Wildschäden & Schäden durch Wildtiere
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ISBN 978-3-7020-1814-6
eISBN 978-3-7020-1908-2
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Druck: Finidr, s.r.o., Český Tĕšín
Einleitung
Rechtsgrundlagen
Was sind Wildschäden?
Wessen Schäden müssen von Jägern ersetzt werden?
Schaden muss nicht Schaden sein
Schaden durch Wildtiere oder Wildschaden?
Ersatzpflicht bei Wildschäden
Wer muss bezahlen?
Befriedete Bezirke und Ruhen der Jagd
Ende der Ersatzpflicht
Mitwirkung des Grundnutzers
Schätzung zum Erntezeitpunkt
Möglichkeit einer Ersatzkultur
Erzeugerpreis oder Marktpreis
Kosten der Weiterverarbeitung
Saatgut, Speiseware oder Futterware?
Ersparnisse und Erschwernisse
Doppelter Schaden – nur einmal Anspruch
Schäden durch Wild aus Gehegen
Jagdschäden
Dokumentation von Schäden
Meldefristen für Wildschäden
Andere Schadensursachen
Vermischung von Schäden
Frost (Frühjahr)
Starkregen und Sturm (Frühjahr und Sommer)
Hagel (Frühjahr bis Herbst)
Trockenheit (Frühjahr bis Herbst)
Vermurung
Schatten und Randlagen
Schäden durch Bearbeitung
Schadensermittlung
Was wurde festgestellt?
Ermittlung des Schadenumfangs
Datenrückgriff
Schutzmaßnahmen
Drahtzäune
Zäune im Feld
Landesrecht in Österreich
E-Zäune
Grundsätzlich
Gerätetypen und Leistung
Unterschiedliche Zauntypen und ihr Aufbau
Wege und Durchlässe
Zauntrassen und Stromableitung
Warntafeln und Sichtbarmachung
Elektrisch geladene Stolperdrähte
Zäune im Wald
Grundsätzlich
Zwei Zauntypen
Fester Zaun
Hängestützzaun
Befestigung am Boden
Tore und Auslasse
Sauklappen
Kontrolle
Einzelschutz junger Waldbäume vor Verbiss
Grundsätzlich
Monosäulen (Wuchshüllen)
Drahthosen
Kunststoffkronen
Chemische Mittel
Hausmittel
Schafwolle
Fegeschutz-Maßnahmen
Grundsätzlich
Mechanischer Schutz
Chemischer Schutz
Schutz durch höheren Abschluss
Schutz vor Schälschäden
Grundsätzlich
Grüneinband
Kratzen und Hobeln
Schälschutznetze
Chemischer Schälschutz
Einfluss der Jagd
Sonstige Wildabwehr
Geruchliche Vergrämung
Optische Vergrämung
Akustische Vergrämung
Reflektoren zur Vermeidung von Wildunfällen
Schäden im Wald
Aufnahme von Saatgut
Grundsätzlich
Wildschweine
Wiederkäuendes Schalenwild
Ringeltauben und andere Vögel
Keimlingsverbiss
Grundsätzlich
Rehwild
Hasenartige und Kleinnager
Vögel
Weiserzaun
Verbiss von Jungbäumen
Leittrieb- und Seitentriebverbiss
Licht- und Dunkelkeimer
Rehwild
Hasen und Wildkaninchen
Wer war der Verursacher?
Fegeschäden
Grundsätzlich
Warum fegen Rehböcke?
Rot- und Damhirsche
Schälschäden
Grundsätzlich
Ursachen
Rotwild kontra Fichte
Damwild ist „relativ“ manierlich
Enorme Schäden durch Sikawild
Schäle des Muffelwildes
Unterschiedliche Reaktionen der Baumarten
Nageschäden an Gehölzen
Nage- und Verbissschäden durch Feldhasen und Wildkaninchen
Nageschäden durch Biber
Schäden durch Kleinnager
Schutzmaßnahmen
Schäden in der Landwirtschaft
Schäden im Grünland
Fraßschäden durch Wiederkäuer und Schwarzwild
Umbruchschäden durch Schwarzwild
Unterschiedliche Qualität von Schwarzwildschäden
Schnell reagieren
Unterschiedliche Ertragsleistung im Grünland
Schäden im Grünland durch weidende Gänse und Schwäne
Schäden im Getreide
Was ist was?
Unmittelbar nach der Saat
Fasane und andere Vögel
Verbiss von Saatgetreide im Winter und Frühjahr
Getreidefraß und Verschmutzung durch Schwäne und Wildgänse
Getreidefraß ab der Milchreife
Schäden durch Schwarzwild
Besonderheiten bei der Vergütung von Maisschäden
Getreidefraß durch andere Tierarten
Feldhasen, Mäuse und Hamster
Schalenwild und Maisacker
Schäden an Hackfrüchten: Kartoffeln
Fraßschäden durch Schwarzwild
Fraßschäden durch Wiederkäuer
Einfluss von Blattverlust auf den Ertrag
Fraßschäden durch Nager
Beurteilung von Kartoffelschäden
Abwehrmaßnahmen
Beschädigung von Kartoffelmieten
Schäden an Hackfrüchten: Rüben
Schäden an Keimlingen und Jungpflanzen
Blattverbiss durch Schalenwild
Blattverbiss durch Biber
Zuwachsverluste nur bei starkem Blattverbiss
Schäden an den Rüben selbst
Fraßschäden durch Hasen, Kaninchen und Kleinnager
Schäden durch Biber
Schadensaufnahme bei Rüben
Schäden an Ölfrüchten: Kürbisse
Grundsätzlich
Schäden an Keimlingen und Kürbissen durch Krähen
Verbiss der Jungtriebe durch Rehwild und Feldhasen
Nageschäden durch Feldhasen und Kleinnager an den Früchten
Fraßschäden an reifen Kürbissen durch Wildschweine und Rehe
Nageschäden durch Biber
Schadensverhütung
Schäden an Sonderkulturen
Obstbäume und Beerensträucher
Nage- und Verbissschäden durch Hasen und Kaninchen
Nageschäden durch Kleinnager
Nageschäden durch Biber
Knospenverbiss an Obstbäumen durch Vögel
Triebverbiss durch Rehwild
Rehwild in Erdbeerkulturen
Schäden an Obst durch Waschbären
Schutzmaßnahmen im Obstbau
Schäden in Gemüsekulturen
Schäden an Saat und Jungpflanzen
Schäden an Gemüsepflanzen
Schäden an Gemüse im Erntestadium
Schutzmaßnahmen im Gemüsebau
Zierpflanzen
Zierpflanzen im Feldanbau
Schäden an Blumenzwiebeln und Frühblühern
Schäden an Sommer- und Schnittblumen
Tauben oder Fasane?
Kaninchen oder Hasen?
Reife Pflanzen und Samenstände
Schäden im Weinbau
Unterschiedliche Rechtslage
Verbiss an Rebstöcken
Nageschäden an Rebstöcken
Schäden an den Trauben selbst
Schutzmaßnahmen
Verhinderung von Vogelschäden
Schäden im Tabakanbau
Grundsätzlich
Fasane legen Jungpflanzen frei
Feldhasen und Wildkaninchen an Setzlingen
Rehe verbeißen und fegen
Schäden im Hopfenanbau
Grundsätzlich
Aufwändige Kultur
Verbiss durch Feldhasen, Rehwild und Wildkaninchen
Fegeschäden durch Rehböcke
Schutz vor Verbiss
Schäden im Spargelanbau
Grundsätzlich
Schäden durch Feldhasen und Wildkaninchen
Schäden durch Rehe
Schäden durch Kleinnager
Schäden durch Krähen
Schutzmaßnahmen
Schäden an Baumschulpflanzen
Grundsätzlich
Fege- und Verbissschäden durch Rehwild
Hasen und Kaninchen
Schäden an Haustieren und Weidevieh
Schäden an Hauskaninchen und Geflügel
Grundsätzlich
Fuchs und Steinmarder
Schäden durch den Habicht
Schäden durch Sperber, Krähen und Elstern
Schäden an Paar- und Einhufern
Schäden durch den Braunbären
Schäden durch den Wolf
Schäden durch Goldschakal
Schäden durch den Luchs
Schäden durch den Fuchs
Wer war der Täter?
Schäden an Bienenstöcken
Immer der Bär
E-Zaun hilft
Schäden in der Fischerei
Teichwirtschaft
Grundsätzlich
Schäden durch den Kormoran
Schäden durch den Graureiher
Schäden durch den Fischadler
Schäden durch den Otter
Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Sachen
Grabtätigkeit
Murmeltiere
Dachse
Schäden durch Wildkaninchen
Schäden durch Biber, Nutria und Bisam
Schäden auf Dachböden und Garagen
Steinmarder
Waschbär
Schäden an Autos
Steinmarder
Prävention
Anhang
Befriedete Bezirke und Ruhen der Jagd
Deutschland
Österreich
Sachkundenachweis für Pflanzenschutzmittel im Forst und in der Landwirtschaft
Bestimmung von Schadensverursachern
Erkennen von Fährten und Spuren
Erkennen von Losung und Gestüber (Kot)
Art der Schäden nach Tieren
Quellenverzeichnis
Fotonachweis
Verbiss- und Schälschäden im Wald, Fraß- und Nageschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Umbruchschäden im Grünland, Schäden an Sonderkulturen, an Haustieren und Weidevieh usw. sind für Land- und Forstwirte nicht nur ärgerlich, sondern können auch eine enorme finanzielle Belastung darstellen. Werden diese Schäden von jagdbaren Wildtieren verursacht, ist eventuell die Jägerschaft ersatzpflichtig. Doch Vorsicht, es gibt auch jagdbare Wildarten, deren Schäden in manchen Bundesländern nicht ersetzt werden müssen. Manche wildlebende Tierarten unterstehen nicht dem Jagd,- sondern dem Naturschutzrecht; auch die von ihnen angerichteten Schäden muss der Jäger nicht ersetzen. Damit die Verwirrung komplett ist, sei noch daran erinnert, dass die Schäden von Rückwanderern wie Bär, Wolf und Luchs – unabhängig davon, ob sie in einem Bundesland jagdbar sind oder nicht – aus Fonds oder über Versicherungen ganz oder teilweise ersetzt werden.
Neben der ausführlichen Beschreibung aller möglichen Schäden, wie man herausfindet, wer der Verursacher ist und ob und von wem der Schaden ersetzt wird, sind darüber hinaus Prävention, Schadensminderung und Klarheit wichtige Anliegen dieses Buches. Deshalb wird an Grundeigentümer wie Jäger appelliert, nicht nur entstandene Schäden zur Kenntnis zu nehmen, sondern möglichst früh zu erkennen, wo ein Konflikt entstehen kann. Insofern ist es nur logisch, dass auch jene Schäden oder „Spuren“ besprochen werden, die der Jäger im Moment noch nicht begleichen muss. Auch deshalb will das Buch dem Grundeigentümer Hilfestellung geben.
In den letzten Jahren gewann das Thema Wildschäden an Bedeutung, weil einzelne Wildarten an Bedeutung gewannen. So hat das Schwarzwild, die im Feld schadenträchtigste Art, seinen Lebensraum gewaltig ausgedehnt und kommt heute selbst inneralpin vor. Es wanderten aber auch Arten zurück, die über lange Zeiträume als ausgestorben galten. Das trifft auf Bär, Wolf und Luchs zu, aber auch auf Biber und Fischotter. Überdies kamen vor wenigen Jahrzehnten in Mitteleuropa noch fehlende oder nur sporadisch vorkommende Arten wie Waschbär, Marderhund, Mink, Goldschakal und Nutria zu uns.
Auch die Landwirtschaft hat sich stark verändert. Teils riesige Maisflächen fördern die Schwarzwildvermehrung und erschweren gleichzeitig dessen Bejagung. Das führte dazu, dass der Ersatz von Schwarzwildschäden gebietsweise eingeschränkt oder an Auflagen geknüpft wurde.
Kulturpflanzen, die früher als Gartenfrüchte oder Handelsgewächse galten, etwa Kürbisse, werden heute in großem Stil feldmäßig angebaut. Für Schäden an Garten- und Handelsgewächsen gibt es bis heute nur dann eine Ersatzpflicht, wenn sie in örtlich üblicher Art geschützt werden. Doch diese klare Regelung hat längst zu bröckeln begonnen, dafür sorgten die Gerichte. Das in freier Landschaft liegende kleine Feld mit Gemüse galt eben – ob mit oder ohne Zaun – als Garten. Inzwischen wurden aus kleinen Krautgärten oft riesige Felder mit allen Attributen einer industriellen Landwirtschaft. Die Gerichte folgen immer häufiger der Logik und erkennen für derartige Kulturen eine Ersatzpflicht für Wildschäden. Arten, die traditionell dem Naturschutz unterstanden, wurden ins Jagdrecht übergeführt, was zu jagdrechtlichen Änderungen führen kann. Wir dürfen also davon ausgehen, dass in den nächsten Jahren – zumindest regional – noch Bewegung in das Thema kommen wird.
An dieser Stelle sei die Anmerkung gestattet, dass in Deutschland heute bereits einzelne Reviere keine Jagdpächter mehr finden, weil die Schwarzwildschäden unbezahlbar wurden. Österreich könnte folgen.
Dieses Buch soll sowohl Grundeigentümern als auch Jägern einen Leitfaden über Rechte und Pflichten zur Verfügung stellen, aber auch Anregungen für die Schadensvermeidung und einen verantwortungsbewussten, konfliktfreien Umgang mit der Thematik vermitteln.
Bruno Hespeler Nötsch, Sommer 2019
Für den Nichtjäger ist der Begriff Wildschaden manchmal etwas verwirrend. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um einen Schaden, den jagdbare Tiere verursacht haben.
Welches Tier wo als jagdbar gilt, ist durch die Landesjagdgesetze festgelegt. Allerdings müssen nicht die Schäden aller jagdbaren Tierarten ersetzt werden, und es müssen auch nicht Schäden an allen Kulturpflanzen ersetzt werden. Hier machen sowohl die deutschen als auch die österreichischen Bundesländer teils erhebliche Unterschiede.
Ist eine Tierart jagdbar (jagdbares Wild), bedeutet das nicht automatisch, dass diese Tierart auch gejagt werden darf; sie kann eine ganzjährige Schonzeit genießen. Meist bedeutet eine ganzjährige Schonzeit, dass die von einer derart geschützten Wildart verursachten Schäden nicht ersetzt werden müssen, weil der Jäger die Zahl dieser Tiere nicht regulieren darf.
Tiere, die nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz nicht jagdbar sind, können rechtlich gesehen keine Wildschäden verursachen. Hier handelt es sich um Schäden durch „wildlebende Tiere“.
Zu ersetzen sind grundsätzlich also jene Schäden, die von Wild, das gejagt werden darf, verursacht wurden. Darunter fallen überall die von Schalenwild verursachten Schäden, und zwar in der Forst- wie in der Landwirtschaft.
In Deutschland fallen zudem die von Kaninchen verursachten Schäden unter die Ersatzpflicht, nicht jedoch jene der Hasen. In Österreich sind Hasenschäden hingegen in allen Bundesländern zu ersetzen. Eine Einschränkung macht hier Vorarlberg. Dort müssen nur die von Hasen in der Landwirtschaft verursachten Schäden ersetzt werden, nicht jedoch jene im Wald.
Teilweise gilt in Österreich die Ersatzpflicht für Schäden aller jagdbaren Tiere, ausgenommen in Salzburg solche von Beutegreifern und generell solche von Arten, die ganzjährig geschont sind.
In Deutschland, wo über den Landesjagdgesetzen noch ein Bundesjagdgesetz steht, sieht dieses zwar eine Ersatzpflicht für Schäden vor, welche von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasan verursacht werden, doch haben inzwischen die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen die Ersatzpflicht für von Fasanen verursachte Schäden gestrichen. Das hängt wohl auch damit zusammen, dass in Deutschland nicht in dem Maße „Industriefasane“ ausgesetzt werden wie in Österreich und die natürlichen Fasanenbesätze fast überall so stark zurückgingen, dass Schäden nicht mehr relevant sind. Nur die Bundesländer Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und das Saarland folgen der Bundesregelung.
Das Thema Wildschaden ist also in Bewegung geraten. Tabelle 1 zeigt, Schäden welcher Wildarten in Österreich ersatzpflichtig sind.
Tabelle 1
In welchem Bundesland müssen Schäden welcher Wildarten bezahlt werden?
Bundesland |
Schäden |
Burgenland |
Schäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan |
Kärnten |
Schäden von jagdbarem Wild, sofern keine ganzjährige Schonzeit |
Niederösterreich |
Schäden durch Schalenwild und Wildkaninchen |
Oberösterreich |
Schäden von jagdbaren Tieren an Grund und Boden |
Salzburg |
Schäden von Wild, ausgenommen Beutegreifern |
Steiermark |
Schäden von Wild, sofern keine ganzjährige Schonzeit |
Tirol |
Schäden aller Wildarten, ausgenommen Arten ohne Jagdzeit |
Vorarlberg |
Schäden von Schalenwild (Wald und Feld), Hase und Dachs (nur im Feld) |
Wien |
Schäden von Schalenwild, Feldhasen, Wildkaninchen, Dachse, Fasane und Wildtruthühner |
Wenn Rotwild etliche Fichten schält oder der Hase einige Kohlköpfe benagt, dann mag das ärgerlich sein, aber wir wollen das nicht gleich als Wildschaden bezeichnen. Auch wenn der Dachs in einer Weide, auf der Suche nach Würmern, Schnecken und Larven, die Kuhfladen umdreht und nebenbei in der Weide „sticht“, sprechen wir nicht von Wildschaden.
Wenn nun in einer hageldichten Laubholz-Naturverjüngung vielleicht 10 % der Pflanzen verbissen sind, dann mag man das Wildschaden nennen und dieser wird auch ersatzpflichtig sein. Dennoch ist denkbar, dass der Waldbesitzer diesen „Rückschnitt“ nicht einmal ungern sieht. Handelt es sich jedoch um eine gepflanzte Laubholzkultur, stellen 10 % Verbiss schon einen beachtlichen Schaden dar, denn er wird sich höchstwahrscheinlich mehrfach wiederholen. Werden drei Jahre hintereinander nur 10 % verbissen, ist das fast ein Drittel aller Pflanzen!
Wie aber schaut es aus, wenn der Waldbesitzer gar keinen Wert auf Laubholz legt? Nun, das ändert nichts an der Tatsache, dass durch den Verbiss Pflanzen geschädigt wurden; es entstand – rein rechtlich gesehen – Wildschaden! Einen Anspruch auf Schadenersatz hat der Waldbesitzer – ungeachtet seiner persönlichen Einstellung – zweifelsfrei.
Hier hat der Dachs den Boden umgedreht; „Wildschaden“ wollen wir das nicht nennen. Der Dachs war hier auch nicht „nützlich“, weil er vielleicht Engerlinge oder Drahtwürmer vertilgt hat, denn er nahm ja vermutlich auch Regenwürmer auf, die für den Boden wichtig sind.
Hier hat der Waldbesitzer das Laubholz selbst „verbissen“ … Schaden durch Wildtiere oder Wildschaden?
Rehe können also objektiv und in rechtlichem Sinne einen Schaden anrichten, der aber vom Geschädigten nicht so empfunden wird. Immerhin gibt es große wie kleine Waldbesitzer, die weder auf Naturverjüngung noch auf Tanne oder Edellaubholz Wert legen. Gar nicht so selten erleben wir, dass Edellaubholz in Jungbeständen systematisch beseitigt wird.
Längst nicht alle von Wildtieren verursachten Schäden gelten im rechtlichen Sinne als Wildschäden. Solche entstehen bei landwirtschaftlichen Bodenerzeugnissen auch im abgeernteten, noch nicht eingelagerten Zustand. Beispiel: An den gerodeten und noch auf dem Feld liegenden Rüben kann Wildschaden entstehen. Werden sie auf dem Acker eingemietet, gelten sie als eingelagert. Wird die Miete vom Wild jetzt geöffnet und die Rüben angefressen, liegt zwar für den Eigentümer ein Schaden vor, aber kein ersatzpflichtiger Wildschaden! Wird die Miete von einem Menschen unbefugt geöffnet, weil er sich Rüben für seine Kaninchen holen wollte, und wird das Loch in der Folge von Wildschweinen erweitert und eine größere Zahl Rüben von ihnen gefressen, entsteht auch kein Wildschaden. Vielmehr liegen ein Diebstahl und eine Sachbeschädigung durch den Dieb vor. Der Jäger muss die vom Schwarzwild gefressenen Rüben nicht ersetzen.
Schäden, die durch Wildtiere an technischen Dingen, z. B. an Zäunen, Dämmen oder Baulichkeiten entstehen, sind grundsätzlich nicht ersatzpflichtig und gelten nicht als Wildschäden. Das gilt beispielsweise für den Kulturzaun im Wald, der vom Schwarzwild angehoben wird. Die Kosten für seine Instandsetzung muss der Jagdausübungsberechtigte nicht übernehmen. Wechselt in der Folge, weil der Zaun nicht umgehend repariert wurde, Rot- oder Rehwild ein und verbeißt, fegt oder schält Forstpflanzen, wird der Schaden am Zaun nicht mit eingerechnet. Der Verbiss an den Forstpflanzen ist zu ersetzen, wenn der Gesetzgeber keine Schutzmaßnahmen vorsieht; das wird bei allen standortüblichen Hauptbaumarten der Fall sein.
Wie aber schaut es aus, wenn es sich um fremde Baumarten handelt? Hier entsteht nur dann ein ersatzpflichtiger Wildschaden, wenn der Geschädigte für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. einen Zaun) gesorgt hat. Was gilt, wenn die Baumarten in Mitteleuropa zwar grundsätzlich heimisch (autochthon) sind, diese aber am Standort nicht als Hauptbaumarten gelten? Hier müssen wir das jeweilige Landesjagdgesetz (LJG) und/oder den Jagdpachtvertrag beachten. Möglicherweise machen auch hier LJG oder Jagdpachtvertrag Schutzmaßnahmen zur Voraussetzung für den Ersatz des Schadens. Das wäre beispielsweise der vom Schwarzwild beschädigte Zaun. Die Tatsache, dass der Zaun vom Schwarzwild beschädigt wurde und nur dadurch Wiederkäuer eindringen und verbeißen konnten, begründet keine Ersatzpflicht. Der Grundbesitzer oder der Nutzer eines Grundstückes ist zwar für die Kontrolle und Instandhaltung des Zauns zuständig, aber die Kontrolle ist nur in angemessenen Abständen oder nach besonderen Ereignissen erforderlich. Die Sache wird dann kompliziert, wenn der Jagdausübungsberechtigte im Pachtvertrag freiwillig die Errichtung, Kontrolle und Unterhaltung des Zaunes übernommen hat.
Eine technische Einrichtung, an der Schäden durch Wildtiere entstehen können, ist beispielsweise das Auto. Die vom Marder verbissenen Bremsschläuche sind selbst dann nicht zu ersetzen, wenn das Landesjagdgesetz den Ersatz von durch Marder verursachten Schäden vorsieht und das Auto an einer Örtlichkeit stand, an der die Jagd nicht ruht. Auch das Reh, das mit unserem Auto kollidiert, verursacht keinen Wildschaden. Das ramponierte Auto oder die Arztkosten für eine verletzte Person gelten nicht als Wildschaden.
Durch Wildtiere können auch Landmaschinen oder gar Gebäude beschädigt werden. Hier ist an den Traktor zu denken, der in einen von Nutria, Biber oder auch Dachs gegrabenen Bau einbricht. Dachse oder Murmeltiere untergraben mitunter Baulichkeiten wie Feldscheunen oder Almhütten, die dabei einseitig absinken und beschädigt werden. Auch hier haben Wildtiere Schäden verursacht, die Rechtslage ist allerdings in Deutschland und Österreich unterschiedlich. Vergleichen wir hierzu das deutsche Bundesjagdgesetz (BJG) mit dem Landesjagdgesetz (LJG) Kärnten:
BJG § 29
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen.
Kärnten LJG § 74
Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76 den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden …
Angenommen, in Bayern haben Murmeltiere oder Dachse ihre Baue unter dem Fundament eines Almstadels gegraben und dieser senkt sich ab. Dann ist zwar eventuell ein ganz erheblicher Schaden entstanden, aber kein ersatzpflichtiger Wildschaden. Warum? Weil Murmeltiere schon länger als ein halbes Jahrhundert ganzjährige Schonzeit genießen und weil sowohl die von ihnen als auch die von Dachsen angerichteten Schäden nicht ersetzt werden müssen. In Kärnten hingegen ist erstens jeder Schaden an Grund und Boden zu ersetzen, was die darauf befindliche Baulichkeit einschließt, zweitens haben beide Wildarten eine Jagdzeit und drittens sind die von ihnen verursachten Schäden ersatzpflichtig.
Zu denken ist auch an Überflutungen von Ackerflächen als Folge von Dammbauten des Bibers. Die Fläche fällt für den Anbau oder das Wachstum einer landwirtschaftlichen Kultur zunächst aus. Auch die Unterhöhlung eines Dammes ist denkbar, in deren Folge ein Traktor einbricht und schwer beschädigt wird. Muss der Jäger bezahlen? Nein, denn der Biber untersteht – da kein jagdbares Wild – dem Naturschutzrecht, somit kann er grundsätzlich keinen Wildschaden anrichten. Allerdings sind mittelfristig in einzelnen Bundesländern diesbezügliche Änderungen wahrscheinlich. Auch die vom Biber angelegten Dämme darf der Jäger nicht beschädigen oder gar zerstören.
Die Regelungen in den deutschen und österreichischen Bundesländern sind teilweise sehr unterschiedlich. Das betrifft sowohl die geschädigten Kulturen als auch die Tierarten, deren Schäden ersetzt werden müssen, und letztlich denjenigen, der den Schaden tragen muss.
In Deutschland haben grundsätzlich die Jagdgenossenschaften (Zwangsgenossenschaften der Grundeigentümer) ihren Mitgliedern die Schäden zu ersetzen. In der Regel wälzen die Genossenschaften den Schaden jedoch via Jagdpachtvertrag auf die Jagdpächter ab. Ist der Jagdpächter zahlungsunfähig, muss die Jagdgenossenschaft einspringen.
BJG § 29 Schadensersatzpflicht
Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
In Österreich, wo an Stelle der in Deutschland üblichen Gemeinschaftlichen Jagdbezirke teilweise die Gemeindejagden treten, haften grundsätzlich deren Pächter.
Tabelle 2
Voraussetzung für den Ersatz von Wildschäden: Besondere Bestimmungen zum Schutze von Baum- und Rebschulen sowie Obstgärten in Österreich
Bundesland |
Schutzmaßnahmen |
Burgenland LJG § 109 |
Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 200 cm hohe Einfriedung zu schützen. Bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan binnen drei Tagen auf diese Situation aufmerksam zu machen. |
Kärnten LJG §§ 71–79 |
Bei Baumschulen und Niederpflanzungen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1,50 m hohe Einfriedung entsprechend geschützt sind. |
Niederösterreich LJG § 105 |
Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf u. dgl., bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes anzusehen. Der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedung und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; stellt er bedrohliches Anhäufen der Schneelage fest, so hat er den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen. |
Oberösterreich LJG § 67 |
Als solche Vorkehrung kann bei Baumschulen gegen Hasenverbiss eine 1,30 m hohe hasendichte Einfriedung angesehen werden. Der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen der Schneelage verpflichtet, darauf den Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig aufmerksam zu machen. |
Salzburg LJG § 92 |
Als solche Vorkehrung sind hinsichtlich junger Bäume jedenfalls die Einfriedung des Grundstückes sowie die bis zu einer Höhe von 150 cm reichende Umkleidung der Stämme durch Stroh oder geeignete Baumkörbe u. dgl. anzusehen, die geeignet sind, das Wild vom Grundstück oder von einzelnen Pflanzen fernzuhalten. |
Steiermark LJG § 62 |
Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten oder an einzelnstehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände landesüblich zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen sind hinsichtlich der Bäume das Einbinden der Stämme mit Stroh bis zur Höhe von 120 cm sowie das Umkleiden der Stämme bis zur gleichen Höhe mit Baumkörben zu verstehen. Die Baumkörbe müssen so angebracht werden, dass das Wild nicht an den Stamm gelangen kann. Bei Baumschulen und Buschobst besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1 m hohe hasendichte Einfriedung geschützt sind. Der Grundbesitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet. Für Einfriedungen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, ist ein Zaungeflecht mit einer Breite von 1,50 m zu verwenden. |
Wien LJG § 99 |
Als Vorkehrungen … sind sowohl das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasensicheren, mindestens 80 cm hohen Zaun bei einjährigen, einem mindestens 120 cm hohen Zaun bei mehrjährigen Pflanzen als auch das Umkleiden der Bäume mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen oder bei Baumformen, bei denen auch das Astwerk durch das Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes in der vorstehend genannten Mindesthöhe anzusehen. Eine Verpflichtung zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hoher Schneelage besteht nicht, doch hat der Bewirtschafter des Grundstückes den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher bei bedrohlichem Anwachsen der Schneehöhe auf diesen Umstand rechtzeitig aufmerksam zu machen. |