Tabitha Ruth Schreiner
Hilfestellungen beim Versorgungsrecht
Patientenausgabe
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Inhaltsverzeichnis
Titel
Einleitung/Vorwort
Zitate aus der Versorgungsmedizinverordung und den Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die gängigsten Probleme
Die abgelaufene Heilungsbewährung
Besonderheiten - beispielshafte Aufzählung:
Dokumentation von Erkrankungen und deren Verlauf
Chronisch-degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates
Der Hörverlust
Der Sehverlust
Grundsätzliches zu chronischen Erkrankungen:
Typische Fehler von Seiten der behandelnden Ärzte und Antragsteller
Es liegen nur mehrere Jahre alte Berichte der Fachärzte vor
Zu allgemein gehaltene Diagnosen drücken den Einzel-GdB
Ein Gutachten ist sinnvoll, wenn Informationen in den medizinischen Unterlagen fehlen
Übertriebenes Verhalten beim Gutachtentermin in einem Sozialgerichtsverfahren
Der Grad der Behinderung (GdB) und die berufliche Einschränkung
Viele überflüssige ärztliche Atteste
Verschlüsselte Diagnosen nach der ICD-10-Kodierung und Fehlinterpretation durch den medizinischen Laien
Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?
Merkzeichen bei einem Gesamt-GdB von mindestens 50%
Das Merkzeichen „Hilflosigkeit“
Das Merkzeichen „Blindheit (Bl)“
Die Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“
Das Merkzeichen „Gl“ (Gehörlosigkeit)
Informationen zu Hilfsmitteln nicht vergessen
Begriffserklärung
Abkürzungen
Bestellung einer gedruckten Ausgabe der Versorgungsmedizinverordnung
Impressum neobooks
Während meiner zehn jährigen beruflichen Tätigkeit in einer gutachterlich tätigen Facharztpraxis für Innere Medizin sind mir in dieser Zeit Probleme zwischen Versorgungsamt und Antragsteller aufgefallen, die sich leider mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholten.
Die gängigsten Streitpunkte zwischen Antragsteller und Versorgungsamt, die mir im beruflichen Alltag begegnet sind, habe ich hier zusammengetragen und führe aus, was Sie oder Ihre behandelnden Ärzte tun können, damit Ihnen für Ihre Leiden der richtige Grad der Behinderung zuerkannt wird.
Wenn ich aus der Versorgungmedizinverordnung –VersMedV- zitiere, dann liegt dafür die Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn zugrunde in der Fassung, die am 10.12.2008 beschlossen wurde und zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist.
Zwischen 01.03.2010 und 11.10.2012 wurden insgesamt fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung verabschiedet (Stand August 2017).
Wenn ich mich auf eine dieser Änderungen beziehe, mache ich diese auch beim Zitat entsprechend kenntlich.
Bei den Zitaten und Seitenangaben liegt die veröffentlichte Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zugrunde.
Ich habe die folgenden veröffentlichten pdf-Dateien verwendet, die im Internet heruntergeladen werden können:
Versorgungsmedizinverordnung:
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/k710-versorgundsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile
Die fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung:
www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/aenderungsverordnung-versorgungsmedizin.html
Unter dem Kapitel „Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?“ habe ich die Verordnung, die bis zum 31.12.2008 gültig war, erwähnt. Diese trägt den Namen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ Ausgabe 2008.
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/Anhaltspunkte-aerztliche-Gutachtertaetigkeit.pdf;jsessionid=1449AB361E8FAE1BD067A593766C34C1?__blob=publicationFile&v=2
Über die Jahre ist mir aufgefallen, dass sich die Probleme zwischen Antragsteller (bzw. Kläger) und dem Versorgungsamt sehr häufig um ein und dieselben Erkrankungen oder Vorgänge (Arztbriefe bzw. Atteste) drehen:
Die abgelaufene Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung.
Der insulinpflichtige Diabetes mellitus, bei dem mehrmals täglich Insulin gespritzt und dies auch dokumentiert wird und Hypo- wie Hyperglykämien (Unterzuckerungen wie zu hohe Blutzuckerwerte) auftreten können.
Fehlende Untersuchungsergebnisse (egal ob nicht eingereicht oder nicht durchgeführt) und dadurch zu einem zu gering eingestuften GdB führt, weil sich der Arzt im beratungsärztlichen Dienst des Versorgungsamtes kein genaues Bild über den genauen Gesundheitszustand machen kann.
Die Versorgungsmedizinverordnung sieht für mehrere Erkrankungen – vornehmlich bösartige Krebserkrankungen – eine sog. Heilungsbewährung vor. Das heißt, dass für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ein bestimmter GdB zuerkannt wird. Wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und kein Rückfall von ärztlicher Seite dokumentiert ist, dann wird dieser GdB wieder entzogen. Das ist ein ganz normaler Vorgang, das die Versorgungsmedizinverordnung als Rechtsgrundlage so vorsieht. Daran gibt es nichts zu rütteln, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Erkrankung ausgeheilt ist und kein Rückfall vorliegt. Bevor der GdB entzogen wird, gibt es vorher eine schriftlich angekündigte Anhörung dazu, bei der man medizinische Unterlagen einreichen kann, wenn die Erkrankung noch nicht ausgeheilt sein sollte.
Die bösartige Erkrankung, für die ein GdB von 50 oder mehr bewilligt war, hat jedoch ihre Spuren beim Betroffenen hinterlassen, die nach Ende der Heilungsbewährung nicht verschwunden sind. Diese hinterlassenen Spuren können vielfältig sein, wie z.B. die Angst, dass die Erkrankung wiederkommen könnte oder -je nach Erkrankung- der Magen, die Prostata, die Harnblase, die Brust oder ein anderes Organ entfernt wurde.
Nach dem Ende der Heilungsbewährung kommt das Versorgungsamt um eine Neubewertung des Gesundheitszustandes nicht herum, da die bösartige Erkrankung weggefallen ist. Die Versorgungsmedizinverordnung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt z.B. für den Verlust des Magens einen GdB von 30 vor. Im Neufeststellungsbescheid vom Versorgungsamt fehlt dann der Punkt, in dem die bösartige Erkrankung beschrieben wurde. Für den Betroffenen ist dies für gewöhnlich ein Schock, da häufig durch diese Änderung die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt, d.h. häufig damit der Gesamt-GdB auf unter 50 absinkt, da entweder keine andere Behinderung vorliegt oder mit einer niedrigeren Höhe vorliegt. In der Summe ergibt sich dann ein maximaler Gesamt-GdB von 40.
Wenn weiterhin Beschwerden bestehen, müssen diese bei den entsprechenden Fachärzten auch dokumentiert werden. Eventuell werden auch weitere Untersuchungen erforderlich und eine (Dauer-)Behandlung wird notwendig. So kann ein Mann nach einer überstandenen Prostatakrebserkrankung danach z.B. beim Wasserlassen Probleme haben oder durch die Krebstherapie eine dauerhafte Nervenschädigung im Blasen-Prostatabereich aufgetreten sein, in deren Folge es dauerhaft zu Erektionsstörungen gekommen ist. Diese dauerhaften Einschränkungen nach dem Ende der Heilungsbewährung müssen nach ihrem Ausmaß entsprechend bewertet werden. Dies erfolgt dann über einen eigenen GdB und nicht über den GdB für den Prostatakrebs.
Bei einer Brustkrebserkrankung einer Frau kann es z.B. zu einem Verlust der Brust kommen, der nach dem Ende der Heilungsbewährung und wenn kein Brustaufbau erfolgt ist, mit einem äußerst geringen GdB bewertet und somit bei einem Gesamt-GdB nicht mehr berücksichtigt wird. Hingegen ist eine typische Neben- bzw. Nachwirkung der Behandlung eine sog. Lymphabflussstörung, die unterschiedlich ausgeprägt sein kann – von praktisch fast nicht vorhanden bis zu einer Einschränkung, die regelmäßige Lymphdrainagen und das tägliche Tragen von Kompressionsstützen am ganzen Arm notwendig machen. Diese werden dann in unterschiedlicher Höhe bewertet.
Sehr häufig leiden die Betroffenen unter Ängsten, dass die Erkrankung wieder kommen könnte. Diese Angst bleibt bei manchen Menschen bestehen, die eine lebensbedrohende Erkrankung durchgemacht haben und diese überlebt haben. Während der Heilungsbewährung beinhaltet der GdB auch diese psychische Belastung – danach müsste diese Angstsymptomatik einen eigenen GdB erhalten, was aber sehr häufig nicht der Fall ist oder in einer maximalen Höhe von 10 anerkannt wird und somit nicht in den Gesamt-GdB einfließt.
Tipp: