Erläuterungen:
A 1.0 Grundlagen des Rechnungswesens
Das Rechnungswesen erfasst alle betrieblichen Vorgänge, die rechenhaft sind, sich also durch Zahlen ausdrücken lassen. Das Rechnungswesen hat die Aufgabe, anhand zahlenmäßiger Angaben den Betriebserfolg oder auch nicht zu kontrollieren und überprüfbar zu machen.
1.1 Unternehmens- und Finanzrechnung
1.1.1 Unternehmensrechnung
Handelsrechtliche Vorschriften des Handelsgesetzbuch (HGB §§ 38-47) bestimmen die Art der Buchführung, das Aufstellen eines jährlichen Inventars und einer Bilanz.
Diese Bestimmungen sollend en Unternehmer zwingen, Ordnung in seinen finanziellen Tätigkeiten zu halten, um gerechte Grundlagen für die Besteuerung zu schaffen und allgemeine Rechtssicherheit (z.B. Schutz der Gläubiger) zu gewährleisten.
Die Unternehmensrechnung, durchgeführt von der Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung, übernimmt diese vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufgaben. Meist in Form einer eigenen Buchhaltung welche bei kleineren Firmen die Auflistungen an ein Steuerbüro weiterleitet.
Die Unternehmensrechnung gliedert sich auf in
- Bilanzrechnung
und
- Erfolgsrechnung
Um einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage einer Unternehmung zu erhalten, muss mindestens nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Bilanz erstellt werden. Es gibt zwei Definitionen: Eine ist Geschäftsjahr und die andere ist Wirtschaftsjahr. Geschäftsjahr wird im HGB verwendet und Wirtschaftsjahr im Einkommensteuerlichen Sinne. Eine Bilanz ist eine Aufstellung von Herkunft und Verwendung von Kapital eines Wirtschaftssubjektes.
Ein vom Kalenderjahr „abweichendes Geschäftsjahr“ kann branchenabhängig gewählt werden, um etwa saisontypische Entwicklungen bilanziell besser erfassen zu können. Es kann dann zweckmäßig sein, einen Bilanzstichtag zu wählen, der auf einen die Saisonspitze berücksichtigenden Zeitpunkt fällt, an dem die Lagerbestände weitgehend abgebaut und Umsatzschwerpunkte berücksichtigt sind.
Da die Bilanz nur Bestände darstellt und keine Auskunft über die Geschäftstätigkeit einer Periode macht, muss jeder Bilanz eine Gewinn- und Verlustrechnung hinzugefügt werden. Dies bezeichnet man dann als sogenannte Erfolgsrechnung.
1.1.2 Finanzrechnung
Wesentliche Aufgabe der Finanzrechnung ist die Überwachung der Liquidität (Zahlungsfähigkeit des Unternehmens). Die Unternehmensleitung muss dafür Sorge tragen, dass die Unternehmung stets g
genügend Geldmittel zur Verfügung hat, um ihren Zahlungsverpflichtungen nach zu kommen. D.h. Es ist zu gewährleisten, dass zu jedem Zeitpunkt die Summe der Auszahlungen nicht größer ist, als die Summe der Einzahlungen und der noch vorhandenen Zahlungsmittelbestände (ZMB).
ZMB + Einnahmen - Ausgaben > 0
Ist dies gewährleistet, so ist das Unternehmen Liquide und kann profitabel arbeiten. Kann dies kurzfristig aus eigenen Leistungen nicht erreicht werden, so sind rechtzeitig Maßnahmen zu veranlassen, um die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern, da dies den Zusammenbruch des Unternehmens (Konkurs/Insolvenz) verursachen würde.
Viele Kleinunternehmer haben nicht genügend Kapital bei der Gründung Ihres Unternehmens und arbeiten sozusagen von der Hand in den Mund. Kommt dann eine Baustelle wo die Zahlungsmoral des Kunden fehlt, dann sind schnell die Finanziellen Grenzen überschritten und man muss Insolvenz anmelden. Der Unterschied zwischen Insolvenz und Konkurs besteht darin das es keinen gibt. Zwischen 1877 und 1999 wurden zahlungsunfähige Unternehmen nach der Konkursordnung behandelt. Seit 1999 gilt das allgemeine Insolvenzrecht das mittlerweile auch in vielen Privathaushalten Einzug gehalten hat. Im Gegensatz zum Konkursverfahren sieht das heutige Insolvenzrecht eine Aufgabe darin das Unternehmen fortzuführen und eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
A 2.0 Kosten- und Leistungsrechnung
2.1 Baubetriebsrechnung
Ziel der Baubetriebsrechnung ist die Kontrolle des baubetrieblichen Geschehens. Sie umfasst im Einzelnen die Bereiche:
- Kostenartenrechnung
Zur Erfassung einzelner Kostenarten (z.B. Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten)
- Kostenstellenrechnung
Zur Ermittlung der auf die einzelnen Kostenstellen entfallenden Kosten (z.B. Kosten der Baustellen, Kosten der Werkstatt, Kosten der Verwaltung).
- Kostenträgerrechnung
Zur Verrechnung der Kosten auf die betrieblichen Leistungen (z.B. auf der Baustelle: Kostenträger „Bauwerk“ oder „Gleisanlage“).