Elterngeld

Ralph Jürgen Bährle,

Rechtsanwalt Bährle & Partner,

Nothweiler

3., völlig neu bearbeitete Auflage, 2017

Inhalt

Abkürzungen

Auf einen Blick

1.Ziel des Elterngeldes

2.Anspruchsvoraussetzungen

2.1Berechtigter Personenkreis

2.2Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit

2.3Reduzierung auf Teilzeitarbeit

2.3.1Modell 1: Teilzeitbeschäftigung wird weiter ausgeübt

2.3.2Modell 2: Einvernehmliche Teilzeitbeschäftigung

2.3.3Modell 3: Einklagbare Teilzeitbeschäftigung

2.3.4Modell 4: Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber

2.3.5Modell 5: Selbstständige Tätigkeit

2.4Wichtiges zur Beantragung von Elternzeit

2.4.1Dauer der Elternzeit

2.4.2Antragsfrist

3.Berechnung des Elterngeldes mit Beispielen

3.1Arten des Elterngeldes

3.2Berechnungsbasis = Nettoeinkommen

3.3Höhe des Elterngeldes = 67% des Nettoeinkommens

3.4Besonderheiten bei der Berechnung von Elterngeld Plus

3.5Mehrlingsgeburten

3.6Geschwisterbonus

3.7Teilzeitbeschäftigung: Anrechnung Verdienst

3.8Steuergestaltungsmöglichkeiten

3.9Infos zu den Steuerklassen

4.Bezugszeitraum

4.1Bezugszeitraum wird in Monatsbeträgen gemessen

4.2Zwei Partnermonate zusätzlich

4.3Ausnahmefälle bei Partnermonaten

5.Aufteilung des Elterngeldes

5.1Bezugszeitraum bei Elterngeld Plus

5.2Anspruch auf Partnerschaftsbonus

5.3Aufteilung bei Antragstellung

6.Elterngeld für Alleinerziehende

7.Zusammentreffen von Elterngeld und anderen Einnahmen

7.1Elterngeld und eigenes Erwerbseinkommen

7.2Elterngeld und Mutterschaftsgeld

7.3Elterngeld und Arbeitslosengeld

7.4Elterngeld und ausländische Einkünfte für Kinder

7.5Elterngeld und Kindergeld

7.6Elterngeld und einkommensabhängige Sozialleistungen

8.Antragstellung

9.Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeiten

10.Auskunftspflichten

10.1Auskunftspflichten der Antragsteller

10.2Auskunftspflichten des Arbeitgebers

11.Unterhaltspflichten

12.Zuständigkeiten

13.Rechtsweg

14.Bußgelder

15.Elterngeld und Sozialversicherung

15.1Kranken- und Pflegeversicherung

15.2Renten- und Arbeitslosenversicherung

15.3Zuschüsse des Arbeitgebers während des Elterngeldbezugs

16.Elterngeld und andere staatliche Leistungen für Kinder

Anhang

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) – Auszug –

Sachregister

Abkürzungen

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

EStG

Einkommensteuergesetz

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

KVLG 1989

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

MuSchG

Mutterschutzgesetz

RVO

Reichsversicherungsordnung

SGB II

Zweites Buch Sozialgesetzbuch = Grundsicherung für Arbeitssuchende

SGB III

Drittes Buch Sozialgesetzbuch = Arbeitsförderung

SGB VI

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch = Rentenversicherung

SGB VIII

Achtes Buch Sozialgesetzbuch = Kinder- und Jugendhilfe

Auf einen Blick

Elterngeld für leibliche und adoptierte Kinder

Zwischen 65% und 67% des Nettoeinkommens (mind. 300 €, höchstens 1800 €)

Basiselterngeld: Zwölf Monate Bezugsdauer und zwei Partnermonate zusätzlich möglich

Elterngeld Plus: max. 24 Monate Bezugsdauer in Höhe von 50% des Basiselterngeldes und vier Monate Partnerbonus möglich.

Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt pro Woche max. 30 Stunden

Früheres Erwerbseinkommen für Höhe des Elterngeldes maßgebend

Geschwisterbonus bei weiteren betreuten Kleinkindern

Auskunftspflichten für Eltern und Arbeitgeber

Widerspruch und Klage vor Sozialgericht gegen Bescheid möglich

1.Ziel des Elterngeldes

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) will jungen Familien finanzielle Unterstützung gewähren. Das Elterngeld unterliegt Einkommensgrenzen. Eltern, die im Jahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein Einkommen von mehr als 500000 € (bei Alleinerziehenden von mehr als 250000 €) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld muss beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 €, maximal 1800 € pro Monat.

Beide Elternteile zusammen haben Anspruch, zwölf Monate lang Elterngeld (Basiselterngeld) zu erhalten. Für weitere zwei Monate können die Eltern Elterngeld erhalten, wenn sie für zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit mindern (sog. Partnermonate). Diese beiden Zusatzmonate sollen als Anreiz insbesondere für Väter dienen, die statistisch gesehen immer noch zu einem geringen Anteil Elternzeit in Anspruch nehmen.

Eltern, deren Kinder nach dem 01. 07.2015 geboren sind, können zwischen dem Bezug des (bisherigen) Basiselterngeldes und dem Bezug von Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.

2.Anspruchsvoraussetzungen

2.1Berechtigter Personenkreis

Die Zahlung von Elterngeld kann nach § 1 BEEG beanspruchen, wer als Elternteil

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

dieses Kind nach der Geburt selbst betreut und erzieht und

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt.

Außerdem haben Anspruch auf Elterngeld:

Eltern, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind.

Entwicklungshelfer/-innen oder Missionare/Missionarinnen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung arbeitet.

Adoptiveltern und solche, die es künftig werden, mit dem Kind aber schon in einem Haushalt leben.

Bei diesen steht der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes dem Zeitpunkt der Geburt gleich.

Wer das Kind seiner Ehegattin, seines Ehegatten, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Wer als Vater mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft aber noch nicht wirksam ist oder über sie noch nicht entschieden wurde.

In Ausnahmefällen, z. B. bei schwerer Krankheit der Eltern oder eines Elternteils, können auch nahe Verwandte bis zum dritten Grad (z. B. Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel, Geschwister des Neugeborenen) Elterngeld beanspruchen, wenn sie das Kind betreuen und die Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld erheben.

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei Grenzgängern, d. h. Personen, die in unterschiedlichen Ländern innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz leben und arbeiten, ist in der Regel das Beschäftigungsland für die Auszahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz lebt. Der Staat, in dem keine Beschäftigung ausgeübt wird, die Familie aber lebt, kann zusätzlich zur Zahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen verpflichtet sein, wenn sich die Höhe der Familienleistung unterscheidet.