Wer Rentenabschläge abkaufen kann

Nicht jeder Versicherte kann Rentenabschläge zurückkaufen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

Sie müssen als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter bei Antragstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben sowie bis zum geplanten Beginn der vorzeitigen Altersrente die 35-jährige Wartezeit erfüllen können.

Wer Rentenabschläge zurückkaufen und damit kompensieren will, muss also:

Liegen diese beiden persönlichen Voraussetzungen für einen Rückkauf von Abschlägen bei einer vorzeitigen Altersrente vor, muss der Versicherte eine besondere Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anfordern und das im Internet verfügbare Formular V 0210 „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ ausfüllen.

Sofern der Versicherte und Antragsteller die Wartezeit von 35 Jahren für die beabsichtigte Frührente mit zum Beispiel 63 Jahren erfüllen kann, erhält er von der Deutschen Rentenversicherung dann eine Berechnung des Ausgleichsbetrages. Erst nach Erhalt dieser Berechnung entscheidet er, ob er den Ausgleichsbetrag zahlt oder nicht. Er geht mit dieser sehr bürokratisch anmutenden Methode überhaupt kein Risiko ein. Erst mit Zahlung des Ausgleichsbetrags hat er seine endgültige Entscheidung getroffen. Selbstverständlich ist das gesamte Verfahren gebührenfrei.

Wann wird der Antrag akzeptiert?

Der Antrag auf Zahlung eines Ausgleichsbeitrags zur Kompensation von Abschlägen bei einer vorzeitigen Altersrente wird immer dann akzeptiert, wenn der Versicherte zwar die für eine Frührente erforderliche, 35-jährige Wartezeit mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen kann, aber nicht auf die für eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren erforderlichen 45 Versicherungsjahre kommen wird. Insbesondere Akademiker werden die 45 Versicherungsjahre nicht nachweisen können, da sie nach Abschluss ihres Studiums bestenfalls 40 Versicherungsjahre bis zum vorgezogenen Rentenbeginn erreichen.

Die weitaus meisten pflichtversicherten Arbeitnehmer werden allerdings die 35-jährige Wartezeit schaffen, da auf diese spezielle Wartezeit für langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte sämtliche rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden können, also neben den Beitragszeiten für Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge auch beitragsfreie Zeiten wie zum Beispiel Anrechnungszeiten bis zu acht Jahre für die Schul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr und Berücksichtigungszeiten bis zu zehn Jahre pro Kind für die Kindererziehung.

Wann wird der Antrag abgelehnt?

Der Antrag auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags wird allerdings dann abgelehnt, wenn der Versicherte bis zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn entweder die spezielle Wartezeit von 35 Jahren für langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte nicht erreichen oder die spezielle Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für die neue abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren erreichen kann.

Bei der speziellen 45-jährigen Wartezeit für besonders langjährig Versicherte werden nur Pflichtbeitragszeiten (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld I), Zeiten mit freiwilligen Beiträgen (sofern Pflichtbeiträge für mindestens 18 Jahre gezahlt wurden) und Berücksichtigungszeiten (z. B. wegen Kindererziehung bis zu zehn Jahre pro Kind) mitgezählt.

Für einen Ausgleichsbetrag bei einer vorgezogenen Rente mit beispielsweise 63 bis 65 Jahren für langjährig Versicherte kommen daher nur pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte infrage, die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erreichen können, aber weniger als 45 Versicherungsjahre.

Ausgleichsbeträge zum Abkaufen von Rentenabschlägen bei der Erwerbsminderungsrente sind nicht erlaubt. Bei Regelaltersrenten und abschlagsfreien Altersrenten für besonders langjährig Versicherte können Rentenabschläge und somit Ausgleichsbeträge für den Rückkauf logischerweise gar nicht anfallen.

Weitere Fälle

Es muss sich später also immer um eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte handeln.

Allerdings dürfen auch Nicht-Arbeitnehmer, die eine abschlagspflichtige Altersrente erhalten könnten, einen Antrag auf Zahlung des Ausgleichsbetrages stellen. Hinterbliebene wie Witwen oder Witwer können dies nur für ihre eigene Altersrente tun.

Noch eine kaum bekannte Besonderheit gibt es, auf die im November 2016 der Sozialbeirat der Bundesregierung aufmerksam gemacht hat. Danach können auch jüngere Versicherte, die noch nicht 50 Jahre alt sind, eine besondere Rentenauskunft beantragen und damit zugleich einen Antrag auf Rückkauf von Rentenabschlägen stellen. Sie müssen aber ein berechtigtes Interesse daran nachweisen (siehe „Berechtigtes Interesse am Abschlagsrückkauf für Jüngere“).

Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, wird in Paragraf 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI leider nicht gesagt. Unter 50-Jährige könnten aber bei ihrem Antrag und dem Nachweis ihres besonderen Interesses auf diesen Paragrafen sowie das im Internet veröffentlichte Gutachten des Sozialbeirats der Bundesregierung von November 2016 verweisen.

Keine Bindung an Absichtserklärung: Mehr Rente bei späterem Rentenbeginn

Wer Rentenabschläge bei seiner Frührente abkaufen will, muss zwar schriftlich erklären, dass er eine Altersrente vorzeitig beanspruchen will. An diese Absichtserklärung ist er aber nicht gebunden. Das heißt: Er kann später auch auf die geplante vorgezogene Altersrente verzichten und beispielsweise erst mit Erreichen der Regel­altersgrenze in Rente gehen. In diesem Fall führt der gezahlte Ausgleichsbetrag über die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte zu einer Erhöhung der Regelaltersrente, also zu einem echten Mehr an Rente.

Dieser Weg – manche sprechen von einem Trick oder einer Rentenerhöhung durch die Hintertür – ist völlig legal und daher auch nicht angreifbar. Schließlich kann man niemanden zu einer Frührente zwingen, die er vor Jahren einmal eingeplant hatte. Der Abschlagskäufer allein entscheidet, ob er tatsächlich früher in Rente geht oder nicht. Eine aus persönlichen Gründen geänderte Ruhestandsplanung hinsichtlich des Rentenbeginns wird also akzeptiert.

Zur Auslegung des für den Ausgleichsbetrag maßgeblichen Paragrafen 187a SGB VI gibt es rechtliche Arbeitsanweisungen und hilfreiche Informationen der Deutschen Rentenversicherung.

Zahlungsformen des Ausgleichsbetrags