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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Systematik der Umsatzsteuer
2 Der Unternehmer
2.1 Dann sind Sie Unternehmer
2.2 Ab wann Sie Unternehmer sind
2.3 Ein Unternehmer hat stets nur ein Unternehmen
2.4 Wann die Unternehmer-Eigenschaft endet
3 Steuernummer und USt-IdNr.
3.1 So bekommen Sie Ihre Steuernummer
3.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag
4 Steuerpflichtige Leistungen oder nicht?
4.1 Ausführungsort einer Leistung
4.2 Prüfen Sie, ob der Umsatz steuerfrei ist
4.3 Höhe der Umsatzsteuer ermitteln
4.4 Ihr Eigenverbrauch zählt auch
5 Die Umsatzsteuer-Voranmeldung
5.1 Umsatzsteuer ist selbst zu berechnen und anzumelden
5.2 Elektronische Abgabe
5.3 Abgaberhythmus
5.4 Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung
5.5 Umsätze und Vorsteuer richtig ermitteln und zuordnen
5.6 Das passiert bei verspäteter Abgabe oder Zahlung
6 Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung
7 Bestandskraft der Umsatzsteuer
7.1 Vorbehalt der Nachprüfung
7.2 Einspruchsfrist und Wahlrechte
8 Umsatzsteuer-Prüfungen
8.1 Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
8.2 Die Umsatzsteuer-Nachschau
Basiswissen Umsatzsteuer: Fristen und Erklärungen
1 Systematik der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, im allgemeinen Sprachgebrauch auch Mehrwertsteuer genannt, gehört zu den wichtigsten Steuerarten, mit denen Sie als Selbstständiger zu tun haben. Denn als Unternehmer sind Sie verpflichtet, die Steuer mit Ihren Preisen von Ihren Kunden zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Gewöhnlich sind Sie als Unternehmer Steuerschuldner, wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens einen Gegenstand verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen. Sie stellen Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung und führen die Steuer an das Finanzamt ab. Im Regelfall ist damit die Umsatzsteuer für Sie kostenneutral.
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Tipp: Prüfen Sie unbedingt, ob Sie die Möglichkeit haben, beim Finanzamt die Istversteuerung zu beantragen. Dies bedeutet einen erheblichen Liquiditätsgewinn für Sie.
Es gibt auch Ausnahmen vom Prinzip, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Vor allem im Baubereich und bei Geschäften mit Ausländern kommt es regelmäßig zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Nicht der die Lieferung oder Dienstleistung ausführende Unternehmer ist dann Steuerschuldner, sondern der Abnehmer/Käufer, wenn er auch Unternehmer ist. Anstatt die Umsatzsteuer an den Lieferanten bzw. Dienstleister zu zahlen, wird sie ohne Umwege an das Finanzamt entrichtet.
Wenn Sie Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Unternehmer beziehen, kommen Sie ebenfalls mit der Umsatzsteuer in Berührung. Entscheidend ist dabei, ob Sie für Ihr Unternehmen einkaufen oder Privatkäufe erledigen. Kaufen Sie für Ihr Unternehmen ein, können Sie sich die dem anderen Unternehmer im vereinbarten Preis geschuldete Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurückholen. In diesem Fall ist diese Steuer für Sie kostenneutral und Sie können etwa bei der eigenen Preisgestaltung »netto« kalkulieren.
Die von einem Unternehmer beim Bezug von Produkten oder Dienstleistungen für sein Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer wird Vorsteuer genannt. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergeben sich keine finanziellen Belastungen für Sie. Entweder mindert die Vorsteuer die aus Ihren eigenen Verkäufen oder Dienstleistungen resultierende Umsatzsteuerschuld oder die Vorsteuer wird vom Finanzamt erstattet.
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Beispiel: Holger Schmitz betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Elektronikartikel und kauft bei seinem Großhändler einen Computer für 1.000,– € zzgl. 190,– € Umsatzsteuer. Den eingekauften PC veräußert Herr Schmitz im gleichen Kalendermonat an den Privatmann Rolf Siebert für 1.200,– € zzgl. 228,– € Umsatzsteuer.
Durch den Kauf des Computers wird Unternehmer Schmitz mit Umsatzsteuer (= Vorsteuer) in Höhe von 190,– € belastet. Durch den Weiterverkauf des Computers entsteht bei ihm eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 228,– €.
Herr Schmitz kann die 190,– € Vorsteuer von den von ihm geschuldeten 228,– € absetzen. Im Ergebnis verbleibt eine Verbindlichkeit in Höhe von 38,– € (228,– € ./. 190,– €), die Unternehmer Schmitz an das Finanzamt zu zahlen hat.
An diesem Beispiel wird auch deutlich, warum die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt wird. Im Ergebnis wird die Steuer auf den Rohgewinn des Unternehmers (»Mehrwert«) erhoben. Im Beispiel sind dies die 200,– € Differenz zwischen dem Nettoeinkaufs- und dem Nettoverkaufspreis (200,– € × 19 % = 38,– €).
Die Umsatzsteuer kann aber auch bei Unternehmern ein Kostenfaktor sein. Ist die von Ihnen als Unternehmer ausgeführte Leistung von der Umsatzsteuer befreit, scheidet im Gegenzug der Vorsteuerabzug regelmäßig aus.
Kleinunternehmer dürfen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Aus diesem Grund sind sie auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die an andere Unternehmer für Leistungen gezahlte Umsatzsteuer wirkt sich daher auch bei Kleinunternehmern kostenerhöhend aus.