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Günther Hoegg

Die 100
häufigsten Fragen zum Schulrecht

Was Lehrkräfte wissen sollten

Dr. Günther Hoegg ist Jurist und war als ausgebildeter Lehrer mehr als 30 Jahre in der Schule tätig. Veröffentlichungen und Seminare zum Schulrecht sowie eine Lehrtätigkeit an der Universität weisen ihn als Schulrechtsexperten aus.

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Allgemeines Dienstrecht

1.  Ist meine morgendliche Fahrt zur Schule eine Dienstfahrt?

2.  Kann von mir verlangt werden,  meinen privaten Pkw für die schulische Praktikumsbetreuung zu nutzen?

3.  Wann liegt eigentlich ein  Dienstunfall vor?

4.  Kann ich verpflichtet werden,  Fächer zu unterrichten, die ich gar  nicht studiert habe?

5.  Wie reduzieren sich meine außerunterrichtlichen Tätigkeiten, wenn ich Teilzeit unterrichte und eine halbe Stelle habe?

6.  Welche Arbeitsmaterialien muss mir der Dienstherr liefern?

7.  Wie viele Stunden Frühbereitschaft  sind zulässig, und wie werden sie mir angerechnet?

8.  Kann die Schulleitung mich auch am Wochenende zu dienstlichen Tätigkeiten in die Schule bestellen?

9.  Warum bin ich eigentlich verpflichtet,  ausgefallene Stunden (z. B. eisfrei) nachzuholen?

10.  Wie verhalte ich mich, wenn von  mir etwas gefordert wird, das ich  nicht leisten kann?

11.  Was kann ich unternehmen, falls in  der Schule negative Gerüchte über mich kursieren?

12.  Was darf ich anderen Kollegen über meine Schüler mitteilen?

13.  Kann ich meinen Schülern sagen,  welcher Religion ich angehöre oder welche Partei ich wähle?

14.  Darf ich als Lehrkraft von meinen  Schülern Geschenke annehmen?  Wenn ja, in welchem Umfang?

15.  Muss ich als Atheist eigentlich  Schüler beim Weihnachtsgottesdienst beaufsichtigen?

Probleme der Leistungsbewertung

16.  Kann ich von meinen Schülern  fordern, in der Klassenarbeit deutlich  zu schreiben?

17.  Welche Möglichkeit habe ich bei  Schülern, die ständig ihr Sportzeug »vergessen«?

18.  Wie ist die mündliche Mitarbeit von Schülern zu bewerten, die sich nicht melden?

19.  Kann ich für ein zu spät abgegebenes  Referat (eine zu spät abgegebene Kunstarbeit) eine Sechs geben?

20.  Wie bewerte ich eine nicht vorliegende Hausaufgabe?

21.  Darf ich nachträglich eine Note  verschlechtern?

22.  Kann ich vor Klassenarbeiten die Handys der Schüler einziehen?

23.  Ist es zulässig, Schülern zu verbieten, ihre Klassenarbeiten mit nach Hause zu nehmen?

24.  Dürfen Eltern eine von mir korrigierte Arbeit einem anderen Kollegen zur nochmaligen Überprüfung vorlegen?

25.  Können Eltern gegen eine Fünf in der Klassenarbeit klagen?

26.  Wie unterscheidet sich die Überprüfung der vorgesetzten Schulbehörde von der Kontrolle durch ein Gericht?

27.  Müssen bzw. dürfen Schüler, die vom Unterricht ausgeschlossen sind, die angesetzten Klassenarbeiten mitschreiben?

28.  Kann ich Nachzügler ihre Arbeit in einem Raum nachschreiben lassen, in dem gleichzeitig unterrichtet wird?

29.  Zählen die Arbeiten von Nachzüglern bei der Quote für die Genehmigung von Klassenarbeiten eigentlich mit?

30.  Bis wann bin ich als Lehrkraft  verpflichtet, Entschuldigungen und Atteste anzunehmen?

31.  Ab welcher Fehlquote ist die Bewertung eines Schülers nicht mehr möglich?

32.  Muss ich kurz vor dem Schuljahresende angebotene Leistungen von Schülern (z. B. Referate) noch akzeptieren?

33.  Kann man Schülern, die nicht gewarnt wurden, die Versetzung verwehren?

Aufsichtspflicht und Haftung

34.  Darf ich meine Lerngruppe aufteilen und an verschiedenen Orten arbeiten lassen?

35.  Muss ich eine andere Klasse mit  beaufsichtigen?

36.  Bin ich verpflichtet, einem Schüler nachzulaufen, der gegen meine  Anweisung den Raum verlässt?

37.  Sind Schüler eigentlich versichert,  wenn sie nach Hause gehen, um ihre vergessenen Hausaufgaben zu holen?

38.  Darf ich Schüler, die sich krank fühlen, alleine zurück nach Hause gehen lassen?

39.  Wie verhalte ich mich, wenn mich jemand auf dem Weg zu meiner  Aufsicht aufhält, um mit mir etwas  zu besprechen?

40.  Gibt es einen Zahlenschlüssel,  bei wie vielen Schülern eine, zwei oder drei Aufsichten zu stellen sind?

41.  Wie lange muss ich die Kinder beaufsichtigen, wenn die Eltern sie nach Schulschluss nicht abholen?

42.  Darf ich während meines Unterrichts den Raum verlassen, weil ich im  Lehrerzimmer etwas vergessen habe?

43.  Kann ich Schüler, die mit ihrer  Klassenarbeit fertig sind, schon früher aus dem Raum lassen?

44.  Wer haftet eigentlich, wenn ein Schüler das Eigentum eines anderen beschädigt?

45.  Wer zahlt, wenn ein Schüler einen Beamer runterfallen lässt, den er für mich zum Lehrerzimmer trägt?

46.  Wer ersetzt das von mir eingesammelte Kopiergeld, das dann verloren geht?

47.  Was riskiere ich, wenn ich Schüler in meinem privaten Pkw mitnehme und  es zu einem Unfall kommt?

Klassen- und Kursfahrten

48.  Kann ich einen problematischen  Schüler schon vorher von einer  Klassenfahrt ausschließen?

49.  Bin ich auf einer Klassenfahrt  eigentlich 24 Stunden im Dienst?

50.  Dürfen volljährige Schüler auf der  Klassenfahrt rauchen oder Alkohol  trinken?

51.  Darf ich mit meinen Schülern ein  Spaßbad besuchen, obwohl ich kein Rettungsschwimmer bin?

52.  Wie sieht es bei Auslandsfahrten mit der Aufsicht aus, wenn die Schüler in Gastfamilien untergebracht sind?

53.  Darf ich minderjährigen Schülern, denen es nicht gut geht, Medikamente geben?

54.  Wann ist ein Schüler während  einer Klassenfahrt nicht über die  Schulversicherung versichert?

55.  Bekomme ich das Geld erstattet,  wenn ich einem Schüler, der sich  den Knöchel verstaucht hat, eine  elastische Binde kaufe?

56.  Bekommen Schüler, die überraschend an einer Fahrt nicht teilnehmen, das eingezahlte Geld zurück?

57.  Was muss ich beachten,  falls ich Schüler von der Klassenfahrt zurückschicken will?

Umgang mit kritischen Eltern

58.  Dürfen die Eltern einfach so in  meinen Unterricht kommen und ihn sich anschauen?

59.  Was mache ich, wenn Eltern sich  weigern, ein Zeugnis ihres Kindes zu unterschreiben?

60.  Welche Möglichkeiten haben wir, wenn Eltern ihre Kinder nicht zum Nachsitzen schicken?

61.  Können wir Schüler dazu verpflichten, die Räume nach dem Unterrichtsende auszufegen?

62.  Was mache ich, wenn die Eltern sich weigern, ihr Kind nach einem Verstoß von der Klassenfahrt abzuholen?

63.  Reicht es, wenn mir Eltern die vergessene schriftliche Einwilligung nachträglich telefonisch zukommen lassen?

64.  Müssen wir Schüler vom Unterricht befreien, wenn die Eltern religiöse Bedenken gegen den Unterrichtsinhalt haben?

65.  Dürfen muslimische Schüler in der Schule (öffentlich) beten?

66.  Worauf müssen wir im Ramadan bei muslimischen Schülern Rücksicht nehmen?

Disziplinprobleme und Maßnahmen

67.  Kann ich störende Schüler innerhalb des Klassenraums umsetzen?

68.  Darf ich bei Verdacht auf Diebstahl die Taschen der Schüler durchsuchen?

69.  Ist es zulässig, Schülern zu verbieten, im Unterricht auf die Toilette zu gehen?

70.  Kann ich Schüler über das Pausenklingeln hinaus im Raum halten?

71.  Ist es möglich, aufreizende oder  rechtsradikale Kleidung an unserer Schule zu verbieten?

72.  Können wir den Genuss von  Energydrinks und Schokoriegeln  in der Schule verbieten?

73.  Darf ich störende Schüler  aus dem Raum schicken?

74.  Ist es wirklich verboten,  Schüler anzufassen?

75.  In welchen Situationen darf ich Schüler schlagen?

76.  Was machen wir in Disziplinarkonferenzen, wenn Aussage gegen  Aussage steht?

77.  Welche Möglichkeit haben wir, wenn ein Schüler sagt, er habe sich nur gewehrt?

78.  Darf ich hin und her geschickte Zettel, die ich entdecke und einziehe, lesen?

79.  Welche Gegenstände darf ich den  Schülern abnehmen?

80.  Können wir einen Schüler, der  ständig den Musikunterricht stört,  vom Sportunterricht ausschließen?

81.  Darf ich einem Schüler ein Pausenverbot erteilen?

82.  Kann ich fünf Minuten nach dem Beginn des Unterrichts die Tür abschließen?

83.  Dürfen wir an der BBS im Unterricht störende Schüler in ihren Betrieb  schicken?

84.  Endet unsere Weisungsbefugnis  eigentlich immer an der Grenze des Schulgeländes?

85.  Sind Vorfälle in der Freizeit,  z. B. Cybermobbing, noch mein  Problem als Klassenlehrer?

86.  Ist es zulässig, wenn volljährige Schüler auf dem Schulgelände ihre E-Zigarette rauchen?

Vorgesetzte und andere Institutionen

87.  Darf die Schulleitung meine Post lesen, die an meine Schuladresse geht?

88.  Darf der Schulleiter meine Noten ändern?

89.  Wie reagiere ich korrekt, wenn ich von der Schulleitung eine rechtswidrige Anweisung bekomme?

90.  Wann muss ich eigentlich das Jugendamt über Verdachtsmomente informieren?

91.  Woher bekomme ich einen Übersetzer, wenn die Eltern nicht Deutsch sprechen?

92.  Welche Möglichkeit habe ich, falls mein Schulleiter mich benachteiligt?

Urheberrecht und Datenschutz

93.  Kann ich einen Film mit FSK 16 zeigen, wenn die meisten Schüler meiner Klasse so alt sind?

94.  Wem gehören eigentlich die im Kunstunterricht angefertigten Bilder?

95.  Wer darf die von mir entwickelten  Klassenarbeiten noch nutzen?

96.  Verstoße ich gegen den Datenschutz, wenn ich den Notenspiegel anschreibe?

97.  Was muss ich beachten, falls ich meine Schüler fotografieren möchte?

98.  Darf die Schulleitung ungefragt meine Telefonnummer oder Adresse an Eltern weitergeben?

99.  Was darf ich eigentlich ins Klassenbuch eintragen, und was nicht?

100.  Ist es verboten, mit meinen Schülern in einer WhatsApp-Gruppe zu sein?

101. Schlusswort

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Es gibt für Juristen höchst spannende Fragen zum Schulrecht. So z. B. die Frage, ob es sich bei der Schulordnung verwaltungsrechtlich um eine Satzung oder nicht vielleicht doch um eine Sonderverordnung handelt. Ebenso kann man sich mit Juristen lange über die begriffliche Abgrenzung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen unterhalten – sofern man nichts Besseres zu tun hat. Lehrkräften hingegen bereiten die ganz alltäglichen Probleme immer wieder Kopfzerbrechen.

Das sind so banale, konkrete Fragen wie:

Den Verwaltungsrechtlern an den Hochschulen und den Juristen in den Schulbehörden sind diese Fragen viel zu unwichtig, um sich damit ernsthaft zu beschäftigen. Das sollen die Lehrkräfte vor Ort gefälligst selbst entscheiden, aber bitte »im Konsens« mit den Schülern. Wenn der nicht gelingt und es daraufhin Beschwerden von den Eltern gibt, erklärt man den Kollegen ungehalten, was sie alles falsch gemacht haben. Dieses Verfahren ist unbefriedigend, und zwar nicht nur für die Kollegen, sondern ebenso für mich.

Denn immer wieder höre ich in meinen schulrechtlichen Fortbildungen den einleitenden Satz: »Ich hab‘ da mal ’ne Frage«, gefolgt von der ungeklärten Problematik. Damit ich nicht ständig die gleichen Fragen beantworten muss und damit auch Kollegen, die nicht in meinen Fortbildungen sind, hilfreiche Antworten erhalten, ist dieses Buch entstanden. Die folgenden 100 Fragen sind also kein literarischer Kniff, um schulrechtliche Informationen aufzulockern. Es sind tatsächlich die Fragen, die mir in den etwa 500 Fortbildungen der letzten fünf Jahre am häufigsten gestellt wurden.

Nicht alle Antworten werden Sie als Lehrkraft erfreuen, denn schließlich betreibe ich keine Gefälligkeitsjuristerei, bei der ich nur das wiedergebe, was Sie vermutlich hören wollen – womit Sie aber später auf die Nase fallen. Sie bekommen also realitätsnahe Antworten auf praxisnahe Fragen. Damit das Vorwort doch noch positiv endet, sollen Sie wissen: Sie werden auch etliche erfreuliche Antworten erhalten.

Ach ja, fast hätte ich es vergessen: Manche Informationen tauchen mehrfach auf, weil ich bei diesem Konzept mit 100 Fragen nicht davon ausgehen kann, dass jeder das Buch von vorne bis hinten durchliest. Falls Ihnen also etwas bekannt vorkommt, dann haben Sie Recht. Aber Sie wissen jetzt, warum das so ist.

Allgemeines Dienstrecht

Vermutlich möchten Sie sich gleich auf die Fragen stürzen, die Ihnen im Moment unter den Nägeln brennen. Das ist verständlich, und ich würde es wahrscheinlich genauso machen. Bevor es jedoch in die einzelnen Teilgebiete wie Leistungsbewertung oder Aufsichtspflicht geht, beantworte ich die immer wieder auftauchenden grundlegenden Fragen. An einem der langen Winterabende sollten Sie sich diesen Teil auch einmal gönnen. Er erscheint auf den ersten Blick nicht so interessant, ist letztlich aber viel wichtiger als die Frage, wie Sie reagieren können, falls die Eltern das Zeugnis nicht unterschreiben (Frage 59). Urteilen Sie selbst und lesen Sie einmal die nächsten zwei Seiten.

1. Ist meine morgendliche Fahrt zur Schule eine Dienstfahrt?

Wenn der offizielle Teil meiner Fortbildungen vorbei ist, bleibe ich meist noch vor Ort, um noch offene Fragen zu klären, die die Kollegen verunsichern. Mit großer Regelmäßigkeit taucht die oben genannte Frage auf. Natürlich gibt es Lehrkräfte, die so nah an der Schule wohnen, dass sie morgens bequem zu Fuß zu ihrer Dienststelle gehen können. Andere kommen mit dem Fahrrad und wieder andere mit dem öffentlichen Nahverkehr. Aber die meisten nutzen für den Weg ihr Auto, das juristisch korrekt »privateigener Pkw« heißt. Diese Kollegen stellen die Frage aus der Überschrift und wollen wissen: Ersetzt mir der Dienstherr etwaige Schäden an meinem Auto, wenn ich auf dem Weg zur Schule, z. B. wegen Blitzeis, einen Unfall habe? Schließlich bin ich so entgegenkommend und setze mein privates Fahrzeug ein (und nutze es ab), um pünktlich zu meiner Dienststelle zu kommen. Dann könnte doch im Gegenzug der Dienstherr so fürsorglich sein und etwaige Sachschäden an meinem Fahrzeug ersetzen.

Ja, das wäre wirklich sehr nett vom Dienstherrn. Allerdings ist Nettigkeit leider keine Kategorie, die sich wie ein roter Faden durch das Beamtenrecht (oder das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zieht. Hier geht es um Rechte und Pflichten, die beide Seiten haben. Das ist für Sie schon eine ganze Menge wert, wie Sie am Schluss des Kapitels sehen werden.

Zunächst jedoch die unangenehme Nachricht, und zwar völlig unverblümt: Die Bequemlichkeit der Lehrkräfte ist nichts, was den Dienstherrn dazu bringt, Geld auszugeben. Bezahlt wird nur das, was absolut notwendig ist – und manchmal nicht einmal das. Wer also täglich mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Schule fährt, um dort seinen Dienst zu verrichten, bekommt seine Fahrkarten nicht vom Dienstherrn erstattet. Er kann die Kosten dafür lediglich in seiner Steuererklärung geltend machen und erhält im Nachhinein etwa 25 Prozent vom Finanzamt zurück. Aber wir wollen fair sein. Unser Dienstherr ist hier nicht besonders geizig, sondern verhält sich so wie die meisten Arbeitgeber, bei denen es dem Arbeitnehmer obliegt, auf seine Kosten – wie auch immer – zum Arbeitsplatz zu kommen.

Nun wieder zurück zur Schule. Wer also aus Gründen der Bequemlichkeit das eigene Auto wählt, um seinen Dienst anzutreten, der bekommt seine Fahrtkosten nicht ersetzt und schon gar nicht wird der eingangs erwähnten Unfallschaden durch Blitzeis vom Dienstherrn getragen.

Dieser argumentiert wie folgt: Die Wahl, nicht direkt neben der Schule zu wohnen, ist nicht vom Dienstherrn vorgegeben, sondern eine freie persönliche Entscheidung. Schließlich gibt es Kollegen, denen der kleine Schulort zu provinziell erscheint und die deshalb als Wohnort die nächste Großstadt (80 km entfernt) mit einer Fülle von Restaurants, Kinos und anderen Freizeitmöglichkeiten wählen. Das sei ihnen gegönnt, die daraus resultierenden zeitlichen oder finanziellen Belastungen müssen sie jedoch selbst tragen.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wem die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln objektiv nicht zuzumuten ist, kann beantragen, seine Fahrten zur Schule als Dienstfahrten einzustufen. Dann gibt es einen Kilometersatz (kleine Wegkostenentschädigung) von 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer und etwaige Unfallkosten können bis zu einer bestimmten Höhe (350 Euro) vom Land übernommen werden. Wann nun ist – aus Sicht des Dienstherrn – der Einsatz des Privat-Pkws zwingend notwendig? Bei entsprechenden körperlicher Behinderung oder falls die öffentliche Verkehrsverbindung so schlecht ist, dass die Fahrt (je Strecke!) etwa zwei Stunden länger dauert als mit dem Auto. Das trifft nur auf die wenigsten Lehrkräfte zu, allerdings ist es gut, diese Ausnahmen zu kennen.

Oben hatte ich im Verhältnis zum Dienstherrn von Rechten und Pflichten gesprochen, die das Minimum regeln und absichern. Das sollte man nicht gering schätzen. Lassen wir unseren fiktiven Kollegen wieder einmal mit seinem Auto zur Schule fahren. Plötzlich gibt es Blitzeis, der Wagen kommt von der Straße ab, überschlägt sich, und der Kollege ist verletzt. Neben der schlechten Nachricht, dass der Schaden am Auto nicht ersetzt wird, gibt es eine gute: Denn die Körperschäden sind versichert, und zwar über die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse des Landes), die jeden Arbeitnehmer auf dem Weg zu Arbeit (und zurück) versichert. Und das ist in einem solchen Fall schon eine ganze Menge.

2. Kann von mir verlangt werden, meinen privaten Pkw für die schulische Praktikumsbetreuung zu nutzen?

Nein. Fast regelmäßig höre ich diese Frage an Berufsschulen bzw. Berufsbildenden Schulen, aber ebenso an anderen weiterführenden Schulen, bei denen das Berufspraktikum meist in der 9. Klasse durchgeführt wird. Einige Kollegen eines Oberstufenzentrums im Havelland wollten sogar wissen, ob der Dienstherr für solche Einsätze nicht eigentlich Dienstfahrzeuge stellen müsse. Falls Sie jetzt innerlich lachen, so wie ich es damals getan habe, tun wir den Fragestellern ein wenig Unrecht. Denn völlig absurd ist dieser Wunsch nicht. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Behörden, die ihren Mitarbeitern Dienstfahrzeuge zur Verfügung stellen. Die typischen Tätigkeiten dieser Behördenvertreter umfasst allerdings sehr viel häufiger die Wahrnehmung von Außenterminen, als es bei Lehrkräften der Fall ist.

Anders als bei der vorangegangenen Frage (Weg zur Arbeitsstätte) ist die Betreuung von Schülern, die verstreut irgendwo ein Praktikum absolvieren, unbestritten eine dienstliche Tätigkeit. Selbst derjenige, der direkt neben dem Schulgebäude wohnt, muss in der Regel die Wege zu den Praktikumsstätten mit einem Verkehrsmittel zurücklegen. Aber ist er verpflichtet, dafür seinen privaten Pkw zu benutzen – und abzunutzen? Nein. Schließlich ist keine Lehrkraft verpflichtet, ein Auto zu besitzen. Oder mussten Sie den Besitz eines Kraftfahrzeugs nachweisen, bevor man Sie eingestellt hat? Na also. Der Dienstherr kommt nicht daran vorbei, dass es Menschen ohne Auto gibt. Sei es aus Gründen des Umweltschutzes oder weil in einer Großstadt ab 500 000 Bewohnern ein Auto nicht sehr praktisch ist.

Allerdings kann der Dienstherr verlangen, dass Sie irgendwie zu den Praktikumsbetrieben gelangen, notfalls mit Bussen und Bahnen. Wenn das deutlich länger dauert als mit dem eigenen Auto, dann ist das eben so. Als Folge könnten Sie nicht mehr so viele Betriebe pro Tag besuchen, und die Verweildauer in den einzelnen Betrieben würde sich deutlich verkürzen, aber das ist nicht Ihr Problem. Das »Schöne« daran: Die Fahrten zu und zwischen den einzelnen Praktikumsbetrieben sind Dienstreisen und die dafür aufgewendete Zeit zählt als Arbeitszeit. Und wenn Sie an einem Tag länger als acht Stunden unterwegs sind, dann gibt es sogar eine Tagesgeldpauschale von zwölf Euro. Dafür kann man es bei McDonalds schon mal so richtig krachen lassen!

Sie können für diese (unbestritten dienstlichen) Fahrten natürlich Ihren privaten Pkw einsetzen, sind allerdings gehalten, dies vorher bei der Schulleitung zu beantragen. Das ist in der Regel kein Problem, man muss es nur machen. Sofern es ein erhebliches dienstliches Interesse an diesen Fahrten gibt, und das sollte bei einer Praktikumsbetreuung an entlegenen Orten vorliegen, ist der Ersatz etwaiger Unfallschäden jetzt auch nicht mehr auf 350 Euro begrenzt. Zudem gibt es nun die große Wegstreckenentschädigung (0,30 Euro/km). Das deckt heute natürlich nicht mehr die Vollkosten eines durchschnittlichen Autos. Mit einem Dacia Logan oder einem Skoda Fabia kommen Sie damit noch gerade hin, aber wer einen VW Polo fährt, der liegt schon leicht darüber und wer automobiltechnisch den Hals nicht voll kriegen kann und sich gar einen guten germanischen Golf gönnt (Alliteration!), der legt bei jedem gefahrenen Kilometer etwa zehn Cent zu. Aber was soll’s? Schließlich sind wir nicht des Geldes wegen Lehrkräfte geworden, sondern aus Idealismus.

Die Frage, ob der Dienstherr einen Schaden an Ihrem Pkw zahlt, hängt nicht zuletzt davon ab, wer den Unfall in welchem Maße verursacht hat. Falls irgendjemand anders den Schaden an Ihrem Auto verschuldet hat, ist der Dienstherr fein raus. Denn dann bezahlt der andere (bzw. dessen Versicherung) Ihren Schaden. Und falls Sie den Schaden grob fahrlässig selbst verschuldet (oder mitverschuldet) haben, weil Sie auf der Fahrt mit dem Handy telefoniert haben, zahlt der Dienstherr ebenfalls nicht dafür. Der Schaden an Ihrem Auto wird in aller Regel nur dann ersetzt, wenn Sie lediglich leicht fahrlässig (unbewusste Fahrlässigkeit) oder gar schuldlos (geplatzter Reifen) gehandelt haben.

3. Wann liegt eigentlich ein Dienstunfall vor?

So knapp und direkt wie hier in der Überschrift höre ich diese Frage so gut wie nie. Meist werden wortreich irgendwelche Schäden geschildert, die Lehrkräfte erlittet haben, deren Kosten vom Dienstherrn aber nicht übernommen werden, weil es keine Dienstunfälle waren. Damit komme ich im Gespräch mit den Kollegen dann zu der Kernfrage, was eigentlich einen Dienstunfall ausmacht.

Zunächst noch eine wichtige begriffliche Unterscheidung, die für Sie auch im privaten Bereich nützlich sein kann. Stellen Sie in der großen Pause im Lehrerzimmer doch einmal die Frage, wer eigentlich zahlt, wenn jemand zu Hause von der Leiter stürzt und hinterher querschnittsgelähmt ist. Was werden die meisten Kollegen antworten? »Das zahlt alles die Krankenversicherung!« Na ja, die Versicherung übernimmt zwar großzügig die Behandlung im Krankenhaus, nicht aber sämtliche Folgekosten. Denn eine Krankenversicherung zahlt, wie schon der Name sagt, nur bei Krankheiten. Und der Sturz von einer Leiter ist definitiv keine Krankheit, sondern ein Unfall, was etwas völlig anderes ist. Drei Kriterien kennzeichnen einen Unfall: Ein äußeres Einwirken, ein plötzlicher Eintritt, eine (örtlich und zeitlich) genaue Bestimmbarkeit.

Schwierig ist die Zuordnung bei Vorerkrankungen. Wenn jemand seit seiner Jugend ständig Rückenprobleme hat und nun in der Schule beim Heben eines schweren Gegenstandes einen Bandscheibenvorfall erleidet, dann liegt kein Dienstunfall vor. Das unangenehme Ereignis ist dann letztlich die Auswirkung einer Krankheit (schwacher Rücken). Sobald eine Vorschädigung besteht, liegt grundsätzlich kein Dienstunfall vor, nicht einmal dann, wenn der Unfall der Auslöser für die Beschwerden ist. Wer also trotz seiner Rückenprobleme nach dem kollegialen Umtrunk zum Schuljahresende die Tische zusammenstellt und sich dabei verhebt, der hat nicht nur Pech gehabt, sondern ist vermutlich gezwungen, diesen Unfall privat abwickeln.

Nun endlich zu klaren Situationen. Ein Dienstunfall, dessen Kosten vom Dienstherrn übernommen werden, liegt unter folgenden Bedingungen vor: Der Unfall muss entweder in Ausübung des Dienstes geschehen, also bei der Erledigung dienstlicher Pflichten, oder infolge des Dienstes eingetreten sein. Die zweite Variante erfasst mehr. Ein Beispiel hierfür wäre der rabiate Vater eines Schülers, der nachmittags einen Kollegen verprügelt, weil der seinem Sohn auf dem Zeugnis eine Fünf gegeben hat.

Die Einstufung als Dienstunfall hat viele Vorteile für den Betroffenen. Denn es wird nicht nur das Heilverfahren bezahlt, sondern daneben werden etwaige Sachschäden ersetzt. Darüber hinaus gibt es bei geminderter Erwerbsfähigkeit einen Unfallausgleich (erhöhtes Ruhegehalt plus einmalige Unfallentschädigung) sowie im Todesfall eine Unfallhinterbliebenenversorgung. Sollten Sie sich nur den Arm brechen, der problemlos wieder zusammenheilt, so sind diese Absicherungen recht uninteressant. Bei schweren Unfällen mit bleibenden Schäden sieht das schon ganz anders aus.

Um Ihnen einen groben Orientierungsrahmen zu geben, zähle ich beispielhaft auf, was als Dienstunfall bejaht wurde, wo die Einstufung strittig ist und in welchen Fällen er abgelehnt wurde.

Ein Dienstunfall liegt vor, wenn ein Kollege:

Strittig ist z. B. der Zeckenbiss während einer Klassenfahrt. Hier hängt es vom Einzelfall ab, ob es als »allgemeines Lebensrisiko« eingestuft wird, von einer Zecke gebissen zu werden (kein Dienstunfall), oder ob eine erhöhte Gefahr besteht, weil sich die Klasse mit ihrer Lehrkraft in einem Waldeinsatz befindet (Dienstunfall).

Interessant ist das Einkaufen von Nahrungsmitteln im Supermarkt während der Mittagspause. Versichert ist der Weg dorthin und wieder zurück, nicht jedoch der eigentliche Aufenthalt im Supermarkt, weil er zu den sogenannten »eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten« gehört. Letztere sind Aktivitäten, die zwar räumlich und zeitlich in Beziehung zum Dienst stehen, aber überwiegend privaten Zwecken dienen. Die Zuordnung ist manchmal schwierig, eindeutig dazu gehören allerdings: die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege, der Toilettenbesuch.

Noch genauer unterscheiden die Spezialisten für Dienstunfälle beim Sturz an der Haustür auf dem Weg zur Schule. Stürzt man aus der Tür heraus und verletzt sich, so ist es ein Dienstunfall, fällt man zurück in den Eingangsbereich des eigenen Hauses, so ist es leider keiner.

Kein Dienstunfall liegt vor, wenn eine Lehrkraft im Unterricht einen Herzinfarkt erleidet, denn hier fehlt bereits das erste Kriterium, die äußere Einwirkung. Ebenso handelt es sich nicht um einen Dienstunfall, wenn ein Kollege sich beim Toilettenbesuch die Hand in der Tür quetscht. Versichert ist allerdings der Weg dorthin und zurück, genauso wie der Weg zur Mensa. Das Mittagessen selbst ist allerdings wieder eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht versichert ist. Als Dienstunfall wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn ein 55-jähriger Beamter demonstrativ sportlich über einen Zaun flanken möchte und sich dabei verletzt. Da man ab dem 50. Lebensjahr versicherungsrechtlich ins sogenannt »Risikoalter« kommt, sollte man sich folglich genau überlegen, wie sportlich man erscheinen will. Denn wer sich ohne Not überschätzt, der ist leider gezwungen, seine private Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Viele Kollegen meinen, alle Unfälle, die sich auf einer Dienstreise ereignen, seien automatisch Dienstunfälle. Das erscheint logisch und ist im Prinzip auch so, aber es gibt leider Ausnahmen: Wenn ein Beamter auf der Dienstreise mit seinem Pkw von einer Wespe gestochen wird, die durchs offene Fenster gelangt, dann ist es (trotz Dienstreise) kein Dienstunfall, sondern allgemeines Lebensrisiko.

Grundsätzlich sind Lehrkräfte ebenfalls in ihren Arbeitspausen versichert, sogar wenn sie ein Nickerchen machen und dabei vom Stuhl fallen. Nicht jedoch während der »eigenwirtschaftlichen« Nahrungsaufnahme (das wissen Sie schon) oder während des Rauchens.

4. Kann ich verpflichtet werden, Fächer zu unterrichten, die ich gar nicht studiert habe?

Das hängt von den Fächern ab. Sie wissen es genauso gut wie ich: Rein rechnerisch haben viele Schulen eine Unterrichtsversorgung, die besser ist als das typische Wahlergebnis von Wladimir Putin oder Xi Jinping (99,9 Prozent). Diese frohe Botschaft (»Unterrichtsversorgung 100 Prozent«) präsentieren die Kultusminister regelmäßig stolz der Öffentlichkeit, bevor das neue Schuljahr beginnt. Eltern mit schulpflichtigen Kindern wundern sich dann, warum trotzdem häufig Unterricht (im besten Fall) fachfremd vertreten wird oder (im Normalfall) ausfällt. Na ja, das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Denn was nützt es einer Schule, wenn sie einen Überhang an Deutsch-, Geschichts- oder Englischlehrern hat, aber zu wenige Physik-, Chemie- oder Musiklehrer? Dann hat man zwar rechnerisch eine Unterrichtsversorgung von 102 Prozent, aber es fehlen trotzdem qualifizierte Fachkräfte. Das liegt nicht an unfähigen Schulleitern, die nicht wissen, welche Fächer sie an ihrer Schule brauchen und deshalb die falschen Lehrkräfte »einkaufen«. Nein, man sagt ihnen bei den Verteilungsgesprächen: »Also, wir hätten da einen Deutschlehrer (Zweitfach Geschichte) für Sie. Wenn Sie den nicht wollen, dann kriegen Sie eben gar keinen. Sie haben zwei Minuten Zeit, sich zu entscheiden. Die Zeit läuft.«

Na ja, das war ein bisschen übertrieben, denn ein oder zwei Tage Bedenkzeit haben die Schulleiter meist schon, was aber nichts am Grundproblem ändert. Für bestimmte Mangelfächer gibt es einfach zu wenige Lehrkräfte, nicht zuletzt deshalb, weil auch Lehrkräfte manchmal für längere Zeit krank werden. Damit sind wir endlich bei der Frage aus der Überschrift.

Falls die Unterrichtsversorgung es erfordert und es ihnen zugemutet werden kann, können Lehrkräfte notfalls fachfremd eingesetzt werden. Folglich sind sie gehalten, Fächer zu unterrichten, die sie nicht studiert haben. Man hat diese Verpflichtung in die meisten Schulgesetze aufgenommen, weil sie für eine einigermaßen geregelte Unterrichtsversorgung enorm wichtig ist, man aber natürlich die Bedenken der fachfremd eingesetzten Kollegen kennt.

Das einzige Fach, für das diese Regelung nicht gilt, ist der konfessionelle Religionsunterricht. Denn auch Lehrkräfte haben eine (vom Grundgesetz geschützte!) »passive Religionsfreiheit«, können also nicht zu religiös geprägten Tätigkeiten verpflichtet werden. Etwas anderes gilt für religionsfreie Fächer wie »Werte und Normen«, Ethik oder Philosophie.

Fachfremd zu unterrichten, ist immer möglich, wenn die Lehrkraft dies freiwillig tut, weil das Fach sie interessiert und sie es sich zutraut. Gegen den Willen ist es möglich, sofern man es ihr zumuten kann. Das ist der Fall, wenn über persönliche Interessen eine entsprechende Vorbildung vorliegt. Wer also privat mehrere Instrumente perfekt spielt, kann sicher den Musikunterricht einer 6. Klasse übernehmen und wer mit seinen privat gefertigten Kunstwerken schon mehrere Ausstellungen bestreiten konnte, ist sicher in der Lage, den Kunstunterricht einer 7. Klasse durchzuführen. Und wer privat eine Trainerlizenz für Fußball hat, der ist ebenfalls befähigt, einen schulischen Fußballkurs zu leiten.

Aber kann er gleichfalls Turnunterricht am Barren, Reck oder Trampolin geben oder Schwimmunterricht durchführen? Wer mutig ist und sich das alles zutraut, darf es gerne versuchen. Allerdings er sollte wissen: Beim Sportunterricht handelt es sich grundsätzlich um eine »gefahrgeneigte Tätigkeit«. Diese darf nur jemand leiten, der dafür speziell ausgebildet und der deshalb im Schadensfall versichert ist. Schließlich kann es im Sportunterricht zu erheblichen Verletzungen oder gar zu Todesfällen kommen.

Zum Glück muss eine Lehrkraft angehörtschriftlich

Etwas weniger dramatisch ist es, wenn Sie fachfremd ein ungefährliches Fach wie Englisch unterrichten und Abschlussarbeiten schreiben lassen oder eine Abschlussprüfung durchführen, ohne die entsprechende »Fakultas« (Lehr- und Prüfungsbefähigung) zu besitzen. Allerdings könnten unzufriedene Schüler die von Ihnen vergebene Note anfechten, weil Sie ohne das entsprechende Fachstudium eigentlich gar nicht berechtigt sind, solche wichtigen Noten zu vergeben. Lassen Sie sich deshalb hier ebenfalls vom Schulleiter (oder der vorgesetzten Schulbehörde) bestätigen, dass Sie diese Prüfungsberechtigung besitzen. Falls jetzt Schüler und Eltern die von Ihnen korrigierte Abschlussarbeit oder durchgeführte Abschlussprüfung anfechten, dann ist das nicht mehr Ihr Problem.