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© 2017 Gerald Wieser
Herstellung und Verlag:
BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 978-3-7448-4565-6
2015 habe ich unter einem Pseudonym (von Wiese) ein Buch veröffentlicht mit dem Titel „DIE KURVEN KOMMEN HEUTE SCHNELLER ALS GESTERN…“, ein mit Cliparts und Fotos aufgelockertes „großes Sammelwerk kleiner Versprecher“ von Sportreportern, Co-Kommentatoren und Analytikern (Verlag BoD - Books on Demand, ISBN 978-3-7392-7429-4).
Der große Erfolg dieses kleinen Werkes hat mich dazu animiert, ein weiteres Buch auf den Markt zu bringen. Die reale Titelstory dazu − Watch yr Socken! – habe ich seinerzeit einmal bei einem längeren Aufenthalt am Flughafen New Orleans geschrieben. Es wird um „Besondere Märchen. Besondere Sprüche“ gehen.
Beide Bücher haben einen humorigen Ansatz. Plötzlich kam mir jedoch eine völlig andere Idee dazwischen.
Ich bin seit mehreren Jahren Lehrbeauftragter im Bereich Wissensmanagement der Donau-Universität Krems (DUK) und bringe dort den Studierenden nahe, wie man geistiges Eigentum/Intellectual Property (IP) schützen kann. Von der Ausrichtung dieser Arbeit her geht es primär um den Schutz auf vertraglicher Ebene.
Dazu habe ich bisher eine Art „gesprochenes Skriptum“ verwendet (man beachte die kleine contradictio in se). Dieses Skriptum habe ich deutlich überarbeitet, aktualisiert und thematisch erweitert.
Es handelt sich bei meinem neuen kleinen Werk nun also nicht um Humor oder Satire, sondern um ein juristisches Fachbuch, das sich allerdings in seinem Verständnis als Praxishandbuch weniger an Juristen richtet, sondern vielmehr an Praktiker und Studierende, die mit Forschung, Entwicklung, geistigem Eigentum und damit verwandten Themengebieten zu tun haben.
Die Schreibweise (meist im Vortragsstil) und auch die Absatzgestaltung entsprechen bewusst nicht einem rechtswissenschaftlichen Lehrbuch. Auch die Erzählform (im Sinne einer Ich-Erzählung) wird in Teilen beibehalten.
An dieser Stelle möchte ich mich bei der DUK bedanken, die mir − gleich einmal passend zum Thema − die Verwendung des DUK-Logos erlaubt hat.
Gerald Wieser, Wien 2017
Die Grundlage für dieses Praxishandbuch bildet ein Vortrag, den ich seinerzeit einmal als Leiter des Rechtsbereiches einer außeruniversitären Forschungseinrichtung konzipiert hatte.
Einerseits haben wir den technisch-wissenschaftlichen Forschungsbereich, andererseits die Rechtswissenschaften, im konkreten hier Vertragsrecht.
In der praktischen Arbeit mit Forschern und Wissenschaftlern hat sich herausgestellt, dass es an der Verknüpfung der bekannten gewerblichen Schutzrechte bzw Intellectual Property Rights (IPR) und dem vertraglichem Schutz von Wissen und geistigem Eigentum (Intellectual Property, IP) fehlt.
Zweck dieser Arbeit in einer pragmatischen Ausrichtung und damit neu und − soweit ersichtlich im deutschen Sprachraum einzigartig − ist die Verknüpfung beider Elemente.
Angeführte Beispiele sind Echtbeispiele aus meiner beruflichen Praxis.
Es geht somit im Folgenden nicht vorrangig um die Darstellung der gewerblichen Schutzrechte oder allgemein um die Nutzung und Verwertung von geistigem Eigentum. Der Fokus liegt auf der vertraglichen Gestaltung.
Beim Schutz von geistigem Eigentum muss die chronologische Abfolge mit berücksichtigt werden: Auch beim Thema Innovation, bei Forschung und Entwicklung (F&E) gibt es Geschäftsanbahnungen, Verhandlungen, Phasen vor Forschungsprojekten. (In einer anderen Konstellation, die hier nicht dargestellt wird, mag es um eine Idee, eine innovative Geschäftsidee gehen, die in die Praxis umgesetzt werden soll. Das kann etwa in einem Startup-Unternehmen erfolgen.)
Dieses Handbuch setzt bei Forschungsprojekten an. Entweder erteilt zB ein Industrieunternehmen einer Forschungseinrichtung einen konkreten Forschungsauftrag oder wir reden über gemeinsame Forschung etwa in einem Förderprojekt zu einem vordefinierten Thema oder Themenkreis.
Um das Risiko in frühen Phasen zu minimieren, braucht es Absicherungen. Was hier zu beachten ist, wird in der Folge dargestellt.
Es wird weiters zu zeigen sein, dass allgemeines Vertragsrecht durchaus auch für Forschungs- und Entwicklungsverträge (F&E-Verträge) gilt.
Konsumentenschutzrechtliche Aspekte − vor allem im Rahmen der allgemein vertraglichen Betrachtungen − bleiben ausdrücklich ausgespart.
Dieser pragmatische, adressatenorientierte und gelegentlich salopp-pointierte Ansatz fordert aus rechtswissenschaftlicher Sicht großen Mut, auch zur Lücke. Aus Praxiserfahrungen heraus werden auch bewusst subjektive Gewichtungen vorgenommen, einzelne Themen also stärker betont als andere. Darauf sei ausdrücklich hingewiesen.
Auf ein Abkürzungsverzeichnis wird verzichtet. Es werden allerdings nur gängige Abkürzungen wie „zB“ verwendet. (Punkte sind in der Welt der Rechtswissenschaften nicht üblich.)
Es wurde für dieses Buch bzw den Vortrag als Basis dazu keine Literatur verwendet. Zitate erübrigen sich somit. Auch dadurch soll die Lesbarkeit für Nichtjuristen erleichtert werden.
Für Studierende oder Leser, die einzelne Themengebiete vertiefen möchten, finden sich am Ende des Buches weiterführende Literaturhinweise.
Auch für Verträge im wissenschaftlichen Umfeld und im Forschungsbereich gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für sonstige Verträge. Um insbesondere Nichtjuristen dieses Themenfeld näherzubringen, darf man daher nicht im speziellen Bereich von F&E ansetzen, sondern man muss allgemeine zivilrechtliche Kenntnisse erwerben, die in der Folge auf konkrete Regelungen in F&E umzulegen sind.
Wir gehen von österreichischem Recht aus (wenngleich vieles international ähnlich ist) und wir sprechen über Konsensualverträge und nur am Rande oder zur Abgrenzung über andere Formen.
Entscheidend bei Konsensualverträgen ist der Wille, der Parteiwille, die (mindestens beidseitige/zweiseitige) Willenserklärung (die auch ernst gemeint sein muss, ansonsten man von bloßen „Scherzerklärungen“ spricht).
Gerade F&E-Kooperationen sind häufig mehrseitig (mitunter kann es sogar sehr viele Forschungspartner geben). Der Vertrag kann also nur gemeinsam wirksam geschlossen werden bzw wird Vertragspartner grundsätzlich nur, wer den Vertrag dann auch tatsächlich mit unterzeichnet hat.
Dargestellt werden auch (einseitige) Erklärungen im Unterschied zu Verträgen. Einseitige Willenserklärungen sonstiger und hier nicht oder nur am Rande themenrelevanter Natur sind etwa letztwillige Verfügungen oder das Erteilen von Vertretungsmacht.
Dass einseitige Erklärungen auch im Forschungsumfeld vorkommen und wo der Unterschied zu Verträgen besteht, sehen wir später.
Es soll auch gleich auf verschiedene Begriffe hingewiesen werden, zumal zB immer wieder einmal behauptet wird, dass Vertrag und Vereinbarung nicht dasselbe seien: Vertrag, Vereinbarung, Kontrakt oder im Englischen agreement und contract werden als Synonyme, also idente Begriffe, verwendet.
Erwähnt wird hier nur, was für die vorliegende Thematik praxisrelevant ist (zB also nicht die Geschäftsfähigkeit individueller Personen).
Die Bandbreite reicht von mündlich bis zum Notariatsakt (zB Gesellschaftsvertrag einer GmbH). Der Normalfall in der geschäftlichen Praxis ist ein schriftlicher Vertrag, der gegenüber dem rein mündlichen Vertrag den Vorteil einer wesentlich gesteigerten Beweiskraft aufweist.
Die weit überwiegende Zahl von Verträgen im Alltag, vor allem im Privatleben, kommt nicht schriftlich zustande: Der Einkauf im Supermarkt wird letztlich zum Vertrag, ebenso der Drink, den man sich in einer Bar genehmigt.
Der Großteil der Verträge kann also formfrei zustande kommen (kein Formzwang), Schriftlichkeit ist nur selten gefordert (zB Bürgschaftsvertrag).
Im formfreien Bereich kommt alles Mögliche vor – mündlich, per Handschlag, bloßer Schriftwechsel (führt zum sogenannten Korrespondenzvertrag) – alles wird grundsätzlich gültig sein können.
Ein Vertrag kann somit auch konkludent (schlüssig) durch entsprechende Handlungen entstehen, ohne dass es insbesondere eine schriftliche Vereinbarung gibt. (Geschäfte werden schon abgewickelt, Rechnungen sind schon gelegt oder gar bezahlt, ein schriftlicher Vertrag folgt nie oder ist erst im Entwurfsstadium.)
Der Weg zum schriftlichen Vertrag kann über eine ganzheitliche, durchgeschriebene Vereinbarung führen („durchgestylter“ Vertrag).
Dazu kommen allenfalls Anhänge/Anlagen/Beilagen/Annexe (als synonyme Begriffe), die meist als „integrierender“ Bestandteil des Vertrages ausgewiesen werden (sprachlich besser wäre „integrierter“ Bestandteil).
Jedenfalls bilden der in einem Stück geschriebene Hauptvertrag und eine Anlage (oder mehrere Anlagen) eine Einheit. Dass so durchaus Schwierigkeiten entstehen können, sehen wir weiter unten.