Unterlassungsdelikt, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzen
von
Sabine Tofahrn
4., neu bearbeitete Auflage
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Dieses Skript behandelt das Unterlassungsdelikt, Versuch und Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme sowie die Konkurrenzen, der Band Strafrecht Allgemeiner Teil I das vorsätzliche und das fahrlässige Begehungsdelikt.
Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
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Köln, im August 2017 Sabine Tofahrn
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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.
zurück zu Rn. 48, 93, 155, 190, 218
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. TeilEinleitung
2. TeilVersuch und Rücktritt des Alleintäters
A.Überblick
B.Versuch
I.Vorprüfung
II.Tatentschluss
III.Untauglicher Versuch in Abgrenzung zum Wahndelikt
IV.Unmittelbares Ansetzen
C.Rechtswidrigkeit und Schuld
D.Rücktritt vom Versuch
I.Überblick
II.Fehlgeschlagener Versuch
III.Außertatbestandliche Zielerreichung
IV.Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch
V.Rücktritt vom unbeendeten Versuch
VI.Rücktritt vom beendeten Versuch
VII.Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
VIII.Freiwilligkeit
E.Übungsfall Nr. 1
3. TeilDas Unterlassungsdelikt
A.Überblick
B.Objektiver Tatbestand
I.Unterlassen der gebotenen Handlung
II.Abgrenzung positives Tun – Unterlassen
III.Abgrenzung täterschaftlichen Unterlassens von der Beihilfe durch Unterlassen
IV.Kausalität und objektive Zurechnung
V.Die Voraussetzungen des § 13
1.Garantenstellung
a)Beschützer- oder Obhutsgarant
aa)Garantenstellung aus enger persönlicher Verbundenheit
bb)Garantenstellung aus anderen Lebens- oder Gefahrengemeinschaften
cc)Garantenstellung aus Vertrag
dd)Garantenstellung aus der freiwilligen Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten
ee)Garantenstellung aus der Stellung als Amtsträger
b)Überwachergarant
aa)Garantenstellung aus einem schadensnahen Vorverhalten, sog. Ingerenz
bb)Garantenstellung aus Verkehrssicherungspflichten
cc)Garantenstellung aus dem In-Verkehr-Bringen von Produkten
dd)Garantenstellung aus der Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter
ee)Garantenstellung aus der Herrschaft über eine Räumlichkeit
2.Entsprechungsklausel
C.Subjektiver Tatbestand
D.Rechtswidrigkeit
E.Schuld
F.Versuch und Rücktritt
I.Versuch
II.Rücktritt
G.Täterschaft und Teilnahme
H.Übungsfall Nr. 2
4. TeilTäterschaft und Teilnahme
A.Übersicht
B.Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme
I.Materiell-objektive Theorie oder Tatherrschaftslehre
II.Subjektive Theorie
C.Mittäterschaft
I.Überblick
II.Deliktsspezifische Merkmale beim Mittäter
III.Gemeinsamer Tatplan
IV.Verursachungsbeitrag und Wertung dieses Beitrages
1.Sukzessive Mittäterschaft
2.Tätigkeit nur im Vorbereitungsstadium
V.Versuch und Rücktritt
1.Versuch
2.Rücktritt
D.Mittelbare Täterschaft
I.Überblick
II.Der „Normalfall“ der mittelbaren Täterschaft
1.Der Vordermann handelt objektiv nicht oder nicht voll tatbestandsmäßig
2.Der Vordermann handelt subjektiv nicht tatbestandsmäßig
3.Der Vordermann handelt gerechtfertigt
4.Der Vordermann unterliegt einem durch den Hintermann initiierten Erlaubnistatbestandsirrtum
5.Der Vordermann ist nicht schuldfähig
6.Der Vordermann handelt entschuldigt
7.Der Vordermann befindet sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
III.Problematische Fälle
1.Absichtslos doloses und qualifikationslos doloses Werkzeug
2.„Täter hinter dem Täter“
a)Die Tatausführung erfolgt unter Ausnutzung eines gut organisierten Machtapparates (sog. „Schreibtischtäter“)
b)Der Hintermann ruft beim Vordermann einen Irrtum hervor, der sich auf die Strafbarkeit des Vordermannes nicht auswirkt
IV.Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
V.Irrtümer
1.Error in persona des Vordermannes
2.Der Hintermann glaubt, er sei Anstifter während er tatsächlich mittelbarer Täter ist
3.Der Hintermann glaubt, er sei mittelbarer Täter, wohingegen der Vordermann jedoch vorsätzlich und rechtswidrig handelt
VI.Versuch und Rücktritt
E.Übungsfall Nr. 3
F.Anstiftung und Beihilfe
I.Überblick
II.Gemeinsamkeiten von Anstiftung und Beihilfe
1.Akzessorietät der Teilnahme
2.Akzessorietätsdurchbrechung
3.„Doppelter“ Teilnehmervorsatz
III.Anstiftung
1.Bestimmen
a)Begriffsbestimmung
b)Omnimodo facturus
aa)Umstiftung
bb)Aufstiftung
cc)Abstiftung
2.Vorsatz
a)Inhalt und Umfang
b)Exzess und error in objecto vel persona
IV.Beihilfe
1.Hilfeleisten
a)Begriffsbestimmung
b)Beihilfe durch neutrale Handlungen
c)Sukzessive Beihilfe
2.Vorsatz
V.Kumulierte Beteiligungshandlungen
VI.Versuchte Teilnahme
1.Versuchte Anstiftung gem. § 30 Abs. 1
2.§ 30 Abs. 2
G.Übungsfall Nr. 4
5. TeilKonkurrenzen
A.Überblick
B.Die Handlung
I.Die Handlung im natürlichen Sinn
II.Die Handlung im juristischen Sinn
1.Tatbestandliche Handlungseinheit
2.Natürliche Handlungseinheit
C.Idealkonkurrenz
D.Realkonkurrenz
E.Gesetzeseinheit
I.Spezialität
II.Subsidiarität
III.Konsumtion
F.Mitbestrafte Vor- und Nachtat
I.Mitbestrafte Vortat
II.Mitbestrafte Nachtat
6. TeilWahlfeststellung
A.Überblick
B.Echte Wahlfeststellung
C.Unechte Wahlfeststellung
D.Post- und Präpendenz
Sachverzeichnis
Baumann/Weber/Mitsch | Strafrecht AT, 11. Aufl. 2003 |
Fischer | Strafgesetzbuch, 64. Aufl. 2017 |
Jäger | Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017 |
Jescheck/Weigend | Strafrecht AT, 5. Aufl. 1996 |
Joecks | Studienkommentar Strafgesetzbuch, 11. Aufl. 2014 |
Lackner/Kühl | Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl. 2014 |
Leipziger Kommentar | Strafgesetzbuch, 11. Aufl. 1992 ff. |
Maurach/Gössel/Zipf | Strafrecht Allgemeiner Teil II, 8. Aufl. 2014 |
Meyer-Goßner | Strafprozessordnung, Kommentar, 60. Aufl. 2017 |
Münchener Kommentar | Strafgesetzbuch, 2003 ff. |
Systematischer Kommentar | Strafgesetzbuch, Band II, 9. Aufl. 2016 |
Schönke/Schröder | Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. 2014 |
Wessels/Beulke/Satzger | Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2016 |
Wessels/Hettinger | Strafrecht Besonderer Teil I, 40. Aufl. 2016 |
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.
Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.
Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.
Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.
Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:
• | Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können. |
• | Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen. |
• | Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten. |
• | Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links. |
• | Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit. |
• | Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke. |
• | Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen. |
• | Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln. |
• | Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit. |
• | Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters. |
• | Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen |
• | Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz. |
PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:
• | Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch. |
• | Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte. |
• | Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll. |
• | Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“. |
• | Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen. |
• | Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause. |
Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.
Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.
Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.
Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.
1
Dieses Skript befasst sich mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Im Gegensatz zum Besonderen Teil des Strafrechts, in welchem die einzelnen Straftatbestände aufgeführt sind, sind im Allgemeinen Teil Regeln enthalten, die für alle Straftaten in gleichem Maße gelten. In einer gutachterlichen Prüfung greifen Allgemeiner und Besonderer Teil stets ineinander, so dass Ihnen nur die Kenntnis beider Teile des Strafrechts eine richtige strafrechtliche Lösung in der Klausur ermöglicht.
Wenn A in einem Restaurant beim Hinausgehen einen fremden Schirm mitnimmt, um sich gegen den überraschend eingesetzten Regen zu schützen, bestimmt sich die Strafbarkeit des A nach einer Norm aus dem Besonderen Teil des Strafrechts, nämlich dem § 242 StGB[1] (Diebstahl). In einer Klausur müssten Sie zunächst die deliktsspezifischen, also durch § 242 vorgegebenen Merkmale prüfen, nämlich ob der Schirm eine fremde bewegliche Sache war, die A weggenommen hat.
Da der Allgemeine Teil in § 15 bestimmt, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, es sei denn der Gesetzgeber hat fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe gestellt (vgl. § 222), müssten Sie nun danach fragen, ob A dies auch vorsätzlich tat. Damit greift der Allgemeine Teil in die Prüfung des Besonderen Teils hinein. § 15 führt dazu, dass Sie in der Klausur unterscheiden werden zwischen dem objektiven (objektive Voraussetzungen des § 242) und dem subjektiven (Vorsatz und Absichten) Tatbestand. Im subjektiven Tatbestand muss dann eine weitere, deliktsspezifische Anforderung des § 242 geprüft werden, nämliche die rechtswidrige Zueignungsabsicht.
Danach werden Sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob A eventuell gerechtfertigt war. Bei den Rechtfertigungsgründen handelt es sich um allgemeine Erlaubnisnormen, die ausnahmsweise ein strafbares Verhalten erlauben und die im Allgemeinen Teil des Strafrechts geregelt sind, da sie für alle Normen gleichermaßen gelten.
Schließlich muss überprüft werden, ob A überhaupt in der Lage war, einzusehen, dass er gegen ein Strafgesetz verstößt. Dies kann ausgeschlossen sein, wenn A schuldunfähig gem. § 20, einer weiteren Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil, war. Nehmen Sie an, A hatte zum Zeitpunkt der Wegnahme 3,2 Promille. Dann war er schuldunfähig und kann dementsprechend nicht gem. § 242 bestraft werden.
2
Da der Allgemeine Teil sehr umfangreich ist, wird die Darstellung auf die Skripte „Strafrecht AT I“ und „Strafrecht AT II“ verteilt. „Strafrecht AT I“ befasst sich mit dem vorsätzlichen und fahrlässigen Begehungsdelikt, „Strafrecht AT II“ behandelt das Unterlassungsdelikt, Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Rücktritt sowie Konkurrenzen. Die klausurrelevanten Irrtümer werden dort dargestellt, wo Sie von Ihnen in der Klausur geprüft werden müssen, so z.B. der Tatbestandsirrtum beim Vorsatz sowie der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Schuld.
§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.
A.Überblick
B.Versuch
C.Rechtswidrigkeit und Schuld
D.Rücktritt vom Versuch
E.Übungsfall Nr. 1
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › A. Überblick
3
Erinnern Sie sich? In dem Skript „Strafrecht AT I“ haben wir uns mit den drei Unwerturteilen (Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert) auseinandergesetzt, die in der Verwirklichung einer Straftat liegen. Sollten Sie dies nicht mehr oder noch nicht wissen, so können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und sich mit diesen Begriffen auseinandersetzen.
Haben Sie in der Klausur ein objektives Tatbestandsmerkmal und damit die Strafbarkeit des Täters verneint, dann haben Sie damit sogleich festgestellt, dass der Täter keinen Erfolgsunwert verwirklicht hat.
Dies kann daran liegen, dass die Rechtsgutsverletzung gar nicht eingetreten ist, es kann aber auch daran liegen, dass der Täter nicht die erforderliche Subjektsqualität besaß oder dass der Erfolg ihm objektiv nicht zurechenbar war. Gibt es in Ihrem Klausursachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Täter, als er handelte, den Tatbestand verwirklichen wollte, dessen objektive Voraussetzungen Sie abgelehnt haben, dann müssen Sie prüfen, ob der Täter sich wegen Versuchs dieses Delikts strafbar gemacht haben könnte.
A und B lösen unabhängig voneinander eine jeweils nicht tödlich wirkende Dosis Gift in dem Orangensaft des C auf, um diesen zu töten. Dabei gehen beide davon aus, dass die Dosis ausreichend ist, um den Tod herbei zu führen. C verstirbt jedoch, weil beide Gifte zusammen so hoch dosiert sind, dass sie tödlich wirken.
Hier haben sowohl A als auch B zunächst eine Ursache für den Tod des C gesetzt. Es liegt ein Fall der kumulativen Kausalität vor, bei welcher mit der conditio-sine-qua-non-Formel unproblematisch die Kausalität bejaht werden kann. Doch ist aufgrund des atypischen Kausalverlaufs der Tod beiden objektiv nicht zurechenbar, da bei allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden muss, dass ein Nebentäter exakt die gleiche Handlung vornimmt und nur aufgrund dieser Handlung der Erfolg herbeigeführt werden kann. Weder A noch B können mithin wegen vollendeten Mordes bestraft werden. Da beide jedoch glaubten, sie hätten ein ausreichend dosiertes Gift gewählt, haben sie sich wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 strafbar gemacht.
Beim Versuch wird der Handlungsunwert des Täters bestraft, der in dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat und der darin zum Ausdruck kommenden Betätigung des rechtsfeindlichen Willens liegt, welche einen rechtserschütternden Eindruck auf die Allgemeinheit macht.[1]
4
Unterstreichen Sie sich in § 22 die Worte „nach seiner Vorstellung von der Tat“, damit Sie in der Klausur immer vor Augen haben, worauf es beim Versuch ankommt.
Die Vorschriften, die sich mit dem Versuch beschäftigen, sind die §§ 22–24. In § 22 hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein strafbarer Versuch vorliegt. Demnach versucht derjenige ein Straftat, „der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“.
Der wesentliche Bezugspunkt beim Versuch ist die Vorstellung des Täters von der Tat. Auf dieser Basis müssen Sie ermitteln, ob der objektive Tatbestand des Delikts verwirklicht worden wäre, wenn sich alles entsprechend dieser Vorstellung ereignet hätte. Auch beim unmittelbaren Ansetzen ist danach zu fragen, ob nach der Vorstellung des Täters das Rechtsgut bereits konkret gefährdet war und keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren. Schließlich kann der Täter gem. § 24 vom Versuch zurücktreten. Für den Rücktritt ist die Unterscheidung zwischen fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch wichtig. Auch dies bemisst sich nach der Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tat.
5
Da es beim Versuch nur auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist es auch unerheblich, ob der Angriff objektiv zum Erfolg führen kann oder nicht. Aus diesem Grund sind sowohl der Versuch, bei dem es tatsächlich zu einer objektiven Gefährdung des jeweiligen Rechtsguts kommt (tauglicher Versuch) als auch jener Versuch, bei dem eine Gefährdung gar nicht real werden kann (sog. untauglicher Versuch) strafbar. Dies ergibt sich aus § 23, der die Strafbarkeit des Versuchs bestimmt und der in Abs. 3 deutlich macht, dass auch, wenn der Versuch gar nicht zur Vollendung führen konnte, eine Strafbarkeit des Versuchs vorliegt, der Richter jedoch in Fällen der extremen Untauglichkeit die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann (sog. „Trottelprivileg“).
Im obigen Beispiel liegt ein untauglicher Versuch mit einem untauglichen Mittel vor, da die jeweiligen Gifte der Täter den Tod nicht herbeiführen konnten.
Entsprechend der wesentlichen Bedeutung der Vorstellung von der Tat beginnen Sie (nach der Vorprüfung) die Prüfung des Versuchs auch mit dem subjektiven Element, nämlich dem Tatentschluss, der dem subjektiven Tatbestand beim vollendeten Delikt entspricht und setzen sich erst danach mit dem unmittelbaren Ansetzen, also der Handlung, respektive dem Unterlassen des Täters auseinander.
6
Wie bereits erwähnt, kann der Täter gem. § 24 strafbefreiend vom Versuch zurücktreten. Hierbei handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der nach der Schuld zu prüfen ist. Entsprechend sieht der Aufbau des Versuchs wie folgt aus:
I.Vorprüfung
1.Keine Vollendungshaftung aus dem fraglichen Delikt
2.Strafbarkeit des Versuchs gem. § 23 Abs. 1
II.Tatentschluss
Abgrenzung untauglicher Versuch – WahndeliktRn. 17
1.Vorsatz bezogen auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat
2.Eventuell erforderliche Absichten sowie sonstige, im Vorsatz zu prüfende Tatbestandsmerkmale
III.Unmittelbares Ansetzen
Abgrenzung zur straflosen VorbereitungRn. 21
bei der MittäterschaftRn. 120
bei der mittelbaren TäterschaftRn. 154
IV.Rechtswidrigkeit
V.Schuld
VI.Rücktritt gem. § 24
Wir werden uns nachfolgend zunächst mit dem Versuch und danach mit dem Rücktritt auseinandersetzen. Dabei werden wir von der Strafbarkeit des Alleintäters beim Begehungsdelikt ausgehen. Versuch und Rücktritt des mittelbaren Täters gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2, des Mittäters gem. § 25 Abs. 2 sowie des Anstifters gem. § 26 werden wir im Kapitel „Täterschaft und Teilnahme“ erörtern. Versuch und Rücktritt beim Unterlassungsdelikt werden wir beim Kapitel „Das Unterlassungsdelikt“ diskutieren.
Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 49 II 3.
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › B. Versuch
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › B. Versuch › I. Vorprüfung
7
In der Vorprüfung müssen Sie zunächst feststellen, dass es nicht zu einer Vollendung des Delikts gekommen ist. Wie bereits ausgeführt kann das verschiedene Gründe haben. Zumeist wird die Vollendung daran scheitern, dass der Täter ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht verwirklicht hat. Möglich ist aber auch, dass Sie zur Prüfung des Versuchs gelangen, weil ein Täter objektiv gerechtfertigt ist, dies aber nicht erkennt (Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes). Folgen Sie in diesen Fällen der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Erfolgsunwert durch das objektive Vorliegen der Rechtfertigungslage entfallen soll, dann müssen Sie mit der Prüfung des Versuchs fortfahren.[1]
Sollte Ihnen die Thematik „Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes“ noch nicht oder nicht mehr bekannt sein, dann nutzen Sie die Gelegenheit und schlagen Sie das Skript „Strafrecht AT I“, dort Rn. 224 ff. auf.
Fehlt es an der Vollendung, weil ersichtlich und unproblematisch ein Merkmal des objektiven Tatbestands nicht verwirklicht ist (der Schuss verfehlte z.B. das Opfer so dass der Tod als tatbestandlicher Erfolg des § 212 nicht eingetreten ist) können Sie direkt mit der Strafbarkeit wegen Versuchs beginnen und in der Vorprüfung die fehlende Vollendungshaftung feststellen. Gibt es hingegen im objektiven Tatbestand darstellungs- und diskussionswürdige Aspekte, so sollten Sie mit der Prüfung des vollendeten Delikts beginnen, so z.B. dann, wenn Kausalität und objektive Zurechnung problematisch sind. In der Vorprüfung können Sie dann auf die dort gewonnenen Ergebnisse verweisen.
Des Weiteren ist im Rahmen der Vorprüfung zu klären, ob der Versuch des jeweiligen Deliktes überhaupt strafbar ist. Gemäß § 23 Abs. 1 ist der Versuch eines Verbrechen stets strafbar, der eines Vergehens jedoch nur, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Die Begriffe des Verbrechens und des Vergehens sind in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 legal definiert. Demnach sind Verbrechen solche Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind, Vergehen hingegen solche Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Gem. § 12 Abs. 3 sind bei der Einteilung allerdings Strafschärfungen oder Milderungen nicht zu berücksichtigen.
Mord gem. § 211 und Raub gem. § 249 sind mithin Verbrechen. An der Einteilung des Raubes als Verbrechen ändert auch der Abs. 2 des § 249 nichts, wonach bei einem minder schweren Fall der Strafrahmen auf 6 Monate bis zu 5 Jahren abgesenkt wird, da dies nach § 12 Abs. 3 unbeachtlich ist. Die Körperverletzung gem. § 223 und die Aussetzung gem. § 221 sind hingegen Vergehen. Bei der Körperverletzung hat der Gesetzgeber in Abs. 2 die Versuchsstrafbarkeit bestimmt, bei der Aussetzung hingegen fehlt eine entsprechende Bestimmung, so dass die Aussetzung gem. § 221 Abs. 1 nicht versucht werden kann. Umstritten ist jedoch, ob die Aussetzung mit Todesfolge gem. Abs. 3, die eine Erfolgsqualifikation zur einfachen Aussetzung darstellt, versucht werden kann, da der Strafrahmen auf mindestens 3 Jahre angehoben ist. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Skript „Strafrecht AT I“ beim Kapitel „erfolgsqualifiziertes Delikt“.
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › B. Versuch › II. Tatentschluss
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Bei dem nächsten Prüfungspunkt „Tatentschluss“ müssen Sie die Vorstellung des Täters von der Straftat ermitteln, die Sie im Obersatz benannt haben. Der Tatentschluss ist zu bejahen, wenn
• | der Täter den Vorsatz hat, sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Delikts zu verwirklichen und |
• | er die eventuell erforderlichen Absichten hat oder die sonstigen, im subjektiven Tatbestand zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt. |
Zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gehören z.B. die besonderen Absichten in den §§ 242 und 249 (Zueignungsabsicht) sowie § 263 (Bereicherungsabsicht). Darüber hinaus werden im Tatentschluss die täterbezogenen Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe des § 211 geprüft.
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Im Tatentschluss müssen Sie mithin zunächst sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale durchprüfen. Beachten Sie, dass Sie insoweit eine hypothetische Prüfung der Tatbestandsmerkmale vornehmen, da Sie nicht darauf abstellen, ob die Merkmale tatsächlich verwirklicht sind (das haben Sie ja bereits beim vollendeten Delikt geprüft und entsprechend verneint), sondern nur darauf, ob sie verwirklicht wären, wenn die Vorstellung des Täters wahr geworden wäre. Objektive Gegebenheiten interessieren nur insoweit, als dass sie Rückschlüsse auf den Tatentschluss zulassen.
Um dies in der Klausur deutlich zu machen, sollten Sie sich des Konjunktivs bedienen.
E möchte ihren wohlhabenden Ehemann töten, um sich mit der Erbschaft und der Lebensversicherung ein schönes Rentnerdasein zu ermöglichen. Aus diesem Grund mischt sie in den abendlichen Rotwein ein geschmacksneutrales Gift und übergibt diesen Becher dem M, der sie, ohne dass E dies bemerkt hat, bei der Vergiftung des Rotweins beobachtet hat und daraus auch die richtigen Schlüsse gezogen hat. M, der seit kurzer Zeit weiß, dass er schwer und unheilbar krank ist, heißt die ihm durch E verschaffte Gelegenheit willkommen und trinkt im Bewusstsein des Giftes den Rotwein, woraufhin er wenige Minuten später verstirbt.
Wenn Sie Zeit haben, wiederholen Sie an dieser Stelle die Fallgruppen der objektiven Zurechnung.
In der Klausur würden Sie mit vollendetem Mord beginnen, diesen allerdings im objektiven Tatbestand ablehnen, da eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des M vorliegt, die zur Verneinung der objektiven Zurechnung führt.
Sie würden dann mit der Prüfung des Versuchs fortfahren. Eine Vollendungshaftung liegt nicht vor, der Versuch ist gem. § 23 Abs. 1 strafbar. Die Prüfung des Tatentschlusses sähe wie folgt aus:
Der Tatentschluss der E müsste auf die Verwirklichung eines Mordes an M gerichtet gewesen sein. Sie stellte sich vor, dass M in Unkenntnis der Vergiftung den Rotwein trinken und daran sterben würde. Nach ihrer Vorstellung sollte ihre Tathandlung, das Vergiften, also kausal zum Tode des M führen. Da sie davon ausging, M wisse nicht, dass der Wein vergiftet sei, hätte sie mit der Vergiftung auch ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen, welches sich in typischer Weise im Erfolg realisiert hätte. Die objektive Zurechnung wäre mithin zu bejahen gewesen. Fraglich ist, ob ihr Tatentschluss auf eine heimtückische Begehung gerichtet war. Unter Heimtücke versteht man nach h.M. die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung. Nach Vorstellung der E sollte sich M keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versehen. Er wäre mithin arglos gewesen. Auf dieser Arglosigkeit hätte auch die Wehrlosigkeit des M beruht. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass E mit einer Gegenwehr im Falle der offenen Tötung rechnete, weswegen sie die Heimlichkeit bewusst zur Tötung einsetzte. Da sie auch in feindseliger Willensrichtung handelte, war ihr Tatentschluss auf eine heimtückische Tötung gerichtet. Des Weiteren könnte das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht sein. Habgier ist gegeben, wenn der Täter aus einem unnatürlichen Streben nach Gewinn um jeden Preis heraus tötet. Hier wollte E töten, um in den Genuss der Erbschaft und der Lebensversicherung zu gelangen. Es waren finanzielle Interessen, die sie zur Tötung veranlassten, so dass Habgier zu bejahen ist. Der Tatentschluss zur Begehung eines Mordes ist damit verwirklicht.
In Klausuren wird in Fällen der eben geschilderten Art immer wieder der Fehler gemacht, darauf abzustellen, dass das Tatopfer tatsächlich gar nicht arg- und wehrlos war. Darauf kommt es beim Tatentschluss nicht an. Ausschlaggebend ist einzig die Vorstellung des Täters! Des Weiteren werden die objektiven Mordmerkmale gerne beim unmittelbaren Ansetzen geprüft – wohl geleitet von der Vorstellung, dass es sich um tatbezogene Merkmale handelt, die die Handlung näher beschreiben. Der Tatentschluss muss aber alle objektiven Merkmale umfassen, mithin also auch die Mordmerkmale, die Sie im objektiven Tatbestand prüfen würden.
Um Fehler in der Klausur zu vermeiden, sollten Sie die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes auf einen Zettel schreiben und dann hintereinander „abarbeiten“, indem Sie bei jedem Merkmal danach fragen, ob nach der Vorstellung des Täters dieses Merkmal verwirklicht worden wäre.
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Von einem Tatentschluss kann nur gesprochen werden, wenn der Entschluss zur Tat endgültig gefasst wurde. Bei dem „tatgeneigten“ Täter, bei dem das „ob“ der Tatbegehung noch nicht feststeht, fehlt es an der erforderlichen Tatentschlossenheit.[2] Anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Entschluss zur Tat feststeht, die Ausführung jedoch von bestimmten Bedingungen abhängt.[3]
A begibt sich zu seinem Geschäftspartner B, um diesem die letzte Möglichkeit zu geben, ihm das geschuldete Geld freiwillig zurückzugeben. Für den Fall, dass B seiner Aufforderung nicht nachkommt, plant A, B bewusstlos zu schlagen und das im Safe befindliche Geld an sich zu nehmen.
Hier lag der Tatentschluss des A bereits vor. Von einer Tatgeneigtheit kann nicht gesprochen werden. Die Ausführung hing lediglich von einer Bedingung ab, auf die A keinen Einfluss hatte. In Fällen dieser Art geht man jedoch davon aus, dass der Tatentschluss endgültig gefasst wurde.
A ist bislang noch unentschlossen, ob er an dem neuen Computerspiel, welches gerade auf den Markt gekommen ist, Interesse hat. Er überlegt jedoch, dass er für den Fall, dass ihn dieses Spiel tatsächlich interessiert, das Taschengeld seines Bruders zum Kauf verwenden könnte, da er selbst pleite ist und das Computerspiel nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Vorsorglich schaut er schon einmal in der Schreibtischschublade seines Bruders nach, ob das Geld ausreichen würde.
Hier liegt noch kein Tatentschluss vor, da A sich noch nicht sicher ist, ob er das Computerspiel tatsächlich kaufen möchte und zu diesem Zweck dann auch das Geld seines Bruders benötigen würde.
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Wenn Sie Zeit haben, sollten Sie an dieser Stelle das Kapitel „Subjektiver Tatbestand“, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“, wiederholen.
Hinsichtlich des Vorsatzgrades reicht dolus eventualis, sofern das von Ihnen geprüfte Delikt nichts anderes voraussetzt, wie z.B. § 226 Abs. 2, der zumindest dolus directus 2. Grades verlangt. Der Bezugszeitpunkt ist – wie beim Vorsatz auch – die Vornahme der Tathandlung, also beim Versuch die Handlung oder das Unterlassen, welches das unmittelbare Ansetzen ausmacht und welches Sie im Obersatz benannt haben.
„A könnte sich des versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 Abs. 1 strafbar gemacht haben, indem sie Gift im Rotwein auflöste und M das Getränk überreichte.“
Da es beim Tatentschluss nur auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist § 16 Abs. 1 ohne nennenswerte Bedeutung, da dieser voraussetzt, dass der Täter einen Umstand nicht kennt, den er tatsächlich objektiv verwirklicht hat. Ist dies beim Tatentschluss der Fall, dann war der Tatentschluss schlichtweg nicht auf die Verwirklichung dieses Tatbestandes gerichtet und ist somit zu verneinen. Auch der error in objecto vel persona ist unproblematisch. Zu fragen ist nur danach, ob der Täter zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens den Tatentschluss hatte, das anvisierte Objekt zu verletzen.