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© 2019 Edling, Jörn
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 9783749426416
Dieses S(ch)achbuch verbindet Spiel und Recht – zwei Bereiche, die zunächst wie Feuer und Wasser erscheinen mögen: Spiel als freudige Angelegenheit – Recht als formalisiertes System von Verhaltensanforderungen und Instrumentarien zur Konfliktbeilegung. Schon hierbei zeigt sich allerdings, dass auch das Spiel nicht ohne Regeln auskommt; Regeln sind damit sowohl dem Recht als auch dem Spiel immanent.
Die Frage ist nur: Welche Regel(n)? Wie ist sie zu verstehen (in der Rechtssprache: auszulegen)? Und wie wird sie um- bzw. durchgesetzt? Welche Konsequenzen hat ihre Nicht-Beachtung?
„Sportrecht“ lässt sich mittlerweile als eigenständiges Rechtsgebiet verstehen bzw. systematisieren: als Summe der Rechtsregeln, die für den Sport gelten. Die Eigenständigkeit bzw. besondere Bedeutung des Rechtsgebietes Sportrecht zeigt sich auch daran, dass es seit diesem Monat einen Fachanwaltstitel für Sportrecht gibt („Fachanwalt für Sportrecht“). Die Frage, ob Schach im Recht als Sport angesehen wird, wird in diesem Buch natürlich behandelt.
In den Fußnoten finden sich weiterführende Hinweise, insbesondere Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen zu einzelnen Fragen. Mitunter beziehen sich Fußnoten auf den gesamten vorhergehenden Absatz.
Im Anschluss an den Haupttext finden sich Übersichten, die unter anderem die sogenannte Verbandspyramide, den Ligabetrieb in Deutschland und die (möglichen) Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Vereine darstellen.
Schließlich werden die grundlegenden Begriffe Verein, Verband, Bund sowie Körperschaft eigens in einem Glossar erläutert.
Hin und wieder werden einzelne Unternehmen oder Organisationen genannt. Dies dient der Veranschaulichung, ist aber nicht als Werbung für deren Produkte zu verstehen.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.
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Die Stellung auf dem Buchcover (das Diagramm stammt von Lichess) entstammt einer Partie der Sizilianisch-Najdorf-Variante mit 6.Lg5 nebst Df3. Ich sah erfreulicherweise (bzw. kannte das Motiv) Txe6. Vielleicht springt auch schon ins Auge, dass sich der schwarze König in der e-Linie dem „Einflussbereich“ des weißen Turms ausgesetzt sieht. Nach 17.Txe6+ folgte in der Partie …Kf8 18.Dxf3 Kg8 19.Te7, was zum Gewinn führte. 17. …fxe6 wäre zäher gewesen: nach 18.Dxg7+ Ke8 19.Dxh8+ Sf8 20.gxf3 e5 21.Df6 Sg6 22.Te1 steht Weiß besser, aber nicht auf Gewinn (analysiert mit Stockfish 10).
Hannover, im Juli 2019
Jörn Edling
Im Haupttext:
a.A. | andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage |
AG | Amtsgericht, Aktiengesellschaft |
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingung(-en) |
BMI | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
BP | Brettpunkt(e) |
bzw. | beziehungsweise |
CAS | Court of Arbitration for Sports (Internationaler Sportgerichtshof) |
CEGT | Chess Engines Grand Tournament (40/4, 40/20 etc.) |
Co. | Compagnie |
CPU | Central Processing Unit (Prozessor) |
D | Dame |
DEM | Deutsche Einzelmeisterschaft |
DFB | Deutscher Fußball-Bund |
d.h. | das heißt |
DOSB | Deutscher Olympischer Sportbund |
DSB | Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände) |
DWZ | Deutsche Wertungszahl |
ECU | European Chess Union (Europäische Schachvereinigung) |
eG | eingetragene Genossenschaft |
etc. | und so weiter |
EU | Europäische Union |
e.V. | eingetragener Verein |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
FA | Finanzamt |
FAQ | Frequently Asked Questions (Häufig gestellte Fragen) |
FIDE | Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund) |
FM | FIDE-Meister |
GKV | Gesetzliche Krankenversicherung (-Spitzenverband) |
GM | Großmeister (höchster FIDE-Titel) |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GNU | ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym) |
GUI | Graphical User Interface (Benutzeroberfläche) |
h.M. | herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage |
i.E. | im Einzelnen, im Ergebnis |
IM | Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel) |
i.S. | im Sinne |
Jh. | Jahrhundert |
K | König |
Kfz | Kraftfahrzeug |
KG | Kommanditgesellschaft |
KGaA | Kommanditgesellschaft auf Aktien |
km | Kilometer |
K.-o.-System | Knockout-Turniermodus (im Gegensatz zum Rundenturnier) |
L | Läufer |
MP | Mannschaftspunkt(e) |
NATO | North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikpakt) |
Nds. | Niedersächsische(r/s) |
NRW | Nordrhein-Westfalen |
o.Ä. | oder Ähnliche(s) |
OFD | Oberfinanzdirektion |
OHG | Offene Handelsgesellschaft |
OSG | Ooser Schachgesellschaft (Baden-Baden 1922 e.V.) |
S | Springer |
SE | Societas Europaea (Europäische Gesellschaft) |
SG | Schachgesellschaft |
s.o. | siehe oben |
sog. | sogenannt(e/er/es) |
str. | streitig (umstrittene Frage) |
s.u. | siehe unten |
SV | Schachverein |
T | Turm |
u.a. | und andere(s), unter anderem |
WM | Weltmeisterschaft |
In den Fußnoten:
a.A. | andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage |
abl. | ablehnend(e/er) |
Abs. | Absatz |
a.E. | am Ende |
AEAO | Anwendungserlass zur Abgabenordnung |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
a.F. | alte(r) Fassung |
AfP | Archiv für Presserecht – Zeitschrift für das gesamte Medienrecht |
AG | Amtsgericht, Aktiengesellschaft |
AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
AktG | Aktiengesetz |
Allg. VerwR | Allgemeines Verwaltungsrecht |
Alt. | Alternative |
a.M. | am Main |
Anm. | Anmerkung |
AntiDopG | Gesetz gegen Doping im Sport |
AO | Abgabenordnung |
AP | Arbeitsrechtliche Praxis – Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts (Zeitschrift) |
ArbR | Arbeitsrecht |
ArbZG | Arbeitszeitgesetz |
Arg. | Argumentum (Argumentation aus) |
Art. | Artikel |
AStG | Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen |
AT | Allgemeiner Teil |
AufenthV | Aufenthaltsverordnung |
AVV-AufenthG | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz |
BAG | Bundesarbeitsgericht |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauNVO | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke |
Bay. | Bayerisch(e/er/es) |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht (aufgelöst) |
BayObLGSt | Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen |
BayObLGZ | Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen |
BB | Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
BeckOK | Beck’scher Online-Kommentar (BGB etc.) |
BeckOGK | Beck-Online-Großkommentar (Zivilrecht) |
BeckRS | Rechtsprechungs-Datenbank beck-online |
BeckVerw | Verwaltungsanweisungen-Datenbank beck-online |
BeschV | Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern |
BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz |
BFH | Bundesfinanzhof |
BFH/NV | Offiziöse Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
BFV | Badischer Fußballverband |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BHO | Bundeshaushaltsordnung |
BMF | Bundesfinanzministerium |
BMI | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
BPatG | Bundespatentgericht (München) |
BRKG | Bundesreisekostengesetz |
BSG(E) | (Entscheidungen des) Bundessozialgericht(s) |
BStBl. | Bundessteuerblatt |
BT | Bundestag, Besonderer Teil |
BT-Drucks. | Drucksachen des Deutschen Bundestages |
BtMG | Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfSchG | Bundesverfassungsschutzgesetz |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BZRG | Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister |
bzw. | beziehungsweise |
CCRL | Computer Chess Rating Lists (40/40, 40/4 etc.) |
CCZ | Corporate Compliance Zeitschrift |
Co. | Compagnie |
CR | Computer und Recht – Zeitschrift für die Praxis des Rechts der Informationstechnologien |
DA | Durchführungsanweisung |
DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
DBA | Doppelbesteuerungsabkommen |
DGVZ | Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung |
DIS-Sportschiedsgericht | Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. |
DIS-SportSchO | Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. |
DNotZ | Deutsche Notar-Zeitschrift |
DOSB | Deutscher Olympischer Sportbund |
DÖV | Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) |
DSB | Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände) |
DS-GVO | Datenschutz-Grundverordnung |
DStR(E) | Deutsches Steuerrecht (Entscheidungsdienst) (Zeitschrift) |
DStZ | Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift) |
DVBl | Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift) |
DVP | Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift) |
E- | Elektronischer/-es (Sport etc.) |
EFG | Entscheidungen der Finanzgerichte |
EG | Europäische Gemeinschaft |
eG | eingetragene Genossenschaft |
EG-ABl. | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EMRK | Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
ErbStG | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz |
ErfK | Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht |
EstDV | Einkommensteuer-Durchführungsverordnung |
EStG | Einkommensteuergesetz |
EU | Europäische Union |
EuG | Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EUV | Vertrag über die Europäische Union idF des Vertrags von Lissabon |
EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
f. | folgende (Seite, Randnummer) |
ff. | folgende (Seiten, Randnummern) |
FA | Finanzamt |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
FD-SozVR | Fachdienst Sozialversicherungsrecht |
FernUSG | Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht |
FG | Finanzgericht |
FGPrax | Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift) |
FHArbSozR | Fundheft für Arbeits- und Sozialrecht |
FIDE | Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund) |
FinMin. | Finanzministerium |
Fn. | Fußnote |
FR | FinanzRundschau |
FS | Festschrift |
FSV | Fußballsportverein |
FVG | Finanzverwaltungsgesetz |
FZV | Fahrzeug-Zulassungsverordnung |
G | Gesetz, Gericht |
GA | Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift) |
GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) |
gem. | gemäß |
GenG | Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
GesR | Gesellschaftsrecht |
GewA | Gewerbearchiv (Zeitschrift) |
GewO | Gewerbeordnung |
GewStDV | Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung |
GewStG | Gewerbesteuergesetz |
GG | Grundgesetz |
ggf. | gegebenenfalls |
ggü. | gegenüber |
GKG | Gerichtskostengesetz |
GlüÄndStV | Glücksspieländerungsstaatsvertrag |
GlüStV | Glücksspielstaatsvertrag |
GM | Großmeister (höchster FIDE-Titel) |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
GNU | ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym) |
grdsl. | grundsätzlich |
GrEStFestG ND | Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen |
GrEStG | Grunderwerbsteuergesetz |
GrStG | Grundsteuergesetz |
GRUR (-Prax / Int. / RS) | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht / Internationaler Teil / Rechtsprechungssammlung) |
GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
GWR | Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
HandB | Handbuch |
HausTWG | Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (aufgehoben; maßgeblich ist nun das Bürgerliche Gesetzbuch) |
HGB | Handelsgesetzbuch |
h.M. | herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage |
HRRS | Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht |
Hs. | Halbsatz |
HwO | Handwerksordnung |
i.d.F. | in der Fassung |
i.d.R. | in der Regel |
i.E. | im Ergebnis, im Einzelnen |
IFG (-E) | Informationsfreiheitsgesetz (Entwurf) |
IfSG | Infektionsschutzgesetz |
IM | Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel) |
IOC | International Olympic Committee (Lausanne/Schweiz) |
IPRG Schweiz | Schweizerisches Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht |
IStR | Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) |
i.S.v. | im Sinne von |
i.Ü. | im Übrigen |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
JArbSchG | Jugendarbeitsschutzgesetz |
JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
juris-PK | juris PraxisKommentar (BGB etc.) |
JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
JuSchG | Jugendschutzgesetz |
JVA | Justizvollzugsanstalt |
JW | Juristische Wochenschrift (ehemalige Zeitschrift) |
JZ | JuristenZeitung (Zeitschrift) |
Kap. | Kapitel |
KassKomm | Kasseler Kommentar |
KG | Kammergericht (Berlin) |
KGaA | Kommanditgesellschaft auf Aktien |
KindArbSchV | Kinderarbeitsschutzverordnung |
KK | Karlsruher Kommentar |
KommJur | Kommunaljurist (Zeitschrift) |
KSchG | Kündigungsschutzgesetz |
KStG | Körperschaftsteuergesetz |
KTS | Zeitschrift für Insolvenzrecht (Konkurs – Treuhand – Sanierung) |
KunstUrhG | Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie |
KV-GNotKG | Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz |
KV-JVKostG | Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz |
LAG | Landesarbeitsgericht |
LG | Landgericht |
Lit. | Literatur (Schrifttum) |
LKV | Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift) |
LPG | Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft |
LSG | Landessozialgericht |
LSP | Leistungssportprogramm |
LStDV | Lohnsteuer-Durchführungsverordnung |
LStR | Lohnsteuer-Richtlinien |
LT-Drucks. | Drucksachen des Niedersächsischen Landtages |
MBl. | Ministerialblatt |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
MiLoG | Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns |
MMR | MultiMedia und Recht (Zeitschrift) |
MüKo | Münchener Kommentar (BGB etc.) |
MündelPfandBrV | Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
MwStR | Mehrwertsteuerrecht (Zeitschrift) |
NADA | Nationale Anti-Doping-Agentur |
NBauO | Niedersächsische Bauordnung |
Nds. | Niedersächsisch(e/er/es) |
NdsVBl. | Niedersächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift) |
n.F. | neue Fassung |
NFeiertagsG | Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage |
NHG | Niedersächsisches Hochschulgesetz |
NiRSG | Nichtraucherschutzgesetz |
NJOZ | Neue Juristische Online-Zeitschrift |
NJW (-RR) | Neue Juristische Wochenschrift (Rechtsprechungs-Report) (Zeitschrift) |
NJWE-VHR | NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht |
NordÖR | Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland |
npoR | Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen |
Nr. | Nummer(n) |
NRW | Nordrhein-Westfalen |
NSchG | Niedersächsisches Schulgesetz |
NStrG | Niedersächsisches Straßengesetz |
NStZ (-RR) | Neue Zeitschrift für Strafrecht (Rechtsprechungs-Report) |
NSV | Niedersächsischer Schachverband |
NVwZ (-RR) | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Rechtsprechungs-Report) |
NZA (-RR) | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Rechtsprechungs-Report) |
NZFam | Neue Zeitschrift für Familienrecht |
NZG | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht |
NZI | Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung |
NZM | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht |
NZS | Neue Zeitschrift für Sozialrecht |
NZV | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht |
NZWiSt | Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht |
o.Ä. | oder Ähnliche(s) |
OECD-MA | Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Model Tax Convention) |
OFD | Oberfinanzdirektion |
OLG(R) | Oberlandesgericht(-Report) |
OLG-NL | OLG-Rechtsprechung Neue Länder |
OLGZ | Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen |
öOGH | Oberster Gerichtshof der Republik Österreich |
OrdenG | Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen |
OVG | Oberverwaltungsgericht |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PAngV | Preisangabenverordnung |
PartG | Parteiengesetz |
PCA | Professional Chess Association |
POR | Polizei- und Ordnungsrecht |
R | Recht |
RdErl. | Runderlass |
RennLottAB | Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz |
RennwLottG | Rennwett- und Lotteriegesetz |
RFunkStVertr | Rundfunkstaatsvertrag |
RG | Reichsgericht |
RL | Richtlinie |
Rn. | Randnummer(n) |
RNotZ | Rheinische Notar-Zeitschrift |
Rpfleger | Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift) |
RPflG | Rechtspflegergesetz |
Rspr. | Rechtsprechung |
RStV | Rundfunkstaatsvertrag |
RVG | Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte |
r+s | Recht und Schaden (Zeitschrift) |
S. | Seite(n) |
SchiedsVZ | Zeitschrift für Schiedsverfahren |
SchwBG | Schweizerisches Bundesgericht |
SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
SEPA | Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) |
SG | Sozialgericht |
SGB | Sozialgesetzbuch |
SGb | Die Sozialgerichtsbarkeit – Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht |
s.o. | siehe oben |
sog. | sogenannt(e/er/es) |
SozR | Sozialrecht |
SpielV | Spielverordnung |
SpuRt | Zeitschrift für Sport und Recht |
StBerG | Steuerberatungsgesetz |
SteuK | Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift) |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
StVO | Straßenverkehrsordnung |
StVR | Straßenverkehrsrecht |
SvEV | Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt |
ThürSportFG | Thüringer Sportfördergesetz |
TMG | Telemediengesetz |
TzBfG | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge |
u.a. | und andere(s), unter anderem |
UKlaG | Unterlassungsklagengesetz |
UmwG | Umwandlungsgesetz |
UrhG | Urheberrechtsgesetz |
UrhR | Urheberrecht |
UStAE | Umsatzsteuer-Anwendungserlass |
UStDV | Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung |
UStG | Umsatzsteuergesetz |
USt-IdNr. | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
u.U. | unter Umständen |
UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
V | Verordnung |
VA | Verwaltungsakt |
VAG | Versicherungsaufsichtsgesetz |
Var. | Variante |
VBG | Verwaltungs-Berufsgenossenschaft |
VerbrKrG | Verbraucherkreditgesetz (aufgehoben; nun ist das BGB maßgeblich) |
VersR | Versicherungsrecht (Zeitschrift) |
VG | Verwaltungsgericht |
VGH | Verwaltungsgerichtshof |
VO | Verordnung |
VRS | Verkehrsrechts-Sammlung (Zeitschrift) |
VRV | Vereinsregisterverordnung |
VuR | Verbraucher und Recht – Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht |
VV | Verwaltungsvorschrift |
VVaG | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit |
VVG | Gesetz über den Versicherungsvertrag |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund/Land) |
WEG | Wohnungseigentumsgesetz |
wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
WRP | Wettbewerb in Recht und Praxis |
WuB | Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankenrecht |
XML | Extensible Markup Language (Dateiformat) |
ZAK | Kommission für Zulassung und Aufsicht |
z.B. | zum Beispiel |
ZD | Zeitschrift für Datenschutz |
ZEuP | Zeitschrift für Europäisches Privatrecht |
ZEV | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge |
ZGR | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht |
ZHR | Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht |
ZInsO | Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift für die gesamte Insolvenzpraxis) |
ZPO | Zivilprozessordnung |
ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
ZStV | Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen |
ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft |
ZUM (-RD) | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Rechtsprechungsdienst) |
ZWE | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht |
Schach ist neben „Mensch ärgere Dich nicht“ der Klassiker unter den (Brett-)Spielen1, vielleicht „das Spiel der Spiele“2.
Spiel wird als „zweckfreie“ Beschäftigung aus Freude an der Beschäftigung selbst angesehen, zum „Zeitvertreib“.3 Wenn Spiel „zwecklos“ ist, dann „tut Nutzloseres niemand geistvoller als der Schachspieler“4.
Schach ist das Spiel, bei dem zwei Spieler (Weiß und Schwarz; Anziehender und Nachziehender)
Oder auch: Schach, ein
Eine wesentliche Fähigkeit und Notwendigkeit beim Schach ist, die besten nächsten (Angriffs- oder Verteidigungs-) Züge des Gegners möglichst zu kennen und diese in die Planung (Berechnung) der eigenen nächsten Züge einzubeziehen, um nicht von einem Zug überrascht zu werden. Das Vorausahnen zukünftiger Handlungen der Mitmenschen wird als enorme geistige Leistung angesehen („soziales Schach“).12
Das bedingt, sich die mögliche Stellung ein paar Züge weiter vor seinem inneren Auge „aufbauen“ und vorstellen zu können. Wie groß diese Vorstellungskraft sein kann, demonstrieren etwa die Blindspielexperten GM Timur Gareyev (mit verbundenen Augen auf einem Heimtrainer) und FM Marc Lang im Blindsimultan.13 Notgedrungen blind spielen und sich die Stellung vorstellen, müssen blinde und stark sehbehinderte Schachspieler, die als kleine Hilfe ein eigenes Schachbrett mit erhöhten schwarzen Feldern verwenden und die Figuren betasten dürfen.14
Schach ist ein (strategisches) Geschicklichkeitsspiel, ein „Skill-Game“, kein Glücksspiel. Der Skill-Faktor beträgt 1; der Spielerfolg hängt also nur vom Lerneffekt ab und nicht vom Zufall; anders etwa beim Roulette mit einem Skill-Faktor von 0 (reiner Zufall); bei Poker der Spielvariante „Texas Hold'em“ „irgendwo dazwischen“ (über 0,3).15
Ein gewisser Glücks- bzw. Zufallsfaktor besteht aber insofern, als dass die Farbwahl ausgelost bzw. nach bestimmten Kriterien bestimmt wird, die der einzelne Spieler grundsätzlich nicht beeinflussen kann. Dieser „Glücksfaktor“ (Weiß zu bekommen) betrifft allerdings nicht das Spiel selbst, sondern gewissermaßen eine vorgelagerte Frage. Schließlich kann etwas Glück im Spiel sein, welche Eröffnung „aufs Brett kommt“ (der Gegner spielt), denn die eine liegt einem vielleicht mehr als die andere oder man hat eine spezielle Eröffnung vorbereitet, um einer Eröffnungsvorbereitung des Gegners auszuweichen.
In der Theorie möglich ist, den jeweils objektiv besten Zug (so es ihn gibt und man insofern etwa die Stellungseinschätzung der Engine „Stockfish“ zugrundelegt) zufällig zu ziehen (raten); ähnlich wie man bei einem Multiple-Choice-Test mit vier Antwortmöglichkeiten, von denen nur eine richtig ist, statistisch 25% der Fragen ohne jede Inhaltskenntnis richtig beantwortet. Die Chance, in einer Schachpartie zufällig immer oder häufiger als wenige Male den besten Zug zu machen, ist aber wahrscheinlichkeitsmäßig zu vernachlässigen. Bereits die Chance, zufällig zwei beste Züge in Folge zu ziehen, beträgt bei jeweils zehn möglichen Zügen nur 1% (1/10 x 1/10 = 1/100).
Daraus, dass Schach kein Glücksspiel ist, folgt (zum Glück), dass einschränkende, insbesondere strafrechtliche Vorschriften, die Glücksspiele betreffen bzw. verbieten, für Schach nicht gelten.16 Glücksspiel kann es sein, wenn – was eher ein theoretischer Fall ist – absolute Anfänger, die gerade einmal die Regeln kennen, eine Partie um Geld spielen oder nicht einmal die Regeln genau kennen und derjenige verliert, der zuerst einen regelwidrigen Zug macht (im Beisein eines kundigen Dritten).17
Manchmal heißt es, die Tätigkeit eines Computer-Programmierers sei am besten mit Schachspielen zu vergleichen.18
Das Gegenteil von Spiel, jedenfalls in der Regel nichts Spielerisches, ist gemeint, wenn es – in der Alltagssprache, aber auch in (meist strafrechtlichen) Gerichtsentscheidungen19 – heißt, jemand werde „in Schach gehalten“: jemanden durch Drohung (mit der Waffe), Druck, energisches Verhalten daran hindern, gefährlich zu werden, Schlimmes anzurichten oder jemanden niederhalten.20
Das Schachspiel ist im Grundsatz auch (zivil-)rechtlich ein Spiel, da hierzu neben Glücksspielen auch Geschicklichkeitsspiele gehören (h.M.).21
Dies führt dazu, dass auf Spiele bezogene Vereinbarungen grundsätzlich unverbindlich sind, sodass durch sie einerseits keine Verbindlichkeit begründet wird, andererseits das aufgrund des Spiels Geleistete aber nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestand (sog. unvollkommene Verbindlichkeit)22. Spielschulden sind „Ehrenschulden“, aber eben keine „echten Schulden“.23 Letztlich verbindlich sind damit im Wesentlichen Bareinsatz-Wetten.24
Wenn demnach zwei Spieler eine Schachpartie um Geld spielen, muss der Verlierer den vereinbarten Betrag nicht zahlen; zahlt er ihn, kann er ihn aber nicht mit der Begründung zurückfordern, er hätte gar nicht zahlen müssen. Dies gilt grundsätzlich auch (= ein unverbindlicher Spielvertrag liegt vor), wenn die Spieler sich unterschiedliche Arten von Gewinnen („Du bekommst ein neues Mountain-Bike der Marke X und Du bekommst bei einem Sieg 500 €“) oder verschieden hohe Gewinne („Gewinnst Du, bekommst Du von mir 10 €, gewinne ich, zahlst Du mir 100 €“) versprechen.25 Ob dies allerdings auch gilt, wenn sich nur ein Spieler zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet („Wenn ich verliere, bekommst Du 50 €“) – sog. einseitiges oder halbes Spiel –, ist umstritten.26
Fraglich kann sein, ob Spiel oder Wette vorliegt; ein Spieler mag einem anderen eröffnen, er „wette, dass er der bessere Spieler sei und ein Blitz-Match auf 10 Partien (mindestens mit 5,5 Punkten) gewinnen werde, andernfalls Betrag X „fällig werde“. Spiel soll im Wesentlichen Unterhaltung oder Gewinn bringen; Wette dagegen eine Behauptung bekräftigen, einen „ernsthaften Meinungsstreit“ bekräftigen bzw. beilegen, bei der die Erzielung eines Gewinns nur untergeordnete Bedeutung hat bzw. nur Nebenzweck ist.27 Eine Abgrenzung ist insoweit aber nicht erforderlich, da die Rechtsfolgen bei Spiel und Wette dieselben sind (s.o.).
Nach wohl h.M. genießen Spiel-Erfindungen als solche zwar keinen urheberrechtlichen Schutz.28 Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln (ihre sprachliche Formulierung oder ihr Inhalt) urheberrechtlich geschützt sein, was eine persönliche geistige Schöpfung des „Kreierenden“ voraussetzt.29 Dies kann z.B. bei komplexen Tandem-Regeln der Fall sein.
Sport leitet sich ab von „disport“ (englisch) bzw. „deportare“ (lateinisch), was „sich vergnügen“ / „sich zerstreuen“ bedeutet30 – eine Umschreibung, die man heute eher dem Spiel zuschreibt (s.o.).
Die Grenze zwischen Spiel und Sport ist fließend bzw. es gibt zwischen beiden Überschneidungen.31 Beim Sport kann der Spielcharakter zur Nebensache werden, beim Spiel kann die körperliche Aktivität in den Hintergrund treten.32
Verschiedene Kriterien werden (nach modernem Verständnis) als den Sport kennzeichnend angesehen (auszugsweise):
Ein (wenn nicht das) wesentliches Merkmal des Sports ist also die „körperliche Ertüchtigung“.34 Hierunter wird eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität verstanden, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (so im Steuerrecht).35 Nur hinsichtlich diesem Sportmerkmal dürfte sich die Frage stellen, ob Schach Sport ist.
Grundsätzlich spricht zwar Einiges dafür, einen Begriff – hier den des Sports – für alle Rechtsgebiete einheitlich zu bestimmen (Einheit der Rechtsordnung); es ist aber wohl dennoch denkbar, einen Begriff insbesondere nach Normzweck und systematischem Zusammenhang verschieden auszulegen.36
Spiel geht zwar allgemein – sowohl begrifflich als auch inhaltlich – in Sport über und Sport in Spiel.37 Daraus, dass Schach – im allgemeinen Sprachgebrauch und grundsätzlich auch rechtlich (s.o.) – Spiel ist, folgt aber (natürlich) noch nicht, dass es (auch) Sport ist. Eine Ansicht sieht Schach nicht als Sport an.38 Nach a.A. ist Schach Sport.39
Einige (nicht zwingende) Argumente für Schach als Sport:
Fragen der (Chancen-) Gleichheit und Gleichberechtigung von Frauen und Männern stellen sich im Hinblick auf die Zulassung von Frauen bei (faktisch) Männer-Wettkämpfen bzw. der von vornherein für beide Geschlechter offenen, unbeschränkten Turnierausschreibungen bei gleichzeitigem Ausschluss von Männern bei Frauen-Wettbewerben.47 So können an Turnieren des Deutschen Schachbundes Männer und Frauen (sowie Personen, die keinem [bzw. einem „dritten, diversen“] Geschlecht zuzuordnen sind48) teilnehmen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.49 Frauen können also z.B. an der Deutschen Schachmeisterschaft teilnehmen50 (Qualifizierung vorausgesetzt), Männer aber nicht an der Deutschen Frauen-Einzelmeisterschaft. Frauen haben gewissermaßen zwei Chancen, an Deutschen Meisterschaften teilzunehmen, Männer nur eine. Hierin liegt eine (rechtfertigungsbedürftige) Ungleichbehandlung von Männern. Als „Frauen-Vorteil“ kann man es auch ansehen, wenn (nur) Frauen innerhalb des Verbandes, zu dem der Verein gehört, in dem sie Mitglied sind, bei Mannschaftsmeisterschaften für Vereine spielen dürfen, in denen sie nicht Mitglied sind.51
Die Geschlechtertrennung im Sport ist grundsätzlich aufgrund der (im Durchschnitt) gesteigerten körperlichen Leistungsfähigkeit („Überlegenheit“) von Männern gerechtfertigt; Frauen sollen ihre Siegerin(nen) ohne „unfaire Einmischung“ von Männern ermitteln können.52 Dies geschieht zum einen durch getrennte Wettbewerbe für Frauen und Männer und zum anderen durch gemeinsame Wettbewerbe, aber getrennte Wertungen.53
Allerdings bezieht sich dies auf körperlichen Sport, also darauf, dass Männer aufgrund ihrer Konstitution schneller laufen, weiter oder höher springen oder werfen können. Beim Schach stehen dagegen andere, geistige Merkmale bzw. Erfordernisse im Vordergrund, wenngleich die körperliche Konstitution durchaus eine Rolle spielt, was etwa Ausdauer, Belastbarkeit oder das Ziehen in Zeitnot betrifft. Man mag zwar einwenden, dass spezielle Frauen-Wettkämpfe lediglich eine „Sonder-Förderung“ von Frauen darstellen. Allerdings ist es zumindest aus subjektiver Sicht eines männlichen Spielers nachvollziehbar, wenn dieser sich benachteiligt fühlt, gewinnt eine Frau beispielsweise die Deutsche Frauen-Einzelmeisterschaft und landet bei den Herren zudem auf einem vorderen Platz, sodass dieser männliche Spieler einen Platz nach hinten rutscht, z.B. „wegen der Frau“ Fünfter anstatt Vierter wird.
Es ist sinnvoll, gegebenenfalls auch notwendig, sich den genauen Grund spezieller Frauenturniere vor Augen zu führen: auch hier Berücksichtigung einer nachteiligen körperlichen Konstitution von Frauen oder eine Fördermaßnahme?54 Im ersten Fall dürfte die Förderung bzw. der Nachteilsausgleich in weiterem Umfange zulässig sein.
Ähnlich einer Trennung nach Geschlechtern gibt es vielfach (zulässigerweise) auch eine Trennung nach dem Alter, sei es durch separate Jugend- oder Seniorenturniere oder durch Jugend- oder Seniorenwertungen innerhalb gemeinsam (für alle) ausgetragener Turniere.55
Schach ist nicht nur Spiel. Schach ist auch Sport (str.), jedenfalls gilt es – im Abgabenrecht im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit – als Sport (gesetzliche Fiktion).56 Schachvereine sind steuerlich wie Sportvereine zu behandeln.57 Es kommt für das Abgabenrecht nicht darauf an, ob Schach nur als Sport „gilt“ oder tatsächlich Sport „ist“. Relevant würde dies nur, wenn die Fiktion (der Klammerzusatz) „Schach gilt als Sport“ aus der Abgabenordnung gestrichen würde.58
Die systematische Bedeutung des Klammerzusatzes „Schach gilt als Sport“ ist nicht ganz eindeutig. So kann man ihn als reine Klarstellung dafür ansehen, dass Schach Sport ist (deklaratorisch) oder als „echte Fiktion“, weil Schach jedenfalls nicht alle Sportmerkmale erfülle (konstitutiv).59
Die steuerliche Bevorzugung des Schachspiels (eine Bevorzugung ist es, wenn Schach kein Sport ist, sondern nur als solcher gilt) vor Bridge und anderen Denkspielen ist gerechtfertigt (str.).60
aa) Verfassungsrechtlicher Rahmen
Das Grundgesetz erwähnt (den) Sport (noch) nicht ausdrücklich. Viele Bundesländer erwähnen ihn dagegen in ihren Landesverfassungen; in Niedersachsen z.B.: „Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.“61 Im Verhältnis des Bundes zu den (Bundes-) Ländern sind kompetenzrechtlich grundsätzlich die Länder zuständig.62
Grob lässt sich sagen:
Die Gesetzgebungs- bzw. Finanzierungskompetenz des Bundes für die Förderung des Spitzensports wird vor allem auf zwei Aspekte gestützt:
bb) Förderung von Schach durch das Bundesinnenministerium
Eine Förderung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) setzt zweierlei voraus:
Schach ist förderungswürdig im Sinne der „Fördersystematik für den Nichtolympischen Spitzensport 2018“ des DOSB.67
Das BMI prüft das (erhebliche) Bundesinteresse an der Förderung. Wird dieses bejaht, führt in der Regel das Bundesverwaltungsamt das weitere Bewilligungsverfahren durch und prüft in diesem Rahmen insbesondere Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen sowie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen.68
Bei der Prüfung von Bundesinteresse bzw. Förderungsfähigkeit darf sich das BMI wohl an der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport orientieren.69
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung durch das BMI.70 Ein Anspruch besteht aber, wenn die Behörde den Gleichheitssatz verletzt.71 Dies ist der Fall, wenn sie die maßgebliche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsvorschrift im jetzigen Fall ohne sachlichen Grund anders anwendet, als es ihrer eigenen bisherigen ständigen Behördenpraxis entspricht.72
Wird einem anderen Sportverband eine Förderung rechtswidriger Weise gewährt, folgt daraus grundsätzlich kein Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig gefördert zu werden, jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei dieser rechtswidrigen Förderung nicht um eine ständige Behördenpraxis, sondern nur um einen „Ausreißer“ handelt; es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (die Behörde muss ihr Handeln gleichwohl am Gleichheitssatz ausrichten).73
Jahrelange Bewilligung einer Zuwendung allein ist grundsätzlich kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand; ein Subventionsempfänger muss stets mit teilweisem und auch völligem Wegfall der Zuwendung rechnen.74
Der Deutsche Schachbund – DSB75 – hat (Stand Januar 2018 bzw. 2019) rund (etwas mehr als)
Die Zahl der Menschen (vorwiegend Männer), die hin und wieder privat („unorganisiert“) Schach spielen bzw. zumindest die wesentlichen Regeln können, dürfte um ein Vielfaches höher sein.77
Der Großteil der Schachspieler betreibt Schach als Hobby (Amateursport). Einige Spieler bestreiten ihren Lebensunterhalt (teilweise) mit Schach, insbesondere (am ehesten) Spieler der 1. Bundesliga (Profisport). Schach geht unter Umständen sogar als Wissenschaft durch bzw. es gibt Parallelen zu wissenschaftlicher Betätigung (soweit es um Profispieler geht).78
Im gesellschaftlichen Leben ist Schach – anders als andere Spiele bzw. Sportarten – nicht ohne Weiteres sichtbar, da es meist in geschlossenen Räumen gespielt wird. Das (hohe) Image von Schach wird aber von Firmen (und Privatpersonen bzw. Personen des öffentlichen Lebens) für ihre Werbung genutzt.79
Skurril ist etwa die Beigabe von Schachbrettern an präparierte Leichen (sog. Ganzkörper-Plastinate) in Ausstellungen80 zur Darstellung und Veranschaulichung in lebensnahen Situationen (sog. Verlebendigung)81.