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© 2019 Edling, Jörn

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 9783749426416

Vorwort

Dieses S(ch)achbuch verbindet Spiel und Recht – zwei Bereiche, die zunächst wie Feuer und Wasser erscheinen mögen: Spiel als freudige Angelegenheit – Recht als formalisiertes System von Verhaltensanforderungen und Instrumentarien zur Konfliktbeilegung. Schon hierbei zeigt sich allerdings, dass auch das Spiel nicht ohne Regeln auskommt; Regeln sind damit sowohl dem Recht als auch dem Spiel immanent.

Die Frage ist nur: Welche Regel(n)? Wie ist sie zu verstehen (in der Rechtssprache: auszulegen)? Und wie wird sie um- bzw. durchgesetzt? Welche Konsequenzen hat ihre Nicht-Beachtung?

Sportrecht“ lässt sich mittlerweile als eigenständiges Rechtsgebiet verstehen bzw. systematisieren: als Summe der Rechtsregeln, die für den Sport gelten. Die Eigenständigkeit bzw. besondere Bedeutung des Rechtsgebietes Sportrecht zeigt sich auch daran, dass es seit diesem Monat einen Fachanwaltstitel für Sportrecht gibt („Fachanwalt für Sportrecht“). Die Frage, ob Schach im Recht als Sport angesehen wird, wird in diesem Buch natürlich behandelt.

In den Fußnoten finden sich weiterführende Hinweise, insbesondere Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen zu einzelnen Fragen. Mitunter beziehen sich Fußnoten auf den gesamten vorhergehenden Absatz.

Im Anschluss an den Haupttext finden sich Übersichten, die unter anderem die sogenannte Verbandspyramide, den Ligabetrieb in Deutschland und die (möglichen) Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Vereine darstellen.

Schließlich werden die grundlegenden Begriffe Verein, Verband, Bund sowie Körperschaft eigens in einem Glossar erläutert.

Hin und wieder werden einzelne Unternehmen oder Organisationen genannt. Dies dient der Veranschaulichung, ist aber nicht als Werbung für deren Produkte zu verstehen.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.

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Die Stellung auf dem Buchcover (das Diagramm stammt von Lichess) entstammt einer Partie der Sizilianisch-Najdorf-Variante mit 6.Lg5 nebst Df3. Ich sah erfreulicherweise (bzw. kannte das Motiv) Txe6. Vielleicht springt auch schon ins Auge, dass sich der schwarze König in der e-Linie dem „Einflussbereich“ des weißen Turms ausgesetzt sieht. Nach 17.Txe6+ folgte in der Partie …Kf8 18.Dxf3 Kg8 19.Te7, was zum Gewinn führte. 17. …fxe6 wäre zäher gewesen: nach 18.Dxg7+ Ke8 19.Dxh8+ Sf8 20.gxf3 e5 21.Df6 Sg6 22.Te1 steht Weiß besser, aber nicht auf Gewinn (analysiert mit Stockfish 10).

Hannover, im Juli 2019

Jörn Edling

Inhaltsverzeichnis

  1. Teil. Das Schachspiel
    1. Begriff und Eigenschaften
      1. Spiel
      2. Sport
        1. Begriff
        2. Gemeinnützigkeit von Schach
        3. Sport- und Schachförderung
    2. Gesellschaftliche Relevanz von Schach
    3. Geschichte
  2. Teil. Recht auf Schach
    1. Grundrecht auf Schach
    2. Beschränkungen des Schachspielens
      1. Eingriffsqualität in Abhängigkeit vom betroffenen Grundrecht
        1. Berufsfreiheit
        2. Allgemeine Handlungsfreiheit
      2. Verbote von Schachveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
        1. Störende und der Arbeitsruhe widersprechende Veranstaltungen
        2. Veranstaltungsverbot von 7-11 Uhr
        3. Zusätzliche Verbote an Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag
      3. Erlaubnisbedürftigkeit von Schach-Veranstaltungen
      4. Arbeitszeitliche Beschränkungen
        1. Arbeiten am Wochenende
        2. Beschäftigung von Minderjährigen
      5. Sportwetten
    3. Vereinigungsfreiheit und ihre Beschränkung
      1. Vereinigungsfreiheit
        1. Geschützte Personen
        2. Geschützte Tätigkeiten
      2. Beschränkung der Vereinigungsfreiheit
        1. Verbot einer Vereinigung
        2. Sonstige Eingriffe in Vereinigungen
  3. Teil. Eingetragene Schachvereine
    1. Gründung eines Vereins
      1. Mitgliederzahl
      2. Anforderungen an die Vereinssatzung
        1. Muss-Inhalt
        2. Soll-Inhalt
        3. Kann-Inhalt
      3. Rechtsstellung des Vereins
    2. Mitgliedschaft im Verein
      1. Arten
      2. Erwerb und Dauer
        1. Beginn
        2. Ende
      3. Mitglieder einzelner Schachvereine
      4. Mitgliedschaftsrechte
        1. Einzelne Rechte
        2. Schutz der Mitgliedschaftsrechte
      5. Mitgliedschaftspflichten
        1. Beitragspflicht
        2. Mitverwaltungspflicht
        3. Treuepflicht
      6. Ansprüche des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein
      7. Haftung des Vereinsmitglieds
        1. Verein
        2. Vereinsmitglied
        3. Dritter
    3. Vereinsorgane
      1. Mitgliederversammlung
        1. Aufgaben
        2. Einberufung
        3. Ort und Zeit
        4. Teilnahme
        5. Leitung
        6. Rechte in der Mitgliederversammlung
        7. Beschlussfähigkeit
        8. Abstimmung
        9. Entlastung des Vorstands
        10. Delegiertenversammlung
        11. Wirksamkeit von Beschlüssen
        12. Protokollführung
      2. Vorstand
        1. Begriff
        2. Zusammensetzung
        3. Bestellung
        4. Vertretung des Vereins
        5. Geschäftsführung durch den Vorstand
        6. Haftung des Vorstands
        7. Beendigung der Vorstandstätigkeit
      3. Besonderer Vertreter
        1. Satzungsgrundlage
        2. Bestellung und Registereintragung
        3. Aufgabenkreis
        4. Vertretungsmacht
        5. Haftung des Vereins für besondere Vertreter
        6. Beendigung der Organstellung
        7. Arbeitnehmer-Eigenschaft besonderer Vertreter
        8. Prozessuales
      4. Rechnungsprüfer
      5. Geschäftsführer
    4. Haftung des Vereins
      1. Organ- und Repräsentantenhaftung
        1. Personen, für die der Verein haftet
        2. Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
        3. In Ausführung einer Verrichtung
        4. Verhältnis zur Haftung des Handelnden
      2. Haftung für Verrichtungsgehilfen
    5. Vereins- bzw. Verbandsbestimmungen
      1. Geltung
        1. Vereinsmitglieder
        2. Nicht-Mitglieder
      2. Rechtsbeziehungen im verbandlichen Pyramidenaufbau
        1. Vereinsverband – Mitgliedsverein
        2. Vereinsverband – Schachspieler
      3. Inhaltskontrolle
        1. AGB-Kontrolle
        2. Verstoß gegen gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit
        3. Billigkeitskontrolle
      4. Vereinsstrafen
        1. Voraussetzungen
        2. Gerichtliche Überprüfung
    6. Das Vereinsregister
      1. Anmeldepflichtige Umstände
        1. Eintragung des Vereins
        2. Satzungsänderung
        3. Form der Anmeldungen
      2. Vertrauensschutz zugunsten Dritter
        1. Änderung des Vorstands
        2. Beschränkung der Vertretungsmacht sowie Einzel- oder Gesamtvertretung
        3. Positive Publizität
      3. Einsicht in das Vereinsregister
      4. Kosten
    7. Datenschutz im Verein
    8. Auflösung und Erlöschen des Vereins
      1. Auflösung und Liquidation
      2. Erlöschen ohne Auflösung und Liquidation
      3. Anfall des Vereinsvermögens
    9. Zusammenschlüsse von Vereinen und Verbänden
      1. Landesverbände
      2. Spielgemeinschaften
    10. Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeit aus dem (gemeinnützigen) Verein
    11. Abgrenzung zu nicht eingetragenen Vereinen
  4. Teil. Besteuerung von Vereinen und ihren Mitgliedern
    1. Verein
      1. Körperschaftsteuer
      2. Gemeinnützige Vereine
        1. Gemeinnützigkeit
        2. Rücklagen
        3. Steuerpflicht gemeinnütziger Vereine
      3. Umsatzsteuer
      4. Gewerbesteuer
      5. Kapitalertragsteuer
      6. Lohnsteuer
      7. Grund(erwerb)steuer
      8. Erbschaft- und Schenkungsteuer
      9. Lotteriesteuer
        1. Steuerpflicht
        2. Begriffsbestimmungen
        3. Zweckbetrieb versus wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
    2. Mitglieder des Vereins
      1. Spenden
      2. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
    3. Einnahmen und Werbungskosten
      1. Einnahmen
      2. Werbungskosten
      3. Grundfreibetrag
    4. Praxishinweise
      1. Unklarheit über Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern und Spielern
      2. Zahlungsschwierigkeiten bei Beschäftigung von Arbeitnehmern
      3. Mindestlohn
      4. Schwarzgeldabrede
      5. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
      6. Berichtigung von Erklärungen
      7. Aufzeichnungen
  5. Teil. Der Spielbetrieb
    1. Ligabetrieb
      1. Deutsche Ligen
      2. Spielbedingungen
        1. Allgemeine Anforderungen
        2. Die Schachuhr
      3. Aufstellen ausländischer Spieler
    2. Turniere über einen oder mehrere Tage
    3. Die Ausschreibung von Turnieren
      1. Auslobung und Preisausschreiben
      2. Bedeutung von Startgeldern
      3. Wirksamkeit der Ausschreibung als Preisausschreiben
        1. Öffentliche Ausschreibung
        2. Preis
        3. Fristsetzung
        4. Stellvertretung
        5. Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
      4. Rechtsstellung des Veranstalters
        1. Rechte des Veranstalters
        2. Vorgaben (Pflichten) für den Veranstalter
        3. Nachträgliche Änderungen der Ausschreibung durch den Verein
      5. Rechtsstellung der Spieler
        1. Anmeldung zum Turnier
        2. Nebenpflichten
        3. Ansprüche der Spieler
    4. Das Regelwerk, seine Verbindlichkeit und Überprüfung
      1. Die Spielregeln
        1. Spielregeln im engeren Sinne
        2. Spielregeln im weiteren Sinne
        3. Allgemeine Verbandsregeln
      2. Tatsachenentscheidungen von Schiedsrichtern
      3. Punktabzug, Zwangsabstieg und ähnliche verbandsrechtliche Maßnahmen
        1. Rechtsnatur sportbezogener Verbandsstrafen
        2. Prozessuale Möglichkeiten gegen Sportstrafen
      4. Verbindlichkeit von Entscheidungen über Preisvergaben
        1. Gesetzliche Regelung
        2. Vertragliche Vereinbarung
    5. Zutritt für Zuschauer zu Turnieren
      1. Beschränkung des Zutritts
      2. Übertragbarkeit von Eintrittskarten
  6. Teil. Verhalten der Spieler vor, während und nach der Partie
    1. Allgemeine Anforderungen
    2. Betreten und Verlassen von Turnierareal und Spielbereich
      1. Betreten und Verlassen nach den FIDE-Regeln
      2. Rechtzeitiges Erscheinen zu Partiebeginn
      3. Krankheit
    3. Verhalten vor der Partie
      1. Trikotpflicht
      2. Engine-Nutzung
      3. Bei-sich-Haben eines elektronischen Geräts
      4. Alkohol
      5. Gehirn-Doping
    4. Verhalten während der Partie
      1. Notationspflicht
      2. Verbotene Hilfsmittel
        1. Notizen und Ratschläge (menschliche Hilfsmittel)
        2. Engine-Nutzung (technische Hilfsmittel)
      3. Stören des Gegners
        1. Ansprechen und andere „akustische Störungen“
        2. Rauchen, Alkohol und (andere) Drogen
      4. Fairness gegenüber dem Gegner
        1. Anwendbarkeit des Strafrechts
        2. Wettbetrug
        3. Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
        4. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
      5. Herrschaft der Spieler über ihre Partie
    5. Verhalten nach der Partie
      1. Ergebnis-Meldung
      2. Stören eines Spielers
      3. Beleidigen des (eigenen) Gegners
    6. Folgen regelwidrigen Verhaltens
  7. Teil. Haftung und Versicherungsschutz
    1. Fahrdienste
      1. Verein
      2. Kfz-Halter (und -Fahrer)
        1. Anspruchsgrundlage
        2. Haftungsausschluss
      3. Gesetzliche Unfallversicherung
    2. Verkehrssicherungspflichten von Turnier-Veranstaltern
      1. Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters
      2. Haftungsbeschränkung zugunsten des Veranstalters
    3. Aufsichtspflicht bei (auswärtigen) Turnieren, Feriencamps etc.
    4. Versicherungsschutz bei Unfällen
      1. Krankenversicherung
        1. Gesetzliche Versicherung
        2. Private Versicherung
      2. Unfallversicherung
        1. Vereinbarung einzelner Bundesländer mit Versicherungen
        2. Vereinbarung einzelner Verbände mit Versicherungen
        3. Gesetzliche Unfallversicherung
        4. Private Unfallversicherung
      3. Rentenversicherung
    5. Betriebssport Schach
    6. Körperverletzung durch den Gegner
      1. Handeln auf eigene Gefahr
      2. Berufssport
        1. Haftungsbeschränkung zugunsten des eigenen Vereins
        2. Haftungsbeschränkung zugunsten von Arbeits-/Vereinskollegen
        3. Haftungsbeschränkung zugunsten der gegnerischen Spieler
  8. Teil. Mitglieder, Minijobber, Spieler & Schiedsrichter im Arbeits- & Steuerrecht
    1. Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft
    2. Vereinsmitglieder, „Ehrenamtler“ und „Minijobber“
      1. Grundsätze zu Vereinsmitgliedern
      2. Ehrenamt
      3. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
        1. Voraussetzungen
        2. Versicherungen
        3. Pauschalbesteuerung
        4. Kombination mit Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale
    3. Berufssport
      1. Arbeitnehmerstatus von Schachspielern
        1. Abgrenzung zum Amateursport
        2. Gewerbliche Tätigkeit versus Arbeitnehmer-Tätigkeit
        3. Bedeutung der Höhe gezahlter Gelder
      2. Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Spieler
      3. Beschäftigungsanspruch des Spielers
      4. Schlechtleistung des Spielers
      5. Kündigung des Arbeitsvertrages
        1. Kündigung durch den Verein (Arbeitgeber)
        2. Kündigung durch den Spieler
        3. Kündigungsfristen
      6. Junge Berufsspieler
      7. Ausländische Spieler
        1. Einreise nach Deutschland
        2. Erwerbstätigkeit
        3. Steuerliche Aspekte
      8. Weitere steuerliche Aspekte
      9. Persönlichkeitsschutz
        1. Bildberichterstattung
        2. Textberichterstattung
    4. Schiedsrichter
  9. Teil. Schachtrainer und -lehrer
    1. Schachtraining als Gewerbe
      1. Anmeldung eines Gewerbes
      2. Untersagung des Gewerbes (Berufsverbot)
        1. Behördliche Untersagung
        2. Gerichtliche Untersagung
    2. Steuern
    3. Online-Training
    4. Schulschach
  10. Teil. Schach (-Accounts) im Internet
    1. Anwendbarkeit deutschen Rechts
    2. Vertragsschluss im Internet
      1. Laufzeit des Vertrages
        1. Vertragliche Bindung für mehr als zwei Jahre
        2. Stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr
        3. Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten
      2. Werbung
      3. Anreize für einen Vertragsschluss
      4. Informationspflichten des Unternehmers
        1. Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
        2. Besondere Pflichten im „E-Verkehr“ mit Verbrauchern
        3. Impressumpflicht
        4. Pflichten bei Fernabsatzverträgen
    3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
    4. Beendigung des Vertrages
      1. Beiderseitige Kündigungsrechte
        1. Ordentliche Kündigung
        2. Außerordentliche Kündigung
      2. Anbieter (Schachfirma)
      3. Schachspieler
        1. Widerruf
        2. Kündigung
    5. Übertragung des Accounts
    6. Erlaubnisbedürftigkeit von „Schach-TV“ im Internet
    7. Live-Übertragung von WM- und anderen Turnieren im Internet
      1. Urheberrecht
        1. Datenbankhersteller-Rechte
        2. Schutz des Veranstalters einer Darbietung ausübender Künstler
        3. Setzen von Links
      2. Wettbewerbsrecht
        1. Unlautere Nachahmung
        2. Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers
      3. Hausrecht
  11. Teil. Schachprogramme
    1. Rechtlicher Schutz kommerzieller Programme
      1. Urheberrecht
      2. Schutz außerhalb des Urheberrechtsgesetzes
    2. Kauf und Weiterverkauf von Software
    3. Open-Source-Programme
    4. Werbeaussagen
  12. Teil. Schiedsgerichtsbarkeit
    1. Einsetzung eines Schiedsgerichts
      1. Arten
      2. Schiedsvereinbarung
      3. Schiedsklausel
      4. Schiedsgericht versus Verbandsgericht
    2. Bildung des Schiedsgerichts
    3. Regeln für das Schiedsverfahren
    4. Der Schiedsspruch, seine Berichtigung, Auslegung und Ergänzung
      1. Form
      2. Inhalt
      3. Berichtigung, Auslegung und Ergänzung
    5. Einzelne Schiedsgerichte
      1. Deutscher Schachbund
      2. Schach-Bundesliga
      3. Oberliga
    6. Einschreiten staatlicher Gerichte
      1. Während des Schiedsverfahrens
      2. Aufhebung von Schiedssprüchen
    7. Turniergerichtsbarkeit
      1. Schach-Bundesliga
        1. Zuständigkeit des Turniergerichts
        2. Proteste
        3. Besetzung des Turniergerichts
        4. Verfahren
        5. Kosten
        6. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Turniergerichts
      2. Deutscher Schachbund
        1. Zuständigkeit
        2. Wahl und Zusammensetzung
  13. Teil. Freizeitschach
    1. Spielregeln
    2. Schach im Freien

Abkürzungsverzeichnis

Im Haupttext:

a.A. andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage
AG Amtsgericht, Aktiengesellschaft
AGB Allgemeine Geschäftsbedingung(-en)
BMI Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BP Brettpunkt(e)
bzw. beziehungsweise
CAS Court of Arbitration for Sports (Internationaler Sportgerichtshof)
CEGT Chess Engines Grand Tournament (40/4, 40/20 etc.)
Co. Compagnie
CPU Central Processing Unit (Prozessor)
D Dame
DEM Deutsche Einzelmeisterschaft
DFB Deutscher Fußball-Bund
d.h. das heißt
DOSB Deutscher Olympischer Sportbund
DSB Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände)
DWZ Deutsche Wertungszahl
ECU European Chess Union (Europäische Schachvereinigung)
eG eingetragene Genossenschaft
etc. und so weiter
EU Europäische Union
e.V. eingetragener Verein
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
FA Finanzamt
FAQ Frequently Asked Questions (Häufig gestellte Fragen)
FIDE Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund)
FM FIDE-Meister
GKV Gesetzliche Krankenversicherung (-Spitzenverband)
GM Großmeister (höchster FIDE-Titel)
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GNU ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym)
GUI Graphical User Interface (Benutzeroberfläche)
h.M. herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage
i.E. im Einzelnen, im Ergebnis
IM Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel)
i.S. im Sinne
Jh. Jahrhundert
K König
Kfz Kraftfahrzeug
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
km Kilometer
K.-o.-System Knockout-Turniermodus (im Gegensatz zum Rundenturnier)
L Läufer
MP Mannschaftspunkt(e)
NATO North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikpakt)
Nds. Niedersächsische(r/s)
NRW Nordrhein-Westfalen
o.Ä. oder Ähnliche(s)
OFD Oberfinanzdirektion
OHG Offene Handelsgesellschaft
OSG Ooser Schachgesellschaft (Baden-Baden 1922 e.V.)
S Springer
SE Societas Europaea (Europäische Gesellschaft)
SG Schachgesellschaft
s.o. siehe oben
sog. sogenannt(e/er/es)
str. streitig (umstrittene Frage)
s.u. siehe unten
SV Schachverein
T Turm
u.a. und andere(s), unter anderem
WM Weltmeisterschaft

In den Fußnoten:

a.A. andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage
abl. ablehnend(e/er)
Abs. Absatz
a.E. am Ende
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte(r) Fassung
AfP Archiv für Presserecht – Zeitschrift für das gesamte Medienrecht
AG Amtsgericht, Aktiengesellschaft
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AktG Aktiengesetz
Allg. VerwR Allgemeines Verwaltungsrecht
Alt. Alternative
a.M. am Main
Anm. Anmerkung
AntiDopG Gesetz gegen Doping im Sport
AO Abgabenordnung
AP Arbeitsrechtliche Praxis – Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts (Zeitschrift)
ArbR Arbeitsrecht
ArbZG Arbeitszeitgesetz
Arg. Argumentum (Argumentation aus)
Art. Artikel
AStG Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
AT Allgemeiner Teil
AufenthV Aufenthaltsverordnung
AVV-AufenthG Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
BAG Bundesarbeitsgericht
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Bay. Bayerisch(e/er/es)
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht (aufgelöst)
BayObLGSt Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayObLGZ Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeckOK Beck’scher Online-Kommentar (BGB etc.)
BeckOGK Beck-Online-Großkommentar (Zivilrecht)
BeckRS Rechtsprechungs-Datenbank beck-online
BeckVerw Verwaltungsanweisungen-Datenbank beck-online
BeschV Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Offiziöse Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFV Badischer Fußballverband
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BHO Bundeshaushaltsordnung
BMF Bundesfinanzministerium
BMI Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BPatG Bundespatentgericht (München)
BRKG Bundesreisekostengesetz
BSG(E) (Entscheidungen des) Bundessozialgericht(s)
BStBl. Bundessteuerblatt
BT Bundestag, Besonderer Teil
BT-Drucks. Drucksachen des Deutschen Bundestages
BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BZRG Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
bzw. beziehungsweise
CCRL Computer Chess Rating Lists (40/40, 40/4 etc.)
CCZ Corporate Compliance Zeitschrift
Co. Compagnie
CR Computer und Recht – Zeitschrift für die Praxis des Rechts der Informationstechnologien
DA Durchführungsanweisung
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DGVZ Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung
DIS-Sportschiedsgericht Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
DIS-SportSchO Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift
DOSB Deutscher Olympischer Sportbund
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DSB Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände)
DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung
DStR(E) Deutsches Steuerrecht (Entscheidungsdienst) (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVP Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)
E- Elektronischer/-es (Sport etc.)
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte
EG Europäische Gemeinschaft
eG eingetragene Genossenschaft
EG-ABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErfK Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
EstDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EU Europäische Union
EuG Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUV Vertrag über die Europäische Union idF des Vertrags von Lissabon
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f. folgende (Seite, Randnummer)
ff. folgende (Seiten, Randnummern)
FA Finanzamt
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FD-SozVR Fachdienst Sozialversicherungsrecht
FernUSG Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
FG Finanzgericht
FGPrax Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift)
FHArbSozR Fundheft für Arbeits- und Sozialrecht
FIDE Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund)
FinMin. Finanzministerium
Fn. Fußnote
FR FinanzRundschau
FS Festschrift
FSV Fußballsportverein
FVG Finanzverwaltungsgesetz
FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung
G Gesetz, Gericht
GA Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
gem. gemäß
GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GesR Gesellschaftsrecht
GewA Gewerbearchiv (Zeitschrift)
GewO Gewerbeordnung
GewStDV Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
ggü. gegenüber
GKG Gerichtskostengesetz
GlüÄndStV Glücksspieländerungsstaatsvertrag
GlüStV Glücksspielstaatsvertrag
GM Großmeister (höchster FIDE-Titel)
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GNU ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym)
grdsl. grundsätzlich
GrEStFestG ND Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
GrStG Grundsteuergesetz
GRUR (-Prax / Int. / RS) Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht / Internationaler Teil / Rechtsprechungssammlung)
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
HandB Handbuch
HausTWG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (aufgehoben; maßgeblich ist nun das Bürgerliche Gesetzbuch)
HGB Handelsgesetzbuch
h.M. herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage
HRRS Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Hs. Halbsatz
HwO Handwerksordnung
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.E. im Ergebnis, im Einzelnen
IFG (-E) Informationsfreiheitsgesetz (Entwurf)
IfSG Infektionsschutzgesetz
IM Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel)
IOC International Olympic Committee (Lausanne/Schweiz)
IPRG Schweiz Schweizerisches Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i.S.v. im Sinne von
i.Ü. im Übrigen
i.V.m. in Verbindung mit
JA Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift)
juris-PK juris PraxisKommentar (BGB etc.)
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JuSchG Jugendschutzgesetz
JVA Justizvollzugsanstalt
JW Juristische Wochenschrift (ehemalige Zeitschrift)
JZ JuristenZeitung (Zeitschrift)
Kap. Kapitel
KassKomm Kasseler Kommentar
KG Kammergericht (Berlin)
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KindArbSchV Kinderarbeitsschutzverordnung
KK Karlsruher Kommentar
KommJur Kommunaljurist (Zeitschrift)
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KStG Körperschaftsteuergesetz
KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht (Konkurs – Treuhand – Sanierung)
KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KV-GNotKG Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz
KV-JVKostG Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz
LAG Landesarbeitsgericht
LG Landgericht
Lit. Literatur (Schrifttum)
LKV Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)
LPG Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
LSG Landessozialgericht
LSP Leistungssportprogramm
LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStR Lohnsteuer-Richtlinien
LT-Drucks. Drucksachen des Niedersächsischen Landtages
MBl. Ministerialblatt
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
MMR MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
MüKo Münchener Kommentar (BGB etc.)
MündelPfandBrV Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
MwStR Mehrwertsteuerrecht (Zeitschrift)
NADA Nationale Anti-Doping-Agentur
NBauO Niedersächsische Bauordnung
Nds. Niedersächsisch(e/er/es)
NdsVBl. Niedersächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
n.F. neue Fassung
NFeiertagsG Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
NHG Niedersächsisches Hochschulgesetz
NiRSG Nichtraucherschutzgesetz
NJOZ Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW (-RR) Neue Juristische Wochenschrift (Rechtsprechungs-Report) (Zeitschrift)
NJWE-VHR NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht
NordÖR Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland
npoR Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen
Nr. Nummer(n)
NRW Nordrhein-Westfalen
NSchG Niedersächsisches Schulgesetz
NStrG Niedersächsisches Straßengesetz
NStZ (-RR) Neue Zeitschrift für Strafrecht (Rechtsprechungs-Report)
NSV Niedersächsischer Schachverband
NVwZ (-RR) Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Rechtsprechungs-Report)
NZA (-RR) Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Rechtsprechungs-Report)
NZFam Neue Zeitschrift für Familienrecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o.Ä. oder Ähnliche(s)
OECD-MA Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Model Tax Convention)
OFD Oberfinanzdirektion
OLG(R) Oberlandesgericht(-Report)
OLG-NL OLG-Rechtsprechung Neue Länder
OLGZ Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
öOGH Oberster Gerichtshof der Republik Österreich
OrdenG Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OVG Oberverwaltungsgericht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PAngV Preisangabenverordnung
PartG Parteiengesetz
PCA Professional Chess Association
POR Polizei- und Ordnungsrecht
R Recht
RdErl. Runderlass
RennLottAB Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG Rennwett- und Lotteriegesetz
RFunkStVertr Rundfunkstaatsvertrag
RG Reichsgericht
RL Richtlinie
Rn. Randnummer(n)
RNotZ Rheinische Notar-Zeitschrift
Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
RPflG Rechtspflegergesetz
Rspr. Rechtsprechung
RStV Rundfunkstaatsvertrag
RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
r+s Recht und Schaden (Zeitschrift)
S. Seite(n)
SchiedsVZ Zeitschrift für Schiedsverfahren
SchwBG Schweizerisches Bundesgericht
SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen
SEPA Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum)
SG Sozialgericht
SGB Sozialgesetzbuch
SGb Die Sozialgerichtsbarkeit – Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht
s.o. siehe oben
sog. sogenannt(e/er/es)
SozR Sozialrecht
SpielV Spielverordnung
SpuRt Zeitschrift für Sport und Recht
StBerG Steuerberatungsgesetz
SteuK Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrsordnung
StVR Straßenverkehrsrecht
SvEV Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
ThürSportFG Thüringer Sportfördergesetz
TMG Telemediengesetz
TzBfG Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
u.a. und andere(s), unter anderem
UKlaG Unterlassungsklagengesetz
UmwG Umwandlungsgesetz
UrhG Urheberrechtsgesetz
UrhR Urheberrecht
UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass
UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
u.U. unter Umständen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
V Verordnung
VA Verwaltungsakt
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
Var. Variante
VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz (aufgehoben; nun ist das BGB maßgeblich)
VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
VO Verordnung
VRS Verkehrsrechts-Sammlung (Zeitschrift)
VRV Vereinsregisterverordnung
VuR Verbraucher und Recht – Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht
VV Verwaltungsvorschrift
VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund/Land)
WEG Wohnungseigentumsgesetz
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WuB Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankenrecht
XML Extensible Markup Language (Dateiformat)
ZAK Kommission für Zulassung und Aufsicht
z.B. zum Beispiel
ZD Zeitschrift für Datenschutz
ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift für die gesamte Insolvenzpraxis)
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStV Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
ZUM (-RD) Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Rechtsprechungsdienst)
ZWE Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht

1. Teil. Das Schachspiel

I. Begriff und Eigenschaften

1. Spiel

Schach ist neben „Mensch ärgere Dich nicht“ der Klassiker unter den (Brett-)Spielen1, vielleicht „das Spiel der Spiele“2.

Spiel wird als „zweckfreie“ Beschäftigung aus Freude an der Beschäftigung selbst angesehen, zum „Zeitvertreib“.3 Wenn Spiel „zwecklos“ ist, dann „tut Nutzloseres niemand geistvoller als der Schachspieler“4.

Schach ist das Spiel, bei dem zwei Spieler (Weiß und Schwarz; Anziehender und Nachziehender)

Oder auch: Schach, ein

Eine wesentliche Fähigkeit und Notwendigkeit beim Schach ist, die besten nächsten (Angriffs- oder Verteidigungs-) Züge des Gegners möglichst zu kennen und diese in die Planung (Berechnung) der eigenen nächsten Züge einzubeziehen, um nicht von einem Zug überrascht zu werden. Das Vorausahnen zukünftiger Handlungen der Mitmenschen wird als enorme geistige Leistung angesehen („soziales Schach“).12

Das bedingt, sich die mögliche Stellung ein paar Züge weiter vor seinem inneren Auge „aufbauen“ und vorstellen zu können. Wie groß diese Vorstellungskraft sein kann, demonstrieren etwa die Blindspielexperten GM Timur Gareyev (mit verbundenen Augen auf einem Heimtrainer) und FM Marc Lang im Blindsimultan.13 Notgedrungen blind spielen und sich die Stellung vorstellen, müssen blinde und stark sehbehinderte Schachspieler, die als kleine Hilfe ein eigenes Schachbrett mit erhöhten schwarzen Feldern verwenden und die Figuren betasten dürfen.14

Schach ist ein (strategisches) Geschicklichkeitsspiel, ein „Skill-Game“, kein Glücksspiel. Der Skill-Faktor beträgt 1; der Spielerfolg hängt also nur vom Lerneffekt ab und nicht vom Zufall; anders etwa beim Roulette mit einem Skill-Faktor von 0 (reiner Zufall); bei Poker der Spielvariante „Texas Hold'em“ „irgendwo dazwischen“ (über 0,3).15

Ein gewisser Glücks- bzw. Zufallsfaktor besteht aber insofern, als dass die Farbwahl ausgelost bzw. nach bestimmten Kriterien bestimmt wird, die der einzelne Spieler grundsätzlich nicht beeinflussen kann. Dieser „Glücksfaktor“ (Weiß zu bekommen) betrifft allerdings nicht das Spiel selbst, sondern gewissermaßen eine vorgelagerte Frage. Schließlich kann etwas Glück im Spiel sein, welche Eröffnung „aufs Brett kommt“ (der Gegner spielt), denn die eine liegt einem vielleicht mehr als die andere oder man hat eine spezielle Eröffnung vorbereitet, um einer Eröffnungsvorbereitung des Gegners auszuweichen.

In der Theorie möglich ist, den jeweils objektiv besten Zug (so es ihn gibt und man insofern etwa die Stellungseinschätzung der Engine „Stockfish“ zugrundelegt) zufällig zu ziehen (raten); ähnlich wie man bei einem Multiple-Choice-Test mit vier Antwortmöglichkeiten, von denen nur eine richtig ist, statistisch 25% der Fragen ohne jede Inhaltskenntnis richtig beantwortet. Die Chance, in einer Schachpartie zufällig immer oder häufiger als wenige Male den besten Zug zu machen, ist aber wahrscheinlichkeitsmäßig zu vernachlässigen. Bereits die Chance, zufällig zwei beste Züge in Folge zu ziehen, beträgt bei jeweils zehn möglichen Zügen nur 1% (1/10 x 1/10 = 1/100).

Daraus, dass Schach kein Glücksspiel ist, folgt (zum Glück), dass einschränkende, insbesondere strafrechtliche Vorschriften, die Glücksspiele betreffen bzw. verbieten, für Schach nicht gelten.16 Glücksspiel kann es sein, wenn – was eher ein theoretischer Fall ist – absolute Anfänger, die gerade einmal die Regeln kennen, eine Partie um Geld spielen oder nicht einmal die Regeln genau kennen und derjenige verliert, der zuerst einen regelwidrigen Zug macht (im Beisein eines kundigen Dritten).17

Manchmal heißt es, die Tätigkeit eines Computer-Programmierers sei am besten mit Schachspielen zu vergleichen.18

Das Gegenteil von Spiel, jedenfalls in der Regel nichts Spielerisches, ist gemeint, wenn es – in der Alltagssprache, aber auch in (meist strafrechtlichen) Gerichtsentscheidungen19 – heißt, jemand werde „in Schach gehalten“: jemanden durch Drohung (mit der Waffe), Druck, energisches Verhalten daran hindern, gefährlich zu werden, Schlimmes anzurichten oder jemanden niederhalten.20

Das Schachspiel ist im Grundsatz auch (zivil-)rechtlich ein Spiel, da hierzu neben Glücksspielen auch Geschicklichkeitsspiele gehören (h.M.).21

Dies führt dazu, dass auf Spiele bezogene Vereinbarungen grundsätzlich unverbindlich sind, sodass durch sie einerseits keine Verbindlichkeit begründet wird, andererseits das aufgrund des Spiels Geleistete aber nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestand (sog. unvollkommene Verbindlichkeit)22. Spielschulden sind „Ehrenschulden“, aber eben keine „echten Schulden“.23 Letztlich verbindlich sind damit im Wesentlichen Bareinsatz-Wetten.24

Wenn demnach zwei Spieler eine Schachpartie um Geld spielen, muss der Verlierer den vereinbarten Betrag nicht zahlen; zahlt er ihn, kann er ihn aber nicht mit der Begründung zurückfordern, er hätte gar nicht zahlen müssen. Dies gilt grundsätzlich auch (= ein unverbindlicher Spielvertrag liegt vor), wenn die Spieler sich unterschiedliche Arten von Gewinnen („Du bekommst ein neues Mountain-Bike der Marke X und Du bekommst bei einem Sieg 500 €“) oder verschieden hohe Gewinne („Gewinnst Du, bekommst Du von mir 10 €, gewinne ich, zahlst Du mir 100 €“) versprechen.25 Ob dies allerdings auch gilt, wenn sich nur ein Spieler zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet („Wenn ich verliere, bekommst Du 50 €“) – sog. einseitiges oder halbes Spiel –, ist umstritten.26

Fraglich kann sein, ob Spiel oder Wette vorliegt; ein Spieler mag einem anderen eröffnen, er „wette, dass er der bessere Spieler sei und ein Blitz-Match auf 10 Partien (mindestens mit 5,5 Punkten) gewinnen werde, andernfalls Betrag X „fällig werde“. Spiel soll im Wesentlichen Unterhaltung oder Gewinn bringen; Wette dagegen eine Behauptung bekräftigen, einen „ernsthaften Meinungsstreit“ bekräftigen bzw. beilegen, bei der die Erzielung eines Gewinns nur untergeordnete Bedeutung hat bzw. nur Nebenzweck ist.27 Eine Abgrenzung ist insoweit aber nicht erforderlich, da die Rechtsfolgen bei Spiel und Wette dieselben sind (s.o.).

Nach wohl h.M. genießen Spiel-Erfindungen als solche zwar keinen urheberrechtlichen Schutz.28 Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln (ihre sprachliche Formulierung oder ihr Inhalt) urheberrechtlich geschützt sein, was eine persönliche geistige Schöpfung des „Kreierenden“ voraussetzt.29 Dies kann z.B. bei komplexen Tandem-Regeln der Fall sein.

2. Sport

a) Begriff

Sport leitet sich ab von „disport“ (englisch) bzw. „deportare“ (lateinisch), was „sich vergnügen“ / „sich zerstreuen“ bedeutet30 – eine Umschreibung, die man heute eher dem Spiel zuschreibt (s.o.).

Die Grenze zwischen Spiel und Sport ist fließend bzw. es gibt zwischen beiden Überschneidungen.31 Beim Sport kann der Spielcharakter zur Nebensache werden, beim Spiel kann die körperliche Aktivität in den Hintergrund treten.32

Verschiedene Kriterien werden (nach modernem Verständnis) als den Sport kennzeichnend angesehen (auszugsweise):

Ein (wenn nicht das) wesentliches Merkmal des Sports ist also die „körperliche Ertüchtigung“.34 Hierunter wird eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität verstanden, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (so im Steuerrecht).35 Nur hinsichtlich diesem Sportmerkmal dürfte sich die Frage stellen, ob Schach Sport ist.

Grundsätzlich spricht zwar Einiges dafür, einen Begriff – hier den des Sports – für alle Rechtsgebiete einheitlich zu bestimmen (Einheit der Rechtsordnung); es ist aber wohl dennoch denkbar, einen Begriff insbesondere nach Normzweck und systematischem Zusammenhang verschieden auszulegen.36

Spiel geht zwar allgemein – sowohl begrifflich als auch inhaltlich – in Sport über und Sport in Spiel.37 Daraus, dass Schach – im allgemeinen Sprachgebrauch und grundsätzlich auch rechtlich (s.o.) – Spiel ist, folgt aber (natürlich) noch nicht, dass es (auch) Sport ist. Eine Ansicht sieht Schach nicht als Sport an.38 Nach a.A. ist Schach Sport.39

Einige (nicht zwingende) Argumente für Schach als Sport:

Fragen der (Chancen-) Gleichheit und Gleichberechtigung von Frauen und Männern stellen sich im Hinblick auf die Zulassung von Frauen bei (faktisch) Männer-Wettkämpfen bzw. der von vornherein für beide Geschlechter offenen, unbeschränkten Turnierausschreibungen bei gleichzeitigem Ausschluss von Männern bei Frauen-Wettbewerben.47 So können an Turnieren des Deutschen Schachbundes Männer und Frauen (sowie Personen, die keinem [bzw. einem „dritten, diversen“] Geschlecht zuzuordnen sind48) teilnehmen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.49 Frauen können also z.B. an der Deutschen Schachmeisterschaft teilnehmen50 (Qualifizierung vorausgesetzt), Männer aber nicht an der Deutschen Frauen-Einzelmeisterschaft. Frauen haben gewissermaßen zwei Chancen, an Deutschen Meisterschaften teilzunehmen, Männer nur eine. Hierin liegt eine (rechtfertigungsbedürftige) Ungleichbehandlung von Männern. Als „Frauen-Vorteil“ kann man es auch ansehen, wenn (nur) Frauen innerhalb des Verbandes, zu dem der Verein gehört, in dem sie Mitglied sind, bei Mannschaftsmeisterschaften für Vereine spielen dürfen, in denen sie nicht Mitglied sind.51

Die Geschlechtertrennung im Sport ist grundsätzlich aufgrund der (im Durchschnitt) gesteigerten körperlichen Leistungsfähigkeit („Überlegenheit“) von Männern gerechtfertigt; Frauen sollen ihre Siegerin(nen) ohne „unfaire Einmischung“ von Männern ermitteln können.52 Dies geschieht zum einen durch getrennte Wettbewerbe für Frauen und Männer und zum anderen durch gemeinsame Wettbewerbe, aber getrennte Wertungen.53

Allerdings bezieht sich dies auf körperlichen Sport, also darauf, dass Männer aufgrund ihrer Konstitution schneller laufen, weiter oder höher springen oder werfen können. Beim Schach stehen dagegen andere, geistige Merkmale bzw. Erfordernisse im Vordergrund, wenngleich die körperliche Konstitution durchaus eine Rolle spielt, was etwa Ausdauer, Belastbarkeit oder das Ziehen in Zeitnot betrifft. Man mag zwar einwenden, dass spezielle Frauen-Wettkämpfe lediglich eine „Sonder-Förderung“ von Frauen darstellen. Allerdings ist es zumindest aus subjektiver Sicht eines männlichen Spielers nachvollziehbar, wenn dieser sich benachteiligt fühlt, gewinnt eine Frau beispielsweise die Deutsche Frauen-Einzelmeisterschaft und landet bei den Herren zudem auf einem vorderen Platz, sodass dieser männliche Spieler einen Platz nach hinten rutscht, z.B. „wegen der Frau“ Fünfter anstatt Vierter wird.

Es ist sinnvoll, gegebenenfalls auch notwendig, sich den genauen Grund spezieller Frauenturniere vor Augen zu führen: auch hier Berücksichtigung einer nachteiligen körperlichen Konstitution von Frauen oder eine Fördermaßnahme?54 Im ersten Fall dürfte die Förderung bzw. der Nachteilsausgleich in weiterem Umfange zulässig sein.

Ähnlich einer Trennung nach Geschlechtern gibt es vielfach (zulässigerweise) auch eine Trennung nach dem Alter, sei es durch separate Jugend- oder Seniorenturniere oder durch Jugend- oder Seniorenwertungen innerhalb gemeinsam (für alle) ausgetragener Turniere.55

b) Gemeinnützigkeit von Schach

Schach ist nicht nur Spiel. Schach ist auch Sport (str.), jedenfalls gilt es – im Abgabenrecht im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit – als Sport (gesetzliche Fiktion).56 Schachvereine sind steuerlich wie Sportvereine zu behandeln.57 Es kommt für das Abgabenrecht nicht darauf an, ob Schach nur als Sport „gilt“ oder tatsächlich Sport „ist“. Relevant würde dies nur, wenn die Fiktion (der Klammerzusatz) „Schach gilt als Sport“ aus der Abgabenordnung gestrichen würde.58

Die systematische Bedeutung des Klammerzusatzes „Schach gilt als Sport“ ist nicht ganz eindeutig. So kann man ihn als reine Klarstellung dafür ansehen, dass Schach Sport ist (deklaratorisch) oder als „echte Fiktion“, weil Schach jedenfalls nicht alle Sportmerkmale erfülle (konstitutiv).59

Die steuerliche Bevorzugung des Schachspiels (eine Bevorzugung ist es, wenn Schach kein Sport ist, sondern nur als solcher gilt) vor Bridge und anderen Denkspielen ist gerechtfertigt (str.).60

c) Sport- und Schachförderung

aa) Verfassungsrechtlicher Rahmen

Das Grundgesetz erwähnt (den) Sport (noch) nicht ausdrücklich. Viele Bundesländer erwähnen ihn dagegen in ihren Landesverfassungen; in Niedersachsen z.B.: „Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.“61 Im Verhältnis des Bundes zu den (Bundes-) Ländern sind kompetenzrechtlich grundsätzlich die Länder zuständig.62

Grob lässt sich sagen:

Die Gesetzgebungs- bzw. Finanzierungskompetenz des Bundes für die Förderung des Spitzensports wird vor allem auf zwei Aspekte gestützt:

bb) Förderung von Schach durch das Bundesinnenministerium

Eine Förderung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) setzt zweierlei voraus:

Schach ist förderungswürdig im Sinne der „Fördersystematik für den Nichtolympischen Spitzensport 2018“ des DOSB.67

Das BMI prüft das (erhebliche) Bundesinteresse an der Förderung. Wird dieses bejaht, führt in der Regel das Bundesverwaltungsamt das weitere Bewilligungsverfahren durch und prüft in diesem Rahmen insbesondere Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen sowie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen.68

Bei der Prüfung von Bundesinteresse bzw. Förderungsfähigkeit darf sich das BMI wohl an der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport orientieren.69

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung durch das BMI.70 Ein Anspruch besteht aber, wenn die Behörde den Gleichheitssatz verletzt.71 Dies ist der Fall, wenn sie die maßgebliche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsvorschrift im jetzigen Fall ohne sachlichen Grund anders anwendet, als es ihrer eigenen bisherigen ständigen Behördenpraxis entspricht.72

Wird einem anderen Sportverband eine Förderung rechtswidriger Weise gewährt, folgt daraus grundsätzlich kein Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig gefördert zu werden, jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei dieser rechtswidrigen Förderung nicht um eine ständige Behördenpraxis, sondern nur um einen „Ausreißer“ handelt; es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (die Behörde muss ihr Handeln gleichwohl am Gleichheitssatz ausrichten).73

Jahrelange Bewilligung einer Zuwendung allein ist grundsätzlich kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand; ein Subventionsempfänger muss stets mit teilweisem und auch völligem Wegfall der Zuwendung rechnen.74

II. Gesellschaftliche Relevanz von Schach

Der Deutsche Schachbund – DSB75 – hat (Stand Januar 2018 bzw. 2019) rund (etwas mehr als)

Die Zahl der Menschen (vorwiegend Männer), die hin und wieder privat („unorganisiert“) Schach spielen bzw. zumindest die wesentlichen Regeln können, dürfte um ein Vielfaches höher sein.77

Der Großteil der Schachspieler betreibt Schach als Hobby (Amateursport). Einige Spieler bestreiten ihren Lebensunterhalt (teilweise) mit Schach, insbesondere (am ehesten) Spieler der 1. Bundesliga (Profisport). Schach geht unter Umständen sogar als Wissenschaft durch bzw. es gibt Parallelen zu wissenschaftlicher Betätigung (soweit es um Profispieler geht).78

Im gesellschaftlichen Leben ist Schach – anders als andere Spiele bzw. Sportarten – nicht ohne Weiteres sichtbar, da es meist in geschlossenen Räumen gespielt wird. Das (hohe) Image von Schach wird aber von Firmen (und Privatpersonen bzw. Personen des öffentlichen Lebens) für ihre Werbung genutzt.79

Skurril ist etwa die Beigabe von Schachbrettern an präparierte Leichen (sog. Ganzkörper-Plastinate) in Ausstellungen80 zur Darstellung und Veranschaulichung in lebensnahen Situationen (sog. Verlebendigung)81.