Finanz-Check für
Vereine
▶ Geldquellen und Fördermittel
▶ Steuern und Finanzamt
▶ Ehrenamt und Vergütung
▶ Finanzplanung und -kontrolle
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Nachdruck 2013
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Inhaltsverzeichnis
1. Gemeinnützigkeit
1.1 Grundlagen
1.2 Regelungen der Abgabenordnung
2. Finanzierungskonzept
2.1 Brauchen wir überhaupt ein Finanzmanagement?
2.2 Übersicht: Finanzmanagement im Verein
2.3 Ehrenamtliche Arbeit und Finanzmanagement
3. Steuerarten und Sozialversicherung
3.1 Körperschaftsteuer
3.2 Gewerbesteuer
3.3 Umsatzsteuer
3.4 Lohnsteuer
3.5 Sozialversicherung
3.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer
3.7 Vergnügungsteuer
3.8 Grundsteuer
3.9 Grunderwerbsteuer
3.10 Lotteriesteuer
3.11 Zinsabschlagsteuer
4. Einnahmen
4.1 Übersicht
4.2 Spenden, Fundraising, Förderverein – Gelder aus dem Vereinsumfeld
4.3 Fördermittel der öffentlichen Hände
5. Spenden: Die steuerliche Behandlung
5.1 Neuregelung Spenden
5.2 Verfahren der Spendenabwicklung
5.3 Spenden, genauer betrachtet
6. Kosten
6.1 Leistungen und die Kosten im Blick haben
6.2 Schlüsselbegriff: Kosten
6.3 Kostenmanagement
6.4 Zentrale Bereiche des Kostenmanagements
7. Instrumente des Finanzmanagements
7.1 Buchführung
7.2 Haushaltsplanung
7.3 Liquiditätsplanung
7.4 Budgetierung
7.5 Kosten- und Leistungsrechnung
7.6 Controlling
7.7 Outsourcing auch im Verein?
7.8 Strategische Vereinsanalyse
7.9 Stichpunkte zur organisatorischen Fundierung des Finanzmanagements
8. Verein und Finanzamt
8.1 Rechnungslegung
8.2 Gewinnermittlung
9. Abschreibungssätze
I Gemeinnützigkeit
1.1 Grundlagen
Vereine streben nach oder um Gemeinnützigkeit. Wie wichtig ist die Gemeinnützigkeit?
Die Steuergesetze enthalten Steuervergünstigungen für Vereine, die ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen. Zu den Steuervergünstigungen gehören:
Außerdem werden weitere Vorteile, die auch andere als steuerliche sein können, gewährt:
Allein diese Aufzählung zeigt bereits, wie bedeutend es ist, dass Vereine die Gemeinnützigkeit er-, aber auch behalten.
An welche Voraussetzungen ist die Gemeinnützigkeit geknüpft?
Die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) enthalten:
§ 51 AO |
Allgemeines |
§ 52 AO |
Gemeinnützige Zwecke |
§ 53 AO |
Mildtätige Zwecke |
§ 54 AO |
Kirchliche Zwecke |
§ 55 AO |
Selbstlosigkeit |
§ 56 AO |
Ausschließlichkeit |
§ 59 AO |
Voraussetzung der Steuervergünstigung |
§ 60 AO |
Anforderung an die Satzung |
§ 61 AO |
Satzungsmäßige Vermögensbindung |
§ 62 AO |
Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung |
§ 63 AO |
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung |
§ 64 AO |
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe |
§ 65 AO |
Zweckbetrieb |
§ 66 AO |
Wohlfahrtspflege |
§ 67 AO |
Krankenhäuser |
§ 67a AO |
Sportliche Veranstaltungen |
§ 68 AO |
Einzelne Zweckbetriebe |
1.2 Regelungen der Abgabenordnung
Allgemeines § 51 AO
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Vereinen gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
Bei einem Mehrspartenverein müssen neben dem Hauptverein auch alle Abteilungen ihre Einnahmen und Ausgaben in eine gemeinsame Gewinnermittlung und Steuererklärung einfließen lassen. Einzelne Abteilungen eines Vereines, die nach außen selbstständig auftreten, d. h. eigene Kassen und Bankkonten haben – im Innenverhältnis aber weiter dem Hauptverein untergeordnet sind –, erhalten, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein selbstständiges Steuersubjekt, die Steuervergünstigungen nicht mehrfach.
Abbildung I: Einkommensermittlung
Gemeinnützige Zwecke § 52 AO
(1) Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil ein Verein seine Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
Höchstgrenze von Beiträgen und Umlagen
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit bei Vereinen ist, dass deren Tätigkeit sich an die Allgemeinheit richtet und nicht durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge der Zugang zum Verein praktisch verwehrt wird. Als Förderung der Allgemeinheit gilt, wenn:
In die Durchschnittsberechnung sind passive Mitglieder, Kinder, Jugendliche und Studenten mit einzubeziehen. Die Gemeinnützigkeit ist einem Verein bei Überschreiten dieser Beträge zu entziehen.
Soweit ein Sportverein nur die satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt, sind die Überschüsse aus dem ideellen Bereich nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Selbstlosigkeit § 55 AO
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder des Vereins betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
Eine eventuelle wirtschaftliche Betätigung in der Form eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes darf nicht im Vordergrund des Wirkens des Vereines stehen.
Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Mittelverwendung ist oft nur schwer zu ziehen. Der steuerbegünstigte Verein hat seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und grundsätzlich zeitnah, d. h. im Laufe des folgenden Jahres zu verwenden. Bei Verstößen gegen diese zeitnahe Mittelverwendung, und damit einer Zuführung zum Kapital des Vereines ist die Steuerbegünstigung abzuerkennen.
Mittel des Vereins
Zu den Mitteln eines Vereines zählen:
Echte Mitgliedsbeiträge
Soweit ein Verein zur Erfüllung seiner den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Zwecke tätig wird und dafür echte Mitgliedsbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihm die Erfüllung dieser Zwecke zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch.
Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden. Zulässig ist auch die Erhebung von Beiträgen nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel oder nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, wie z. B. Lebensalter etc.
Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen muss der Art nach (Mitgliedsbeitrag, Umlage, Arbeitsleistung etc.) in der Satzung enthalten sein.
Unechte Mitgliedsbeiträge
Unechte Mitgliedsbeiträge liegen vor, wenn der Verein Leistungen erbringt, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen.
Kurzzeitmitglieder
Die steuerliche Behandlung der so genannten Kurzzeitmitglieder als Vereinsmitglieder hängt davon ab, dass eine Kurzzeitmitgliedschaft für sämtliche Abteilungen des Vereins möglich ist, angemessene (nicht rückzahlbare) Mitgliedsbeiträge erhoben werden, die Kurzzeitmitglieder auch mit allen für ordentliche Mitglieder geltenden satzungsgemäßen Rechten ausgestattet werden, die Vereinssatzung eine entsprechende Mitgliedschaft vorsieht und diese Satzungsregelung durch das zuständige Registergericht ins Vereinsregister eingetragen worden ist.
Ist der Zeitraum der Kurzzeitmitgliedschaft im Wesentlichen identisch mit den allgemein angebotenen Abonnement- oder Kurs-Zeiträumen, dürfte ein (widerlegbarer) Anscheinsbeweis dafür vorliegen, dass das „Mitglied“ nicht an einer „echten“ Vereinsmitgliedschaft, sondern an der Nutzung bestimmter sportlicher Vereinsangebote interessiert ist. In diesen Fällen müssten die „Aufnahmegebühren/Mitgliedsbeiträge“ und Benutzungsentgelte als Entgelt (verdeckte Nutzungsgebühren) im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt werden.
Zuschuss
Zahlungen unter den Bezeichnungen „Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag etc.“ können entweder
sein. Der Zahlende ist Leistungsempfänger, wenn er für seine Zahlung eine Leistung vom Zahlungsempfänger erhält.
Zuschüsse als Entgelt für Leistungen an den Zahlenden
Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden, wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Verein (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden besteht.
Dies gilt z. B. bei Zuschüssen einer Gemeinde an einen eingetragenen Verein, der den der Gemeinde gehörenden Sportplatz pflegt.
Echte Zuschüsse
Nicht steuerbare, d. h. echte Zuschüsse liegen vor, wenn der Zahlende vom Verein keine bestimmte Leistung erwartet. Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Verein die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt seine Satzungszwecke erfüllen zu können.
Schädliche Mittelverwendung
Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der kein Zweckbetrieb ist, ist nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich selbst trägt. Die Verwendung von Mitteln des Vereins zum Ausgleich von Verlusten aus einem Nicht-Zweckbetrieb ist nicht zulässig; geschieht dies jedoch nur gelegentlich und wird der Ausgleich von Verlusten auf anderem Wege ernsthaft versucht (z. B. durch Erhöhung der Entgelte für Leistungen des Nicht-Zweckbetriebs), so bleibt die Selbstlosigkeit unberührt. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist zulässig. Ebenso möglich ist der Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dafür vorgesehenen Umlagen oder Zuschüssen. Als steuerbegünstigte Spenden können aber die Aufwendungen nicht angesehen werden.
Zuwendungen an Mitglieder
Angemessene Vergütungen für eine Tätigkeit sind keine Zahlungen, die auf der Eigenschaft als Mitglied beruhen. Als angemessen ist das anzusehen, was für eine vergleichbare Tätigkeit oder Leistung auch von nicht steuerbegünstigten Einrichtungen gezahlt wird. Bei der verbilligten Abgabe von Eintrittskarten an Mitglieder ist grundsätzlich eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags anzunehmen. Solange aber der Ermäßigungsbetrag den Mitgliedsbeitrag nicht übersteigt, liegt kein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vor.
Höchstgrenze
Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Aufmerksamkeiten im Sinne von Abschn. 73 der Lohnsteuerrichtlinien sind keine Zuwendungen. Gemeinnützigkeitsunschädlich sind deshalb
Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (wie z. B. Geburtstag, Vereinsjubiläum etc.) können bis zu einem Betrag von 60 DM (je Ereignis) zugewendet werden. Für Kranz- und Grabgebinde gelten angemessene Kosten ohne Begrenzung.
Aufmerksamkeiten, die aus Anlass eines besonderen Vereinsanlasses (wie z. B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der Weihnachtsfeier, der Hauptversammlung oder dem Vereinsausflug) zugewendet werden: Die Obergrenze von ebenfalls 60 DM gilt hier für alle Anlässe zusammen je Mitglied und Jahr.
Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung
Von der Verpflichtung der zeitnahen Mittelverwendung gibt es folgende Ausnahmen, die dem Finanzamt nachgewiesen werden müssen:
Zweckgebundene Rücklage
Die Rücklage muss für bestimmte steuerbegünstigte Maßnahmen, wie z. B. die Errichtung oder Erweiterung einer Sportanlage, Durchführung einer Sportveranstaltung etc., vorgenommen werden. Neben dem bestimmten Zweck muss auch eine konkrete Zeitangabe zur Verwirklichung dieses Zwecks gemacht werden. Die Bildung dieser Rücklage ist aus allen Mitteln eines gemeinnützigen Vereins zulässig.
Betriebsmittelrücklage
Ebenfalls aus den gesamten Mitteln des Vereins ist die Bildung für periodisch wiederkehrende Ausgaben, wie z. B. Löhne und Gehälter, Mieten etc., in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode möglich. Die Höhe der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang der Verein regelmäßige Einnahmen erzielt. Eine Rücklage kann deshalb je nach Einzelfall für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten, im Ausnahmefall für einen Jahresetat gebildet werden.
Freie Rücklage
Aus den Überschüssen der Vermögensverwaltung kann ein Verein jährlich bis zu 1/3 einer freien Rücklage zuführen. Es bedarf keines konkreten Grundes und keiner zeitbedingten Auflösung.
Rücklage zur Erhaltung der Beteiligungsquote
Zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung von Gesellschaftsrechten kann eine Rücklage zum Erwerb von weiteren Gesellschaftsanteilen gebildet werden. Die Rücklage darf aber nicht für den erstmaligen Erwerb von Anteilen verwendet werden.
Ausschließlichkeit § 56 AO
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn ein Verein nur seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt.
Der Grundsatz der Ausschließlichkeit wird nicht verletzt, wenn mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden; alle Zwecke müssen jedoch satzungsgemäß festgelegt sein. Wird ein nicht begünstigter Hauptzweck verfolgt, kann die Steuervergünstigung nicht gewährt werden. Gelegentliche gesellige Veranstaltungen durch einen gemeinnützigen Sportverein sind als Nebenzweck anzusehen.
Unmittelbarkeit § 57 AO
(1) Ein Verein verfolgt unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn er selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen dem Verein und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist.
(2) Ein Verein, in dem steuerbegünstigte Vereine zusammengefasst sind, wird einem Verein, der unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
Ein gemeinnütziger Verein muss Sport selbst in Form von z. B. Sportstunden, allgemeinem Trainingsbetrieb etc. anbieten. Das bloße Überlassen von Sportgeräten und -einrichtungen reicht nicht aus.
Steuerlich unschädliche Betätigungen § 58 AO
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
a) ein Verein höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt,
b) ein Verein Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke
Diese Regelung ermöglicht, Fördervereine und Spendensammelvereine als steuerbegünstigte Vereine anzuerkennen. Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein. Die Organisation, für die Mittel beschafft werden, muss nicht steuerbegünstigt sein. Die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden. Die Zuwendungen erhaltenden Vereine sind namentlich zu nennen.
Teilweise Mittelweitergabe
Überlässt ein im Übrigen selbst unmittelbar steuerbegünstigende Zwecke verfolgender Verein teilweise (nicht überwiegend) seine Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein für dessen steuerbegünstigte Zwecke, so bleibt der Verein auch ohne Satzungserfordemis gemeinnützig.
Gemeinnützigkeit von Fördervereinen
Ein Förderverein kann unter folgenden Voraussetzungen gemeinnützig sein:
Zweckgebundene Rücklage
Bei der Bildung der zweckgebundenen Rücklage kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Der Rücklage dürfen also auch Spendenmittel zugeführt werden. Für die unschädliche Bildung von Rücklagen aus Mitteln, die ganz oder teilweise zugeführt werden, ist Voraussetzung, dass sie für bestimmte satzungsmäßige Zwecke unter konkreten Zeitvorstellungen vorgesehen sind. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage ist in der Steuererklärung auszuweisen. Fällt der Grund für die Rücklagenbildung weg, sind die Beträge unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
Betriebsmittelrücklage
Für monatlich oder vierteljährlich wiederkehrende Ausgaben (z. B. Personalkosten, Mieten etc.) kann ein Sportverein Rücklagen, d. h. Guthaben auf diversen Konten, bilden, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät. Die Höhe der Rücklagen ist auf einen angemessenen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten begrenzt.
Freie Rücklage
Ein Verein kann jährlich ein Drittel seines Überschusses aus der Vermögensverwaltung in eine freie Rücklage einstellen. Wird die Höchstgrenze in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, so ist eine Nachholung in späteren Jahren unzulässig. Eine Verwendung der Rücklagen im steuerschädlichen Bereich ist nicht möglich. Der Verein muss die freie Rücklage während der Dauer seines Bestehens nicht auflösen.
Gesellige Zusammenkünfte
Gesellige Zusammenkünfte sind Veranstaltungen, die zur Pflege der Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls und des besseren Kennenlernens der Mitglieder und ihrer Angehörigen und der Werbung neuer Mitglieder dienen. Sie müssen im Vergleich zu den steuerbegünstigten Tätigkeiten eines Vereins von untergeordneter Bedeutung sein. Zu den Einnahmen aus geselliger Veranstaltung, die grundsätzlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, gehören neben den Eintrittsgeldern und den Einnahmen aus der Abgabe von Speisen und Getränken auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Festschriften und Festabzeichen.
Förderung des bezahlten Sports
Die Förderung des bezahlten Sports ist nur neben dem im Vordergrund stehenden Amateursport gemeinnützigkeitsunschädlich. Bei Unterschreiten der Zweckbetriebsgrenze dürfen bezahlte Sportler auch aus ideellen Mitteln steuerunschädlich bezahlt werden. Wird die Zweckbetriebsgrenze allerdings überschritten, ist die Gemeinnützigkeit nur dann nicht gefährdet, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile an bezahlte Sportler aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden. Ein Sportverein darf keine dem Sport nahe stehende Tätigkeit fördern, die nicht selbst als gemeinnützig anerkannt sind.
Voraussetzung der Steuervergünstigung § 59 AO
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck der Verein verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Das Finanzamt entscheidet über die Steuerbegünstigung im jeweiligen Veranlagungsverfahren. Aus der Satzung muss direkt hervorgehen, welchen Zweck der Verein erfüllt, dass es sich um einen gemeinnützigen Zweck handelt und dass der Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, und die Vermögensverwaltung dürfen keine Satzungszwecke sein. Eine weitere satzungsmäßige Voraussetzung ist die Vermögensbindung.
Auf die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Satzung kann nicht verzichtet werden. Für jedes steuerrechtlich selbstständige Gebilde ist eine Satzung notwendig. Daneben muss auch die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entsprechen. Ein Verein, der in tatsächlicher Hinsicht über den Satzungszweck hinaus im steuerbegünstigten Bereich tätig wird, d. h. einen weiteren an sich steuerbegünstigten Hauptzweck verfolgt, verliert ohne Anpassung an die Satzung die Gemeinnützigkeit. Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden.
Anforderungen an die Satzung § 60 AO
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungsoder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuern entsprechen.
Neben der tatsächlichen Geschäftsführung ist für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit die Satzung von Bedeutung. § 59 und 60 AO verlangen, dass Sie die Beschreibung des Zwecks einschließlich der vorgesehenen Mittel zur Erreichung des Zwecks so eindeutig beschreiben, dass für die Finanzverwaltung allein aus der Satzung ersichtlich ist, ob der Verein eine steuerbegünstigte Zielsetzung hat und wie diese verwirklicht werden soll. In der Satzung sollten deshalb folgende Aussagen getroffen werden:
Es empfiehlt sich deshalb nicht nur bei Neugründung, sondern auch bei Änderungen der Satzung, den Satzungsentwurf vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Außerdem sind Sie gut beraten, wenn Sie sich an folgende Formulierungen der amtlichen Mustersatzung halten.
Mustersatzung
§ 1 Der ....................... e. V. mit Sitz in ................. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ............... (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch......................... (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheims, Unterhaltung eines Altenheims, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den/die/das
................................................................................
(Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) – der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für............................................. (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ..................................... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in .................................
Alternative zu § 5
Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensverwendung in Betracht:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.“
Da bereits aufgrund der Satzung beurteilt werden sollte, ob eine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist, muss auf den zu fördernden Personenkreis geschlossen werden können. Der oder die verfolgten Zwecke und die Art der Verwirklichung sind deshalb in der Satzung genau zu bestimmen. Hinweise auf die Pflege vereinsinterner Geselligkeit sind unbedenklich, wenn es sich um einen satzungsmäßigen Nebenzweck handelt, der auch tatsächlich nur eine untergeordnete Rolle spielt. Werden sowohl gemeinnützige als auch nicht gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist eine Gemeinnützigkeit insgesamt nicht gegeben.
Satzungsmäßige Vermögensbindung § 61 AO
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.