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ISBN 978-3-744-86194-6

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© 2017 Michael Stein, Jena

Rechtsstand: Juli 2017

Schriftsatz: Michael Stein, Jena

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Umschlag: Michael Stein, Jena

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Inhaltsverzeichnis

  1. Auffassung des BMF und des FG Hamburg
  2. Andere Auffassung der Banken-Lobby
  3. Ebenso andere Auffassung: S8 und Vorinstanz
  4. Besprechung von VIII R 55/13

Vorbemerkung

Die Frage, ob ein vom Stillhalter an den Optionskäufer gezahlter Barausgleich (cash-settlement) von dessen sonstigen Einnahmen aus Stillhalterprämien abgezogen werden kann, wurde seit Einführung der Abgeltungsteuer vornehmlich in der Literatur intensiv erörtert.

Während das BMF einen steuerwirksamen Abzug bis heute1 ablehnt2, hatte die Literatur einen Abzug solchen bereits seit dem Jahre 2008 befürwortet3 und seither fortlaufend eingefordert4.

In 2016 klärte der achte Senat des BFH den Streit im Sinne der Literaturmeinung: Der Senat ließ den Abzug des vom Stillhalter geleisteten Barausgleiches von den Prämieneinnahmen des Stillhalters sowie die normativ beschränkte Verlustverrechnung zu5. Hingegen hatte das FG Hamburg vier Monate zuvor in einem vergleichbaren Fall rechtskräftig zu Gunsten des Fiskus entschieden6.

Diese Befragung geht am Maßstab methodengerechter Auslegung der Frage nach, welche der beiden gegenläufigen Überzeugungen Gewissheit vermittelt7.

Den zunächst vorgestellten Ansichten von Verwaltung, Verbänden und Gerichten (Ziff. 1 bis 3) folgt eine eingehende Besprechung der Sache VIII R 55/138 (Ziff. 4) unter Berücksichtigung der Einwände des FG Hamburg9.

Um den Textumfang dieser Arbeit „im Rahmen“ zu halten, wurden die auf Seite 9 gelisteten Kürzel obligat.


1 Juli 2017.

2 Unverändert: BMF v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 26, 34.

3 Etwa: Haisch, DStZ 2008, 225, 228; Delp, DB 2008, 2381, 2385, 2386.

4 Etwa: Philipowski in DStR: 2009, 353; 2010, 2283; 2011, 1298.

5 BFH v. 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264.

6 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, EFG 2016, 1432: kein Abzug des Barausgleiches.

7 Siehe Ziff. 5d: q.e.d. (Seite 37)

8 BFH v. 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264.

9 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13.

Kürzel

BA Barausgleich (Differenzausgleich);
vom SH an den OK gezahlter (SH-BA)
– Cash-Settlement –
Alt-Norm § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG a.F.
FinA Finanzausschuss des deutschen Bundestages
geltende Norm § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG
Nr. 11 § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
OK Optionskäufer / Optionsinhaber / Optionsnehmer
SH Stillhalter / Optionsgeber
S9 IX. Senat des BFH
S8 VIII. Senat des BFH
ZKA Zentraler Kreditausschuss:
Der Zentrale Kreditausschuss war bis 2011 die Bezeichnung der gemeinsamen Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände in Deutschland. Seither wirkt diese Interessenvertretung unter dem Namen „Die Deutsche Kreditwirtschaft"

1 Auffassung des BMF
und des FG Hamburg

Das BMF10 beurteilte den SH-BA auch unter dem Abgeltungsteuerregime als steuerlich unbeachtlich und führte hierzu unter Berufung auf den Wortlaut der Nr. 11 bereits im Jahre 200711 gegenüber den kreditwirtschaftlichen Verbänden aus:

„Da dem Gesetzeswortlaut nichts Entsprechendes zu entnehmen ist, bleibt es dabei, dass der Vermögensverlust, den der Stillhalter dadurch erleidet, dass er auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten hat, einen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensschaden darstellt.“

Im Jahre 2016 vertrat das FG Hamburg12 die gleiche Ansicht und verweist zur Begründung auf


10 BMF v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 26, 34.

11 BMF v. 14.12.2007, IV B 8 – S 2000/07/0001, HaufeIndex 1993911, Tz. 4 Buchst. h; BMF-Nachweis auch bei: Hahne, BB 2008, 1101, 1102.

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