Die 5. Auflage des Werkes setzt das bisherige Konzept fort. Deshalb kann auf das Vorwort zur 4. Auflage verwiesen werden. Die Überarbeitung der 5. Auflage berücksichtigt die Literatur und Rechtsprechung bis Mitte 2010.
Ludwigsburg/Kehl, Juni 2010 |
Die Verfasser |
Studierenden fällt es erfahrungsgemäß besonders schwer, ihr verwaltungsrechtliches Wissen richtig einzusetzen, um Fälle lösen zu können. Noch hilfloser fühlen sie sich häufig, wenn sie ihre rechtlichen Überlegungen in einen Bescheid umsetzen sollen, der nicht nur die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergibt, sondern zusätzlich den bescheidtechnischen Anforderungen entspricht. Jede Ausbildung, die sich am Berufsfeld des Verwaltungsdienstes orientiert, will aber gerade diese Fähigkeiten vermitteln.
Das Buch soll auch in seiner 4. Auflage den Studierenden helfen, ihre Schwierigkeiten zu überwinden. Es zeigt auf, wie man ein verwaltungsrechtliches Gutachten erstellt und sich an die richtige Lösung einer Fallfrage herantastet.
Es will außerdem anleiten, die verwaltungsrechtlichen Kenntnisse so in Bescheide umzusetzen, dass sie sachlich richtig, rechtmäßig, verständlich, überzeugend, äußerlich ansprechend, rationell erstellt und ablauforganisatorisch praxisgerecht sind.
Die Fälle sollen dazu dienen, das Erlernte zu üben. Anhand der Lösungsvorschläge können die Studierenden überprüfen, ob sie mit ihren eigenen Gutachten und ihren eigenen Bescheiden zufrieden sein können.
Wir danken den Leserinnen und Lesern, die uns kritische Anmerkungen zur 3. Auflage zukommen ließen. Auch künftig sind wir an solchen Anregungen interessiert.
Als neue Autoren sind mit dieser 4. Auflage Frau Professorin Ute Vondung und Herr Professor Martin Trockels hinzugetreten. Sie haben die Fälle neu bearbeitet.
Ludwigsburg/Kehl, Dezember 2005 |
Die Verfasser |
… Es zeigt auf, wie man … sich … an die richtige Lösung einer Fallfrage herantastet. Sie lässt sich selten finden, ohne die Lehren des Allgemeinen Verwaltungsrechts heranzuziehen. Deshalb haben wir – neu eingefügt in der 3. Auflage – versucht, die komplexen Zusammenhänge dieses Rechtsgebietes fallbezogen zu systematisieren und in Aufbauschemata darzustellen. Es handelt sich um eine überarbeitete Fassung des 8. Kapitels aus Blasius/Büchner, Verwaltungsrechtliche Methodenlehre, 2. Auflage 1984. Wir danken Herrn Dr. Hans Blasius, dass er mit der Übernahme einverstanden war. …
Ludwigsburg/Kehl, Juni 1994 |
Die Verfasser |
Anwander/Draf |
Bürgerfreundlich verwalten, Ein Leitfaden für Behördenkultur, 1998 |
Belz/Mußmann |
Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Aufl., 2001, mit Nachtrag 2005 |
Blasius/Büchner |
Verwaltungsrechtliche Methodenlehre, 2. Aufl., 1984 |
Bosch/Schmidt |
Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. überarb. Aufl., 2004 |
Brandt/Schlabach |
Polizeirecht, 1987 |
Büchner/ |
|
Schlotterbeck |
Baurecht, 3. Aufl., 1999 (zitiert als „Baurecht“) |
Büchner/ |
|
Schlotterbeck |
Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl., 2001 |
Büter/Schimke |
Anleitungen zur Bescheidtechnik, Wie Verwaltungsakte verständlich geschrieben werden, 1991 |
Dürr |
Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl., 2005 |
Engelhardt/App |
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz: VwVG, VwZG, Kommentar, 6. neubearb. Aufl., 2004 |
Erichsen/Ehlers |
Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., 2002 |
Eyermann/Fröhler |
VwGO, Kommentar, 11. Aufl., 2000 |
Götz |
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., 2001 |
Hufen |
Verwaltungsprozessrecht, 6. neu bearb. Aufl., 2005 |
Jagusch/Hentschel |
Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 35. Aufl., 1999 |
Katz |
Staatsrecht, Grundkurs im öffentlichen Recht, 16. neu bearbeitete Aufl., 2005 |
Knack |
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 8. Aufl., 2004 |
Kock/Stüwe/ |
|
Wolffgang/ |
|
Zimmermann |
Öffentliches Recht und Europarecht, 3. Aufl., 2004 |
Kohler-Gehrig |
Die Diplom- und Seminararbeit in den Rechtswissenschaften, Technik und Struktur wissenschaftlichen Arbeitens, 2002 |
Kopp/Ramsauer |
Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., 2003 |
Landmann/Rohmer |
Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften: GewO, Band I: Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, Kommentar, 46. Aufl., 2005 |
Langer/Schulz v. Thun/Tausch |
Sich verständlich ausdrücken, 7. überarb. und erw. Aufl., 2002 |
LPK-BSHG |
Birk/Brühl/Conradis, Bundessozialhilfegesetz, Lehrkommentar und Praxiskommentar, Mit einer Kurzkommentierung zum Asylbewerberleistungsgesetz, 6. Aufl., 2003 |
Maurer |
Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. überarb. u. erg. Aufl., 2004 |
Metzner |
Gaststättengesetz, Kommentar, 6. Aufl., 2002 |
Michel/Kienzle/ |
|
Pauly |
Das Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Aufl., 2003 |
Pieroth/Schlink |
Grundrechte, Staatsrecht II, 20. neu bearbeitete Aufl., 2004 |
Redeker/v. Oertzen |
Verwaltungsgerichtsordnung, 14. überarb. Aufl., 2004 |
Sadler |
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar anhand der Rechtsprechung, 5. Aufl., 2002 |
Schneider |
Deutsch für Profis, 1982 |
Schweickhardt/ |
|
Vondung (Hrsg.) |
Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2010 |
Schwerdtfeger |
Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung. Grundfallsystematik, Methodik, Fehlerquellen, 12. Aufl., 2004 (Schriftenreihe der Juristischen Schulung, Heft 5) |
Stein/Frank |
Staatsrecht, 19. Aufl., 2004 |
Stelkens/Bonk/ |
|
Sachs |
Verwaltungsverfahrensgesetz mit Erläuterungen, 8. Aufl., 2003 |
Stelkens/Bonk/ |
|
Sachs |
Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., 2001 |
Volkert |
Die Verwaltungsentscheidung, 4. Aufl., 1989 |
Welte |
Zuwanderungs- und Freizügigkeitsrecht, Teil 1, Loseblattsammlung |
Wettling |
Rechtliche Gestaltung in der öffentlichen Verwaltung, 1990 |
Gesetze sind nach ihrer jeweiligen Fundstelle in der VSV (Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Baden-Württemberg), im Dürig (Gesetze des Landes Baden-Württemberg), Sartorius I (Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik, Band I) und Schönfelder (Deutsche Gesetze) zitiert. Falls ein Gesetz in einer der Sammlungen nicht enthalten ist, ist die Fundstelle im Gesetzblatt angegeben.
a. A. |
anderer Ansicht |
a. a. O. |
am angegebenen Ort |
Abk. |
Abkürzung |
Abs. |
Absatz |
ADV |
Automatische Datenverarbeitung |
a. E. |
am Ende |
AGVwGO |
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [VSV 3401-1, Dürig 20] |
Altern. |
Alternative |
Anm. |
Anmerkung |
AO |
Abgabenordnung [VSV 6101] |
arg. |
Argument aus |
Art. |
Artikel |
AufenthG |
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) [Satorius 565] |
Aufl. |
Auflage |
Az. |
Aktenzeichen |
Bad.-Württ. |
Baden-Württemberg |
BAföG |
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) [Sartorius 420] |
BAnz. |
Bundesanzeiger |
BAT |
Bundes-Angestelltentarifvertrag [VSV 8021] |
BauGB |
Baugesetzbuch [VSV 2130, Sartorius 300] |
BauNVO |
Verordnung über die Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) [VSV 2130-2, Sartorius 311] |
Bay. |
Bayern; bayerisch |
BayVBl. |
Bayerische Verwaltungsblätter, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung |
BBesG |
Bundesbesoldungsgesetz [VSV 2032, Sartorius 230] |
BBG |
Bundesbeamtengesetz [Sartorius 160] |
Bd. |
Band |
ber. |
berichtigt |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch [VSV 4000, Schönfelder 20] |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BlmSchG |
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-lmmissionsschutzgesetz – BlmSchG) [VSV 2129, Sartorius 296] |
BNatSchG |
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – (Bundes- |
naturschutzgesetz – BNatSchG) [VSV 7911, Sartorius 880] |
|
BodSchG |
Gesetz zum Schutz des Bodens (Bodenschutzgesetz |
– BodSchG) [VSV 2129-14, Dürig 124] |
|
BRRG |
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) [VSV 2030, Sartorius 150] |
BRS |
Baurechtssammlung (Thiel/Gelzer) |
BSHG |
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) [VSV 2170, Sartorius 410] |
Bsp. |
Beispiel |
BT |
Bundestag |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG |
BVerwG |
Bundesverwaltungsgericht |
BVerwGE |
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG |
BW |
Baden-Württemberg |
BWVP |
Baden-Württembergische Verwaltungspraxis |
dB (A) |
Dezibel (Messwert für Geräusche) |
d. h. |
das heißt |
DO |
Dienstordnung für die Landesbehörden in Baden-W</paragraf>ürttemberg [VSV 2002] |
DÖV |
Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft |
DVBl. |
Deutsches Verwaltungsblatt |
DVP |
Deutsche Verwaltungspraxis, Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis in der öffentlichen Verwaltung |
EDV |
Elektronische Datenverarbeitung |
ESVGH |
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des hessischen und des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes |
f. |
folgende |
ff. |
fortfolgende |
GABl. |
Gemeinsames Amtsblatt des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Regierungspräsidien |
GastG |
Gaststättengesetz [VSV 7111, Sartorius 810] |
GastVO |
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung) [VSV 7111-2, Dürig 77] |
GBl. |
Gesetzblatt für Baden-Württemberg |
GebTSt |
Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zur GebOSt) |
GebVerz |
Verzeichnis der Verwaltungsgebühren (Gebührenverzeichnis) zum LGebG |
GebVO |
Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28. Juni 1993 (GBI. S. 381) |
gem. |
gemäß |
GemO |
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg [VSV 2021, Dürig 56] |
GewArch |
Gewerbearchiv, Zeitschrift für Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht |
GewO |
Gewerbeordnung [VSV 7100, Sartorius 800] |
GewOZuVO |
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung [VSV 7100-3, Dürig 143] |
gez. |
gezeichnet |
gfl. |
gefällig/geflissentlich |
GG |
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland [VSV 1000, Dürig 2, Sartorius 1, Schönfelder 1] |
GVG |
Gerichtsverfassungsgesetz [VSV 3002, Schönfelder 95] |
H. |
Heft |
Hbs. |
Halbsatz |
Hess. |
Hessen, hessisch |
h. M. |
herrschende Meinung |
Hrsg. |
Herausgeber |
HS |
Halbsatz |
HwO |
Handwerksordnung [VSV 7110, Sartorius 815] |
i. A. |
im Auftrag |
i. d. F. |
In der Fassung |
i. d. R. |
in der Regel |
i. e. S. |
im engeren Sinn |
i. S. d. |
im Sinne des |
i. S. v. |
im Sinne von |
i. V. |
in Vertretung |
i. V. m. |
in Verbindung mit |
JA |
Juristische Arbeitsblätter, Ausbildung, Examen, Fortbildung |
Jura |
Juristische Ausbildung (Zeitschrift) |
JuS |
Juristische Schulung, Zeitschrift für Studium und Ausbildung |
KAG |
Kommunalabgabengesetz [Düring 60] |
Kap. |
Kapitel |
KBA |
Kraftfahrt-Bundesamt |
KGSt |
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (Köln) |
KrW-/AbfG |
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [VSV 2129-6/1] |
KStZ |
Kommunale Steuer-Zeitung |
LAbfG |
Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz – LAbfG) [VSV 2129-7, Dürig 102] |
LBG |
Landesbeamtengesetz [VSV 2030-1, Dürig 50] |
LBO |
Landesbauordnung für Baden-Württemberg [VSV 2130-4, Dürig 85] |
LBOAVO |
Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung [VSV 2130-4/1, Dürig 85a] |
LGebG |
Landesgebührengesetz [VSV 2011, Dürig 41] |
LPersVG |
Landespersonalvertretungsgesetz [Dürig 54] |
LPlG |
Landesplanungsgesetz [VSV 2300-1, Dürig 46] |
LPVG |
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) [VSV 2035, Dürig 150] |
LRA |
Landratsamt |
LS |
Leitsatz |
LV (LVerf) |
Verfassung des Landes Baden-Württemberg [VSV 1001, Dürig 1] |
LVG |
Landesverwaltungsgesetz [VSV 2000, Dürig 40] |
LVwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) [VSV 2001, Dürig 45] |
LVwVG |
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG) [VSV 2006, Dürig 43] |
LVwVGKO |
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstre- |
ckungsgesetz für Baden- Württemberg (Vollstreckungskostenordnung – LVwVGKO) [VSV 2006-3, Dürig 43a] |
|
LVwZG |
Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg [VSV 2010, Dürig 42] |
m. a. W. |
mit anderen Worten |
m. d. B. |
mit der Bitte |
m. E. |
meines Erachtens |
m. w. N. |
mit weiteren Nachweisen |
NatSchG |
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) [VSV7910, Dürig 123] |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
Nr. |
Nummer |
NVwZ |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
NVwZ-RR |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report |
NW |
Nordrhein-Westfalen |
o. V. |
ohne Verfasserangabe |
OVG |
Oberverwaltungsgericht |
OWiG |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [VSV 4541, Dürig 64, Schönfelder 94] |
OWiZuV |
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [VSV 4541-5, Dürig 64 a] |
PassG |
Passgesetz [VSV 2100, Sartorius 1] |
PolG |
Polizeigesetz [VSV 2050, Dürig 65] |
PROSOZ |
Programmierte Sozialhilfe |
Rdnr. |
Randnummer |
RK |
Römisch-katholisch |
Rn. |
Randnummer |
Rspr. |
Rechtsprechung |
s. |
siehe |
S. |
Seite/Satz |
SchG |
Schulgesetz für Baden-Württemberg [VSV 2230, Dürig 170] |
SGB X |
Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren [VSV 2150, Sartorius E 410] |
SGB I |
Sozialgesetzbuch – Erstes Buch [Satorius E 401] |
s. o. |
siehe oben |
sog. |
sogenannt |
str. |
strittig |
StrG |
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz – StrG) [VSV 9100, Dürig 148] |
st. Rspr. |
ständige Rechtsprechung |
StVG |
Straßenverkehrsgesetz [VSV 9231, Schönfelder 35] |
StVO |
Straßenverkehrsordnung [VSV 9233, Schönfelder 35a] |
StVO-ZuG |
Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung [VSV 9233-1, Dürig 147d] |
StVZO |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [VSV 9232, Schönfelder 35 b] |
s. u. |
siehe unten |
u. |
und |
u. a. |
unter anderem |
u. R. |
unter Rückerbittung |
UrlVO |
Verordnung der Landesregierung über den Urlaub der Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrIVO) [VSV 2030-7, Dürig 50 b] |
usw. |
und so weiter |
u. U. |
unter Umständen |
v. |
von |
VA |
Verwaltungsakt |
VBIBW |
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung |
VDI |
Verein Deutscher Ingenieure |
VereinsG |
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts [Sartorius 425] |
Verf. BW |
Verfassung des Landes Baden-Württemberg [VSV 1001, Dürig 1] |
VersG |
Versammlungsgesetz [Satorius 385] |
VGH |
Verwaltungsgerichtshof |
vgl. |
vergleiche |
VOP |
Verwaltungsführung, Organisation, Personalwesen |
VR |
Verwaltungsrundschau, Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft |
VwGO |
Verwaltungsgerichtsordnung [VSV 3401, Dürig 19, Sartorius 600] |
VwKostG |
Verwaltungskostengesetz [Sartorius 120] |
VwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz [Sartorius 100] |
VwVG-Bund |
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz [Sartorius 112] |
VwZG-Bund |
Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes [VSV 2010-1, Sartorius 110] |
WG |
Wassergesetz für Baden-Württemberg [VSV 7532, Dürig 100] |
WHG |
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) [VSV 7531, Sartorius 845] |
WoGG |
Wohngeldgesetz [Sartorius 385] |
WpflG |
Wehrpflichtgesetz [Sartorius 620] |
Wv. |
Wiedervorlage |
Z. |
Ziffer |
z. B. |
zum Beispiel |
z. d. A. |
zu den Akten |
ZfBR |
Zeitschrift für internationales und deutsches Baurecht |
Ziff. |
Ziffer |
ZPO |
Zivilprozessordnung [VSV 3104, Schönfelder 100] |
1
Es ist Aufgabe dieses Buches, den Studierenden, die zum ersten Mal mit der Anwendung des Verwaltungsrechts – und hier insbesondere des allgemeinen Verwaltungsrechts – konfrontiert werden, einen Weg zu zeigen, wie man mit alltäglichen Anfangsschwierigkeiten der Rechtsanwendung fertig werden und schließlich auch schwierigere Fälle lösen kann.
2
Im ersten Teil wird dargestellt, welche allgemeingültigen Grundsätze zu beachten sind, wenn Studierende oder „frischgebackene“ Praktiker an die Lösung eines Falles herangehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Falllösung im Rahmen einer Klausur oder einer Hausarbeit verlangt wird. Für beide gelten die gleichen methodischen Ansätze. Bei einer Hausarbeit kommt gegenüber einer Klausur lediglich hinzu, dass
Im Studium oder in der Praxis können Sie vor zweierlei Aufgaben gestellt sein: Sie haben entweder ein Gutachten zu erstellen oder einen Bescheid zu fertigen. Deshalb enthält der erste Teil des Buches gesonderte Abschnitte über die Anfertigung von Gutachten und die Anfertigung von Bescheiden.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Sie auch dann nicht ohne – zumindest gedankliches – Gutachten auskommen, wenn Sie einen Bescheid zu fertigen haben. Allerdings sind dann noch weitere Gesichtspunkte zu beachten.
Die abstrakte Zusammenfassung der methodischen Regeln im ersten Teil des Buches darf Sie nicht dazu verleiten, diese Regeln auswendig zu lernen. Damit haben Sie nichts gewonnen. Sie sollten vielmehr diese Regeln an den Fällen im zweiten und dritten Teil des Buches üben. Sie werden dann erkennen, dass die Regeln vielfach Grundsätze enthalten, die Sie – wenn sie Ihnen bewusst geworden sind – nicht mehr auswendig zu lernen brauchen!
3
Im zweiten Teil des Buches können Sie die gutachtliche Fallbearbeitung nach den Regeln praktisch üben, die im ersten Teil vermittelt wurden. Bewusst wird dabei mit dogmatisch (vom Rechtsverständnis her) einfachen Fällen begonnen, weil Sie nur so in der Lage sind, sich auf die Methodik der Fallbearbeitung zu konzentrieren. Dogmatische Schwierigkeiten lassen sich dann später auf einer sicher beherrschten methodischen Grundlage leichter meistern.
Die Fälle stammen aus verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Zu ihrer Lösung sind keine besonderen Kenntnisse aus diesen Gebieten erforderlich. Sie sind so ausgewählt, dass der rechtliche Schwerpunkt im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsrechts liegt und Grundlinien dieses Rechtsbereichs offenbart. Die Einfachheit der Fälle mag manchen „Fortgeschrittenen“ zunächst verblüffen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass die größten Schwierigkeiten dann entstehen, wenn es gilt, einfache Alltagsfälle mit Hilfe der anerkannten Dogmatik zu klären – und das ist ja gerade Hauptaufgabe später in der Verwaltungspraxis. Wir möchten Ihnen helfen, deren Anforderungen möglichst gut zu bewältigen.
Die im zweiten Teil dargestellten Lösungsvorschläge sind Muster, wie man die Fälle im Rahmen einer Klausur (nicht Hausarbeit) lösen kann.
4
Im dritten Teil des Buches erhalten Sie Gelegenheit, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu üben, die für die Anfertigung von Bescheiden benötigt werden.
Auch in diesem Teil werden Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsrechts verdeutlicht, wie sie in der Alltagspraxis der Verwaltungsbehörden zum Tragen kommen können. Auf dogmatische Grenzfälle und juristische Filigranarbeit wurde bewusst verzichtet.
Die Lösungsvorschläge sind als Durchschlagsentwürfe – ergänzt mit weiteren Verfügungen – ausgestaltet, wie sie im Reinschriftverfahren (vgl. Nr. 3.3.6 Abs. 2 der Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg) üblich sind. Dabei wurde allerdings davon abgesehen, den Briefkopf, das Akten- oder Geschäftszeichen und das Datum aufzunehmen.
Wenn Sie von dem Buch profitieren wollen, dann dürfen Sie es nicht nur durchlesen.
5
Sie sollten zunächst den ersten Teil des Buches durcharbeiten und sich die dort angepriesenen Regeln so erarbeiten, dass Ihnen die Grundzüge bewusst werden. Ob Ihnen das gelungen ist, stellen Sie am besten fest, wenn Sie versuchen, Ihre Erkenntnisse Ihrem Studienkollegen oder Ihrer Studienkollegin zu erklären!
6
Dann sollten Sie mit dem zweiten Teil des Buches beginnen. Versuchen Sie, mit Ihren vorhandenen methodischen und fachlichen Kenntnissen den ersten Fall zu lösen, ohne dass Sie sich dabei die Vorbemerkungen vorher ansehen. Die Zeitfrage braucht bei Ihrer Arbeit keine Rolle zu spielen; Sie sollten Ihre Lösung wenigstens skizzenhaft zu Papier bringen. Lesen Sie auf keinen Fall den Lösungsvorschlag, bevor Sie sich nicht selbst eine Lösung zurecht gelegt haben. Der Lerneffekt wäre sonst nur sehr gering.
7
Prüfen Sie dann nach, ob Sie in Ihrer Lösung die Probleme erkannt und erörtert haben, die in der Vorbemerkung genannt sind und ob Sie die Hinweise in der methodischen Anleitung beachtet haben. Wenn nein – und zur Auffrischung und Abrundung Ihres Wissens –, sollten Sie zunächst in der Literatur die Themen nachlesen, auf die in der Vorbemerkung verwiesen wird, bzw. sich Ihrer methodischen Fehler bewusst werden, indem Sie die Anleitungsregeln beachten.
8
Bei den angegebenen Literaturstellen werden Sie feststellen, dass wiederkehrend auf folgende Lehrbücher verwiesen wird:
Dahinter steckt die Absicht, dass Sie bei der stofflichen Durcharbeitung der Fälle im Grunde genommen mit drei Lehrbüchern auskommen und Ihnen so eine echte „Arbeit am Schreibtisch“ ermöglicht wird. Sie sollen dabei auch nachvollziehen können, wie man Lehrbuchwissen fallbezogen anwendet und in die Falllösung einarbeitet. Es ist selbstverständlich, dass auch andere Lehrbücher des Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Prozessrechts und der Methodenlehre (das Werk Blasius/Büchner ist vergriffen, deshalb empfehlen wir statt dessen: Schwacke, Juristische Methodik mit Technik der Fallbearbeitung oder Kohler-Gehrig, Diplom-, Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten in den Rechtswissenschaften, Kapitel „Die wissenschaftliche Eigenleistung“) zur stofflichen Aufbereitung des Wissens herangezogen werden können – manchmal sogar müssen, wenn es um die Vertiefung von Problemen geht. Die Lösungsvorschläge sind jedoch – so gut es ging – bewusst auf die inhaltlichen Aussagen dieser im Verlag W. Kohlhammer erschienenen Lehrbücher abgestellt.
9
Wenn Sie Ihr Wissen erweitert, abgerundet oder aufgefrischt haben, empfehlen wir Ihnen, eine eigene vollständige Lösung (nochmals) auszuarbeiten, um auch Ihre Fertigkeit im Formulieren zu trainieren. Erst dann sollten Sie sich den Lösungsvorschlag des Buches freigeben. Erschrecken Sie nicht, wenn Sie das Gefühl bekommen, dass Sie den Fall nie so, wie der Lösungsvorschlag lautet, hätten lösen können. Seien Sie sich bewusst, dass die Lösungsvorschläge dieses Buches zwar nach Auffassung der Autoren die gestellte Aufgabe optimal lösen, aber dass es dazu durchaus brauchbare Alternativen geben kann. Machen Sie sich außerdem klar, dass eine gute Bewertungsnote auch zu erreichen ist, wenn man dem Muster nicht gerecht wird. Wer Ihre Arbeit zu korrigieren hätte, würde nämlich berücksichtigen, dass Sie ja gerade erst dabei sind, sich die Fertigkeiten anzueignen, also noch nicht die höchste Fertigkeit besitzen können.
10
Arbeiten Sie auf diese Weise alle 10 Fälle des zweiten Teiles durch. Dabei kann es durchaus passieren, dass Sie feststellen, dass Ihre Kenntnisse nicht ausreichen, um den Fall spontan zu lösen. Lassen Sie sich dadurch nicht erschrecken, sondern bemühen Sie sich nun zunächst, anhand eines Lehrbuchs Ihre Lücken zu füllen. Machen Sie sich erst dann an die Lösung. Auf keinen Fall dürfen Sie aber den Lösungsvorschlag vorher heranziehen.
11
Bei den letzten beiden Fällen handelt es sich um Originalklausuren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Ludwigsburg (Fall 9: Leistungsnachweisklausur; Fall 10: Staatsexamensklausur), die in einem Zeitrahmen zu fertigen waren. Versuchen Sie, diese Fälle „im ersten Anlauf“ innerhalb der vorgegebenen Zeit zu lösen. Sie tun sich mit der Zeitvorgabe im Ernstfall (Prüfungsklausur) weniger schwer, wenn Sie vorher geübt haben, Ihre Zeit richtig einzuteilen.
12
Sie müssen nicht den gesamten zweiten Teil bewältigt haben, ehe Sie sich mit dem dritten Teil beschäftigen. Vielmehr lässt sich gerade bei den Anfangsfällen zwischen zweitem und drittem Teil abwechseln. Dabei wird Ihnen am ehesten deutlich, welche Unterschiede in der Methode, teilweise auch im Denkansatz, zwischen der Erstellung eines Gutachtens und der Fertigung eines Bescheids bestehen.
Wenn Sie den dritten Teil durcharbeiten, sollten Sie zunächst genauso vorgehen wie beim zweiten Teil. Fertigen Sie zuerst – ohne in die Vorüberlegungen zu schauen – ein Gutachten, auch wenn in der Aufgabe ein Bescheid verlangt wird. Entwerfen Sie dann die notwendigen Schreiben und Geschäftsgangvermerke. Versuchen Sie, sich dabei den praktischen Verwaltungsablauf vorzustellen. Denken Sie vor allem aber an die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Behörden. Gehen Sie davon aus, dass sie meist nicht juristisch geschult sind. Bemühen Sie sich deswegen, möglichst leichtverständlich und überzeugend zu schreiben. Im Anschluss daran dürfen Sie einen Blick in die Vorüberlegungen werfen und durch Nachlesen Ihre Lücken füllen. Erst nach einem weiteren Lösungsversuch sollten Sie sich des Lösungsvorschlags annehmen.
Wenn Sie das gesamte Buch auf diese Weise durchgearbeitet haben und die Ratschläge und Erkenntnisse beherzigen, dürften Sie in der Methodik so gefestigt sein, dass Sie auch einen Einstieg und Weg finden, um rechtlich und tatsächlich schwierigere Fälle des Verwaltungsrechts angemessen zu lösen und die Anforderungen der Verwaltungspraxis und die berechtigten Erwartungen der Bürger zu erfüllen.
13
In den juristischen Prüfungsaufgaben, die in Universitäten, anderen Hochschulen und Ausbildungsstätten gestellt werden, wird meist verlangt, ein Gutachten zur Rechtslage anzufertigen.
14
Aber auch in der Praxis spielt das Gutachten eine gewichtige Rolle. Überall dort, wo mehrere Menschen an der Entscheidungsfindung beteiligt sind, sind meist eine oder mehrere Personen beauftragt, die Entscheidung durch ein Gutachten vorzubereiten. Stellen Sie sich vor, Sie arbeiteten in einer Verwaltungsbehörde; Ihr Vorgesetzter bäte Sie um Rücksprache in einer Angelegenheit, in der die Behörde eine Maßnahme zu treffen hat. Ihr Vorgesetzter wird erwarten, dass Sie ihm den Fall, so wie er sich Ihnen tatsächlich darstellt, vortragen, dann die für die Entscheidung (Lösung des Falles) maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte schildern und ihm schließlich einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten. Mit anderen Worten: Sie müssen Ihrem Vorgesetzten ein mündliches Gutachten vortragen.
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Das gleiche Verfahren finden Sie bei allen Kollegialgerichten. Dort ist stets ein Richter mit der „Berichterstattung“ beauftragt; d. h., ein Richter erstellt ein Gutachten als Grundlage für die Entscheidung des Richterkollegiums.
Es ist also keine Marotte von Ausbildern und kein überflüssiger Ballast, wenn man versucht, Ihnen mit Nachdruck die Technik zur Anfertigung eines Gutachtens zu vermitteln. Sie brauchen diese Fertigkeit vielmehr für die Praxis!
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Das Wesen des Gutachtens besteht in der rechtlichen Würdigung eines Falles zur Vorbereitung einer fremden Entscheidung. Das Gutachten ist also eine Entscheidungshilfe. Aus dieser Zielerkenntnis heraus ergeben sich drei Begrenzungen, die für die praktische Arbeit wichtig sind:
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Das Gutachten lässt sich in drei Teile untergliedern:
Ein einfaches Beispiel mag dies verdeutlichen:
Beispiel: Ein Bürgermeister erteilt Ihnen den Auftrag, eine Stellungnahme auszuarbeiten, ob er an eine bestimmte, mündlich erteilte Zusage gebunden sei.
Sie müssen zunächst einen kurzen Sachbericht erstellen. Nur so kann der Bürgermeister ersehen, ob Sie auch alle tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigt haben, auf die es ihm ankam.
Dann müssen Sie ihm die gesetzlichen Grundlagen (§ 38 LVwVfG? Anwendungsbereich?) und den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung, soweit es für die rechtliche Würdigung seiner Frage von Bedeutung ist, so darlegen, dass er sich eine eigene Meinung bilden und entsprechend entscheiden kann und trotzdem gleichzeitig zu einer bestimmten Entscheidung geführt wird (keine unnötigen theoretischen Abhandlungen, die mit der Sache nichts zu tun haben; Bezug zur Aufgabe muss stets da sein). So interessant die Theorie sein mag, im Zweifel hat der Bürgermeister dafür keine Zeit.
Enden müssen Sie mit einem eigenen konkreten Entscheidungsvorschlag (die Zusage als bindend oder nicht bindend anzusehen), der sich als Ergebnis Ihrer rechtlichen Würdigung aufdrängt. Der Bürgermeister möchte sehen, welche konkreten Konsequenzen sich nach Ihrer Auffassung aus dem Fall ergeben.
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In der Verwaltungspraxis werden die drei Abschnitte – Sachbericht, rechtliche Würdigung, Entscheidungsvorschlag – nicht immer nötig sein; sie werden häufig auch nicht klar getrennt. So kommt es oft vor, dass der Auftrag nicht lautet, einen ganzen, komplexen Fall zu lösen, sondern nur dahin geht, zu Einzelfragen Stellung zu nehmen.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihr Bürgermeister erhält einen förmlichen Widerspruch einer Bürgerinitiative gegen eine Verwaltungsentscheidung. Er hat Bedenken, ob eine Bürgerinitiative widerspruchsbefugt ist, und beauftragt Sie, diese Frage zu prüfen.
Hier kann der Sachbericht entfallen. Statt dessen steht zu Beginn die klar formulierte Fragestellung: Ist eine Bürgerinitiative widerspruchsbefugt? Bei der rechtlichen Würdigung ändert sich jedoch nichts. Sie müssen die Frage so durcharbeiten, dass Sie den Bürgermeister zu einer Entscheidung hinführen, die er selbst nachvollziehen kann. Statt mit einem Entscheidungsvorschlag endet Ihr Gutachten hier mit einem klar formulierten Ergebnis (die Widerspruchsbefugnis besteht nicht – es sei denn, § 64 BNatSchG oder § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzt treffen zu).
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In Klausuren und Hausarbeiten wird Ihnen oft mit der Aufgabe ein fertiger Sachverhalt geliefert. Sie brauchen dann keinen Sachbericht zu fertigen; diese Aufgabe hat Ihnen ja der Aufgabensteller abgenommen, als er den Sachverhalt formulierte.
Eine weitere Besonderheit ist, dass selten ganz allgemein gefragt wird: „Wie ist zu entscheiden?“, sondern dass eine ganz konkrete Frage an Sie gerichtet wird: „Ist der Verwaltungsakt rechtmäßig?“ – „Um welche Nebenbestimmung handelt es sich?“ – oder aber aus der Aufgabenstellung herausgearbeitet werden kann: „Wie ist die Rechtslage?“ Ziel eines Gutachtens in einer Klausur ist es deshalb im Regelfall, als Ergebnis nicht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, sondern auf eine bestimmte Frage eine klare Antwort geben zu können. Am Schluss eines solchen Gutachtens steht deshalb kein Entscheidungsvorschlag, sondern als Ergebnis die Antwort auf die Frage.
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Die folgende Darstellung der Methodik ist auf ein Gutachten ausgerichtet, das von Studierenden in einer Klausur oder Hausarbeit verlangt wird. Die Methodik vereinfacht sich etwas, wenn man in der Praxis ein Gutachten zu erstellen hat, weil durch die praktische Erfahrung Schwierigkeiten entfallen, die in einer Klausur noch existieren. In den Grundzügen bleibt sie aber dieselbe.
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Es gibt viele Vorschläge in der Literatur, wie man einen Fall methodisch in den Griff bekommt. Besonders praktikabel und einprägsam erscheint der Ansatz Schwerdtfegers (siehe dort, Rn. 772 ff.); an ihm orientiert sich die folgende Darstellung. Schwerdtfeger zeigt auf, dass jede Fallbearbeitung – wie auch jede wissenschaftliche Arbeit – vier „Stationen“ zu durchlaufen hat:
Dieser Vorgabe wollen wir folgen und untersuchen, welche Überlegungen und Handlungen Sie bei den einzelnen Stationen anzustellen haben.
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Eine Aufgabe kann man nur richtig erfassen, wenn man den Text gründlich liest. Sie müssen also zunächst den Aufgabentext sorgfältig durchlesen. Dabei verstehen wir unter Aufgabe sowohl den Lebenssachverhalt als auch die Aufgabenstellung (Rechtsfrage). Beim ersten Lesen dürfen Sie zügig lesen, weil Sie zunächst das „Terrain“ erforschen müssen, in dem Sie agieren sollen.
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Beim zweiten oder – besser – dritten Lesen, sollten Sie aber bereits die Fragestellung im Blick haben, um Ihre ersten Eindrücke von der Bedeutung des Sachverhalts für die gestellten Fragen durch Unterstreichungen oder Randbemerkungen festzuhalten. Noch besser: Legen Sie ein Blatt neben sich und notieren Sie sich die rechtlichen Probleme und Sachverhaltsangaben, die Ihnen auf den ersten Blick auffallen, damit Sie später eine Kontrolle haben, ob Sie nichts vergessen haben, was Ihnen auf den ersten Blick wichtig erschien. Wohlgemerkt: Diese Notizen sind reine Merkposten. Den Weg zur Lösung finden Sie dadurch nicht. Ihn müssen Sie systematisch erarbeiten (vgl. Rn. 31 ff. „Hintasten zur Lösung“).
Das Erfassen der Aufgabenstellung kann schwierig sein, wenn der Aufgabensteller die Fragestellung unklar formuliert.
Beispiele: Wie ist die Rechtslage? – Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen? – Erstatten Sie ein Gutachten!
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In diesen Fällen müssen Sie zunächst die Fragestellung selbst konkretisieren, indem Sie nach der Interessenlage aller Beteiligten fragen und daraus ermitteln, was der Einzelne will (wer will was von wem?). Ob dieses Wollen verwirklicht werden kann, ist dann letztlich die konkrete Fragestellung.
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Typische, aber vermeidbare Fehler treten beim Erfassen der Aufgabe immer wieder auf:
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a. Sie dürfen sich nicht dadurch in einen lähmenden Schock versetzen lassen, dass Sie auf den ersten Blick den Eindruck gewinnen, Sie wüssten mit dem Fall nichts anzufangen (sei es, weil Ihnen der Einstieg fehlt, weil Ihnen die Problematik nicht deutlich wird oder weil Ihnen das Rechtsgebiet fremd erscheint). Dieser Eindruck ist selbst einem erfahrenen Rechtspraktiker zuweilen nicht fremd! Der Eindruck verfliegt, wenn man systematisch (vgl. Rn. 31 ff.) an die Lösung herangeht, wenn man die im Fall angegebenen Paragraphen nachliest, wenn man sich klarmacht, dass in einer Klausur keine spitzfindigen Einzelkenntnisse aus besonderen Rechtsgebieten erwartet und deshalb auch nicht verlangt sein können.
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b. Sie sollten nicht über Lücken im Sachverhalt verzweifeln! Manchmal werden tatsächliche Angaben in Zweifel gezogen, wo keine Zweifel angebracht sind.
Beispiele: