Neben dem Kurzarbeitergeld gibt es eine weitere staatliche Leistung, die im Zusammenhang mit COVID-19 von Bedeutung ist: die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Diese ist für diejenigen vorgesehen, die sozusagen direkte Opfer des Virus sind und einem Tätigkeitsverbot unterliegen beziehungsweise abgesondert wurden und einen Verdienstausfall erleiden. Sie erhalten grundsätzlich eine Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall richtet. Das hat nichts mit dem Kurzarbeitergeld zu tun. Informationen hierzu finden Sie am Ende dieses Beitrags.