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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Die Besteuerung von Kapitaleinkünften

1.1   Besteuerung zum persönlichen Steuersatz

1.2   Abzug von Abgeltungsteuer

2   Das System der Abgeltungsteuer

2.1   Steuerabzug an der Quelle

2.2   Kein Steuerabzug an der Quelle

2.3   Der Sparer-Pauschbetrag

2.4   Der Freistellungsauftrag

2.4.1   So funktioniert er

2.4.2   Freistellung gemeinsamer Konten

2.5   Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung

2.6   Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr abziehbar

2.7   Berechnung der Abgeltungsteuer

2.8   Die Berücksichtigung von Kirchensteuer

2.9   Verlustverrechnung

2.9.1   Verlustverrechnung während des Jahres

2.9.2   Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken

2.9.3   Spekulationsverluste

2.9.4   Bestimmte Verluste sind nur noch beschränkt verrechenbar

2.9.5   Verluste aus anderen Einkunftsarten

2.10   Kein Altersentlastungsbetrag bei der Abgeltungsteuer

2.11   Schenkung und Erbschaft von Depotwerten

2.11.1   Schenkung

2.11.2   Erbschaft

2.12   Ausländische Quellensteuer

2.12.1   Anrechenbare Quellensteuer

2.12.2   Fiktive Quellensteuer

2.13   Kontenabruf

2.14   Auslandskonten

3   Kapitalerträge in der Steuererklärung

3.1   Wann die Anlage KAP Pflicht ist

3.1.1   Es wurde keine Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben

3.1.2   Die Kapitalerträge werden individuell versteuert

3.1.3   Sie beantragen Sozialleistungen

3.1.4   Eine steuerbegünstigte Lebensversicherung wurde ausbezahlt

3.1.5   Kirchensteuerkorrekturen

3.2   Freiwillige Abgabe der Anlage KAP

3.2.1   Geringer persönlicher Steuersatz

3.2.2   Freistellungsaufträge sind ungünstig verteilt

3.2.3   Depotübertragung

3.2.4   Sie möchten Verluste verrechnen

3.2.5   Altersentlastungsbetrag durch Anlage KAP nutzen

3.2.6   Haushaltsnahe Dienstleistungen

3.3   Anlage KAP: Ausfüllhilfe

3.4   Anlage KAP-INV: Ausfüllhilfe

3.5   Anlage KAP-BET: Ausfüllhilfe

3.6   Anlage AUS: Ausfüllhilfe

4   Das ABC der Kapitalanlagen

4.1   Aktien

4.1.1   Ermittlung des Kapitalertrags

4.1.2   Berücksichtigung von Kaufspesen und Verwaltergebühren

4.1.3   Die Berechnung des Veräußerungserlöses

4.1.4   Sonderfälle

4.1.5   Sonstige Bezüge aus Aktien (z.B. Hapimag-Wohnrechte)

4.2   Anleihen

4.2.1   Stückzinsen

4.2.2   Zerobonds

4.3   Bausparverträge

4.4   Entschädigungen/Schadensersatz

4.5   Investmentfonds

4.6   Lebensversicherungen

4.7   Optionsscheine

4.8   Privatdarlehen

4.9   Rentenversicherungen

4.10   Stille Beteiligungen

4.11   Vermögenswirksame Leistungen

4.12   Zertifikate

4.12.1   Discount- und Bonus-Zertifikate

4.12.2   Gold-Fonds

4.12.3   Gold-Zertifikate

4.12.4   ADR/GDR/IDR

Abgeltungsteuer: So versteuern Sie Ihre Kapitalanlagen

1   Die Besteuerung von Kapitaleinkünften

Grundsätzlich werden Kapitaleinkünfte mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % abgeltend besteuert. Die Steuer soll bereits bei Auszahlung der Erträge abgeführt werden. Das System ist einfach und nachvollziehbar, wären da nicht zahlreiche Ausnahmefälle, in denen eine pauschale Besteuerung nicht durchführbar oder aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Denn: Nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden einfach pauschal mit 25 % besteuert. Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz infrage kommt und für den Steuerpflichtigen die bessere Wahl ist.

In den nächsten Abschnitten erfahren Sie, welche Einkünfte auch weiterhin zum persönlichen Steuersatz versteuert werden und welche Einkünfte mit der pauschalen Abgeltungsteuer belegt werden. Dabei wird unterschieden in:

1.1   Besteuerung zum persönlichen Steuersatz

Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden wie bisher in der Einkommensteuerveranlagung gemäß dem Grund- oder Splittingtarif versteuert. Trotzdem kann es sein, dass bei Zufluss der Erträge Abgeltungsteuer von 25 % einbehalten wurde. In diesem Fall gilt der Steuerabzug wie bisher nur als Steuervorauszahlung.

Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer erfolgt im Einkommensteuerbescheid, wenn Sie den Steuerabzug in der Anlage KAP angeben und eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank beilegen. Die Abgeltungsteuer wird darin als »Kapitalertragsteuer« bezeichnet. Mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden folgende Einkünfte:

Bei Lebensversicherungsverträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, gilt folgende Verschärfung: Die Steuerbegünstigung gilt nur noch dann, wenn der Vertrag nicht vor dem 62. Lebensjahr ausgezahlt wird. Bisher ist – wie oben dargstellt – eine Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr ohne steuerliche Nachteile möglich.

Verträge, die bis Ende 2011 abgeschlossen wurden, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Hier reicht weiterhin eine Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr aus.

1.2   Abzug von Abgeltungsteuer

Mit Abgeltungsteuer belegt werden insbesondere die folgenden Erträge: