Elterngeld
Ralph Jürgen Bährle,
Rechtsanwalt Bährle & Partner,
Nothweiler
3., völlig neu bearbeitete Auflage, 2017
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2017
ISBN 978-3-415-06119-4
E-ISBN 978-3-415-06121-7
© 2008 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Konvertus
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Abkürzungen
Auf einen Blick
1.Ziel des Elterngeldes
2.Anspruchsvoraussetzungen
2.1Berechtigter Personenkreis
2.2Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
2.3Reduzierung auf Teilzeitarbeit
2.3.1Modell 1: Teilzeitbeschäftigung wird weiter ausgeübt
2.3.2Modell 2: Einvernehmliche Teilzeitbeschäftigung
2.3.3Modell 3: Einklagbare Teilzeitbeschäftigung
2.3.4Modell 4: Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber
2.3.5Modell 5: Selbstständige Tätigkeit
2.4Wichtiges zur Beantragung von Elternzeit
2.4.1Dauer der Elternzeit
2.4.2Antragsfrist
3.Berechnung des Elterngeldes mit Beispielen
3.1Arten des Elterngeldes
3.2Berechnungsbasis = Nettoeinkommen
3.3Höhe des Elterngeldes = 67% des Nettoeinkommens
3.4Besonderheiten bei der Berechnung von Elterngeld Plus
3.5Mehrlingsgeburten
3.6Geschwisterbonus
3.7Teilzeitbeschäftigung: Anrechnung Verdienst
3.8Steuergestaltungsmöglichkeiten
3.9Infos zu den Steuerklassen
4.Bezugszeitraum
4.1Bezugszeitraum wird in Monatsbeträgen gemessen
4.2Zwei Partnermonate zusätzlich
4.3Ausnahmefälle bei Partnermonaten
5.Aufteilung des Elterngeldes
5.1Bezugszeitraum bei Elterngeld Plus
5.2Anspruch auf Partnerschaftsbonus
5.3Aufteilung bei Antragstellung
6.Elterngeld für Alleinerziehende
7.Zusammentreffen von Elterngeld und anderen Einnahmen
7.1Elterngeld und eigenes Erwerbseinkommen
7.2Elterngeld und Mutterschaftsgeld
7.3Elterngeld und Arbeitslosengeld
7.4Elterngeld und ausländische Einkünfte für Kinder
7.5Elterngeld und Kindergeld
7.6Elterngeld und einkommensabhängige Sozialleistungen
8.Antragstellung
9.Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeiten
10.Auskunftspflichten
10.1Auskunftspflichten der Antragsteller
10.2Auskunftspflichten des Arbeitgebers
11.Unterhaltspflichten
12.Zuständigkeiten
13.Rechtsweg
14.Bußgelder
15.Elterngeld und Sozialversicherung
15.1Kranken- und Pflegeversicherung
15.2Renten- und Arbeitslosenversicherung
15.3Zuschüsse des Arbeitgebers während des Elterngeldbezugs
16.Elterngeld und andere staatliche Leistungen für Kinder
Anhang
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) – Auszug –
Sachregister
BEEG |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EWG |
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
KVLG 1989 |
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte |
MuSchG |
Mutterschutzgesetz |
RVO |
Reichsversicherungsordnung |
SGB II |
Zweites Buch Sozialgesetzbuch = Grundsicherung für Arbeitssuchende |
SGB III |
Drittes Buch Sozialgesetzbuch = Arbeitsförderung |
SGB VI |
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch = Rentenversicherung |
SGB VIII |
Achtes Buch Sozialgesetzbuch = Kinder- und Jugendhilfe |
–Elterngeld für leibliche und adoptierte Kinder
–Zwischen 65% und 67% des Nettoeinkommens (mind. 300 €, höchstens 1800 €)
–Basiselterngeld: Zwölf Monate Bezugsdauer und zwei Partnermonate zusätzlich möglich
–Elterngeld Plus: max. 24 Monate Bezugsdauer in Höhe von 50% des Basiselterngeldes und vier Monate Partnerbonus möglich.
–Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt pro Woche max. 30 Stunden
–Früheres Erwerbseinkommen für Höhe des Elterngeldes maßgebend
–Geschwisterbonus bei weiteren betreuten Kleinkindern
–Auskunftspflichten für Eltern und Arbeitgeber
–Widerspruch und Klage vor Sozialgericht gegen Bescheid möglich
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) will jungen Familien finanzielle Unterstützung gewähren. Das Elterngeld unterliegt Einkommensgrenzen. Eltern, die im Jahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein Einkommen von mehr als 500000 € (bei Alleinerziehenden von mehr als 250000 €) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld muss beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 €, maximal 1800 € pro Monat.
Beide Elternteile zusammen haben Anspruch, zwölf Monate lang Elterngeld (Basiselterngeld) zu erhalten. Für weitere zwei Monate können die Eltern Elterngeld erhalten, wenn sie für zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit mindern (sog. Partnermonate). Diese beiden Zusatzmonate sollen als Anreiz insbesondere für Väter dienen, die statistisch gesehen immer noch zu einem geringen Anteil Elternzeit in Anspruch nehmen.
Eltern, deren Kinder nach dem 01. 07.2015 geboren sind, können zwischen dem Bezug des (bisherigen) Basiselterngeldes und dem Bezug von Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.
Die Zahlung von Elterngeld kann nach § 1 BEEG beanspruchen, wer als Elternteil
–seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
–mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
–dieses Kind nach der Geburt selbst betreut und erzieht und
–keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt.
Außerdem haben Anspruch auf Elterngeld:
–Eltern, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind.
–Entwicklungshelfer/-innen oder Missionare/Missionarinnen.
–Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung arbeitet.
–Adoptiveltern und solche, die es künftig werden, mit dem Kind aber schon in einem Haushalt leben.
Bei diesen steht der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes dem Zeitpunkt der Geburt gleich.
–Wer das Kind seiner Ehegattin, seines Ehegatten, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat.
–Wer als Vater mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft aber noch nicht wirksam ist oder über sie noch nicht entschieden wurde.
In Ausnahmefällen, z. B. bei schwerer Krankheit der Eltern oder eines Elternteils, können auch nahe Verwandte bis zum dritten Grad (z. B. Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel, Geschwister des Neugeborenen) Elterngeld beanspruchen, wenn sie das Kind betreuen und die Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld erheben.
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei Grenzgängern, d. h. Personen, die in unterschiedlichen Ländern innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz leben und arbeiten, ist in der Regel das Beschäftigungsland für die Auszahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz lebt. Der Staat, in dem keine Beschäftigung ausgeübt wird, die Familie aber lebt, kann zusätzlich zur Zahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen verpflichtet sein, wenn sich die Höhe der Familienleistung unterscheidet.