„Wenn du das Fliegen einmal erlebt hast, wirst du für immer auf Erden

wandeln, mit deinen Augen himmelwärts gerichtet. Denn dort bist du

gewesen und dort wird es dich immer wieder hinziehen.“

- Leonardo da Vinci

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
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© 2017 Maximilian Beck

Illustrationen: Maximilian Beck

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-744857-222

INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

A-NPA Advance Notice of Proposed Amendment (Vorentwurf europäischer Regulierungen)
AGL above ground level (dt.: über Grund)
BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt
BDL Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V.
BFU Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
BLOS Beyond Line Of Sight (Außer Sichtweite)
BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
bspw. beispielsweise
CA Chicagoer Abkommen
cm Zentimeter
DFS Deutsche Flugsicherung
EASA European Aviation Safety Agency
EU Europäische Union
ebd. Ebenda
FAA Federal Aviation Agency (USA)
ft feet (Fuß; Maßeinheit)
FPV first person view (dt.: Fliegen in der Ego- Perspektive)
g Gramm
Ghz Gigahertz
GPS Global Positioning System
HALE High Altitude Long Endurance
ICAO International CivilAviation Organisation
kg Kilogramm
km Kilometer
km/ h Kilometer pro Stunde
LBA Luftfahrtbundesamt
LuftVG Luftverkehrsgesetz
LuftVO Luftverkehrsordnung
LuftVZO Luftverkehrszulassungsordnung
m Meter
MALE Medium Altitude Long Endurance
MAV Micro Air Vehicle
MP Megapixel
MTOW Maximum Take-Off Weight (dt.: maximales Abfluggewicht)
NfL Nachrichten für Luftfahrer
Nds. Niedersächsisch
NLSTBV Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Nds. Landesluftfahrtbehörde)
ROVER Remotely Operated Video Enhanced Receiver, Empfangsgerät für Signale von in der Umgebung operierenden Drohnen.
RACCAD Remotely (or) Autonomous Controlled Civil Aerial Device
RPAS Remotely Piloted Aerial System
RPS Remotely Piloted System
SAR Search And Rescue (Suchen und Retten)
SERA Standardised European Rules of the Air (Europäische Luftverkehrsregeln)
SORA Specific Operational Risk Assesment
sUAS small Unmanned Aerial System
UA Unmanned Aircraft (unbemanntes Luftfahrtzeug)
UAD Unmanned Aerial Device (unbemanntes Luftfahrtgerät)
UAS Unmanned Aerial System (unbemanntes Luftfahrtsystem)
UAV Unmanned Aerial Vehicle (unbemanntes Luftfahrzeug)
UCAV Unmanned Combat Aerial Vehicle (unbemanntes Kampf-Luftfahrzeug)
VFR Visual Flight Rules (Sichtflugregeln)
VLOS Visual Line Of Sight (Sichtweite)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
° Grad

Vorwort vom Autor

Nach dem Basiswissen und dem Flugbuch folgt nun die Bewertung der geplanten Drohnen-Verordnung. Dieses Werk ist wissenschaftlich aufgebaut, entspricht annähernd meiner Bachelorarbeit und wurde nur in manchen Punkten abgeändert; dies war nötig, weil einige vertrauliche Daten schutzbedürftig sind und nur den Prüfern zur Verfügung gestellt werden durften.

Dieses Buch ist keine öffentliche Publikation des BMVI oder einer Luftfahrtbehörde und spiegelt nur die private Meinung und Rechtsauffassung des Autors wieder.

Sehr viel Dank gilt meinen beiden Prüfern, Herrn Prof. Dr. Jens Weiß und Prof. Dr. Elmar M. Giemulla, die mir mit Rat und Tat zur Seite gestanden haben. Weiterhin danke ich meiner Familie, vor allem Sarah, für die Geduld während der Schreibphase.

Ich wünsche viel Spaß mit der Lektüre und gebe zeitgleich den Tipp: Bleiben Sie am Ball, denn es können noch Änderungen erfolgen (siehe Änderungen des Verkehrsausschusses ganz am Ende) ...

Geleitwort Prof. Dr. Elmar M. Giemulla

Der vorliegende Leitfaden ist einem anspruchsvollen Thema gewidmet. Es ist zwar zwischenzeitlich allgemein anerkannt, dass der Vormarsch unbemannter Luftfahrtsysteme nicht mehr aufzuhalten ist. Die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Auswirkungen sind allerdings schwer einzuschätzen. So hat sich innerhalb weniger Jahre die Erkenntnis durchgesetzt, dass sich die Dynamik dieser neuen Technologie zurzeit und bis auf Weiteres wohl nicht im oberen Gewichtssegment abspielt, sondern eher im Bereich kleiner und kleinster Geräte, die für ihren Betrieb keinen Flugplatz benötigen und auch vom Laien leicht zu bedienen sind. Der Wegfall des mit dem Flugplatzzwang und der zwingenden Pilotenlizenzierung verbundenen Kontrollkonzepts bietet neue Chancen, birgt allerdings auch bisher ungekannte Gefahrenlagen in sich. Für Gesetzgeber und Verwaltungen stellt dieses Phänomen eine Herausforderung ungeahnten Ausmaßes dar, die nur schrittweise und im Einklang mit der Entwicklung der notwendigen Sicherheitstechnik bewältigt werden kann. Es ist ein Gang in eine nur schwer berechenbare Zukunft.

Der deutsche Gesetzgeber ist sich dieser Risiken durchaus bewusst und versucht sie zu bewältigen, ohne der neuen Technologie unnötige und künstliche Fesseln anlegen zu wollen. Es ist zwar eine gesetzgeberische Meisterleistung, für die vielfältigen und völlig unterschiedlichen Anwendungsarten und für die Bewältigung ihrer jeweiligen Gefährdungen ein Vorschriftenkonzept zu schaffen. Andererseits kann dies naturgemäß nur auf Kosten der Lesbarkeit und Durchschaubarkeit gehen. Die durch die „Drohnenverordnung“ geschaffene Rechtslage ist zwar im Wesentlichen sachgerecht, für den in der Regel aber nicht juristisch geschulten Laien aber zum Teil nur schwer zu durchdringen.

Aus diesem Geflecht von Erlaubnisfreiheit, Erlaubnispflicht und sich überlagernden Betriebsverboten mit Ausnahmemöglichkeiten bietet der vorliegende Leitfaden einen sachgerechten und leicht verständlichen Wegweiser. Der Betreiber wird mit seiner jeweiligen Betriebsart sicher und zielgerichtet durch die auf ihn anwendbaren Vorschriften geleitet. Insofern leistet der Leitfaden nicht nur einen Beitrag zum richtigen Verständnis und zur Rechtssicherheit, sondern auch dazu, dass die „Drohnenvorschriften“ ihren Zweck erfüllen, nämlich einen sicheren Betrieb dieser neuen Technologie zu gewährleisten.

Prof. Dr. Elmar M. Giemulla

Kapitel 1: Einleitung

1.1. Drohnen: atemberaubend

Silvesternacht 2015, 23:59 Uhr, Köln: Das neue Jahr wird eingeleitet. Die Bilder des Feuerwerkes sind bereits von der Bodenansicht aus pompös. Wie muss diese Ansicht erst aus der Sicht eines Vogels sein? Die Antwort: atemberaubend.

19.02.2016, Paris: Ein Airbus 320 mit über 100 Passagieren muss im Landeanflug auf den Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle in einer Höhe von 1600 m über Grund (AGL) einer Drohne ausweichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden1. Wie muss dieses Gefühl für den Piloten sein? Auch diese Antwort ist klar: atemberaubend.

21.02.2010, Afghanistan: Eine amerikanische, bewaffnete Predator-Drohne feuert Raketen auf einen LKW-Konvoi. Bedingt durch eine Fehleinschätzung der Drohnen-Crew im ca. 11.000 km entfernten Nevada sterben ca. 16 Zivilisten, darunter auch Frauen und Kinder.2 Hier zeigt das Wort atemberaubend eine seiner schlimmsten Facetten.

In den Medien liest man fast täglich von technischen Neuerungen von militärischen oder zivilen Drohnen, sowie Flugzeugen, die einer Drohne ausweichen müssen oder Damen, die vom Nachbarn beim Sonnenbaden mit einer Drohne gefilmt worden sind. Bilder aus der Vogelperspektive können heute kostengünstig mit zivilen Drohnen erstellt werden, wo vor wenigen Jahren noch ein Hubschrauber oder Flugzeug gechartert werden musste. Laut Bericht der EU Kommission ist mit Drohnen sogar „von einem neuen Zeitalter der Luftfahrt“3 auszugehen. Bedingt durch immer häufiger auftretende negative Zwischenfälle, welche durch kommerzielle und private Drohnennutzer verursacht werden, ist der deutsche Gesetzesgeber auf der Suche nach einer Lösung, welche einerseits zum Erhalt der Sicherheit der bemannten Luftfahrt und Bevölkerung am Boden beiträgt und andererseits dabei nicht den technischen Fortschritt einer rasant wachsenden Branche einfriert.4

1.2. Gegenstand, Methodik, Aufbau und Ziel der Arbeit

1.2.1. Gegenstand

Gegenstand dieser Arbeit ist eine Bewertung geplanter Normen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Regulierung von zivil genutzten Drohnen. Die inhaltliche Gewichtung soll in gleichen Teilen 1. der rechtlichen Betrachtung der von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) geplanten Drohnenverordnung, 2. der Analyse und Betrachtung ökonomischer Interessen anhand von Kennzahlen, Einsatzmöglichkeiten, Marktentwicklung, sowie wirtschaftlichen Chancen der Zukunft und 3. nicht zuletzt einer Betrachtung der damit verbundenen gesellschaftlichen Risiken und Gefahren erfolgen.

1.2.2. Methodik und Aufbau

Hierbei wird der Fokus auf zivil genutzte Kleinstdrohnen, so genannten Nano-, Micro- und Minidrohnen gelegt, da die Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers auf nicht-militärische Geräte unter 150 kg beschränkt ist.5 Lediglich in historischen Abschnitten dieser Arbeit und Fragen an die Ethik werden militärische Drohnen thematisiert. Auch die Nutzung von Polizeidrohnen spielt in der Betrachtung eine untergeordnete Rolle, da analog zu den militärischen Geräten die Regelungen des § 30 Abs. 1 LuftVG einschlägig zu betrachten sind und der Gesetzgeber diesen Behörden bei ihrer Aufgabenbewältigung keine Formalien in den Weg stellen will.6 Bedingt durch eine lange Geschichte unbemannter Systeme, wird in der Einführung ein kurzer historischer Werdegang der Fliegerei und vor allem der unbemannten Luftfahrt skizziert.

Im Bereich ziviler Drohnen folgt eine technische Einführung, um das nötige Grundverständnis für die Funktionsweise der Geräte zu vermitteln und den Boom der letzten Jahre zu erklären; im Anschluss daran ein Einblick in die aktuelle Rechtslage und die damit verbundenen Probleme. Weiter werden ökonomische Entwicklungen, Kennzahlen und Zukunftsmodelle vorgestellt, wodurch die nahezu unendliche Bandbreite heutiger und künftiger ziviler Drohnennutzung aufgezeigt werden soll.

Da es sich um ein entsprechend junges Rechtsgebiet handelt, kann außer dem Gesetz, Berichten in Zeitschriften oder Onlineportalen und Studien auf nur wenig (aktuelle) Fachliteratur zurückgegriffen werden. So ist bspw. der Kommentar zur LuftVO und dem LuftVG letztmalig bearbeitet worden, bevor durch eine Änderung der Luftverkehrsordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) aus den §§ 15a, 16 und 16a LuftVO (a.F.) die §§ 19, 20 und 21 LuftVO wurden. Da inhaltlich wenig Änderungen bzw. Ergänzungen stattgefunden haben, wird der Kommentar analog angewendet. Weitere Literatur stammt aus der Zeit vor der Hochkonjunktur der zivilen Drohnen7 oder bezieht sich vorwiegend auf militärisch genutzte Geräte8. Eine Ausnahme stellen die Bücher von Stephan zu Hohenlohe und das vom Autor dieser Arbeit veröffentlichten Buch „Dr. Drohne“ dar.9 Die beiden Bücher stammen aus dem Jahr 2016 und sollten auf aktuellem Stand sein. Das Buch von zu Hohenlohe ist ein technischer Ratgeber und weist rechtlich gravierende Mängel auf, z.B. durch Verwendung der „alten“ Paragraphen 15a, 16 und 16a LuftVO (a.F.).10 Das rechtlich aktuellste Werk stellt das Buch vom Autor dieser Arbeit dar. Um eventuellen Bedenken gegenüber mangelhafter wissenschaftlicher Tiefe des Werkes entgegen zu wirken, werden weitere Quellen zu Legitimierung zitiert, sofern dies möglich ist.

Anmerkung zur Zitierweise: Die Zitation der geplanten Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten (vor allem unter 5.) wird sinngemäß zu der eines bereits erlassenen Gesetzes vorgenommen; Der jeweilige neue Paragraph wird im Text genannt, semantisch durch bspw. „Neufassung“ kenntlich gemacht, abschließend per Fußnote ergänzt oder mit § 20 LuftVO (neu) gekennzeichnet. Handelt es sich um die bis 29.10.2015 gültig gewesene „alte“ LuftVO, wird dies entsprechend mit § 16 LuftVO (a.F.) gekennzeichnet. Sofern es sich um Zitate aus der momentan gültigen LuftVO handelt, erfolgt keine gesonderte Kennzeichnung, sodass bspw. § 20 LuftVO ohne Zusatz genannt wird.

Anmerkung zur Aktualität: Während der Bearbeitung dieser Arbeit gab es einige Änderungen und Aktualisierungen. So gab es Ende Oktober den ersten Entwurf der kommenden Drohnenverordnung. Anfang Januar kam eine geänderte Version in den Umlauf. Am 18.01.2017 wurde im Bundeskabinett der Entwurf beschlossen und am selben Tag ein Infoflyer vom BMVI publiziert. Wenige Tage später wurde die Drucksache für den Bundesratsbeschluss veröffentlicht und mit in dieser Arbeit berücksichtigt. Letzter Stand der Arbeit ist der 31.01.2017.

1.2.3. Ziel

Ziel der Arbeit ist es herauszuarbeiten, ob 1. die geplante Drohnenverordnung die Benutzung unbemannter Systeme in Bezug auf gesellschaftliche Risiken ausreichend erfasst und dabei trotzdem genügend Spielraum für technischen Fortschritt lässt oder ob 2. eine weitergehende Regulierung notwendig erscheint. Für Alternative 2 werden Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge skizziert, die der Erreichung des originären Verordnungsziels dienlich sein könnten.


1 vgl. GALLMEYER (2016)

2 vgl. BIERMANN; WIEGOLD (2015), S. 122f

3 vgl. SIMONS (2015), S. 1

4 vgl. GIEMULLA/ SCHMIDT (1990/2016) LuftVG AL 67 August 2015, S. 37f

5 vgl. GIEMULLA in: GIEMULLA/ SCHMIDT (1990/2016) LuftVG AL 67 August 2015, S. 35f, vgl. auch BRAHMS; MASLATON (2016), S. 4

6 vgl. GIEMULLA in: GIEMULLA/ SCHMIDT (1990/2016) LuftVG AL 67 August 2015, S. 36

7 vgl. KORNMEIER (2012) und FELLING (2008)

8 vgl. BIERMANN; WIEGOLD (2015)

9 vgl. BECK (2016)

10 vgl. ZU HOHENLOHE (2016)

Kapitel 2: Begrifflichkeiten und Geschichte

„Sie dürfen nicht vergessen, dass wir bisher eine Situation haben,

dass es gar keinen Rechtsrahmen dafür gibt, (...) sodass wir jetzt eine

deutliche Verbesserung mit dieser Verordnung gegenüber der aktuellen

Situation haben.“11

– Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt.

2.1.1 Begrifflichkeiten

2.1.1.1 Drohnen; Synonyme und Kategorien

Hört man den Begriff Drohne, so denkt man vermutlich in Deutschland in der Regel an ein kleines, meist weißes Flugobjekt mit Kamera am Himmel. Ursprünglich wurde der Begriff Drohne für männliche Bienen verwendet und im Laufe der Entwicklung unbemannter Fluggeräte auf diese übertragen.

Ob dies nun an dem dröhnenden Geräusch der Geräte (ähnlich zu dem einer Biene) liegt, ist fragwürdig. Der selbsternannte Namensvater, Marineoffizier Delmar S. Fahrney, kam nach eigenen Angaben auf den Namen Drohne, weil für Zielübungen der britischen Luftabwehr genutzte ferngesteuerte Flugzeuge den Namen Queen Bee trugen.12

Weitere gängige Begriffe für unbemannten Flugsysteme sind Multicopter, Flugmodell, UA (Unmanned Aircraft), UAV (Unmanned Aerial Vehicle), UAS (Unmanned Aerial System), sUAS (small UAS), RPAS (Remotely Piloted Aerial System) und einige andere.

Abb. 1: Flugdrohne Miniaturflugzeug (Quelle: eigene Darstellung)

Etabliert hat sich in der Presse, im Verkauf, in Internetforen und dem Volksmund der Begriff Drohne, wohl auch dadurch, dass in USA der Begriff „drone“ ein Universalbegriff ist.13 Eine Drohne ist ein System, welches ohne menschlichen Steuerer an Board betrieben wird. Hinzu kommt die Bela- dung (je nach Einsatz und Größe des Gerätes können auch Menschen transportiert werden), diverse Kontroll- und Steuereinheiten und der Datenlink. In der Regel wird das System von einer Bodenstation aus gesteuert, also via Fernbedienung. Laut der internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO werden zivile Drohnen als RPAS - Remotely- Piloted-(Aerial-) System - definiert. RPAS scheint auf Fachebene der zurzeit treffendste Begriff zu sein,14 weil die zuvor genannten Kriterien berücksichtigt werden und daraus ein Gesamtsystem ergibt: Ein ferngesteuertes Luftfahrtsystem.15 Weitere Formen von Drohnen oder RPS können Land- und Wasserfahrzeuge darstellen.16

Abb. 2: Flugdrohne Zeppelin (Quelle: eigene Darstellung)

In dieser Arbeit liegt der Fokus bei fliegenden Systemen; fahrende Systeme werden nur exemplarisch erwähnt. Zur genauen Differenzierung eignen sich dementsprechend die Begriffe RPAS oder UAS, weil sie einen Bezug zum Betrieb in der Luft herstellen.

Gängige Formen von UAS bzw. RPAS sind entweder Miniaturflugzeuge17, Helikopter18, Multicopter oder auch mit Helium gefüllte Zeppeline19 und weisen den Typen entsprechende Flugeigenschaften auf.20 Eine Alternative zur Bodenstation ist der autonome Flug: Hier startet das System selbstständig und fliegt eine vorher festgelegte Route ab und landet am Zielort. Im autonomen Modus wird kein Steuerer benötigt, sodass das System seine Aufgabe weitestgehend eigenständig erledigt21. Problematisch wird hier der Begriff RPAS, da dieser keinen autonomen Flug beinhaltet.22 Große UAS hingegen können auch Personen transportieren und sind dann nicht mehr unbemannt.

Im militärischen Kontext haben sich entgegen ICAO die Begriffe UAS und UAV etabliert und geben den Rahmen für eine mögliche Kategorisierung anhand von Reichweite und Gewicht. Da es bei den Kategorien kein starres oder endgültiges System gibt, werden nur die wichtigsten Kategorien erwähnt, wohlwissend, dass es noch weitere Haupt- oder Unterkategorien geben kann.23

Militärische Kategorien

  • TUAV: Taktische Systeme agieren mit einem Gewicht von 20,00 - 1.000,00 kg in einer Höhe von 1.000 - 5.000 m über Grund (AGL) und können bis zu 6 Stunden in der Luft bleiben. Taktische Geräte befinden sich von der Leistung zwischen MALE und MUAV.

    Der Einsatzzweck dient vorwiegend der Aufklärung für Bodentruppen durch schnelle Übertragung relevanter Daten.24

  • MALE: Bei Geräten dieser Klasse handelt es sich um Gewichtsklassen von 1,0 - 1,5 Tonnen mit einer Reichweite von über 500 km in bis zu 3.000 m Höhe. Diese Drohnen können bis zu 48 Stunden im Einsatz sein und werden ausschließlich vom Militär genutzt. Hierzu zählen u. a. die Predator (A) und Eagle. Die Geräte dienen ebenfalls der Aufklärung, speziell die Predator wurde aber auch schon für Kampfzwecke als UCAV genutzt.25
  • HALE: Ebenfalls nur vom Militär in Gebrauch sind diese 2,5 bis 5,0 Tonnen schweren Fluggeräte mit einer Reichweite von bis zu 2.000 km. Die Drohnen operieren in einer Höhe von bis zu 20.000 m AGL und können wie die MALE bis zu 48 Stunden ohne Pause in der Luft sein. Bedingt durch die große Höhe sind die HALE-Drohnen schwer abzuwehren und können sogar Satelliten ersetzen. Zu dieser Klasse zählt man die bekannten Modelle Predator (B) und Global Hawk.26
  • UCAV: Verschiedenste Klassen von Drohnen können mit Waffen ausgestattet werden und gelten dann als UCAV. Wegen der Operationshöhe werden meist MALE- und HALE-Systeme als UCAV verwendet.27

Abb. 3: Drohnenklassen in Bezug von Gewicht (in Pfund) und maximaler Flughöhe (in Fuß) (Quelle: WEIBEL (2005), S. 40)

Zivile und militärische Kategorien:

  • Nano: Drohnen dieser Unterklasse der MAV haben ein Gewicht von weniger als 0,01 kg, eine Reichweite von über einem Kilometer und können bis zu 20 Minuten Flugzeit erreichen. Die Vorteile dieser kleinen Geräte sind u. a. der minimale Schaden bei Havarie oder Kollision, gute Tarneigenschaften durch kleine Maße und leisen Betrieb, sowie die Möglichkeit, auch innerhalb von Gebäuden auf engstem Raum operieren zu können.28
  • Micro oder MAV: Eine Drohne dieser Kategorie hat in der Regel ein Gewicht von weniger als 5 kg und eine Reichweite von bis zu 10 km. Erreicht wird eine Flughöhe bis zu 250 m AGL, zudem kann das Gerät bis zu einer Stunde in der Luft betrieben werden. Diese Geräte werden oft im zivilen Bereich benutzt und sind durch das geringe Gewicht für militärische Zwecke eher ungeeignet.29 Die später erwähnte DJI Phantom 4 und zählt bspw. zu dieser Kategorie.30
  • Mini oder MUAV: Diese Geräte befinden sich im Bereich zwischen 20-150 kg, schließen aber ebenfalls auch die Lücke zu den MAV. Die Reichweite beträgt bis zu 10 km, die Flughöhe bis 300 m AGL und die Einsatzzeit bis zu 2 Stunden.

Unmanned Aerial Device (UAD)31