Die Unfallversicherung in der betrieblichen Praxis

Horst Marburger,
Oberverwaltungsrat (AT) a. D.

3., vollständig überarbeitete Auflage, 2016

Inhalt

Abkürzungen

Das Wichtigste in Kürze

I.Die Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

II.Versicherungspflicht und Freiwillige Versicherung

1.Grundsätze

2.Pflichtversicherte kraft Gesetzes

3.Versicherung kraft Satzung

4.Versicherungsfreiheit und Befreiung auf Antrag

5.Freiwillige Versicherung

III.Versicherungsfälle

6.Allgemeines

7.Arbeitsunfälle

8.Wegeunfälle

9.Berufskrankheiten

10.Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalles

IV.Leistungen

11.Einteilung

12.Prävention

13.Heilbehandlung

14.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

15.Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

16.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

17.Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

18.Renten

19.Leistungen an Hinterbliebene

20.Mehrleistungen

21.Anpassung von Geldleistungen

22.Ausschluss oder Minderung von Leistungen

V.Haftung des Unternehmers oder anderer Personen

VI.Unfallversicherungsträger

23.Grundsätze

24.Gewerbliche Berufsgenossenschaften

25.Landwirtschaftliche Unfallversicherung

26.Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

27.Organisation auf Bundesebene

VII.Aufbringung der Mittel

28.Beitragspflicht

29.Beitragshöhe

30.Betriebsmittel und Rücklage

31.Zusammenlegung und Teilung der Lasten – Ausgleich unter den Berufsgenossenschaften

VIII.Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Krankenkassen

IX.Bußgeld

X.Das Sozialgerichtsverfahren

Sachregister

Abkürzungen

Abs. =Absatz
Abschn. =Abschnitt
BA =Bundesagentur für Arbeit
BAG =Bundesarbeitsgericht
BArbBl =Bundesarbeitsblatt (Zeitschrift)
BB =Der Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BG =Die Berufsgenossenschaft (Zeitschrift)
BGB =Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. =Bundesgesetzblatt
BGH =Bundesgerichtshof
BKV =Berufskrankheiten-Verordnung
BSGE =Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Band und Seite)
BSG =Bundessozialgericht
BUK =Bundesunmittelbare Unfallkassen
BUK-NOG =BUK-Neuorganisationsgesetz
BVA =Bundesversicherungsanstalt
BVG =Bundesversorgungsgesetz
DAV =Durchgangsarztverfahren
DB =Der Betrieb (Zeitschrift)
DGV =Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
DOK =Die Ortskrankenkasse (Zeitschrift)
e. V. =eingetragener Verein
FamRZ =Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
LSG =Landessozialgericht
NJW =Neue Juristische Wochenschrift
OLG =Oberlandesgericht
RVO =Reichsversicherungsordnung
SAV =Schwerstverletzungsartenverfahren
SGb =Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift)
SGB I =Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil)
SGB II =Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
SGB III =Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung)
SGB IV =Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
SGB VII =Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Unfallversicherung)
SGB IX =Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
SGB X =Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren)
SGB XII =Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe)
SGG =Sozialgerichtsgesetz
sog. =sogenannte
SozEntsch =Soziale Entscheidungssammlung
SozSich =Soziale Sicherheit (Zeitschrift)
UVMG =Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
USK =Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung
VAV =Verletzungsartenverfahren
VersR =Versicherungsrecht (Zeitschrift)
WzS =Wege zur Sozialversicherung (Zeitschrift)

Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Bestandteil der deutschen Sozialversicherung, nimmt aber nicht wie die anderen Sozialversicherungsträger am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages teil.

Allerdings sind in den Sozialversicherungsmeldungen auch Angaben zur Unfallversicherung zu machen. Dies betrifft die Abmeldungen und die Jahresmeldungen. Außerdem werden seit 1. 1.2010 die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern wie bei den anderen Sozialversicherungszweigen durch die Rentenversicherungsträger durchgeführt.

Der versicherte Personenkreis ist so umfassend wie bei keinem anderen Sozialversicherungsträger.

Zu den kraft Gesetzes Pflichtversicherten gehören neben den Arbeitnehmern und den Auszubildenden auch behinderte Menschen, Arbeitslose, Kinder (z. B.) während des Schulbesuchs usw. Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten können versicherungspflichtig kraft Satzung sein.

Als Versicherungsfälle (Leistungsfälle) werden Arbeitsunfall und Berufskrankheit unterschieden.

Auch Wegeunfälle zählen zu den Arbeitsunfällen.

Bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalles werden ebenfalls Leistungen gewährt.

Die gesetzliche Unfallversicherung besitzt einen umfangreichen Leistungskatalog. Dieser reicht von der Prävention über die Heilbehandlung, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die Gewährung von Renten usw.

Renten der Unfallversicherung werden jährlich angepasst.

Die Haftung des Unternehmers gegenüber Verletzten in seinem Betrieb ist stark eingeschränkt.

Bei den Unfallversicherungsträgern sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Unfallversicherung sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu unterscheiden.

Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch ein Umlageverfahren. Dabei wird nachträglich der Bedarf ermittelt. In einem Gefahrtarif sind Gefahrklassen festzusetzen. Je nach Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle können Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

Die Unternehmer haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern umfangreiche Mitteilungs- und Auskunftspflichten.

Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und andere Bestimmungen werden mit einer Geldbuße geahndet.

Bei Klagen gegen die Unfallversicherungsträger ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Dem Klageverfahren geht ein Vorverfahren voraus.

I.Die Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung steht seit Jahrzehnten immer wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Dabei geht es in der Regel um die Kostenexplosion im Gesundheitswesen und um die steigende Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch Sozialversicherungsbeiträge. Die Unbezahlbarkeit der Renten bzw. die steigende Zahl von Frühverrentungen usw. gehören ebenfalls dazu.

Ein Sozialversicherungszweig unterscheidet sich hier deutlich von den anderen. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Unfallversicherung. Sie steht im Allgemeinen nicht im Mittelpunkt öffentlichen Interesses.

Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet mehr im Stillen, ohne großes Aufsehen. Die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften waren zumindest früher wesentlich konstanter als die anderen Versicherungszweige.

Dieses Bild hat sich in den letzten Jahren allerdings erheblich verändert. Es ist zu zahlreichen Fusionen zwischen Unfallversicherungsträgern gekommen. Deshalb gibt es zur Zeit nur noch neun gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die rechtliche Grundlage stellt hier das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG –)1 dar. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 5. 11.2008 in Kraft getreten. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig.

Aus § 4 Abs.2 Sozialgesetzbuch-Erstes Buch (SGB I) ergibt sich, dass die Unfallversicherung ein Zweig der Sozialversicherung ist. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 22 SGB I enthält in diesem Zusammenhang eine kurzgefasste Leistungsübersicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dem Recht dieses Versicherungszweiges können danach in Anspruch genommen werden:

  1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
  5. Rentenabfindungen,
  6. Haushaltshilfe,
  7. Betriebshilfe für Landwirte.

Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung sind die

gewerblichen Berufsgenossenschaften

die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Gemeindeunfallversicherungsverbände

Feuerwehr-Unfallkassen

Eisenbahn-Unfallkasse

Unfallkasse Post und Telekom

Unfallkassen der Länder und Gemeinden

gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich

und die Unfallkasse des Bundes.

Der Sozialversicherungszweig „Unfallversicherung“ unterscheidet sich von den anderen Sozialversicherungszweigen in erster Linie auch dadurch, dass er nicht am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages teilnimmt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die zur Arbeitslosenversicherung werden durch die Krankenkassen als Träger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingezogen und an die anderen Versicherungszweige abgeführt.

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt vom Arbeitgeber an den jeweiligen Unfallversicherungsträger gezahlt. Eine weitere Unterscheidung zur sonstigen Sozialversicherung besteht darin, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Arbeitgebern aufzubringen sind.

Die gesetzliche Unfallversicherung war bis zum 31. 12.1996 im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Seit 1. 1.1997 ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Rechtsgrundlage für die Unfallversicherung2. Das SGB VII ist in elf Kapitel unterteilt:

Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall

Prävention

Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

Organisation

Aufbringung der Mittel

Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten

Datenschutz

Bußgeldvorschriften

Übergangsrecht (dabei enthält das elfte durch das UVMG geschaffene Kapitel die Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung)

Die Aufgaben der Unfallversicherung werden in § 1 SGB VII beschrieben. Danach ist es Aufgabe der Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII

mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten

nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

II.Versicherungspflicht und Freiwillige Versicherung

1.Grundsätze

Die gesetzliche Unfallversicherung hat einen sehr großen Versichertenkreis. Dieser spannt sich vom Arbeitnehmer zum Unternehmen, über Arbeitslose, Blutspender, Lebensretter usw.

Rechtsgrundlagen für Versicherungspflicht und Freiwillige Versicherung sind die §§ 2 bis 6 SGB VII.

Der versicherte Personenkreis ist wie folgt zu unterscheiden:

2.Pflichtversicherte kraft Gesetzes

Die Pflichtversicherung entsteht ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Auch in der Unfallversicherung ist § 32 Sozialgesetzbuch-Erstes Buch (SGB I) zu beachten. Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des SGB abweichen, nichtig.

Nach § 2 Abs. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert:

  1. Beschäftigte,
  2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
  3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind,
  4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB VIII oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  5. Personen, die
    1. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,

    2. im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,

    3. in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,

    4. ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

    5. ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist,

  6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner.
  7. selbständig tätige Küstenschiffer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner.
    1. Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches (SGB VIII) oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII, sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
    2. Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
    3. Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
  8. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
  9. Personen, die
    1. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

    2. für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

  10. Personen, die
    1. von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,

    2. von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,

  11. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
  12. Personen, die
    1. bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,

    2. Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,

    3. sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlichen Angegriffenen persönlich einsetzen,

  13. Personen, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) oder des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (BA), eines nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägers, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB II zuständigen Trägers oder eines beauftragten Dritten nach § 37 SGB III nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
  14. Personen, die
    1. auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder andauernde Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

    2. zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,

    3. auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,

  15. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
  16. Pflegepersonen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes bei der Pflege eines Pflegebedürftigen; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.