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Fußnoten

Vgl. dazu die klassische Sammlung politischer Schriften Webers (1921b, 1992). Vgl. zu deren zeitgeschichtlicher Einordnung Lepsius 1977; Mommsen 1974 sowie Mommsen und Osterhammel 1987.

Für die vorliegende Textsammlung wurde auf einen Abdruck der Einleitung zur Wirtschaftsethik der Weltreligionen verzichtet, in der sich auch auf einigen wenigen Seiten herrschaftssoziologische Überlegungen finden, die aber zwischen 1913 und 1915 entstanden und so den frühen Arbeiten zuzurechnen sind (vgl. Hanke 2001, S. 40 f.; MWG I/19, S. 31).

Beide Texte wurden für diese Ausgabe neu ediert und kommentiert.

Max Weber sandte selbst Teile seines Manuskripts zwischen September 1919 und April 1920 zum Verlag, nahm noch Einschübe und Korrekturen vor und hat auch die Druckfahnen der ersten drei Kapitel noch durchgesehen. Es existieren mehrere gedruckte Fassungen: a) als Teil des Grundriß-Beitrags (Weber 1921, hrsg. von Marianne Weber), b) als Kapitel III in der ersten Auflage von Wirtschaft und Gesellschaft (1922 = 1WuG, hrsg. von Marianne Weber), c) in der 4. und 5., rev. Auflage von Wirtschaft und Gesellschaft (1956 und 1972 = 5WuG, hrsg. von Johannes Winckelmann) und d) in der Max Weber-Gesamtausgabe (2013 = MWG I/23, hrsg. von Knut Borchardt, Edith Hanke und Wolfgang Schluchter).

Für die aus dem Handbuch ausgegliederte, eigenständige Publikation von Wirtschaft und Gesellschaft (1922 = 1WuG) hat Marianne Weber die ersten vier Kapitel durch nachgelassene und nachträglich redigierte Manuskripte ergänzt und in zwei Halbbänden angeordnet. Das hat zwar letztlich ein Gesamtwerk definiert, aber auch lange Kontroversen hervorgerufen (vgl. Schluchter 2009, S. 93 ff.).

Marianne Weber nahm – ihren eigenen Angaben zufolge – für die erste Auflage Korrekturen wie die Erstellung des Inhaltsverzeichnisses, Ergänzung der Kolumnentitel und Verweise vor und korrigierte auch noch kleinere Fehler in der zweiten Auflage. Die 4. und die bis heute weitgehend verwendete 5. Auflage hat Johannes Winckelmann herausgegeben; die nachträglichen Korrekturen im Kapitel III können nach der erfolgten Durchsicht als minimal eingeschätzt werden (vgl. dazu die Emendationen, hier S. 156 ff.).

Max Weber hat Wirtschaft und Gesellschaft als Titel befürwortet (Borchardt/Hanke/Schluchter 2013; Hanke/Mommsen 2001). Nicht klar überliefert ist indessen, welche weiteren Teile er noch geplant hatte (vgl. dazu den »Stoffentwicklungsplan« in MWG I/23, S. 228, sowie die offenen Verweise im hier abgedruckten Text).

Das Kapitel III wurde in den Jahren 1919 bis 1920 neu konzipiert und ist gegenüber den älteren Texten systematischer und vor allem eindeutig auf die Soziologischen Grundbegriffe in Kapitel I bezogen (vgl. MWG I/23, S. 94101).

Weber (1922, S. 2 ff.; hier S. 10) benennt an dieser Stelle schon, was er in Kapitel III, Die Typen der Herrschaft, ausführlich darstellt: dass nämlich das Turnus-, Los- und Wahlbeamtentum, Parlamente und Komitees sowie Kollegialorgane eine frühe und alternative Form von Verwaltungsstäben darstellen.

Wie andere Texte, z. B. die Protestantische Ethik (vgl. Weber 2017), hat Weber das Kapitel III sehr systematisch mit einer allgemeinen Definition begonnen, auf die historisch-empirische Beispiele und Erläuterungen sowie Thesen folgen. Im Unterschied zu den ersten beiden Kapiteln von Wirtschaft und Gesellschaft fehlt in Kapitel III aber eine rahmende und einleitende Vorbemerkung.

Ein großer Teil der Kritik richtet sich gegen die von ihm benutzten Beispiele und historischen Belege (vgl. Anter/Breuer 2016; Whimster/Lash 2006).

Der Text ist in Unterkapitel und Paragraphen gegliedert und beginnt mit der Darstellung der drei Herrschaftstypen (2.–5. Kapitel, §§ 3–12a). Es folgen dann das Kapitel 6 (§ 12b–c, 13) zum Feudalismus und dem Lehenssystem, Kapitel 7 zur antiautoritären Umdeutung des Charisma (§ 14), Kapitel 8 zur kollegialen Gewaltenteilung (§§ 1517), Kapitel 9 zu Parteien (§ 18), Kapitel 10 zur herrschaftsfremden oder minimierenden Verbandsverwaltung (§§ 1920) und Kapitel 11 zur Repräsentation (§§ 2122).

Heuristik und Relevanz dieser Zugangsweise müssen sich für Weber am konkreten Material bewähren (Weber 1922; 1WuG).

Gegenüber dem Typen-Aufsatz, in dem Weber vereinfachend »bürokratische Herrschaft« schreibt, unterscheidet er hier, in Kapitel III, legale Herrschaft (§ 3) und die bürokratisch-herrschaftliche Struktur des Verwaltungsstabes (§ 4) eindeutig. Erst die legale Herrschaft mit bürokratischem Verwaltungsstab stellt den formal reinsten und rationalsten Typ einer Herrschaft dar (Maurer 1999).

So schreibt Weber in § 1, dass sich Herrschaft nahezu überall findet und dass auch und gerade in demokratischen politischen Verbänden wie Parteien und Staaten die Verteilung von Herrschaft ein wesentlicher Gegenstand von Konkurrenz ist. Vor allem Stefan Breuer (2016, S. 8, 51 ff.) hat auf die Entwicklungspotentiale der Weber’schen Herrschaftskonzeption für andere Theorieprogramme, wie etwa die Kritische Theorie, aufmerksam gemacht.

Vgl. klassisch zum Charisma-Konzept Shils 1956 und aktuell Anter/Breuer 2016, S. 188 ff.

Weber vertritt so gesehen eine erfahrungs- oder realwissenschaftliche Position und eine weite Form des Methodologischen Individualismus bzw. Institutionalismus (Maurer 2017).

Die Arbeiten Webers wurden als Staatssoziologie (Breuer 2011), als Parteiensoziologie (Mommsen 2015), als Rechtssoziologie (Gephart/Witte 2017), als Organisationssoziologie (Mayntz 1963) und als Gesellschaftstheorie (vgl. Bader [u. a.] 1976; Schluchter 1985) aufgefasst und weiterentwickelt. Bis heute wird vor allem das Bürokratie-Modell diskutiert und in verschiedenen Feldern zur Analyse der Effekte und der Transformation von Herrschaft in Parteien, Staaten, Betrieben usw. eingesetzt (vgl. etwa Becher [u. a.]. 2018). Vgl. zur Wirkungsgeschichte allgemein Maurer 2017; Moebius/Ploder 2018.

Vgl. zur Konstruktion von Idealtypen und der Systematik der Begriffsentwicklung bei Weber allgemein und zur Herrschaftstypologie insbesondere Allerbeck 1982 sowie Maurer 1999, Kap. 3.

Aus institutionellen Settings werden einerseits sinnhafte Motive der Individuen und andererseits soziale Konstellationen erschlossen, aus denen neue Entwicklungsrichtungen erklärbar werden (Bader [u. a.] 1976; Lepsius 1977; Maurer 2018).

Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft
Eine soziologische Studie

Aus: Preußische Jahrbücher (1922)

Herrschaft, d. h. die Chance, Gehorsam für einen bestimmten Befehl zu finden, kann auf verschiedenen Motiven der Fügsamkeit beruhen: Sie kann rein durch Interessenlage, also durch zweckrationale Erwägungen von Vorteilen und Nachteilen seitens des Gehorchenden, bedingt sein. Oder andererseits durch bloße »Sitte«, die dumpfe Gewöhnung an das eingelebte Handeln; oder sie kann rein affektuell, durch bloße persönliche Neigung des Beherrschten, begründet sein. Eine Herrschaft, welche nur auf solchen Grundlagen ruhte, wäre aber relativ labil. Bei Herrschenden und Beherrschten pflegt vielmehr die Herrschaft durch Rechtsgründe, Gründe ihrer »Legitimität«, innerlich gestützt zu werden, und die Erschütterung dieses Legitimitätsglaubens pflegt weitgehende Folgen zu haben. An »Legitimitätsgründen« der Herrschaft gibt es, in ganz reiner Form, nur drei, von denen – im reinen Typus – jeder mit einer grundverschiedenen soziologischen Struktur des Verwaltungsstabs und der Verwaltungsmittel verknüpft ist.

I. Legale Herrschaft kraft Satzung. Reinster Typus ist die bürokratische Herrschaft. Grundvorstellung ist: daß beliebiges Recht durch formal korrekt gewillkürte Satzung geschaffen und abgeändert werden könne. Der Herrschaftsverband ist entweder gewählt oder bestellt, er selbst und alle seine Teile sind Betriebe. Ein heteronomer und heterokephaler (Teil-)Betrieb soll Behörde heißen. Der Verwaltungsstab besteht aus vom Herrn ernannten Beamten, die Gehorchenden sind Verbands-Mitglieder (»Bürger«, »Genossen«).

Gehorcht wird nicht der Person, kraft deren Eigenrecht, sondern der gesatzten Regel, die dafür maßgebend ist, wem und inwieweit ihr zu gehorchen ist. Auch der Befehlende selbst gehorcht, indem er einen Befehl erläßt, einer Regel: dem »Gesetz« oder »Reglement«, einer formal abstrakten Norm. Der Typus des Befehlenden ist der »Vorgesetzte«, dessen Herrschaftsrecht durch gesatzte Regel legitimiert ist, innerhalb einer sachlichen »Kompetenz«, deren Abgrenzung auf Spezialisierung nach sachlicher Zweckmäßigkeit und nach den fachlichen Ansprüchen an die Leistung des Beamten beruht. Der Typus des Beamten ist der geschulte Fachbeamte, dessen Dienstverhältnis auf Kontrakt beruht, mit festem nach dem Rang des Amtes, nicht nach dem Maß der Arbeit abgestuftem Gehalt und Pensionsrecht nach festen Regeln des Avancements. Seine Verwaltung ist Berufsarbeit kraft sachlicher Amtspflicht; ihr Ideal ist »sine ira et studio«, ohne allen Einfluß persönlicher Motive oder gefühlsmäßiger Einflüsse; frei von Willkür und Unberechenbarkeiten, insbesondere »ohne Ansehen der Person« streng formalistisch nach rationalen Regeln und – wo diese versagen – nach »sachlichen« Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verfügen. Die Gehorsamspflicht ist abgestuft in einer Hierarchie von Ämtern mit Unterordnung der unteren unter die oberen und geregeltem Beschwerdeverfahren. Grundlage des technischen Funktionierens ist: die Betriebsdisziplin.

1. Unter den Typus der »legalen« Herrschaft fällt natürlich nicht etwa nur die moderne Struktur von Staat und Gemeinde, sondern ebenso das Herrschaftsverhältnis im privaten kapitalistischen Betrieb, in einem Zweckverband oder Verein gleichviel welcher Art, der über einen ausgiebigen hierarchisch gegliederten Verwaltungsstab verfügt. Die modernen politischen Verbände sind nur die hervorragendsten Repräsentanten des Typus. Die Herrschaft im privaten kapitalistischen Betriebe ist zwar teilweise heteronom, die Ordnung ist teilweise staatlich vorgeschrieben – und bezüglich des Zwangsstabes gänzlich heterokephal. Der staatliche Gerichts- und Polizeistab versieht (normalerweise) diese Funktionen, aber er ist autokephal in seiner zunehmend bürokratischen Verwaltungsorganisation. Daß der Eintritt in den Herrschaftsverband formell freiwillig erfolgt ist, ändert, da die Kündigung ebenso formell »frei« ist und dies die Beherrschten den Betriebsnormen normalerweise infolge der Bedingungen des Arbeitsmarktes unterwirft, nichts an dem Herrschaftscharakter, dessen soziologische Verwandtschaft mit der modernen staatlichen Herrschaft die Erörterung der ökonomischen Grundlagen der Herrschaft noch deutlicher machen wird. Die Geltung des »Vertrages« als Basis stempelt den kapitalistischen Betrieb zu einem hervorragenden Typus der »legalen« Herrschaftsbeziehung.

2. Die Bürokratie ist der technisch reinste Typus der legalen Herrschaft. Aber keine Herrschaft ist nur bürokratisch, d. h. nur durch kontraktlich engagierte und ernannte Beamte geführt. Das ist gar nicht möglich. Die höchsten Spitzen der politischen Verbände sind entweder »Monarchen« (erbcharismatische Herrscher, s. u.) oder vom Volke gewählte »Präsidenten« (also plebiszitär-charismatische Form, s. u.) oder von einer parlamentarischen Körperschaft gewählt, wo denn deren Mitglieder oder vielmehr die, je nachdem mehr charismatischen oder mehr honoratiorenhaften (s. u.) Führer ihrer vorherrschenden Parteien die tatsächlichen Herren sind. Ebenso ist der Verwaltungsstab fast nirgends wirklich rein bürokratisch, sondern es pflegen in den allermannigfachsten Formen teils Honoratioren, teils Interessenvertreter an der Verwaltung beteiligt zu sein (bei weitem am meisten in der sogenannten Selbstverwaltung). Entscheidend ist aber: daß die kontinuierliche Arbeit überwiegend und zunehmend auf den bürokratischen Kräften ruht. Die ganze Entwicklungsgeschichte des modernen Staates insbesondere ist identisch mit der Geschichte des modernen Beamtentums und bürokratischen Betriebes (s. u.), ebenso wie die ganze Entwicklung des modernen Hochkapitalismus identisch ist mit zunehmender Bürokratisierung der Wirtschaftsbetriebe. Der Anteil der bürokratischen Herrschaftsformen steigt überall.

3. Die Bürokratie ist nicht der einzige Typus legaler Herrschaft. Das Turnus-, Los- und Wahlbeamtentum, die Parlaments- und Komiteeverwaltung und alle Arten kollegialer Herrschafts- und Verwaltungskörper fallen darunter, falls ihre Kompetenz auf gesatzten Regeln beruht und die Ausübung des Herrschaftsrechtes dem Typus legalen Verwaltens entspricht. In der Entstehungszeit des modernen Staates haben kollegiale Körperschaften sehr wesentlich zur Entwicklung der legalen Herrschaftsform beigetragen; und besonders der Begriff der »Behörde« verdankt ihnen seine Entstehung. Andererseits spielt das Wahlbeamtentum in der Vorgeschichte der modernen Beamtenverwaltung (und auch heute in den Demokratien) eine große Rolle.

II. Traditionelle Herrschaft, kraft Glaubens an die Heiligkeit der von jeher vorhandenen Ordnungen und Herrengewalten. Reinster Typus ist die patriarchalische Herrschaft. Der Herrschaftsverband ist Vergemeinschaftung, der Typus des Befehlenden der »Herr«, die Gehorchenden sind »Untertanen«, der Verwaltungsstab »Diener«. Gehorcht wird der Person kraft ihrer durch Herkommen geheiligten Eigenwürde: aus Pietät. Der Inhalt der Befehle ist durch Tradition gebunden, deren rücksichtslose Verletzung seitens des Herrn die Legitimität seiner eigenen, lediglich auf ihrer Heiligkeit ruhenden, Herrschaft selbst gefährden würde. Neues Recht gegenüber den Traditionsnormen zu schaffen gilt als prinzipiell unmöglich. Es geschieht der Tatsache nach im Wege der »Erkenntnis« eines Satzes als »von jeher geltend« (durch »Weistum«). Außerhalb der Normen der Tradition dagegen ist der Wille des Herrn nur durch Schranken, welche im Einzelfall das Billigkeitsgefühl zieht, also in äußerst elastischer Art gebunden: seine Herrschaft zerfällt daher in ein streng traditionsgebundenes Gebiet und ein solches der freien Gnade und Willkür, in dem er nach Gefallen, Zuneigung, Abneigung und rein persönlichen, insbesondere auch durch persönliche Gefälligkeiten zu beeinflussenden Gesichtspunkten schaltet. Soweit aber Verwaltung und Streitschlichtung Prinzipien zugrunde gelegt werden, sind es solche der materialen ethischen Billigkeit, Gerechtigkeit oder utilitaristischen Zweckmäßigkeit, nicht solche formaler Art, wie bei der legalen Herrschaft. Ganz ebenso verfährt sein Verwaltungsstab. Dieser besteht aus persönlich Abhängigen (Hausangehörigen oder Hausbeamten) oder aus Verwandten oder persönlichen Freunden (Günstlingen) oder durch persönliches Treuband Verbundenen (Vasallen, Tributärfürsten). Der bürokratische Begriff der »Kompetenz« als einer sachlich abgegrenzten Zuständigkeitssphäre fehlt. Der Umfang der »legitimen« Befehlsgewalt des einzelnen Dieners richtet sich nach dem Einzelbelieben des Herrn, dem sie auch bezüglich ihrer Verwendung in wichtigeren oder ranghöheren Rollen gänzlich anheimgegeben sind. Tatsächlich richtet sie sich weitgehend darnach: was die Bediensteten gegenüber der Fügsamkeit der Unterworfenen sich gestatten dürfen. Nicht sachliche Amtspflicht und Amtsdisziplin, sondern persönliche Dienertreue beherrscht die Beziehungen des Verwaltungsstabes.

Indessen sind in der Art seiner Stellung zwei charakteristisch geschiedene Formen zu beobachten:

1. Die rein patriarchale Struktur der Verwaltung: Die Diener sind in völliger persönlicher Abhängigkeit vom Herrn, entweder rein patrimonial rekrutiert: Sklaven, Hörige, Eunuchen – oder extrapatrimonial aus gänzlich rechtlosen Schichten: Günstlinge, Plebejer. Ihre Verwaltung ist völlig heteronom und heterokephal; es besteht keinerlei Eigenrecht der Verwaltenden an ihrem Amt, aber auch keinerlei Fachauslese und keine ständische Ehre des Beamten; die sachlichen Verwaltungsmittel werden gänzlich für den Herrn in dessen eigener Regie bewirtschaftet. Bei der vollkommenen Abhängigkeit des Verwaltungsstabes vom Herrn fehlt jede Garantie gegen Herrenwillkür, deren mögliches Ausmaß daher hier am größten ist. Der reinste Typus ist die sultanistische Herrschaft. Alle wirklichen »Despotien« hatten diesen Charakter, bei welchem die Herrschaft wie ein gewöhnliches Vermögensrecht des Herrn behandelt wird.

2. Die ständische Struktur: Die Diener sind nicht persönliche Diener des Herrn, sondern unabhängige, kraft Eigenstellung als sozial prominent geltende Leute; sie sind durch Privileg oder Konzession des Herrn mit ihrem Amt beliehen (tatsächlich oder der Legitimitätsfiktion nach) oder haben durch Rechtsgeschäft (Kauf, Pfand, Pacht) ein nicht beliebig entziehbares Eigenrecht an dem ihnen appropriierten Amt, ihre Verwaltung ist demgemäß, wenn auch begrenzt, autokephal und autonom, die sachlichen Verwaltungsmittel befinden sich in ihrer Regie, nicht in der des Herrn: ständische Herrschaft. – Die Konkurrenz der Amtsinhaber um den Gewaltbereich ihrer Ämter (und deren Einnahmen) bedingt dann die gegenseitige Abgrenzung ihrer inhaltlichen Verwaltungsbereiche und steht an Stelle der »Kompetenz«. Die hierarchische Gliederung ist durch Privileg (non evocando, non appellando) sehr oft durchbrochen. Die Kategorie der »Disziplin« fehlt. Tradition, Privileg, feudale oder patrimoniale Treuebeziehungen, ständische Ehre und »guter Wille« regeln die Gesamtbeziehungen. Die Herrenmacht ist also zwischen dem Herrn und dem appropriierten und privilegierten Verwaltungsstab geteilt und diese ständische Gewaltenteilung stereotypiert die Art der Verwaltung hochgradig.

Die patriarchale Herrschaft (des Familienvaters, Sippenchefs, »Landesvaters«) ist nur der reinste Typus der traditionalen Herrschaft. Jede Art von »Obrigkeit«, die lediglich kraft eingelebter Gewöhnung mit Erfolg legitime Autorität in Anspruch nimmt, gehört der gleichen Kategorie an, und stellt nur nicht eine so klare Ausprägung dar. Die durch Erziehung und Gewöhnung eingelebte Pietät in Beziehung des Kindes zum Familienoberhaupt ist der am meisten typische Gegensatz einerseits zur Stellung eines kontraktlich angestellten Arbeiters in einem Betriebe, andererseits zur emotionalen Glaubensbeziehung eines Gemeindemitgliedes zu einem Propheten. Und auch tatsächlich ist der Hausverband eine Keimzelle traditionaler Herrschaftsbeziehungen. Die typischen »Beamten« des Patrimonial- und Feudalstaates sind Hausbeamte mit zunächst rein dem Haushalt angehörigen Aufgaben (Truchseß, Kämmerer, Marschall, Schenke, Seneschall, Hausmeier).

Das Nebeneinander der streng traditionsgebundenen und der freien Sphäre des Handelns ist allen traditionalen Herrschaftsformen gemeinsam. Innerhalb dieser freien Sphäre muß das Handeln des Herrn oder seines Verwaltungsstabes erkauft oder durch persönliche Beziehungen verdient werden. (Das Gebührenwesen hat darin einen seiner Ursprünge.) Das entscheidend wichtige Fehlen formalen Rechts und statt dessen die Herrschaft materialer Prinzipien in der Verwaltung und Streitschlichtung ist gleichfalls allen traditionalen Herrschaftsformen gemeinsam und hat besonders für die Beziehung zur Wirtschaft weitgehende Konsequenzen. Der Patriarch ebenso wie der patrimoniale Herrscher regiert und entscheidet nach den Prinzipien der »Kadijustiz«: einerseits streng traditional gebunden, soweit diese Bindung aber Freiheit läßt, nach juristisch unformalen und irrationalen Billigkeits- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten des Einzelfalles, und zwar auch »unter Ansehung der Person«. Alle Kodifikationen und Gesetze patrimonialer Herrscher atmen den Geist des sogenannten »Wohlfahrtsstaates«: eine Kombination sozialethischer mit sozialutilitaristischen Prinzipien herrscht vor und durchbricht jede formale Strenge des Rechtes.

Die Scheidung der patriarchalen von der ständischen Struktur der traditionalen Herrschaft ist grundlegend für die ganze Staatssoziologie der vorbürokratischen Epoche. (In vollem Umfang verständlich wird der Gegensatz freilich erst in Verbindung mit seiner später zu besprechenden wirtschaftlichen Seite: Trennung des Verwaltungsstabes von den sachlichen Verwaltungsmitteln oder Appropriation der sachlichen Verwaltungsmittel durch den Verwaltungsstab.) Die ganze Frage, ob und welche »Stände« es als Träger ideeller Kulturgüter gab, ist geschichtlich in erster Linie dadurch mit bedingt worden. Die Verwaltung durch patrimonial Abhängige (Sklaven, Hörige), wie sie im vorderasiatischen Orient und in Ägypten bis hinab zur Mamelukenzeit sich findet, ist der extremste und scheinbar (nicht immer wirklich) konsequenteste Typus der ganz ständelosen rein patriarchalen Herrschaft. Die Verwaltung durch freie Plebejer steht dem rationalen Beamtentum relativ nahe. Die Verwaltung durch Literaten kann je nach dem Charakter dieser (typischer Gegensatz: Brahmanen einerseits, Mandarinen andererseits und beiden gegenüber wiederum: buddhistische und christliche Kleriker) sehr verschiedenen Charakter haben, nähert sich aber stets dem ständischen Typus. Dieser wird am eindeutigsten durch Adelsverwaltung repräsentiert, in reinster Form durch den Feudalismus, der das ganz persönliche Treueverhältnis und den Appell an die ständische Ehre des mit dem Amt beliehenen Ritters an die Stelle der sachlichen rationalen Amtspflicht setzt.

Alle Arten ständischer, auf mehr oder minder fester Appropriation der Verwaltungsmacht ruhende Herrschaft steht im Verhältnis zum Patriarchalismus insofern der legalen Herrschaft näher, als sie, kraft der Garantien, welche die Zuständigkeiten der Privilegierten umgeben, den Charakter eines besondersartigen »Rechtsgrundes« hat (Folge der ständischen »Gewaltenteilung«), der dem patriarchalischen Gebilde mit ihren völlig der Willkür des Herrn anheimgegebenen Verwaltungen fehlt. Andererseits steht die straffe Disziplin und das fehlende Eigenrecht des Verwaltungsstabes beim Patriarchalismus technisch der Amtsdisziplin der legalen Herrschaft näher, als die durch Appropriation zerspaltene und dabei stereotypierte Verwaltung der ständischen Gebilde, und ist die Verwendung von Plebejern (Juristen) im Herrendienst in Europa geradezu der Vorläufer des modernen Staates gewesen.

III. Charismatische Herrschaft, kraft affektueller Hingabe an die Person des Herrn und ihre Gnadengaben (Charisma) insbesondere: magische Fähigkeiten, Offenbarungen oder Heldentum, Macht des Geistes und der Rede. Das ewig Neue, Außerwerktägliche, Niedagewesene und die emotionale Hingenommenheit dadurch sind hier Quellen persönlicher Hingebung. Reinste Typen sind die Herrschaft des Propheten, des Kriegshelden, des großen Demagogen. Der Herrschaftsverband ist die Vergemeinschaftung in der Gemeinde oder Gefolgschaft. Der Typus des Befehlenden ist der Führer. Der Typus des Gehorchenden ist der »Jünger«. Ganz ausschließlich dem Führer rein persönlich um seiner persönlichen, unwerktäglichen Qualitäten willen wird gehorcht, nicht wegen gesatzter Stellung oder traditionaler Würde. Daher auch nur, solange ihm diese Qualitäten zugeschrieben werden: sein Charisma sich durch deren Erweise bewährt. Wenn er von seinem Gotte »verlassen« oder seiner Heldenkraft oder des Glaubens der Massen an seine Führerqualität beraubt ist, fällt seine Herrschaft dahin. Der Verwaltungsstab ist ausgelesen nach Charisma und persönlicher Hingabe: dagegen weder nach Fachqualifikation (wie der Beamte) noch nach Stand (wie der ständische Verwaltungsstab) noch nach Haus- oder anderer persönlicher Abhängigkeit (wie im Gegensatz dazu der patriarchale Verwaltungsstab). Es fehlt der rationale Begriff der »Kompetenz« ebenso wie der ständische des »Privilegs«. Maßgebend für den Umfang der Legitimation des beauftragten Gefolgsmannes oder Jüngers sind lediglich die Sendung des Herrn und seine persönliche charismatische Qualifikation. Der Verwaltung – soweit dieser Name adäquat ist – fehlt jede Orientierung an Regeln, sei es gesatzten, sei es traditionalen. Aktuelle Offenbarung oder aktuelle Schöpfung, Tat und Beispiel, Entscheidung von Fall zu Fall jedenfalls also – am Maßstab gesatzter Ordnungen gemessen – irrational, charakterisiert sie. An Tradition ist sie nicht gebunden: »es steht geschrieben, ich aber sage Euch« gilt für den Propheten; für den Kriegshelden schwinden die legitimen Ordnungen gegenüber der Neuschaffung kraft Gewalt des Schwertes, für den Demagogen kraft des von ihm verkündeten und suggerierten revolutionären »Naturrechtes«. Die genuine Form charismatischer Rechtsweisung und Streitschlichtung ist die Verkündung des Spruches durch den Herrn oder »Weisen« und seine Anerkennung durch die (Wehr- oder Glaubens-)Gemeinde, welche pflichtmäßig ist, falls ihr nicht eine konkurrierende Weisung eines andern mit dem Anspruch auf charismatische Geltung entgegengestellt wird. In diesem Fall liegt ein letztlich nur durch das Vertrauen der Gemeinde zu entscheidender Führerkampf vor, bei dem nur auf einer Seite Recht, auf der anderen sühnepflichtiges Unrecht vorliegen kann.

a) Der Typus der charismatischen Herrschaft ist zuerst von R. Sohm in seinem Kirchenrecht für die altchristliche Gemeinde – noch ohne die Erkenntnis, daß es sich um einen Typus handele – glänzend entwickelt; der Ausdruck ist seitdem mehrfach ohne Erkenntnis der Tragweite gebraucht worden. – Die frühe Vergangenheit kennt neben geringen Ansätzen »gesatzter« Herrschaft, die freilich keineswegs gänzlich fehlen, die Aufteilung der Gesamtheit aller Herrschaftsverhältnisse unter Tradition und Charisma. Neben dem »Wirtschaftshäuptling« (Sachem) der Indianer, einer wesentlich traditionalen Figur, steht der charismatische Kriegsfürst (dem deutschen »Herzog« entsprechend) mit seiner Gefolgschaft. Jagd- und Kriegszüge, die beide einen persönlich mit außerwerktäglichen Qualitäten ausgerüsteten Führer verlangen, sind die weltlichen, die Magie [ist] die »geistliche« Stätte des charismatischen Führertums. Seitdem geht mit den Propheten und Kriegsfürsten aller Zeiten die charismatische Herrschaft über Menschen durch die Jahrhunderte. Der charismatische Politiker – »Demagoge« – ist Produkt des okzidentalen Stadtstaates. Im Stadtstaat Jerusalem trat er nur im religiösen Gewande, als Prophet auf, die Verfassung von Athen dagegen war seit den Neuerungen des Perikles und Ephialtes völlig auf seine Existenz zugeschnitten, ohne welche die Staatsmaschine keinen Augenblick funktionieren würde.

b) Die charismatische Autorität ruht auf dem »Glauben« an den Propheten, der »Anerkennung«, die der charismatische Kriegsheld, der Held der Straße oder der Demagoge persönlich findet, und fällt mit ihm dahin. Gleichwohl leitet sie ihre Autorität nicht etwa aus dieser Anerkennung durch die Beherrschten ab. Sondern umgekehrt: Glaube und Anerkennung gelten als Pflicht, deren Erfüllung der charismatisch Legitimierte für sich fordert, deren Verletzung er ahndet. Die charismatische Autorität ist sogar eine der großen revolutionären Mächte der Geschichte, aber sie ist in ihrer ganz reinen Form durchaus autoritären, herrschaftlichen Charakters.

c) Es versteht sich, daß der Ausdruck »Charisma« hier in einem gänzlich wertfreien Sinne gebraucht wird. Der manische Wutanfall des nordischen »Berserkers«, die Mirakel und Offenbarungen irgendeiner Winkelprophetie, die demagogischen Gaben des Kleon sind der Soziologie genau so gut »Charisma« wie die Qualitäten eines Napoleon, Jesus, Perikles. Denn für uns entscheidend ist nur, ob sie als Charisma gelten und wirkten, d. h. Anerkennung fanden. Dafür ist »Bewährung« die Grundvoraussetzung: durch Wunder, Erfolge, Wohlergehen der Gefolgschaft oder der Untertanen muß sich der charismatische Herr als »von Gottes Gnaden« bewähren. Nur solange gilt er dafür, als er das kann. Ist ihm Erfolg versagt, so wankt seine Herrschaft. Dieser charismatische Begriff des »Gottesgnadentums« hatte da, wo er bestand, entscheidende Konsequenzen. Der chinesische Monarch war in seiner Stellung bedroht, sobald Dürre, Überschwemmung, Mißerfolg im Feld oder andere Unfälle es fraglich erscheinen ließen, ob er in der Gnade des Himmels stehe. Öffentliche Selbstanklage und Buße, bei hartnäckigem Unheil, Absetzung und eventuell Opferung, drohten ihm. Die Beglaubigung durch Wunder verlangte man von jedem Propheten (noch Luther von den Zwickauern).

Der Bestand auch bei weitem der meisten ihrem Grundcharakter nach legalen Herrschaftsverhältnissen ruht, soweit bei ihrer Stabilität der Legitimationsglauben mitspricht, auf gemischten Grundlagen. Traditionale Eingewöhnung und »Prestige« (Charisma) rücken mit dem – letztlich ebenfalls eingelebten – Glauben an die Bedeutung der formalen Legalität zusammen: die Erschütterung eines von ihnen durch gegenüber der Tradition ungewohnte Anforderungen an die Beherrschten, außergewöhnliches, das Prestige vernichtendes Mißgeschick oder Verletzung der üblichen formalen legalen Korrektheit erschüttert den Legitimitätsglauben in gleichem Maße. Bei allen Herrschaftsverhältnissen aber ist für den kontinuierlichen Bestand der tatsächlichen Fügsamkeit der Beherrschten höchst entscheidend vor allem die Tatsache der Existenz des Verwaltungsstabes und seines kontinuierlichen auf Durchführung der Ordnungen und (direkte oder indirekte) Erzwingung der Unterwerfung unter die Herrschaft gerichteten Handelns. Die Sicherung dieses die Herrschaft realisierenden Handelns ist das, was man mit dem Ausdruck »Organisation« meint. Für die hiernach so überaus wichtige Herrenloyalität des Verwaltungsstabes selbst wiederum ist dessen Interessensolidarität mit dem Herrn – ideell sowohl wie materiell – ausschlaggebend. Für die Beziehungen des Herrn zum Verwaltungsstab gilt im allgemeinen der Satz: daß in der Regel der Herr kraft der Vereinzelung der Zugehörigen des Stabes und der Solidarität jedes Mitgliedes mit ihm, jedem widerstrebenden Einzelnen gegenüber der Stärkere ist, allen zusammen gegenüber aber jedenfalls dann der Schwächere, wenn sie sich, wie zahlreiche Stabskategorien der Vergangenheit und Gegenwart gelegentlich taten – vergesellschaften. Es bedarf aber einer planvollen Vereinbarung der Glieder des Verwaltungsstabes, um durch Obstruktion oder bewußte Gegenaktion die Einwirkung des Herrn auf das Verbandshandeln und hiermit seine Herrschaft lahmzulegen. Und ebenso bedarf es der Schaffung eines eigenen Verwaltungsstabes.

d) Die charismatische Herrschaft ist eine spezifisch außeralltägliche und rein persönliche soziale Beziehung. Bei kontinuierlichem Bestand, spätestens aber mit dem Wegfall des persönlichen Charismaträgers, hat das Herrschaftsverhältnis – in letzterem Fall dann, wenn es nicht zugleich erlischt, sondern in irgendeiner Art fortbesteht, und also die Autorität des Herrn auf Nachfolger übergeht, – die Tendenz, sich zu veralltäglichen: 1. durch Traditionalisierung der Ordnungen. Anstelle der kontinuierlichen charismatischen Neuschöpfung im Recht und Verwaltungsbefehl durch den Charismaträger oder charismatisch qualifizierten Verwaltungsstab tritt die Autorität der Präjudizien und Präzedenzien, die sie schützen oder die ihnen zugeschrieben werden; 2. durch Übergang des charismatischen Verwaltungsstabes; der Jüngerschaft oder Gefolgschaft, in einen legalen oder ständischen Stab; durch Übernahme von internen oder von durch Privileg appropriierten Herrschaftsrechten (Lehen, Pfründe); 3. durch Umbildung des Sinnes des Charisma selbst. Dafür ist maßgebend die Art der Lösung der aus ideellen wie (sehr oft vor allem) materiellen Gründen brennenden Frage des Nachfolgeproblems. Diese ist in verschiedener Art möglich: das bloße passive Abwarten des Auftretens eines neuen charismatisch beglaubigten oder qualifizierten Herrn pflegt, zumal wenn sein Erscheinen auf sich warten läßt und starke Interessen, gleichviel welcher Art, mit der Fortdauer des Herrschaftsverbandes verknüpft sind, durch aktives Handeln für seine Gewinnung ersetzt zu werden.

1. Durch den Charismaträger selbst: Nachfolgerdesignation, eine sehr häufige Form, sowohl bei Propheten wie bei Kriegsfürsten. Der Glauben an die Eigenlegitimität des Charisma wandelt sich dadurch in den Glauben an den legitimen Erwerb der Herrschaftskraft rechtlicher und göttlicher Designation.

2. Durch die charismatisch qualifizierte Jüngerschaft oder Gefolgschaft unter Hinzutritt der Anerkennung durch die religiöse resp. militärische Gemeinde. Die Auffassung als »Wahl«- bzw. »Vorwahl«-Recht für dieses Verfahren ist sekundär. Dieser moderne Begriff ist ganz fernzuhalten. Es handelt sich der ursprünglichen Idee nach nicht um eine »Abstimmung« über Wahlkandidaten, zwischen denen freie Auswahl besteht, sondern um Feststellung und Anerkennung des »richtigen«, des charismatisch qualifiziert zur Nachfolge berufenen Herrn. Eine »falsche« Wahl war daher ein zu sühnendes Unrecht. Das eigentliche Postulat war: daß es möglich sein müßte, Einstimmigkeit zu erzielen, das Gegenteil Irrung und Schwäche sei.

In jedem Falle galt alsdann der Glaube nicht mehr der Person rein als solcher, sondern der »richtig« und »gültig« bezeichneten (und ev[tl]. inthronisierten) oder sonst in die Macht nach Art eines Besitzobjekts eingewiesenen Person des Herrn.