Vorwort

In der vorliegenden Arbeit wird die regionale Strafjustiz am Rhein an der Wende zum 19. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung ihrer beiden Zentren Mainz und Frankfurt/Main dargestellt und bewertet. Diese beiden nah beieinanderliegenden Orte bildeten zu dieser Zeit auch die geographische Mitte, um die sich die Aktivitäten des berühmt-berüchtigten Schwerkriminellen Johannes Bückler, genannt Schinderhannes, drehten, bis er im Alter von 24 Jahren 1803 unter der Mainzer Guillotine starb. Sein Tatprofil und Mythos werden gleichfalls recherchiert. Wie ein roter Faden ziehen sich die hier gewonnen Ergebnisse durch die Untersuchungen der Strafjustiz.

Die Arbeit beginnt mit der Erstellung des Tatprofils und des weit über die tatsächlichen Begebenheiten hinausgehenden Mythos, der mitverantwortlich war für die Einrichtung eines Sonderstrafgerichts in Mainz, in dem zahlreiche Justizrechte der Revolution nicht mehr galten. Im folgenden Kapitel wird dann die Gesellschaft dieser Zeit beleuchtet. Sie dient dem Verständnis der sich anschließenden Darstellung des Aufbaus der Strafjustiz in Mainz und Frankfurt, des dort geltenden formellen und materiellen Strafrechts sowie der Urteilspraxis. Diese Punkte werden zudem einer vergleichenden Bewertung unterzogen.

Die zeitgeschichtliche und rechtshistorische Besonderheit dieser Untersuchung liegt zum einen in der Feststellung des Straftatenkatalogs des heute als „edlen Räuber“ gemeinhin bekannten Schinderhannes, zum anderen in der Aufarbeitung und dem Vergleich zweier aufeinandertreffender Rechtssysteme seiner Zeit. Links des Rheins, damit auch in Mainz, wurde seit Ende 1797 die neue, aus der Französischen Revolution hervorgegangene Strafjustiz eingerichtet, die als Modell unseres heutigen Strafrechts gilt. Im Rechtsrheinischen, also auch in Frankfurt, arbeitete man weiterhin mit dem alten deutschen Recht. Beide Systeme standen vor der Aufgabe, der durch Krieg und Not stark angestiegenen Kriminalität mit ihren jeweiligen Mitteln zu begegnen. Diese Kriminalität war nicht unwesentlich mit dem Namen Schinderhannes verbunden.

Bei der vorliegenden Abhandlung wurde weitestgehend mit Primärquellen gearbeitet. Dies stellte nicht nur erhöhte Anforderungen an das Auffinden dieser Literatur und an die eigene Mobilität, um in unterschiedlichen Archiven arbeiten zu können. Es forderte auch, sich intensiv mit handschriftlich verfaßten französischsprachigen wie auch mit in Kurrentschrift angelegten deutschen Akten auseinander zu setzen. Eine besondere Aufmerksamkeit kam der Bestimmung damaliger juristischer Begriffe zu.

Dieser Arbeit lag neben der wissenschaftlichen auch eine persönliche Motivation zugrunde: Sie begann mit der nach den Ermittlungsakten verfilmten Lebensgeschichte des Räubers durch die AG Film & Theater der Universität Mainz. Dieser 90minütige Dokumentarfilm wurde mit 200 Laiendarstellern produziert und unter anderem von der Stiftung Kultur für Rheinland-Pfalz finanziert. Die während der Vorbereitungen und der Umsetzung entstandenen Fragen, wie etwa zu den Widersprüchen in den Aussagen Bücklers oder zum Aufbau der Strafgerichtsbarkeit, setzten eine umfangreiche Recherchetätigkeit in Gang. Diese führte letztendlich – lange nach der Fertigstellung des Films – zu der vorliegenden Untersuchung.

Einer der interessantesten Momente war dabei ein kurzer Forschungsaufenthalt an der Universität UNISINOS der Stadt Sao Leopoldo im Bundesstaat Rio Grande do Sul (Brasilien) im Juli 2007. Weitab jeglicher Beeinflussung aus der deutschen Heimat hält sich unter den Nachfahren der damals ärmsten, von Hunger und Plünderungen verfolgten und deshalb ausgewanderten Bevölkerung das wohl ursprünglichste Schinderhannes-Bild.

Mein besonderer Dank gilt dem Initiator und Betreuer der vorliegenden Arbeit, Herrn Prof. Dr. Jan Zopfs, der meine Forschung immer mit großem Interesse und mit offenem Ohr unterstützt hat. Den Herren Prof. Dreher und Rambo möchte ich für Ihre Unterstützung vor Ort in Brasilien meinen herzlichen Dank aussprechen. Ich danke auch Christian Pohl für die dauernde Mitarbeit bei der Vortragstätigkeit und allen Personen und Institutionen, die Quellenmaterial zum Thema zur Verfügung gestellt haben.

Einen Ausschnitt der vorliegenden Arbeit – die Listen der nachweisbaren Taten und Mittäter des Räubers (Anhang, Abschnitte 3.a und 4) – habe ich vorab 2006 veröffentlicht. Dieser Teil erfuhr hier bereits eine Verbesserung und Erweiterung.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Johannes Bückler, genannt Schinderhannes

1. Lebenslauf und Straftaten

2. Mythos Schinderhannes

II. Gesellschaft

1. Demographische Daten

2. Das Ständesystem

a) Rechtsrheinisches Untersuchungsgebiet

aa) Bürger

bb) Beisassen

cc) Leibeigene

dd) Juden

ee) Fremde

ff) Die „Unehrlichen“ als Sondergruppe

b) Linksrheinische, ab Ende 1797 unter französischer Verwaltung stehende Gebiete

c) Das Durchbrechen der Standesschranken durch die Wahl der Kleidung

3. Parallel- und Gegengesellschaften ?

a) Die Hausgemeinschaft

b) Nachbarschaft und durch Beruf oder Freizeitverhalten zusammengeführte Gruppen

c) Juden

d) „Gaunerortschaften“

e) Vaganten

f) Räuberbanden

g) Sinti und Roma („Zigeuner“)

4. Zusammenfassung und Bewertung der Ergebnisse zu Kapitel II

III. Strafrecht im Untersuchungsgebiet

1. Rechtsrheinische Gebiete

a) Das gesamtdeutsche Strafrecht im Überblick

aa) Strafgerichte

bb) Strafprozeßrecht / Formelle Strafvorschriften

cc) Materielle Strafvorschriften

dd) Die salvatorische Klausel der Constitutio Criminalis Carolina

b) Strafrecht in Frankfurt am Main

aa) Strafgerichte (Aufbau und Zuständigkeiten)

bb) Delikte in der Praxis des Verhöramtes

cc) Strafprozeßrecht / Formelle Strafvorschriften

dd) Prozeßverfahren in der Praxis des Verhöramtes

ee) Materielle Strafvorschriften

– Delikte nach dem Beyerbachschen Regelkatalog

– Strafen nach dem Beyerbachschen Regelkatalog

ff) Urteile und Strafen in der Praxis des Verhöramtes

2. Linksrheinische, ab Ende 1797 unter französischer Verwaltung stehende Gebiete

a) Die Einführung der französischen Staatlichkeit

b) Strafrecht

aa) Strafgerichte (Aufbau und Zuständigkeiten)

Tribunal de police

Tribunal correctionnel

Tribunal criminel

– Sonderstrafgerichte

– Revisions- und oberste Berufungsgerichtsbarkeit in Trier und Paris (Tribunal de cassation und Tribunal d’appel)

bb) Delikte in der Praxis der Strafgerichte

cc) Strafprozeßrecht / Formelle Strafvorschriften

dd) Prozeßverfahren in der Praxis der Strafgerichte

ee) Materielle Strafvorschriften: der Code pénal, der Code des délits et des peines und gesondert ergangene Regelungen

ff) Urteile und Strafen in der Praxis der Mainzer Strafgerichte

3. Zusammenfassung und Bewertung der Ergebnisse zu Kapitel III

a) Aufbau und Zuständigkeiten der Strafgerichte

aa) Übersicht

bb) Bewertung

b) Formelle Strafvorschriften und Prozeßverfahren in der Praxis

c) Materielle Strafvorschriften

d) Urteile und Strafen in der Praxis

e) Materielle Strafvorschriften und Strafpraxis im Vergleich

IV. Resumée und Ausblick

V. Quellen- und Literaturverzeichnis

ANHANG

Straftaten, Mittäter und Opfer des Johannes Bückler, genannt Schinderhannes

1. Vorbemerkung

2. Aufarbeitung der Straftaten

3. Beteiligte Personen

a) Täter, Tatverdächtige und Freigesprochene

b) Hehler

4. Die Straftaten Bücklers

5. Liste der Verurteilten

Epilog

Karte

Abkürzungsverzeichnis

AN Paris

= Archives Nationales Paris

art.

= article (= Artikel)

AS

= Anklageschrift in Band IV der gedruckten Prozeßakten (PA) gegen Johannes Bückler und Mitbeschuldigte

BStAW

= Bayerisches Staatsarchiv Würzburg

Ebd.

= Ebenda

EU

= Endurteil (= Jugement définitif)

 

Jugement définitif rendu le 28 Brumaire XII (20.11.1803) de la Republique par le Tribunal criminel spécial, établi à Mayence pour le Department Mont-Tonnerre, contre Jean Bückler, Fils, dit Schinderhannes et complices

HHStAW

= Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden

HStAD

= Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

HStAM

= Hessisches Staatsarchiv Marburg

Id.

= Idem (= Ebenfalls)

KU

= Kompetenzurteil

 

Jugement de compétence rendu le 18 Pluviose an XI (07.02.1803) de la République par le Tribunal criminel spécial établi à Mayence pour le Département du Mont-Tonnerre contre Jean Bückler, fils, dit Schinderhannes et ses complices au nombre de soixante-huit

LHA Ko

= Landeshauptarchiv Koblenz

MRA

= Mainzer Regierungsarchiv

ND

= Neudruck

p.

= partie (= Teil)

PA

= Prozeßakten: die gedruckten Akten des Ermittlungsverfahrens gegen Johannes Bückler und Mitbeschuldigte (Band I-III).

 

Procédure instruite par le Tribunal criminel spécial établi à Mayence pour le département Mont-Tonnerre, en exécution de la loi du 18 Pluvoise an IX (07.02.1803) contre Jean Bückler, dit Schinderhannes et soixante-sept de ses complices, tous prévenus d’assassinat, ou des vols, ou de complicité de dits crimes

PVA-VO

= Verordnung und Unterricht für das Peinliche-Verhör-Amt d.d. 4ten December 1788

Rthlr.

= Reichsthaler

StAF

= Stadtarchiv Frankfurt/M.

StAMz

= Stadtarchiv Mainz

t.

= tome (= Band)

UBF

= Universitätsbibliothek Frankfurt/M.

Einleitung

Die Erstürmung der Pariser Bastille und die Erklärung der Menschenrechte (la Déclaration des droits de l’homme) durch die Nationalversammlung Frankreichs im Jahr 1789 gelten als Eckpunkte der Französischen Revolution. Sie kennzeichnen einerseits die Befreiung des Dritten Standes von der feudalen Willkürherrschaft, andererseits den Beginn einer Justizreform, die ein hohes Maß an Gerechtigkeit und Rechtssicherheit brachte und auch zu einer wesentlichen Grundlage unseres heutigen deutschen Strafrechts wurde.

Leitmotiv der Revolution wurde der von der Geistesströmung der Aufklärung geprägte Begriff der Freiheit. Diese Freiheit mußte aber durch Kriege verteidigt werden, die 1792 bis 1801 auch am Rhein geführt wurden.1 Hinter den Frontlinien entstand ein Machtvakuum, so daß die staatliche Kontrolle in dieser Region teilweise vollständig zum Erliegen kam. Institutionen, die Strafrechtspflege betreiben konnten, waren vielerorts nicht mehr vorhanden. Während die linksrheinischen Gebiete Ende 1797 unter französische Verwaltung kamen und die staatlichen Organe nach dem Vorbild Frankreichs aufgebaut wurden, waren die rechtsrheinischen Behörden zwischen Lahn und Neckar2 auch in den Folgejahren oft nicht mehr arbeitsfähig. Hinzu kam ein starker Anstieg der Agrarpreise, mit dem die Löhne nicht mithalten konnten.3 Verrmutlich mußten deshalb weite Bevölkerungsteile hungern. In den betroffenen Gegenden waren Armut und Kriminalität die Folge. Der Lähmung der Staatlichkeit folgten die Verbote: Selbst die Messestadt Frankfurt am Main, deren Einwohner im allgemeinen sehr wohlwollend gegenüber Bedürftigen waren, ließ in dieser Zeit über 50 Seiten umfassende Regelungen gegen Bettler drucken.4 Zu einer wichtigen politischen Frage wurde die um sich greifende Bandenkriminalität. Es ist verständlich, daß die Umstände leicht einen Serienstraftäter und angeblichen „Freiheitshelden“ wie Johannes Bückler, den Schinderhannes, hervorbrachten. Die „Herrschaft“ des Räubers zwischen Mosel und Pfalz, Lahn und Neckar ist aber auch ein gutes Beispiel, um den Blick auf die Gesellschaft und die Strafgerichtsbarkeit einer Region zu lenken, wie dies in der folgenden Arbeit geschieht. Schinderhannes’ kriminelle Karriere und sein ihm vorauseilender Ruf entwickelten sich zeitgleich zu der französischen Justiz in ihrem neuen linksrheinischen Herrschaftsgebiet.

Ihre größte Machtentfaltung gelang 1803 zugleich mit der Aburteilung des Schinderhannes und dessen zahlreicher Mittäter durch eine dafür eingerichtete Sonderstrafgerichtsbarkeit, die zugleich eine Abkehr von etlichen durch die Revolution gewonnenen Justizgrundrechten bedeutete.

Die vorliegende Untersuchung zur Strafjustiz beschränkt sich zeitlich auf die Jahre 1796 bis 1803, inhaltlich im wesentlichen auf den Fall Bückler und die Gerichtsbarkeit im französischen Mainz und dem zu Deutschland gehörenden Frankfurt am Main: Dieser Zeitraum fällt einerseits zusammen mit den ersten verbürgten Taten des Schinderhannes und seiner Hinrichtung. Andererseits stellen diese Jahre zwischen dem zweiten Revolutionskrieg am Rhein 17965 und dem Reichsdeputationshauptschluß 18036 eine Übergangsphase dar: Die linksrheinischen Gebiete kamen aufgrund der Zugeständnisse durch den geheimen Frieden von Campo Formio 17977 und den Frieden von Lunéville 18018 zu Frankreich, und die rechtsrheinischen Herrschaftsgebiete wurden nach dem Willen Frankreichs zerschlagen bzw. geographisch neu geordnet.

Einer der zu dieser Zeit bekanntesten Schriftsteller Deutschlands, der Jakobiner, Jurist und spätere Präsident des Spezialkriminalgerichts gegen Schinderhannes, Georg Friedrich Rebmann, beschrieb die damalige politische Situation in Frankreich und die gesellschaftliche Verunsicherung wie folgt: „Ich glaubte ins Heiligtum der Freiheit zu treten und trat – in ihr Bordell !“9

Die Aufarbeitung dieses Themenkomplexes war nur möglich durch die umfassende Sammlung an zeitgenössischen Dokumenten: Der Nachweis der Straftaten des Schinderhannes unter Aufführung der Mittäter, Hehler und Opfer konnte geführt werden nach den gedruckten und handschriftlichen Ermittlungsakten des Mainzer Spezial-Tribunals 1802/0310, dem „Kompetenz-Urteil“11 vom 07.02. 1803, der Anklageschrift vom 23.09.180312 und dem Endurteil vom 20.11.180313 unter Hinzuziehung der Aufzeichnungen von Prozeßteilnehmern, des Herausgebers der Mainzer Zeitung Weitzel14, des Gerichtspräsidenten Rebmann15, des Kirner Friedensrichters Becker16 und des in Köln arbeitenden Öffentlichen Anklägers Keil17 sowie zeitgenössischer Polizeiakten. Die Darstellung der Justiz war ebenfalls nur durch die gute Quellenlage möglich: Neben den gedruckten Regelwerken konnten für diese Arbeit insgesamt alle 1.079 Strafakten, Amtshilfeersuche, Briefe etc., davon die 725 Akten des Peinlichen Verhöramts in Frankfurt und die 354 Akten der Mainzer Polizei- und Straforgane (vor allem Urteile der Friedensrichter, der Tribunaux correctionnels, criminels und des Tribunal spécial criminel) einer Auswertung unterzogen werden.18

Die Arbeit endet mit dem Jahr 1803, das gekennzeichnet ist durch eine politische Stabilisierung und die Zerschlagung der Raubkriminalität am Rhein. Zu diesem Zeitpunkt notierte der Öffentliche Ankläger Keil, daß „der Schauplatz, auf dem sie (die Räuber) ihre verderblichen Szenen spielten, leer und gereinigt ist; der Landbewohner hat keinen Grund mehr, sich nach ihnen als den Schreckensmännern zu erkundigen; der Polizei-Beamte hat keine Ursache mehr, wegen ihrer mit gespannter Aufmerksamkeit auf seinem Posten zu stehen. Sie sind bloß der Gegenstand der Neugierde und des Bedaurens geworden.“19

Der Machtanspruch Frankreichs dehnte sich in den folgenden Jahren auch über den Rhein weiter aus: 1806 kam es zur zweiten Zusammenlegung deutscher Rheinanliegerstaaten; es entstand der Rheinbund.20 Erst 1814/15, mit dem Zusammenbruch des napoleonischen Systems infolge der Völkerschlacht bei Leipzig und der Bataille de Waterloo 1815, übernahm Deutschland wieder seine 1797 verlorenen linksrheinischen Gebiete, verzichtete aber auf eine Wiedereinführung der alten Straf- und Zivilgerichtsbarkeit. Dieser Verzicht trug nicht unwesentlich zur Übernahme der Grundsätze des während der Revolution entstandenen französischen Strafrechts in unser heutiges Strafrecht bei. Auch aus diesem Grund ist die hier erfolgte Gegenüberstellung des deutschen und französischen Strafrechts von besonderem wissenschaftlichen Interesse.

In den kommenden Jahrzehnten kam es im übrigen Deutschland zu einer Weichenstellung mit einer grundlegenden Änderung des Rechtswesens und insbesondere des veralteten Inquisitionsprozesses hin zum „reformierten Strafprozeß“: In den von Preußen verwalteten linksrheinischen Gebieten erreichte zunächst die von der Regierung eingesetzte Rheinische Immediat-Justiz-Kommission mit der Kabinetts-Ordre des Königs vom 19.11.1818, daß das französische Recht und damit deren Kerninhalte, wie die Beibehaltung der Mündlichkeit und Öffentlichkeit im Straf- und Zivilverfahren, der Staatsanwaltschaft und der Geschworenen-Einrichtung, im wesentlichen beibehalten wurden.21 Auch in den übrigen linksrheinischen, ehemals unter französischer Verwaltung stehenden Gebieten, die Bayern und Hessen-Darmstadt zugeschlagen wurden, blieben diese Errungenschaften der französischen Justiz weitestgehend erhalten.22,23 Mit dem Strafgesetzbuch des Reiches, das am 01.01.1872 in Kraft trat, sowie dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozeßordnung (beide galten ab dem 01.10.1879) fand das französische Strafrecht der Revolutionszeit Eingang in unser heutiges Recht.24,25

I. Johannes Bückler, genannt Schinderhannes

Der heute so berüchtigte Räuber Schinderhannes ist unzweifelhaft der am besten dokumentierte Straftäter des Untersuchungszeitraums.26 Leider fehlte es bislang an einer Auswertung des vollständigen Quellenmaterials, so daß die tatsächliche Person und ihre Straftaten nur unzureichend aufgearbeitet worden waren.

In den folgenden beiden Abschnitten werden deshalb die Person, die kriminelle Karriere und der Mythos des Straftäters unter Berücksichtigung der heute bekannten zeitgenössischen Dokumente aufgearbeitet.

Es ist erstaunlich, daß die Strafakten trotz der Bekanntheit dieser Person seit ihrem Tod vor über 200 Jahren niemals von juristischer Seite aus begutachtet wurden. Ebenso fehlte es bislang auch an einer kritischen Betrachtung der Quellen, bei der man die zahlreichen, oft widersprüchlichen Angaben miteinander verglichen hätte. Eine entsprechende Untersuchung hat in der vorliegenden Arbeit stattgefunden. Dazu wurden aber nicht nur die bekannten Dokumente miteinbezogen, sondern auch bisher unbekannte historische Schriftbelege verwendet, die erst während dieser Untersuchung gefunden wurden. So konnte das Bild des Johannes Bückler wesentlich erweitert werden.

Bückler hat die Kriminalität des Untersuchungszeitraums keinesfalls dominiert.27 Fest steht jedoch, daß Presse und Politik seinen Namen insoweit in den Vordergrund gerückt haben, daß er bereits zu Lebzeiten von einem Mythos umgeben war, der bis heute Bestand hat. Dieser Mythos deckt sich zu einem großen Teil nicht mit der historischen Person des Räubers. Um diesbezüglich mehr Klarheit zu gewinnen, ist die Aufarbeitung dieses Mythos Gegenstand des zweiten Abschnitts dieses Kapitels. Schinderhannes’ Ruf ist aber auch im Rahmen dieser rechtsgeschichtlichen Untersuchung von Bedeutung, hat er doch offenbar wesentlich zur Errichtung des Sonderstrafgerichtes in Mainz beigetragen, durch dessen Urteil der Verbrecher unter die Guillotine geführt wurde.

Die in den folgenden Abschnitt 1 eingefügten Zusammenfassungen und Grafiken zu den Straftaten Bücklers entstammen den für diese Untersuchung erarbeiteten und im Anhang enthaltenen Listen (siehe ab S.261).

1. Lebenslauf und Straftaten

Johannes Bückler kam offenbar im Herbst 1779 bei Nastätten (Taunus) zur Welt.28 Sein Vater arbeitete als Scharfrichterknecht, Abdecker (Schinder), Feldschütz und zuletzt als Bauer29, womit dessen Familie im ständisch geprägten Deutschland auf der damals sozial niedrigsten Stufe innerhalb der sogenannten unehrlichen, also unsauberen bzw. unlauteren Berufe stand.30

Der junge Bückler verbrachte die ersten vier Lebensjahre in Miehlen bei Nastätten (Taunus), bis die Familie wegen eines Leinwanddiebstahls 1783 fliehen mußte31 und bettelnd32 bis nach Ölmütz in Mähren zog, wo sich der Vater als Soldat anwerben ließ.33 Als der Sohn neun Jahre alt war, desertierte der Vater und zog mit seiner Familie nach Merzweiler in den Hunsrück.34

In dieser Gegend verbrachte Johannes Bückler seine Jugend- und Lehrjahre. Hier lag auch wahrscheinlich der Beginn seiner kriminellen Karriere, die vermutlich kurz vor seinem 16. Geburtstag begann:35 Nachdem er wohl im Sommer 1795 mit einem Kameraden in Veitsrodt von dem dortigen Wirt Koch mit dem Auftrag, Branntwein zu holen, einen Louisd’or erhalten hatte, gaben die beiden Jungen das Geld für Essen und Trinken in Gasthäusern aus. Da „ich gerechte Züchtigung für diesen Fehler fürchtete, wagte ichs nicht nach Haus zurükzukehren.“ Auf seiner nun folgenden Wanderschaft lernte er zahlreiches „liederliches Gesindel“ kennen, „das ihnen mit der ihm eigenen Beredsamkeit und munteren Laune erzählte, wie leicht ihm sein Erwerb und sein Fortkommen werde. Ein solches Leben behagte ihnen (…).“36 „Ich irrte dann in der Gegend herum, und der gänzliche Mangel an Lebensmittel veranlaßte mich den ersten Raub37 zu begehen (…)“:38 Gemeinsam mit einem Kumpan stahl er ein Pferd aus einem Stall, das er anschließend verkaufte. Anschließend kehrte Bückler für kurze Zeit in das bürgerliche Leben zurück.39

Nach zwei begonnenen und abgebrochenen Lehrzeiten bei Wasenmeistern (zu deren Aufgaben im Untersuchungszeitraum die Beseitigung von Tierkadavern, die Heilung kranken Viehs und einfache Barbierdienste gehörten) erhielt der 16jährige Bückler zusammen mit einigen Kameraden die Aufgabe, Proviantwagen des französischen Militärs zu bewachen.40 Die Burschen verkauften jedoch die Lebensmittel an die Bauern der Umgebung. Das Militär entdeckte ihre Tat, so daß der junge Bückler in die Wälder fliehen mußte. Die kurz darauf begonnene Fortsetzung seiner Lehre wurde durch einen Arrest beendet. Es hatte sich herausgestellt, daß er mehrfach heimlich Viehdiebstähle unternommen hatte.41 Aus der Zeit zwischen 1796 und Anfang 1799 sind von Bückler alleine 38 Vieh- und Pferdediebstähle (und einige andere Warendiebstähle) bekannt, wobei er in Begleitung erfahrenerer Diebe in Ställe einstieg, ohne Kontakt zu den Hausbewohnern zu haben. Motivation seines Handelns war dabei unter anderem auch „die Aussicht auf ein frohes lustiges Leben, und die geringe Bedeutung von (Vieh-)diebstählen.“42 In der Folge dieser Diebstähle kam jedoch auch ein räuberischer Einbruch in Gemeinschaft mehrerer Mittäter. Zudem wurde er später als Teilnehmer oder Mittäter an dem Totschlag des Plackenklos sowie an dem Mord des Juden Seligmann überführt, die in diesen Zeitraum fielen.43 Abb.1a (folgende Seite) zeigt hier die deutliche Dominanz der Diebstähle gegenüber den übrigen Delikten, die er von Beginn seiner kriminellen Karriere 1795 bis zu seinem Gefängnisaufenthalt in Simmern 1799 beging.

Abb.1a: Verteilung der Straftaten Bücklers im Zeitraum 1795 bis zur Inhaftierung in Simmern, Februar 179944

Dieser Zeitabschnitt bis zu seiner Inhaftierung in Simmern war auch gekennzeichnet durch den Beginn der Einrichtung der französischen Verwaltung in den Frankreich zugesprochenen linksrheinischen Gebieten.45 Da Frankreich aber offenbar nicht genug Militär zur Verfügung hatte, um der steigenden Kriminalität durch Vagabunden Herr zu werden, beauftragte man zunächst 300 pfälzische Jäger mit der Räuberjagd.46 Die kurze Zeit darauf eingerichtete französische Nationalgendarmerie verzeichnete einen monatlichen Fang von durchschnittlich etwa 130 Vagabunden und gesuchten Straftätern je Departement.47 Die steigende Polizeipräsenz führte zu Bücklers Haft in Simmern, die von Februar bis August 1799 dauerte.48

Der Aufenthalt im Turm zu Simmern bedeutete einen Wendepunkt in seiner kriminellen Karriere. „Die Behandlung zu Simmern hatte ihn höchst erbittert, und bei ihm den Gedanken erregt, nicht mehr bloß Pferde zu stehlen, sondern größere Unternehmungen zu wagen, wo man ihm, im Fall man ihn auch bekommen, doch nicht ärger strafen könne.“49 Nach seiner Flucht50 „wandte (er) sich vom Pferdediebstahl ab, da die Konkurrenz zu groß wurde und der Gewinn schwand.“51 Bückler ging nun mehrheitlich zu Erpressungen, räuberischen Erpressungen, bewaffneten Raubüberfällen und räuberischen Einbrüchen über, die er zumeist in Gemeinschaft von durchschnittlich fünf, zumeist wechselnden Mittätern verübte. Bis zu seiner endgültigen Inhaftnahme Ende Mai 1802 beging Bückler mindestens 69 Straftaten dieser Art.52

Abb.1b verdeutlicht den Sinneswandel, den Bückler nach seiner Flucht aus Simmern durchlief.

Abb.1b: Verteilung der Straftaten Bücklers im Zeitraum November 1799 bis zu seiner letzten Gefangennahme, Mai 180253,54

Insgesamt sind heute 93 Mittäter des berüchtigten Räubers bekannt. Dessen Mittäter entstammten fast alle – wie er selbst – dem „unehrlichen“ Stand55 (zu dem Begriff siehe S.61 ff.). Diese Feststellung ist insofern von Interesse, da die in dieser Arbeit untersuchte Kriminalität unter besonderer Berücksichtigung des damaligen Gesellschaftssystems erfolgt (Kapitel II, S.44 ff.). Der starke Zusammenhalt und die Abgrenzung des unehrlichen Standes gegenüber den bürgerlichen Ständen waren sicherlich Gründe, warum die Justiz Bückler trotz seines steigenden Bekanntheitsgrades über eine Dauer von drei Jahren nicht habhaft werden konnte. Viele der Mittäter waren freiwillig oder erzwungenermaßen zu einem vagierenden Leben übergegangen. Einige von ihnen standen als Juden oder Zigeuner (zu dieser Bezeichnung siehe die Erläuterung auf Fn.380) von vornherein außerhalb der Gesellschaft. Abb.2 (folgende Seite) zeigt die Verteilung der Berufe der Mittäter.

Abb.2: Die Berufe der 93 heute bekannten Mittäter des Schinderhannes56

Die zahlreichen Raubüberfälle Bücklers nach seiner Flucht aus Simmern ließen die französische Regierung aufmerksam werden. Mit Beschluß des Generalregierungskommissars Jollivet vom 16.Frimaire IX (07.12.1800) wurde die „schleunige Arretierung und Bestrafung der Rädelsführer der Räuberbande verordnet“.57 Mit dieser Räuberbande meinte Jollivet einen „Namens Pickler, genannt Schinderhannes, und mehrerer anderer Strassenräuber, die ihn für ihren Anführer erkennen (…)“. Er würde „bewaffnete Banden von Mordbrennern, Mördern und Dieben organisiren, die durch ihre häufigen Frevelthaten die individuelle Sicherheit der Personen und des Eigenthums stören (…)“.

Erstmals wurde Bückler nun als Räuberhauptmann genannt. Anhand der historischen Quellen läßt sich diese Bezeichnung aber nicht aufrechterhalten. Nach der heutigen juristischen Begriffsbestimmung ist eine Bande eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat.58 Bei den Straftaten, an denen Bückler mitwirkte, ist ein innerer Zusammenschluß der beteiligten Personen, der über die jeweils geplante Tat hinausging, nur in Ausnahmen erkennbar. Hier ist zusätzlich zu differenzieren: Bis zu seiner Inhaftierung in Simmern 1799 war der junge Bückler eine Zeitlang dem erfahreneren Dieb Niklas Nagel, später dem Roten Fink gefolgt.59 Zwei Personen stellen jedoch noch keine Bande dar. Auch von einem Räuberhauptmann Bückler kann hier keine Rede sein. Nach seiner Flucht aus Simmern ging er zwar zu Raubüberfällen mit mehreren Personen über, diese wechselten aber meist von Tat zu Tat.60 „Auch könne er sie nicht seine Bande nennen, denn der Zufall hätte sie so zusammen geführt, und einer so viel gegolten, wie der andere“, so Bückler in einem Verhör.61 Allerdings verschwieg er, daß er einige Male ihm bekannte Spießgesellen eingeladen hatte, um auf einen Einbruch auszuziehen.62 Gelegentlich stand ihm jedoch niemand zur Verfügung, so daß er wahllos Unbekannte zu Überfällen einlud: „Hans (…) schickte (umher), alle Strolchen, Abentheurer und Glüksjäger aus der Nachbarschaft zu sammeln.“63 Lediglich 15 der 93 namentlich bekannten Mittäter begingen gemeinsam mit ihm mehr als sechs Straftaten, viele davon verteilt über mehrere Jahre.64 In dem Maße, wie sein Name bekannt wurde, wuchs jedoch auch die Akzeptanz der Räuber, ihn als Anführer zu anzuerkennen. Allerdings „galt die Stimmenmehrheit“65, so daß oftmals der lauteste unter ihnen, offenbar nicht der wohl meist besonnenere Bückler, die Führerschaft übernahm.

Daß Schinderhannes kein Räuber„hauptmann“ war, und wohl nur die Politik, die Presse und das Bildungsbürgertum mit seinem Verlangen nach Romanen ihn zu einem solchen stilisierte (siehe S.31f.) zum Mythos Schinderhannes), wird gestützt durch ein erst vor kurzem entdecktes Schinderhannes-Bild, das die leidgeprüfte (christliche) Landbevölkerung von ihm zeichnete: Sie sah ihn lediglich als Nichtsnutz, Pferdedieb oder unzuverlässigen Menschen, der trotz seines Versprechens, zu helfen, seine Worte bald vergaß. Man verband seinen Namen offenbar gar nicht mit dem eines Räuberhauptmanns !66

Die nach Jollivets Verordnung in den linksrheinischen Gebieten vermutlich verstärkt fortgeführte Fahndung nach dem vermeintlichen Räuberhauptmann Bückler führte wohl dazu, daß dieser sich immer öfter rechts des Rheins zwischen Taunus, Wetterau, Maingrund und vorderem Odenwald aufhielt, um unerkannt zu bleiben (zu seinem Auftreten siehe die Karte am Ende dieses Buches). Hier war er zumeist als fahrender Händler unter dem Pseudonym Jakob Ofenloch unterwegs. Als Krämer fand er Unterstützung in seiner geliebten Julia Blasius, die ihn begleitete.

Am 31.Mai 1802 stellte ihn eine kurtriersche Patrouille bei Wolfenhausen (Nähe Limburg).67 Von Limburg nach Frankfurt gebracht, leitete das dortige Peinliche Verhöramt ein Strafverfahren gegen ihn ein.68 Wegen des politischen Drucks Frankreichs wurde Bückler aber wenige Tage später nach Mainz ausgeliefert.69

Durch ein umfangreiches Geständnis Bücklers vor dem eigens für diesen Fall errichteten Tribunal criminel spécial70 konnte in den folgenden anderthalb Jahren Ermittlungsarbeit vermutlich ein Großteil seiner Taten in Erfahrung gebracht und mindestens 100 Tatbeteiligte festgenommen werden.71 Eine Übersicht über sämtliche 130 heute nachweisbaren Straftaten Bücklers ergibt folgendes Bild (Abb.3, folgende Seite): Es überwogen Diebstahl- und Raubdelikte, während Totschlag (eventuell Mord) und andere Straftaten eine untergeordnete Rolle spielten.

Abb.3: Verteilung der Straftatbestände der 130 heute nachweisbaren Straftaten des Schinderhannes (gesamter Zeitraum 1795-1802). Die Übersicht ist stark vereinfacht. Es wird jeweils nur das schwerste Delikt einer (versuchten oder vollendeten) Tat genannt. Weitere vier ungeklärte Tötungsfälle sind in der Grafik nicht berücksichtigt. Der Straftatbestand Diebstahl umfaßt auch drei Fälle von Wilderei.

Abb.4 verdeutlicht den kriminellen Werdegang Bücklers, wie er aus der im Anhang dieser Arbeit aufgeführten Chronologie seiner Straftaten hervorgeht. Strafrechtlich auffällig wird dieser – wie oben bereits ausgeführt – im Sommer 1795 im Alter von 15 ¾ Jahren. Die bis zu seiner Inhaftierung zu Simmern 1799 begangenen Delikte sind größtenteils heimlich durchgeführte Viehdiebstähle. In diese Zeit fällt jedoch bereits die Teilnahme an zwei Tötungsdelikten. Der Gefängnisaufenthalt in Simmern führte zu einer Änderung seiner Vorgehensweise: Nach seiner Flucht ging er zu offenen, teilweise mit 20 Mittätern verübten Gewaltverbrechen über.

Abb.4: Die kriminelle Karriere Bücklers73

(Abszisse in Halbjahresschritten, 2. Halbjahr 1795 bis 1.Halbjahr 1802)

Grund für Bücklers umfassende Aussagen vor dem Mainzer Gericht war vermutlich das Angebot, ein Begnadigungsschreiben an den Ersten Konsul Napoleon Bonaparte zu richten74, sowie die Hoffnung, als Kronzeuge zumindest Strafmilderung zu erreichen. Darüberhinaus war Bückler der Meinung, „niemand könne am Leben gestraft werden, der nicht ein Leben genommen“ habe.75 Insofern erscheint es verständlich, daß er bei Delikten, in denen es zu Gewaltanwendungen gegenüber den Opfern kam, schwieg oder nur Teilgeständnisse machte.

Wie sich durch die Untersuchungen für die vorliegende Arbeit herausgestellt hat, nutzte Bückler das Verhör, seine Sicht der Dinge darzustellen und „seine Weste reinzuwaschen“. In allen bisherigen Veröffentlichungen von Ausschnitten der Ermittlungsakten hat man den Wahrheitsgehalt der Aussagen Bücklers nicht hinterfragt, so daß seine „Taktik“, alles zuzugeben, bei Delikten mit Gewaltanwendungen jedoch zu schweigen oder weniger auszusagen, nicht auffiel.

Im einzelnen wurde folgendes über sein Aussageverhalten deutlich: Bei vier zur Verhandlung gelangten Gewalttaten – dem Überfall auf elf Personen auf der Landstraße bei Wolfersweiler (Tat Nr.70, S.295)76, dem versuchten räuberischen Einbruch bei einem Juden in Illingen (Tat Nr.108, S.307), dem Einbruch in Sötern, in deren Verlauf der überfallene Jude erschossen wurde (Tat Nr.113, S.309), und dem räuberischen Einbruch mit Folterung eines Opfers in der Kratzmühle bei Merxheim (Tat Nr.118, S.310) – verharmloste Bückler das Geschehen zunächst, mußte aber im Laufe der Ermittlungsarbeit aufgrund der Aussagen der Mitbeschuldigten den von ihnen geschilderten Tathergang zum Teil einräumen. Hinsichtlich der Tat in der Kratzmühle (Tat Nr.118) reicht die Spannweite von Bücklers erster Aussage mit der Verleugnung seiner Teilnahme bis hin zu dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatbild, ihn insoweit überführt zu haben, daß er selbst die Folter an der im Bett liegenden kränklichen Schwiegermutter des Opfers vorgenommen hatte. Der Gerichtspräsident Rebmann stellte am Ende des Prozesses fest, daß Schinderhannes „der allerämsigste“77 bei allen Mißhandlungen gewesen sei.

Im Fall des Überfalls auf die Kaiserliche Oberposthalterei zu Würges (Tat Nr.93, S.303) gelang es Bückler sogar, das Gericht über den tatsächlichen Hergang völlig im Dunkeln zu lassen. Hier hatte das Gericht keine weiteren Informationen, um den Tathergang nur annähernd wiederzugeben. So blieb es dann im wesentlichen bei der Aussage des Schinderhannes.78 Dessen verharmlosende Schilderung der Tat kehrt sich durch den wohl objektiv verfaßten Bericht des Amtmanns zu Kirberg79 um. Dieser Bericht ist jedoch nicht in das französische Aktenmaterial eingeflossen. Er schildert das brutale Vorgehen der Gruppe in zahlreichen Einzelheiten, die Bückler völlig verschwieg.

In Hinblick auf vier Taten, in denen der Überfall zum Tode des Opfers führte – die Zurechtweisung des Plackenklos durch drei Burschen, unter ihnen Schinderhannes (Tat Nr.28, S.283), der Überfall auf den zufällig vorbeikommenden Juden Seligmann durch den ihn verfolgenden Peter Petry (Tat Nr.40, S.286), der Tod eines Kurmainzer Korporals während einer Kneipenschlägerei (Tat Nr.102, S.306) und die Erschießung eines Raubopfers bei dem Einbruch in Sötern, Tat Nr.113, S.309) – ist der Tatbeitrag Bücklers nicht klar erkennbar und kann auch nicht nach den Akten und den Aufzeichnungen des Gerichtspräsidenten Rebmann zu den wesentlichen Ergebnissen vollständig rekonstruiert werden.80,81 Im Endurteil wird Bückler allerdings als auteur ou l’un des auteurs dieser Taten bezeichnet.82 Er wurde verurteilt, zur Hinrichtung ein rotes Hemd zu tragen83; dieses Urteil gründet sich auf p.1, t.I, art.4 Code pénal und setzt einen Assassinat, also mindestens einen vorsätzlichen Totschlag in der Form des Dolus directus I voraus (p.2, t. II, s.1, art.11 Code pénal). Zu dieser Verurteilung reichte offenbar die Eigenschaft als Helfer aus (qui a aidé et assisté le coupable), so p.2, t.III, art.1 Code pénal.

In einem fünften Todesfall, dem Straßenraub an dem Juden Samuel aus Sobernheim (Tat Nr.74, S.296), kam das Opfer, das bei der Flucht von dem Schuß eines Miträubers getroffen wurde, durch ein sich daran anschließendes „Faulfieber“ um. Diese Tat wurde Bückler jedoch nicht zugerechnet.84

Während die bisher geschilderten Taten Bücklers an einer mangelhaften Aufklärung litten, sind aber auch Aussagen Bücklers bekannt, die möglicherweise nicht frei von falschen Beschuldigungen gegen andere Angeklagte sind: Der erst von Bückler als Anstifter und Hehler stark belastete Viehhändler Scheerer, den einige Gerichtspersonen und die Presse als schuldig ansahen85, wurde freigesprochen, nachdem Bückler die Aussage gegen ihn zurückgezogen hatte.86 Bückler und dessen Mittäter Reinhardt gerieten möglicherweise in diesem Zusammenhang während der Verhandlung in einen lautstarken Disput: Beide warfen sich vor, daß die Angabe gegen einen der Beschuldigten auf einer aus Haß herrührenden Verabredung beruhte.87 Es ist also zu berücksichtigen, daß auch persönliche Motive die Aussage Bücklers bestimmen konnten.

Nach anderthalb Jahren Ermittlungsverfahren88 kam es zu einer vierwöchigen Hauptverhandlung gegen Bückler und weitere 68 Angeklagte89. Ein Großteil der bekannten Straftaten des Räubers war allerdings nicht in die Anklage aufgenommen worden, vermutlich auch aus dem Grund, da die Akten „weitläufig und verworren“ waren90 und das Gericht bereits Monate mit der Erstellung der 54 Delikte umfassenden Anklage zu tun gehabt hatte. Im Verlauf der Hauptverhandlung hörte man nun 132 Zeugen des Öffentlichen Anklägers und 202 von Seiten der Angeklagten.91 Nach vierwöchiger Verhandlung wurde das Urteil gefällt: Das Gericht verurteilte Bückler wegen 53 Taten, unter anderem als Assassin92 (Täter eines vorsätzlichen Totschlags mit dem subjektiven Vorsatzelement eines Dolus directus I bzw. eines Mordes). Wie oben ausgeführt kann heute nicht mit Sicherheit festgestellt werden, auf welcher Tat diese Verurteilung beruht.

Von den 68 Angeklagten wurden 20 Angeklagte zum Tode, 16 zur Eisenstrafe und vier zu Zuchthaus verurteilt, zwei des Landes verwiesen und 20 freigesprochen.93 Über sechs weitere Angeklagte konnte kein Urteil gesprochen werden: Einer von ihnen hatte im Gefängnis den Verstand verloren, vier waren inzwischen verstorben94, einer konnte wegen schwerer Krankheit der Hauptverhandlung nicht beiwohnen, weswegen über ihn kein Urteil gesprochen wurde.95

Bückler starb am 21.November 1803 mit 19 seiner Mittäter unter der Guillotine.

Von den 93 (namentlich bekannten) Mittätern konnten in diesem Prozeß nur 42 verurteilt werden.96 Lediglich über zwei der 15 Täter, die mehr als sechs Taten mit Bückler begangen hatten, wurde ein Urteil gefällt.97 Ein Viertel der Mittäter starb unter der Guillotine, zwei waren nach Diebstählen von Streifkommandos erschossen worden (siehe Abb.5, folgende Seite). Ein etwa gleicher Anteil wurde Gefängnis-, Arbeits- oder Zuchthausstrafen zugeführt, wobei insbesondere die Arbeitsstrafen bzw. die zahlreichen langjährigen Kettenstrafen einem Todesurteil gleichkamen.98 Durch die konsequente Anwendung des jeweils zur Tat geltenden Rechts und einer umfangreichen Beweisführung bei einem Großteil der Taten konnte aber auch bei jedem vierten ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

Abb.5: Die Schicksale der 93 Mittäter des Schinderhannes (einschließlich der Tatverdächtigen und Freigesprochenen)

Teilweise wurde ein Urteil wegen Krankheit des Angeklagten nicht ausgesprochen oder die Tat nicht verfolgt. Etwa jeder zehnte Mittäter konnte der staatlichen Verfolgung entkommen, sofern das aus den verwendeten Quellen hervorgeht. Sehr wahrscheinlich sind aber noch später einige von ihnen durch das Mainzer oder andere Strafgerichte verurteilt worden, ohne daß dies heute bekannt ist.

2. Mythos Schinderhannes

Bücklers Biographie, vor allem die Zahl der Straftaten, reichen nicht aus, um den Ruf zu erklären, den er bereits zu seinen Lebzeiten hatte. Zu dieser Zeit galt er bei der französischen Regierung offenbar als Bedrohung der inneren Sicherheit der vier neuen Departemente. Die sich anschließende romaneske Verklärung seiner Person zu einem sympathischen Helfer der Armen, Frauenschwarm und edlen Räuberhauptmann nahm nach seinem Tod noch weiter zu. Sie gipfelt heute an einem Ortseingang von Simmern (Hunsrück) in der Aufstellung seiner überlebensgroßen Silhouette, die ihn mit gezückter Pistole zeigt.

Die Klärung dieses Mythos ist besonders wegen des rechtsgeschichtlichen Schwerpunkts dieser Arbeit von Interesse: Der Mythos Bücklers hat zu der Einrichtung eines Sonderstrafgerichts, des Mainzer Tribunal criminel spécial, mit beigetragen. Dieses Gericht markiert auch gleichzeitig den Endpunkt der Entwicklung von der in der Revolution geschaffenen, im Volk sich gründenden und in umfassenden Gesetzen geregelten Strafjustiz zu einer, in der wesentliche Justizrechte beseitigt wurden (siehe dazu S.144 ff.).

Bereits zu Beginn seiner uns heute bekannten kriminellen Karriere Ende 1795 soll der damals gerade 16jährige Bückler „überall herum gelegen, und auf Kirchweihen sein Wesen getrieben (haben)“, so der Handelsjude Dreitel Moyses aus Rheinböllen99 im Juli 1802.100 Offenbar hatte der junge Schinderhannes in dieser Zeit im Hunsrück und der Nordpfalz schon einen gewissen kriminellen Ruf. Als er im Juli 1798 von dem Friedensrichter Fölix zu Herrstein gefangengenommen wurde, „fand (dieser) den Schinderhannes schon zu namhaft, als daß er ihn hätte abfertigen können.“101

Seine darauffolgende Flucht aus dem Gefängnis zu Saarbrücken „hatte (…) überall große Sensation gemacht. Der Name Schinderhannes war in den Registern der Polizeybehörden kein unbekannter Name mehr; von allen Gerichten scholl er wieder. Es war kein Landstreicher, kein Dieb eingefangen, der nicht bekannte, mit dem Schinderhannes bald diese, bald jene That verübt zu haben, und der ihm nicht, um sich selbst rein zu brennen, die meiste Schuld zugeschrieben hätte.“102

Steckbrieflich gesucht wurde Bückler zumindest seit der Jahreswende 1798/99103. Bei der Festnahme im Februar 1799 bezeichneten ihn die Gendarmen als „gefährlichen Spitzbub“.104 Zu diesem Zeitpunkt hatte er auch eine Pistole bei sich105, ein Indiz dafür, daß er diese möglicherweise sogar gegen Menschen bereits eingesetzt hatte und nicht lediglich heimliche Viehdiebstähle unternahm, von denen er im späteren Mainzer Verhör berichtete.

Aber wohl erst nach seiner Flucht aus dem Turm zu Simmern und den anschließenden zahlreichen Raubüberfällen drang sein Name bis zur Spitze der Verwaltung in den neuen französischen Departementen vor. Nachdem Generalregierungskommissar Jollivet im Dezember 1800 zur „schleunigen Arretierung“ des angeblichen Räuberhauptmanns Bückler aufgerufen hatte (siehe S.15), wurde auch die Pariser Presse auf den Verbrecher aufmerksam, die ihm zahlreiche Artikel widmete:106 Sie bezeichnete ihn unter anderem als deutschen Baron und als Hauptmann einer Bande von 600 Mitgliedern. Wie auf S.16 f. bereits erläutert, ist dies mit den historischen Quellen nicht vereinbar. Eine Berichterstattung, die der realen Person Bücklers nahekommt, setzte erst mit dem Beginn der Verhöre in Mainz ein. Die Auswertung der Frankfurter und Mainzer Strafakten des Zeitraums 1796 bis 1803 sowie der Tageszeitungen derselben Zeit, belegen, daß Bückler nur einer von vielen Serienstraftätern dieser Zeit war.

Durch Jollivets Verordnung im Dezember 1800 war allerdings eine Lawine in Gang gesetzt worden, die den Mythos vom angeblichen Räuberhauptmann Schinderhannes immer weiter wachsen ließ.

Die älteste heute bekannte Quelle aus einem Gemeindearchiv, in der von einer „Schinderhannesbande“ gesprochen wird, stammt von Ende Januar 1801: Im Ratsbuch von Eppstein im Taunus notierte man bezüglich des von ihm in Zusammenarbeit mit etwa 20 Mittätern unternommenen Überfalls auf die Kaiserliche Oberposthalterei in Würges bei Bad Camberg lapidar, daß die „Räuberband des Schinderhannes“ am Raubzug beteiligt gewesen war.107 Sein Name war also auch im Taunus, rechts des Rheins, schon hinlänglich bekannt.

Ob sich zu dieser Zeit schon weitere Mythen um die Person Bücklers gebildet hatten, ist bislang noch nicht bekannt geworden. Eine einsetzende Mythenbildung nach der Flucht aus dem Turm zu Simmern im August 1799 ist jedoch zu vermuten, da die Gründe dafür nie geklärt werden konnten und dies Raum für eine Viezahl von Spekulationen bot: Man sprach ihm den Besitz von Zauberkräften zu.108

Die Frankfurter Reichs-Postamts-Zeitung schreibt am 13.02.1801, daß „gegen die seit einiger Zeit das Hessische und Mainzer Gebiet durchstreifende Räuberbande, die an 1000 Mann stark seyn und einen abgedankten Offizier zum Anführer haben soll, (…) kürzlich auch noch von hier, erforderliches Militair befehligt worden (sei).“ Zwar kann nach der Quellenlage mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß es diese Gruppe in beschriebener Größenordnung tatsächlich gab. Aber sehr wahrscheinlich verband man diese Nachricht mit Schinderhannes, da man Namen anderer prominenter Räuber zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte. Da sein Name in dieser Pressemitteilung nicht erwähnt wurde, kann man annehmen, daß dem Namen Schinderhannes zu der genannten Zeit an diesem Ort noch keine Bedeutung beigemessen wurde.

Sicherlich war Schinderhannes’ Name zumindest ab dem Jahr 1800 bei der jüdischen Bevölkerung des Hunsrücks und der Nordpfalz bekannt, da er ab Ende des Jahres 1799 auch Raubüberfälle auf Juden beging109 oder diese erpreßte. „Schaarenweise wanderten (die Juden) von den Dörfern in entfernte Städte (…) aus. Schon bei seinem bloßen Namen überfiel sie ein Zittern. Ganze Judengemeinden eröffneten daher mit ihm Unterhandlungen, und suchten sich mit ihm abzufinden, um sicher reisen zu können.“110 Der Gerichtspräsident Rebmann notierte später, daß „sein (Schinderhannes’) Name schon genug (war), ihnen Grausen und Schrecken einzujagen.“ Sie versuchten sich mit ihm auszusöhnen, da sie ihn „als den Chef der zerstreuten Gauner ansahn“.111 Dieser angebliche Judenhaß des Räubers führte 1802 – in diesem Jahr wurde Schinderhannes in Mainz ausführlichen Verhören unterzogen – in der bekannten deutschlandweit gelesenen Zeitschrift Eunomia zu dem Vorschlag, man könne mit ihm einen Roman von vier bis acht Bänden füllen und ihm den Titel „Schinderhannes – oder der noble Judensatan“ geben.112