Gute Eltern trotz Trennung
Beobachter-Edition
2., aktualisierte Auflage, 2019
© 2017 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich
Reihenkonzept: fraufederer.ch
Umschlagillustration: illumueller
Satz: Jacqueline Roth, Zürich
e-Book: mbassador GmbH, Basel
ISBN 978-3-03875-157-1
eISBN 978-3-03875-197-7
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Der Autor
Volker Schmidt ist forensischer Kinder- und Jugendpsychiater. Als medizinischer Gutachter hat er täglich mit Familien zu tun, bei denen Fragen betreffend Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht, Kinderschutz usw. geklärt werden müssen. Er berät Gerichte sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
Dank
Als Erstes möchte ich den Kindern, Jugendlichen und Eltern danken, die diesen Ratgeber mit Leben erfüllt haben. Mein Dank gilt ausserdem meinen Ausbildern und Mentoren Daniel Barth, Cornelia Bessler, Willy Felder und Josef Sachs. Für ihr waches Auge und sprachliches Geschick danke ich meiner Lektorin Käthi Zeugin. Ueli Kölliker und Jürg Vögtli danke ich für ihren fundierten Rat bei juristischen Feinheiten. Last, but not least gilt mein tief empfundener Dank meiner Frau und meinen Töchtern. Ihnen möchte ich dieses Buch widmen.
Inhalt
Vorwort
Gemeinsam Eltern sein
Rechtliche Hintergründe
Wichtige Begriffe – eine Auslegeordnung
Elterliche Sorge
Obhut
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Wohnsitz
Persönlicher Verkehr und Betreuungsanteile
Was galt früher?
Geschiedene Eltern
Unverheiratete Eltern
Vom alten zum neuen Recht
Was ist neu?
Geschiedene Eltern
Unverheiratete Eltern
Obhut – ein alter Begriff mit neuem Inhalt
Gemeinsame elterliche Sorge – der Normalfall
Eine gesellschaftliche Herausforderung
Ist das neue Gesetz ein Alibigesetz?
Ein Gesinnungswandel ist gefragt
Das Kind im Fokus
Was bedeuten Trennung und Scheidung für die Kinder?
Ein Blick in die Statistik
Die Rolle des Geschlechts
Altersabhängige Reaktionen
Positive Scheidungsfolgen
Was braucht mein Kind an Unterstützung?
Fördern Sie die Stärken Ihres Kindes
Kümmern Sie sich um Ihr eigenes Wohlbefinden
Wenn Ihr Kind Therapie braucht
Die Kinder gemeinsam betreuen
Gemeinsam zur besten Lösung
Traditionelle und alternative Wohnmodelle
Das Kontaktrecht
So funktioniert das Kontaktrecht – einige Regeln
Kontakte mit Ihrem Baby
Kontakte mit Kleinkindern und Vorschulkindern
Kontakte mit Schulkindern und Jugendlichen
Begleiteter Umgang
Wenn das Kind nicht zu Papi will …
Kinder im Loyalitätskonflikt
Entfremdung zwischen Kind und Elternteil
Ihr Kind braucht Ihre Hilfe
Ihr Kind darf mitreden
Vorwurf des sexuellen Übergriffs
Zentrale Begriffe: Kindeswohl und Erziehungsfähigkeit
Kindeswohl – was ist das?
Orientierung an den Kinderrechten
Gefährdung des Kindeswohls
Vorgehen bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Kindesschutzmassnahmen
Erziehungsfähigkeit – was ist das?
Vielseitig und individuell
Erziehungsfähigkeit und Kindeswohl
Einfühlen in die Perspektive des Kindes
Die Eltern im Fokus
Trennung und Scheidung aus der Sicht der Eltern
Die Folgen einer Scheidung
Die Bedeutung der Rollenverteilung
Traditionelles Modell
Egalitäre Rollenverteilung
Rollenaufteilung und gemeinsame elterliche Sorge
Konflikte zwischen den Eltern
Hochkonflikthafte Eltern – was heisst das?
Achten Sie auf Ihre Streitkultur
Lösungsmöglichkeiten bei heftigen Konflikten
Wenn Eltern psychisch krank sind
Wie sehr wirkt sich die psychische Erkrankung aus?
Kinder von psychisch kranken Eltern
Die Rolle des Umfelds
Neue Partner und Partnerinnen
Die Stief- oder Patchworkfamilie
Die Rolle des Stiefvaters
Die Rolle der Stiefmutter
Die Perspektive der Kinder
Die Rolle der Grosseltern
Was Grosseltern beitragen können
Gesamtschau und Schlusswort
Anhang
Nützliche Adressen und Links
Literatur
Vorwort
«Gute Eltern trotz Trennung. Rechte und Pflichten – zum Wohl des Kindes» ist ein wichtiges und seit Langem fälliges Buch. Es besticht durch seine inhaltlichen Schwerpunkte, die fachliche Fundiertheit, die ansprechende Gestaltung und die hohe Lesefreundlichkeit – ein rundum gelungenes Werk.
Besprochen werden sowohl die seit Juli 2014 geltenden rechtlichen Bestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge und zur Gestaltung der Obhut als auch die psychologisch relevanten Aspekte. Die Folgen von Trennung und Scheidung für Kinder und Eltern werden anhand von Fallbeispielen anschaulich illustriert – immer mit Bezug zum geltenden Recht. Auch die Bedeutung des sozialen Umfelds, insbesondere in einer Patchworkfamilie und von Grosseltern, wird thematisiert.
Der Ratgeber zeigt eindrücklich, dass «Sie sich als Paar zwar trennen können, dass Sie als Eltern aber weiterhin gemeinsam in der Ver-antwortung bleiben». Er ermutigt Mütter und Väter, diese gemeinsame Verantwortung zu leben und alltagstaugliche Lösungen für ihre Kinder zu entwickeln – nicht erst nach dem Auseinandergehen, sondern schon während der Ehe oder Partnerschaft. Eltern erhalten vielfältige Hilfestellungen, um mit der anspruchsvollen Situation einer Trennung oder Scheidung auf juristischer wie psychologischer Ebene möglichst gut zurechtzukommen. Und wer nach der Lektüre weitere Unterstützung braucht, findet am Ende des Buches nützliche Adressen.
Ein wertvoller Ratgeber, der Betroffenen eine grosse Hilfe bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation sein wird.
Prof. Dr. Guy Bodenmann,
Lehrstuhl für Klinische Psychologie an der Universität Zürich,
März 2019
Gemeinsam Eltern sein
Halb drei in der Nacht. Ihr Kind schreit. Müde schleppen Sie sich in die Küche und bereiten einen Schoppen zu. Währenddessen wiegt Ihre Partnerin das Kind in den Armen und summt leise ein Schlaflied.
Es ist Morgen. Ihr Mann ist bereits zur Arbeit gefahren. Sie wecken die Kinder, ziehen sie an, bereiten das Frühstück zu, füllen die Znüniboxen, gehen noch schnell mit den Kindern Zähne putzen und Haare kämmen und dann ab in den Kindergarten und die Schule. Stolz schauen Sie zu, wie sich Ihre Kinder unter die anderen mischen. Morgen betreut Ihr Mann die Kinder, dann ist das alles sein Job.
Elterngespräch in der Schule: Ihr Sohn hat Lernschwierigkeiten und soll Spezialförderung erhalten. Sie als Eltern sind gefragt, ob Sie damit einverstanden sind. Tags darauf werden Sie von einer aufgeregten Kindergärtnerin angerufen – Ihre Tochter hatte einen Unfall und hat sich wohl einen Zahn ausgeschlagen. Als Sie ankommen, läuft Ihnen das blutverschmierte kleine Wesen in die Arme. Der Zahnarzt empfiehlt Ihnen, den Zahn ziehen zu lassen. Sie sind unsicher und rufen Ihre Frau an. Gemeinsam entscheiden Sie, eine Zweitmeinung bei einem anderen Zahnarzt einzuholen.
Sie legen für Ihre beiden Kinder je ein Sparkonto an, auf das Sie monatlich kleinere Beträge einzahlen. Das Geld ist für den späteren Führerschein oder einen Auslandaufenthalt der Kinder gedacht. Zugriff auf die Konten haben Sie als sorgeberechtigte Eltern nur gemeinsam.
Ihr minderjähriger Sohn findet nicht auf Anhieb eine Lehrstelle und benötigt Ihre Unterstützung. Schlussendlich klappt es aber doch und er erhält die Zusage von seinem Wunschbetrieb. Stolz unterzeichnen Sie beide als gesetzliche Vertreter den Lehrvertrag und legen damit den Grundstein für seine berufliche Zukunft.
Willkommen in der Welt der gemeinsamen elterlichen Sorge!
Sich verantwortungsvoll um den eigenen Nachwuchs zu kümmern, ist für Eltern eine der sinnstiftendsten und tiefgründigsten Aufgaben, aber auch eine der anstrengendsten. Kennen Sie das Gefühl, wenn Sie sich in der Einkaufsstrasse umdrehen – und Ihr Kind ist nicht mehr da? Dann wissen Sie, was elterliche «Sorge» im wahrsten Sinne des Wortes ist. Sie durchdringt uns, kann unsere Welt manchmal ins Wanken bringen und lässt uns über uns selber hinauswachsen. Gemeinsam sind wir als Sorgeberechtigte das Zentrum in der Welt unserer Kinder: liebevolle Begleiter, verantwortliche Beschützer, wohlwollende Förderer, gesetzliche Vertreter – Eltern eben.
Wie Sie Ihre Kinder umsorgen und erziehen, bleibt Ihnen überlassen. Auch wie Sie als Mann und Frau Ihre Rollen als Eltern definieren und aufteilen, ist Ihre Sache. Das gemeinsame Sorgerecht kommt in der öffentlichen Diskussion vor allem im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung vor. Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Die gemeinsame elterliche Sorge beginnt mit der Geburt Ihres Kindes – nicht erst, wenn Sie als Eltern auseinandergehen. Wenn Sie als Vater und Mutter nicht schon während Ihrer Beziehung die Kinder gemeinsam umsorgen, dann wird das nach einer konfliktreichen Trennung nicht einfacher. Denn wie soll etwas unter erschwerten Bedingungen funktionieren, was früher schon unter besseren Bedingungen nicht funktioniert hat?
Betrachten Sie diesen Ratgeber daher nicht nur unter dem Blickwinkel von Trennung und Scheidung, sondern leben Sie den Gedanken der gemeinsamen elterlichen Sorge ab dem Zeitpunkt der Geburt Ihrer Kinder. Sollte es später zu einer Trennung oder Scheidung kommen, ist ein guter Grundstein gelegt, und es wird Ihnen leichter fallen, als Eltern weiterhin gemeinsam für Ihre Kinder zu sorgen. Darauf haben Ihre Kinder ein Recht.
Wichtige Begriffe – eine Auslegeordnung
Elterliche Sorge, Obhut, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnsitz, Betreuung und persönlicher Verkehr. Fällt es auch Ihnen bisweilen schwer, im Dschungel dieser Begriffe den Überblick zu behalten? Dann werden Ihnen die folgenden Definitionen weiterhelfen.
Seit dem 1. Juli 2014 ist in der Schweiz das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder der Regelfall. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein soll eine eng begrenzte Ausnahme bilden. Das bedeutet, dass Sie als Mutter und Vater grundsätzlich gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind ausüben – und zwar unabhängig von Ihrem Zivilstand. Sie können sich also trennen oder scheiden lassen, doch bleiben Sie weiterhin gemeinsam für Ihre Kinder verantwortlich. Das ist vielversprechend – birgt aber auch Konfliktpotenzial. Damit die neue Rechtsprechung im Alltag umgesetzt werden kann, braucht es Kompromissbereitschaft und Vernunft. Denn eines gilt nach wie vor: Die elterliche Sorge dient in allererster Linie dem Wohl Ihres Kindes.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für die Kinder die nötigen Entscheidungen betreffend Erziehung und Ausbildung zu treffen, sie zu vertreten und ihre Finanzen zu verwalten. Als sorgeberechtigte Eltern sind Sie die gesetzlichen Vertreter Ihres Kindes und entscheiden über wichtige Fragen. Hier einige Beispiele:
■Welchen Kindergarten besucht unser Kind?
■Welche Schule besucht unser Kind?
■Soll es Nachhilfe- oder Stützunterricht bekommen?
■Welche religiöse Erziehung soll es erhalten?
■Wie ist es medizinisch zu behandeln? Soll es geimpft werden?
■Darf es mit der Freundin in die Sportferien?
■Darf es einen Auslandsaufenthalt absolvieren?
■Welche berufliche Ausbildung können wir ihm ermöglichen?
■Wie verwalten wir das Geld unseres Kindes? Was darf es selber entscheiden?
■Wollen wir für unser Kind einen Pass beantragen?
INFO Das neue gemeinsame Sorgerecht beinhaltet auch das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen (mehr dazu auf Seite 17).
Die elterliche Sorge wird häufig als ein Recht der Eltern angesehen, weshalb die Begriffe «elterliche Sorge» und «Sorgerecht» synonym verwendet werden. Eigentlich geht es aber bei der elterlichen Sorge weniger um ein Recht als um eine Pflicht von uns Eltern.
Als sorgeberechtigte Eltern müssen wir für unsere Kinder sorgen und sie erziehen. Von einem Recht kann in diesem Zusammenhang höchstens insofern die Rede sein, als sich der Staat grundsätzlich nicht in die Erziehung und Betreuung unserer Kinder einmischen soll. Im internationalen Kontext wird denn auch statt von «elterlicher Sorge» von «elterlicher Verantwortung» gesprochen (responsabilité parentale, parental responsibility). Von selbst versteht sich, dass wir als Mütter und Väter die gleiche Verantwortung für unsere Kinder tragen.
Gemeinsam für die Kinder zuständig
Sind Sie als Eltern verheiratet, steht Ihnen – früher wie heute – die elterliche Sorge gemeinsam zu. Die Zuweisung des Sorgerechts an nur einen Ehepartner war und ist ausgeschlossen. Anders ist dies nur im Fall einer gerichtlichen Trennung oder wenn ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet. Dann kann diesem Elternteil die elterliche Sorge durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) entzogen werden (Art. 311 ZGB). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Elternteil gewalttätig, psychisch krank oder schwer drogenabhängig ist (siehe auch Seite 119).
Die meisten Elternpaare aber üben heute die elterliche Sorge gemeinsam aus – egal, ob sie verheiratet, unverheiratet, getrennt oder geschieden sind.
Obhut
Die elterliche Obhut ist die Befugnis, zusammen mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft zu leben. Wohnt das Kind ganz oder überwiegend bei einem Elternteil, hat dieser die alleinige Obhut. Wenn das Kind mehr oder weniger gleich häufig bei beiden Eltern wohnt, spricht man von alternierender oder geteilter Obhut. In diesem Fall müssen die Eltern festlegen, welches der Wohnsitz des Kindes sein wird und wie sie die Betreuung konkret ausgestalten wollen (siehe Seite 71).
INFO Die Begriffe «Obhut» und «elterliche Sorge» sind nicht miteinander zu verwechseln. Auch wenn ein Elternteil die Obhut allein innehat, können Sie als Eltern das Sorgerecht miteinander ausüben. Das heisst, dass Sie wichtige Entscheidungen für Ihr Kind auch dann gemeinsam treffen, wenn es ganz oder überwiegend bei einem Elternteil wohnt. Bei alltäglichen Angelegenheiten hingegen (Ernährung, Kleidung, Freizeitgestaltung usw.) kann derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, allein entscheiden.
ELTERLICHE SORGE UND OBHUT
Elterliche Sorge
■Erziehung und Ausbildung
■Gesetzliche Vertretung
■Verwaltung des Vermögens
■Bestimmung des Aufenthaltsorts
Elterliche Obhut
■Tägliche Betreuung und Pflege
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Seit der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2014 schliesst die elterliche Sorge das Recht mit ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Wenn Sie als Eltern sich nicht einigen können, bei wem die Kinder wohnen sollen, wird die Kesb oder das Gericht die Obhut einem Elternteil zuteilen. Aber auch wenn Sie die Obhut über die Kinder haben, brauchen Sie weiterhin die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn Sie ihren Aufenthaltsort ändern wollen. Dieser «Zügelartikel» sorgt immer wieder für Diskussionen, kann er doch im Einzelfall mit der Niederlassungsfreiheit eines Elternteils kollidieren.
Für einen Umzug ins Ausland benötigen Sie, wenn Sie und der andere Elternteil das gemeinsame Sorgerecht haben, auf jeden Fall seine Zustimmung.
ACHTUNG Wenn Sie bei gemeinsamer elterlicher Sorge mit Ihrem Kind eigenmächtig ins Ausland ziehen, machen Sie sich unter Umständen strafbar. Der andere Elternteil kann in der Schweiz ein Rückführungsverfahren wegen internationaler Kindesentführung einleiten, wenn Sie in einen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens gezogen sind.
Anders sieht es bei einem Umzug innerhalb der Schweiz aus. Hier brauchen Sie die Zustimmung des anderen Elternteils nur dann, wenn der Wechsel des Aufenthaltsorts seine Kontakte zum Kind erheblich einschränken würde. Was «erheblich» bedeutet, muss in jedem Einzelfall geklärt werden. Im Streitfall entscheidet die Kesb oder das Gericht und berücksichtigt dabei die bisherige Betreuungssituation.
Da es sich um eine neue Gesetzesbestimmung handelt, muss erst noch geklärt werden, wie sie genau anzuwenden ist. Kann ein Vater aufgrund des «Zügelartikels» gegen den Umzug der Mutter mit dem Kind sein Veto einlegen? Ist der Zügelartikel folglich eine Art «Gefängnisartikel»?
In der bisherigen Rechtsprechung und in der Literatur zu dieser Problematik geht es meist um Fälle, in denen der Elternteil, der umziehen will, bisher die Hauptbetreuung für das Kind übernommen hat. In solchen Situationen ist es nur dann gerechtfertigt, einen Wegzug zu verweigern, wenn das Kindeswohl dadurch erheblich gefährdet würde – etwa, wenn der Elternteil, der mit dem Kind wegziehen will, nicht erziehungsfähig ist oder wenn das Kind bestimmte Einschränkungen hat und durch einen Umzug die nötige Unterstützung (zum Beispiel eine Therapie) am bisherigen Wohnort verlieren würde.
Ansonsten muss einem Umzug zugestimmt werden, denn anders zu entscheiden würde eine unzulässige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit des Elternteils mit dem Kind bedeuten. Anders sieht die Situation aber in folgendem Fall aus:
REGINA UND TOBIAS N. haben das gemeinsame Sorgerecht für ihre Tochter Chantal und betreuten sie seit Langem je zur Hälfte. Frau N. möchte mit Chantal von Bern nach St. Gallen ziehen. Beide Eltern zeigen eine gute Erziehungsfähigkeit, die Tochter ist bei beiden gut aufgehoben. Eine Gefährdung des Wohls von Chantal ist nicht zu befürchten, unabhängig davon, bei wem das Mädchen ist. Der Umzug würde aber die bisherige Betreuung auf den Kopf stellen.
In einer solchen Situation müssen die berechtigten Interessen beider Eltern gleichermassen berücksichtigt werden. Der Umzug würde eine erhebliche Einschränkung des bisherigen Kontakts zwischen dem Vater und dem Kind bedeuten. Das Gericht oder die Kesb wird diejenige Lösung suchen, die nach den gesamten Umständen bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht entfalten kann – gefordert ist also eine Lösung, die dem Kindeswohl am besten entspricht.
Wohnsitz
Leben Sie als Eltern zusammen, ist alles klar: Der Wohnsitz des Kindes ist bei Ihnen beiden. Ebenso klar ist die Situation, wenn die elterliche Sorge ausnahmsweise einem Elternteil allein zugesprochen wurde: Der Wohnsitz des Kindes ist bei ihm. Wenn Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht nicht zusammenwohnen, haben die Kinder ihren gesetzlichen Wohnsitz bei demjenigen Elternteil, der sie mehrheitlich betreut. Aber auch bei einer alternierenden Obhut muss der gesetzliche Wohnsitz der Kinder klar sein: Einerseits wegen des Schulorts, andererseits aus steuerrechtlichen Gründen (welcher Elternteil darf die Alimente abziehen?) und wegen der Zuständigkeit der Behörden (welches Sozial- oder Jugendamt ist für das Kind zuständig?).
INFO Der doppelte Wohnsitz ist in der Schweiz und den umliegenden deutschsprachigen Ländern nicht anerkannt, selbst wenn das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen wohnt.
Persönlicher Verkehr und Betreuungsanteile
Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, hat das Recht auf den sogenannten persönlichen Verkehr mit seinem Kind, was landläufig auch als Besuchsrecht bezeichnet wird. Es geht um den Kontakt zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil. Zum persönlichen Verkehr gehören gemeinsame Wochenenden und Ferien mit dem Kind, aber auch einzelne Tage unter der Woche sowie Telefongespräche, SMS, E-Mails und Chats.
Der persönliche Verkehr ist nicht nur ein Anspruch von Ihnen als Mutter oder Vater, sondern vor allem ein Recht Ihres Kindes. Gleichzeitig ist der persönliche Verkehr auch eine gegenseitige Pflicht. Denn es geht darum, dass auch nach einer Trennung oder Scheidung eine lebendige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen erhalten bleiben soll.
INFO Der Begriff «Besuchsrecht» ist übrigens veraltet. Denn Kinder brauchen keine freundlichen Besucher, sondern Eltern, die sich um sie kümmern. Daher wird in diesem Ratgeber – übereinstimmend mit der modernen Fachliteratur – die Bezeichnung «Besuchsrecht» durch Kontaktrecht oder Umgangsrecht ersetzt.
Seit das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall ist, spricht man oft auch von Betreuungsanteilen der Eltern oder von (Mit-)Betreuung. Wie Sie diese Betreuung Ihrer Kinder organisieren, bleibt Ihnen überlassen. Das neue Gesetz schreibt Ihnen dabei nichts vor – egal, ob Sie zusammen oder getrennt wohnen. Erst im Streitfall muss sich das Gericht oder die Kesb mit dieser Frage beschäftigen.
Was galt früher?
Früher war das gemeinsame Sorgerecht nicht als Regelfall vorgesehen. Zwar wurde mit der Revision vom 25. Juni 1976 das aussereheliche Kind dem ehelichen Kind gleichgestellt – jedoch nicht in Bezug auf die elterliche Sorge: Das Sorgerecht für aussereheliche Kinder blieb allein bei der Mutter.
Die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht verheiratete Eltern wurde erst mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des Scheidungsrechts geschaffen. Voraussetzung dafür war, dass die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellten und der Vormundschaftsbehörde – inzwischen abgelöst von der Kesb – eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes einreichten. Unter den gleichen Voraussetzungen konnten auch Eltern in Scheidung beim Scheidungsgericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Ohne einen solchen Antrag fiel das alleinige Sorgerecht in den allermeisten Fällen der Mutter zu.
Geschiedene Eltern
Unter der alten Rechtsprechung konnten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung nur erhalten, wenn sie gemeinsam einen Antrag beim Gericht stellten. Dieser Antrag musste in den Augen des Gerichts mit dem Kindeswohl vereinbar sein. Ausserdem mussten die Eltern dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung vorlegen, in der die Regelung der Kinderbetreuung und die Verteilung der Unterhaltskosten festgehalten waren. Eltern konnten also früher bei einer Scheidung einvernehmlich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Diese Lösung erfreute sich zunehmender Beliebtheit, wie die gepunktete Kurve in der unten stehenden Grafik zeigt.
Stellten Eltern unter der alten Rechtsprechung keinen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge oder war ein Elternteil nicht einverstanden, mussten die Gerichte bei der Scheidung das Sorgerecht einer Seite allein zuteilen. In der Regel bevorzugten sie dabei den Elternteil, der das Kind bereits während der Ehe hauptsächlich betreut hatte. Bei klassischer Rollenaufteilung war dies meist die Mutter. Ihr wurde dann zusammen mit dem Sorgerecht auch die alleinige Obhut zugeteilt und der Vater erhielt ein Kontaktrecht. Entsprechend klein war der Anteil der Väter, denen das Gericht bei einer Scheidung die alleinige elterliche Sorge übertrug (gestrichelte Kurve in der Grafik).
Quelle: Bundesamt für Statistik
Unverheiratete Eltern
Die Anzahl der Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, hat sich von 2001 bis 2015 in der Schweiz mehr als verdoppelt. 2015 hatten rund 20 Prozent der Kinder hierzulande unverheiratete Eltern. Ihr Anteil liegt in städtischen Regionen stets höher als in ländlichen Gebieten, wo traditionelle Werte einen höheren Stellenwert haben.
GEBURTEN NACH ZIVILSTAND DER MUTTER, 2001–2015
Jahr |
Total |
Ledig |
Verheiratet |
Geschieden |
Verwitwet |
2001 |
72 295 |
6 681 |
64 219 |
1 308 |
87 |
2002 |
72 372 |
7 065 |
63 918 |
1 327 |
62 |
2003 |
71 848 |
7 501 |
62 924 |
1 340 |
83 |
2004 |
73 082 |
8 154 |
63 377 |
1 477 |
74 |
2005 |
72 903 |
8 174 |
62 890 |
1 760 |
79 |
2006 |
73 371 |
9 363 |
62 103 |
1 825 |
80 |
2007 |
74 494 |
10 073 |
62 447 (+5) |
1 890 |
79 |
2008 |
76 691 |
10 942 |
63 584 (+4) |
2 073 |
88 |
2009 |
78 286 |
11 790 |
64 266 (+22) |
2 120 |
88 |
2010 |
80 290 |
12 651 |
65 343 (+20) |
2 202 |
73 |
2011 |
80 808 |
13 363 |
65 205 (+27) |
2 141 |
71 |
2012 |
82 164 |
14 268 |
65 587 (+44) |
2 179 |
85 |
2013 |
82 731 |
15 128 |
65 274 (+34) |
2 208 |
87 |
2014 |
85 287 |
16 034 |
66 816 (+46) |
2 299 |
90 |
2015 |
86 559 |
17 246 |
66 786 (+41) |
2 420 |
82 |
In Klammern die Zahlen für eingetragene Partnerschaften |
Quelle: Bundesamt für Statistik
INFO Als Unverheiratete werden Sie dann formell zu Eltern, wenn der Vater das gemeinsame Kind beim Zivilstandsamt anerkennt.
Früher war es so, dass der Vater mit der Vaterschaftsanerkennung zwar die Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind übernahm, die elterliche Sorge aber bei der Mutter blieb. Die Kesb konnte auf Antrag die elterliche Sorge beiden Eltern zuweisen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar war. Wollten die unverheirateten Eltern die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind, mussten sie der Kesb eine genehmigungsfähige Vereinbarung vorlegen, in der die Kinderbetreuung und der Unterhalt ausführlich geregelt waren.
Auch unverheiratete Eltern haben in den Jahren bis zur Gesetzesänderung immer häufiger die gemeinsame elterliche Sorge beantragt. In der Stadt Zürich etwa hat sich der Anteil der Eltern ohne Trauschein, denen das gemeinsame Sorgerecht zugeteilt wurde, vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2010 fast vervierfacht (Botschaft des Bundesrats zur Änderung der elterliche Sorge vom 16.11.2011).
OBHUT UNTER FRÜHEREM RECHT
Der Begriff der Obhut umfasste unter der alten Rechtsprechung zwei Bestandteile, die rechtliche Obhut und die faktische Obhut: Neben dem Recht und der Pflicht zur täglichen Fürsorge, Pflege und Erziehung (= faktische Obhut) beinhaltete die Obhut auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Art seiner Unterbringung zu bestimmen (= rechtliche Obhut).
Anders ausgedrückt: Auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge stand dem Elternteil, der die alleinige Obhut hatte, früher das Recht zu, allein über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Das ist heute anders (siehe Seite 17).
Vom alten zum neuen Recht
In seiner Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Elterliche Sorge) vom 16. November 2011 vertrat der Bundesrat die Haltung, dass ein Kind gleichsam einen Elternteil verliert, wenn man diesem das Sorgerecht abspricht. So weit dürfe es nur kommen, wenn dieser Elternteil unfähig sei, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Ausserdem würden nicht miteinander verheiratete Eltern durch die frühere Rechtsprechung stigmatisiert. Denn sie mussten die Kesb davon überzeugen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes entsprach. Und sie hatten der Behörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorzulegen. Verheiratete Eltern traf keine solche Pflicht.
Männerorganisationen bemängelten zudem eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Vätern:
■Waren die Eltern nicht verheiratet, erhielt die Mutter die elterliche Sorge automatisch mit der Geburt des Kindes. Die gemeinsame elterliche Sorge dagegen hing von der Zustimmung der Mutter ab. War sie nicht einverstanden, blieb der Vater von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Gleichzeitig musste er genauso wie Väter mit elterlicher Sorge zum Unterhalt des Kindes beitragen.
■Auch die Scheidungspraxis ging zulasten der Väter, weil die Gerichte unter der alten Rechtsprechung – wenn nicht ein Antrag der Eltern auf gemeinsames Sorgerecht vorlag – die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuweisen mussten. In aller Regel bevorzugten sie dabei den Elternteil, der das Kind bereits während der Ehe hauptsächlich betreut hatte. Bei der vorherrschenden klassischen Rollenaufteilung war dies die Mutter.
Gleichzeitig belegten die Zahlen des Bundesamts für Statistik eine kontinuierliche Zunahme der Fälle, bei denen das Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinsam zugesprochen wurde. Ein Blick über die Grenzen zeigte zudem, dass in vielen europäischen Nachbarländern bereits seit Jahren die elterliche Sorge bei einer Scheidung bei beiden Elternteilen blieb – zum Beispiel in Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich, Belgien und England. Die neue schweizerische Gesetzgebung folgte also einem deutlichen gesellschaftlichen Trend.
BUCHTIPP
Mehr Informationen zum neuen Unterhaltsrecht, aber auch zu allen weiteren Fragen, die Sie bei einer Trennung oder Scheidung beantworten müssen, finden Sie in diesen zwei Beobachter-Ratgebern: Trennung. Was Paare in der Krise regeln müssen und Scheidung. Faire Regelungen für Kinder – gute Lösungen für Wohnung und Finanzen.
www.beobachter.ch/buchshop
Und der Unterhalt?
Kinderrechtsorganisationen forderten weitergehende Anpassungen des Zivilrechts. Sie vertraten den Standpunkt, dass die Frage des Sorgerechts in erster Linie den Blickwinkel der Eltern berücksichtige. Aus Sicht des Kindeswohls seien diejenigen Anpassungen dringender, die die finanziellen Folgen einer Trennung und Scheidung für das Kind abfedern könnten – vor allem bei nicht verheirateten Eltern. Die neue Regelung des Unterhaltsrechts, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, kommt dieser Forderung nun ebenfalls nach. Nach der Revision der elterlichen Sorge ist dies der zweite Teil des Revisionsprojekts, mit dem die elterliche Verantwortung neu geregelt und das Kindeswohl stärker ins Zentrum gerückt wird.
Was ist neu?
Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Schweiz der Regelfall. Das bedeutet, dass Sie als Eltern das Sorgerecht für Ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben – egal, ob Sie verheiratet oder unverheiratet sind, ob Sie sich trennen oder scheiden lassen.
Folglich treffen Sie, auch wenn Sie nicht zusammenleben, alle wichtigen Entscheidungen betreffend Erziehung und Ausbildung gemeinsam und vertreten Ihr Kind in gesetzlichen und finanziellen Angelegenheiten.
INFO Bei alltäglichen Fragen – etwa, was das Kind zum Frühstück isst, welche Kleider es anziehen soll, ob es ins Schwimmbad darf – können Sie, wenn Sie das Kind betreuen, natürlich allein entscheiden. Dasselbe gilt in dringlichen Situationen, zum Beispiel bei einem medizinischen Notfall. Sonst wären Sie im Alltag ja gar nicht handlungsfähig. Ebenfalls dürfen Sie allein entscheiden, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünf-tigem Aufwand erreichbar ist – beispielsweise, wenn er verreist ist, ohne seine Kontaktdaten zu hinterlassen.
Geschiedene Eltern
Seit der Gesetzesrevision bewirkt eine Scheidung keine Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge mehr – diese bleibt in aller Regel automatisch bei Mutter und Vater gemeinsam.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Sie als Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen für Ihre Kinder vorlegen: Betreuung, Wohnsitz, Unterhalt. Diese wird genehmigt, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Sind Sie sich über die Scheidungsfolgen nicht einig, regelt das Gericht diese Fragen.