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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Überblick

1.1   Planmäßige Abschreibungen

1.2   Außerplanmäßige Abschreibungen

1.3   Sonderabschreibung

2   Bemessungsgrundlage ermitteln

3   Nutzungsdauer und AfA-Tabellen

4   AfA-Tabellen (Auszug)

5   Lineare Abschreibung

5.1   Verteilen der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer

5.2   Abschreibung im Jahr der Anschaffung

5.3   Abschreibung im letzten Jahr

6   Degressive Abschreibung (vorübergehend anwendbar)

6.1    Wie funktioniert die degressive Abschreibung

6.2   Abschreibung im ersten und letzten Jahr

6.3   Übergang zur linearen Abschreibung

7   Abschreibung nach Leistungseinheiten

8   Abschreibung bei außergewöhnlicher Abnutzung

8.1   Außergewöhnliche technische Abnutzung

8.2   Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung

Abschreibungen: Holen Sie das Maximum an Steuerersparnis raus

1   Überblick

Die meisten betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter sind abnutzbar und verlieren im Laufe der Zeit an Wert. Der Wertverlust eines Wirtschaftsgutes wird über Abschreibungen als Betriebsausgabe berücksichtigt. Da viele Wirtschaftsgüter mehrere Jahre genutzt werden, verteilt sich auch die Abschreibung oft über einen längeren Zeitraum. Entscheidend ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gegenstands. Läuft diese ab, endet auch die Abschreibung.

Im Zusammenhang mit Abschreibungen taucht oft der Begriff Absetzung für Abnutzung (AfA) auf. Dabei handelt es sich nur um eine andere Bezeichnung für Abschreibungen. In diesem Beitrag wird dem Begriff Abschreibungen der Vorzug gegeben.

Das Einkommensteuergesetz regelt, wie Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind. Dabei wird zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen unterschieden.

1.1   Planmäßige Abschreibungen

Die planmäßige Abschreibung geht von der typischen Abnutzung eines Wirtschaftsgutes während seiner voraussichtlichen Nutzungsdauer aus. Dabei kommen folgende Methoden in Betracht:

Die lineare Abschreibung hat die größte Bedeutung. Sie steht allen Unternehmen offen und kann bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern, egal ob beweglich oder unbeweglich, angewendet werden. Sie sollten sie aber nur dann verwenden, wenn Sie keine günstigere Abschreibungsart finden.

Die degressive Abschreibung ist anfangs deutlich höher als die lineare, sinkt jedoch von Jahr zu Jahr. Sie ist etwas aufwendiger zu berechnen und nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern zulässig. Diese Abschreibungsmethode kann nur für Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Die Leistungsabschreibung kann höher sein als die lineare. Sie ist in kleineren Unternehmen nicht so verbreitet und nur bei solchen Wirtschaftsgütern möglich, bei denen die wirtschaftliche Leistung genau messbar ist (z.B. bei Fahrzeugen).

Die Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG-Abschreibungen) stehen allen Unternehmen offen. Hierbei gibt es die Sofortabschreibung und die Pool-Abschreibung (Verteilung über fünf Jahre). Sie stellen eine Sonderform der planmäßigen Abschreibung und eine Alternative zur linearen Abschreibung dar, sind aber nur zulässig bei selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern mit niedrigen Anschaffungskosten (Grenzwerte ab 2018: 800,– €/1.000,– €). Bei der Sofortabschreibung und der Pool-Abschreibung spielt die tatsächliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ausnahmsweise keine Rolle. Die GWG-Regeln fördern die Liquidität der Betriebe und dienen dem Bürokratieabbau, da der Ausweis im Anlageverzeichnis über die gesamte Nutzungsdauer wegfällt. Weil die Gestaltungsmöglichkeiten sehr gut sind, haben wir der GWG-Abschreibung einen eigenen Beitrag gewidmet.

1.2   Außerplanmäßige Abschreibungen

Die außerplanmäßigen Abschreibungen gehen dagegen von einer untypischen Abnutzung aus. Sie setzen den Eintritt eines bestimmten unvorhergesehenen Ereignisses voraus. In der Praxis kommen diese Abschreibungen nicht so häufig vor. Zu unterscheiden sind hier zwei Methoden:

1.3   Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG genießt einen Sonderstatus. Sie steht nur Unternehmen zu, deren Gewinn im Jahr vor der Anschaffung nicht die Grenze von 100.000,– € übersteigt. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut in den ersten zwei Jahren zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur linearen AfA gewährt. Dabei können bis zu 20 % der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts innerhalb der ersten fünf Jahre gewinnmindernd berücksichtigt werden. Wegen der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten gibt es dazu einen eigenen Beitrag.

2   Bemessungsgrundlage ermitteln

Bevor Sie mit der Abschreibung beginnen können, müssen Sie feststellen, welcher Betrag insgesamt abzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang wird von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen gesprochen.

Erwerben Sie ein Wirtschaftsgut, müssen Sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes ermitteln, da diese die Bemessungsgrundlage bilden. Zusätzlich zum Kaufpreis des Gegenstandes werden die Aufwendungen, um ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, einbezogen. Außerdem kommen möglicherweise sogenannte Anschaffungsnebenkosten dazu. Die Umsatzsteuer gehört nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn sie von Ihnen nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Nachträgliche Anschaffungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr, in dem sie entstanden sind.

Kaufen Sie ein abzuschreibendes Wirtschaftsgut nicht, sondern legen es aus Ihrem Privatvermögen in den Betrieb ein, haben Sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage besondere steuerliche Vorschriften zu beachten.