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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Wann wird mein Kind volljährig?
2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen
3 In welchen Fällen wird ein volljähriges Kind berücksichtigt?
3.1 Überblick
3.2 Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit
3.2.1 Altersgrenze
3.2.2 Ihr Kind muss beschäftigungslos sein
3.2.3 Ihr Kind muss als Arbeitsuchender gemeldet sein
3.2.4 So weisen Sie die Voraussetzungen nach
3.3 Schule, Studium und Berufsausbildung
3.3.1 Altersgrenze
3.3.2 Ausbildung – aber ernsthaft
3.3.3 Das ist Ausbildung
3.3.4 Wann beginnt und endet eine Ausbildung?
3.3.5 Unterbrechung einer Ausbildung
3.4 Ihr Kind findet keinen Ausbildungsplatz
3.4.1 Altersgrenze
3.4.2 Die Ausbildung muss für Ihr Kind möglich sein
3.4.3 Ihr Kind muss sich um einen Ausbildungsplatz bemühen
3.4.4 Ihr Kind geht während der Ausbildungssuche arbeiten – diese Folgen müssen Sie bedenken
3.5 Ihr Kind befindet sich in einer Übergangszeit
3.5.1 Altersgrenze
3.5.2 Diese Übergangszeiten zählen
3.5.3 Die Pause muss sich für Ihr Kind zwangsweise ergeben
3.5.4 Überschreiten des Vier-Monats-Zeitraums: Auf ein Verschulden kommt es nicht an
3.5.5 So berechnen Sie den Vier-Monats-Zeitraum
3.5.6 Übergangszeit nach abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung
3.6 Freiwillige soziale und ökologische Dienste
3.6.1 Altersgrenze
3.6.2 Nur diese Dienste sind begünstigt
3.7 Wehrdienst, Zivildienst, Ersatzdienst als Entwicklungshelfer
4 Ihr Kind ist erwerbstätig: Das ist zu beachten
4.1 Einkommen und Vermögen sind egal
4.2 Wenn die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist
4.2.1 Kindergeld und Freibeträge – Ausnahmsweise einfach
4.2.2 Vermeiden Sie Probleme bei der Sozialversicherung!
4.3 Erste Ausbildung abgeschlossen? Jetzt wird es kompliziert!
4.3.1 Unter welchen Voraussetzungen es weiter Kindergeld gibt
4.3.2 Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?
4.3.3 Wann liegt ein abgeschlossenes Studium vor?
4.3.4 Eine mehraktige Ausbildung ist keine neue Ausbildung
4.3.5 Was ist eine schädliche Erwerbstätigkeit?
5 Kindergeld gestrichen? Was Sie tun müssen
5.1 Die Verhältnisse ändern sich
5.2 Die Einspruchsfrist ist abgelaufen
5.2.1 Korrektur des fehlerhaften Bescheides für die Vergangenheit
5.2.2 Fehler beseitigen für die Zukunft
5.3 Machen Sie die Kosten eines Einspruchs geltend
5.3.1 Kostenentscheidung
5.3.2 Kostenfestsetzung
6 Das Finanzamt verweigert die Freibeträge?
6.1 Einspruch und Klage
6.2 Korrekturvorschriften
6.3 Übertragung der Freibeträge – Besonderheiten bei getrennten Eltern
7 Kinder – verheiratet oder mit eigenen Kindern
8 Wenn Ihr Kind behindert ist: Sonderregelungen
8.1 Altersgrenze
8.1.1 Die Behinderung muss vorher eingetreten sein
8.1.2 Muss die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auch vorher eingetreten sein?
8.2 Die übrigen Berücksichtigungsgründe zählen auch
8.3 Nachweis der Behinderung
8.4 Die Ursächlichkeit der Behinderung ist entscheidend
8.4.1 So gehen Familienkasse und Finanzamt vor
8.4.2 Interne Prüfung durch die Agentur für Arbeit
8.4.3 Es muss abgewogen werden
8.4.4 Würde der Verdienst Ihres Kindes überhaupt reichen?
8.5 Reichen die finanziellen Mittel Ihres Kindes?
8.5.1 Die Ermittlung des Lebensbedarfs
8.5.2 Diese Einnahmen Ihres Kindes zählen
8.5.3 So wird gerechnet
8.6 Anerkennung als Pflegekind
9 Ausbildungsfreibetrag: Ein »neuer« Freibetrag
9.1 Für welche Aufwendungen gibt es den Ausbildungsfreibetrag?
9.2 Unter diesen Voraussetzungen bekommen Sie den Ausbildungsfreibetrag
9.2.1 Ihr Kind befindet sich in einer Berufsausbildung
9.2.2 Ihr Kind ist auswärtig untergebracht
9.2.3 Ihr Kind ist volljährig
9.2.4 Sie haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder
9.3 Die Voraussetzungen liegen nicht das ganze Jahr vor
9.4 Mehrere Anspruchsberechtigte
10 Alleinerziehende aufgepasst: Entlastungsbetrag kann wegfallen
10.1 Das sind die möglichen Problempunkte
10.2 Das können Sie tun
Volljährige Kinder: Kindergeld und Co. - jetzt wird's kompliziert
Einführung
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen weiterläuft. Deswegen müssen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Neuantrag bei der Familienkasse stellen (DA-KG V 5.4).
1 Wann wird mein Kind volljährig?
Bei der Berücksichtigung von Kindern gilt das Monatsprinzip. Es wird für jeden Monat geprüft, ob ein volljähriges Kind berücksichtigt werden kann. Erstmals wird geprüft ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Für den Ausbildungsfreibetrag, bei dem »nur« volljährige Kinder zu berücksichtigen sind, wird der Monat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, aber schon mitgezählt.
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Beispiel: Julia wurde geboren am
Variante a) 1.2.2003
Variante b) 2.2.2003
In Variante a) vollendet Julia am 31.1.2021 ihr 18. Lebensjahr. Bis zum Januar wird sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und ab dem Februar als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag zählt der Januar dagegen mit, weil Julia bereits in diesem Monat ihr 18. Lebensjahr vollendet.
In Variante b) vollendet Julia am 1.2.2021 ihr 18. Lebensjahr. Damit war sie zu Beginn des Februars noch nicht volljährig. Für den Februar ist sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und erst ab dem März als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag ist sie ab Februar als volljähriges Kind zu berücksichtigen.
2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen
Der Bezug von Kindergeld für ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 204,– € pro Monat. Durch die Freibeträge für Kinder ermäßigt sich die Einkommensteuer, wenn von den Eltern bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Vom Bezug des Kindergelds bzw. der Gewährung der Freibeträge hängen aber noch viele andere Vergünstigungen ab.
Da wäre zunächst ein höheres Kindergeld für jüngere Geschwister. Denn fällt das älteste Kind bei der Zählung der Kinder raus, weil es selbst nicht mehr als Kind zu berücksichtigen ist, rücken die anderen in der Reihenfolge nach. Die unangenehme Folge: Es fällt immer das höchste Kindergeld zuerst weg.
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Beispiel: Im Haushalt der Eheleute Uwe und Rita Lutz leben Hanna (23 Jahre), Annika (17 Jahre) und Leon (15 Jahre). Hanna beendet zum 31.8.2020 ihre erste Berufsausbildung. Ab 1.9.2020 ist sie in Vollzeit bei einem Kreditinstitut tätig.
Hanna ist das erste, Annika das zweite und Leon das dritte zu berücksichtigende Kind der Eheleute Lutz. Diese erhalten für den August 2020 für die drei Kinder insgesamt Kindergeld in Höhe von 618,– € (= 2 × 204,– € + 210,– €). Ab September 2020 ist Annika das erste und Leon das zweite zu berücksichtigende Kind. Damit erhalten die Eheleute Kindergeld in Höhe von 408,– €. Das erhöhte Kindergeld von 210,– € für das dritte Kind fällt weg.
Wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, hat das aber auch noch diese steuerlichen Auswirkungen:
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht mehr gemindert.
Die zumutbare Eigenbelastung beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer erhöht sich. Damit wirken sich Ihre als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten nicht mehr in der bisherigen Höhe aus.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fällt bei der Einkommensteuer weg, wenn kein Kind mehr zu berücksichtigen ist. Probleme gibt es auch, wenn Ihr volljähriges Kind, das bei Ihnen wohnt, nicht mehr berücksichtigt wird. Dann können Sie keinen Entlastungsbetrag bekommen, selbst wenn noch ein minderjähriges Kind bei Ihnen lebt. Damit ist auch die Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug nicht mehr möglich.
Die Kinderzulage bei der Riester-Rente entfällt.
Sie können den Ausbildungsfreibetrag nicht geltend machen.
Der Abzug von Schulgeld ist nicht möglich.
Außerhalb des Steuerrechts sind ebenfalls Vergünstigungen gefährdet. So wird der Familienzuschlag bei Beamten nur bei Bezug des Kindergelds gezahlt und auch seine Höhe kann von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder abhängen. Weiterhin ist die Höhe der Beihilfe nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder gestaffelt. Entsprechendes gilt für einige Angestellte des öffentlichen Dienstes.
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Tipp: Sie unterstützen Ihr Kind, aber es liegt kein Grund vor, nach dem es bei Ihnen berücksichtigt werden kann, oder es überschreitet die Altersgrenze? Dann können Ihre Aufwendungen für den Unterhalt, eine etwaige Berufsausbildung und die Basisabsicherung Ihres Kindes im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein (§ 33a Abs. 1 EStG).