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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
© 2019 Jörg Wilde
1. Auflage
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 978-3-7504-5651-8
Der Steuergesetzgeber hat mit der Neuregelung der Konsignationslagerregelung in anderen Mitgliedstaaten eine nationale Regelung geschaffen, die es in dieser Form bisher nicht gab. Die Neuregelung ist ab dem 1.1.2020 anzuwenden (Bundestags-Drucksache 552/19) Mit der Neueinbringung des § 6a UStG soll es gelingen, die unterschiedlichen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten unter einen Hut zu bringen. Die bisherigen Regelungen innerhalb der EU sorgten immer wieder zu Unstimmigkeiten im innergemeinschaftlichen Kontrollverfahren (sogenannte MIAS-Verfahren). Mit der Neuregelung des § 6b UStG sowie der § 1a und § 3a Abs. 1 a UStG wurde zudem auch die Änderungen der gemeinsamen MwStSystRL der EU in nationales Recht umgesetzt.
Dieser Ratgeber stellt die Neuregelungen vor. Anhand von Beispielen und Hinweisen werden Sie, die Leserin oder Leser in die Handhabung der neuen Vorschrift eingeführt.
Jörg Wilde
Abs. | Absatz |
Art. | Artikel |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BZSt | Bundeszentralamt für Steuern |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EU | Europäische Union |
MIAS | Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem |
MwStSystRL | Mehrwertsteuersystem-Richtlinie |
Nr. | Nummer |
i.V.m. | in Verbindung mit |
S. | Satz |
UStAE | Umsatzsteuer-Anwendungserlass |
UStG | Umsatzsteuergesetz |
USt-IdNr | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
z. B. | zum Beispiel |
ZM | Zusammenfassende Meldung |
Im Umgang mit der Umsatzsteuer werden Ihnen einige Begriffe begegnen, die nicht frei gewählt sind, sondern eine bestimmte Bedeutung haben. Diese Begriffe werden nicht nur im UStG, sondern auch in diesem Ratgeber genutzt. Damit wir eine einheitliche Sprache sprechen, erläutere ich hier die wichtigsten Begriffe.
Von einer Beförderung eines Gegenstands spricht man, wenn der Gegenstand der Lieferung vom Lieferer, Lagerhalter oder Erwerber selbst fortbewegt wird (A 3.12 Abs. 2 UStAE9). Den vorgenannten Personen werden auch ihre Arbeitnehmer zugerechnet.
Beispiel:
Ihr Kunde bestellt bei Ihnen eine Maschine. Sie verladen die Maschine auf Ihren Lkw und Ihr Arbeitnehmer transportiert sie zu Ihren Kunden. Dort wird die Maschine abgeladen und übergeben.
Da Sie die Maschine mit Ihrem eigenen Lkw transportiert haben, spricht man von einer Beförderung. Das Ihr Arbeitnehmer die Beförderung durchgeführt hat, ändert daran nichts.
Abwandlung:
Ihr Kunde holt die Maschine mit seinem eigenen Lkw ab.
Auch hier spricht man von einer Beförderung, da der Kunde die Maschine mit seinem Lkw bewegt.
Wird der Gegenstand von einem Dritten (z.B. Spedition) transportiert, spricht man von einer Versendung (siehe dort).