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Redaktionsstand: 01.01.2021

 

eISBN 978-3-7869-1301-6

 

© 3., überarbeitete Auflage, 2021 by Maximilian Verlag, Hamburg

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Alle Rechte vorbehalten.

 

Produktion: Inge Mellenthin und Marisa Tippe

Umschlaggestaltung: Marisa Tippe

ePub Konvertierung: Datagrafix GmbH

Inhalt

VORWORT

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII

1ALLGEMEINE GRUNDLAGEN

1.1Verfassungsrechtliche Grundlagen

1.1.1Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)

1.1.2Verfassungsrechtliche Garantie (Art. 79 GG)

1.1.3Aufgabe der Sozialgesetzbücher

1.2Das System der sozialen Sicherung

1.2.1Träger der sozialen Sicherung

1.2.2Leistungsarten im System der sozialen Sicherung

Die drei Säulen der öffentlichen sozialen Sicherung

1.3Bedeutung und Aufbau des Sozialgesetzbuchs

1.3.1Zielsetzung und Entwicklung des SGB

1.3.2Überblick über die SGB I–XII

1.3.3Besondere Teile des SGB im Überblick

1.3.4Anwendung des SGB I und SGB X im Bereich der sozialen Sicherung

1.3.5Allgemeine Grundsätze des Leistungsrechts

1.3.6Mitwirkungspflichten (§§ 60–67 SGB I)

2SYSTEMATIK UND GRUNDSÄTZE DES SGB II UND DES SGB XII

2.1SGB II

2.1.1Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende

2.1.1.1Rechtsgrundlagen

2.1.1.2Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 SGB II)

2.1.1.3Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 4 SGB II)

2.1.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung

2.2SGB XII

2.2.1Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Sozialhilfe

2.2.1.1Rechtsgrundlagen

2.2.1.2Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII)

2.2.1.3Leistungen der Sozialhilfe (§ 8 SGB XII)

2.2.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung

2.3Vorrangige Leistungen im Überblick

2.3.1Leistungen der Rentenversicherung nach SGB VI

2.3.2Leistungen der Krankenversicherung nach SGB V

2.3.3Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

2.3.4Wohngeld

2.3.5Kindergeld und Kinderzuschlag

2.3.6Unterhaltsvorschussleistungen

2.3.7Elterngeld

2.3.8Arbeitslosengeld nach SGB III

2.3.9BAföG/BAB/AbG

2.3.10Kurzarbeitergeld

2.4Leistungsträger

2.4.1SGB II

2.4.1.1Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 SGB II)

2.4.1.2Besonderheit zugelassener kommunaler Träger (§ 6a SGB II)

2.4.2SGB XII

2.4.2.1Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII)

2.4.2.2Überblick über die Zuständigkeiten

ZWEITER TEIL
GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE NACH DEM SGB II

3ABGRENZUNG DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN NACH SGB II UND SGB XII

3.1Überblick und Entstehung der drei Existenzsichernden Leistungen

3.2Leistungen nach mem SGB II – Leistungsberechtigte (§ 7 SGB II)

3.2.1Arbeitslosengeld II

3.2.2Sozialgeld

3.3Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) – Leistungsberechtigte

3.4Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII – Leistungsberechtigte

3.5Abgrenzung der Bereiche – Prüfschema

3.5.1Merksätze zur Abgrenzung der Leistungen

3.5.2Übungsfälle zur Abgrenzung der Bereiche

4LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS IM SGB II

4.1Antrag/Bedarfszeitraum/Berechnung der Leistung bzw. Abgrenzung der Leistungsbereiche

4.1.1Antragserfordernis (37 Abs. 1 SGB II)

4.1.2Leistungsbeginn/Berücksichtigung von Schulden (§ 37 Abs. 2 SGB II)

4.1.3Berechnung der Leistung/Bedarfszeitraum (§ 41 SGB II)

4.1.4Zuständigkeit (§§ 6, 6a, 6d SGB II, § 36 SGB II)

4.1.5Abgrenzung der Leistungsbereiche im SGB II – Markt und Integration und Leistungsabteilung

4.2Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II)

4.2.1Altersbeschränkung (§ 7a SGB II)

4.2.2Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II)

4.2.3Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)

4.2.4Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 SGB I)

4.2.5Ausschlusstatbestände (§ 7 Abs. 1, 4–6 SGB II)

4.2.5.1Ausländerinnen und Ausländer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II)

4.2.5.2Stationärer Aufenthalt (§ 7 Abs. 4 SGB II)

4.2.5.3Altersrente (§ 7 Abs. 4 SGB II)

4.2.5.4Ortsabwesenheit (§ 7 Abs. 4a SGB II)

4.2.5.5Auszubildende (§ 7 Abs. 5 SGB II)

4.2.6Anspruchsberechtigter Personenkreis Sozialgeld

4.2.7Abgrenzungen zu Leistungen SGB XII/Prüfschema

4.2.8Übungsfälle

4.3Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)

4.3.1Definition Bedarfsgemeinschaft – Personenkreis

4.3.2Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft

4.3.3Mischfälle/Mischbedarfsgemeinschaften

4.3.4Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II)

4.3.5Übungsfälle zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft

4.4Leistungsspektrum, Bedarfe

4.4.1Bedarfsdeckungsprinzip – Existenzminimum

4.4.2Überblick Bedarfsspektrum

4.4.3Regelbedarf (§ 20 SGB II)

4.4.4Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

4.4.4.1Mehrbedarf für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II)

4.4.4.2Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)

4.4.4.3Mehrbedarf für behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II)

4.4.4.4Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II)

4.4.4.5Mehrbedarf für besondere Bedarfe (§ 22 Abs. 6 SGB II)

4.4.4.6Mehrbedarf für Anschaffung von Schulbüchern

4.4.4.7Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (§ 22 Abs. 7 SGB II)

4.4.4.8Begrenzung des Mehrbedarfs (§ 22 Abs. 8 SGB II)

4.4.5Übungsfälle Regelbedarf und Mehrbedarfe

4.4.6Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

4.4.6.1Bestandteile der Unterkunftskosten

4.4.6.2Angemessene Wohnraumgröße

4.4.6.3Angemessene Kosten, schlüssiges Konzept

4.4.6.4Anerkennung unangemessener Kosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II)

4.4.6.5Neuanmietung einer Wohnung im Leistungsbezug (§ 22 Abs. 4 SGB II)

4.4.6.6Besonderheiten bei Personen unter 25 Jahren (§ 22 Abs. 5 SGB II)

4.4.6.7Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II)

4.4.6.8Betriebs- und Heizkostenabrechnung (§ 22 Abs. 3 SGB II)

4.4.6.9Mietschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II)

4.4.7Abweichende Erbringung von Leistungen

4.4.7.1Unabweisbare Bedarfe – Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II)

4.4.7.2Sachleistungszahlung (§ 24 Abs. 2 SGB II)

4.4.7.3Darlehensweise Gewährung von Leistungen (§ 24 Abs. 4 und 5 SGB II)

4.4.8Einmalige Bedarfe (§ 24 Abs. 3 SGB II)

4.4.8.1Erstausstattung für die Wohnung (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)

4.4.8.2Erstausstattung für Bekleidung und bei Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

4.4.8.3Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

4.4.9Sonderbedarfe

4.4.9.1Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen (§ 26 SGB II)

4.4.9.2Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II)

4.4.10Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II)

4.4.10.1Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II)

4.4.10.2Persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II)

4.4.10.3Schülerbeförderung (28 Abs. 4 SGB II)

4.4.10.4Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II)

4.4.10.5Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II)

4.4.10.6Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II)

4.4.10.7Antragserfordernis (§ 37 Abs. 1 SGB II) und Form der Leistungserbringung (§ 29 SGB II)

4.4.11Übungsfall vollumfängliche Bedarfsermittlung

4.5Einsatzverpflichtete Personen, Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)

4.5.1Bedarfsgemeinschaften (§ 9 Abs. 1 SGB II)

4.5.2Haushaltsgemeinschaften (§ 9 SGB II)

4.6Bedarfszeit, Abgrenzung Einkommen und Vermögen

4.6.1Antragsdatum – Antragsrückwirkung (§ 37 SGB II)

4.6.2Definition Einkommen (§ 11 SGB II)

4.6.3Definition Vermögen (§ 12 SGB II)

4.6.4Zuflusstheorie

4.7Ermittlung des einzusetzenden Einkommens

4.7.1Unterscheidung der Einkommensarten

4.7.1.1Unterscheidung nach der Zuflussart

4.7.1.2Erwerbseinkommen

4.7.1.3Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

4.7.1.4Sonstige Einnahmen

4.7.2Nicht zu berücksichtigende Einnahmen

4.7.3Absetzbeträge (§ 11b Abs. 1 und 2 SGB II)

4.7.3.1Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 3 SGB II)

4.7.4Bedarfsanteilsmethode

4.7.5Übungsfälle zum Einkommen

4.8Ermittlung des einzusetzenden Vermögens (§ 12 SGB II)

4.8.1Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (§ 12 Abs. 3 SGB II)

4.8.2Absetzbeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II)

4.8.3Prüfraster

4.8.4Übungsfall zum Vermögen

4.9Aktive Leistungen/Einsatz der Arbeitskraft/Sanktionen (§ 2 Abs. 3 SGB II)

4.9.1Selbsthilfeverpflichtung

4.9.2Zumutbare Arbeit (§ 10 SGB II)

4.9.3Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)

4.9.3.1Anreize/Unterstützungsmöglichkeiten

4.9.4Sanktionen

4.9.4.1Sanktionen wegen Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II)

4.9.4.2Besonderheiten bei Personen unter 25 Jahren (§ 31a Abs. 2 SGB II)

4.9.4.3Ergänzende Sachleistungen (§ 31 Abs. 3 SGB II)

4.9.4.4Zählwirkung

4.9.5Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II)

4.10Ganzheitliche Fallbetrachtung/-lösung

4.10.1Prüfschema

4.10.2Klausurbeispiel

4.11Lösungen zu den Übungsfällen

DRITTER TEIL
SOZIALHILFE NACH DEM SGB XII

5ABGRENZUNG DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN NACH SGB II UND SGB XII

5.1Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII

5.1.1Übersicht der Leistungen zum Lebensunterhalt

5.1.2Rangfolge der Leistungen zum Lebensunterhalt/Leistungsausschlüsse

5.2Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII)

5.2.1Leistungsberechtigung wegen Alters (§§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 2 SGB XII)

5.2.2Leistungsberechtigung wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 3 SGB XII)

5.2.3Leistungsberechtigung von Menschen mit Behinderungen (§§ 19 Abs. 3, 41 Abs. 1 und 3a SGB XII)

5.2.4Leistungsausschluss (§ 41 Abs. 4 SGB XII)

5.3Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 SGB II)

5.3.1Alter

5.3.2Erwerbsfähigkeit

5.3.3Hilfebedürftigkeit

5.3.4Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

5.3.5Leistungsausschlüsse

5.4Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 und 3 SGB II)

5.4.1Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)

5.4.1.1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)

5.4.1.2Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

5.4.1.3Kinder (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II)

5.4.1.4Eltern, Elternteile und deren Partner (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

5.4.1.5Keine „Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft“

5.5Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII)

5.6Zusammenfassung

5.7Prüfschema zur Abgrenzung der Leistungen zum Lebensunterhalt

Prüfschema „Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII?“

5.8Übungsfälle

6LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS NACH DEM SGB XII

6.1Leistungsspektrum, Bedarfe

6.1.1Notwendiger Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 1 SGB XII)

6.1.2Regelbedarf (§ 27a Abs. 2–4 SGB XII)

6.1.2.1Regelbedarfsstufen und Regelsätze (Anlage zu § 28a SGB XII)

6.1.2.2Ermittlung, Festsetzung und Fortschreibung der Regelbedarfe, Regelbedarfsstufen und Regelsätze (§§ 28–29 SGB XII)

6.1.3Mehrbedarf (§ 30 SGB XII)

6.1.3.1Mehrbedarf im Alter und bei voller Erwerbsminderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII)

6.1.3.2Mehrbedarf für werdende Mütter (§ 30 Abs. 2 SGB XII)

6.1.3.3Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 30 Abs. 3 SGB XII)

6.1.3.4Mehrbedarf für behinderte Menschen (§ 30 Abs. 4 SGB XII)

6.1.3.5Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII)

6.1.3.6Zusammentreffen verschiedener Mehrbedarfe (§ 30 Abs. 6 AGB XII)

6.1.3.7Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 30 Abs. 7 SGB XII)

6.1.3.8Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (§ 30 Abs. 8 SGB XII)

6.1.3.9Zusammenfassung

6.1.4Übungsfälle

6.1.5Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII)

6.1.5.1Bestandteile der Unterkunftskosten

6.1.5.2Angemessenheit der Kosten für Unterkunft (§ 35 Abs. 2 SGB XII)

6.1.5.3Neuanmietung während des Leistungsbezugs (§ 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII)

6.1.5.4Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugskosten (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII)

6.1.5.5Zahlung der Miete an den Vermieter (§ 35 Abs. 1 SGB XII)

6.1.5.6Bedarfe für Heizung (§ 35 Abs. 4 SGB XII)

6.1.5.7Leistungsberechtigte, die in einer sonstigen Unterkunft wohnen (§ 35 Abs. 5 SGB XII)

6.1.5.8Nachzahlung und Erstattung von Neben- und Heizkosten

6.1.6Einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII)

6.1.6.1Erstausstattung für die Wohnung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII)

6.1.6.2Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII)

6.1.6.3Orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Ausrüstungen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII)

6.1.6.4Anerkennung einmaliger Bedarfe, wenn keine laufenden Leistungen erbracht werden (§ 31 Abs. 2 SGB XII)

6.1.7Sonderbedarfe (§§ 32, 33 SGB XII)

6.1.8Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII)

6.1.8.1Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 34 Abs. 2 SGB XII)

6.1.8.2Persönlicher Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII)

6.1.8.3Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)

6.1.8.4Lernförderung (§ 34 Abs. 5 SGB XII)

6.1.8.5Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 6 SGB XII)

6.1.8.6Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII)

6.1.8.7Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 34a SGB XII)

6.1.9Übungsfall

6.1.10Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen (§§ 37–38 SGB XII)

6.1.11Bedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 42–42b SGB XII)

6.1.12Besonderheiten bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 43–44a SGB XII)

6.2Einsatzverpflichtete Personen

6.2.1Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB XII)

6.2.2Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 43 SGB XII)

6.2.3Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen

6.3Einkommen und Vermögen (11. Kapitel SGB XII)

6.3.1Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Zuflusstheorie

6.3.2Einkommen (§§ 82–84 SGB XII)

6.3.2.1Einkommensbegriff (§ 82 Abs. 1 SGB XII)

6.3.2.2Vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 82 Abs. 2 und 3 SGB XII)

6.3.2.3Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII)

6.3.2.4Einmalige Einnahmen (§ 82 Abs. 7 SGB XII)

6.3.2.5Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

6.3.2.6Zweckbestimmte Leistungen, Zuwendungen (§§ 82, 83 SGB XII)

6.3.3Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII)

6.3.3.1Vermögensbegriff (§ 90 Abs. 1 SGB XII)

6.3.3.2Ausnahmen vom Vermögenseinsatz (§ 90 Abs. 2 SGB XII)

6.3.3.3Härteregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII)

6.3.3.4Sozialhilfe als Darlehen (§ 91 SGB XII)

6.4Prüfschema und Klausurbeispiele

6.4.1Prüfschema zum Lösen eines Sachverhalts „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII

6.4.2Klausurbeispiele

6.5Lösungen zu den Übungsfällen

7LEISTUNGEN NACH DEM 5. BIS 9. KAPITEL SGB XII

7.1Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

7.2Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

7.3Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

7.3.1Häusliche Pflege (§§ 63–64f SGB XII)

7.3.2Teilstationäre Pflege (§ 64g SGB XII)

7.3.3Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII)

7.3.4Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)

7.3.5Entlastungsbetrag (§§ 64i, 66 SGB XII)

7.4Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8.Kapitel SGB XII)

7.5Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)

7.6Besonderheiten beim Einkommenseinsatz bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (§§ 85–89 SGB XII)

VORWORT

 

 

 

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Köln, im Januar 2021

 

Patricia Florack

Rheinisches Studieninstitut in Köln

Leiterin der Arbeitsgemeinschaft
der Studieninstitute in Nordrhein-Westfalen

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII

1Allgemeine Grundlagen

Bevor wir uns inhaltlich mit den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe) beschäftigen, erfolgt ein kurzer Überblick über die verfassungsrechtlichen – also die im Grundgesetz verankerten – Grundlagen des Sozialrechts, über das System der sozialen Sicherung in Deutschland sowie über Bedeutung und Aufbau des „Sozialgesetzbuchs“.

1.1VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN

1.1.1Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)

Nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, und nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die demokratische Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i. S. d. Grundgesetzes entsprechen. Was genau unter dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem GG, sondern wurde u. a. durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt konkretisiert: Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.1

1.1.2Verfassungsrechtliche Garantie (Art. 79 GG)

In Art. 79 Abs. 3 GG ist geregelt, in welchen Fällen eine Änderung des GG unzulässig ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung berührt würden. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 GG niedergelegt und darf somit nicht abgeschafft werden; es gehört zum sog. unveränderbaren Kernbereich des GG.

1.1.3Aufgabe der Sozialgesetzbücher

In § 1 SGB I wird das Sozialstaatsprinzip ebenfalls konkretisiert. Nach Abs. 1 soll das Recht des Sozialgesetzbuchs dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

die Familie zu schützen und zu fördern,

den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gehört es auch, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellt, wenn jemand nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erfolgt u. a. durch die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.

1.2DAS SYSTEM DER SOZIALEN SICHERUNG

Das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen, durch verschiedene Leistungsträger wahrgenommen wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Leistungsarten, die dazu dienen, diese Aufgabe zu erfüllen.

1.2.1Träger der sozialen Sicherung

Man unterscheidet die Träger der sozialen Sicherung nach öffentlichen und privaten Trägern.

Öffentliche Träger sind:

Bund

Länder

Gemeinden und Gemeindeverbände (= Kreise)

Sozialversicherungsträger, die ihre Aufgaben im Wege der Selbstverwaltung wahrnehmen, z. B. die Träger der Kranken- und Rentenversicherung und Berufsgenossenschaften

Die Zahl der privaten Träger in Deutschland ist sehr hoch, weshalb hier keine vollständige Aufzählung erfolgen kann. Zu den privaten Trägern gehören u. a.:

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Verbände der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Caritas, AWO

Hilfsorganisationen

Insbesondere die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nehmen viele Aufgaben wahr, die sonst der Staat übernehmen müsste. So sind sie z. B. häufig Träger von Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, Jugendeinrichtungen usw.

1.2.2Leistungsarten im System der sozialen Sicherung

Unterscheiden kann man Leistungen der öffentlichen sozialen Sicherung, also „Sozialleistungen“, und private Möglichkeiten der sozialen Sicherung.

Die öffentliche soziale Sicherung baut nach dem sog. „klassischen System“ auf drei Säulen auf, und zwar der Sozialversicherung, der Versorgung und der Fürsorge. In dem nachfolgenden Schaubild sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Leistungsarten sowie Beispiele für Leistungen dargestellt.

DIE DREI SÄULEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALEN SICHERUNG

Die Fürsorgeleistungen in Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit 1962. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie bedarfsdeckend erbracht werden, d. h., es gibt grundsätzlich keine Pauschalleistungen, die für alle Bezieher gleich hoch sind, sondern es wird immer der individuelle Bedarf gedeckt. Bis zum 31.12.2004 fanden sich die entsprechenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gab es bis 2004 neben den weiterhin bestehenden Leistungen in Form von Arbeitslosengeld die Leistungen der Arbeitslosenhilfe. Beide Leistungen waren abhängig von vorherigen Beitragszahlungen, und die Höhe der Leistungen richtete sich danach, in welcher Höhe vorher Beiträge gezahlt wurden. Außerdem war die Dauer der Leistungsgewährung zeitlich befristet. Die Arbeitslosenhilfe war geringer als das Arbeitslosengeld und reichte häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt der Empfänger und ihrer Familien zu decken, sodass zusätzlich Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.

Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII zum 01.01.2005 wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die o. g. Fälle, in denen zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe gezahlt wird, nicht mehr vorkommen. Die Arbeitslosenhilfe wurde abgeschafft. Nun gibt es bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem SGB XII. Grob gesagt erhalten Personen, die erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben, Leistungen nach dem SGB II und nicht erwerbsfähige Personen Leistungen nach dem SGB XII.

Die private soziale Sicherung umfasst z. B. die eigene Vorsorge durch Vermögensbildung und den Abschluss privater (Zusatz-)Versicherungen gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit o. Ä., die Vorsorge durch Arbeitgeber in Form von betrieblicher Altersvorsorge sowie freiwillige Leistungen durch Verwandte, Freunde, Kirchen usw.

1.3BEDEUTUNG UND AUFBAU DES SOZIALGESETZBUCHS

1.3.1Zielsetzung und Entwicklung des SGB

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zum Sozialstaatsprinzip bekannt und dies verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich vor Änderungen geschützt. Eine konkrete Ausformulierung des Prinzips ist in der Verfassung nicht zu finden. Mit dem Verzicht, dieses Prinzip auszuformulieren und somit als starres Prinzip einzuführen, lässt man Spielraum und Gelegenheit, auf die gesellschaftliche Entwicklung reagieren zu können.

Die Gesetzgeber können dieses Prinzip konkret ausformulieren.

Für die Umsetzung des Sozialstaatsprinzips wurden viele soziale Gesetze geschaffen, die zur sozialen Absicherung dienen und den sozialen Ausgleich wahren sollen.

Mit der Schaffung eines Sozialgesetzbuchs soll die Vielzahl der Einzelgesetze vereinheitlicht werden und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemeinsamen gesetzlichen Regelungen unterworfen werden. Seit den 70er-Jahren wird daran gearbeitet, die unterschiedlichen Sozialgesetzbücher in einem Sozialgesetzbuch zu vereinheitlichen. Der Bürger soll Rechtsansprüche einfacher erkennen und somit Vertrauen in den sozialen Rechtsstaat erlangen. Der ausführenden und der Recht sprechenden Gewalt soll die Zusammenführung der sozialrechtlichen Einzelgesetze in ein einheitliches Buch die Verwaltungsarbeit erleichtern, eine einheitliche Rechtsanwendung der verschiedenen Institutionen ermöglichen und die Rechtsprechung erleichtern. Durch einheitliche Verwaltung und einheitliche Rechtsprechung soll das Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden.

1.3.2Überblick über die SGB I–XII

Das SGB unterteilt sich in mehrere Bücher. Die Vorschriften des SGB I (z. B. über das Sozialgeheimnis oder die Mitwirkung des Leistungsberechtigten) gelten für alle Sozialleistungsbereiche. Auch das SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz enthält Bestimmungen für alle Sozialleistungsbereiche (z. B. über die Akteneinsicht oder die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung). Die übrigen besonderen Teile des SGB gelten dagegen jeweils nur für bestimme Sozialleistungsbereiche. Sie beinhalten vor allem die Vorschriften über Voraussetzungen, Art und Umfang der einzelnen Sozialleistungen.

Die unterschiedlichen Einzelgesetze, die der sozialen Sicherheit dienen sollten, führten nach dem Zweiten Weltkrieg zu einer hohen Unsicherheit in der Bevölkerung. Die Zusammenführung zu einem Sozialgesetzbuch erfolgte seit 1976. 2005 wurden die bislang letzten Sozialgesetzbücher II und XII hinzugefügt.

Nachfolgend genannt sind die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs mit ihrem Datum des Inkrafttretens:

Erstes Buch:

Allgemeiner Teil (SGB I)

01.01.1976

Zweites Buch:

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

01.01.2005

Drittes Buch:

Arbeitsförderung (SGB III)

01.01.1998

Viertes Buch:

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)

01.07.1977

Fünftes Buch:

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

01.01.1989

Sechstes Buch:

Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

01.01.1992

Siebtes Buch:

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

01.01.1997

Achtes Buch:

Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII)

01.01.1991

Neuntes Buch:

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX)

01.07.2001

Zehntes Buch:

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

01.01.1981/
01.07.1983

Elftes Buch:

Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

01.01.1995

Zwölftes Buch:

Sozialhilfe (SGB XII)

01.01.2005

1.3.3Besondere Teile des SGB im Überblick

Mit der Einführung des Bundessozialhilfegesetzes und der Arbeitslosenhilfe, jetzt SGB II und SGB XII, wurden die vorerst letzten Gesetze in das Sozialgesetzbuch eingeführt. Es gibt jedoch noch mehrere Gesetze, die Bestandteil des Sozialgesetzbuchs sein sollen. Bis zu deren Einpflege in die Systematik des Sozialgesetzbuchs gelten diese durch die Übergangsvorschrift des § 68 SGB I als besondere Teile des SGB.

Zu diesen Gesetzen gehören u. a. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Wohngeldgesetz (WoGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie das Bundeselterngeldgesetz (BEEG).

Nach derzeitigem Stand wird das nächste Sozialgesetzbuch das Buch Nummer XIV. Dieses soll Regelungen im Bereich der Opferentschädigung enthalten. Da die soziale Entschädigung derzeit neu geregelt wird, ist dieses Sozialgesetzbuch noch nicht in Kraft getreten.

Ausgelassen wird bei der Nummerierung des Sozialgesetzbuchs die Nummer XIII. Da es sich beim SGB XIV um Regelungen zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten handeln wird, baten Opferverbände, die Zahl XIII auszulassen, da diese Zahl abergläubig mit Unglück in Verbindung gebracht werden kann.

1.3.4Anwendung des SGB I und SGB X im Bereich der sozialen Sicherung

In § 1 SGB I werden mit der Verdeutlichung der Aufgabe des Sozialgesetzbuchs bewusst nochmals die Verbindung und der Bezug zum Grundgesetz und zu den sozialen Grundrechten hergestellt. Das Sozialstaatsgebot wird deutlich mit Leben gefüllt und konkret umsetzbar gemacht.

§ 37 Satz 1 SGB I regelt die Anwendung der Vorschriften des SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, sofern sich in den einzelnen Büchern keine konkreten Spezialvorschriften finden lassen.

Der Vorbehalt der spezialgesetzlichen Regelung gilt nicht für die §§ 1–17 und 31–36 SGB I (§ 37 Satz 2 SGB I).

Damit gelten diese Normen für alle Sozialgesetzbücher übergreifend, d. h., auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfe gelten sie unmittelbar und uneingeschränkt:

 

§§ 11–17 SGB I – Allgemeines über Sozialleistungen und Sozialleistungsträger

§§ 31–36 SGB I – Allgemeine Grundsätze

Wie die sozialen Sicherungsleistungen zu erbringen sind, regelt § 11 SGB I.

Aus der Reihenfolge der Benennung dieser Leistungsarten kann eine Rangfolge abgeleitet werden. Gegenstand der sozialen Rechte sind demnach Dienst-, Sach- oder Geldleistungen. Unter Dienstleistung versteht man die Aufklärung der Bevölkerung über Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Beratung und Auskunft durch die zuständigen Sozialleistungsträger. Daraus ergibt sich ein individueller Beratungsanspruch des Hilfesuchenden bzw. des Antragstellers. Konkrete materielle Hilfen sind dann als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Unterteilung der Leistungsarten ist ebenfalls in den Sozialgesetzbüchern II (§  4 Abs. 1 SGB II) und XII (§ 10 Abs. 2 SGB XII) zu finden.

Ein allgemeiner Beratungsanspruch des Hilfesuchenden ist in § 14 SGB I verankert. Hierbei besteht insbesondere der Anspruch auf individuelle Beratung hinsichtlich der besonderen Situation der Rat suchenden Person. Dabei unterliegt der Ratsuchende Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60–67 SGB I einheitlich für alle Sozialgesetzbücher verankert sind (siehe Kapitel 1.3.6).

Die Antragstellung auf eine konkrete Sozialleistung kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung erfolgen. § 16 SGB I regelt die Zuständigkeit für die Antragsannahme und den Grundsatz, dass Anträge bei dem zuständigen Leistungsträger zu stellen sind.

Damit der Person, die ihren Antrag beim unzuständigen Leistungsträger stellt, kein Nachteil entsteht, werden die unzuständigen Leistungsträger zur unverzüglichen Weiterleitung als auch zur Annahme des Antrags verpflichtet gemäß § 16 Abs. 2 SGB I.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind gemäß § 37 Abs. 1 SGB II antragsabhängig. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hingegen sind nicht von einem Antrag abhängig. Ausnahmen bilden dabei u. a. die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII sowie ergänzende Darlehen nach § 37 SGB XII.

§ 31 SGB I unterwirft das Recht der Sozialleistungen einem umfassenden Gesetzesvorbehalt. Jede Handlung der Sozialleistungsbehörden bedarf demnach einer gesetzlichen

Grundlage. Dies gilt für die Begrenzung von Rechten ebenso wie für die Gewährung von Sozialleistungen bzw. die Begründung von Rechtsansprüchen.

Die bei den Sozialleistungsträgern gemachten Angaben unterliegen dem Sozialdatenschutz gemäß § 35 SGB I i. V. m. den §§ 67 ff. SGB X. Die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die von einem Betroffenen von einem Sozialleistungsträger zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben werden, unterliegen einem umfassenden Sozialgeheimnis. Dies schützt den Betroffenen vor Datenerhebung und -speicherung, aber auch im Umgang mit diesen im Verhältnis zu Dritten.

Gemäß der §§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden Personen erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres voll handlungsfähig. § 36 SGB I befähigt jedoch bereits ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Antragstellung auf Sozialleistungen sowie Verfolgung der Ansprüche und Entgegennahme von Sozialleistungen.

Der Sozialleistungsträger ist zur Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen verpflichtet. Werden von einem minderjährigen Antragsteller Anträge zurückgenommen, auf Sozialleistungen verzichtet oder Anträge auf Darlehen gestellt, bedarf es jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 36 Abs. 2 SGB I).

Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit der Festlegung einheitlicher Verfahrensvorschriften werden diese einheitlich und übersichtlich geregelt. Das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs wurde dabei in drei Kapitel gegliedert:

I.

Kapitel

Das Verwaltungsverfahren

§§ 1–66 SGB X

II.

Kapitel

Der Schutz der Sozialdaten

§§ 67–85a SGB X

III.

Kapitel

Die Zusammenarbeit der Leistungsträger

§§ 86–119 SGB X

Um Einheitlichkeit im gesamten Verwaltungsverfahren zu erzielen, wurden viele Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wörtlich übernommen. Abweichungen sind in den Bereichen zu finden, die aufgrund der Besonderheiten des Sozialrechts notwendig waren. So werden in den rechtlichen Normen des Zehnten Buchs u. a. Regelungen zur Zuständigkeit getroffen (§ 2 SGB X), Verfahrensgrundsätze benannt (§§ 8–25 SGB X), Regelungen zum Zustandekommen, der Begründung und den besonderen Anforderungen an einen Verwaltungsakt (§§ 31–34 SGB X) sowie Bestimmungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44–49 SGB X) getroffen.

1.3.5Allgemeine Grundsätze des Leistungsrechts

Dem Vorbehalt spezieller Regelungen in den anderen Büchern unterliegen die §§ 38–59 SGB I, die im Leistungsrecht als Grundsatz anzuwenden sind, sofern es dazu keine vorrangige Regelung gibt.

Auf Sozialleistungen besteht gemäß § 38 SGB I ein Anspruch, soweit die Spezialnorm den Leistungsträger nicht ermächtigt, nach Ermessen zu handeln. Ein Rechtsanspruch auf eine Sozialleistung besteht demnach dann, wenn die Voraussetzungen nach der Spezialnorm erfüllt sind und in dieser Norm dem ausführenden Leistungsträger kein Ermessen eingeräumt wurde. Dem Bürger wird damit ein einklagbares Recht auf die Leistung gewährt. Die Verwaltung hingegen wird zur Leistung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet.

Abzugrenzen ist der Rechtsanspruch aus § 38 SGB I zur Ermessensleistung nach § 39 SGB I.

Wird dem Leistungsträger in einer Rechtsnorm Ermessen eingeräumt, so besteht der Anspruch des Antragstellers in der ordnungsgemäßen und pflichtgemäßen Ermessensausübung durch den Leistungsträger (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Mit Ermessensregelungen werden der Verwaltung vom Gesetzgeber Gestaltungsspielräume eingeräumt. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Norm und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben.

Die Behörde muss ihre Entscheidung begründen und dabei erkennen lassen, dass sie Ermessen ausgeübt hat. Insbesondere gilt es zu begründen, wie sie zu dieser Ermessensentscheidung gekommen ist. Wird eine Entscheidung der Behörde gerichtlich überprüft, deren Grundlage eine Ermessensnorm war, konzentriert sich die Prüfung allein darauf, ob der Behörde bei der Ausübung des Ermessens Fehler unterlaufen sind, d. h., wurde Ermessen erkannt und ausgeübt und wurden dabei keine sachfremden Erwägungen einbezogen. Weiterhin wird geprüft, ob die Entscheidung im rechtlich eingeräumten Ermessensrahmen getroffen wurde.

Die Leistungen werden mit Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Besteht Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach, aber zur Feststellung der Höhe ist noch längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers steht (§ 42 SGB I).

Bis zum 31.07.2016 wurde die Vorschussregelung nach § 42 SGB I auch bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angewendet, da es eine Spezialnorm dazu im SGB II nicht gab. Mit der Einführung des § 41a SGB II am 01.08.2016 im Rahmen des 9. Änderungsgesetzes wurde eine Spezialnorm geschaffen, nach der eine vorläufige Bewilligung (quasi als Vorschuss) erfolgen muss, sodass § 42 SGB I im SGB II keine Anwendung mehr findet.

Die Auszahlung von Geldleistungen soll kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut erfolgen (§ 47 SGB I).

Weiterhin regeln die §§ 51, 52 sowie 53 ff. SGB I die Aufrechnung, Verrechnung sowie die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen. Hierzu gibt es allerdings Spezialregelungen im SGB II und SGB XII.

1.3.6Mitwirkungspflichten (§§ 60–67 SGB I)

Der Sozialleistungsträger unterliegt beim Verwaltungsverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X. Er ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt dabei, in welcher Art und in welchem Umfang eine Sachverhaltsermittlung notwendig ist. Der Leistungsberechtigte ist jedoch zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. § 60 SGB I regelt dabei die Verpflichtung zur Angabe von Tatsachen, § 61 SGB I regelt die Pflicht des persönlichen Erscheinens, §§ 62 und 63 regeln die Pflicht zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen und ggf. zur Durchführung von Heilbehandlungen. Auch die Pflicht zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen ist als zentrale Mitwirkungspflicht in § 64 SGB I geregelt. Das SGB II enthält wie andere spezielle Sozialleistungsbücher gesondert geregelte Mitwirkungspflichten, die die allgemeinen aus dem SGB I konkretisieren oder ausweiten.

Zur Mitwirkung sind neben dem Antragsteller auch Personen verpflichtet, die Sozialleistungen erhalten, z. B. auch ohne eigene Antragstellung.

Die Grenzen der Mitwirkungspflichten liegen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 65 SGB I). Ist die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen unwirtschaftlich oder unzumutbar oder kann der Leistungsträger die geforderten Erkenntnisse durch geringeren Aufwand selbst beschaffen, so entfällt die Verpflichtung des Betroffenen.

In § 66 SGB I sind die Folgen fehlender Mitwirkung geregelt. Kommt der zur Mitwirkung Verpflichtete seiner Mitwirkung nicht nach und wird dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, können beantragte Leistungen ganz oder teilweise versagt werden bzw. bereits bewilligte Leistungen ganz oder teilweise entzogen werden.

Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann der Leistungsträger die Leistung ganz oder teilweise auch nachträglich erbringen (§ 67 SGB I).

Bevor Leistungen versagt oder entzogen werden, sollte also immer geprüft werden, ob

Unterlagen ordnungsgemäß angefordert wurden (d. h. genaue Bezeichnung der Unterlagen, schriftliche Anforderung, angemessene Frist und mit der richtigen Rechtsfolgenbelehrung),

die Anforderung für den Antragsteller zumutbar war,

eine Beschaffung der Angaben/Unterlagen von Amts wegen nicht möglich war oder ist,

tatsächlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wurde bzw. nicht möglich ist (sind die angeforderten Unterlagen tatsächlich zwingend notwendig, oder kann ich auch ohne die Angaben/Unterlagen entscheiden?).

Liegen die Tatbestände alle vor, ist Ermessen auszuüben, ob Leistungen versagt oder entzogen werden und, wenn ja, ob ganz oder teilweise. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob über einen Teil der Leistungen trotz erschwerter Sachverhaltsaufklärung entschieden werden kann.

Eine Versagung bzw. eine teilweise Versagung ist die Rechtsfolge, wenn durch nicht eingereichte Unterlagen oder nicht gemachte Angaben über Leistungen, die beantragt wurden, nicht entschieden werden kann. Werden Leistungen bereits erbracht und im Laufe der Erbringung werden Unterlagen nicht vorgelegt, die die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen erheblich erschweren, ist die Rechtsfolge der Entzug der Leistungen.

Wird die Mitwirkung nach Erlass der Versagung bzw. Entziehung nachgeholt und liegen dann die Leistungsvoraussetzungen zweifelsfrei vor, kann der Leistungsträger die Leistungen, die er versagt oder entzogen hat, ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I). Auch bei dieser Entscheidung ist Ermessen auszuüben.


1BVerfG, Urteil vom 18.7.1967, 2 BvF 3/62; 2 BvF 4/62; 2 BvF 5/62; 2 BvF 6/62; 2 BvF 7/62; 2 BvF 8/62; 2 BvR 139/62; 2 BvR 140/62; 2 BvR 334/62; 2 BvR 335/62