Aus den Gutachten:

„Die komplexen rechtlichen Unterscheidungs- und Abgrenzungsmerkmale werden theoretisch klar aufgezeigt und anhand von Praxisbeispielen erläutert. Die Ergebnisse der verschiedenen fallbezogenen Betrachtungen sind interessant und lassen sich im Rahmen der steuerlichen Beratungspraxis gut anwenden.“

Prof. Dr. Michael von Wuntsch

„Darüber bietet Herr Homuth in seiner Bachelorarbeit auch eine kritische Auseinandersetzung mit der von ihm geschilderten Rechtspraxis. Hierbei ist deutlich zu spüren, dass er auch ganz persönlich mit den erörterten Problemstellungen durch praktische Arbeit sehr verbunden ist. Der Unterzeichnende hat den Eindruck gewonnen, dass es Herrn Homuth nicht nur daran gelegen ist, mit dieser Arbeit sein Studium erfolgreich abzuschließen, sondern dass ihn dieses Thema sehr beschäftigt und er mit ganzem Herzen und viel Engagement für den betroffenen Personenkreis eine in der Lebenswirklichkeit brauchbare Grundlage für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten anfertigen wollte.“

Jürgen Borstelmann, Rechtsanwalt und Steuerberater

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

© 2015 Ralph Homuth

Titeldesign: Jana Homuth

Titelgrafik: © teracreonte / Fotolia

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7392-9325-7

Für meine drei...

Danke!

Vorwort

Bei diesem Werk handelt es sich um meine Abschlussarbeit zur Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“. Diese Arbeit wurde von mir im Januar 2015 eingereicht. Sie wurde dem Fachbereich „Wirtschaft und Recht“ an der Hamburger Fern-Hochschule zugeordnet.

Berufsbegleitend studieren heißt nicht „nebenbei“ zu studieren. Ohne den Rückhalt und die Unterstützung meiner Familie wäre es mir nicht möglich gewesen, mein Studium in diesem Zeitraum und mit diesem Erfolg abzuschließen. Besonders danke ich meiner Frau für ihre Geduld und Kraft, mit der sie mir den Rücken freigehalten hat. Ich bin froh, dass wir die Entscheidung für das Studium gemeinsam getroffen haben, und dass sie mich so enorm bei der Realisierung meines Studienwunsches unterstützt hat.

Ebenfalls danke ich meinen wundervollen Kindern. Ohne ihr Daumendrücken und die vielen selbstgemalten Glücksbringer Bilder hätte vielleicht manch Prüfungsergebnis anders ausgesehen. Danken möchte ich auch meiner Schwiegermutter, die mich als Lektorin sehr unterstützt hat. Auch wenn Steuerrecht nicht ihr Lieblingsfach ist, so hat sie sich dennoch mit viel Mühe zum wiederholten Male durch meine wissenschaftliche Arbeit in diesem Fachgebiet gekämpft.

Bedanken möchte ich mich ebenfalls bei meinen beiden Prüfern für ihre Anregungen und ihre Unterstützung. Insbesondere danke ich ihnen aber für ihre Worte, die sie in ihren Gutachten gewählt haben und die Bewertung meiner Arbeit mit der Gesamtnote 1,1.

Danke

Hamburg, im Mai 2015

alph Homuth

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Beschreibung des Inbound-Falls
  3. Systematik zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
    • 3.1 Prinzipien der Besteuerung
    • 3.2 Die beschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht
      • 3.2.1 Die Systematik der Besteuerung
      • 3.2.2 Die zentrale Anknüpfungsnorm des § 49 EStG
      • 3.2.3 Isolierte Betrachtungsweise
    • 3.3 Besteuerung nach Abkommensrecht
      • 3.3.1 DBA - Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
      • 3.3.2 Geltungsbereiche eines DBA
      • 3.3.3 Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
    • 3.4 Verhältnis zwischen nationalem Recht und Abkommensrecht
  4. Die künstlerische Tätigkeit
    • 4.1 Die Definition nach nationalem Recht
    • 4.2 Die Künstlerkategorien nach Abkommensrecht
    • 4.3 Fazit bezüglich des Praxisfalls
  5. Darstellende Künstler: Der Schauspieler-Fall
    • 5.1 Besteuerung nach nationalem Recht
      • 5.1.1 Darbietungskünstler
      • 5.1.2 Inländische Einkünfte im Schauspieler-Fall
        • 5.1.2.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
        • 5.1.2.2 Die Kassenstaatsklausel
      • 5.1.3 Der Steuerabzug nach § 50a EStG
        • 5.1.3.1 Die Abzugstatbestände
          • 5.1.3.1.1 Darbietung und Nebenleistungen - § 50a Abs. 1 EStG
            • 5.1.3.1.1.1 Einkünfte aus Darbietungen
            • 5.1.3.1.1.2 Einkünfte aus Nebenleistungen
          • 5.1.3.1.2 Die Verwertung von Darbietungen - § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG
          • 5.1.3.1.3 Nutzungsüberlassung von Rechten - § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
        • 5.1.3.2 Der Steuersatz
        • 5.1.3.3 Der Vergütungsschuldner
        • 5.1.3.4 Die Bemessungsgrundlage
        • 5.1.3.5 Besonderheiten bei EU/EWR-Bürgern
        • 5.1.3.6 Die Besteuerung der 2. Stufe
        • 5.1.3.7 Anmeldung und Abführung der Abzugsteuer nach § 50a EStG
        • 5.1.3.8 Die Abzugspflicht nach der Verfahrensvorschrift des § 50d EStG
        • 5.1.3.9 Vorrang des Lohnsteuerabzugs
          • 5.1.3.9.1 Die Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
          • 5.1.3.9.2 Vereinfachungsmaßnahme: Pauschale Erhebung der Lohnsteuer
    • 5.2 Besteuerung nach Abkommensrecht
      • 5.2.1 Die Besteuerung von Künstlern nach Art. 17 OECD-MA
      • 5.2.2 Die Besteuerung von Künstlern nach Art. 17 DBA
    • 5.3 Fazit bezüglich des Schauspieler-Falls
  6. Werkschaffende Künstler: Der Regie-Fall
    • 6.1 Besteuerung nach nationalem Recht
      • 6.1.1 Werkschaffende Künstler
      • 6.1.2 Inländische Einkünfte im Regie-Fall
        • 6.1.2.1 Der Ausübungstatbestand
          • 6.1.2.1.1 Selbständige Arbeit
          • 6.1.2.1.2 Nichtselbständige Arbeit
          • 6.1.2.1.3 Einordnung der Regieleistung
        • 6.1.2.2 Der Verwertungstatbestand
          • 6.1.2.2.1 Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
          • 6.1.2.2.2 Buy-out und Wiederholungshonorare
        • 6.1.2.3 Aufteilung der Einkünfte im Regie-Fall
    • 6.2 Besteuerung nach Abkommensrecht
      • 6.2.1 Die Besteuerung unselbständiger Arbeit nach Art. 15 DBA
      • 6.2.2 Die 183-Tage-Regelung
        • 6.2.2.1 Ermittlung des Aufenthaltszeitraum
        • 6.2.2.2 Der Ausübungszeitraum
        • 6.2.2.3 Der Bezugszeitraum
        • 6.2.2.4 Einzelfrage bei Künstlern
      • 6.2.3 Die Besteuerungen von Lizenzgebühren nach Art. 12 DBA
    • 6.3 Fazit bezüglich des Regie-Falls
  7. Spielraum für die Steuergestaltung im Fall der Veranlagung
    • 7.1 Der Charakter der beschränkt Steuerpflichtiger - § 50 Abs. 1 EStG
    • 7.2 Veranlagung trotz Abgeltungsteuer - § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStG
    • 7.3 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
    • 7.4 Fazit für die Steuergestaltung
    • 7.5 Fazit bezüglich der Praxisfälle
  8. Abschließende Betrachtung und Handlungsempfehlung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Persönliche Steuerpflicht

Abb. 2: Beschränkte Steuerpflicht

Abb. 3: Beispiele für Darbietungskünstler

Abb. 4: Aufteilungsmaßstab für Gesamtvergütungen

Abb. 5: Beispiele für werkschaffende Künstler

Abb. 6: Merkmale einer selbständigen Tätigkeit

Abb. 7: Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft

Abb. 8: Einkommensbesteuerung von Künstlern

Abkürzungsverzeichnis

Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AO Abgabenordnung
ARD Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
Az. Aktenzeichen
BFFS Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e. V.
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesministerium für Finanzen
BRD Bundesrepublik Deutschland
bspw. beispielsweise
BStBl. Bundessteuerblatt
Buchst. Buchstabe
BT Bundestag
BV Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V.
BZSt Bundeszentralamt für Steuern
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
d. h. das heißt
DVD Digital Versatile Disc
EStG Einkommensteuergesetz
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStH Einkommensteuer-Hinweise
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
e. V. eingetragener Verein
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f. folgende
ff. fortfolgende
FFA Filmförderungsanstalt
FG Finanzgericht
FFHSH Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
H Hinweis
Herv. Hervorhebung
i. d. F. v. in der Fassung vom
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des / der
i. V. m. in Verbindung mit
JStG Jahressteuergesetz
Kap. Kapitel
KSK Künstlersozialkasse
KStG Körperschaftsteuergesetz
LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStH Lohnsteuer-Hinweise
LStR Lohnsteuer-Richtlinien
lt. laut
MA Musterabkommen
MK Musterkommentar
Nr. Nummer
NV nicht veröffentlicht
o. ä. oder ähnliches
OECD Organization for Economic Cooperation and Development
OFD Oberfinanzdirektion
Orig. Original
R Richtlinie
Rz. Randziffer
S. Satz
sog. sogenannte/r/s
SolZG Solidaritätszuschlaggesetz
UrhG Gesetzt über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
US United States
USA United States of America
UStG Umsatzsteuergesetz
u. a. unter anderem
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
ZDF Zweites Deutsches Fernsehen
zzgl. zuzüglich

1Einleitung

Die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt zunehmend zu einem Einsatz von Mitarbeitern deutscher Unternehmen im Ausland bzw. zu einer sich ständig ausweitenden Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland, die hier sowohl für deutsche, als auch für ausländische Unternehmen tätig werden1.

Auch deutsche Filmproduktionen werden zunehmend in einem internationalen Kontext hergestellt. Neben Co-Produktionen mit ausländischen Produzenten existieren zunächst zwei Grundfälle: Ein inländisches Unternehmen verpflichtet ausländische Künstler für ein Filmprojekt im Inland (Inbound) oder es entsendet inländische Arbeitnehmer für eine Filmherstellung ins Ausland (Outbound). In beiden Fällen entstehen Fragen der Besteuerung, die sowohl nationales als auch unilaterales Steuerrecht betreffen. Diese Arbeit befasst sich mit dem Inbound-Fall.

Filme zu produzieren ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Sachverhalte aus steuerrechtlicher Sicht korrekt zu erfassen, stellt Filmhersteller regelmäßig vor große Herausforderungen. Vergütungen, die von Filmherstellern, Theatern sowie allen übrigen Veranstaltern von Kunst- und Kulturveranstaltungen mittelbar oder unmittelbar an Künstler gezahlt werden, die im Ausland ansässig sind und im Inland tätig werden, unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland dem besonderen Steuerabzug nach § 50a EStG. Sowohl das deutsche Steuerrecht als auch die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bieten in diesem Zusammenhang zahlreiche Möglichkeiten, den Steuerabzug zu reduzieren oder ganz zu vermeiden2.

Im Medienbereich werden traditionell in großem Umfang freie Mitarbeiter beschäftigt. Die Abgrenzung von Arbeitnehmern und der selbständigen Tätigkeit der freiberuflichen Künstler stellt in Verbindung mit der Anwendung des deutschen Steuerrechts und ggf. einschlägiger DBA einen unübersichtlichen Dschungel dar. Dies birgt ein hohes Risiko für Fehler, aus denen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen resultieren können. So wird beispielsweise häufig die sogenannte 183-Tage-Regelung zitiert, nach der die Einkünfte eines Arbeitnehmers in dessen Heimatland der Besteuerung unterliegen, sofern der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat weniger als 183 Tage beträgt. Diese Fehleinschätzung kann zu folgenschweren Konsequenzen wie Steuerhinterziehung und Einreiseverboten führen3.

In der Praxis kommt es vor, dass beispielsweise Regisseure ebenfalls eine Rolle in ihrer eigenen Inszenierung spielen (z. B. Til Schweiger: u. a. Regie und Hauptrolle 2007 in „Keinohrhasen“). Trifft dies bei einem beschränkt steuerpflichtigen Künstler zu, ist zu beachten, dass nicht alle Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG unterliegen. Hier kommt der Aufteilung der Vergütung eine besondere Bedeutung zu. Soweit kein Aufteilungsmaßstab erkennbar ist, sind Gesamtvergütungen daher im Einzelfall ggf. im Wege der Schätzung aufzuteilen4.

Die Schwierigkeit, Entscheidungen bezüglich der Vergütungsabrechnung von Künstlern zu treffen, resultiert aus dem Umstand, dass jedes Rechtsgebiet für sich unterschiedliche Definitionen verwendet. In dieser Arbeit wird das Verfahren zur Besteuerung ausländischer Künstler vorgestellt. Anmerkungen zu anderen Rechtsgebieten folgen hier daher nicht. Auf die notwendige Prüfung der Abgabenpflicht in der Sozialversicherung, der Künstlersozialversicherung und weiteren Steuerarten, wie z. B. der Umsatzsteuer (Reverse-Charge) sei daher hingewiesen.

Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, wie der Steuerabzug in diesen Fällen richtig ermittelt wird und wie dieser durch eine gewissenhafte Vertragsgestaltung reduziert oder sogar vermieden werden kann.

Zur Einführung wird zunächst auf die Problematik der Doppelbesteuerung und den Zusammenhang zwischen dem nationalem Steuerrecht und dem Abkommensrecht eingegangen. Hieran folgt die Gegenüberstellung des Künstlerbegriffs auf beiden Ebenen. Anschließend werden der Schauspieler- und der Regie-Fall getrennt voneinander detaillierter vorgestellt, um zunächst auf die beschränkte Steuerpflicht nach inländischen Vorschriften einzugehen. Es folgen die Prüfung der abkommensrechtlichen Ebene und die Darstellung der Auswirkung durch die Anwendung des hier einschlägigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: DBA Österreich). Da beschränkt steuerpflichtige Künstler einen Einfluss auf die Gestaltung des Steuerabzugs, und damit ihrer individuellen Steuerlast haben, erfolgt zum Verständnis der Gesamtzusammenhänge abschließend die Darstellung ausgewählter Aspekte hinsichtlich der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger.


1 Vgl. Niermann 2008: V.

2 Vgl. Holthaus 2011: V.

3 Vgl. Hierl 2014: 650.

4 Vgl. Holthaus 2011: 11.

2Beschreibung des Inbound-Falls

Die MUSTERFILM GmbH (kurz: GmbH) produziert hochwertige Fernsehfilme für das Hauptabendprogramm des deutschen Fernsehens. Sitz des Unternehmens ist Hamburg. Das Unternehmen plant die Produktion eines Fernsehfilms. Bei dem Projekt handelt es sich um eine sogenannte echte Auftragsproduktion für einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer (Filmhersteller) das Vorhaben als selbständiger Unternehmer durchführt und der Auftraggeber (Fernsehsender) regelmäßig die zuvor budgetierten Kosten der Filmherstellung trägt und damit die Finanzierung sicherstellt5.

Für die Filmaufnahmen werden 23 Drehtage angesetzt. Die Dreharbeiten sollen im Zeitraum vom 01.07.02 bis 31.07.02 in Hamburg stattfinden. Neben zahlreichen inländischen Schauspielern und Teammitgliedern wird im Rahmen der Filmherstellung ein österreichischer Schauspieler für eine der Hauptrollen verpflichtet sowie ein Regisseur, ebenfalls aus Österreich.

Mit der vereinbarten Vergütung sind in beiden Fällen alle vertraglichen Leistungen im Rahmen der Produktion abgegolten. Ebenso abgegolten ist die Übertragung sämtlicher, bei den Vertragspartnern entstehenden Rechte. Diese werden von ihnen an die MUSTERFILM GmbH zur umfassenden Auswertung der Produktion in allen bekannten oder noch unbekannten Nutzungsarten übertragen. Die GmbH verpflichtet sich als Filmherstellerin zudem, sämtliche im Zusammenhang mit der Produktion entstehenden Reise- und Übernachtungskosten zu übernehmen.

Eine detailliertere Darstellung des Schauspieler-Falls erfolgt in Kapitel 5, die des Regie-Falls in Kapitel 6. Zuvor wird die Einführung in die Systematik zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Definition des Künstlerbegriffs vorgenommen.


5 Vgl. Schwarz 2011: 368.

3Systematik zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

3.1   Prinzipien der Besteuerung

Mit der Existenz und der Souveränität eines Staates sind völkerrechtliche Grundrechte verbunden. Diese sind auch für die Besteuerung von Bedeutung. So hat jeder Staat prinzipiell das Recht zur Steuererhebung. Hierzu kann er seine nationalen Steuergesetzte so gestalten, wie es ihm beliebt. Auf Grund seiner Gebietshoheit ist er berechtigt, alle auf seinem Territorium verwirklichten Tatbestände zum Anlass einer Besteuerung heranzuziehen (Territorial- oder Quellenprinzip6). Seiner Gebietshoheit unterliegen alle Personen, die sich innerhalb seiner Grenzen aufhalten, unabhängig davon, ob sie Angehörige dieses Staates sind oder nicht. Die Gebietshoheit eines Staates gilt somit auch für Ausländer7.

Aus dem Prinzip der Gebietshoheit wird abgeleitet, dass ein Staat grundsätzlich auch außerhalb seines Staatsgebietes verwirklichte Tatbestände der Besteuerung unterwerfen kann (Welteinkommens- oder Universalprinzip8). Das gilt nur solange der Anknüpfungspunkt der Besteuerung nicht außerhalb des eigenen Staatsgebiets Wirkungen entfaltet, die die Gebietshoheit eines anderen Staates tangieren9.