© 2012 Dr. Peter Göller
Eine, auch nur auszugsweise, Weitergabe, Ausdruck, Abspeicherung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers ist untersagt (Gesetz 633/1941).
Bei Zuwiderhandlung werden die Artikel 171, 171-bis, 171-ter, 174-bis und 174-ter des Gesetzes 633/1941 angewandt.
Peter Göller
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater – Dottore Commercialista & Revisore Contabile
Druckdatum: 05.01.2012
Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Jegliche Verantwortung wird ausgeschlossen. Ich bin für alle Hinweise, Fragen und Verbesserungen dankbar. Gerne können Sie mir diese an peter.goeller@profitax.it zusenden
Herstellung und Verlag:
Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN 978-3-8448-2168-0
„Das ist ein armseliger Schüler, der seinen Lehrer nicht übertrifft.“
Leonardo da Vinci
Allen meinen guten Lehrern.
Meiner Familie.
Und Richard Moser, der mich auf dieses Thema gebracht hat.
I. Vorwort
Südtirol – das Land der Vereine. Es gibt eine fast unüberschaubare Anzahl von Vereinen, die alle möglichen Aktivitäten organisieren und fördern, auch durch die Unterstützung durch die Autonome Provinz Bozen – Südtirol.
Mit 515 Amateursportvereinen, 1.132 Sektionen und über 83.000 Mitgliedern bildet der Verband Südtiroler Sportvereine (VSS) die größte, auf freiwilliger Basis zusammengeschlossene Organisation Südtirols1.
Daneben gibt es (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Zudem gibt es eine große Anzahl von weiteren Vereinen, welche ohne Gewinnabsicht das soziale Netz unserer Gesellschaft bilden. Besonders erwähnenswert sind hier diejenigen Vereine, die sich tagtäglich in den Dienst der Allgemeinheit stellen, freiwillig und ohne Entschädigung, aus Altruismus und Dienst am Mitmenschen8.
In den Vereinen sind unzählige ehrenamtliche Funktionäre, Führungskräfte, Trainer, Regisseure, Musiker, Schauspieler, technische Mitarbeiter und andere Fachkräfte tätig. Diese werden noch einmal von etlichen tausend freiwilligen Mitarbeitern ergänzt. Somit sind die Vereine aus dem sozialen Geflecht unseres Landes nicht wegzudenken.
Mit dem Gesetz Nummer 398 vom 16.12.1991 wurden sowohl für die Vereine als auch die Mitarbeiter besondere Bestimmungen eingeführt. Das Gesetz gilt in erster Linie für Amateursportvereine, Tourismusvereine („Pro-Loco“), aber im Wesentlichen auch für andere Vereine, die auch nicht sportliche Tätigkeiten ausüben. Mit dem Haushaltsrahmengesetz für 2004 („Finanziaria 2004“), Artikel 2 Nummer 319 wurden die Bestimmungen auch auf Chöre, Theater- und Volkstanz- und Volksmusikvereine ausgedehnt. Deshalb scheint es angemessen, die gesamte Materie kompakt und praxisnahe darzustellen und zusammenzufassen.
Das vorliegende Handbuch soll eine Hilfe für diejenigen sein, welche die wirtschaftliche Leitung des Vereins verantworten. Er soll Antworten geben auf die vielen praktischen Fragen, die sich in der Führung des Vereins und besonders für die wichtigsten steuerrechtlichen Fragen geben. Es empfiehlt sich aber auf jedem Falle, die spezielle Situation vom Steuerberater Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.
Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werde ich folgende Begriffe vereinfachend verwenden:
1 Quelle: http://www.vss.bz.it/, Stand 2011
2 Quelle: http://www.lts.it/, Stand 2011
3 Quelle http://www.vsm.bz.it/de/der-verband/index.asp Stand 2011
4 Auskunft Südtiroler Theaterverband, Stand 2011
5 Quelle http://www.saengerbund-bozen.it/ Stand 2011
6 Quelle http://www.vks.it/135d148.html Stand 2010
7 Quelle http://www.arge-volkstanz.org/wer_sind_wir.php Stand 2011
8 hier besonders die freiwilligen Feuerwehren und die diversen Rettungsorganisationen.
9 siehe den diesbezüglichen Ausschnitt im Anhang
II.Inhaltsverzeichnis
1. Gesetzlicher Rahmen
1.1 Allgemein
1.2 Haushaltsrahmengesetz 2005
1.3 Gesetz vom 21. Mai 2004 Nummer 128
1.4 Haushaltsrahmengesetz 2004
1.5 Haushaltsrahmengesetz 2003
2. Gründung eines Vereines
2.1 Gründungsvertrag
2.1.1 Formvorschriften
2.1.2 Inhalt
2.2 Satzung
2.2.1 Formvorschriften
2.2.2 Inhalt
2.2.3 Verwalter – Unvereinbarkeit
2.3 Anmeldung beim Steueramt
2.4 Mitteilung Steueramt
2.5 Mitteilung an SIAE
2.6 Eintragung beim Land
2.7 Eintragung Sportvereine im Verzeichnis des CONI
2.8 Mitteilung EAS
2.8.1 Allgemein
2.8.2 Tourismusvereine
2.8.3 Sportvereine
3. Buchhaltungspflichten
3.1 Allgemein
3.2 Eingangsrechnungen
3.3 Ausgangsrechnungen
3.4 Jahresabrechnung („Bilanz“)
3.5 Beispiel Jahresabrechnung
3.6 Aufstellung der steuerfreien Einnahmen
3.7 Leihe und Verkauf von Sportlern
3.8 Zahlungsverkehr
3.9 Handelsrechtliche Pflichten
4. Direkte Steuern
4.1 IRES
4.1.1 Institutionelle Tätigkeiten
4.1.2 Gewerbliche Tätigkeiten
4.1.3 Einnahmen aus Werbung
4.2 Steuerberechnung
4.3 IRAP
4.4 Spenden an Amateursportvereine
5. Mehrwertsteuer
5.1 Allgemein
5.2 Besonderheiten
5.3 Buchhaltung
5.4 Abrechnung und Einzahlung
5.5 Einkünfte aus rein gewerblicher Tätigkeit
5.6 Beispiele pauschale Abrechnung MwSt
5.6.1 Beispiel 1
5.6.2 Beispiel 2
5.6.3 Beispiel 3
6. Gewinnspiele, Lotterien
6.1 Definitionen
6.2 Informationspflichten
6.3 Steuerliche Behandlung
6.4 Weitere Informationen
7. Innergemeinschaftliche Güter und Dienstleistungen, INTRASTAT
7.1 Innergemeinschaftliche Güter
7.1.1 Institutionelle Tätigkeit
7.1.2 Gewerbliche Tätigkeit
7.2 Innergemeinschaftliche Dienstleistungen
7.3 Sonderfall Dienstleistungen im institutionellen Bereich
7.4 Aktive Umsätze
7.5 INTRASTAT
7.5.1 Vordruck für gewerblich Einkäufe und Verkäufe
7.5.2 Vordrucke INTRA-12 – INTRA-13
8. Sonstige Meldungen an die Finanzverwaltung
8.1 Black List
8.2 Kunden- und Lieferantenliste
9. Pensionsversicherung
9.1 ENPALS
9.2 INPS, INAIL
10. Arbeitssicherheit bei Sportvereinen
11. Besondere steuerliche Begünstigungen
11.1 Status als nicht gewerbliche Tätigkeit
11.2 Steuerbefreite Veranstaltungen
11.2.1 Rechnungen für Sponsoring und Werbung
11.2.2 Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
11.3 Sonderbeiträge der Mitglieder
11.4 Beiträge für Ausbildung, Kurse und Training für Sportler
11.5 Werbesteuer – Veranstaltungen von Amateursportvereinen
12. Fallbeispiel: Sportveranstaltung
12.1 Mehrwertsteuer
12.2 Direkte Steuern
12.3 Eintrittstickets
12.4 Vergnügungssteuer
12.4.1 Allgemein
12.4.2 Abrechnung
12.5 Autorensteuer (SIAE)
12.5.1 Berechnung
12.5.2 Formalitäten
12.6 ENPALS für Künstler
12.6.1 Ausnahmen
12.6.2 Ausländische Künstler
12.6.3 Registrierung
12.6.4 Unbedenklichkeitserklärung („permesso di agibilità“)
12.6.5 Berechnung und Zahlung
12.6.6 Weitere Meldungen
12.7 Meldung bei Ordnungsbehörden und Gemeinde
13. Sonstige Steuern und Gebühren
13.1 Stempelsteuer
13.2 Registersteuer
13.3 Staatliche Konzessionsgebühren
14. Steuerbegünstigte Entschädigungen
14.1 Allgemein
14.2 Beispiele Entschädigung
14.2.1 Beispiel 1: Entschädigung 5.000,00 Euro
14.2.2 Beispiel 2: Entschädigung 10.000,00 Euro
14.2.3 Beispiel 3: Entschädigung 30.000,00 Euro
14.3 Entschädigungen an ausländische Empfänger
14.4 Erklärung des Begünstigten
14.5 Steuererklärung des Begünstigten
15. Amateursportler – Pflichtversicherung “SPORTASS”
16. Erklärung der Steuersubstitute (Vordruck 770)
17. Quellen im Internet
18. Vorlagen und Formulare
18.1 Vorlage Gründungsvertrag Amateursportverein
18.2 Vorlage Vereinssatzung
18.3 Vorlage Gründung Amateursport-GmbH (Beispiel Hockey)
18.3.1 Gründungsvertrag
18.3.2 Satzung
18.4 Vorlage Mitteilung SIAE Option für Gesetz 398/91
18.5 Eigenerklärung des Sportlers
18.6 Vorlage Spendenquittung
19. Gesetzliche Grundlagen
19.1 Gesetz vom 29.12.2004 Nr. 311 („Finanziaria 2005“)
19.2 Gesetz vom 21.05.2004 Nr. 128
19.3 Gesetz vom 24.12.2002 Nr. 350 („Finanziaria 2004“)
19.4 Gesetz vom 27.12.2002 Nr. 289 („Finanziaria 2003“)
19.5 DPR Nr. 69 vom 13.03.2002
19.6 Gesetz vom 21.11.2000 Nr. 342
19.7 Gesetz vom 13.05.1999 Nr. 133
19.8 Gesetzesdekret vom 30.12.1991 Nr. 417
19.9 Gesetz 16. Dezember 1991 Nr. 398
19.10 DPR Nr. 917 vom 22.12.1986 (EEST)
19.11 Gesetz vom 23.03.1981 Nr. 91
19.12 DPR Nr. 600 vom 29.09.1973
19.13 DPR Nr. 633 vom 26.10.1972 (MwStG)
20. Rundschreiben und Entscheide der Finanzverwaltung
20.1 Anfrage Nr. 22/2010 – COCOCO bei Sportvereinen
20.2 Auskunft Arbeitsministerium zur Frage der Arbeitssicherheit
20.3 Rundschreiben 09.04.2009, Nr. 12/E
20.4 Entscheid 23.04.2008 Nr. 171/E
20.5 Entscheid 25.01.2007, Nr. 9/E
20.6 Entscheid 07.11.2006 Nr. 123/E
20.7 Entscheid 16.05.2006, Nr. 63/E
20.8 Entscheid 30.09.2003 Nr. 187/E
20.9 Rundschreiben 27.06.2003 Nr. 34/E
20.10 Rundschreiben 30.04.2003 Nr. 24/E
20.11 Rundschreiben 22.04.2003 Nr. 21/E
20.12 Entscheid 01.10.2001 Nr. 142/E
20.13 Rundschreiben 19.06.2001 Nr. 60/E
20.14 Entscheid 03.04.2001 Nr. 39/E
20.15 Entscheid 29.03.2001 Nr. 37/E
20.16 Entscheid 26.03.2001 Nr. 34/E
20.17 Rundschreiben 03.01.2001 Nr. 1/E
20.18 Rundschreiben 16.11.2000 Nr. 207/E
20.19 Rundschreiben 07.09.2000 Nr. 165/E
20.20 Rundschreiben 08.03.2000, Nr. 43/E
20.21 Rundschreiben 06.12.1999, Nr. 231/E
20.22 Entscheid 17.07.1995, Nr. 217/E - prot. Nr. 12-391
20.23 Rundschreiben 28.01.1993, n. 11 - prot. Nr. 461556
20.24 Rundschreiben 11.02.1992, Nr. 1 - prot. Nr. 11/151
20.25 Abhandlung: Unterscheidung Werbung – Sponsoring
20.26 Rundschreiben CONI – ENPALS für Amateursportler
21. Glossar
1. Gesetzlicher Rahmen
1.1 Allgemein
Mit dem Gesetz 398/1991 wurde ein besonderer steuerlicher Rahmen für Amateursportvereine eingeführt. Dieser sieht eine ganze Reihe von Erleichterungen und Begünstigungen vor:
Obwohl das Gesetz den Titel „Steuerliche Bestimmungen für Amateursportvereine“ trägt, wurde die Anwendung mit der Zeit auf viele weitere Bereiche ausgedehnt. Nach heutigem Stand können die Bestimmungen somit von folgenden Organisationen angewandt werden:
Nachfolgend diejenigen Gesetze, welche die Regelung wesentlich gestaltet haben.
1.2 Haushaltsrahmengesetz 2005
Das Haushaltsrahmengesetz für 2005 (Legge 311/2004) sieht unter Nummer 470 eine Ergänzung vor, welche die Körperschaften mit Option für das Gesetz 398/91 betrifft: Es wird ein neuer Artikel 11-bis eingeführt, mit dem festgelegt wird, dass jegliche Werbung in Zusammenhang mit Veranstaltungen im Amateursportbereich, welche in Anlagen mit weniger als 3.000 Plätzen stattfinden, im Sinne der Vergnügungssteuer (DPR vom 26 Oktober 1972 Nr. 640) als gelegentlicher Erlös im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung zu qualifizieren ist.
Mit Nummer 253 des selben Gesetzes wird der Artikel 67 des EEST in der Weise abgeändert, dass nun auch die Entschädigungen und Vergütungen von Chören, Kapellen und Theatervereinigungen an Direktoren und Leiter13 sowie an technische Mitarbeiter14 als sonstige Einkommen laut Buchstabe m) zu qualifizieren sind und somit laut Artikel 69 Nummer 2 des EEST bis zu einem Betrag von 7.500,00 Euro nicht als Einkommen besteuert werden müssen.
1.3 Gesetz vom 21. Mai 2004 Nummer 12815
Artikel 4 sieht folgende Änderungen und Ergänzungen des Artikels 90 des Gesetzes vom 27.12.2002 Nummer 289 vor:
1.4 Haushaltsrahmengesetz 2004
Das Haushaltsrahmengesetz für 2004 („Finanziaria 2004“), Gesetz vom 24.12.2003 Nummer 35016, hat mit dem Artikel 2 Nummer 31 das Gesetz 398/91 auch auf folgende Vereine ausgeweitet, soweit anerkannt und ohne Gewinnabsichten:
- Trachten- und Kulturvereine;
- Chöre;
- Theatervereine;
- Volkstanz- und Volksmusikvereine.
Damit wird der Anwendungsbereich für dieses Gesetz auf weitere Vereine erweitert.
1.5 Haushaltsrahmengesetz 2003
Das Haushaltsrahmengesetz für 2003 („Finanziaria 2003“), Gesetz vom 27.12.2002 Nummer 28917, hat mit dem Artikel 90 einige wesentliche Neuerungen und Vereinfachungen für die Vereine nach dem Gesetz 398/91 eingeführt.
Die wesentlichen Bestimmungen sind (Nummerierung lt. Gesetz):
1) Die Bestimmungen des Gesetzes 398/91 gelten auch für Kapitalgesellschaften und - genossenschaften ohne Gewinnabsichten im Bereich des Amateursportes;
2) Die Amateursportvereine können für die im Gesetz 398/91 vorgesehenen Vereinfachungen optieren, soweit der Umsatz des Jahre nicht 250.000,00 Euro überschreitet (vorher 360 Mio. Lire);
3) Die vorteilhaften Bestimmungen bezüglich Vergütung von Leistungen der Sportler und Trainer werden auch auf Mitarbeiter in der Verwaltung ausgedehnt, auch wenn diese auf der Grundlage einer fortwährenden und geregelten Zusammenarbeit („COCOCO“) beschäftigt werden. Der Höchstbetrag für den keine Steuerabzüge getätigt werden müssen wird von Lire 10.000.000 auf 7.500,00 Euro erhöht;
4) das CONI und andere nationale Verbände sind nicht mehr verpflichtet, einen Steuereinbehalt von 4% auf die gewährten Beträge einzubehalten;
5) Die Gründungsurkunden der Amateursportvereine und –gesellschaften unterliegen der pauschalen Registersteuer;
6) Die Vereine werden von den Stempelmarken für staatliche Konzessionen befreit;
7) Die Vereine werden von den Steuern für staatliche Konzessionen befreit;
8) Die Zuwendungen an die Vereine von Seiten von Unternehmen bis zu einer Höhe von 200.000,00 Euro werden als Werbekosten im Sinne des Art. 108 2. Absatz EEST klassifiziert;
9) Spenden an Vereine bis zu einem Betrag von 1.500 Euro können von der Steuer abgezogen werden, soweit diese über Bank, Post usw. gezahlt wurden;
10) Angleichungen der Bestimmungen des EEST;
11) Der Artikel Nummer 146 Absatz 4 des EEST wird auf die Vereine ausgedehnt;
12) Es wird ein Garantiefond für Darlehen für die Anschaffung von Ausrüstung der Vereine eingerichtet;
13) bis 16): Bestimmungen betreffend Garantiefond für Vereine;
18) Die Vereine und Gesellschaften für Amateursport müssen im Vereins- bzw. Gesellschaftsnamen einen Hinweis auf ihren Zweck geben. Die Formen werden vorgegeben;
19) Die Bestimmungen für Gründungsvertrag und Satzung der Vereine und Gesellschaften für Amateursport werden mit zu erlassenden Dekreten geregelt;
20) Bestimmungen für Vereine des Militär-, Feuerwehr und Polizeikorps;
21) Beim CONI wird ein Verzeichnis eingerichtet, in welches sich die Vereine eintragen müssen18;
22) Bestimmungen zur Führung des Verzeichnisses der Vereine beim CONI;
23) Die Eintragung im Verzeichnis beim CONI ist Voraussetzung um öffentliche Beträge zu erhalten;
24) Öffentliche Bedienstete dürfen für Vereine außerhalb der Arbeitszeit tätig sein;
25) Die öffentlichen Sportstätten und -einrichtungen dürfen von allen Vereinen und Bürgern genutzt werden;
26) Wenn öffentliche Institutionen die Sporteinrichtungen nicht führen wollen, ist die Führung vorzugsweise an Vereine zu übergeben;
27) Die Einrichtungen, Hallen, Sportstätten auch in Schulen müssen den Vereinen der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, soweit dies aus Sicht des Schulbetriebes vertretbar ist.
Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind derzeit noch immer nicht vollständig erlassen, sodass zu einigen „praktischen“ Auswirkungen dieser neuen Bestimmungen erst dann Stellung genommen werden kann.
10 Artikel 9-bis D.L. Nr. 417/1991, umgewandelt mit Gesetz Nr. 66/2002 im Originalwortlaut: "Alle associazioni senza fine di lucro e alle associazioni pro loco si applicano, in quanto compatibili, le disposizioni di cui alla L. 16 dicembre 1991, n. 398";
11 Artikel 90 Gesetz Nr. 289/2002: "Le disposizioni della legge 16 dicembre 1991, n. 398, e successive modificazioni, e le altre disposizioni tributarie riguardanti le associazioni sportive dilettantistiche si applicano anche alle società sportive dilettantistiche costituite in società di capitali senza fine di lucro."
12 Artikel 2, Absatz 31, Gesetz Nr. 350/2003
13 auch an Regisseure, Kapellmeister u.ä.
14 nicht aber an Schauspieler, Künstler, Musiker usw.
15 veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nummer 119 vom 22. Mai 2004
16 siehe Auszüge des Gesetzestextes im Anhang
17 siehe Auszüge des Gesetzestextes im Anhang
18 Abgeschafft durch D.L. 22.03.2004 Nummer 72, umgewandelt in Gesetz 128 vom 21.05.2004.
2. Gründung eines Vereines
Die Tätigkeit des Vereins beginnt „offiziell“ mit der Gründung, dem Akt, in welchem die Gründungsmitglieder das gemeinsame Ziel und die entsprechenden Verhaltensregeln festlegen.
Die Gründung eines Vereins mit späterer Option für das Gesetz 398/91 hat bis zum Haushaltsrahmengesetz keine besonderen Voraussetzungen benötigt. Im Wesentlichen war der Verein gegründet, sobald die Anmeldung durch die Verantwortlichen beim Steueramt und bei der SIAE erfolgt ist.
In aller Regel ist es empfehlenswert, den Verein durch einen Vertrag formell zu begründen und für den Verein eine Satzung auszuarbeiten, um die Tätigkeit zu regeln und eventuelle Streitfälle zwischen den Mitgliedern zu unterbinden. „Verba volant, scripta manent“19, gilt auch bei der Gründung des Vereins, bei der ja bekanntlich alle voller Enthusiasmus und Tatendrang sind.
2.1 Gründungsvertrag
2.1.1 Formvorschriften
Der Gründungsvertrag sollte schriftlich abgefasst werden. Der Vertrag wird für die Anmeldung des Vereins beim Steueramt, für die Meldungen bei der SIAE und der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und beim Nationalen Olympischen Komitee (CONI)20 benötigt.
Der Gründungsvertrag kann auf 3 Wegen abgefasst werden:
Während die Vorgehensweisen a) und b) für die Gründung eines anerkannten Vereines unumgänglich sind, reicht es für die Gründung eines Amateursportvereines ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Gesetzes 398/91 aus, wenn der Verein mit einem Vertrag gegründet wird, der von den Gründungsmitgliedern unterschrieben wird.
Es ist ratsam, den Gründungsvertrag mit Satzung beim Steueramt zu registrieren. Damit wird der Gründung ein nachweisbares Datum („data certa“) bescheinigt. Die Registrierung ist auch zu empfehlen, da dadurch der institutionelle Charakter des Vereins verbrieft wird21.
Die Registrierung des Gründungsvertrages wird vom Präsidenten des Vereins, bzw. seinem Stellvertreter, bzw. einem Beauftragten mit Kopie des Personalausweises des Präsidenten erledigt. Die Kosten für die Registrierung betragen 168,00 Euro22. Zusätzlich benötigt man noch Stempelmarken zu 14,62 Euro je 4 Seiten. Der Gründungsvertrag muss in zweifacher Ausfertigung abgegeben werden.
2.1.2 Inhalt
Im Gründungsvertrag wird im Wesentlichen festgehalten:
Der Gründungsvertrag wird von allen Gründungsmitgliedern auf allen Seiten unterzeichnet.
Ein Beispiel eines Gründungsvertrages finden Sie im Anhang unter dem Kapitel „Vorlagen und Formulare“.
2.2 Satzung
Die Satzung ordnet das Vereinsleben und hilft, Unklarheiten und Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Verein zu schlichten. In der Satzung werden Punkte wie die Aufnahme in den Verein, die Teilnahme an den Leitungsgremien des Vereins, die Zuständigkeiten des Vereinsausschusses, des Präsidenten usw. geregelt.
2.2.1 Formvorschriften
Für die Vereinssatzung gelten die Aussagen für den Gründungsvertrag. Die Satzung muss schriftlich erstellt werden. Wird der Verein mit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Privaturkunde gegründet, wird gleichzeitig auch die Satzung vor dem Notar unterschrieben.
Wird die Gründungsurkunde als private Urkunde ohne Beglaubigung abgefasst, so ist es empfehlenswert, die Satzung zusammen mit der Gründungsurkunde beim Steueramt zu registrieren.
2.2.2 Inhalt
Da diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen über den Inhalt der Satzung vorliegen, ist es sinnvoll, sich an die Grundzüge der Satzungen für anerkannte Vereine im Sinnes des Gesetz 460/97 zu halten, die den Artikel 148 des EEST um die Mindestinhalte der Satzung ergänzt haben, um in den Genuss der Steuervorteile für die Vereine zu kommen.
Im Sinne des Gesetzes 460/1997 und des Artikel 148 EEST Absatz 825 müssen die Satzungen der Vereine folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Im Anhang auf Seite 82 finden Sie eine Vorlage für eine Satzung, welche diesen Vorschriften Rechnung trägt und zusätzlich einige nützliche Punkte für ein reibungsloses Vereinsleben aufgreift.
Im Anhang auf Seite 90 finden Sie zudem eine Vorlage für eine Satzung einer Sportgesellschaft in Form einer GmbH.
2.2.3 Verwalter – Unvereinbarkeit
Das Gesetz vom 21. Mai 2004 Nummer 128 sieht für die Verwaltungsräte (Vorstand) der Amateursportvereine eine besondere Einschränkung vor: Personen, die dem Verwaltungsrat bzw. Vorstand eines Vereins angehören, dürfen das gleiche Amt in keinem anderen Verein bekleiden, welcher demselben Sportverband (z.B. F.I.S.I., F.I.S.G., G.I.G.C. etc.) angehört.
2.3 Anmeldung beim Steueramt
Nach der Gründung des Vereins muss dieser innerhalb von 30 Tagen beim Steueramt angemeldet werden. Dieses weist dem Verein die Mehrwertsteuernummer und die Steuernummer zu, welche auf allen steuerlich relevanten Dokumenten angegeben werden müssen.
Die Anmeldung wird wiederum vom Präsidenten oder von einem von ihm ernannten Vertreter erledigt. Der Vertreter muss eine Kopie des Personalausweises des Präsidenten und einen Auftrag des Präsidenten (auf der 2. Seite des Anmeldeformulars unter dem Punkt „Delega“) vorweisen.
Für die Anmeldung des Vereins wird der Vordruck AA7/1027 benötigt. Das Steueramt hat dafür eine Software zur Verfügung gestellt. Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Wege.
Bei Anmeldung müssen die Bezeichnung, Anschrift, die Daten des rechtlichen Vertreters und die Tätigkeit angeführt werden. Die Tätigkeit ist nach ATECOFIN 2007 / NACE zu klassifizieren. Für Sportvereine bieten sich folgende Tätigkeitsschlüssel („codice attività“) an:
Für Tourismusvereine gibt es den Tätigkeitsschlüssel 79.90.1. Für Kulturvereine bieten sich Tätigkeiten im Bereich 94.99.xx an.
Die Wahl des richtigen Tätigkeitsschlüssels ist wichtig, da dieser u.a. den Fragebogen Branchenrichtwerten29 („Studi di settore“) vorgibt. Vereine, welche das Gesetz 398/91 anwenden, sind jedoch generell von den Branchenrichtwerten befreit, da es sich um eine pauschalierte Methode der Einkommensermittlung handelt30.
2.4 Mitteilung Steueramt
Die Vereine, welche für die Anwendung des Gesetzes 398/1991 optieren, müssen dies dem Steueramt mitteilen31. Durch DPR Nummer 442/1997 ist diese vorausgehende Mitteilung abgeschafft worden. Es reicht ein „schlüssiges Verhalten“32 vom ersten Tag des Vereinsjahrs sowie die nachträgliche Mitteilung (Option) in der Übersicht VO der ersten darauf folgende Steuer- oder gegebenenfalls der Mehrwertsteuererklärung aus.
Die Option für die Anwendung des Gesetzes gilt für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren.
2.5 Mitteilung an SIAE
Artikel 9 Absatz 2 des DPR vom 30.12.1999 Nummer 544 sieht vor, dass die Option für die Anwendung des Gesetzes 398/91 der örtlichen Zweigstelle der Gesellschaft für Autorenrechte (SIAE) mitgeteilt werden muss.
Zu diesem Zweck muss ein Einschreiben mit Rückantwort verfasst werden, in welchem die Daten des Vereins wie Anschrift, Steuer- und MwSt-Nummer, die Voraussetzungen und die Option für die Anwendung mitgeteilt werden.
Eine Vorlage des Schreibens finden Sie im Anhang auf Seite 114.
2.6 Eintragung beim Land
Alle Vereine können beim Land in ein Verzeichnis eingetragen werden. Sobald der Verein eingetragen ist, wird er auf den Internetseiten des Landes33 veröffentlicht.
Die Eintragung ist grundsätzlich im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11 für folgende Abschnitte möglich:
Die Eintragung bedarf keiner besonderen Voraussetzungen. Der Gründungsvertrag muss nicht registriert werden. Folgende Dokumente sind vorzulegen:
Im Fragebogen müssen einige Fragen zu den Gründungsmitgliedern, zur Organisation und zur Finanzierung der Tätigkeit beantwortet werden.
Das Ansuchen und der Fragebogen kann von den Internetseiten des Landes unter geladen werden und muss mit einer Stempelmarke zu 14,62 Euro versehen werden.
Das Ansuchen mitsamt allen Dokumenten wird bei folgender Adresse abgegeben:
Amt für Kabinettsangelegenheiten
Landhaus 1, Crispistraße 3
39100 Bozen
Tel.: 0471 / 412130
Fax: 0471 / 412139
E-Mail: mailto:kabinett@provinz.bz.it
2.7 Eintragung Sportvereine im Verzeichnis des CONI
Das Haushaltsrahmengesetz 2003 sah im Artikel 90 vor, dass alle Vereine in ein zentrales Register beim Nationalen Olympischen Komitee (CONI) eingetragen werden müssen. Bereits im Vorfeld gab es dazu von Südtiroler Seite einige Einwände. Die Bestimmung wurde mit D.L. 22.03.2004 n. 72, umgewandelt in Gesetz n. 128 vom 21.05.2004 wieder abgeschafft.
Dennoch ist es für Sportvereine notwendig, sich beim CONI oder bei einem anderen nationalen Dachverband einzutragen, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.
2.8 Mitteilung EAS34
2.8.1 Allgemein
Alle Vereine, welche Mitgliedsbeiträge einheben oder öffentliche Beiträge erhalten und diese im Sinne von Art. 148 EEST nicht versteuern, müssen ab dem Jahre 2009 einen eigenen Vordruck an die Finanzverwaltung schicken.
In diesem Vordruck sind 38 Fragen zu beantworten, mit denen die Finanzverwaltung feststellen will, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, welche unter dem Deckmantel und mit den steuerlichen Vorteilen eines Vereins betrieben werden.
Der Fragebogen muss innerhalb 60 Tagen nach Gründung elektronisch versendet werden35.
Der Vordruck und die Anleitungen hierfür sind unter http://www.agenziaentrate.it/ilwwcm/connect/Nsi/Strumenti/Modulistica/Modulistica+-bilingue/Modulistica+in+tedesco/Vordruck+EAS+2009/ gespeichert.
2.8.2 Tourismusvereine
Die Tourismusvereine, welche das Gesetz 398/1998 anwenden, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
2.8.3 Sportvereine
Sportvereine und andere nicht gewerbliche Vereinigungen müssen den Fragebogen ausfüllen und an das Finanzamt verschicken. Für Sportvereine, welche beim CONI eingeschrieben sind, sind einige Erleichterungen vorgesehen: Diese müssen nur die Fragen 4, 5, 6, 20, 25 und 26 ausfüllen.
19 Latein: „Das Gesprochene verfliegt, das Geschriebene bleibt.“
20 diese Bestimmung wurde im Jahre 2004 wieder abgeschafft.
21 siehe Artikel 1 des Gesetzesdekretes Nummer 460 vom 04.12.1997
22 siehe Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes 289/2002.
23 bzw. Amateursportgesellschaft oder -genossenschaft
24 Gilt nicht für Tourismusvereine, Chöre, Kapellen, usw. und die anderen Vereine, welche dieses Gesetz anwenden.
25 siehe Auszug aus dem Gesetz im Anhang
26 Sportvereine auch für Zwecke der Sportförderung
27 AA5/6 wenn keine MWST-Nummer zugeteilt wurde.
28 nicht anderweitig klassifiziert
29 Über das Instrument der Branchenrichtwerte, einem verpflichtenden Teil der Steuererklärung, erhebt die Agentur der Einnahmen eine ganze Reihe von strukturellen Daten der Unternehmen und Freiberufler. Anhand dieser zusätzlichen Daten wird die „Angemessenheit“ der erklärten Umsätze eingeschätzt.
30 es muss der Schlüssel „9“ in der Zeile RG1 „studi di settore: cause di esclusione“ der Steuererklärung angegeben werden.
31 siehe Artikel 1 Gesetz 398/1991.
32 ital: „comportamento concludente“
33 http://www.provinz.bz.it/vereine.htm
34 Art. 30 des D.L. Nr. 185/2008; Durchführungsverordnung vom 2/09/2009; Durchführungsverordnung vom 29/10/2009; Ministerialrundschreiben Nr. 45 vom 29/10/09.
35 Bei Einführung der Meldung mussten bereits bestehende Vereine den Vordruck binnen 15. Dezember 2009 verschicken.
3. Buchhaltungspflichten
3.1 Allgemein
Die Buchhaltungspflichten für nicht gewerbliche Körperschaften sind in den Artikeln 13 (Subjekte) und 20 (Buchhaltung der nicht gewerblichen Körperschaften) des DPR 600/1973 geregelt. Die Buchhaltungspflichten betreffen die gewerbliche Tätigkeit des Vereins. Für die institutionelle Tätigkeit36 besteht keine Pflicht, eine Buchhaltung zu führen.
Das Gesetz 398/1991 sieht für die Vereine eine Reihe von Erleichterungen bei der Führung der Buchhaltung vor. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes:
Die Vereine sind von der Führung folgender Buchhaltungsaufzeichnungen befreit:
Vorgeschrieben ist lediglich ein sehr einfaches MwSt-Register, in welchem die Abrechnungen der MwSt in den einzelnen Quartalen eingetragen werden.
3.2 Eingangsrechnungen
Die Eingangsrechnungen müssen:
Es bestehen keine weiteren Pflichten in Zusammenhang mit den Eingangsrechnungen. Die Vorsteuer kann nicht abgezogen werden, die Kosten können für Zwecke der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt werden.
3.3 Ausgangsrechnungen
Die gewerblichen Einnahmen (also nicht etwa für Spenden oder Mitgliedsbeiträge) werden mit einer Rechnung mit Mehrwertsteuer dokumentiert. Diese Rechnungen sind für die Unternehmen notwendig, damit diese die Ausgaben nachweisen können und somit steuerlich geltend machen können. Es ist diesbezüglich notwendig:
Im genannten Register können auch alle anderen Einnahmen sowie die Einnahmen aus institutioneller Tätigkeit eingetragen werden.
3.4 Jahresabrechnung („Bilanz“)
Die Vereine sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Abgabetermin der Steuererklärung das Inventar38 und eine Bilanz zu erstellen39. Der Verein hat die Pflicht, eine jährliche Abrechnung zu erstellen, aus welcher hervorgehen:
Es versteht sich von selbst, dass die jährliche Abrechnung auch und besonders im Interesse der Mitglieder und zur Entlastung der Vereinsführung erstellt werden sollte.
Aus der Jahresabrechnung kann weiters abgeleitet werden, ob der Verein im folgenden Geschäftsjahr für die Anwendung des Gesetzes optieren kann, da die Höchstgrenzen nicht überschritten worden sind. Weiters ist die Jahresabrechnung für die Erstellung der Steuererklärung notwendig.
Für die Erstellung der Jahresabrechnung bietet sich folgende zusammenfassende Tabelle an:
3.5 Beispiel Jahresabrechnung
Der Verein SV XY weist für das Jahr 20XX folgende Situation auf:
Diese Situation lässt sich für die Jahresabrechnung wie folgt zusammenfassen:
Die steuerliche Behandlung dieser Situation wird im Kapitel „Direkte Steuern“ auf Seite 34 beschrieben.
3.6 Aufstellung der steuerfreien Einnahmen
Im Sinne des Artikel 20 des DPR vom 29.09.1973 Nummer 600 müssen alle Körperschaften, (also auch Vereine mit Option für das Gesetz 398/1991), welche im Geschäftsjahr Einnahmen erzielt haben, die von der Einkommensteuer befreit sind40, eine gesonderte Aufstellung verfassen, in welcher alle steuerfreien Einnahmen aufgeführt werden. Darunter fallen für die hier behandelten Vereine im Besonderen:
Gleichzeitig müssen die damit zusammenhängenden Ausgaben angeführt werden. Der Finanzverwaltung soll so die Überprüfung der Verwendung der steuerfreien Einnahmen erleichtert werden. Für die Veranstaltungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 2 Gesetz vom 13.05.1999 Nummer 133 ist jeweils eine getrennte Aufstellung zu erstellen (siehe Vorlage auf Seite 61).
Die Aufstellung der steuerfreien Einnahmen könnte die folgende Form haben:
Verein xy z-Straße 123 39100 Bozen Aufstellung der steuerfreien Einnahmen im Sinne von | |
Einnahmen | |
Mitgliedsbeiträge | Euro |
Spenden | Euro |
Spenden von Unternehmen | Euro |
Öffentliche Beiträge | Euro |
Beiträge von anderen Organisationen (CONI, Verband, …) | Euro |
Einnahmen aus Festlichkeiten laut Artikel 25, Absatz 2 Gesetz vom 13.05.1999 Nummer 133 | Euro |
… | Euro |
Summe der Einnahmen | Euro |
Ausgaben | |
Wareneinkauf | Euro |
Einkauf von Dienstleistungen | Euro |
Personalkosten | Euro |
… | Euro |
Summe der Ausgaben | Euro |
Differenz (Einnahmen – Ausgaben) | Euro |
Diese Aufstellung muss im Sinne des Artikels 22 DPR 600/1973 bis zur endgültigen Steuerfestsetzung41 aufbewahrt und auf Anfrage der Finanzverwaltung vorgezeigt werden.
Empfehlung: In der Praxis sollte diese Aufstellung im Zuge der Bilanz erstellt und beschlossen werden. In der Folge sollte die Aufstellung in das Buch der Beschlüsse des Verwaltungsrates / Vorstandes kopiert werden.
3.7 Leihe und Verkauf von Sportlern
Zwischen den Vereinen werden des Öfteren auch Sportler ausgetauscht. Dies kann sowohl auf dem Wege einer endgültigen Abtretung der Rechte am Sportler (Verkauf des Spielerausweises – „Tesserino“) oder aber auch zeitweise in Form eines Verleihs des Spielers erfolgen.
Die steuerliche Behandlung hängt von der Höhe der vereinbarten Summe für die Leihe oder den Verkauf des Spielerausweises ab. Halten sich die Vereine an die von den Zentralverbänden festgelegten Preise („Ausbildungsprämie“), dann muss der Verein keine MwSt-Rechnung ausstellen42. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages. Die Höhe der Ausbildungsprämie ist bei den zentralen Sportverbänden einzuholen, am besten auf schriftlichem Wege.43
Werden hingegen die festgelegten „Ausbildungsprämien“ überschritten, so muss der verleihende oder verkaufende Verein eine reguläre Rechnung ausstellen. Die Rechnung für den Verleih unterliegt der MwSt (21%). Von der MwSt können 50% als pauschaler Abzug geltend gemacht werden. Somit müssen 50% der MwSt eingezahlt werden.
Im Zweifelsfalle ist die 2. Variante anzuwenden: Die steuerliche Belastung hält sich im Normalfalle in Grenzen und es sollte keine Beanstandung von Seiten der Finanzverwaltung folgen.
3.8 Zahlungsverkehr
Der Artikel 37, Absatz 5 des Gesetzes 342/2000 (Haushaltsrahmengesetz 2001) hat die Bestimmung eingeführt, dass alle Beträge über 516,46 Euro (ehemals 1.000.000 Lire) über ein Bankkonto, bzw. über andere Zahlungswege bewegt werden müssen, die eine angemessene Kontrollmöglichkeit erlauben. Kurz gesagt ist der Bargeldverkehr für diese Beträge verboten. Es empfiehlt sich also:
- ein Bankkonto einzurichten;
- Zahlungen (Einnahmen und Ausgaben) über dem genannten Betrag über Scheck, Bancomatkarte, Kreditkarten, Homebanking usw. zu tätigen.
Sollte diese Vorschrift nicht eingehalten werden, drohen bei einer Überprüfung folgende Sanktionen:
- die etwaigen Einnahmen verlieren ihre begünstigte Behandlung für die Zwecke der Einkommens- und Mehrwertsteuer;
- die sonstigen Begünstigungen des Gesetzes 398/1991 werden aberkannt.
Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, sämtliche Unterlagen wie Bankauszüge, Kopien der Schecks usw. zum Zwecke einer späteren Kontrolle zu sammeln und systematisch aufzubewahren.
Siehe in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen betreffend die Spenden in Kapitel 4.4 auf Seite 39.
3.9 Handelsrechtliche Pflichten
Das gegenständliche Gesetz entbindet die Vereine von einer Vielfalt von Verpflichtungen und bürokratischen Aufwendungen. Geblieben ist die Pflicht, das Buch der Mitglieder und das Buch der Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzulegen und zu führen.
36 bezüglich die Unterscheidung zwischen institutioneller und gewerblicher Tätigkeit siehe das entsprechende Kapitel
37 Die Vorgehensweise bei Überschreiten der Schwelle wird im Entscheid 07.11.2006 Nr. 123/E des Finanzministeriums auf Seite 167 erklärt.
38 Auflistung der Aktiva und Passiva
39 Art. 15 DPR 600/1973 durch Verweis des Artikel 20 der selben Verordnung
40 siehe Artikel 143 Absatz 3 EEST
41 in aller Regel 5 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung.
42 Siehe Bestimmungen laut Art. 4 DPR 633/1972 und auch Art. 148 Absatz 3 EEST.
43 Textbeispiel Bereich Eishockey für Rechnungslegung (oder gleichwertiges Dokument): „Entschädigung für die Ausbildung und Förderung - Abtretung der Spielerrechte an Sportler [xxx] auf der Grundlage der Bestimmungen des Nationalen Eissportverbandes FISG (Regolamento Organico Federale) Art. 41 und diesbezügliche Richtwerte laut Tabelle - Außerhalb der Anwendung der MwSt laut Art. 4 DPR 633/1972 und nicht steuerbar laut Art. 148 Absatz 3 EEST.“
4. Direkte Steuern
Bei der Berechnung der Einkommenssteuer (IRES) und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) kommen für Vereine besondere Regelungen zur Anwendung. Der Staat will durch eine bevorzugte Behandlung der Vereine die Uneigennützigkeit der freiwilligen Mitarbeiter honorieren. Gleichzeitig soll der Missbrauch durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.
4.1 IRES
Für die Ermittlung der Steuergrundlage und die Berechnung der Körperschaftssteuer ist eine Unterscheidung ist zwischen institutionellen und gewerblichen Einnahmen zu treffen.
Als Regel gilt: die Einnahmen aus institutionellen Tätigkeiten sind steuerfrei, die Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten sind steuerpflichtig.
Als weiterer Grundsatz ist festzuhalten, dass die Einnahmen (die Kosten / Ausgaben sind für die Steuerberechnung irrelevant) nach dem Prinzip des Zu- und Abflusses „Kassaprinzip“ zu berücksichtigen sind.
Der Jahresabschluss der Amateursportgesellschaften und –genossenschaften muss jedoch nach dem Prinzip der wirtschaftlich-zeitlichen Zuordnung erstellt werden.
4.1.1 Institutionelle Tätigkeiten
Die institutionellen Tätigkeiten sind vom Zweck des Vereins vorgegeben und können demnach aus der Satzung abgeleitet werden. Dem institutionellen Bereich des Vereines sind zuzuordnen44:
Diese Einnahmen sind von der Besteuerung befreit.
4.1.2 Gewerbliche Tätigkeiten
Die Vereine erzielen vielfach auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Darunter fallen beispielsweise folgende Einnahmen:
Diese Einnahmen unterliegen der Besteuerung für Zwecke der IRES und der IRAP.
4.1.3 Einnahmen aus Werbung
Mit dem Gesetz 289/2002 wurden u.a. die Beiträge für Werbung und Ähnliches an Vereine neu geregelt. Es wurde festgelegt, dass diese bis zu einem Betrag von 200.000,00 Euro