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© 2020 Sebastian Andreas Götz

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7519-88568

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 | Allgemeines

§1 Grundsätze

(1) Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Mit Leichen, Leichen- und Körperteilen, Aschen und Aschenresten verstorbener Personen, Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Fehlgeborenen darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde der verstorbenen Person und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

§2 Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Feierhallen auf den Friedhöfen, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.

(2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

(3) Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen. Sie müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen.

Abschnitt 2 | Leichenwesen

Unterabschnitt 1 | Menschliche Leichen, Leichenschau

§3 Begriffsbestimmungen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper

1. einer Person, bei der sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei der der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist,

2. einer neugeborenen Person (Neugeborenes), bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und die danach verstorben ist, oder

3. einer totgeborenen Person (Totgeborenes), bei der keines der unter Nummer 2 genannten Lebenszeichen festzustellen war und deren Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm betrug.

(2) Fehlgeborene im Sinne dieses Gesetzes sind Totgeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm.

(3) Grabstätte im Sinne dieses Gesetzes ist der Platz, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Grab im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle einer Grabstätte, an der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist oder menschliche Überreste nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder 5 beigesetzt worden sind.

§4 Veranlassung der Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

1. jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2. die Person, in deren Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat, und

3. jede Person, die eine Leiche auffindet.