Ergänzungsleistungen

Beobachter-Edition

© 2016 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich

2. Auflage, 2017

Alle Rechte vorbehalten

www.beobachter.ch

Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich

Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich

Umschlaggestaltung und Reihenkonzept: Cornelia Federer, fraufederer.ch

Umschlagillustration: illumueller

Satz: Bruno Bolliger, Losone

ISBN 978-3-85569-904-9

eISBN (ePUB) 978-3-85569-906-3

eISBN (mobi) 978-3-85569-907-0

eISBN (PDF) 978-3-85569-905-6

E-Book: Schwabe AG, www.schwabe.ch

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ANITA HUBERT

Ergänzungsleistungen

Wenn die AHV oder IV nicht reicht

Die Autorin

Anita Hubert, dipl. Sozialarbeiterin FH, Sozialversicherungsfachfrau mit eidg. Fachausweis, Nonprofit-Manager NDS, FH Wirtschaft, und Fachjournalistin, arbeitet im Beobachter-Beratungszentrum als Beraterin und Redaktorin für die Bereiche Sozialversicherungen, Arbeit und Sozialberatung.

Dank

Ein grosses Dankeschön geht an meinen Partner Leo Ruffiner; er hat mein Skript als Erster gelesen und auf Verständlichkeit geprüft. Martin Boltshauser, Leiter der Rechtsberatung Procap, sowie meinen Kolleginnen und Kollegen beim Beobachter Regina Jäggi, Gitta Limacher, Walter Noser und Marcel Weigele danke ich für das Fachlektorat, Lukas Loher, Pro Senectute, für die Hinweise des Praktikers und Daniela Aloisi, Sozialversicherungsanstalt Zürich, für die kompetente Beantwortung vieler Fragen. Danke auch an meine Chefin Irmtraud Bräunlich für die Hilfe beim Überarbeiten und an meine Lektorin Käthi Zeugin, die mein Manuskript in diese lesbare Form gegossen hat.

Stand Gesetze und Rechtsprechung: März 2017

Download-Angebot zu diesem Buch

Unter www.beobachter.ch/download (Code 9049) finden Sie eine Musterverfügung und die Briefvorlagen zum Herunterladen und Bearbeiten.

Inhalt

Vorwort

 Wenn das Geld nicht reicht

50 Jahre Ergänzungsleistungen

Wozu dienen die Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

So funktioniert das EL-System

Einen Antrag stellen

So werden die Ergänzungsleistungen berechnet

Wenn sich die Verhältnisse ändern

Auszahlung an eine andere Stelle

Das Ende des EL-Bezugs

 EL-Berechnung 1. Teil: die Ausgaben

Die anrechenbaren Ausgaben im Überblick

Der Lebensbedarf

Ihr eigener Lebensbedarf

Zusätzlicher Betrag für die Kinder

Die Wohnkosten

Wohnen in einer Mietwohnung

Wohnen im Eigenheim

Wohnen im Alters- und Pflegeheim

Krankenkasse, Krankheitskosten und weitere Auslagen

Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie

Krankheits- und Behinderungskosten

Übrige Ausgaben

Spezialregelung für Radio- und Fernsehgebühren

 EL-Berechnung 2. Teil: die Einnahmen

Die massgebenden Einnahmen im Überblick

Renten und Taggelder

Renten der AHV und der IV

Renten der Pensionskasse

Taggelder und Renten der Militär- und der obligatorischen Unfallversicherung

Taggelder der Invalidenversicherung

Renten der 3. Säule

Das Erwerbseinkommen

Faire Lösung: Lohnanrechnung bei der EL

Lohn ohne Geld: das hypothetische Einkommen

Befreiung vom hypothetischen Einkommen?

Wie wird das Vermögen berücksichtigt?

Was zählt bei der EL zum Vermögen?

Der Vermögensertrag

Vermögensverzehr: So wird das Vermögen angerechnet

Das Vermögen wird angepasst

Was gilt für weitere Einnahmen?

Alimente werden angerechnet

Nicht angerechnete Zahlungen von Sozialversicherungen

Zuwendungen von Dritten

 Verschenktes Vermögen

Das Vermögen an die Kinder weitergeben?

Schenkung und Erbvorbezug

Das Haus den Kindern verkaufen?

Wohnrecht und Nutzniessung

Pensionskassenguthaben aufgebraucht – wer zahlt?

Rente oder Kapitalbezug?

Wenn Sie das Pensionskassenkapital beziehen müssen

Fehlendes Vorsorgekapital und EL-Berechnung

Vermögen weg – müssen die Angehörigen zahlen?

Die Verwandtenunterstützungspflicht

 Pflegekosten und Geldprobleme

Die EL fängt hohe Pflegekosten auf

Pflege zu Hause

Pflegende Angehörige

Eine Pflegerin anstellen, einen Pflegedienst beauftragen

Auszeit für Pflegende und Ferien für Pflegebedürftige

Der Eintritt ins Heim

Geldprobleme meistern

Als EL-Bezüger richtig budgetieren

Finanzielle Unterstützung, wenn das Geld nicht reicht

Auffangnetz Sozialhilfe

Betreibung bei EL-Bezug?

 Probleme mit der EL-Stelle

Negativer EL-Entscheid – so wehren Sie sich

Einsprache einreichen

Wie steht es mit den Anwaltskosten?

Das Recht, die Akten einzusehen

Die EL-Stelle macht nicht vorwärts

 Anhang

Musterverfügung mit Erklärungen

Musterbriefe

Nützliche Adressen

Hilfreiche Links

Literatur

Vorwort

Am 1. Januar 2016 sind die Ergänzungsleistungen 50 Jahre alt geworden – ein guter Grund, diesen Beobachter-Ratgeber herauszugeben. Denn auch heute wissen viele Anspruchsberechtigte nicht, dass sie zusätzlich zu ihren Renten Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben. Sie glauben noch immer, es handle sich dabei um Sozialhilfe oder Almosen.

Dieser Ratgeber möchte Sie ermutigen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Er zeigt Ihnen, wann Sie Ergänzungsleistungen beantragen können, und erklärt, wie diese berechnet werden. In Kapitel 2 finden Sie alle Ausgaben, die Sie geltend machen können, in Kapitel 3 die Einnahmen, die angerechnet werden. Diese beiden Kapitel können Sie zum Nachschlagen benutzen, wenn Sie Ihre EL-Berechnung erhalten haben.

Kapitel 4 behandelt das Thema, zu dem an der Beobachter-Hotline die meisten Fragen gestellt werden: Was passiert, wenn man das Vermögen verschenkt oder ausgegeben hat?

Wer pflegebedürftig ist und im Heim wohnt, ist oft auf EL angewiesen. Wie dann gerechnet wird, erfahren Sie in Kapitel 5. Zudem finden Sie dort Budgetvorschläge und weitere Tipps, wie man mit knappen Finanzen den Alltag bestreiten kann. Und schliesslich lesen Sie in Kapitel 6, wie Sie sich wehren, wenn Sie mit dem Entscheid der EL-Stelle nicht einverstanden sind.

Ich freue mich, wenn Ihnen dieser Ratgeber als Wegweiser durch den EL-Dschungel dient und wenn Sie sich getrauen, nachzufragen und sich für Ihre Ansprüche einzusetzen.

Anita Hubert

im Mai 2017

50 Jahre Ergänzungs­leistungen

Happy Birthday Ergänzungsleistungen: Am 1. Januar 1966 ist das Ergänzungsleistungsgesetz in Kraft getreten – damit kann es 2016 seinen 50. Geburtstag feiern. 50 Jahre Erfolgsgeschichte: Dank den Ergänzungsleistungen hatten und haben viele Generationen Rentnerinnen und Rentner genug zum Leben.

Die Bundesverfassung verlangt, dass die AHV- und die IV-Renten das Existenzminimum decken. Doch weder im Jahr ihrer Einführung noch aktuell konnten und können Rentner allein mit der AHV- oder der IV-Rente ihren Lebensunterhalt bestreiten. Deshalb wurden die Ergänzungsleistungen geschaffen. Sie waren als Übergangslösung gedacht bis zur Einführung einer obligatorischen beruflichen Vorsorge, der Pensionskassen. Mit den Renten aus der 1. und der 2. Säule, so die Absicht, sollten Rentnerinnen und Rentner genügend Mittel zur Verfügung haben, um über die Runden zu kommen.

Wozu dienen die Ergänzungsleistungen?

Diese Erwartung hat sich nicht für alle erfüllt. Zwar funktioniert das System der beiden unterschiedlichen Säulen AHV und Pensionskasse im Vergleich zum Ausland heute gut, doch noch immer sind 44 Prozent der Invalidenrentner und 12 Prozent der Altersrentnerinnen auf die Zuschüsse über die Ergänzungsleistungen angewiesen. Und die Tendenz ist steigend: 2014 wurden insgesamt 4,7 Milliarden Franken Ergänzungsleistungen ausgezahlt – doppelt so viel wie im Jahr 2001. 2014 bezogen 309 400 Menschen solche Zahlungen. Das zeigt, dass die EL mehr denn je dringend nötig sind.

Auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind heute einerseits junge Menschen mit Behinderung. Sie verdienen – wenn überhaupt – nur wenig und sind deshalb keiner Pensionskasse angeschlossen. Eine weitere grosse Bezugsgruppe sind pflegebedürftige ältere Menschen. Leben sie in einem Heim, reichen die Renten und das Ersparte meist nicht, um die hohen Kosten zu decken. So ersetzen die Ergänzungsleistungen einerseits fehlende Pensionskassenleistungen und andererseits die nicht vorhandene Schweizer Pflegeversicherung.

Die Ergänzungsleistung als Auffangbecken

Seit etlichen Jahren stehen die Schweizer Sozialversicherungen unter enormem Spardruck. Revisionen bei der AHV oder Invalidenversicherung führen zu Leistungsabbau. Hier dienen die Ergänzungsleistungen als Lückenfüller. Rentner, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren können, erhalten die dringend benötigten Mittel über die EL. Auch die Kostenexplosion bei den Krankenkassenprämien kann manches Budget ins Wanken bringen. In die Berechnung der Ergänzungsleistungen sind die hohen Krankenkassenkosten miteinbezogen, werden also mitfinanziert.

So gleichen die Ergänzungsleistungen die Probleme anderer Sozialversicherungen aus. Zum Glück – gäbe es die EL nicht, wären viele Rentnerinnen und Rentner auf Sozialhilfeleistungen oder auf Almosen angewiesen; Altersarmut wäre in der Schweiz allgegenwärtig.

Das EL-System im Umbruch

Die Kosten der EL steigen massiv; im letzten Jahrzehnt haben sich die Ausgaben verdoppelt. Das blieb von der Politik nicht unbemerkt.

Zahlreiche politische Vorstösse verlangen den Um- und Abbau der Ergänzungsleistungen. So wird überlegt, ob das Alterskapital bei den Pensionskassen besser geschützt werden und streng für das Alter reserviert bleiben soll. Weiter werden Arbeitsanreize für IV-Rentner diskutiert oder es wird überlegt, ob EL-Bezüger motiviert werden sollen, zu günstigeren Krankenkassen zu wechseln. Zudem wird darüber nachgedacht, ob Ergänzungsleistungen künftig versteuert werden sollen.

NEUE MIETZINSMAXIMA IN AUSSICHT

Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen werden auch die Miet­kosten als Ausgaben berücksichtigt. Aktuell beträgt das anrechenbare Maximum 1100 Franken für Alleinstehende und 1250 Franken für Paare und Familien. In städtischen Zentren ist es äusserst schwierig, Wohnungen in dieser Preislage zu finden. Für Rollstuhlfahrer herrscht sogar akute Wohnungsnot, denn rollstuhlgängige Wohnungen sind oft neu und deshalb teuer. Alte bezahlbare Wohnungen dagegen sind mit dem Rollstuhl nicht befahrbar.

Die Mietzinsmaxima sind seit 2001 nicht mehr erhöht worden, obwohl sich die Mieten in der gleichen Zeit um 18 Prozent verteuert haben. Deshalb ist eine Anpassung geplant – mehr dazu lesen Sie auf Seite 40.

Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe

AHV- und IV-Rentner, denen das Geld nicht zum Leben reicht, haben in der ganzen Schweiz einen Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen. Trotzdem machen viele Menschen ihren Anspruch nicht geltend. Einige wissen nicht, dass sie diese finanzielle Hilfe beanspruchen dürfen – sie wurden falsch oder gar nicht informiert. Für andere ist das System der Ergänzungsleistungen gleichbedeutend mit Sozialhilfe – und Sozialhilfe möchten sie nicht beziehen, da würden sie sich schämen.

Das ist falsch: Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe und auch keine Almosen! Ergänzungsleistungen sind Versicherungsleistungen. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden, und es werden auch keine Verwandten dafür belangt – dies im Gegensatz zur Sozialhilfe.

Sozialhilfe kommt zum Zug, wenn alle Stricke reissen, wenn keine Versicherung mehr zahlt. Sie ist das unterste Netz im sozialen System der Schweiz. Die Sozialhilfe – veraltet Fürsorge genannt – ist nach kantonalen und oft auch gemeindeeigenen Vorgaben aufgebaut. Wer Sozialhilfe erhält, hat weniger Geld zur Verfügung als ein EL-Bezüger. Auch muss man Sozialhilfeleistungen zurückzahlen, wenn man wieder zu Geld gekommen ist. Und die Gemeinde kann Verwandtenunterstützung geltend machen (mehr dazu auf Seite 115). Zudem darf das Sozialamt in die Lebensgestaltung der Menschen eingreifen, indem es Auflagen macht und die Auszahlung an Bedingungen knüpft.

Ganz anders die Ergänzungsleistungen: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf den errechneten Betrag und erhält dieses Geld monatlich auf sein Konto ausgezahlt.

DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN FÜR ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN

Je nach Kanton nennen sich die Stellen, die für Ergänzungsleistungen zuständig sind, unterschiedlich: Bei den Gemeinden sind es meist die AHV-Zweigstellen, die kantonalen Stellen heissen Sozialversicherungsanstalt, Sozialversicherungszentrum oder Ausgleichskasse. Wie das in Ihrem Kanton ist, sehen Sie in der Adressliste im Anhang oder unter www.ahv-iv.ch ( Kontakte Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen). In diesem Buch werden die Begriffe «Ausgleichskasse», «AHV-Zweigstelle» und «EL-Stelle» synonym verwendet.

INFO Für Ergänzungsleistungen melden Sie sich nicht beim Sozialamt an. Denn das EL-Gesetz schreibt vor, dass der Kanton keine Sozialhilfebehörden mit der Abwicklung der Ergänzungsleistungen beauftragen darf. Meist können Sie den Antrag in Ihrer Gemeinde bei der Ausgleichskassenzweigstelle oder direkt bei der kantonalen EL-Stelle einreichen.

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Damit Sie EL erhalten, braucht es als Grundvoraussetzungen eine Rente und einen Wohnsitz in der Schweiz. Die Ergänzungsleistungen werden als Aufstockung ausgerichtet – ohne Rente kann man sie grundsätzlich nicht beantragen. Anspruch auf EL haben folgende Personengruppen:

AHV- und IV-Rentner

Bezüger einer Hilflosenentschädigung

Bezüger von Taggeldern der IV

Bezüger von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Der Anspruch besteht, wenn Ihre Einkünfte nicht reichen, um den minimalen Lebensstandard zu finanzieren. Was bedeutet «minimaler Lebensstandard»? Die EL geht von einem Minimum aus, das etwa einen Drittel höher liegt als dasjenige für Sozialhilfebezüger oder für Menschen, die auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben (siehe Seite 148).

TIPP Sie sind nicht sicher, ob Sie EL zugute haben? Eine Überprüfung lohnt sich immer, bestimmt aber für Einzelpersonen mit Einkommen von 30 000 bis 40 000 Franken und für Ehepaare mit einem Einkommen zwischen 48 000 und 58 000 Franken. Lassen Sie Ihren Anspruch berechnen. Oder führen Sie auf der Webseite der Pro Senectute selber eine Berechnung durch (www.pro-senectute.ch Angebote Beratung zu Finanzen). Und wenn Sie jetzt noch keine EL erhalten, wissen Sie immerhin, ab welchem Punkt in Zukunft Sie die Leistungen beziehen können.

Ergänzungsleistungen zu einer IV- und AHV-Rente

Die meisten EL-Berechtigten haben eine Alters- oder Invalidenrente. Invalidenrenten werden als ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrenten ausgezahlt. Alle diese Rentenformen gelten als Voraussetzung, um Ergänzungsleistungen zu beziehen. Beziehen Sie eine Teilrente, müssen Sie im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten eine Stelle suchen. Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird entsprechend gekürzt, Genaues dazu finden Sie auf Seite 77.

INFO Allenfalls können auch Personen ohne Rentenanspruch EL beziehen. Nämlich dann, wenn sie nur deshalb keine Rente erhalten, weil sie die Mindestbeitragsdauer – ein Jahr für die AHV, drei Jahre für die IV – nicht erfüllt haben.

Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung

Eine Hilflosenentschädigung erhält, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Mitmenschen angewiesen ist. Die meisten Bezüger von Hilflosenentschädigungen (HE) beziehen auch eine IV-Rente und haben deshalb Anspruch auf EL. Doch gibt es auch Erwerbstätige ohne Rente, die aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen eine Hilflosenentschädigung beziehen.

HELGA T. IST 55 JAHRE ALT, stark sehbehindert und arbeitet als Telefonistin in der Zentrale eines grossen Seniorenheims. Sie erhält keine IV-Rente. Wegen ihrer starken Sehbehinderung hat sie aber eine kleine Hilflosenentschädigung. Hätte Frau T. in ihrer Situation nicht genügend Geld zum Leben, könnte sie aufgrund ihrer Hilflosenentschädigung EL beantragen.

Aufstockung des IV-Taggelds

Die Invalidenversicherung bezahlt nicht nur Renten, sondern unter Umständen auch Taggelder. Ein Taggeld der IV erhalten Sie während Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen, sofern Sie bereits 18 Jahre alt sind. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des bisherigen Lohnes, zuzüglich eines Kindergelds.

IV-Taggeldberechtigte, die ihr Taggeld während mindestens sechs Monaten erhalten, können Ergänzungsleistungen beantragen. Allerdings erhalten Taggeldbezüger keine Ergänzungsleistungen für ihre Kinder, da die Kinderkosten bereits im Taggeld enthalten sind.

Bezüger von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Die AHV bezahlt nicht nur Altersrenten, sondern auch Renten für die Hinterbliebenen:

Eine Witwenrente erhält eine Frau, deren Mann verstorben ist und die Kinder hat. Eine kinderlose Frau hat Anspruch auf Rente, wenn sie beim Tod ihres Mannes mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet war.

Ein Mann hat Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn seine Kinder beim Tod seiner Frau jünger als 18 sind. Die Rente erlischt, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Eine Waisenrente erhalten Kinder, deren Vater und/oder Mutter verstorben ist. Sie erhalten diese Rente bis zum 18. Geburtstag – oder bis zum 25., solange sie noch in Ausbildung sind.

Waisen, Witwen und Witwer, die eine Rente der AHV beziehen, haben Anspruch auf EL, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selber finanzieren können.

Frühpensionierte

Eine vorzeitige Pensionierung ist bei der AHV für Frauen ab 62 und für Männer ab 63 Jahren möglich (Stand: 2016). Die Rente wird für die jungen AHV-Bezügerinnen und -Bezüger um 6,8 Prozent pro Jahr gekürzt. Trotzdem haben sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Rentenbezug.

TIPP Wenn Sie voraussichtlich mit 65 – als Frauen mit 64 – Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben werden, können Sie sich zwei Jahre früher pensionieren lassen und kommen auf denselben Betrag, wie wenn Sie ordentlich in Rente gehen würden. Wie das? Die EL stockt Ihr Einkommen auf, die gekürzte Rente wird kompensiert und Sie erhalten genau gleich viel, wie wenn Sie bis zum AHV-Alter gearbeitet hätten. Quasi eine Frühpensionierung für Wenigverdiener.

Ausländische Staatsangehörige

Ergänzungsleistungen werden nur in der Schweiz ausgezahlt. Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz niederlassen, müssen je nach Staatsangehörigkeit eine Wartezeit bestehen (auch Karenzzeit genannt, siehe Kasten), bevor sie ihren Anspruch auf EL geltend machen können.

URTEIL Die Karenzzeit für ausländische EL-Bezüger muss unmittelbar vor Beginn des EL-Antrags liegen. Weder wird ein Unterbruch toleriert noch eine alte Wartezeit angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 126 V 463 vom 6.11.2000).

Leben im Ausland: Wie lange erhält man EL?

Ergänzungsleistungen erhalten Sie nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wer ins Ausland zieht, erhält die Leistungen noch bis zum Ende des Umzugsmonats. Auch wenn Sie länger ins Ausland in die Ferien gehen, können Sie den Anspruch verlieren. Doch wenn Sie folgende Regeln beachten, ist ein längerer Aufenthalt möglich:

EL-Bezüger dürfen nicht länger als 92 Tage ins Ausland verreisen.

Diese 92 Tage darf man zweimal jährlich beziehen, dazwischen muss man wieder in die Schweiz zurückkommen.

Maximal können EL-Bezüger die Schweiz also sechs Monate oder 183 Tage lang verlassen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Bleibt jemand länger, werden die EL-Zahlungen eingestellt und man ist erst im Folgejahr wieder bezugsberechtigt.

GUSTAV L. IST IV-RENTNER mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Er hat eine Freundin in Thailand. Diese besucht er gern in den Wintermonaten. Er ist jeweils von Anfang November bis Ende Dezember dort. Den Silvester feiert er in der Schweiz und kehrt nach wenigen Wochen wieder zu seiner Freundin nach Thailand zurück, wo er von Mitte Januar bis Ende März bleibt. Gustav L. achtet immer darauf, dass er nie länger als 92 Tage im Ausland weilt. So kann er die Ergänzungsleistungen weiterhin beziehen.