Achtung:
Dieses Buch gibt einen Überblick über einzelne Themenbereiche des SGB II. Der Überblick ist natürlich nicht vollständig, es gibt noch weitere Themen / Schwerpunkte und vor allem Rechtssprechung. Wer inhaltlich in die Materie eindringen will, sollte daher die folgenden Seiten nur als Orientierungshilfe nutzen, ansonsten auf Fachliteratur zurückgreifen.
Die Inhalte dieses Buches stellen daher keine verbindliche Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. Aufgrund der Vielzahl der in Literatur und Rechtssprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und der (insbesondere regional) unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen und der gerade im ALG II Bereich häufig wechselnden Gesetzgebung, ist eine Haftung des Autors sowie eine Gewähr in jedem Fall ausgeschlossen.
Jeder Einzelfall sollte und muss gesondert anhand von Fachliteratur, regionaler Gesetzgebung etc. geprüft werden. Oftmals können die hier vertretenen Auffassungen auch nur Meinungen / Erfahrungen des Rechtsanwalts Böthling sein, diese können von Ihrem konkreten Fall natürlich abweichen. Es können hier im Buch zudem nicht sämtliche Meinungen, Urteile etc. genannt werden, da dies den Rahmen des Buches erheblich übersteigen würde. Das Buch dient lediglich als Anregung/ Einführung und spiegelt die persönlichen Erfahrungen/ Meinungen des Autors wider. Ein Mandatsverhältnis entsteht dadurch nicht.
Das Arbeitslosengeld II, im Volksmund auch Hartz IV genannt, ist seit 2005 als Gesetz im SGB II verankert.
Seitdem häufen sich die Klagen vor den Sozialgerichten, allerdings häufen sich auch täglich falsche Bescheide der Jobcenter (früher „ARGE“) oder (ehemals) Landkreise.
Der Autor dieses Buches ist seit 2004 Rechtsanwalt in Braunschweig und setzt sich täglich mit der Materie auseinander. Nach seiner Auffassung sind ca. 70% aller Bescheide der Jobcenter rechtswidrig und falsch, besonders wenn man die Fälle hinzuzählt, in denen die Leistungsempfänger nicht alle Leistungen erhalten, die sie erhalten könnten.
Die Aufklärung über die Rechte und Pflichten der ALG II Bezieher findet so gut wie nie statt. Oftmals tappen sie im Dunkeln. Dieses Buch soll nun endlich Aufklärung schaffen, damit noch mehr Leute zu ihrem Recht kommen. Das bedeutet aber auch für die Behörden noch mehr Arbeit und vor allem: bessere Arbeit.
In dem Gebiet des ALG II werden jährlich Millionen von Steuergeldern „verbraten“. Aber nicht etwa, weil Leistungen ausgezahlt werden, sondern weil etliche Gerichtsverfahren geführt werden müssen und die Jobcenter auch etliche Verfahren „verlieren“. Das SGB II ist ein Gesetz, welches in der Praxis nicht funktioniert. Denn vieles ist unzureichend oder gar nicht geregelt. Auch die Sachbearbeiter in den Jobcentern sind zumeist völlig überfordert und juristisch selten umfassend ausgebildet. Hinzu kommen ständige Sachbearbeiterwechsel: heute der, morgen der.
Auch an den Sozialgerichten herrscht eine „Richterflut“: teilweise bearbeiten bis zu 3 verschiedene Richter einen Fall! Dabei kommen auch ganz unterschiedliche Meinungen heraus. Der Autor kann bei „seinem“ Sozialgericht in Braunschweig allein schon anhand des aktuell bearbeitenden Richters / Richterin oftmals beurteilen, wie der Fall wahrscheinlich gewertet wird. Ist das Recht?
Bitte beachten Sie die Informationen auf meiner Internetseite
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Dort werden u.a. auch Seminare für Vereine, Verbände oder Leistungsbezieher angeboten.
Auch könnte für den einen oder anderen Leser das Buch „MARGENSCHMERZEN“ interessant sein, welches Rechtsanwalt Böthling im Jahr 2010 in Eigenregie veröffentlicht hat. In dem Buch befinden sich über 50 kuriose, zum Teil lustige, aber auch peinliche oder traurige Fälle, die sich tatsächlich im ALG II Bereich ereignet haben. Dieses Buch ist nur über Herrn Rechtsanwalt Böthling zu beziehen, solange der Vorrat noch reicht.
Wer ein Passwort für Schriftsatzmuster zu Klagen, Widersprüchen etc. im Internet oder Aktualisierungen zu diesem Buch im Internet haben möchte, der kopiert bitte unten stehenden Coupon und sendet ihn zusammen mit dem Kaufbeleg des Buches bzw einer Kopie davon an die aktuelle Kanzleiadresse des Rechtsanwalts Arne Böthling in Braunschweig. Diese befindet sich auf der Internetseite www.margenschmerzen.de.
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Braunschweig, im August 2012 | Rechtsanwalt Arne Böthling |
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1. Kapitel: Der Anfang- wie bekomme ich Arbeitslosengeld II
1. Teil: wer kann überhaupt Leistungen erhalten?
2. Teil: was muss ich bei der Antragsstellung beachten?
3. Teil: Wer ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen?
2. Kapitel: Die Leistungen im Einzelnen
1. Die Regelleistung
2. Was erhalte ich zusätzlich, ohne gesonderten Antrag, wenn die Voraussetzungen vorliegen?
3. Was kann ich extra beantragen?
4. Weitere Sonderregelungen
5. Die Kosten der Unterkunft und Heizung
6. Umzüge
3. Kapitel: Die Gemeinschaften im SGB II
4. Kapitel: Einkommen und Vermögen
5. Kapitel: Sanktionen, 1 Euro Jobs und Eingliederungsvereinbarungen
1. Teil: Sanktionen - die mag keiner
2. Teil: 1 Euro Jobs
3. Teil: Die Eingliederungsvereinbarung
6. Kapitel: Rückforderung und Erstattung von Leistungen/ Darlehen und Aufrechnung
1. Teil: Die Rückforderung und Erstattung von Leistungen
2. Teil: Darlehen und Aufrechung
7. Kapitel: Leistungen zur Existenzgründung oder Eingliederung
8. Kapitel: Die rechtlichen Möglichkeiten, sich zu wehren
1. Der Widerspruch
2. Die Klage
3. Das Eilverfahren
4. Der Überprüfungsantrag
5. Die Untätigkeitsklage
9. Kapitel: Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Das Hartz IV oder auch Arbeitslosengeld II genannt, ist im SGB II - dem Sozialgesetzbuch II- geregelt.
Leistungen nach dem SGB II erhält man, wenn man alle folgenden vier Voraussetzungen erfüllt (vgl. §§ 7, 7 a SGB II):
Alter: ab 15 Jahre bis Altersgrenze 65 Jahre bzw. bis teilweise 67 Jahre | Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet | Erwerbsfähigkeit | Hilfebedürftigkeit |
Die Altersgrenze:
Ab 15 Jahren kann man ALG II beziehen. § 7 a SGB II regelt dabei, bis zu welchem Alter. Mindestens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, teilweise auch darüber hinaus.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet:
Man muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nach § 30 Abs. 3 S.2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
So lässt z.B. ein Auslandsaufenthalt (auch länger) den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet fortbestehen, wenn man zurückkehren will und hier den Wohnsitz hat.
Die Erwerbsfähigkeit, § 8 SGB II:
Hier ist zunächst zu prüfen, ob die betreffende Person arbeiten kann und ob sie es überhaupt darf.
Das gesundheitliche Leistungsvermögen muss mindestens 3 Std. täglich bzw. 15 Std wöchentlich betragen. Im Zweifel ist dies von einem Sachverständigen (Arzt) festzustellen.
Entscheidend ist nur, ob die körperlichen und/ oder geistigen Funktionen bezogen auf die üblichen Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts beeinträchtigt sind.
Dem ausländischen Mitbürger muss die Arbeitsaufnahme erlaubt sein oder erlaubt werden können, wobei nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 S.2 SGB II die rechtliche Möglichkeit vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes ausreicht.
Die Hilfebedürftigkeit:
§ 9 SGB II: Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nur unzureichend aus eigener Kraft, durch vorrangige Sozialleistungen oder mit Einkommen / und / oder Vermögen sichern kann. Dazu muss der konkrete Bedarf errechnet werden und eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenüber gestellt werden.
Liegen diese 4 Voraussetzungen vor, steht einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich nichts im Wege.
Achtung: Grundsätzlich kann bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nur tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen oder zeitnah verwertbares Vermögen angerechnet werden. Es ist unzulässig, hier Leistungen nach dem SGB II (ALG II) mit dem Hinweis auf die Beantragung anderer Leistungen abzulehnen. Die Behörde hat nach § 5 Abs.3 SGB II selbst ein Antragsrecht und kann daher Anträge bei anderen Behörden etc für den Leistungsempfänger stellen.
Eine Leistungseinstellung im Hinblick auf das Unterlassen des Stellens eines Antrags, den der SGB Träger selbst stellen kann, ist daher rechtswidrig! Leistungen nach dem SGB II können also nicht mit der Begründung versagt werden, dass man ja zunächst Wohngeld/ Unterhalt etc. zu beantragen hat.
Auch Unterhaltsansprüche sind nach § 33 SGB II auf das Jobcenter übergegangen, so dass es – bis zur Höhe der zu erbringenden ALG II Leistungen - allein Aufgabe des Jobcenters ist, Unterhalt für Leistungsempfänger geltend zu machen/durchzusetzen!
Leistungen nach dem SGB II gibt es nur auf Antrag.
Ein Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wurde, wirkt auf den Monatsersten zurück, vgl. § 37 SGB II.
Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben, auch wenn ein Antragsformular (dieses ist aber nicht der Antrag!) ausgefüllt werden muss, so kann der Antrag selbst sogar per Telefon (aber nicht empfehlenswert) gestellt werden. Das Antragsformular ermöglicht nur die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen. Der SGB II Träger ist wegen § 20 Abs. 3 SGB X zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet!
Der goldene Tipp:
Achten Sie darauf, dass Sie sämtliche Dokumente wie z.B. den Antrag, Mietverträge, Verdienstbescheinigungen, Widerspruch etc. dem Jobcenter so zukommen lassen, dass Sie den Zugang nachweisen können. Und von allem, was Sie abgeben, bitte eine Kopie fertigen und behalten oder wenn möglich nur die Kopie abgeben.
Der Zugangsnachweis geschieht am besten per Fax mit Sendebericht und einem Sendeabdruck des versandten Schriftstückes. Oder man lässt sich die Abgabe auf der Kopie „gegenzeichnen“ bzw. hat einen Zeugen dabei. Unterschätzen Sie diesen Tipp nicht, denn mancher ALG II _ Empfänger musste schon auf die Anklagebank, weil ihm ein Leistungsbetrug unterstellt wurde, da er arbeitete, aber den Verdienst angeblich nicht angezeigt hatte.
Nach neuem Recht ab April 2011 müssen nunmehr einige Leistungen gesondert (neben dem „Hauptantrag“) beantragt werden, insbesondere:
- unabwendbarer Bedarf nach § 24 Abs. I SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück)
- alle Bedarfe der Bildung und Teilhabe – bis auf das „Schulgeld“ – nach §§ 28, 29 SGB II
- Sachleistungen bei Sanktionen von mehr als 30% Kürzung
- Erstausstattung Wohnung/ Bekleidung und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück)