Der Ortspolizeibehörde Küssaberg gewidmet.

Zu diesem Buch

Draußen zu Hause? Dann sollten Sie ein paar Regeln kennen.

Dieses Buch will Ihnen einen ersten Überblick über das sogenannte Outdoor-Recht geben.

Disclaimer

Der Inhalt dieses Buches wurde sorgfälig recherchiert und zusammengestellt. Dennoch haftet der Autor nicht für die Inhalte. Das Buch will und kann keine Rechtsberatung ersetzen. Es soll lediglich einen ersten Überblick über Rechtsprobleme geben, die „da draußen“ bei Ihren Freizeitaktivitäten auftreten können.

Der Autor

Abenteurer, Autor, Anwalt. Guido Block-Künzler wurde 1958 im osthessischen Schlitz geboren. Als Ökologie-Referent des AStA der Justus-Liebig-Universität in Gießen hat er den Widerstand gegen die ‚Startbahn 18 West’ im Flörsheimer Wald bei Frankfurt mitorganisiert. Nach dem Studium arbeitete er als Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Wissenschaftsladens in Gießen, den er 1984 initiierte.

2004 gründete der Umweltjurist, Umweltaktivist und Umweltpublizist zusammen mit ehemaligen Wissenschaftsladen-Kollegen den Verein für nachhaltige Flächennutzung und Umweltkommunikation e.V.

(www.flaechenverbrauch.org). Seit 2006 ist er als Reisebuchautor mit seinem Biwaksack vor allem in Deutschland per Rad und zu Fuß unterwegs.

Reiseberichte veröffentlicht er bei BoD:

www.outdoor-reiseberichte.info

Outdoor-Erfahrung verbindet er mit seiner Anwaltstätigkeit:

www.outdoor-recht.de

Genderstern

Ich verwende den Genderstern*, um alle Menschen anzusprechen. Mit dem * möchten ich dabei auch Personen gerecht werden, die sich in den Kategorien weiblich oder männlich nicht wiederfinden.

CIP-Kurztitel: Block-Künzler, Guido: Schilderwald im wilden Wald – Outdoor im Recht, 1. Auflage, BoD, Mai 2019.

ISBN 9783749424993

Impressum

Herstellung und Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt

© Guido Block-Künzler. Alle Rechte vorbehalten

Umschlagfoto, Bilder und Gestaltung: Guido Block-Künzler

Inhalt

Die 7 Outdoor-Regeln
Empfehlungen für Natursportler des Kuratoriums Sport und Natur e.V.

Das Kuratorium Sport und Natur ist der Zusammenschluss der deutschen Natursportverbände mit mehreren Millionen Mitgliedern. Ziel des Kuratoriums ist die Förderung der natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung. www.kuratorium-sport-natur.de

  1. Informiere Dich über die Natur und darüber wie Du sie schützen kannst. Natursport erfordert eine sorgfältige Planung. Informiere Dich also vorab über die lokalen Gegebenheiten, die Anforderungen der Tour und wie Du dich dort umweltgerecht verhalten kannst.
  2. Rüste Dich sport- und umweltgerecht aus. Die Ausrüstung soll zweckmäßig, also auf die Anforderungen des jeweiligen Natursportes abgestimmt und langlebig sein.
  3. Fahre möglichst mit Bussen und Bahnen oder bilde Fahrgemeinschaften. Wenn möglich, sollte das Auto zu Hause bleiben. Wer nur mit dem Zug fährt, kommt sicherer und oft genauso schnell zu seinem Aufgangspunkt. Jedenfalls läuft man nicht Gefahr, im Stau zu stehen. Falls dennoch das Auto benutz twerden muss, so ist die Bildung von Fahrgemeinschaften eine Selbstverständlichkeit.
  4. Nutze markierte Wege, Routen, Park- und Lagerplätze. Nutze die ausgewiesenen Wege und Routen. Beim Abstellen des Autos sind bestehende Park-und Halteverbote unbedingt zu respektieren. Feuer dürfen nur an offiziellen Feuerstellen entzündet werden.
  5. Vermeide Müll. Unvermeidbaren Abfall immer mit nach Hause nehmen. Im Erlebnisraum Natur ist dafür kein Platz.
  6. Beachte Sperrzeiten und Schutzbereiche. Beachte die aktuellen Zugangsregelungen für das jeweilige Gebiet. Berücksichtige darüber hinaus die gekennzeichneten Schutzbereiche für Tiere und Pflanzen. Aktuelle Informationen hierzu gibt es bei den zuständigen Mitgliedsverbänden.
  7. Respektiere den Lebensbereich von Tier und Pflanze sowie die Rechte anderer Menschen. Dass man Blumen nicht pflückt, Wildtiere nicht stört und nicht herumschreit, ist eine Selbstverständlichkeit. Beachte aber auch die Interessen der Anwohner und anderer Nutzergruppen und übe Deinen Sport rücksichtsvoll aus.

Outdoor im Recht

Freizeit total? Wieviel Trubel verträgt die „Erlebniswelt Wald“? Wer darf was im Wald? Unsere Freizeitbedürfnisse sind gewachsen – und mit ihnen die Belastung von Forst, Feld, Flur und Fluss. Unsere Mitwelt leidet zunehmend unter unserer Freizeitgestaltung. Daher unterliegen Freizeitaktivitäten heute Beschränkungen. Viele der Regeln, die wir bei unseren Outdoor-Aktivitäten beachten müssen, kommen folglich aus dem Umwelt- und Naturschutzrecht. Aber nicht nur.

Outdoor-Recht ist ein Gebiet, das Schnittmengen mit einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete hat und sowohl das Zivil-, wie auch das Strafrecht und vor allem das Öffentliche Recht betrifft. Alleine das Betretungsrecht im Wald ist ein wahrer Dschungel. Die Regeln unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. In Sachsen ist nach dem Sächsischen Waldgesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Waldsperrungsverordnung kaum etwas erlaubt, in Bayern ist man deutlich liberaler. Dies auch, weil Bayern das einzige Bundesland ist, in dem der Naturgenuss Verfassungsrang hat. Der sogenannte Schwammerlparagraf (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf) garantiert das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur: „Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.“ Die Idee zu dem Verfassungsartikel stammt vom ersten bayerischen Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner, der damit den Zugang der Bevölkerung an den Naturschätzen ermöglichen wollte.

Hoegner war Mitglied der Naturfreunde Deutschlands e.V.

Rechtsanwalt Guido Block-Künzler, Wetzlar im Juni 2019

Gut erholt – und ihr Abfall? Bitte nehmen Sie Ihre Abfälle
wieder mit nach Hause … So halten Sie unsere
Erholungslandschaft in Ihrem Interesse sauber!
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen“
Fundort: Bodensee-Königssee-Radweg bei Bad Tölz.

Abfall: Gut erholt, und Ihr Abfall?

Liegenlassen, verbrennen, vergraben – aus den Augen, aus dem Sinn. Was in der Steinzeit mit sortenreinem Bio-Abfall prima funktionierte, das ist heute verboten. Warum? Seitdem sind wir viele geworden. Geordnete Entsorgung wurde zur Pflicht. Daher verlangt Art. 36 des Bayerischen Naturschutzgesetzes die Sauberhaltung der freien Natur:

„Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 24 (Anm.: Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.) dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen (Anm.: Abfallkörbe und ähnliches) nicht zurückgelassen werden.“

Was passiert, wenn doch? Dann kann „die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den Verursacher treffen.“ Das Bußgeld kann bis zu fünftausend Euro betragen.

Manche Oberschlaue hängen ihre - immerhin - mitgebrachten Müllbeutel in die Bäume, um das Zeug nicht nach Hause tragen zu müssen. Wir Juristen sind kleinlich. Zurücklassen bedeutet nicht, dass es nur aus dem Blick verschwindet. Wer Zivilisationsmüll in die Landschaft trägt, der muss ihn wieder mitnehmen. Das gilt für die Zigarettenkippe bis hin zu Einweggrill und Bierflaschen. Und auch für Leute, die das mit dem Waldbaden gründlich missverstanden haben - und ihre alte Badezimmereinrichtung samt Wanne im Wald hinterlassen. Zur Anzeige kommt es freilich nicht immer, weil das illegale Abladen eine Ordnungswidrigkeit ist; und erst als Straftat gilt, wenn nachhaltig die Verunreinigung der Natur oder eine Gefahr für Flora und Fauna droht. Ordnungswidrigkeiten werden oft nicht erfasst. Bei Strafermittlungen, 2018 bayernweit in 510 Fällen, ist die Aufklärungsquote gut, zuletzt bei 73 Prozent. Die Spender der kompletten Badeeinrichtung wurden erwischt. In einem Sack zwischen Fließen und Mörtel fand man ihre Adresse. Shit happens.

Was passieren kann, wenn man seine Abfälle im Wald verbrennt, zeigt ein Fall auf Teneriffa. Da hat ein Obdachloser, der in einer Höhle lebte, einen Waldbrand ausgelöst. Die Folge: Ein toter Feuerwehrmann, Waldfläche in Wüste umgewandelt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (in Deutschland: § 306 ff. StGB Brandstiftung) drohen hohe Schadensersatzforderungen und die Einsatzkostenerstattung

„Der Inn ist kein Badegewässer! Baden im Inn kann Ihre
Gesundheit beeinträchtigen und die Ihrer Kinder sogar gefährden.
Stadt Mühldorf am Inn“
Fundort: Innufer bei Mühldorf.

Badegewässer

Baden ohne Chlor und mitten in der Natur. Traumhaft. Aber Vorsicht: Nur ein Teil der sogenannten Wildbadestellen sind offiziell als Badegewässer beziehungsweise Badestellen ausgewiesen. Nur hier werden in regelmäßigen Abständen Wasserproben entnommen. Die Liste der Badegewässer, die Badegewässerprofile, die Ergebnisse der Qualitätseinstufungen sowie aktuelle Daten zur Wasserqualität in der aktuellen Badesaison finden Sie auf den Internetseiten der Bundesländer.

Grundsätzlich unterliegen auch Gewässer dem Gemeingebrauch (§ 25 - Wasserhaushaltsgesetz WHG), dem jedem zustehenden Recht, öffentliche Sachen wie Straßen, Wege, Grünanlagen, Gewässer ihrer Bestimmung entsprechend zu benutzen. Was im Einzelnen zulässig ist, regelt das Landesrecht. In Hessen ist dies § 19 des Hessischen Wassergesetzes (HWG):