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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Wann liegt eine Fortbildung vor?
1.1 Fortbildung oder Berufsausbildung? Ein Unterschied mit Folgen
1.2 Voraussetzungen einer Fortbildung
2 Einzelfälle: Fortbildungen von A–Z
3 Diese Fortbildungskosten können Sie absetzen
3.1 Reisekosten
3.1.1 Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einer Fortbildung?
3.1.2 Fahrtkosten
3.1.3 Verpflegungskosten
3.1.4 Übernachtungskosten
3.1.5 Unfallkosten
3.1.6 Sonstige Kosten
3.2 Arbeitsmittel
3.3 Arbeitszimmer
3.4 Doppelte Haushaltsführung
3.5 Teilnahmegebühren
3.6 Darlehen
3.7 Rückzahlung von Ausbildungsbezügen und anderen Leistungen, Vertragsstrafe
3.8 Urlaubsverzicht
4 Welche Leistungen Ihre abzugsfähigen Fortbildungskosten mindern
4.1 Wenn der Arbeitgeber Fortbildungskosten übernimmt
4.2 Leistungen der Arbeitsagentur
4.3 Wenn Eltern Bildungskosten tragen
4.4 Stipendien
4.5 Meisterbonus
5 Wann Sie Ihre Fortbildungskosten geltend machen können
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
1 Wann liegt eine Fortbildung vor?
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.
Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung.
Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000,– € absetzbar.
1.1 Fortbildung oder Berufsausbildung? Ein Unterschied mit Folgen
Je nachdem, ob es sich um eine Fortbildung oder eine erstmalige Berufsausbildung handelt, ergeben sich also unterschiedliche steuerliche Folgen:
Bildungsmaßnahme |
Kosten sind |
beruflich veranlasste Fortbildung |
unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar |
erstmalige Berufsausbildung |
bis zum Höchstbetrag von 6.000,– € als Sonderausgaben abziehbar |
Allgemeinbildung oder privat veranlasste Weiterbildung |
als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig |
1.2 Voraussetzungen einer Fortbildung
Eine Fortbildung muss zwingend die beiden folgenden Kriterien erfüllen: Die Bildungsmaßnahme
darf keine erstmalige Berufsausbildung und kein Erststudium sein (§ 12 Nr. 5 EStG).
muss beruflich veranlasst sein. Private Motive dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen
Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der geplanten bzw. angestrebten beruflichen Tätigkeit (BFH-Beschluss vom 10.2.2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005 S. 1056).
Ein beruflicher Anlass liegt zum Beispiel vor, wenn Sie
im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben oder Ihre beruflichen Kenntnisse erweitern wollen;
einen neuen Beruf erlernen wollen;
höhere Einkünfte erzielen oder aktuelle Einkünfte sichern wollen.
Nicht anerkannt werden hingegen Bildungsmaßnahmen, die zwar auch der beruflichen Tätigkeit nützen könnten, aber erheblich privat veranlasst sind.
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Tipp: Auch in Jahren, in denen Sie keine eigenen Einkünfte beziehen, können Bildungsmaßnahmen steuerlich anerkannt werden. Üben Sie also gerade keinen Beruf aus, können Sie sich trotzdem fortbilden und die entsprechenden Kosten abziehen.
Die Fortbildung muss dann aber in einem konkreten Zusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit stehen. Sie müssen beabsichtigen, mit dem erlernten Wissen eine Berufstätigkeit auszuüben. Feststehen muss lediglich die Art der Berufstätigkeit. Einen konkreten Arbeitsvertrag brauchen Sie nicht (H 9.2 LStH »Erziehungsurlaub/Elternzeit«).
Eine Fortbildung wird deshalb auch in den folgenden Fällen anerkannt:
Sie unterbrechen Ihre Berufstätigkeit, zum Beispiel wegen Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen, und absolvieren in dieser Zeit eine Fortbildung, um wieder in den Beruf einzusteigen.
Eine Zeit der Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit wird zur Fortbildung genutzt.
Nach einer Kündigung absolvieren Sie eine Fortbildung, um einen besseren Job zu bekommen.
Eine Unterbrechung der Berufstätigkeit wird zu einem Kurswechsel genutzt, um eine Zweitausbildung oder Umschulung zu absolvieren.
Wichtig: Dem Finanzamt ist es grundsätzlich egal, was Sie machen. Das berufliche Ziel bzw. die angestrebte Tätigkeit muss erkennbar sein.