Vorwort

Die 5. Auflage des Werkes setzt das bisherige Konzept fort. Deshalb kann auf das Vorwort zur 4. Auflage verwiesen werden. Die Überarbeitung der 5. Auflage berücksichtigt die Literatur und Rechtsprechung bis Mitte 2010.

Ludwigsburg/Kehl, Juni 2010

Die Verfasser

Vorwort zur 4. Auflage

Studierenden fällt es erfahrungsgemäß besonders schwer, ihr verwaltungsrechtliches Wissen richtig einzusetzen, um Fälle lösen zu können. Noch hilfloser fühlen sie sich häufig, wenn sie ihre rechtlichen Überlegungen in einen Bescheid umsetzen sollen, der nicht nur die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergibt, sondern zusätzlich den bescheidtechnischen Anforderungen entspricht. Jede Ausbildung, die sich am Berufsfeld des Verwaltungsdienstes orientiert, will aber gerade diese Fähigkeiten vermitteln.

Das Buch soll auch in seiner 4. Auflage den Studierenden helfen, ihre Schwierigkeiten zu überwinden. Es zeigt auf, wie man ein verwaltungsrechtliches Gutachten erstellt und sich an die richtige Lösung einer Fallfrage herantastet.

Es will außerdem anleiten, die verwaltungsrechtlichen Kenntnisse so in Bescheide umzusetzen, dass sie sachlich richtig, rechtmäßig, verständlich, überzeugend, äußerlich ansprechend, rationell erstellt und ablauforganisatorisch praxisgerecht sind.

Die Fälle sollen dazu dienen, das Erlernte zu üben. Anhand der Lösungsvorschläge können die Studierenden überprüfen, ob sie mit ihren eigenen Gutachten und ihren eigenen Bescheiden zufrieden sein können.

Wir danken den Leserinnen und Lesern, die uns kritische Anmerkungen zur 3. Auflage zukommen ließen. Auch künftig sind wir an solchen Anregungen interessiert.

Als neue Autoren sind mit dieser 4. Auflage Frau Professorin Ute Vondung und Herr Professor Martin Trockels hinzugetreten. Sie haben die Fälle neu bearbeitet.

Ludwigsburg/Kehl, Dezember 2005

Die Verfasser

Vorwort

Auszug aus dem Vorwort zur 3. Auflage

… Es zeigt auf, wie man … sich … an die richtige Lösung einer Fallfrage herantastet. Sie lässt sich selten finden, ohne die Lehren des Allgemeinen Verwaltungsrechts heranzuziehen. Deshalb haben wir – neu eingefügt in der 3. Auflage – versucht, die komplexen Zusammenhänge dieses Rechtsgebietes fallbezogen zu systematisieren und in Aufbauschemata darzustellen. Es handelt sich um eine überarbeitete Fassung des 8. Kapitels aus Blasius/Büchner, Verwaltungsrechtliche Methodenlehre, 2. Auflage 1984. Wir danken Herrn Dr. Hans Blasius, dass er mit der Übernahme einverstanden war. …

Ludwigsburg/Kehl, Juni 1994

Die Verfasser

Literaturverzeichnis

Anwander/Draf

Bürgerfreundlich verwalten, Ein Leitfaden für Behördenkultur, 1998

Belz/Mußmann

Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Aufl., 2001, mit Nachtrag 2005

Blasius/Büchner

Verwaltungsrechtliche Methodenlehre, 2. Aufl., 1984

Bosch/Schmidt

Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. überarb. Aufl., 2004

Brandt/Schlabach

Polizeirecht, 1987

Büchner/

Schlotterbeck

Baurecht, 3. Aufl., 1999 (zitiert als „Baurecht“)

Büchner/

Schlotterbeck

Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl., 2001

Büter/Schimke

Anleitungen zur Bescheidtechnik, Wie Verwaltungsakte verständlich geschrieben werden, 1991

Dürr

Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl., 2005

Engelhardt/App

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz: VwVG, VwZG, Kommentar, 6. neubearb. Aufl., 2004

Erichsen/Ehlers

Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., 2002

Eyermann/Fröhler

VwGO, Kommentar, 11. Aufl., 2000

Götz

Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., 2001

Hufen

Verwaltungsprozessrecht, 6. neu bearb. Aufl., 2005

Jagusch/Hentschel

Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 35. Aufl., 1999

Katz

Staatsrecht, Grundkurs im öffentlichen Recht, 16. neu bearbeitete Aufl., 2005

Knack

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 8. Aufl., 2004

Kock/Stüwe/

Wolffgang/

Zimmermann

Öffentliches Recht und Europarecht, 3. Aufl., 2004

Kohler-Gehrig

Die Diplom- und Seminararbeit in den Rechtswissenschaften, Technik und Struktur wissenschaftlichen Arbeitens, 2002

Kopp/Ramsauer

Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., 2003

Landmann/Rohmer

Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften: GewO, Band I: Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, Kommentar, 46. Aufl., 2005

Langer/Schulz v. Thun/Tausch

Sich verständlich ausdrücken, 7. überarb. und erw. Aufl., 2002

LPK-BSHG

Birk/Brühl/Conradis, Bundessozialhilfegesetz, Lehrkommentar und Praxiskommentar, Mit einer Kurzkommentierung zum Asylbewerberleistungsgesetz, 6. Aufl., 2003

Maurer

Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. überarb. u. erg. Aufl., 2004

Metzner

Gaststättengesetz, Kommentar, 6. Aufl., 2002

Michel/Kienzle/

Pauly

Das Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Aufl., 2003

Pieroth/Schlink

Grundrechte, Staatsrecht II, 20. neu bearbeitete Aufl., 2004

Redeker/v. Oertzen

Verwaltungsgerichtsordnung, 14. überarb. Aufl., 2004

Sadler

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar anhand der Rechtsprechung, 5. Aufl., 2002

Schneider

Deutsch für Profis, 1982

Schweickhardt/

Vondung (Hrsg.)

Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2010

Schwerdtfeger

Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung. Grundfallsystematik, Methodik, Fehlerquellen, 12. Aufl., 2004 (Schriftenreihe der Juristischen Schulung, Heft 5)

Stein/Frank

Staatsrecht, 19. Aufl., 2004

Stelkens/Bonk/

Sachs

Verwaltungsverfahrensgesetz mit Erläuterungen, 8. Aufl., 2003

Stelkens/Bonk/

Sachs

Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., 2001

Volkert

Die Verwaltungsentscheidung, 4. Aufl., 1989

Welte

Zuwanderungs- und Freizügigkeitsrecht, Teil 1, Loseblattsammlung

Wettling

Rechtliche Gestaltung in der öffentlichen Verwaltung, 1990

Abkürzungsverzeichnis

Gesetze sind nach ihrer jeweiligen Fundstelle in der VSV (Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Baden-Württemberg), im Dürig (Gesetze des Landes Baden-Württemberg), Sartorius I (Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik, Band I) und Schönfelder (Deutsche Gesetze) zitiert. Falls ein Gesetz in einer der Sammlungen nicht enthalten ist, ist die Fundstelle im Gesetzblatt angegeben.

a. A.

anderer Ansicht

a. a. O.

am angegebenen Ort

Abk.

Abkürzung

Abs.

Absatz

ADV

Automatische Datenverarbeitung

a. E.

am Ende

AGVwGO

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [VSV 3401-1, Dürig 20]

Altern.

Alternative

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung [VSV 6101]

arg.

Argument aus

Art.

Artikel

AufenthG

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) [Satorius 565]

Aufl.

Auflage

Az.

Aktenzeichen

Bad.-Württ.

Baden-Württemberg

BAföG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) [Sartorius 420]

BAnz.

Bundesanzeiger

BAT

Bundes-Angestelltentarifvertrag [VSV 8021]

BauGB

Baugesetzbuch [VSV 2130, Sartorius 300]

BauNVO

Verordnung über die Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) [VSV 2130-2, Sartorius 311]

Bay.

Bayern; bayerisch

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz [VSV 2032, Sartorius 230]

BBG

Bundesbeamtengesetz [Sartorius 160]

Bd.

Band

ber.

berichtigt

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch [VSV 4000, Schönfelder 20]

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BlmSchG

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-lmmissionsschutzgesetz – BlmSchG) [VSV 2129, Sartorius 296]

BNatSchG

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – (Bundes-

naturschutzgesetz – BNatSchG) [VSV 7911, Sartorius 880]

BodSchG

Gesetz zum Schutz des Bodens (Bodenschutzgesetz

– BodSchG) [VSV 2129-14, Dürig 124]

BRRG

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) [VSV 2030, Sartorius 150]

BRS

Baurechtssammlung (Thiel/Gelzer)

BSHG

Bundessozialhilfegesetz (BSHG) [VSV 2170, Sartorius 410]

Bsp.

Beispiel

BT

Bundestag

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG

BW

Baden-Württemberg

BWVP

Baden-Württembergische Verwaltungspraxis

dB (A)

Dezibel (Messwert für Geräusche)

d. h.

das heißt

DO

Dienstordnung für die Landesbehörden in Baden-W</paragraf>ürttemberg [VSV 2002]

DÖV

Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

DVP

Deutsche Verwaltungspraxis, Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis in der öffentlichen Verwaltung

EDV

Elektronische Datenverarbeitung

ESVGH

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des hessischen und des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes

f.

folgende

ff.

fortfolgende

GABl.

Gemeinsames Amtsblatt des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Regierungspräsidien

GastG

Gaststättengesetz [VSV 7111, Sartorius 810]

GastVO

Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung) [VSV 7111-2, Dürig 77]

GBl.

Gesetzblatt für Baden-Württemberg

GebTSt

Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zur GebOSt)

GebVerz

Verzeichnis der Verwaltungsgebühren (Gebührenverzeichnis) zum LGebG

GebVO

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28. Juni 1993 (GBI. S. 381)

gem.

gemäß

GemO

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg [VSV 2021, Dürig 56]

GewArch

Gewerbearchiv, Zeitschrift für Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

GewO

Gewerbeordnung [VSV 7100, Sartorius 800]

GewOZuVO

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung [VSV 7100-3, Dürig 143]

gez.

gezeichnet

gfl.

gefällig/geflissentlich

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland [VSV 1000, Dürig 2, Sartorius 1, Schönfelder 1]

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz [VSV 3002, Schönfelder 95]

H.

Heft

Hbs.

Halbsatz

Hess.

Hessen, hessisch

h. M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

HS

Halbsatz

HwO

Handwerksordnung [VSV 7110, Sartorius 815]

i. A.

im Auftrag

i. d. F.

In der Fassung

i. d. R.

in der Regel

i. e. S.

im engeren Sinn

i. S. d.

im Sinne des

i. S. v.

im Sinne von

i. V.

in Vertretung

i. V. m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter, Ausbildung, Examen, Fortbildung

Jura

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung, Zeitschrift für Studium und Ausbildung

KAG

Kommunalabgabengesetz [Düring 60]

Kap.

Kapitel

KBA

Kraftfahrt-Bundesamt

KGSt

Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (Köln)

KrW-/AbfG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [VSV 2129-6/1]

KStZ

Kommunale Steuer-Zeitung

LAbfG

Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz – LAbfG) [VSV 2129-7, Dürig 102]

LBG

Landesbeamtengesetz [VSV 2030-1, Dürig 50]

LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg [VSV 2130-4, Dürig 85]

LBOAVO

Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung [VSV 2130-4/1, Dürig 85a]

LGebG

Landesgebührengesetz [VSV 2011, Dürig 41]

LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz [Dürig 54]

LPlG

Landesplanungsgesetz [VSV 2300-1, Dürig 46]

LPVG

Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) [VSV 2035, Dürig 150]

LRA

Landratsamt

LS

Leitsatz

LV (LVerf)

Verfassung des Landes Baden-Württemberg [VSV 1001, Dürig 1]

LVG

Landesverwaltungsgesetz [VSV 2000, Dürig 40]

LVwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) [VSV 2001, Dürig 45]

LVwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG) [VSV 2006, Dürig 43]

LVwVGKO

Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstre-

ckungsgesetz für Baden- Württemberg (Vollstreckungskostenordnung – LVwVGKO) [VSV 2006-3, Dürig 43a]

LVwZG

Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg [VSV 2010, Dürig 42]

m. a. W.

mit anderen Worten

m. d. B.

mit der Bitte

m. E.

meines Erachtens

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NatSchG

Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) [VSV7910, Dürig 123]

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report

NW

Nordrhein-Westfalen

o. V.

ohne Verfasserangabe

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [VSV 4541, Dürig 64, Schönfelder 94]

OWiZuV

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [VSV 4541-5, Dürig 64 a]

PassG

Passgesetz [VSV 2100, Sartorius 1]

PolG

Polizeigesetz [VSV 2050, Dürig 65]

PROSOZ

Programmierte Sozialhilfe

Rdnr.

Randnummer

RK

Römisch-katholisch

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

s.

siehe

S.

Seite/Satz

SchG

Schulgesetz für Baden-Württemberg [VSV 2230, Dürig 170]

SGB X

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren [VSV 2150, Sartorius E 410]

SGB I

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch [Satorius E 401]

s. o.

siehe oben

sog.

sogenannt

str.

strittig

StrG

Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz – StrG) [VSV 9100, Dürig 148]

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StVG

Straßenverkehrsgesetz [VSV 9231, Schönfelder 35]

StVO

Straßenverkehrsordnung [VSV 9233, Schönfelder 35a]

StVO-ZuG

Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung [VSV 9233-1, Dürig 147d]

StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [VSV 9232, Schönfelder 35 b]

s. u.

siehe unten

u.

und

u. a.

unter anderem

u. R.

unter Rückerbittung

UrlVO

Verordnung der Landesregierung über den Urlaub der Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrIVO) [VSV 2030-7, Dürig 50 b]

usw.

und so weiter

u. U.

unter Umständen

v.

von

VA

Verwaltungsakt

VBIBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung

VDI

Verein Deutscher Ingenieure

VereinsG

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts [Sartorius 425]

Verf. BW

Verfassung des Landes Baden-Württemberg [VSV 1001, Dürig 1]

VersG

Versammlungsgesetz [Satorius 385]

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VOP

Verwaltungsführung, Organisation, Personalwesen

VR

Verwaltungsrundschau, Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung [VSV 3401, Dürig 19, Sartorius 600]

VwKostG

Verwaltungskostengesetz [Sartorius 120]

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz [Sartorius 100]

VwVG-Bund

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz [Sartorius 112]

VwZG-Bund

Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes [VSV 2010-1, Sartorius 110]

WG

Wassergesetz für Baden-Württemberg [VSV 7532, Dürig 100]

WHG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) [VSV 7531, Sartorius 845]

WoGG

Wohngeldgesetz [Sartorius 385]

WpflG

Wehrpflichtgesetz [Sartorius 620]

Wv.

Wiedervorlage

Z.

Ziffer

z. B.

zum Beispiel

z. d. A.

zu den Akten

ZfBR

Zeitschrift für internationales und deutsches Baurecht

Ziff.

Ziffer

ZPO

Zivilprozessordnung [VSV 3104, Schönfelder 100]

Erster Teil: Anleitung zur Fallbearbeitung

A. Vorbemerkung

I. Bedeutung der drei Teile des Buches

1. Allgemeine Zielsetzung

1

Es ist Aufgabe dieses Buches, den Studierenden, die zum ersten Mal mit der Anwendung des Verwaltungsrechts – und hier insbesondere des allgemeinen Verwaltungsrechts – konfrontiert werden, einen Weg zu zeigen, wie man mit alltäglichen Anfangsschwierigkeiten der Rechtsanwendung fertig werden und schließlich auch schwierigere Fälle lösen kann.

2. Zielsetzung des ersten Teils

2

Im ersten Teil wird dargestellt, welche allgemeingültigen Grundsätze zu beachten sind, wenn Studierende oder „frischgebackene“ Praktiker an die Lösung eines Falles herangehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Falllösung im Rahmen einer Klausur oder einer Hausarbeit verlangt wird. Für beide gelten die gleichen methodischen Ansätze. Bei einer Hausarbeit kommt gegenüber einer Klausur lediglich hinzu, dass

Im Studium oder in der Praxis können Sie vor zweierlei Aufgaben gestellt sein: Sie haben entweder ein Gutachten zu erstellen oder einen Bescheid zu fertigen. Deshalb enthält der erste Teil des Buches gesonderte Abschnitte über die Anfertigung von Gutachten und die Anfertigung von Bescheiden.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Sie auch dann nicht ohne – zumindest gedankliches – Gutachten auskommen, wenn Sie einen Bescheid zu fertigen haben. Allerdings sind dann noch weitere Gesichtspunkte zu beachten.

Die abstrakte Zusammenfassung der methodischen Regeln im ersten Teil des Buches darf Sie nicht dazu verleiten, diese Regeln auswendig zu lernen. Damit haben Sie nichts gewonnen. Sie sollten vielmehr diese Regeln an den Fällen im zweiten und dritten Teil des Buches üben. Sie werden dann erkennen, dass die Regeln vielfach Grundsätze enthalten, die Sie – wenn sie Ihnen bewusst geworden sind – nicht mehr auswendig zu lernen brauchen!

3. Zielsetzung des zweiten Teils

3

Im zweiten Teil des Buches können Sie die gutachtliche Fallbearbeitung nach den Regeln praktisch üben, die im ersten Teil vermittelt wurden. Bewusst wird dabei mit dogmatisch (vom Rechtsverständnis her) einfachen Fällen begonnen, weil Sie nur so in der Lage sind, sich auf die Methodik der Fallbearbeitung zu konzentrieren. Dogmatische Schwierigkeiten lassen sich dann später auf einer sicher beherrschten methodischen Grundlage leichter meistern.

Die Fälle stammen aus verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Zu ihrer Lösung sind keine besonderen Kenntnisse aus diesen Gebieten erforderlich. Sie sind so ausgewählt, dass der rechtliche Schwerpunkt im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsrechts liegt und Grundlinien dieses Rechtsbereichs offenbart. Die Einfachheit der Fälle mag manchen „Fortgeschrittenen“ zunächst verblüffen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass die größten Schwierigkeiten dann entstehen, wenn es gilt, einfache Alltagsfälle mit Hilfe der anerkannten Dogmatik zu klären – und das ist ja gerade Hauptaufgabe später in der Verwaltungspraxis. Wir möchten Ihnen helfen, deren Anforderungen möglichst gut zu bewältigen.

Die im zweiten Teil dargestellten Lösungsvorschläge sind Muster, wie man die Fälle im Rahmen einer Klausur (nicht Hausarbeit) lösen kann.

4. Zielsetzung des dritten Teils

4

Im dritten Teil des Buches erhalten Sie Gelegenheit, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu üben, die für die Anfertigung von Bescheiden benötigt werden.

Auch in diesem Teil werden Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsrechts verdeutlicht, wie sie in der Alltagspraxis der Verwaltungsbehörden zum Tragen kommen können. Auf dogmatische Grenzfälle und juristische Filigranarbeit wurde bewusst verzichtet.

Die Lösungsvorschläge sind als Durchschlagsentwürfe – ergänzt mit weiteren Verfügungen – ausgestaltet, wie sie im Reinschriftverfahren (vgl. Nr. 3.3.6 Abs. 2 der Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg) üblich sind. Dabei wurde allerdings davon abgesehen, den Briefkopf, das Akten- oder Geschäftszeichen und das Datum aufzunehmen.

II. Arbeitsanleitung für Leser und Leserinnen

1. Arbeitsanleitung für den ersten Teil

Wenn Sie von dem Buch profitieren wollen, dann dürfen Sie es nicht nur durchlesen.

5

Sie sollten zunächst den ersten Teil des Buches durcharbeiten und sich die dort angepriesenen Regeln so erarbeiten, dass Ihnen die Grundzüge bewusst werden. Ob Ihnen das gelungen ist, stellen Sie am besten fest, wenn Sie versuchen, Ihre Erkenntnisse Ihrem Studienkollegen oder Ihrer Studienkollegin zu erklären!

2. Arbeitsanleitung für den zweiten Teil

6

Dann sollten Sie mit dem zweiten Teil des Buches beginnen. Versuchen Sie, mit Ihren vorhandenen methodischen und fachlichen Kenntnissen den ersten Fall zu lösen, ohne dass Sie sich dabei die Vorbemerkungen vorher ansehen. Die Zeitfrage braucht bei Ihrer Arbeit keine Rolle zu spielen; Sie sollten Ihre Lösung wenigstens skizzenhaft zu Papier bringen. Lesen Sie auf keinen Fall den Lösungsvorschlag, bevor Sie sich nicht selbst eine Lösung zurecht gelegt haben. Der Lerneffekt wäre sonst nur sehr gering.

7

Prüfen Sie dann nach, ob Sie in Ihrer Lösung die Probleme erkannt und erörtert haben, die in der Vorbemerkung genannt sind und ob Sie die Hinweise in der methodischen Anleitung beachtet haben. Wenn nein – und zur Auffrischung und Abrundung Ihres Wissens –, sollten Sie zunächst in der Literatur die Themen nachlesen, auf die in der Vorbemerkung verwiesen wird, bzw. sich Ihrer methodischen Fehler bewusst werden, indem Sie die Anleitungsregeln beachten.

8

Bei den angegebenen Literaturstellen werden Sie feststellen, dass wiederkehrend auf folgende Lehrbücher verwiesen wird:

Dahinter steckt die Absicht, dass Sie bei der stofflichen Durcharbeitung der Fälle im Grunde genommen mit drei Lehrbüchern auskommen und Ihnen so eine echte „Arbeit am Schreibtisch“ ermöglicht wird. Sie sollen dabei auch nachvollziehen können, wie man Lehrbuchwissen fallbezogen anwendet und in die Falllösung einarbeitet. Es ist selbstverständlich, dass auch andere Lehrbücher des Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Prozessrechts und der Methodenlehre (das Werk Blasius/Büchner ist vergriffen, deshalb empfehlen wir statt dessen: Schwacke, Juristische Methodik mit Technik der Fallbearbeitung oder Kohler-Gehrig, Diplom-, Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten in den Rechtswissenschaften, Kapitel „Die wissenschaftliche Eigenleistung“) zur stofflichen Aufbereitung des Wissens herangezogen werden können – manchmal sogar müssen, wenn es um die Vertiefung von Problemen geht. Die Lösungsvorschläge sind jedoch – so gut es ging – bewusst auf die inhaltlichen Aussagen dieser im Verlag W. Kohlhammer erschienenen Lehrbücher abgestellt.

9

Wenn Sie Ihr Wissen erweitert, abgerundet oder aufgefrischt haben, empfehlen wir Ihnen, eine eigene vollständige Lösung (nochmals) auszuarbeiten, um auch Ihre Fertigkeit im Formulieren zu trainieren. Erst dann sollten Sie sich den Lösungsvorschlag des Buches freigeben. Erschrecken Sie nicht, wenn Sie das Gefühl bekommen, dass Sie den Fall nie so, wie der Lösungsvorschlag lautet, hätten lösen können. Seien Sie sich bewusst, dass die Lösungsvorschläge dieses Buches zwar nach Auffassung der Autoren die gestellte Aufgabe optimal lösen, aber dass es dazu durchaus brauchbare Alternativen geben kann. Machen Sie sich außerdem klar, dass eine gute Bewertungsnote auch zu erreichen ist, wenn man dem Muster nicht gerecht wird. Wer Ihre Arbeit zu korrigieren hätte, würde nämlich berücksichtigen, dass Sie ja gerade erst dabei sind, sich die Fertigkeiten anzueignen, also noch nicht die höchste Fertigkeit besitzen können.

10

Arbeiten Sie auf diese Weise alle 10 Fälle des zweiten Teiles durch. Dabei kann es durchaus passieren, dass Sie feststellen, dass Ihre Kenntnisse nicht ausreichen, um den Fall spontan zu lösen. Lassen Sie sich dadurch nicht erschrecken, sondern bemühen Sie sich nun zunächst, anhand eines Lehrbuchs Ihre Lücken zu füllen. Machen Sie sich erst dann an die Lösung. Auf keinen Fall dürfen Sie aber den Lösungsvorschlag vorher heranziehen.

11

Bei den letzten beiden Fällen handelt es sich um Originalklausuren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Ludwigsburg (Fall 9: Leistungsnachweisklausur; Fall 10: Staatsexamensklausur), die in einem Zeitrahmen zu fertigen waren. Versuchen Sie, diese Fälle „im ersten Anlauf“ innerhalb der vorgegebenen Zeit zu lösen. Sie tun sich mit der Zeitvorgabe im Ernstfall (Prüfungsklausur) weniger schwer, wenn Sie vorher geübt haben, Ihre Zeit richtig einzuteilen.

3. Arbeitsanleitung für den dritten Teil

12

Sie müssen nicht den gesamten zweiten Teil bewältigt haben, ehe Sie sich mit dem dritten Teil beschäftigen. Vielmehr lässt sich gerade bei den Anfangsfällen zwischen zweitem und drittem Teil abwechseln. Dabei wird Ihnen am ehesten deutlich, welche Unterschiede in der Methode, teilweise auch im Denkansatz, zwischen der Erstellung eines Gutachtens und der Fertigung eines Bescheids bestehen.

Wenn Sie den dritten Teil durcharbeiten, sollten Sie zunächst genauso vorgehen wie beim zweiten Teil. Fertigen Sie zuerst – ohne in die Vorüberlegungen zu schauen – ein Gutachten, auch wenn in der Aufgabe ein Bescheid verlangt wird. Entwerfen Sie dann die notwendigen Schreiben und Geschäftsgangvermerke. Versuchen Sie, sich dabei den praktischen Verwaltungsablauf vorzustellen. Denken Sie vor allem aber an die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Behörden. Gehen Sie davon aus, dass sie meist nicht juristisch geschult sind. Bemühen Sie sich deswegen, möglichst leichtverständlich und überzeugend zu schreiben. Im Anschluss daran dürfen Sie einen Blick in die Vorüberlegungen werfen und durch Nachlesen Ihre Lücken füllen. Erst nach einem weiteren Lösungsversuch sollten Sie sich des Lösungsvorschlags annehmen.

Wenn Sie das gesamte Buch auf diese Weise durchgearbeitet haben und die Ratschläge und Erkenntnisse beherzigen, dürften Sie in der Methodik so gefestigt sein, dass Sie auch einen Einstieg und Weg finden, um rechtlich und tatsächlich schwierigere Fälle des Verwaltungsrechts angemessen zu lösen und die Anforderungen der Verwaltungspraxis und die berechtigten Erwartungen der Bürger zu erfüllen.

B. Anfertigung eines Gutachtens

I. Wesen des Gutachtens

1. Praxisbedeutung

13

In den juristischen Prüfungsaufgaben, die in Universitäten, anderen Hochschulen und Ausbildungsstätten gestellt werden, wird meist verlangt, ein Gutachten zur Rechtslage anzufertigen.

14

Aber auch in der Praxis spielt das Gutachten eine gewichtige Rolle. Überall dort, wo mehrere Menschen an der Entscheidungsfindung beteiligt sind, sind meist eine oder mehrere Personen beauftragt, die Entscheidung durch ein Gutachten vorzubereiten. Stellen Sie sich vor, Sie arbeiteten in einer Verwaltungsbehörde; Ihr Vorgesetzter bäte Sie um Rücksprache in einer Angelegenheit, in der die Behörde eine Maßnahme zu treffen hat. Ihr Vorgesetzter wird erwarten, dass Sie ihm den Fall, so wie er sich Ihnen tatsächlich darstellt, vortragen, dann die für die Entscheidung (Lösung des Falles) maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte schildern und ihm schließlich einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten. Mit anderen Worten: Sie müssen Ihrem Vorgesetzten ein mündliches Gutachten vortragen.

15

Das gleiche Verfahren finden Sie bei allen Kollegialgerichten. Dort ist stets ein Richter mit der „Berichterstattung“ beauftragt; d. h., ein Richter erstellt ein Gutachten als Grundlage für die Entscheidung des Richterkollegiums.

Es ist also keine Marotte von Ausbildern und kein überflüssiger Ballast, wenn man versucht, Ihnen mit Nachdruck die Technik zur Anfertigung eines Gutachtens zu vermitteln. Sie brauchen diese Fertigkeit vielmehr für die Praxis!

2. Inhalt des Gutachtens

16

Das Wesen des Gutachtens besteht in der rechtlichen Würdigung eines Falles zur Vorbereitung einer fremden Entscheidung. Das Gutachten ist also eine Entscheidungshilfe. Aus dieser Zielerkenntnis heraus ergeben sich drei Begrenzungen, die für die praktische Arbeit wichtig sind:

17

3. Form des Gutachtens

18

Das Gutachten lässt sich in drei Teile untergliedern:

Ein einfaches Beispiel mag dies verdeutlichen:

Beispiel: Ein Bürgermeister erteilt Ihnen den Auftrag, eine Stellungnahme auszuarbeiten, ob er an eine bestimmte, mündlich erteilte Zusage gebunden sei.

Sie müssen zunächst einen kurzen Sachbericht erstellen. Nur so kann der Bürgermeister ersehen, ob Sie auch alle tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigt haben, auf die es ihm ankam.

Dann müssen Sie ihm die gesetzlichen Grundlagen (§ 38 LVwVfG? Anwendungsbereich?) und den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung, soweit es für die rechtliche Würdigung seiner Frage von Bedeutung ist, so darlegen, dass er sich eine eigene Meinung bilden und entsprechend entscheiden kann und trotzdem gleichzeitig zu einer bestimmten Entscheidung geführt wird (keine unnötigen theoretischen Abhandlungen, die mit der Sache nichts zu tun haben; Bezug zur Aufgabe muss stets da sein). So interessant die Theorie sein mag, im Zweifel hat der Bürgermeister dafür keine Zeit.

Enden müssen Sie mit einem eigenen konkreten Entscheidungsvorschlag (die Zusage als bindend oder nicht bindend anzusehen), der sich als Ergebnis Ihrer rechtlichen Würdigung aufdrängt. Der Bürgermeister möchte sehen, welche konkreten Konsequenzen sich nach Ihrer Auffassung aus dem Fall ergeben.

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In der Verwaltungspraxis werden die drei Abschnitte – Sachbericht, rechtliche Würdigung, Entscheidungsvorschlag – nicht immer nötig sein; sie werden häufig auch nicht klar getrennt. So kommt es oft vor, dass der Auftrag nicht lautet, einen ganzen, komplexen Fall zu lösen, sondern nur dahin geht, zu Einzelfragen Stellung zu nehmen.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihr Bürgermeister erhält einen förmlichen Widerspruch einer Bürgerinitiative gegen eine Verwaltungsentscheidung. Er hat Bedenken, ob eine Bürgerinitiative widerspruchsbefugt ist, und beauftragt Sie, diese Frage zu prüfen.

Hier kann der Sachbericht entfallen. Statt dessen steht zu Beginn die klar formulierte Fragestellung: Ist eine Bürgerinitiative widerspruchsbefugt? Bei der rechtlichen Würdigung ändert sich jedoch nichts. Sie müssen die Frage so durcharbeiten, dass Sie den Bürgermeister zu einer Entscheidung hinführen, die er selbst nachvollziehen kann. Statt mit einem Entscheidungsvorschlag endet Ihr Gutachten hier mit einem klar formulierten Ergebnis (die Widerspruchsbefugnis besteht nicht – es sei denn, § 64 BNatSchG oder § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzt treffen zu).

4. Besonderheiten in Klausur und Hausarbeit

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In Klausuren und Hausarbeiten wird Ihnen oft mit der Aufgabe ein fertiger Sachverhalt geliefert. Sie brauchen dann keinen Sachbericht zu fertigen; diese Aufgabe hat Ihnen ja der Aufgabensteller abgenommen, als er den Sachverhalt formulierte.

Eine weitere Besonderheit ist, dass selten ganz allgemein gefragt wird: „Wie ist zu entscheiden?“, sondern dass eine ganz konkrete Frage an Sie gerichtet wird: „Ist der Verwaltungsakt rechtmäßig?“ – „Um welche Nebenbestimmung handelt es sich?“ – oder aber aus der Aufgabenstellung herausgearbeitet werden kann: „Wie ist die Rechtslage?“ Ziel eines Gutachtens in einer Klausur ist es deshalb im Regelfall, als Ergebnis nicht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, sondern auf eine bestimmte Frage eine klare Antwort geben zu können. Am Schluss eines solchen Gutachtens steht deshalb kein Entscheidungsvorschlag, sondern als Ergebnis die Antwort auf die Frage.

II. Methodik der gutachtlichen Fallbearbeitung

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Die folgende Darstellung der Methodik ist auf ein Gutachten ausgerichtet, das von Studierenden in einer Klausur oder Hausarbeit verlangt wird. Die Methodik vereinfacht sich etwas, wenn man in der Praxis ein Gutachten zu erstellen hat, weil durch die praktische Erfahrung Schwierigkeiten entfallen, die in einer Klausur noch existieren. In den Grundzügen bleibt sie aber dieselbe.

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Es gibt viele Vorschläge in der Literatur, wie man einen Fall methodisch in den Griff bekommt. Besonders praktikabel und einprägsam erscheint der Ansatz Schwerdtfegers (siehe dort, Rn. 772 ff.); an ihm orientiert sich die folgende Darstellung. Schwerdtfeger zeigt auf, dass jede Fallbearbeitung – wie auch jede wissenschaftliche Arbeit – vier „Stationen“ zu durchlaufen hat:

  1. Erfassen der Aufgaben,
  2. Hintasten zur Lösung,
  3. Planung der Darstellung und
  4. Niederschrift.

Dieser Vorgabe wollen wir folgen und untersuchen, welche Überlegungen und Handlungen Sie bei den einzelnen Stationen anzustellen haben.

1. Erfassen der Aufgabe

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Eine Aufgabe kann man nur richtig erfassen, wenn man den Text gründlich liest. Sie müssen also zunächst den Aufgabentext sorgfältig durchlesen. Dabei verstehen wir unter Aufgabe sowohl den Lebenssachverhalt als auch die Aufgabenstellung (Rechtsfrage). Beim ersten Lesen dürfen Sie zügig lesen, weil Sie zunächst das „Terrain“ erforschen müssen, in dem Sie agieren sollen.

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Beim zweiten oder – besser – dritten Lesen, sollten Sie aber bereits die Fragestellung im Blick haben, um Ihre ersten Eindrücke von der Bedeutung des Sachverhalts für die gestellten Fragen durch Unterstreichungen oder Randbemerkungen festzuhalten. Noch besser: Legen Sie ein Blatt neben sich und notieren Sie sich die rechtlichen Probleme und Sachverhaltsangaben, die Ihnen auf den ersten Blick auffallen, damit Sie später eine Kontrolle haben, ob Sie nichts vergessen haben, was Ihnen auf den ersten Blick wichtig erschien. Wohlgemerkt: Diese Notizen sind reine Merkposten. Den Weg zur Lösung finden Sie dadurch nicht. Ihn müssen Sie systematisch erarbeiten (vgl. Rn. 31 ff. „Hintasten zur Lösung“).

Das Erfassen der Aufgabenstellung kann schwierig sein, wenn der Aufgabensteller die Fragestellung unklar formuliert.

Beispiele: Wie ist die Rechtslage? – Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen? – Erstatten Sie ein Gutachten!

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In diesen Fällen müssen Sie zunächst die Fragestellung selbst konkretisieren, indem Sie nach der Interessenlage aller Beteiligten fragen und daraus ermitteln, was der Einzelne will (wer will was von wem?). Ob dieses Wollen verwirklicht werden kann, ist dann letztlich die konkrete Fragestellung.

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Typische, aber vermeidbare Fehler treten beim Erfassen der Aufgabe immer wieder auf:

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a. Sie dürfen sich nicht dadurch in einen lähmenden Schock versetzen lassen, dass Sie auf den ersten Blick den Eindruck gewinnen, Sie wüssten mit dem Fall nichts anzufangen (sei es, weil Ihnen der Einstieg fehlt, weil Ihnen die Problematik nicht deutlich wird oder weil Ihnen das Rechtsgebiet fremd erscheint). Dieser Eindruck ist selbst einem erfahrenen Rechtspraktiker zuweilen nicht fremd! Der Eindruck verfliegt, wenn man systematisch (vgl. Rn. 31 ff.) an die Lösung herangeht, wenn man die im Fall angegebenen Paragraphen nachliest, wenn man sich klarmacht, dass in einer Klausur keine spitzfindigen Einzelkenntnisse aus besonderen Rechtsgebieten erwartet und deshalb auch nicht verlangt sein können.

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b. Sie sollten nicht über Lücken im Sachverhalt verzweifeln! Manchmal werden tatsächliche Angaben in Zweifel gezogen, wo keine Zweifel angebracht sind.

Beispiele: