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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Selbst genutzte Immobilien

1.1   Für die Besteuerung entscheidend: die Nutzung in den Jahren vor dem Verkauf

1.2   Erbschaft und Schenkung

2   Vermietete Immobilien

2.1   Für diese Veräußerungen gilt die Zehnjahresfrist

2.2   So wird die Zehnjahresfrist berechnet

2.3   So können Sie Anschaffungsvorgänge im Erbfall vermeiden

3   Gemischt genutzte Immobilien

4   Ermittlung des Veräußerungsgewinns

5   Gestaltungsmöglichkeiten beim Veräußerungsgewinn

5.1   Bau auf einem Erbbaurechtsgrundstück

5.2   Kaufpreiszahlung in Raten

5.3   Nießbrauch

6   Verlustverrechnung

6.1   So dürfen Sie den Verlust beim Verkauf einer Immobilie verrechnen

6.2   Wenn der Verkauf scheitert

7   Gewerblicher Grundstückshandel

Hausverkauf: Wann der Staat die Hand aufhält

Einführung

Auch beim Verkauf einer Immobilie sind steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten. Nach welchen Kriterien entschieden wird, ob Sie einen eventuellen Veräußerungsgewinn versteuern müssen, hängt vor allem davon ab, wie die Immobilie genutzt wurde.

Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, müssen Sie einen Veräußerungsgewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Einen Veräußerungsverlust können Sie mit anderen Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnen.

Eine Ausnahme gibt es jedoch für Immobilien, die Sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.