Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.
Es konnten nicht alle Rechtsinhaber von Abbildungen ermittelt werden. Sollte dem Verlag gegenüber der Nachweis der Rechtsinhaberschaft geführt werden, wird das branchenübliche Honorar nachträglich gezahlt.
1. Auflage 2018
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-030858-9
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-030859-6
epub: ISBN 978-3-17-030860-2
mobi: ISBN 978-3-17-030861-9
Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
»Denn ihm fehlte die wichtigste Tugend des Erziehers, die Geduld. Ich meine nicht jene Geduld, die an Gleichgültigkeit grenzt und zum Schlendrian führt, sondern die andere, die wahre Geduld, die sich aus Verständnis, Humor und Beharrlichkeit zusammensetzt.«
Erich Kästner (2010, S. 172)
Das Zitat von Erich Kästner aus seinem 1957 erstmalig in Deutschland erschienenen autobiographischen Kinderbuch »Als ich ein kleiner Junge war«, hebt eine der elementarsten Eigenschaften heraus, die eine Person besitzen sollte, die sich um die Erziehung eines Kindes kümmert. Kästner spricht von jener Geduld, welche sich aus Verständnis, Humor und Beharrlichkeit zusammensetzt. Sie ist notwendig in der Erziehung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen, damit diese glücklich aufwachsen. Sicherlich lässt das gewählte Zitat viel Spielraum für Interpretationen, jedoch wird klar, dass Kästner positive und annehmende Eigenschaften beschreibt, welche von erziehenden Personen verinnerlicht werden sollten, um Kinder oder Jugendliche zu fördern. Diese haben auch heute noch Gültigkeit. Verständnis für die Anliegen des Kindes zu haben, heißt, das Kind und seine Anliegen ernst zu nehmen und sich für diese zu interessieren. Beharrlichkeit bedeutet, es nicht aufzugeben und nachhaltig zu fördern, und Humor schafft Leichtigkeit und positive Emotionen als wichtige Basis für Lernen und Veränderung.
Auch in dem vorliegenden Buch sind Aspekte von Erziehung und Fürsorge von Eltern oder Ersatzbezugspersonen zentrale Anliegen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen. Feinfühligkeit, die Fürsorge der Hauptbezugspersonen, ein sensibler und respektvoller Umgang mit den Kindern, die Wahrung kindlicher Grenzen und nicht zuletzt die daraus entstehende organisierte und im besten Fall sichere Bindung zwischen dem Kind und seinen Hauptbezugspersonen sind wesentliche Themen dieses Buches.
Die Fürsorge gegenüber ihren Kindern ist das natürliche Recht und die Pflicht der leiblichen Eltern, welche im Grundgesetz (Artikel 2, Abs. 2 GG) verankert sind. Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen kann Eltern jedoch vor Herausforderungen stellen, die sie überfordern und bei denen sie Unterstützung benötigen. Hier hat der Staat ein Wächteramt (verankert ebenfalls in Artikel 6, Abs. 2 GG) und kann zum Beispiel im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (gemäß §§ 27 ff. SGB VIII) Unterstützung für die Eltern zur Verfügung zu stellen, bzw. muss im Falle einer akuten Kindeswohlgefährdung eingreifen. Dabei wird im deutschen Gesetz zwischen drei verschiedenen Formen von Hilfemaßnahmen unterschieden. So gibt es ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung, die im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert sind. In Deutschland befanden sich nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2015 insgesamt 157 024 Kinder und Jugendliche in stationären Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 33–35 des SGB VIII (Destatis, 2017). Dies ist eine hohe Anzahl von Kindern und Jugendlichen, die aus verschiedensten Gründen nicht mehr in ihren Herkunftsfamilien leben können und im Rahmen von stationären Hilfemaßnahmen fremduntergebracht sind. Ein großer Teil dieser Kinder und Jugendlichen wächst in Vollzeitpflegefamilien auf (insgesamt 71 501 Kinder und Jugendliche; Destatis, 2017), in denen ihnen in einem familiären Setting Unterstützung in der Entwicklung und ein unversehrtes Aufwachsen ermöglicht werden soll. Die damit zusammenhängenden Aspekte, wie die Vorerfahrungen, die die Kinder und Jugendlichen in dieses neue familienähnliche Setting miteinbringen (u. a. Traumata, Beziehungsabbrüche etc.), die Herausforderungen die die Pflegefamilien im Rahmen des Pflegeverhältnisses zu bewältigen haben, der Aufbau von neuen Beziehungen und Bindungen und weitere Aspekte sollen in dem vorliegenden Buch herausgestellt, diskutiert und in den Wissenschaftskontext eingeordnet werden.
So gliedert sich das vorliegende Werk in insgesamt sechs Hauptkapitel, welche im Folgenden genauer beschrieben werden.
Im ersten Kapitel »Pflegekinderwesen« wird versucht, wichtigen zentralen Fragen in Bezug auf die Darstellung des Pflegekinderwesens im Allgemeinen nachzugehen. So werden rechtliche und theoretische Grundlagen des Pflegekinderwesens in Deutschland skizziert, unter anderem auch unter dem Aspekt, wie in Deutschland Elternrecht und Kindeswohl zu einander stehen. Die Bedeutung für eventuelle Besuchskontakte und Rückführungsoptionen mit und zur Herkunftsfamilie werden diskutiert und anschließend Unterschiede zwischen dem deutschen System der Fremdunterbringung (Hilfen zur Erziehung) zum Pflegekinderwesen in England und den USA, sowie osteuropäischen Ländern, speziell Rumänien herausgestellt.
Das zweite Kapitel »Vorerfahrungen von Pflegekindern« beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten, die Kinder vor ihrer Unterbringung erlebt haben und die sie, auch in ihren Verhaltensweisen, beeinflussen können. So werden zum Beispiel die psychische Erkrankung eines oder beider Elternteile sowie weitere beeinflussende Aspekte wie der sozioökonomische Status der Familie erläutert. Ebenfalls werden Traumata wie z. B. körperliche Misshandlungen, sexueller Missbrauch oder Vernachlässigungen beschrieben, welche die Kinder in ihren Herkunftsfamilien erlebt haben können und die möglicherweise zu einer Unterbringung geführt haben. In diesem Kapitel werden außerdem auch Traumata beschrieben, welche die Kinder oder Jugendlichen nicht allein in ihren Herkunftsfamilien, sondern auch in stationären Heimeinrichtungen und/oder in ihren Pflegefamilien erlebt haben können. So werden unter anderem auch Beziehungsabbrüche bei gescheiterten Pflegeverhältnissen innerhalb der Vollzeitpflege oder in Heimkontexten als einschneidende Erfahrungen für die jeweiligen Kinder beschrieben sowie andere mögliche traumatische Erfahrungen der Kinder und Jugendlichen in den jeweiligen Settings (z. B. Missbrauchs- und/oder Misshandlungserfahrungen).
Die drei zentralen Kapitel dieses Buches beschäftigen sich mit der Bindungstheorie, Erkenntnissen zu Bindung bei Pflegekinderrn und möglichen Interventionsansätzen. Im Kapitel 3 »Theoretische Grundlagen und Diagnostik von Bindung« werden zunächst wichtige theoretische Grundlagen der Bindungstheorie sowie aktuelle empirische Erkenntnisse erläutert. Das Kapitel behandelt vor allem die bindungstheoretischen Grundannahmen von Bowlby (1969/1982), das Konzept der Feinfühligkeit nach Ainsworth (1967) sowie aktuelle empirische Erkenntnisse. Außerdem werden Methoden und Instrumente vorgestellt, die dazu dienen, Bindungsverhalten und Bindungsrepräsentationen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter zu erfassen, und es werden die zentralen Bindungsmuster auch im Unterschied zu Bindungsstörungssymptomen erläutert. In dem Kapitel 4 »Bindung und Bindungsstörungssymptome von Pflegekindern« werden die zuvor erläuterten theoretischen Grundlagen der Bindungstheorie genutzt, um den Fragen nachzugehen, ob Kinder nach dem Verlust oder der Trennung von ihren leiblichen Eltern eine Bindungsbeziehung zu alternativen Bezugspersonen aufbauen können und welche Aspekte dies eventuell begünstigen können. Ferner wird auch der Frage nach Veränderungen von ggf. vorhandenen Bindungsstörungssymptomen von Pflegekindern nachgegangen. Im Kapitel 5 »Interventionsansätze zur Förderung von Pflegekindern« werden verschiedene Interventionsprogramme insbesondere zur Förderung einer organisierten und sicheren Bindung vorgestellt und insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung von Pflegekindern und Pflegeeltern diskutiert. Im abschließenden Fazit werden Schlussfolgerungen aus den erläuterten Ergebnissen für die Vermittlungspraxis von Pflegekindern im Zusammenhang mit sozialpolitischen Forderungen gezogen. Hier wird hervorgehoben, dass die Unterbringung in einem familienähnlichen Setting besonders günstig für die Entwicklung von Kindern ist, aber auch genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, um ein Gelingen der Maßnahmen zu begünstigen.
Wir hoffen, mit unseren Ausführungen Mitarbeitende der zuständigen Pflegekinderdienste sowie Pflegefamilien selber anzusprechen und ihnen Mut zu machen für eine anspruchsvolle, aber lohnende Aufgabe, nämlich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit schwierigen familiären Erfahrungen. Angesprochen fühlen sollen sich jedoch auch folgende Personengruppen, die mit den Themengebieten Pflegekinderwesen, Pflegekinder und Bindung sowohl beruflich, als auch aus inhaltlichem Interesse zu tun haben: Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der freien und öffentlichen Jugendhilfe, Studierende der Sozialen Arbeit, Erziehungswissenschaften und Psychologie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Familiengutachterinnen und -gutachter, Familienrichterinnen und -richter sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Bindungsforschung und der Kinder- und Jugendhilfe. Nicht zuletzt wollen wir auch alle ansprechen, die selber nicht in ihren leiblichen Familien aufgewachsen sind. Vielleicht finden sie sich und ihre Geschichte in einigen der (fiktiven) Fallbeispiele wieder oder fühlen sich durch die Ergebnisse bestärkt.
Zuletzt einige persönliche Anmerkungen. Dieses Buch ist all denjenigen Menschen gewidmet, die uns in unserer gemeinsamen, aber auch individuellen Arbeit und Praxisforschung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe begegnet sind. Durch diese Begegnungen und den damit verbundenen lebhaften, humorvollen und teilweise auch berührenden Erinnerungen konnte dieses Buch seine jetzige und endgültige Form gewinnen.
Wir danken hier vor allem allen Pflegekindern und Pflegeeltern, die an Forschungsprojekten von uns teilgenommen haben und denen wir dieses Buch im Grunde zu verdanken haben. Ohne all die Geschichten, die wir über die ganzen Jahre gehört und miterlebt haben, wären wir sicherlich weniger motiviert und inspiriert an dieses enorm wichtige und spannende Thema herangegangen. Die vielen im Buch vorkommenden Fallbeispiele sind dabei aus diesen individuellen Geschichten entstanden. Sie beinhalten niemals nur den Verlauf eines einzelnen Falles, sondern sind immer auf der Grundlage dieser vielfältigen persönlichen Eindrücke und Berichte zusammengesetzt. Damit wollen wir die Anonymität einzelner Personen schützen und trotzdem den Leserinnen und Lesern Schicksale näherbringen.
Außerdem danken wir natürlich auch sehr den Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung, für ihre tatkräftige und unermüdliche Unterstützung bei all den vergangenen Forschungsprojekten und hoffen weiterhin auf diese bei den noch kommenden Forschungsvorhaben, in denen Theorie und Praxis gemeinsam agieren sollten.
Wir hoffen, durch dieses Buch einen positiven Impuls für Kinder und Jugendliche zu liefern, die gesellschaftliche Unterstützung benötigen und Menschen, die ihnen mit Verständnis, Humor und Beharrlichkeit zur Seite stehen.
Dortmund, im Sommer 2017 |
Katja Nowacki und Silke Remiorz |
• Welche rechtlichen und theoretischen Grundlagen gibt es für das Pflegekinderwesen in Deutschland?
• Wie stehen Elternrecht und Kindeswohl zueinander, und welche Bedeutung hat dies für Besuchskontakte und Rückführungsoptionen?
• Welche Unterschiede gibt es vom deutschen System der Fremdunterbringung (Hilfen zur Erziehung) zum Pflegekinderwesen in England und den USA?
• Welche Entwicklung im Rahmen von Fremdunterbringung hat es in osteuropäischen Ländern, speziell Rumänien gegeben?
Dieses einführende Kapitel dient der Darstellung des Pflegekinderwesens in Deutschland einschließlich der rechtlichen Grundlagen, der Entwicklung in den vergangenen Jahrzehnten, seinen unterschiedlichen Formen und Voraussetzungen sowie den verschiedenen Unterbringungskonzepten und der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteursgruppen. Wichtig ist dies, um die Befunde zur Bindungsentwicklung von Pflegekindern in Bezug zum aktuellen deutschen System zu setzen, damit inhaltliche Ableitungen auch im Hinblick auf praxisorientierte Umsetzung im weiteren Verlauf des Buches diskutiert werden können.
Ein weiterer Aspekt, der in diesem Kapitel beschrieben wird, ist das deutsche Pflegekinderwesen im internationalen Vergleich. Hier werden insbesondere das Pflegekinderwesen in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika mit dem deutschen System verglichen und davon abgrenzt. Viele internationale Studien zur Bindungsentwicklung von Pflegekindern stammen aus dem angloamerikanischen Raum, deshalb sollen die dahinterliegenden Systeme kurz skizziert werden, um die Ergebnisse entsprechend einordnen zu können. Abschließend wird die aktuellere Entwicklung des Pflegekinderwesens in Abgrenzung zur Heimerziehung in Rumänien skizziert, da in diesem Bereich wichtige Studien in Bezug auf Bindungsstörungen vorliegen.
Im Folgenden werden die sozialpolitischen Entwicklungen, rechtlichen Grundlagen sowie die aktuellen Zahlen der Unterbringung von Pflegekindern in Deutschland aufgezeigt. Dies soll zum Verständnis des deutschen Pflegekinderwesens als Hintergrund für die weiteren Kapitel zur (Bindungs-)entwicklung von Pflegekindern und möglichen Ableitungen für die Praxis dienen.
Die Bedeutung und gesellschaftliche Stellung von Pflegekindern in Deutschland hat sich seit dem vergangenen Jahrhundert bis hin zur Gegenwart stark gewandelt. So waren Kinder, die aus verschiedensten Gründen nicht bei ihren Herkunftseltern aufwachsen konnten oder nur bei einem Elternteil lebten, gesellschaftlich nicht hoch angesehen. Auch die gesellschaftliche Stellung der Erwachsenen, meist die von Frauen, die die Aufgabe der Erziehung für die betroffenen Kinder übernommen haben, war sehr niedrig. Gesellschaftspolitisch waren das Pflegekinderwesen und alle darin agierenden Akteurinnen und Akteuren in Deutschland stets abhängig von der jeweilig vorherrschenden Sozialpolitik Deutschlands, sowohl ökonomisch, als auch inhaltlich (Blandow, 2011).
In der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg wurde dies in Deutschland besonders deutlich, da auch im sozialpolitischen Bereich eine neue gesellschaftliche Identität der deutschen Bevölkerung und eine neue inhaltliche Ausrichtung gesucht wurde. Eine wichtige historische Änderung im Umgang mit Pflegekindern in Deutschland gab es jedoch bereits im Jahr 1922, in dem das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz beschlossen wurde. Dieses verortete die Unterbringung von Pflegekindern vom bisher Privaten hin ins Institutionelle und folglich in die öffentliche Hand. Es entstanden kommunale Jugendämter, die sich gezielt um die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen kümmerten, die nicht mehr in der eigenen Herkunftsfamilie aufwachsen konnten. Pflegekinder wurden nun als Gesamtgruppe von schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen betrachtet und nicht mehr als ausgestoßene Individuen (Blandow, 2011). Blandow (2011, 2004) hat die Entwicklung des Pflegekinderwesens in Deutschland nach 1945 in insgesamt fünf Phasen eingeteilt:
1. die frühe Nachkriegszeit mit der Neuordnung Deutschlands,
2. die Übergangsphase zwischen Neuordnung und Reformpolitik,
3. die Zeit der Reformbewegung in den 1960er und 1970er Jahren,
4. die Zeit der stärkeren Partizipation der Herkunftseltern in den 1980er Jahren,
5. die gesetzliche Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe Anfang der 1990er Jahre.
Aktuell könnte sich mit der Novellierung des achten Sozialgesetzbuches (Sozialgesetzbuch VIII; SGB VIII) und den darin enthaltenden Hilfen zur Erziehungeine gesellschafts- und sozialpolitische Erneuerung und Ausrichtung in diesem Bereich ergeben (Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen, 2017). Welche Entwicklung wird das Pflegekinderwesen in den kommenden Jahren nehmen, und wie ist diese einstige ehrenamtliche Aufgabe in ein hoch professionelles Handlungs- und Arbeitsfeld einzuordnen? Um dies beurteilen und vor allem diskutieren zu können, ist ein kurzer geschichtlicher Abriss sinnvoll.
So ist herauszustellen, dass es in der Phase des Pflegekinderwesens in der Nachkriegszeit Pflegefamilien, so wie man diese gegenwärtig kennt, eher selten gab. Dies lag unter anderem daran, dass neben den knappen Ressourcen der Familien selber die kommunalen Jugendämter in der Nachkriegszeit teilweise handlungseingeschränkt waren. Eine Unterbringung von Waisenkindern und anderen Kindern, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben konnten, erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch häufig in großen Heimeinrichtungen eher im ländlichen Raum, da dies zum damaligen Zeitpunkt eine kostengünstige Unterbringungsform war (Blandow, 2011, 2004).
In der zweiten Phase, dem Übergang zwischen der Neuordnung Deutschlands hin zur Reformpolitik änderte sich dies. Deutschland befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Übergangsphase zu einer aufstrebenden Wirtschaftsnation, was folglich auch Auswirkungen auf das Pflegekinderwesen hatte. Die Unterbringung von Kindern erfolgte nun häufiger in Pflegefamilien, was jedoch nicht die Unterbringung von allen Kindern in Heimeinrichtungen ersetzen konnte. Die kostengünstige Unterbringung der Kinder sowie das ehrenamtliche Engagement der Pflegeeltern standen somit auch im Vordergrund der Unterbringung (Blandow, 2011, 2004).
Die Zeit der Reformbewegung in den 1960er und 1970er Jahren war geprägt von einem Paradigmenwechsel, in dem die Fremdunterbringung von Kindern zu einem politischen Thema wurde, dem sich vor allem die Studentenbewegung am Ende der 1960er Jahre annahm. Diese brachte in vielen Bereichen der Sozialpolitik einen Wandel, in dem Chancengleichheit für alle geschaffen werden sollte, also auch für Kinder, die fremduntergebracht waren. Die Erziehung in Heimgruppen wurde als nicht mehr zeitgemäß empfunden, und Kinder sollten in Familien aufwachsen können, damit Chancengleichheit für alle hergestellt werden konnte. Wenn dies nicht in deren Herkunftsfamilien möglich war, so sollte die Pflegefamilie als Ersatz fungieren, zumal auch der wirtschaftliche Aspekt mehr und mehr eine Rolle spielte, da die Unterbringung in Heimeinrichtungen sich ebenfalls geändert hatte und durch eine aufkommende Professionalisierung von Fachkräften auch teurer wurde. So wurden erstmals mehr Kinder in Pflegefamilien als in Heimeinrichtungen untergebracht. Die Pflegefamilien professionalisierten sich mehr und mehr, sie bekamen in der Öffentlichkeit eine größere Lobby und organisierten sich selbstständig und mit Hilfe von neu gebildeten Fachdiensten, die auf Pflegefamilien spezialisiert waren. Das Pflegekinderwesen war nun sozialpolitisch wichtig geworden (Blandow, 2011, 2004).
In der Phase der 1980er Jahre bis hin zur großen gesetzlichen Reform mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), stand die Individualisierung des Einzelnen im Vordergrund jeder sozialpolitischen Debatte in Deutschland. So betraf dies auch insbesondere das Pflegekinderwesen. Dieses wirkte nach außen hin eher exkludierend und als eine Art Stigma für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, da diese nicht gleichgestellt zu den Kindern und Jugendlichen waren, die in ihren Herkunftsfamilien aufwuchsen. Familien, die zu diesem Zeitpunkt der Pflicht der Erziehung ihrer Kinder nicht nachgehen konnten bzw. auch nicht für das Wohl dieser sorgen konnten, sollten nun Hilfe innerhalb ihrer Familie bekommen. Wenn dies nicht möglich war, stand jedoch auch der Einbezug der Familien im Kontext der Fremdunterbringung im Vordergrund, und es wurde ein eher kooperatives Konzept unter Beteiligung aller favorisiert. Ferner bildeten sich zu diesem Zeitpunkt auch Bereitschaftspflegefamilien, die zur Schaffung eines besseren Übergangs zwischen Inobhutnahme und der Vermittlung in eine Vollzeitpflegefamilie bzw. einer möglichen Rückführung der Kinder und Jugendlichen in die Herkunftsfamilie dienen sollten (Blandow, 2011, 2004).
In der fünften Phase der Entwicklung des Pflegekinderwesens, der gesetzlichen Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe Anfang der 1990er Jahre, wurde das komplette Hilfesystem reformiert. Es entstanden drei gesetzlich verankerte Stränge der Kinder- und Jugendhilfe: die ambulanten, teilstationären und stationären Angebote der Hilfen zur Erziehung. Das Pflegekinderwesen sowie die Unterbringung in der stationären Heimeinrichtung, verankert in den stationären Hilfen zur Erziehung, sollten erst dann greifen, wenn ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung nicht mehr ausreichen. Die Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG; auch SGB VIII) hatte auch zur Folge, dass sich vor allem das Pflegekinderwesen immer mehr professionalisierte. Pflegeeltern wurden immer mehr und besser ausgebildet, und die zuständigen Fachkräfte organisierten sich weiterhin in Pflegekinderdiensten, welche einen eigenständigen Bereich des kommunalen Jugendamtes ausmachen. Es fand innerhalb der Entwicklung des Pflegekinderwesens in Deutschland eine Umkehr von einer ehrenamtlichen Betreuung hin zu einer professionellen Betreuung von Pflegekindern statt. Die in Deutschland herrschende Sozialpolitik hat folglich einen enormen Einfluss auf diese Entwicklung genommen und dazu beigetragen, dass das Pflegekinderwesen in Deutschland sich so entwickelt hat, wie es momentan im Wesentlichen immer noch ist (Blandow, 2011, 2004).
Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in der stationären Kinder- und Jugendhilfe ist im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in §§ 27ff. SGB VIII geregelt. Neben dem § 34 SGB VIII (»Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform«), unter den auch zum Beispiel sozialpädagogische Lebensgemeinschaften fallen, die teilweise ähnlich wie professionelle Pflegefamilien aufgebaut sein können (Freigang & Wolf, 2001), ist in der Auseinandersetzung mit dem Pflegekinderwesen in Deutschland vor allem der § 33 SGB VIII »Vollzeitpflege« grundlegend. In § 33 SGB VIII heißt es, dass das Kind oder der Jugendliche entsprechend seinem Alter und seiner individuellen körperlichen und geistigen Entwicklung zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt eine Möglichkeit erhalten soll, seine persönlichen Bindungen zu verbessern, und durch die Erziehung in der Pflegefamilie gestärkt werden soll. Weiter heißt es in diesem Paragraphen, dass für Kinder oder Jugendliche, die einen besonderen Entwicklungsbedarf haben, eine gesonderte und geeignete Form der Familienpflege zu schaffen sei (§ 33 SGB VIII). Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in der stationären Kinder- und Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage verschiedener Möglichkeiten, jedoch in der Regel dann, wenn das Wohl des Kindes in der Herkunftsfamilie nicht mehr gewährleistet ist. Folgend werden verschiedene Aspekte aufgezeigt, die zu einer Unterbringung in einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII führen können, und welche anderen rechtlichen Grundlagen diese beinhalten.
Ein Vorgang, welcher zu einer Unterbringung in einer Vollzeitpflegefamilie führen kann, ist gemäß § 42 SGB VIII die Inobhutnahme durch das kommunale Jugendamt aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung. Ist das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen akut gefährdet und hat das Jugendamt gewichtige Gründe, um das betroffene Kind oder den Jugendlichen kurzfristig unter seinen Schutz zu stellen (Inobhut zu nehmen), wird dieses/dieser in der Regel entweder in einer Jugendschutzstelle oder einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. In der Folge muss dann das Familiengericht gemäß § 1666 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) darüber entscheiden, ob und in welcher Form das Kind oder der Jugendliche für längere Zeit fremduntergebracht wird oder welche andere Form der Hilfen zur Erziehung zur Verfügung gestellt werden, auch aufgrund der Empfehlung des Jugendamtes. Der Staat kommt damit gemäß Artikel 6, Abs. 2 Grundgesetz (GG) seiner Aufgabe als staatlicher Wächter über das Wohl und das unversehrte Aufwachsen des Kindes oder des Jugendlichen nach. Kommt das Jugendamt gemeinsam mit den sorgeberechtigten Eltern oder ggf. einem Pfleger/Vormund zu der Einschätzung, dass eine Hilfe weiterhin erforderlich ist und stellen diese einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII entfällt die Maßnahme durch das Familiengericht.
Neben der Inobhutnahme als Maßnahme zur Abwendung akuter Kindeswohlgefährdung, gibt es weitere Wege für die Inpflegenahme von Kindern (Küfner & Schönecker, 2011). Auch ein direkt gestellter Antrag auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff. SGB VIII) beim zuständigen kommunalen Jugendamt durch die Personensorgeberechtigten, in der Regel die leiblichen Eltern kann zu einer Unterbringung in einer Pflegefamilie führen, ohne dass es zu vorher zu einer Inobhutnahme gekommen ist. In der Regel wird zuerst geprüft, ob die Unterbringung im Rahmen der Familienpflege möglich und pädagogisch sinnvoll ist. Hier übernimmt eine mit der Herkunftsfamilie verwandte Person oder Familie kurzfristig oder auf Dauer, die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes oder des Jugendlichen (ebd.). In diesem Rahmen gibt es natürlich auch Fälle, bei denen das Jugendamt gar nicht eingeschaltet wird, wenn zum Beispiel die Großeltern das Kind aufnehmen, um die leiblichen Eltern zu entlasten. Die Inpflegenahme eines Kindes oder Jugendlichen auch durch eine andere, der Herkunftsfamilie bekannte bzw. befreundete Person oder Familie kann im Rahmen eines privatrechtlichen Pflegeverhältnisses übernommen werden. In der Regel benötigen die Pflegefamilien eine Pflegeerlaubnis (gemäß § 44 SGB VIII) (Küfner & Schönecker, 2011).
Wie schon zuvor beschrieben, wird die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) gewährt. Hierbei sollen die Personensorgeberechtigten in der Erziehung des Kindes oder Jugendlichen unterstützt werden, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (§ 27 Absatz 1 SGB VIII). Die Hilfen zur Erziehung beinhalten insbesondere einen im Gesetz explizit verankerten Katalog ambulanter, teilstationärer und stationärer Angebote ( Abb. 1.1). So fallen unter ambulante Hilfen zur Erziehung zum Beispiel die Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), die Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) oder die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII). Unter die teilstationäre Hilfe zu Erziehung fällt die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), und unter die stationären Hilfen zur Erziehung fallen die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), die Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Die Personensorgeberechtigten, in der Regel die leiblichen Eltern, stellen einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung. Die Art, der Umfang und die Dauer der Hilfe wird im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII erarbeitet. Hier ist hervorzuheben, dass bei der Hilfeplanung, wenn notwendig, alle im Hilfeprozess involvierten Personen bzw. Institutionen, neben den betroffenen Familien selbst, zu beteiligen sind. So können zum Beispiel auch Pflegeeltern am Hilfeplanverfahren partizipieren. Außerdem muss betont werden, dass dieser gesetzlich vorgesehene Katalog an Hilfeleistungen andere Hilfeformen nicht ausschließt und in den letzten Jahren deutlich mehr flexible Hilfen eingesetzt worden sind (Destatis, 2017).
Die Elterliche Sorge ist in ihren Grundsätzen in den §§ 1626 und 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert und gründet sich auf Artikel 6, Abs. 2 GG. Darin sind die Pflicht und das Recht der Eltern festgeschrieben, sich um das Wohl des Kindes zu sorgen und auch das Vermögen des Kindes zu seinem Wohl zu verwalten. Ferner ist auch ein erzieherischer Auftrag in der elterlichen Sorge impliziert. Dieser soll im Einvernehmen mit dem Kind durchgeführt werden. Der Gesetzgeber empfiehlt zudem, dass das Kind Umgang zu beiden Elternteilen hat, falls vorhanden, oder Umgang mit anderen wichtigen Bindungspersonen, durch den die Entwicklung des Kindes gefördert wird. In § 1625a BGB ist festgehalten, wie es sich mit der Erklärung der elterlichen Sorge verhält und wie die elterliche Sorge bei unverheirateten Paaren geregelt ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bzw. die Inhalte und Grenzen der elterlichen Sorge (Personensorge) sind in § 1631 des BGB festgehalten. Hier heißt es in Absatz 1: »Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.« (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, 2016). Wird die elterliche Sorge den Eltern durch das Familiengericht entzogen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohl vorliegt, kann diese zum Beispiel auf einen Amtsvormund gemäß § 1779 BGB übertragen werden, wenn es keine andere geeignete Person gibt, auf die diese übertragen werden könnte. Teile der elterlichen Sorge können auch auf die Pflegeeltern übertragen werden. Wenn sie diese komplett übernehmen, wird nicht von der Übernahme der elterlichen Sorge, sondern von einer Amtsvormundschaft gesprochen.
Abb. 1.1: Darstellung der Hilfen zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch VIII (in Anlehnung an Nowacki, 2007; Nowacki, 2013. Mit freundlicher Genehmigung Verlag Dr. Kovač)
Um einen ganzheitlichen Überblick über die Entwicklung des Pflegekinderwesens zu erhalten, ist es wichtig, die Unterbringungszahlen in Deutschland im Allgemeinen zu betrachten und diese auch im Zusammenhang mit anderen Hilfeformen zu diskutieren. So erscheint es zunächst sinnvoll, sich die Anzahl der Inobhutnahmen in Deutschland anzusehen, da der Beginn der Hilfe zur Erziehung bzw. die Trennung von der Herkunftsfamilie aus unterschiedlichsten Gründen ggf. traumatisierend für die betroffenen Kinder und Jugendlichen wirken kann ( Kap. 2, insbesondere 2.5). Die Anzahl der Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII ist in Deutschland seit dem Beginn der statistischen Aufzeichnung im Jahr 1995 jährlich kontinuierlich leicht angestiegen. So wurden 23 432 Kinder und Jugendliche im Jahr 1995 in Deutschland in Obhut genommen, zehn Jahre später, im Jahr 2005, lag die Anzahl der Inobhutnahmen mit 25 664 nur unwesentlich höher. In den darauffolgenden Jahren bis zur Gegenwart gab es jedoch einen deutlich höheren Anstieg in Deutschland. Im Jahr 2014 wurden 48 059 Kinder und Jugendliche durch den Staat in Obhut genommen, in 2015 lag die Anzahl der Inobhutnahmen bei 77 645 (Destatis, 2016a). Der noch höhere Anstieg der Inobhutnahmen zwischen den Jahren 2014 und 2015 kann durch die Aufnahme von denen im Flüchtlingsstrom im Jahr 2015/2016 nach Deutschland gekommenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erklärt werden (Destatis, 2016b). Darüber hinaus stieg die Anzahl der Unterbringungen von Kleinkindern in Pflegefamilien an, da besonders dieser Zielgruppe ein Aufwachsen in einem familienähnlichen Setting ermöglicht werden sollte (Groth & Glaum, 2014). Das staatliche Wächteramt wird folglich über das Recht der Eltern gestellt, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gewährleistet werden muss und die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen abzuwenden (§ 1666 Absatz 1 BGB). Auch im besonderen Fall der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge steht die Aufgabe des Staates im Vordergrund, über das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu wachen. Hierbei sind die Herkunftseltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen aufgrund von zum Beispiel kriegerischer Bedrohung und dadurch ausgelöste Fluchtsituation nicht greifbar oder nicht mehr vorhanden, so dass ein Eingreifen des deutschen Staates notwendig ist, um die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vor den Bedrohungen in ihrem Heimatland zu schützen.
Die Verteilung der verschiedenen Hilfeformen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27 ff. SGB VIII ist insbesondere in Bezug auf die sozialpolitische Entwicklung des Pflegekinderwesens interessant zu betrachten. So wurde die Geschichte des Pflegekinderwesens in Deutschland stark durch einzelne Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik Deutschlands beeinflusst. Eine Abkehr von der flächendeckenden institutionalisierten Unterbringung (in der stationären Heimerziehung), über eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien hin zu einer stärkeren Förderung von Hilfen innerhalb von Familien (ambulante Hilfen), welche einen möglichst langen Verbleib in diesen gewährleisten sollen, sind auch in den gegenwärtigen Zahlen zur Hilfen zur Erziehung zu erkennen (Blandow, 2011; Destatis, 2016c). Der Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 28–31 macht den größten Anteil der im Jahr 2015 gewährten Hilfen zur Erziehung in Deutschland aus (in Zahlen 294 068; Destatis, 2016c).
Die stationären Hilfen zur Erziehung umfassten in 2015 157 024 Fremdunterbringungen von Kindern und Jugendlichen gemäß der §§ 33–35 SGB VIII, und die konkrete Verteilung in 2015 sah wie folgt aus:
• 71 501 Hilfen zur Unterbringung gemäß § 33 SGB VIII in Vollzeitpflege (Pflegefamilien),
• 81 310 Hilfen zur die Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII in stationärer Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform,
• 4 213 Hilfen gemäß § 35 SGB in Intensiver Sozialpädagogischer Einzelbetreuung (Destatis, 2016c).
Demnach entfielen im Jahr 2015 knapp 45,5 % der stationären Hilfen zur Erziehung auf die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien.
Ein Blick in diese Statistik (Destatis, 2016d,e) verdeutlicht die differente Altersverteilung der Kinder und Jugendlichen auf die jeweiligen stationären Hilfen, woraus deutlich hervorgeht, dass das Alter der Kinder, die in Pflegefamilien untergebracht werden, bis zu einem bestimmten Alter deutlich unter dem der Kinder liegt, die in der stationären Heimerziehung betreut werden. Im Einzelnen teilen sich die stationären Hilfen zur Erziehung wie folgt auf (alle Zahlen beruhen auf Angaben des Statistischen Bundesamtes und auf eigenen Berechnungen; Destatis 2016d):
• 1,5 % der insgesamt in Vollzeitpflege lebenden Kinder, also 1 098, war bis 12 Monate alt. In der stationären Heimerziehung oder einer anderen betreuten Wohnform waren deutlich weniger, nämlich insgesamt 245 Kinder, unter einem Jahr alt (dies entsprach 0,3 % der insgesamt in der stationären Heimerziehung untergebrachten Kinder im Jahr 2015).
• Ein noch deutlicherer Unterschied ist in der Altersspanne der Kinder zwischen dem ersten und sechsten Lebensjahr zu sehen. In dieser Altersspanne wurden im Jahr 2015 15 589 (21,8 %) Kinder in der Vollzeitpflege untergebracht, im Vergleich dazu nur 3 356 (4,1 %) in der stationären Heimerziehung.
• Auch in der Altersspanne zwischen dem sechsten und zwölften Lebensjahr der Kinder sieht man noch einen deutlichen Kontrast: 25 742 (36 %) waren in Vollzeitpflege und 15 282 (18,8 %) in stationärer Heimerziehung untergebracht.
– Demnach sind zusammengefasst rund 42 429 (59,3 %) der insgesamt in der Vollzeitpflege untergebrachten Kinder in der Altersspanne zwischen unter einem Jahr und dem zwölften Lebensjahr; in der stationären Heimerziehung sind es in dieser Altersspanne nur 18 883 (23,2 %) Kinder.
• Eine Art Umkehr der prozentualen und effektiven Zahlen in den verschiedenen Unterbringungsformen (Vollzeitpflege und stationäre Heimerziehung) zeigt sich ab dem zwölften Lebensjahr. Ab dem Alter von 12 bis 18 Jahren waren 2015 nur 34,5 % (24 693 von 71 501 insgesamt) Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflegefamilien untergebracht; die Anzahl der Kinder und Jugendlichen in der Heimerziehung betrug demgegenüber 60,5 % (49 226 von 81 310 Kindern und Jugendlichen insgesamt).
• Die Anzahl der Maßnahmen gemäß § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) lag im Jahr 2015 ebenfalls im Bereich der stationären Heimerziehung mit 16,3 % (13 201 junge Erwachsene) deutlich höher, als die der Jugendlichen in der Vollzeitpflege (6,2 %, 4 379 junge Erwachsene).
– Demnach sind ab dem zwölften Lebensjahr bis zum jungen Erwachsenenalter zusammengefasst rund 49 226 (60,5 %) Kinder und Jugendliche in der stationären Heimerziehung untergebracht, im Gegensatz zu nur noch 24 693 Kindern und Jugendlichen (34,5 %) in der Vollzeitpflege. Es gibt also einen deutlichen Alterseffekt bei der Unterbringung in stationärer Erziehungshilfe.
Interessant zu betrachten ist der Anteil der Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Herkunft bzw. wo mindestens eines der beiden Elternteile keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, die in der Vollzeitpflege oder in der stationären Heimerziehung aufwachsen. Insgesamt betrifft dies 32 % (48 739) aller teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung. Von den 48 739 Kindern und Jugendlichen sind 22 % (15 862) in der Vollzeitpflege untergebracht, und ein fast doppelt so hoher Anteil mit 40 % (32 877) in der stationären Heimerziehung (Destatis, 2016d und eigene Berechnungen). Die meisten Kinder mit ausländischer Herkunft werden eher in Heimeinrichtungen als in Pflegefamilien untergebracht.
In Abgrenzung zu den teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung ist es interessant herauszustellen, dass in 215 877 Fällen (ohne die Erziehungsberatung, für deren 141 825 Fälle kein gesonderter Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt werden muss) in 2015 ambulante Hilfen zur Erziehung genehmigt wurden (Destatis, 2016e). Diesen 215 877 genehmigten ambulanten Hilfen zur Erziehung stehen 173 228 genehmigte teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung gegenüber (Destatis, 2016d, 2016e).
Im Folgenden sollen verschiedene inhaltliche Aspekte der Ausgestaltung, sowie der Grenzen und Möglichkeiten der Unterbringung in Pflegefamilien erläutert werden. Dabei werden kurz verschiedene Formen der Pflegefamilien vorgestellt, verschiedene Motive von Pflegeeltern zur Aufnahme eines Kindes erläutert und auf die Professionalisierung von Pflegeltern eingegangen, sowie Aspekte zu Abbrüchen bei Pflegeverhältnissen diskutiert.
Prinzipiell kann die Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII vorübergehend (zum Beispiel im Rahmen einer Bereitschaftspflege) oder auf längere Zeit angelegt sein (Dauerpflege). Die Unterbringung kann bei Verwandten des Kindes erfolgen (Verwandtenpflege) oder bei Nicht-Verwandten, der Familie in der Regel vorher nicht bekannten Menschen. Die Unterbringung in einer Bereitschaftspflege erfolgt häufig im Rahmen einer kurzfristigen Notsituation, in der das Wohl des Kindes darüber sichergestellt werden kann, z. B. wenn die leiblichen Eltern akut erkranken und es sonst keine Möglichkeit der Versorgung des Kindes gibt. Oder wenn eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt wird und das Kind kurzfristig außerhalb der Familie untergebracht werden muss. Insbesondere bei jüngeren Kindern wird die familiäre Unterbringung bevorzugt um den Bedürfnissen nach bekannten festen Bezugspersonen nachzukommen ( Kap. 3.1.1). Wenn ein zeitlich überschaubarer Ausfall der leiblichen Eltern oder eines Elternteils vorliegt und das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt, ist ein fortgesetzter Kontakt zu den Eltern wichtig, der im familiären Rahmen unter Umständen leichter umzusetzen ist. Dabei kommt der Gestaltung regelmäßiger Besuchskontakte eine besondere Bedeutung zu. Wenn aber eine Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht absehbar ist, muss über eine dauerhafte Unterbringung nachgedacht werden. Inwiefern dann zum Beispiel eine Bereitschaftspflege je nach Hilfeplanung in eine Dauerpflege übergehen kann, ist von vielen Faktoren abhängig. Grundsätzlich kann bei geeigneten Pflegefamiliensettings durchaus ein Verbleib des Kindes im Sinne einer Fortsetzung der Hilfe und Konstanz der Bezugspersonen sinnvoll sein. Dies muss im Einzelfall überprüft werden und mit den Pflegeeltern die veränderte Situation besprochen und erarbeitet werden.
Eine auf Dauer angelegte Hilfe wird dann angestrebt, wenn eine zeitnahe Rückführung des Kindes nicht absehbar ist bzw. innerhalb des am Alter des Kindes orientierten zeitlichen Rahmens nicht gelingt (Diouani-Streek & Salgo, 2016).
Gerade die im weiteren Verlauf des Buches vorgestellten Befunde zur Bindungsentwicklung von Pflegekindern sprechen für die Sinnhaftigkeit stabiler Beziehungsangebote und der Bedeutung dauerhafter Pflegefamiliensettings.
Die Aufnahme eines Pflegekindes durch die aufnehmenden Pflegeeltern kann aus vielerlei Gründen geschehen. Vorab ist anzumerken, dass sich die Motivation von Pflegeeltern meistens von denjenigen unterscheidet, die ein Kind im Rahmen der Familienpflege bei sich aufnehmen. So ist die Motivation innerhalb von Familienpflegschaften häufig von dem Wunsch geprägt, dass das Kind im Familienverbund verbleiben kann (Hong, Algood, Chiu & Lee, 2011; Cole, 2005b). Verschiedene Studien untersuchen weitere Gründe, warum Familien Kinder bei sich aufzunehmen. So fassen Maeyer, Vanderfaeillie, Vanschoonlandt, Robberechts und Van Holen (2014) drei zentrale Gründe zusammen, die Paare dazu bewegen, Pflegeeltern zu werden und ein Pflegekind bei sich aufzunehmen. Diese liegen erstens im aufzunehmenden Kind selbst (z. B. diesem Schutz zu gewähren und ihm ein neues und sicheres Zuhause zu geben), dann gibt es individuelle und persönliche Gründe des Paares oder der Einzelperson (u. a. ein unerfüllter Kinderwunsch) und zuletzt ein gesellschaftlicher Auftrag, sich um Kinder zu kümmern, die nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können (Maeyer et al., 2014). Ein Blick in amerikanische Studien zu Gründen für die Aufnahme von Pflegekindern finden Vergleichbares (u. a. Broady, Stoyles, McMullan, Caputi & Crittenden, 2010; Rhodes, Cox, Orme & Coakley, 2006; Rodger, Cummings & Leschied, 2006). Es ist anzumerken, dass die Aussagen darüber, welche Motivation einzelne Pflegeeltern für die Aufnahme eines Pflegekindes haben, auch sozial erwünscht geprägt sein können, da beispielsweise die evtl. auch vorhandene Motivation bzgl. des Erhalts von Pflegegeldleistungen nach außen nicht als Hauptmotivation erscheinen soll (Blandow, 2004; Rodger et al., 2006; Erzberger, 2003; Kirton, 2001). Auch ist die Motivation nach dem eigenen Erleben einer normal funktionierenden, »heilen« Familie durch die Pflegeeltern, die ohne Probleme funktionieren soll, kritisch zu betrachten, weil sie möglicherweise die Interessen des Kindes nicht genügend in den Blick nimmt (Sauer, 2008). Die Vorstellung einer perfekten und »heilen« Familie ist in Anbetracht der Tatsache, dass Pflegekinder eigene Vorerfahrungen mit in das Pflegeverhältnis einbringen darüber hinaus nicht realistisch ( Kap. 2.1 und Kap. 2.2), selbst wenn das Pflegeverhältnis gut funktioniert und alle Prozesse durch Fachkräfte begleitet werden. Die Aufnahme von Pflegekindern erfordert eine hohe Bereitschaft, sich um das Wohl des Kindes zu kümmern und all die daran gekoppelten Herausforderungen und Probleme auszuhalten, zu bearbeiten und zu lösen, soweit dies möglich ist. In einer alten deutschsprachigen Publikation von Kaiser (1995) fasst dieser insgesamt fünf Motive für Pflegeeltern zusammen, Kinder aufzunehmen. Diese werden von Blandow (2004) und Sauer (2008) aufgegriffen und lassen sich unter folgenden Eckpunkten zusammenfassen: