Wir sind an das Gesetz gefesselt, um frei zu sein.
Cicero

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© 2017 Florian Novak , florian@novak.at

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7460-8484-8

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungungsverzeichnis

Abkürzung

AA Abänderungsantrag
aA andere Ansicht
aaO am angeführten Ort
AB Ausschussbericht
Abb Abbildung
ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
ABl Amtsblatt der EU
Abs Absatz
ADSL Asymmetric Digital Subscriber Line
AfP Archiv für Presserecht
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AMD-G Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Anm Anmerkung
arg argumento
Art Artikel
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
BKS Bundeskommunikationssenat
BlgNR Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats
Bsp Beispiel
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BverfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
BVG Bundesverfassungsgesetz
bzw beziehungsweise
dh das heißt
DVB-T Digital Video Broadcasting – Terrestrial
ebd ebenda
EG Europäische Gemeinschaft
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV Vertrag über die Europäische Gemeinschaft
ErlRV Erläuterung zur Regierungsvorlage
EMRK Europäische Menschenrechtskommission
et al et alii/et aliae (und andere)
etc et cetera
EU Europäische Union
f und der, die folgende
ff und der, die folgenden
FMG Fernmeldegesetz
gem gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hrsg Herausgeber
idF in der Fassung
inkl inklusive
IPTV Internet Protocol Television
iS im Sinne
iSd im Sinne des
iVm in Verbindung mit
JBl Juristische Blätter
KG Kommanditgesellschaft
KOA KommAustria
KOG KommAustria-Gesetz BGBl I 2001/32
lit Buchstabe
Mio Millionen
MuR Medien und Recht
mwN mit weiteren Nennungen
Nov Novelle
Nr Nummer
oA ohne Angabe
ÖJK Österreichische Juristenkommission
ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung
ORF Österreichischer Rundfunk
ORF-G Bundesgesetz über den österreichischen Rundfunk
ÖZW Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
pA per Adresse
PrR-G Privatradiogesetz
PSG Privatstiftungsgesetz BGBl 2001/20
RAVAG Radio Verkehrs AG
RGG Rundfunkgebührengesetz
RFG Rundfunkgesetz
RfR Rundfunkrecht
RFK Kommission zur Wahrung des RFG
RGBl Reichsgesetzblatt
RM Reichsmark
RRG Regionalradiogesetz BGBl I 506/1993 idF 160/1999
RTR-GmbH Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Rz Randzahl
S Satz
Slg Sammlung
StGB Strafgesetzbuch
StGBl Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich
StGG Staatsgrundgesetz
ua unter anderem
UGB Unternehmensgesetzbuch
UKW Ultrakurzwelle
Univ Universität
usw und so weiter
uU unter Umständen
VfGH Verfassungsgerichtshof
VfSlg Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des VfGH
vgl vergleiche
vH von Hundert
VO Verordnung
VÖZ Verband österreichischer Zeitungsherausgeber
VStG Verwaltungsstrafgesetz
VwGH Verwaltungsgerichtshof
VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
WBL Wirtschaftsrechtliche Blätter
WuW Wissenschaft und Weltbild
Z Ziffer
zB Zum Beispiel
ZfV Zeitschrift für Verwaltung
ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

Abbildungsverzeichnis

Abb 1: Historischer Artikel zum Sendestart

Abb 2: Öffentlich-Rechtlicher Auftrag

Abb 3: Unternehmensgegenstand

Abb 4: Angebot

Abb 5: Bekanntmachung

Abb 6: Verwaltungsgerichtsbarkeit

Abb 7: Verwaltungsgerichtsbarkeit bis 2013

Vorwort

War meine Geburt just am Tag nach den Jubiläumsfeierlichkeiten aus Anlass „50 Jahre Österreichischer Rundfunk“ schicksalshafte Fügung, schlechtes Timing oder bloß ein glücklicher Zufall? So launig sich diese rhetorische Frage als autobiographische Posse im chronologischen Rückblick der österreichischen Rundfunkgeschichte – natürlich rein subjektiv – aufdrängt, sie genießt für mich Bedeutung beim Blick auf einen zeitlichen Kontext: Als Kind der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts war ich von Beginn an mit einer linearen elektronischen Medienwelt konfrontiert, deren zart colorierte Vorboten bald eine Gewissheit auf sich vereinten: Die einzige Konstante der Medienwelt ist die Veränderung. Diese Veränderungen waren und sind bis heute Teil meiner Medien-Sozialisation und bilden den Grundstein für mein Interesse an der Welt der Medien.

Von diesen Veränderungen blieb in dieser Zeit auch die österreichische Medienpolitik nicht verschont. Auf Jahrzehnte des Monopols mit einer überschaubaren Zahl linearer TV- und Radioangebote folgte die Phase der Liberalisierung auch für private Anbieter und – mit wohl noch fundamentaleren Auswirkungen – der Paradigmenwechsel eines weltweiten und immer verfügbaren Onlineangebots. Damit verbunden war und ist neben einer quantitativen „Explosion“ an neuen Inhaltsanbietern auch die – zumindest theoretisch denkbare – Metamorphose des bisherigen Konsumenten, Mediennutzers und Empfängers zum Gestalter und (Ab-)Sender im Konzert der Medienanbieter. In dieser Zeit wurde aus dem österreichischen Rundfunk als Gattungsbegriff der Österreichische Rundfunk als juristische Person, versehen mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag, der heute mit neuen Angeboten über sein ursprüngliches Selbstverständnis, aber auch über seine ursprüngliche Verbreitung als Rundfunk substanziell hinausgeht.

Nicht erst in Zeiten des Vorwurfs von „Fake-News“ prägen Medien das kollektive Bewusstsein, sie manipulieren, kampagnisieren, polarisieren, zerstreuen und unterhalten, sie vermitteln und verzerren die Wirklichkeit – oder formen Allianzen auch in Meinungsfragen, aber – und das ist ihre grundlegende Aufgabe in einer funktionierenden Demokratie – sie informieren auch, vermitteln das Weltgeschehen, kontrollieren Machthaber und klären uns auf. Die mannigfaltigen Funktionen von Medien sind dabei Ingredienzen für eine abwechslungsreiche und spannungsgeladene Thematik, die sowohl von technischen Entwicklungen, Bedürfnissen der Mediennutzer und, nicht zu vergessen, auch von politischen Begehrlichkeiten geprägt wird. Das Recht bietet dabei die ordnende Grundlage, die Entwicklungen in Bahnen zu lenken versucht, Vorgaben macht und Voraussetzungen wiederum für eine Kontrolle der Kontrollierenden schafft. Es zeigt sich: Ob dieses Recht Ergebnis der Gesetzgebung oder durch Rechtsprechung ist, ist dabei nicht nur eine Frage funktionierender Gewaltenteilung, sondern auch der politischen Courage.

Eine rechtswissenschaftliche Vertiefung kann dabei durchaus zu einer Reise in die Untiefen subtiler Politik der Untätigkeit mutieren: Dann, wenn sich der Gesetzgeber ein vordergründiges Bekenntnis zur Unabhängigkeit und Vielfalt abringt, tatsächlich aber Staatsnähe und Monopol gewahrt werden sollen.

Einer der besonderen Aspekte in der Tätigkeit von Juristen ist dabei, (Rechts-) Politik beim Wort nehmen zu dürfen. Das Zusammenspiel konstitutioneller Vorgaben einerseits und der einfachgesetzlichen Grundlagen andererseits schafft dabei oft Spannungen, die auch im dramaturgischen Sinne vertiefenswert erscheinen. Auch wenn sich die Dramaturgie einer wissenschaftlichen Arbeit im Zweifelsfall dem Ergebnis mehr zu verpflichten hat als einem Spannungsbogen – hege ich die Hoffnung, ein lesenswertes Werk zu schaffen.

Dies auch vor folgendem Hintergrund: Persönlich bin ich davon überzeugt, dass die Chance eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu kostbar ist, um sie einer Diskussion zu überlassen, an der ausschließlich Lobbyisten, Marktteilnehmer oder Wettbewerbshüter teilnehmen. Entsprechend ist die vorliegende Arbeit, die zugleich auch meine Dissertation bildet, vom Bemühen getragen, auch für Nicht-Juristen Grundlagen zu vermitteln, die Zusammenhänge verständlich zu machen, ohne die handwerkliche Präzision vermissen zu lassen. Mir ist es dabei ein Anliegen, die Arbeit verständlich und lesbar zu halten, ohne dass das Niveau darunter leidet, mit dem Ansinnen, einen rechtswissenschaftlichen Beitrag zu einer Diskussion auf sachlicher Ebene zu leisten.

Florian Novak

florian@novak.at

Wien, im April 2017

Erstes Kapitel

Gegenstand der Untersuchung und Struktur der Arbeit

Die Liberalisierung im elektronischen Medienbereich in Europa und das grenzüberschreitende Zusammenwachsen ursprünglich in erster Linie nationaler Märkte in den vergangenen Jahrzehnten blieben – trotz einer erheblichen zeitlichen Verzögerung – auch in Österreich nicht ohne Auswirkung. Seit dem Ende des Hörfunk- und Fernsehmonopols und dem damit verbundenen Sendestart privatwirtschaftlich orientierter österreichischer TV- und Radioanbieter spricht man auch hierzulande davon, dass sich, wenn auch erst zaghaft, ein duales Rundfunksystem1 etabliert.

Die österreichische Medienpolitik war und ist vor diesem Hintergrund mit unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert. Neben den erforderlichen legislativen Voraussetzungen für die Veranstaltung von Rundfunk auch durch Private, die es erst zu schaffen galt, bedeutet diese Entwicklung auch für die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) einen im Vergleich zu früher erhöhten Rechtfertigungsdruck. Die privilegierte Situation des ORF aufgrund der Finanzierung durch Gebühren, aber auch seine jahrelang begünstigte Stellung bei der Zuteilung technischer Übertragungskapazitäten2, lassen den ORF bis heute zum Gegenstand intensiv geführter öffentlicher Diskussionen werden, bei denen die Rufe nach einem adäquaten öffentlich-rechtlichen Auftrag ebenso wenig zu überhören waren wie der Wunsch einer entsprechenden staatlichen Überprüfung, ob dieser Beauftragung überhaupt entsprochen wird.

Beachtenswert ist dabei, dass der einfache Gesetzgeber auf nationaler Ebene trotz – und durchaus auch wegen – einer verfassungsrechtlich verankerten Rundfunkfreiheit zwar über einen beachtlichen, aber auch mit Blick auf eine „objektiv-rechtliche Garantie für den Rundfunk“3 nicht unbegrenzten Gestaltungsspielraum verfügt: Konstitutionelle Vorgaben binden, beschränken und determinieren ihn bei der Ausgestaltung des rundfunkrechtlichen Rahmens - in einem bestimmten Ausmaß geben sie dem Gesetzgeber sogar ein Leitbild vor, dem er zu entsprechen hat. Zusätzlich entfalten die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts eine Bindungswirkung für die nationale Umsetzung: Die Sonderstellung eines mit Gebühren finanzierten Senders setzt eine ausreichend bestimmte, abgrenzbare Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags voraus und macht eine Kontrolle erforderlich.

Dem Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und den Fragen einer staatlichen Kontrolle widmet sich die vorliegende Dissertation anhand folgender Fragestellungen:

Was ist der öffentlich-rechtliche Auftrag?

Wie erfolgt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Welches verfassungsrechtliche Erfordernis einer Kontrolle besteht?

Für welche Formen der Kontrolle hat sich der Gesetzgeber entschieden?

Welche inhaltlichen Kriterien für die Rechtfertigung einer Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es?

Zur Gliederung im Detail: Aufbauend auf einen historischen Überblick zur Entwicklung von Rundfunk in Österreich widmet sich die Arbeit am Beginn der Frage, wie weitreichend der öffentliche-rechtliche Auftrag – sowohl inhaltlich als auch technisch – definiert ist und welche Möglichkeiten einer Weiterentwicklung seines Angebots dem Österreichischen Rundfunk offenstehen. Es folgt eine Darstellung der Finanzierungsgrundlagen des ORF in Verbindung mit einer Überprüfung der Festsetzung der Programmentgelte durch die Regulierungsbehörde sowie eine Darstellung weiterer wirtschaftlicher Kontrollmechanismen. Die Binnenkontrolle sowie die externe Kontrolle stehen im Mittelpunkt des Folgekapitals bevor im Lichte der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen die Sonderstellung des ORF untersucht wird, gefolgt von einer Zusammenfassung.


1 Vgl Korinek, Österreich auf dem Weg zum dualen Rundfunksystem (1991).

2 Vgl Korinek, Zur Rechtfertigung der Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System, in FS Recht im Pluralismus (2003) 488.

3 Vgl Grabenwarter, Zur Zukunft des dualen Rundfunks in Österreich (2004).

Zweites Kapitel

Die Geschichte eines österreichischen Rundfunks

1. RAVAG – Der Startschuss in den 1920er Jahren

Als der offizielle Termin für den Start von Hörfunk in Österreich gilt der 1. Oktober 1924. An diesem Tag wurde auf dem bzw unter dem Dach des ehemaligen kaiserlich und königlichen Kriegs- bzw Heeresministeriums am Standort Stubenring 1 in Wien – dem heutigen Sitz des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – der Sendebetrieb durch die Österreichische Radioverkehrs AG (RAVAG) aufgenommen. Beteiligt an dieser Gesellschaft waren: der Bund, das Österreichische Creditinstitut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten, die Steirerbank AG, die Gemeinde Wien durch die Gewista, die Österreichische Anzeigengesellschaft AG, die Österreichische Telephonfabriks-AG, „Ericsson“ Österreichische Elektrizitätsgesellschaft, Telephon- und Telegraphenfabriks-AG Kapsch & Söhne und die Firma Leopolder & Sohn4. Voraussetzung für die Veranstaltung war bereits damals eine zu erteilende Konzession für „Rundspruch“, die der RAVAG auf Basis des Telegraphengesetzes 19245 zuvor erteilt worden war.

Abb 1: Historischer Artikel zum Sendestart (Neue Freie Presse vom 1. Oktober 1924, 9)

Tatsächlich ist allerdings bereits vor dem offiziellen Start der RAVAG eine private Initiative zu verzeichnen, die in den 18 Monate zuvor – ab dem 1. April 1923 – unter dem Namen Radio Hekaphon sporadisch und vorübergehend ein redaktionell gestaltetes Sprach- und Musikprogramm ausstrahlte: Der Sender war als Ein-Mann-Betrieb des Technikers der Firma Czeija & Nissl geführt6.

Mit §§ 22 und 4 des Telegraphengesetzes 1924 (BGBl 263) wurde dabei die ursprünglich „ungeklärte Rechtsstellung der Rundfunkempfänger gegenüber der privatrechtlichen Aktiengesellschaft RAVAG in ein öffentlich-rechtliches Anstaltnutzungsverhältnis umgewandelt“7. Waren laut der Berichterstattung vom 1. Oktober 1924 bereits 15.000 Anmeldungen erfolgt, dürfte diese Zahl rasant angewachsen sein: Bereits im Folgejahr war die Abonnentenzahl bereits auf 100.000 angewachsen8.

2. Sendepause für „Österreich“ von 1938 bis 1945

1938 verlor die RAVAG im Zuge des „Anschlusses“ ihre Eigenständigkeit und wurde in den Großdeutschen Rundfunk integriert, indem die „Reichsrundfunkgesellschaft das gesamte Aktienpaket der RAVAG um 666.667 RM kaufte. Die Reichspost wiederum bezahlte für Sendeanlagen und Liegenschaften 2,8 Mio RM als Ablöse.“ 9 Das Rundfunkwesen und seine Sendeanlagen wurden neu organisiert: Die Sender Innsbruck und Salzburg wurden zum Reichssender München zugeordnet, der Sender Dornbirn zum Reichssender Stuttgart, Linz, Graz und Klagenfurt verblieben beim Wiener Reichssender. Große Teile des Programms wurden nun in Berlin produziert, der Sender in Wien fungierte nur noch als „Empfänger und ausführendes Organ“10 – für „Österreich“ herrschte Sendepause11.

3. Der RAVAG-Relaunch und die Zeit von 1945 bis 1955

Bereits ab dem 16. April 1945 wurde unter der Leitung des früheren Generaldirektors Oskar Czeija mit der provisorischen Instandsetzung der Sendeanlagen und der Wiederaufnahme des Sendebetriebs begonnen. Mit der Verlesung der Österreichischen Unabhängigkeitserklärung durch die drei Gründungsparteien der Zweiten Republik, SPÖ, ÖVP und KPÖ über die Selbstständigkeit Österreichs am 29. April 1945 war die RAVAG als Sender „Radio-Wien“ wieder „on air“, empfangbar war der Sender allerdings ausschließlich in Ost-Österreich. Während das Funkhaus in der Argentinierstraße auf Grund seiner Lage dem sowjetischen Sektor Wiens zugeordnet war und mit einer Zensur durch die Informationsabteilung der Roten Armee bei der inhaltlichen Auswahl konfrontiert war12, gründeten die drei anderen Besatzungsmächte jeweils eigene Rundfunkgesellschaften: Die US-Amerikaner insgesamt zwei, einen zivilen deutsch-sprachigen (Radio Rot-Weiß-Rot), der am 6.Juni 1945 aus Salzburg13, und im August aus Linz14 startete, sowie einen englischsprachigen Militärsender (Blue Danube Network), ihr Sendernetzwerk dehnten sie zeitnah auf Wien aus. Die britische Besatzungsmacht bespielte mit den Sendern in Graz und Klagenfurt die Sendergruppe Alpenland15. Unter französischer Aufsicht sendete bereits ab Mai 1945 „Radio-Vorarlberg“16, wenige Monate später, im Juli, „Radio-Innsbruck“ gewissermaßen als Zweigstelle Vorarlbergs. Kooperationen innerhalb der „westlichen“ Radiosender waren dabei durchaus an der Tagesordnung.

In dieser Zeit herrschte eine vergleichsweise hohe Pluralität bei der Senderauswahl – auch dank der Konkurrenz zwischen Amerikanern und Sowjets. Zu Beginn der 1950er Jahre konnte das Publikum aus bis zu sechs verschiedenen Radioprogrammen auswählen. Nur wenige Jahre später, mit der wiedererlangten Souveränität Österreichs, reduzierte sich das Angebot auf drei, in den 1960er Jahren vorübergehend sogar nur noch auf zwei verschiedene Programme.

4. Vom Proporz-Funk zum Rundfunk-Volksbegehren

Mit dem Ende der Besatzungszeit wurden 1955 die Sender im Österreichischen Rundspruchwesen wieder zusammengeführt, aus denen 1958 die Österreichische Rundfunk GmbH entstand, das Monopol war – ähnlich wie bereits die RAVAG in der ersten Republik – wieder einzementiert, allerdings mit einem großen Unterschied: Das Medium Hörfunk erfuhr durch die Einführung der Television im Jahr 1955 im elektronischen Bereich eine langfristig nicht zu unterschätzende Ergänzung. Wie in vielen anderen gesellschaftlichen Bereichen der 2. Republik machte dabei der Einfluss des parteipolitischen Proporzes – also die Aufteilung von Positionen zwischen ÖVP und SPÖ – auch vor dem Rundfunk nicht halt17, wobei nicht selten das Erfordernis von Einstimmigkeit in Budget- und Personalfragen die Unternehmung zu blockieren drohte18. In dieser Zeit betrieb der Österreichische Rundfunk zu Beginn drei Radioprogramme über Mittelwelle. Als Reaktion auf die großkoalitionäre doppelte Besetzung von Positionen im Rundfunk initiierten zahlreiche Zeitungsherausgeber 1964 ein Rundfunkvolksbegehren, das auch angesichts des starken Zuspruchs19 den Weg ebnete für das zwei Jahre später unter ÖVP-Alleinregierung verabschiedete Bundesgesetz über die Aufgaben und Einrichtung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mbH“ (Rundfunkgesetz)20. Eine Neuerung dabei war, dass mit Blick auf das zu entrichtende Rundfunkentgelt in § 15 Abs 1 die Fiktion eines zivilrechtlichen Vertrages angeordnet wurde: „Mit der Erteilung der Rundfunk (Fernsehrundfunk-) Hauptbewilligung gilt für die Dauer des Bestehens zwischen der Gesellschaft [gemeint ist: Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H., Anm; siehe § 1 Abs 1 RundfunkG] und dem Bewilligungsinhaber ein Vertrag nach bürgerlichem Recht geschlossen, der den Inhaber zum Empfang der Rundfunk- bzw. der Fernsehrundfunksendungen der Gesellschaft gegen ein fortlaufendes Entgelt (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt.“21

5. Neues ORF-Gesetz und seine Adaptionen unter Bundeskanzler Kreisky

Unter der SP-Alleinregierung von Bruno Kreisky kam es 1974 zu einer neuerlichen Novellierung der Rundfunkgesetzgebung: Neben der Beschlussfassung über die gewissermaßen zentrale verfassungsrechtliche Regelung, „sozusagen die ‚Grundnorm’ des Rundfunkrechts“22, des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 197423 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG – Rundfunk), wurde per „Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks“24 die privatrechtlich organisierte „Österreichischer Rundfunk GmbH“ in den Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ (§ 33 Abs 1 RFG) umgewandelt. Mit dem Argument der Entpolitisierung25 wurde der „Aufsichtsrat“ zum Kuratorium (§ 6 Abs 1 Z 1 RFG) und die Kompetenzen des Generaldirektors gestutzt (§ 12 Abs 2 Satz 2). Die damit notwendige Neuwahl eines der nun dieses Gremium wieder dominierenden Regierungspartei26 genehmeren Generalintendanten27 war dabei ein nicht unbeabsichtigter Nebeneffekt. Ein politisches „Lay-Out“, das sich in Ansätzen 26 Jahre später wiederholen sollte – nur unter umgekehrten politischen Vorzeichen.

6. Willkommen im freien Markt: Österreichs Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof

War zu Beginn die simple Idee, ein eigenes lokales Fernsehen für Bewohner einer Linzer Wohnhausanlage zu organisieren, stand am Ende der Fall des österreichischen Rundfunkmonopols28. Mit der Begründung, dass die Beschränkung auf ein öffentlichrechtliches Monopol nur durch ein „dringendes gesellschaftliches Bedürfnis“ zu rechtfertigen sei, dies aber mit Blick auf Österreich nicht vorliege, wurde Österreich 1993 vom EGMR wegen Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK verurteilt29. Bereits im gleichen Jahr wurde dabei in Österreich mit dem Regionalradiogesetz (RRG)30 der Versuch unternommen, private Hörfunkveranstalter zuzulassen, wobei der Verfassungsgerichtshof diesem legistischen Unterfangen nach bereits erfolgter Lizenzvergabe ua wegen Unterdeterminierung der gesetzlichen Bestimmungen einen Strich durch die Rechnung bereiten sollte und das Gesetz in wesentlichen Punkten aufhob31. Abgesehen von zwei Ausnahmen32, die bereits im September 1995 loslegen konnten, bedeutete das für die Radiowilligen, die Notwendigkeit eines reparierten Gesetzes abzuwarten, in Folge ein neuerliches Vergabeverfahren vor der damaligen Regionalradiobehörde zu absolvieren, um letzten Endes am 1. April 1998 an den Start gehen zu dürfen. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist dabei, dass es bereits in den Jahren vor der offiziellen Liberalisierung Radiosender gab, die aus dem benachbarten Ausland nach Österreich einstrahlten33.

7. 2001: Neues ORF-Gesetz und seine Adaptionen unter Bundeskanzler Schüssel

Die Novellierung des ORF Gesetzes im Jahr 200134 wurde mit für interessierte Medienbeobachter durchaus vertrauten Argumenten und Veränderungen begleitet: Der bestehende Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wurde als eine Stiftung öffentlichen Rechts35 und somit als „Stiftung sui generis mit eigener Rechtspersönlichkeit“36 konstituiert, das Kuratorium wurde zum Stiftungsrat37 erhoben. Das vertraute Versprechen der Entpolitisierung begleitete auch dieses Mal das politische Bemühen um eine Reform.38 Fairerweise ist allerdings zu ergänzen, dass zahlreiche Unvereinbarkeitsbestimmungen im neuen ORF-G aufgenommen wurden, die aktive Politiker von der Präsenz im obersten Stiftungsrat ausschließen39, ebenso wurde die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter gesetzlich gestärkt40. Weitere Veränderungen waren ua die Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Zeitgleich mit dem ORF-G wurde erstmals auch ein Gesetz für die Veranstaltung von Privatfernsehen beschlossen sowie die Medienbehörde KommAustria ins Leben gerufen.

8. Brief nach Brüssel: Die EU schaltet sich ein und vereinbart Vorgaben.

Eine Beschwerde im Jahr 2004 bildete den Auftakt für einen fünf Jahre andauernden Dialog mit der EU-Kommission, der in erster Linie Fragen zum Gegenstand hatte, ob der Österreichische Rundfunk Aktivitäten nachgehe, die nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags sind und aus diesem Grund nicht durch staatliche Mittel finanziert werden dürften, und ob ausreichende Kontrollmechanismen bestünden. Absender dieser Beschwerde war zuerst der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ), ein Jahr später tat ihm dies der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) gleich, weitere Marktteilnehmer41 sollten folgen. Bevor es dabei im September 2009 zu einer Einigung zwischen der EU-Kommission und der österreichischen Regierung kommen sollte, hatte die Kommission der Republik Österreich ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, „dass das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem Österreichs nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags im Einklang steht“42. Mit Schreiben vom 28.10.2009 wurde letzten Endes mitgeteilt, dass angesichts einer erzielten Einigung „die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Finanzierungsregelung für das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem Österreichs durch die Zusicherungen Österreichs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgeräumt werden und die Kommission folglich entschieden hat, die Untersuchung in dieser Sache einzustellen.“ Diese Zusicherungen bildeten dabei den Auftakt für die folgende Novellierung des ORF-G43 – und damit auch Grundlage für die gegenständliche Arbeit.


4 Neue Freie Presse vom 1. Oktober 1924, 9 http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?apm=0&aid=nfp&datum=19241001&seite=09 (abgerufen am 18.4.2017).

5 BGBl 1924/263.

6 Godler/Jochum/Schlögl, Vom Dampfradio zur Klangtapete Beiträge zu 80 Jahre Hörfunk in Österreich (2004) 16.

7 Wittmann, Rundfunkfreiheit. Öffentlichrechtliche Grundlagen des Rundfunks in Österreich (1981) 59.

8 Szelzgrad, Eine Branche die sich neu erfindet, in FS 100 Jahre Zukunft (2014) 149.

9 Vgl oA, Die Radiogeschichte Österreichs http://www.wabweb.net/radio/frames/radioaf.htm (abgerufen am 16.4.2017).

10 Vgl Ergert, 50 Jahre Rundfunk in Österreich I: 1924-1945 (1974) 180.

11 Vgl oA, Radiogeschichte http://www.wabweb.net/radio/frames/radioaf.htm.

12 Vgl Hilbrand, Die Sendergruppe Alpenland 1945-1954 (1987) 37; Rathkolb, Von den vier alliierten Sendern zu "schwarzer Welle - rotem Schirm": Die Entwicklung von Rundfunk und Fernsehen nach 1945, Donauzentrum Wien, 2003, 2; Feldinger, Nachkriegsrundfunk in Österreich, Zwischen Föderalismus und Zentralismus von 1945 bis 1957 (1990) 39.

13 Ergert, Rundfunk I 71.

14 Ergert, Rundfunk I 76.

15 Hilbrand, Alpengruppe 67 mwN.

16 Ergert, Rundfunk 76..

17 Reichel, Die roten Meinungsmacher: SPÖ-Rundfunkpolitik von 1945 bis heute (2012) 5 mwN; vgl Podgorski, Die große Illusion, Erinnerungen an 50 Jahre mit dem Fernsehen (2005) 29; Rathkolb, Donauzentrum Wien 2003, 3.

18 Rathkolb, Donauzentrum Wien 2003, 3.

19 Reichel, Meinungsmacher 41.

20 BGBl 1966/195.

21 Mayer, Das Programmentgelt des Österreichischen Rundfunks, ÖJZ 1975, 479.

22 Funk, Das Rundfunkrecht im Lichte öffentlich-rechtlicher Grundlehren, ÖJZ 1977, 589.

23 BGBl 1974/396.

24 BGBl 1974/397.

25 Vgl Lackner, Die Früchte des Zorns, in profil (2012) https://www.profil.at/home/orf-die-fruechte-zorns-317016 (abgerufen am 16.4.2017).

26 Bacher/Schmolke, Der Generalintendant: Gerd Bachers Reden, Vorträge, Stellungnahmen aus den Jahren 1967 bis 1994 (2000) 156.

27 Reichel, Meinungsmacher 72 mwN.

28Vgl Novak, Wir feiern heute 20 Jahre Meinungsfreiheit in Österreich. Feiern wir? http://www.no-vak.at/2013/11/24/wir-feiern-heute-20-jahre-meinungsfreiheit-in-osterreich-feiern-wir (abgerufen am 18.4.2017).

29 EGMR 24. 11. 1993, 36/1992/381/455-459, Informationsverein Lentia ua/Österreich.

30 BGBl 1993/506.

31 VfSlg 14256/1995.

32 Die Sender Antenne Steiermark und Radio Melody in Salzburg konnten sich mit ihren Berufungsgegnern im Vorfeld der Entscheidung der Entscheidung des VfGH einigen und verfügten daher über eine rechtskräftige Zulassung.

33 Fidler, Österreichs Medienwelt von A bis Z (2008) 514.

34 BGBl I 2001/83.

35 § 1 Abs 1 ORF-G.

36 ErlRV 634 BlgNR 21. GP.

37 § 19 Abs 1 Z 1 ORF-G.

38 „Kernstück der Reform sei die Entpolitisierung“, Abgeordneter zum NR Andreas Kohl laut Parlamentskorrespondenz Nr 234 vom 27.03.2001.

39 § 20 Abs 3 Z 5-Z 9 ORF-G.

40 § 4 Abs 6 und § 32 ORF-G.

41 Eine Beschwerde der Premiere AG gegen die Einführung des Sport- Spartenkanals ging bei der Kommission im Nov 2005 ein.

42 Beihilfenentscheidung im Verfahren E2/2008 der Europäischen Kommission, Rz 3.

43 BGBl I 2010/50.

Drittes Kapitel

Der öffentlich-rechtliche Auftrag

1. Die öffentlich-rechtliche Beauftragung als Gegenstand der Kontrolle und Grundlage für die Finanzierung: Umfang und Grenzen

1.1. Der öffentlich-rechtliche Auftrag und seine gesetzliche Grundlage