Inhaltsverzeichnis

Was wollen Sie wissen?

Warum heiraten?

Fünf gute Gründe für die Ehe

Irrtümer über die Ehe – und was stimmt

Die Trauung: Standesamt und Feier

Die Qual der Wahl: Der Name nach der Heirat

Im Standesamt: Wie die Trauung abläuft

Mit kühlem Kopf planen

Wem gehört was?

Wohnung und Hausrat

Folgen bei den Finanzen

Was sich beim Vermögen ändert

Der Traum von den eigenen vier Wänden

Füreinander einstehen

Eine Vereinbarung über die Rollenverteilung treffen

Regelungen zum Schutz

Einsatz des Vermögens

So sparen Sie Steuern

Lohn- und Einkommensteuer sparen

Erbschaft und Schenkung

Versicherungen optimieren

Krankheit und Pflege

Haftung für Schäden

Zuhause, Alltag und Beruf

Beispiele aus dem Leben

Junges Glück: Einfach heiraten

Patchworkfamilie

Gleichgeschlechtliches Paar

Spätes Glück: Vor- und Nachteile abwägen

Binationale Ehen: Recht selbst bestimmen

Für alle Fälle vorsorgen

Eine Vorsorgevollmacht verfassen

Erben selbst bestimmen

Hinterbliebene zusätzlich privat absichern

Liebe über Ländergrenzen

Heirat in Deutschland

Heirat im Ausland

Eigene Regeln aufstellen

Regelungen zum Vermögen

Regelungen zur Altersvorsorge

Regelungen zum Unterhalt

„Erst Rat einholen, dann Ehevertrag abschließen“

Wichtige Fragen zum Ehevertrag

Beispielverträge

Hilfe

Adressen

Fachbegriffe erklärt

Stichwortverzeichnis

Impressum

Was wollen Sie wissen?

Sie möchten heiraten und wissen nicht so genau, was das rechtlich und finanziell bedeutet? Der nachfolgende Kurzratgeber gibt Ihnen einen schnellen Überblick über wichtige Fragen. Ausführliche Informationen und Fallbeispiele finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln.

Sparen wir durch die Heirat Steuern?

Ehepaare erfahren beim Finanzamt ab dem Jahr der Heirat eine Vorzugsbehandlung. Größter Vorteil: Sie können vom günstigen Ehegattensplitting profitieren. Dafür müssen Sie die Steuerklasse wechseln. Je größer das Gefälle zwischen den Einkommen der Ehepartner, desto größer der Steuervorteil durch den Splittingtarif. Verdienen beide ungefähr gleich viel, kann es allerdings sein, dass am Ende doch nicht mehr Geld in der Haushaltskasse landet als vor dem Gang zum Standesamt. Ausführliche Informationen und Tipps, was Sie dabei beachten sollten, damit Sie kein Geld verschenken, finden Sie im Abschnitt „Lohn- und Einkommensteuer sparen“, S. 66.

Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer genießen Verheiratete Privilegien: Wenn ein Ehepartner den anderen beerbt, erhält er einen Freibetrag in Höhe von mindestens 500 000 Euro. Partner ohne Trauschein, die sich gegenseitig beerben, erhalten lediglich einen Freibetrag von 20 000 Euro. Mehr dazu siehe „Erbschaft und Schenkung“, S. 74.

Ich besitze eine Wohnung. Gehört sie nach der Heirat zur Hälfte meinem Mann?

Nein, Vermögen, das ein Partner zu Beginn der Ehe hat, gehört weiterhin ausschließlich ihm. Die Wohnung bleibt also Ihr persönliches Vermögen, das durch die Heirat nicht angetastet wird. Falls es zur Scheidung kommen sollte, bleibt die Wohnung beim Zugewinnausgleich (also dem Vermögensausgleich) außen vor. Das gilt aber nicht für einen eventuellen Wertzuwachs: Steigt die Wohnung während der Ehe im Wert, etwa weil die Immobilienpreise explodieren oder die Gegend schicker wird, ist dieser Wertzuwachs Ihr Zugewinn. Bei einer Scheidung steht die Hälfte davon Ihrem Mann zu. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie das in einem Ehevertrag anders regeln. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Abschnitt „Regelungen zum Vermögen“, S. 145.

Erbt mein Ehemann einmal mein Vermögen?

Anders als Paare ohne Trauschein haben Verheiratete einen Erbanspruch, wenn der Ehepartner verstirbt. Die Höhe des Anteils hängt vom Güterstand ab, in dem Sie leben, außerdem davon, ob Sie Kinder haben oder nicht. Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall gilt: Sterben Sie kinderlos, erbt Ihr Ehepartner drei Viertel Ihres Vermögens. Das übrige Viertel geht an Ihre Eltern, sofern sie noch leben, oder an Ihre Geschwister. Haben Sie Kinder, erbt Ihr Ehepartner die Hälfte. Wenn Sie diese Erbfolge nicht wünschen, können Sie in einem Testament andere Erben einsetzen. Ihrem Ehepartner steht aber in jedem Fall ein Mindestanteil am Erbe zu, der Pflichtteil. Mehr dazu siehe „Erben selbst bestimmen“, S. 118.

Meiner zukünftigen Frau wurde gekündigt. Muss ich für ihren Unterhalt aufkommen?

Ja, wenn sie keinen neuen Job findet. Mit der Eheschließung entsteht ein wechselseitiger Unterhaltsanspruch. Wer sich standesamtlich trauen lässt, entscheidet sich für eine rechtlich abgesicherte Form des Zusammenlebens. Ein Ausdruck der dadurch entstehenden ehelichen Solidarität ist die gegenseitige Unterhaltspflicht. Ehegatten sind gehalten, in Notfällen wie zum Beispiel bei Krankheit oder Jobverlust alle verfügbaren Mittel miteinander und – falls Kinder hinzukommen – mit der Familie zu teilen. Wie Eheleute ihre finanziellen Belange regeln, bleibt jedoch ihre höchst persönliche private Sache. Der Staat hält sich dabei grundsätzlich heraus. Nur im Trennungsfall greifen die gesetzlichen Unterhaltspflichten, wenn die Partner sich über den Unterhalt nicht einvernehmlich verständigen können. Mehr dazu siehe „Füreinander einstehen“, S. 53.

Kann mein Ehepartner für mich handeln, wenn ich das nicht kann?

Nein, Ehepartner vertreten sich in persönlichen Belangen nicht automatisch. Kann ein Partner etwa wegen eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht mehr selbst entscheiden, wird das Gericht eingeschaltet, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Ab 2023 soll eine Ausnahme für medizinische Akutsituationen gelten. Dann können sich Ehegatten für die Gesundheitsfürsorge automatisch vertreten, für einen Zeitraum von sechs Monaten. Besser, Sie erstellen beide bald eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung. Das bringt zusätzliche Sicherheit, falls das Gericht trotz der Vollmacht eine Betreuung einrichten muss. Mehr dazu siehe „Eine Vorsorgevollmacht verfassen“, S. 116.

Was ändert sich bei Rente und Pension?

Was die Auszahlung der Renten und Pensionen angeht, grundsätzlich nichts. Derjenige Partner, der als Angestellter oder Beamter Anwartschaften für die Zeit im Ruhestand erwirbt, erhält diese beim Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt. Solange die Ehe funktioniert, ist es nicht erforderlich, eine Teilung vorzunehmen, da Verheiratete aufgrund der ehelichen Solidarität zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Somit dient die – von welchem Partner auch immer – erwirtschaftete Rente der gemeinsamen Haushaltsführung im Alter. Im Fall der Scheidung werden alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt. Mehr zum Versorgungsausgleich siehe „Regelungen zur Altersvorsorge“, S. 148.

Beamte erhalten ab der Heirat Zuschläge zum Gehalt. Dies führt indirekt zu einer Erhöhung der Pensionsansprüche im Alter, da durch die höheren Bezüge die Anwartschaften steigen.

Mein Partner zahlt einen Kredit ab. Hafte ich dann dafür mit?

Nein, durch die Heirat werden Sie nicht automatisch zum Mitschuldner beziehungsweise Mithaftenden für Schulden, die Ihr Ehepartner aufgenommen hat. Auch nach der Trauung muss nur er allein für seine Schulden einstehen. Sie werden allenfalls beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, falls es zur Scheidung kommt. Bei demjenigen, der mit Schulden in die Ehe geht, schlagen sie als sogenanntes negatives Anfangsvermögen zu Buche. Vorbeugen sollten Sie allerdings, falls Ihr Partner so hoch verschuldet ist, dass es zu Pfändungen kommen kann. Mehr dazu siehe „Was sich beim Vermögen ändert“, S. 44.

Bin ich abgesichert, falls meinem Ehepartner etwas zustößt?

Nein, nicht automatisch. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, wenn der verstorbene Partner die allgemeine fünfjährige Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt hat. Sie müssen außerdem mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Und auch dann fließt die Hinterbliebenenrente nur unter der Bedingung, dass Sie nicht wieder heiraten, denn in diesem Fall verlieren Sie Ihre Ansprüche. Höhe und Dauer der Rentenzahlung hängen außerdem davon ab, wie alt Sie beim Tod Ihres Ehepartners sind und ob Sie eigene oder Kinder des Verstorbenen betreuen. Ihre eigenen Einkünfte werden zudem zum Teil angerechnet. Auch wenn Sie einen Beamten heiraten, haben Sie nicht automatisch einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld. Welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie im Kapitel „Hinterbliebene zusätzlich privat absichern“, S. 124.

Mein Partner ist Franzose. Was müssen wir beachten?

Wichtig ist, dass Sie die Vorbereitungen für die Hochzeit frühzeitig angehen und auch sorgfältig prüfen, welches Eherecht für Sie gilt: deutsches Recht oder das französische? Wenn Sie beide Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben, greift deutsches Recht. Wenn nicht, gilt unter Umständen das französische. Selbst in anderen EU-Ländern kann sich das Eherecht deutlich vom deutschen unterscheiden. In einem Ehevertrag können Sie dafür sorgen, dass deutsches Recht gilt – sofern Sie beide dies möchten. Mehr zu allen Fragen rund um binationale Ehen finden Sie im Kapitel „Liebe über Ländergrenzen“, S. 131.

Wie kann ich für den Fall der Scheidung vorsorgen?

Durch einen umfassenden Ehevertrag. Darin lassen sich sämtliche Folgen für den Fall der Trennung und Scheidung schon vor dem Gang zum Standesamt regeln. Sie können einen Ehevertrag aber auch noch später schließen. Ohne eine solche Vereinbarung greifen automatisch die Regelungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht. Das heißt: Wer heiratet, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, wird automatisch (mit Ausnahme von Ehen, die weniger als drei Jahre bestanden haben) der Versorgungsausgleich durchgeführt. Darüber hinaus ist genau geregelt, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen. Informationen dazu und Beispiele für Eheverträge finden Sie im Kapitel „Eigene Regeln aufstellen“, S. 141.

Müssen wir bei unseren Versicherungen etwas tun?

Bei der Haftpflicht-, Hausrat- und der Gebäudeversicherung ist der im gleichen Haushalt lebende Ehepartner im Regelfall automatisch mitversichert. Hatten Sie vor der Trauung beide einen eigenen Vertrag, können Sie sich einen davon sparen und ihn kündigen. Das können aber auch bereits Paare ohne Trauschein. Besonderheiten sind bei der Krankenversicherung zu beachten: Gesetzlich Krankenversicherte profitieren ab der Heirat von den Vorteilen der Familienversicherung. Das heißt: Falls ein Partner kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt und daher keine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung zahlt, kann er sich über den Hauptverdiener mitversichern. Dasselbe gilt für die gemeinsamen Kinder im Haushalt. Wer einen Beamten heiratet, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Beihilfeanspruch und kann sich so günstig privat krankenversichern. Mehr dazu siehe Kapitel „Versicherungen optimieren“, S. 77.

Warum heiraten?

„Aus Liebe“ ist sicher das wichtigste Motiv. Die Ehe dokumentiert für jeden sichtbar Ihre Zusammengehörigkeit. Daneben gibt es aber auch rechtliche und finanzielle Gründe, die für den Gang zum Standesamt sprechen.

Sie haben Ihre Liebe fürs Leben gefunden, sind aber unsicher, ob Sie den Gang zum Standesamt tatsächlich antreten sollen? Vielleicht leben Sie schon seit Jahren mit Ihrem Partner ohne Trauschein zusammen, und es klappt auch so bestens? Warum also heiraten? Möglicherweise drängelt Ihr Partner, doch endlich Fakten zu schaffen? Egal, ob Hochzeitsgedanken bei Ihnen selbst oder im Freundeskreis aufkommen: In jedem Fall ist es ratsam, sich vor dem Gang zum Standesamt über die Rechtsfolgen der Heirat zu informieren. Denn nüchtern betrachtet ist die Ehe ein Vertrag – mit klar definierten Rechten und Pflichten.

Es gibt gute Gründe, die für die Ehe anstelle der nicht ehelichen Partnerschaft sprechen. Diese stellen wir in diesem Kapitel vor. Das wichtigste Motiv für die meisten: Mit der Heirat demonstrieren sie öffentlich ihre Verbundenheit. Ein rauschendes Fest feiern, eine unvergessliche Hochzeitsreise unternehmen, sich jedes Jahr auf einen schönen Hochzeitstag freuen, „mein Mann“ beziehungsweise „meine Frau“ sagen können – auch das kann Liebespaare dazu bewegen zu heiraten. Aber es gibt auch profane rechtliche und finanzielle Gründe, die für eine Ehe sprechen können.

Gerade über diese rechtlichen und finanziellen Folgen der Eheschließung herrschen erstaunlich viele Irrtümer. Diese möchten wir vor dem Gang zum Standesamt ausräumen. Der Grund: Wenn Sie wissen, worauf Sie sich einlassen und was tatsächlich gilt, können Sie handeln und Ihr Zusammenleben nach der Hochzeit entsprechend planen. Gemeinsam mit Ihrem Partner können Sie eigene Regeln aufstellen und so mögliche Fallstricke umgehen.

Fünf gute Gründe für die Ehe

Der Gang zum Standesamt kann zusätzliches Geld ins Portemonnaie spülen und mehr Sicherheit bringen. Die wichtigsten Pluspunkte für die Ehe haben wir hier kurz zusammengefasst.

Was sind gute Gründe fürs gemeinsame Jawort? Laut einer Umfrage von TNS Emnid im Auftrag der Zeitschrift Chrismon ist die Hochzeit für die meisten (64 Prozent) vor allem eines: das feierliche Liebesversprechen vor Zeugen. Aber auch die Finanzen spielen eine wichtige Rolle. 40 Prozent sehen die finanzielle Absicherung bei einem Unglücksfall als Vorteil an. 30 Prozent denken ganz pragmatisch ans Steuersparen. Ebenso viele sehen den göttlichen Segen für die Beziehung als gewichtigen Grund. Für 34 Prozent gehört eine Heirat ganz grundsätzlich dazu, weil man sonst keine richtige Familie sei. Und jeder vierte Deutsche glaubt, dass eine Heirat dabei hilft, dass man sich nicht so leicht trennt.

Die Ehe ist rechtlich betrachtet ein „sicherer Hafen“

So lernen es Jurastudenten in ihren Vorlesungen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Mit dem Jawort vor dem Standesamt entstehen kraft Gesetzes Rechte, aber auch Pflichten. Diese beruhen auf dem Grundgedanken, dass Ehegatten füreinander einstehen, sich gegenseitig unterstützen, Freud und Leid teilen. Natürlich können auch Paare ohne Trauschein eine vergleichbare Beziehung führen. Jedoch steht ihr Zusammenleben nicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Was dies heißt, wird insbesondere deutlich, wenn die Beziehung scheitert und die Partner auseinandergehen. Dann greifen – anders als bei Trennung und Scheidung von Verheirateten – keine speziellen Vorschriften, die regeln, wer wem Unterhalt schuldet, wie das Vermögen und Rentenansprüche auszugleichen sind. Dies benachteiligt insbesondere den wirtschaftlich Schwächeren, der beispielsweise wegen der Kinder seine berufliche Karriere weniger stark vorantreiben konnte als der andere Partner.

Verheiratete profitieren von der günstigen Mitversicherung

Ist ein Partner gesetzlich krankenversichert, können Ehepartner von der günstigen Familien-Mitversicherung profitieren. Allerdings dürfen sie lediglich einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Verdienst von nicht mehr als 450 Euro im Monat nachgehen, damit sie kostenlos mitversichert werden können. Vorteil: Statt zweimal Krankenversicherungsbeiträge fallen nur einmal Beiträge an. Auch Kinder werden kostenlos in die Familien-Mitversicherung aufgenommen. Aber Vorsicht, hier gibt es eine Ausnahme: Ist der Hauptverdiener privat krankenversichert, können Kinder meist nicht kostenlos mitversichert werden, auch wenn der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist. Mehr dazu siehe „Krankheit und Pflege“, S. 78).

Beamte erhalten Gehaltszuschläge

Für Beamte gibt es ein besonderes Bonbon: Heiraten sie, steigt ihr monatliches Einkommen, weil sie nach den Vorschriften zur Beamtenbesoldung einen Verheiratetenzuschlag zu ihrem Grundgehalt bekommen. Ihr Beihilfeanspruch – das ist der Anteil, den der Dienstherr für Arztrechnungen und Medikamente im Krankheitsfall übernimmt – ändert sich durch die Heirat hingegen nicht. Er bleibt zunächst bei 50 Prozent der Krankheitskosten.

100

VON HUNDERT
BRAUTPAAREN

… haben 61 zwischen Heiratsantrag und Hochzeit maximal ein Jahr verstreichen lassen.

… haben sich 25 auch kirchlich trauen lassen.

… haben 4 die Hochzeit nur zu zweit gefeiert.

Quellen: Deals.com, Statistisches Bundesamt, Zalando

Wenn Sie als Nicht-Beamter einen Beamten heiraten, erhalten Sie ebenfalls einen Beihilfeanspruch, der sogar 70 Prozent beträgt. Dasselbe gilt für die Kinder, für die der Beihilfeanspruch auf 80 Prozent der Krankheitskosten steigt. Unterm Strich kann sich eine Familie wegen der hohen Beihilfesätze günstig privat versichern, wenn die Partner den Gang zum Standesamt antreten.

Verheiratete können oft kräftig Steuern sparen

Vom günstigen Splittingtarif bei der Einkommensteuer profitieren nur Verheiratete. Sobald ein Partner mehr als der andere verdient, bringt der Tarif echte Steuervorteile. Nur wenn das Einkommen beider Partner in etwa gleich hoch ist, lohnt sich die Heirat steuerlich betrachtet nicht.

Zu beachten sind neben dem Splittingtarif bei der Einkommensteuer aber auch noch die Steuervorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Verheiratete, die sich gegenseitig beschenken oder beerben, erhalten einen Freibetrag von mindestens 500 000 Euro. Wer seinen Ehepartner schon zu Lebzeiten beschenkt, kann ihm alle zehn Jahre Vermögen im Wert von 500 000 Euro steuerfrei zuwenden. Partnern ohne Trauschein erteilt der Fiskus lediglich 20 000 Euro Freibetrag sowie höhere Steuersätze. In Anbetracht der Tatsache, dass immer größere Vermögen von einer Generation zur anderen übergehen, kann eine Heirat zu beachtlichen Steuervorteilen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen.

Nur für Verheiratete gibt es einen Hinterbliebenenschutz

Stößt einem Partner etwas zu, erhalten Verheiratete in vielen Fällen eine Hinterbliebenenversorgung. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente können Sie haben, wenn Ihr Partner Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Zwar ist die Rente von der Dauer und Höhe der geleisteten Beiträge abhängig und fällt meist auch nicht allzu üppig aus. Dennoch besteht zumindest ein Anspruch auf Hinterbliebenenschutz, den unverheiratete Partner überhaupt nicht haben. Für Beamte gibt es das Witwenbeziehungsweise Witwergeld, das etwas großzügiger bemessen ist als die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in den Versorgungswerken für Freiberufler gibt es eine Hinterbliebenenrente. Insbesondere bei Partnern im mittleren oder höheren Alter ist der Hinterbliebenenschutz ein echtes Argument für den Gang zum Standesamt – und für Noch-Verheiratete ein gewichtiges Argument, von einer Scheidung abzusehen.

Irrtümer über die Ehe – und was stimmt

Umfragen zeigen: Über die Ehe kursieren viele falsche Vorstellungen. Wir stellen Ihnen einige Irrtümer vor, denen Sie nicht unterliegen sollten.

Es gibt nichts Schöneres als die Liebe. Wer den Entschluss fasst zu heiraten, sollte sich natürlich in erster Linie von seinem Bauchgefühl leiten lassen. Das schließt aber nicht aus, auch den Kopf einzuschalten. Vielleicht hätten Sie einiges anders gemacht, wenn Sie nur gewusst hätten, was tatsächlich gilt.

Bevor du heiratest, habe beide Augen offen, doch hinterher drücke eines zu.

Jamaikanisches Sprichwort

Uns gehört dann ja alles gemeinsam

Das stimmt nicht. Durch die Heirat ändert sich nichts an den Vermögensverhältnissen der Partner. (Nur wenn Sie vor einem Notar Gütergemeinschaft vereinbaren, was heute niemand mehr tut, gilt etwas anderes.) Das heißt: Vermögen, das ein Partner mit in die Ehe bringt, gehört weiter nur ihm allein. Das gilt auch nach der Trauung.

Beispiel: Der Ehemann kauft sich ein Motorrad. Dieses gehört ihm allein, weil nur er den Kaufvertrag unterschrieben hat. Falls es aber zur Scheidung kommt, wird der Wert aller von ihr oder von ihm während der Ehe angeschafften Vermögensgegenstände gleichmäßig auf beide Expartner verteilt. Der Ehemann müsste dann seiner Frau den Wert des Motorrads zur Hälfte auszahlen.

Stößt meinem Ehepartner etwas zu, bin ich gut abgesichert

Das gilt keineswegs immer. Ob überhaupt und in welcher Höhe Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk bestehen, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Entscheidend ist in erster Linie, wie lange und in welcher Höhe für den verstorbenen Partner Beiträge in die Versicherung geflossen sind. Gerade bei jungen Paaren, die bisher kaum Beiträge geleistet haben, dürfte der Hinterbliebenenschutz allenfalls ein kleiner Zuschuss zum Lebensunterhalt sein.

30

SEKUNDEN
FAKTEN

93 %

der Frauen glauben irrtümlich, dass alles, was während einer Ehe erworben wird, beiden Partnern gleichermaßen gehört.

65 %

vermuten falsch, dass das gesamte Vermögen „per se“ beiden Ehepartnern gemeinsam gehört.

47 %

gehen einfach davon aus, dass es ihrer Partnerin / ihrem Partner nach einer Scheidung automatisch finanziell genauso gut gehen wird wie ihnen selbst.

Quelle: Bundesstudie „Partnerschaft und Ehe – Entscheidungen im Lebensverlauf“, 2010

Wenn mein Partner stirbt, erbe ich sein gesamtes Vermögen

Davon träumt vielleicht so mancher, wenn er der Heirat zustimmt. Wenn ein älterer vermögender Herr eine junge Frau ohne Vermögen heiratet, argwöhnt es außerdem die Familie des älteren Herrn. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn es erben beispielsweise immer auch die Kinder aus früheren Beziehungen. Darüber hinaus hat der ältere Herr die Möglichkeit, in seinem Testament seine Kinder oder andere Menschen, die ihm nahestehen, über ihren gesetzlichen Anspruch hinaus als Erben zu bedenken und seine junge Frau auszusparen. Dann erhält sie im Falle seines Todes lediglich ein Pflichtteil (siehe „Erben selbst bestimmen“, S. 118).

Falls wir uns scheiden lassen, bin ich bis ans Lebensende versorgt

Das galt in früheren Zeiten einmal für Frauen, die aus Rücksicht auf die Familie ihre Berufstätigkeit komplett an den Nagel gehängt hatten. Die Voraussetzung war aber auch damals schon, dass der Exmann genug verdiente. Spätestens seit der großen Unterhaltsreform 2008 ist eine lebenslange Unterhaltspflicht die Ausnahme. Heute gilt, dass jeder Partner nach der Scheidung grundsätzlich wieder selbst für sich verantwortlich ist – so, als ob er nie verheiratet war. Er muss also sehen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Nur in Ausnahmefällen besteht heute nach der Scheidung noch ein Anspruch auf Unterhalt. So zum Beispiel, wenn die Ehe sehr lange gedauert hat, Partner zum Zeitpunkt der Scheidung ein hohes Alter haben und keinen Job mehr finden können, krank oder behindert sind. Auch wer ein gemeinsames Kind unter drei Jahren in seinem Haushalt betreut, kann vom geschiedenen Ehegatten Unterhalt fordern (siehe „Füreinander einstehen“ S. 53).

Aus Liebe

Bei der Heirat ist es auch wichtig zu wissen, was sich rechtlich ändert.

Wer auf einen Ehevertrag pocht, sollte es besser gleich lassen

Dies ist ein Irrglaube, der weit verbreitet ist. Nur rund 10 Prozent der Paare suchen vor dem Gang zum Standesamt einen Notar auf, um einen Ehevertrag abzuschließen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Partner, die zum zweiten oder dritten Mal heiraten und ihre Kinder aus früheren Beziehungen absichern wollen. Ratsam ist es, sich auch bei der ersten Heirat Gedanken über einen Ehevertrag zu machen – und sich dann bewusst dafür oder dagegen zu entscheiden. Ohne einen Ehevertrag gelten die gesetzlichen Regelungen, falls es zur Scheidung kommt. Danach besteht ein Anspruch auf Versorgungsausgleich (siehe „Regelungen zur Altersvorsorge“ S. 148), Zugewinnausgleich (siehe „Was sich beim Vermögen ändert“, S. 44) und in bestimmten Fällen auf nachehelichen Unterhalt (siehe „Eigene Regeln aufstellen“, S. 141). In einem Ehevertrag haben Sie die Möglichkeit, die Regeln selbst zu gestalten. Wer einen Ehevertrag abschließt, zeigt, dass er vorausschauend denkt. Tatsache ist, dass die Hälfte der Heiratskandidaten von heute morgen vor dem Scheidungsrichter landen.

Meine Kinder aus einer früheren Beziehung sind dann versorgt

Das ist so nicht automatisch richtig. Für die Kinder aus früheren Beziehungen ist allein der andere Elternteil mit unterhaltspflichtig, nicht der Ehegatte. Auch das Sorgerecht teilen sich weiter die leiblichen Eltern. Dies gilt losgelöst davon, wo die Kinder leben und wer sie überwiegend betreut. Allerdings haben die Eltern die Möglichkeit, das Sorgerecht vollständig auf den betreuenden Elternteil zu verlagern. Mit Zustimmung der Eltern kann der Ehepartner Kinder aus früheren Beziehungen adoptieren. Nur dann müsste er für deren Unterhalt aufkommen.

Die Trauung: Standesamt und Feier

Der Hochzeitstag ist eines der aufregendsten Ereignisse im Leben. Gerade weil bei vielen vor lauter Aufregung die Nerven blank liegen, ist es gut zu wissen, wie die Trauung abläuft – und wann Ihr Einsatz gefragt ist.

„Willst du mich heiraten?“ – Allen Vorbereitungen für den Hochzeitstag geht die alles entscheidende Frage voraus. Oft werden romantische Orte für den Heiratsantrag ausgesucht. Ein schönes Restaurant am Urlaubsort, ein Spaziergang am Meer, der Fernsehturm am Alexanderplatz in Berlin, das Fußballstadion, wenn beide begeisterte Fans sind und der Verein gerade gewonnen hat – der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Ein schöner Moment für beide, wenn er oder sie einen Verlobungsring aus der Tasche zaubert und ein „Ja“ die Antwort ist. Aber was bedeutet das eigentlich rechtlich? Mit dieser Frage beschäftigt sich kaum jemand, was zumindest in dem Augenblick auch sicher verständlich ist.

Tatsache ist, dass Mann und Frau in rechtlicher Hinsicht als verlobt gelten, wenn sie sich gegenseitig versprechen, die Ehe einzugehen. Heutzutage bedeutet dies anders als in früheren Zeiten nicht mehr, dass ab diesem Moment eine Rechtspflicht zur Heirat besteht. Die Heirat ist schon lange nicht mehr einklagbar, wenn es sich ein Partner später anders überlegt und einen Rückzieher macht. Genauso wenig kann eine bis dato „unbescholtene Verlobte“ heute noch Schadenersatz („Kranzgeld“) fordern, wenn sie ihrem Liebsten den Beischlaf gestattet hat und die Heirat anschließend platzt. Der Kranzgeld-Paragraf wurde zum 1. Juli 1998 ersatzlos aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen.

DIE 5 FOLGEN

DES JAWORTS

1 Gegenseitiger Unterhalt. Nach der Verlobung besteht zwar keine gesetzliche Pflicht zum Unterhalt, aber Zuwendungen für den Lebensunterhalt können einer sittlichen Pflicht entsprechen. Eine Rückforderung ist daher ausgeschlossen, wenn es später nicht zur Heirat kommt.

2 Eheverträge. Ab der Verlobung können Paare einen Ehevertrag für die Zeit nach der Heirat abschließen.

3 Zeugnisverweigerungsrecht. Bei Straf- oder Zivilprozessen des Verlobten kann der Partner die Aussage verweigern.

4 Schadenersatz. Tritt ein Partner ohne wichtigen Grund von der Verlobung zurück, können der Expartner, die Eltern oder Dritte Schadenersatz fordern für Aufwendungen, die sie im Vertrauen auf die Heirat getätigt haben.

5 Geschenke. Was ein Partner dem anderen ab der Verlobung geschenkt hat, kann er zurückverlangen, wenn die Heirat platzt.

Aber auch heute noch hat das „Ja“ zum Heiratsantrag ein paar rechtliche Konsequenzen. Welche das sind, finden Sie im Kasten „Die 5 Folgen des Jaworts“

Die Trauung vorbereiten

Selbst jahrzehntelang Verheiratete erinnern sich oft lebhaft an ihren Hochzeitstag. Egal, ob in einem schlichten Trauzimmer der Gemeindeverwaltung, einem schmucken Raum in einem Schloss, auf einem Schiff oder an einem anderen romantischen Ort: Findet die Hochzeit in Deutschland statt, folgt sie einem festgelegten Ablauf. Dies liegt daran, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch haarklein geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe wirksam zustande kommt.

Dem Hochzeitstermin geht ein „vorbereitendes Verfahren“ voraus. Das Standesamt überprüft bei jedem Paar, ob es Gründe gibt, die gegen die Ehe der beiden Heiratskandidaten sprechen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Partner noch nicht volljährig oder schon verheiratet ist.

Eingeleitet wird das vorbereitende Verfahren dadurch, dass ein Partner Kontakt zum Standesamt aufnimmt und erklärt, dass er heiraten möchte. Häufig lässt sich dort schon telefonisch ein Termin reservieren. Je nachdem, wo die Trauung stattfinden soll und wie gefragt dieser Ort ist, empfiehlt es sich, bis zu einem halben Jahr vorher einen Termin im gewählten Standesamt reservieren zu lassen.

Besonders begehrt sind die Termine im Frühling und Sommer. Wenn Sie Ihre Trauung für die Monate Mai oder Juni planen, sollten Sie möglichst früh Kontakt zum Standesamt aufnehmen und sich dort einen Termin sichern.

Gut ist, wenn beide Partner gemeinsam dort erscheinen und die für die Heirat erforderlichen Unterlagen vorlegen. Falls ein Partner verhindert ist, reicht es aber auch, wenn nur einer zum Standesamt geht. Er muss dann eine schriftliche Vollmacht seines Partners mitbringen. Es genügt ein kurzer Text: „Hiermit bevollmächtige ich meinen Verlobten (Vor- und Zuname), in meinem Namen einen Termin für unsere Trauung festzulegen. (Ort, Datum, Unterschrift)“

Ist es für beide Partner die erste Ehe, müssen sie für das vorbereitende Prüfungsverfahren folgende Unterlagen beim Standesamt einreichen:

Beglaubigte Abstammungsurkunde (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts, Sie können sie auch telefonisch anfordern)

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Aktuelle Meldebescheinigung zum Nachweis von Haupt- und gegebenenfalls Nebenwohnsitz (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)

Weitere Unterlagen sind gefragt, wenn

ein Partner oder beide bereits verheiratet waren.

die Partner schon gemeinsame Kinder haben.

einer oder beide Partner eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt (siehe „Heirat in Deutschland“, S. 132).

einer oder beide Partner nicht in Deutschland geboren wurden.

Im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens werden die Heiratskandidaten gefragt, welche Namen sie nach der Heirat tragen wollen. Falls sie es sich bis zur Trauung noch einmal anders überlegen sollten, lässt sich die Entscheidung aber noch ändern.

Frühzeitig planen

Bei Hochzeiten mit Auslandsbezug ist es ratsam, sich frühzeitig beim Standesamt nach den einzureichenden Unterlagen zu erkundigen. Oft müssen Urkunden beschafft werden, die im Ausland anzufordern und noch zu übersetzen sind. Bis diese beim Standesamt vorliegen, können schnell einige Monate verfliegen.

Der Weg zu Wolke sieben

Viele Wege führen zu Wolke sieben. Sie können Ihre Hochzeit aufwendig feiern oder schnell und unkompliziert heiraten, beispielsweise im kleinen Tondern an der deutsch-dänischen Grenze. Dieser Ort ist besonders bei binationalen Paaren beliebt, da sie hier weniger bürokratische Hürden als in Deutschland erwarten.

Quellen: 1) Hochzeitsstudie 2021, Kartenmacherei, 9 % machten keine Angaben zum Budget 2) Statistisches Jahrbuch 20193) Umfrage Hochzeitsportal 24.de

Die Qual der Wahl: Der Name nach der Heirat

Bei der Heirat bestehen vielfältige Wahlmöglichkeiten. Spätere Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.

Neben der eigentlichen