a.a.O. | am angegebenen Ort |
Abb. | Abbildung |
ABl. | Amtsblatt |
Abs. | Absatz |
AEntG | Arbeitnehmer-Entsendegesetz |
a.F. | alter Fassung |
AG | Aktiengesellschaft |
Anm. | Anmerkung |
AO | Abgabenordnung |
AOK | Allgemeine Ortskrankenkassen |
ArbG | Arbeitsgericht |
Art. | Artikel |
Aufl. | Auflage |
BAnz At | Bundesanzeiger Allgemeiner Teil |
BauR | Baurecht |
BB | Betriebsberater |
BDO | Barton, Durstine & Osborn |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BG BAU | Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BIP | Bruttoinlandsprodukt |
BMF | Bundesministerium der Finanzen |
BT-Ds. | Bundestags-Drucksache |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
bzw. | beziehungsweise |
ca. | circa |
CIS | Construction Industry Scheme, Baugewerbe-Regelung |
Co. KG | Compagnie Kommanditgesellschaft |
DBV-Verlag | Druck-, Beratungs- und Verlagsgesellschaft |
ders. | derselbe |
Dr. | Doktor |
EStG | Einkommensteuergesetz |
EU | Europäische Union |
e.V. | eingetragener Verein |
ff | fortfolgende |
FG | Finanzgericht |
FKS | Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung |
gem. | gemäß |
GG | Grundgesetz |
ggfs. | gegebenenfalls |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
G-Rekening | geblokkeerde rekening, blockiertes Konto |
HDI | Hauptverband der Deutschen Bauindustrie |
HFU-Liste | Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen |
Hrsg. | Herausgeber |
IG BAU | Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt |
IOTA | Intra-European Organisation for Tax Administrations, Innergemeinschaftliche Organisation für Steuerverwaltungen |
i.Ü. | im Übrigen |
iVm. | in Verbindung mit |
juris-PK | juris Praxiskommentar |
k.A. | keine Angaben |
KKS | Kaufkraftstandard |
lt. | laut |
MiLoG | Mindestlohngesetz |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
Nr. | Nummer |
NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
NZS | Neue Zeitschrift für Sozialrecht |
NZWiSt | Neue Zeitschaft für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
OWi | Ordnungswidrigkeit |
OWiG | Ordnungswidrigkeitengesetz |
PQ-Verein | Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen |
rd. | rund |
RDA | Recht der Arbeit |
Rz. | Randziffer |
S. | Seite |
SchwarzArbG | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz |
SG | Sozialgericht |
SGb | Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift) |
SGB III | Drittes Buch Sozialgesetzbuch |
SGB IV | Viertes Buch Sozialgesetzbuch |
SGB V | Fünftes Buch Sozialgesetzbuch |
SGB VI | Sechstes Buch Sozialgesetzbuch |
SGB VII | Siebtes Buch Sozialgesetzbuch |
sog. | so genannte/-r |
StGB | Strafgesetzbuch |
TOP | Tagesordnungspunkt |
u.a. | unter anderem |
UStG | Umsatzsteuergesetz |
v.a. | vor allem |
vgl. | vergleiche |
v.H. | vom Hundert |
WGKK | Wiener Gebietskrankenkasse |
z.B. | zum Beispiel |
ZDB | Zentralverband des Deutschen Baugewerbes |
ZIS | Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik |
Kern dieser Arbeit ist die Erörterung, ob die Generalunternehmerverantwortung im Baugewerbe im Hinblick auf Lohn- und Lohnnebenkostenverpflichtung der Nachunternehmerebene in der Praxis hinreichend wirksam ausgestaltet ist. Diese Erörterung ist seit dem Jahr 2012, in dem die damalige Bundesregierung letztmals in ihrem Bericht über die Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe1 zur sozialversicherungsrechtlichen Generalunternehmerhaftung ausführlich Stellung bezogen hat, in der Öffentlichkeit kaum mehr durchgeführt worden. Schon damals hat die Bundesregierung im Ergebnis erkennen lassen, dass gewerbliche Auftraggeber im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht ihrer Nachunternehmer zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in weiten Bereichen unbehelligt von behördlichen Maßnahmen blieben. So genannte Generalunternehmerhaftungen fanden praktisch nicht mehr statt. Doch gesetzliche Änderungen hin zu einer Modifikation der Generalunternehmerhaftung mit dem Ziel, sie wirksamer werden zu lassen, oder administrative Maßnahmen mit dieser Zielrichtung blieben bis heute aus.
Diskussionsbedürftig ist die eingangs gestellte Frage im Jahr 2019 in erheblichem Maße. Denn im Baugewerbe sind zweifelhafte Auftragsuntervergaben im Sinne mehrstufiger Subunternehmerketten mit Lohnnebenkostenvorenthaltungen ein sehr verbreitetes Phänomen. Mittels Auftragsuntervergaben2 entledigen sich gewerbliche Auftraggeber der wichtigen, aber mutmaßlich als lästig empfundenen Arbeitgeberpflichten sowie der Lohn- und Lohnnebenkostenverpflichtungen, oder sie versuchen es zumindest. Statt den gewerblichen Auftraggebern nehmen die zuständigen Behörden und die Fachöffentlichkeit deren Sub- oder Subsubunternehmer3 ins Visier, die jedenfalls auf dem Papier die Arbeitgeberpflichten übernehmen, ohne nach den tatsächlichen Gegebenheiten Arbeitgeber zu sein. Bei ihnen werden primär Verstöße massiven Umfangs vermutet, gesucht, verfolgt, festgestellt, angeklagt und abgeurteilt. So drängt sich manchmal die Vermutung auf, welche lautet: "Die Kleinen fängt man, die Großen lässt man laufen." Wenngleich nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa Subunternehmerketten in einer Vielzahl anderer arbeits- und lohnintensiver Branchen wie z.B. der Transportbranche, der Fleischverarbeitung, der Gebäudereinigung, dem Wach- und Sicherheitsgewerbe, der Landwirtschaft, dem Einzelhandel (Regaleinräumer) und in der Kurier-, Express- und Paketbranche eingesetzt werden4, soll sich die Betrachtung der Generalunternehmerverantwortung auf die Bauwirtschaft beschränken. Die im Rahmen dieser Arbeit gewonnenen Erkenntnisse können aber auf die Generalunternehmerhaftung in der Fleischbranche nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17.07.2017 und künftig möglicherweise in weiteren der vorgenannten Branchen sinngemäß übertragen werden.
Als Generalunternehmer im Baugewerbe ist im Folgenden ein Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verstehen, der - gegebenenfalls neben der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer - für Teilaufgaben oder einzelne Gewerke einen oder mehrere Sub- bzw. Nachunternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen im Baugewerbe beauftragt hat. Mit umfasst sollen in diesem Kontext auch Scheinwerkverträge sein, die eine Arbeitgebereigenschaft des Generalunternehmers verschleiern und diese tatsachenwidrig auf den vorgeblichen Sub- bzw. Nachunternehmer delegieren. Darunter können auch Fälle des verdeckten Arbeitskräfteentleihs sein. Gegenstand dieser Beauftragungen müssen Leistungen sein, deren Erbringung der Generalunternehmer einem Dritten gegenüber schuldet bzw. für einen Dritten zu erbringen beabsichtigt. Privatpersonen oder Unternehmen, die eine Werk- oder Dienstleistung für den eigenen Interessenbereich vergeben, und die öffentliche Hand sind nicht vom Begriff mit umfasst. Dies bedeutet, dass Fälle der Abdeckung des unternehmerischen Eigenbedarfs bei der Betrachtung insofern außen vor bleiben.5 Die Position eines Generalunternehmers zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass nur dieser, nicht aber seine Sub- oder Nachunternehmer, dem Dritten gegenüber vertraglich gebunden und zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Im Folgenden wird an manchen Stellen der Begriff des Generalunternehmers um den Zusatz "Auftragsweitergeber" ergänzt. Dadurch wird verdeutlicht, dass derjenige, der vom Generalunternehmer eine Werkleistung zur Ausführung erhält und diese Werkleistung erneut und wiederum untervergibt, rechtlich genauso verpflichtet ist, für die Lohn- und Lohnnebenkostengewährung zu Gunsten nachgelagerter Arbeitskräfte einzustehen, wie der Generalunternehmer, aber ein solcher nicht ist. Generalunternehmer (Auftragsweitergeber) in diesem Sinne ist also, wer in einer mehrgliedrigen Subunternehmerkette, in der ein Auftrag mehrfach weitergegeben worden ist, nicht erstes, sondern nachgelagertes "Kettenglied" ist.
Als Subunternehmer bzw. Nachunternehmer im Baugewerbe ist im Folgenden ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu verstehen, der eine Bauleistung im Auftrag eines gewerblich handelnden Generalunternehmers (Auftragsweitergebers), gegebenenfalls auch mit eigenen Arbeitskräften, erbringt. In einer mehrgliedrigen Auftragskette kann ein Subunternehmer zugleich Auftragsweitergeber sein.
Als Generalunternehmerverantwortung soll im Folgenden nicht nur die theoretische, sondern die tatsächliche Haftpflichtbetroffenheit von Generalunternehmern (Auftragsweitergebern) verstanden werden in den Fällen, in denen ihre Sub- bzw. Nachunternehmer Lohn- und Lohnnebenkosten nicht oder nicht hinreichend leisten. Ebenfalls soll von diesem Begriff die tatsächliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Betroffenheit von Generalunternehmern (Auftragsweitergebern) im Falle der Nichtleistung seitens ihrer Sub- bzw. Nachunternehmer umfasst sein.
Der Begriff des Baugewerbes ist nicht legaldefiniert. Das Baugewerbe wird vielfach unterteilt in das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe, so zum Beispiel in § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). In der Baubetriebe-Verordnung werden in § 1 Abs. 2 als Betriebe des Bauhauptgewerbes solche Betriebe und Betriebsabteilungen aufgeführt, in denen Arbeiten an Bauwerken6 verrichtet werden. Auch im Baunebengewerbe verrichten Betriebe und Betriebsabteilungen jedoch Arbeiten an Bauwerken. Die im Folgenden im Zusammenhang mit der Generalunternehmerverantwortung näher zu betrachtenden Regelungen des AEntG, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) treffen die Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe nicht, sondern sind auf beide, somit im Baugewerbe, anzuwenden. In Deutschland gibt es zudem noch eine Unterscheidung des Baugewerbes von der Bauindustrie. Die Bauindustrie ist als Sonderfall des Baugewerbes insofern zu verstehen, als sie mittelständische und große Unternehmen, die Mitglied der Industrie- und Handelskammer sind, umfasst. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDI) ist der Interessenvertreter und Arbeitgeberverband der Bauindustrie. Die Interessen der baugewerblichen Unternehmen werden durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) wahrgenommen. Die Interessen der Arbeitnehmer werden von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) wahrgenommen.7
Als Bauleistung sind nach § 101 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Eine entsprechende Legaldefinition enthält auch die im Folgenden näher zu betrachtende Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die im Folgenden noch näher zu betrachtenden Regelungen des SGB IV und des AEntG verweisen für den Begriff der Bauleistung ihrerseits auf § 101 Abs. 2 SGB III.
Lohnnebenkosten sind im Folgenden die Lohnsteuer nach dem EStG und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag8 nach dem SGB IV, die zusätzlich zum Lohn, dem Arbeitsentgelt, zu entrichten sind.
Die auf Lohn- und Lohnnebenkosten bezogene Verantwortung für den Arbeitskräfteeinsatz ihrer Nachunternehmer ist eingebettet in eine Vielzahl weiterer Pflichten von Generalunternehmern (Auftragsweitergebern) im inländischen Baugewerbe, die Arbeitnehmer dritter Unternehmen in ihren Pflichtenkreis eingebunden haben. Neben Lohn- und Lohnnebenkostenpflichten müssen sie unter anderem baurechtliche, arbeitssicherheitsrechtliche, aufenthaltsrechtliche und umfassende steuerliche Pflichten, z.B. die Umsatzsteuerpflicht des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), einhalten. Gegenüber gewerblichen, privaten oder öffentlichen Auftraggeber haften Generalunternehmer für die fristgerechte und mangelfreie Ausführung des gesamten Auftrags allein, also auch für den auf einen Nach- oder Subunternehmer übertragenen Teil. Unmittelbare vertragliche Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und dem Nach- bzw. Subunternehmer bestehen dagegen grundsätzlich nicht.
Nachfolgend näher betrachtete gesetzliche Regelungen zur Haftung des somit in einer sog. "Sandwichposition" befindlichen Generalunternehmers (Auftragweitergebers) für den Mindestlohn sind in § 14 AEntG, für Lohnsteuern in § 48 EStG und für Sozialversicherungsbeiträge in § 28e SGB IV enthalten. Weitere Lohnnebenkostenpflichten, die an dieser Stelle jedoch nicht näher betrachtet werden, bestehen unter anderem in der Abführungspflicht von Beiträgen zur Gesetzlichen Unfallversicherung und von Urlaubskassenbeiträgen9.
Baugewerbe | Haftung für Lohn | Haftung für Lohnsteuern und andere Steuern | Haftung für Sozialversicherungsbeiträge |
Generalunternehmer (Auftragsweitergeber) |
§ 14 AEntG (ohne Exkulpation) |
§ 48 EStG (mit Exkulpation, § 48 b EStG) |
§ 28e Abs. 3a SGB IV (mit Exkulpation, § 28e Abs. 3a-f SGB IV) |
Sub- bzw. Nachunternehmer (zugleich Arbeitgeber) |
§ 8 AEntG | § 42d EStG | § 28e Abs. 1 SGB IV |
Abb. 1 - Haftungsregelungen im inländischen Baugewerbe; eigene Darstellung
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