Bearbeitungsstand: Dezember 2017

Tag der Disputation: 31.01.2019

Dekan: Univ.-Prof. Dr. Volker Wulf

Erstgutachter: Univ.-Prof. Dr. Tobias Fröschle, Universität Siegen

Zweitgutachterin: Univ.-Prof‘in Dr. Marina Wellenhofer, Goethe-Universität, Frankfurt a. M.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

© 2019 Thomas Richter

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 9783748106999

He is free to make the wrong choice,
but not free to succeed with it.

He is free to evade reality,
he is free to unfocus his mind and
stumble blindly down any road he pleases,
but not free
to avoid the abyss he refuses to see.
...
Man is free to choose not to be conscious,
but not free to escape the penalty of unconsciousness:
destruction.*

Ayn Rand
The Objectivist Ethics
The Virtue Of Selfishness
1964*

* Er ist frei, die falsche Wahl zu treffen, aber nicht frei, damit Erfolg zu haben.

Er ist frei, der Realität auszuweichen,

er ist frei, seinen Geist abzulenken und

blindlings jede Straße entlang zu stolpern, die ihm gefällt, aber nicht frei,

den Abgrund zu vermeiden, den er sich weigert zu sehen. ...

Der Mensch ist frei zu wählen, nicht bei Besinnung zu sein, aber nicht frei, der Strafe für seine Ohnmacht zu entkommen: der Zerstörung. [Übers d. Verf.]

Meinen Kindern

Dank an Herrn Prof. Dr. Fröschle, diesen gerechten
Menschen und weisen Praktiker, als den ich ihn erleben
durfte: für seine Bereitschaft, mich bei der Erstellung
dieser Arbeit zu begleiten, für seine Anregungen und vor
allem für seine Geduld.

Dank an Herrn Prof. Dr. Schöne: für seine Freundlichkeit
und seine unbürokratische Hilfe.

Dank an Frau Prof’in Dr. Wellenhofer: für ihre schnelle
Korrektur der Arbeit eines ihr unbekannten Doktoranden.

Dank auch an Herrn Prof. Dr. Morgenthaler: für seine
Fragen, die mich zum Nachdenken brachten, obwohl ich
doch glaubte, ich wüsste schon so viel.

Dank an den XII. Senat des BGH: Ohne seine grausame
Rechtsprechung zum fiktiven Einkommen wäre ich nie
auf die Idee gekommen, mich mit diesem Thema zu
beschäftigen.

Dank an die Mütter einiger meiner Kinder: Ohne die
Erbarmungslosigkeit bei der Anwendung dieser
Rechtsprechung selbst erfahren zu haben, wäre ich nie
veranlasst gewesen, die Ursachen für die Fehler
im System zu suchen.

Dank schließlich am meisten meiner Frau: Ohne sie hätte
ich all das nicht überlebt...

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    1. Gegenstand der Untersuchung
    2. Derzeitige Rechtslage
      • 2. 1. Betreuungsunterhalt
      • 2. 2. Barunterhalt
      • 2. 3. Gleichwertigkeitsdogma
      • 2. 4. Mindestunterhalt
      • 2. 5. Tabellenunterhalt
        • 2. 5. 1. Untergrenze
        • 2. 5. 2. Obergrenze
        • 2. 5. 3. Stufenfolge
      • 2. 6. Anrechnung von Kindergeld
      • 2. 7. Selbstbehalt
        • 2. 7. 1. Notwendiger Selbstbehalt
        • 2. 7. 2. Gemeinsame Haushaltsführung
        • 2. 7. 3. Hausmannrechtsprechung
      • 2. 8. Fiktives Einkommen
        • 2. 8. 1. Leichtfertige Aufgabe der Tätigkeit
        • 2. 8. 2. Erwerbsbemühungen
        • 2. 8. 3. Umfang der Tätigkeit
        • 2. 8. 4. Umfang der Bewerbungsbemühungen
        • 2. 8. 5. Reale Beschäftigungsmöglichkeiten
        • 2. 8. 6. Beweislast
      • 2. 9. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
    3. Konkrete Forschungsfragen
  2. Diskussion
    1. Gleichwertigkeitsdogma
      • 1. 1. Lebensalter des Kindes
      • 1. 2. Zusammenleben der Eltern als Maßstab
      • 1. 3. Tatsächlicher Betreuungsaufwand
      • 1. 4. Verdeckte Monetarisierung
      • 1. 5. Widerspruch zum Steuerrecht
      • 1. 6. Praktische Auswirkungen: Beamte
        • 1. 6. 1. Nicht betreuender Elternteil als Beamter
        • 1. 6. 2. Betreuender Elternteil als Beamter
        • 1. 6. 3. Beide Elternteile als Beamte
        • 1. 6. 4. Wiederverheirateter Beamter
      • 1. 7. Ursache: Herleitung aus dem innerehelichen Unterhalt
      • 1. 8. Anwendung auf den Kindesunterhalt
      • 1. 9. Herleitung aus dem Naturalunterhalt
      • 1. 10. Aufwendungen der Eltern
      • 1. 11. Historische Herleitung
        • 1. 11. 1. Ursprüngliche Regelung
        • 1. 11. 2. Reform von 1957/58
        • 1. 11. 3. Folgen der Änderung
        • 1. 11. 4. Einfluss des Sozialrechts
      • 1. 12. Herleitung nur aus dem Verwandtschaftsverhältnis
      • 1. 13. Wechselmodell
      • 1. 14. Tatsächliche Vergleichbarkeit
        • 1. 14. 1. Datengrundlage
        • 1. 14. 2. Tatsächliche Werte
        • 1. 14. 3. Vergütung nach Tarif
        • 1. 14. 4. Vergütung nach Pflegesätzen
        • 1. 14. 5. Schadensersatz
          • 1. 14. 5. 1. Nicht verhinderte Zeugung
          • 1. 14. 5. 2. Tötung des Unterhaltsverpflichteten
    2. Bemessung des Barunterhalts
      • 2. 1. Mindestunterhalt
      • 2. 2. Herleitung der Prozentsätze
      • 2. 3. Umsetzung
      • 2. 4. Entkoppelung vom Einkommen
      • 2. 5. Historische Entwicklung
      • 2. 6. Empirische Überprüfung
        • 2. 6. 1. Datengrundlage
        • 2. 6. 2. Altersstufen
        • 2. 6. 3. Tatsächliche Aufwendungen
        • 2. 6. 4. Steigende Familiengröße
        • 2. 6. 5. Fortschreibung
          • 2. 6. 5. 1. Kalte Degression
          • 2. 6. 5. 2. Kappungsverlust
          • 2. 6. 5. 3. Kumulierter Verlust
          • 2. 6. 5. 4. Kalte Progression
          • 2. 6. 5. 5. Anpassung der Einkommensgruppen
    3. Selbstbehalt
      • 3. 1. Notwendiger Selbstbehalt
      • 3. 2. Hausmannrechtsprechung
        • 3. 2. 1. Dogmatische Herleitung
        • 3. 2. 2. Bewertung der Betreuungsleistung
      • 3. 3. Haushaltsersparnis
      • 3. 4. Sozialrechtliche Bedürftigkeit
        • 3. 4. 1. Lösung des Bundessozialgerichts
        • 3. 4. 2. Zivilrechtliche Bewertung
    4. Fiktives Einkommen
      • 4. 1. Entgangener Unterhalt als Schaden
      • 4. 2. Herleitung aus dem Gesetz
      • 4. 3. Historische Herleitung
        • 4. 3. 1. Mindestunterhalt
        • 4. 3. 2. Vorrangige Haftung
        • 4. 3. 3. Vermögenslosigkeit
      • 4. 4. Verfassungsrechtliche Herleitung
        • 4. 4. 1. Elternpflicht
        • 4. 4. 2. Elternrecht
        • 4. 4. 3. Gleichbehandlung
      • 4. 5. Forderungsübergang
      • 4. 6. Beweislastumkehr
        • 4. 6. 1. Herleitung aus dem Regelunterhalt
        • 4. 6. 2. Selbstbelastungsfreiheit
      • 4. 7. Herleitung aus dem Strafrecht
        • 4. 7. 1. Generalprävention
        • 4. 7. 2. Bundesverfassungsgericht
        • 4. 7. 3. Dogmatische Einordnung
        • 4. 7. 4. Gleichbehandlung
      • 4. 8. Praktische Auswirkungen
        • 4. 8. 1. Beispiel Kalifornien
        • 4. 8. 2. Vergleichbare Ergebnisse in Deutschland
    5. Beantwortung der Forschungsfragen
  3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechts
    1. Reine Ausrichtung am Verwandtenunterhalt
    2. Reine Ausrichtung am Ehegattenunterhalt
    3. Bloße Auslegungsänderung
    4. Limitierte Vorrangregelung
    5. Ausnahme Wechselmodell
    6. Strafrecht
    7. Fiktives Einkommen
    8. Steuerrecht
    9. Kindergeld
    10. Familienzuschläge
    11. Abschaffung des Mindestunterhalts
    12. Sozialleistungen
    13. Siegener Tabelle
    14. Konkrete Unterhaltsbemessung
      • 14. 1. Grundfälle
      • 14. 2. Mehrere Kinder
      • 14. 3. Vereinfachte Darstellung
      • 14. 4. Mangelfälle
      • 14. 5. Stiefkinder
    15. Dynamisierung und Titulierung
  4. Zusammenfassung in Thesen

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O. – am angegebenen Ort

Abb. – Abbildung

Abs. – Absatz

a. F. – alte Fassung

Alt. – Alternative

Anm. – Anmerkung

ArbZG – Arbeitszeitgesetz

Art. – Artikel (Einzahl)

Artt. – Artikel (Mehrzahl)

BBesG – Bundesbesoldungsgesetz

BeckRS – Beck-Rechtsprechung

BFH – Bundesfinanzhof

BFHE – Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. – Bundesgesetzblatt

BGH – Bundesgerichtshof

BGHSt – Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BGHZ – Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BMFJS – Bundesministerium für Frauen, Jugend und Soziales

BMJV – Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

BSGE – Entscheidungen des Bundessozialgerichts

BT – Bundestag/s

BVerfG – Bundesverfassungsgericht

BVerfGE – Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGK – Kammerentscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts

d. – des

ders. – derselbe

dies. – dieselbe/n

DM – Deutsche Mark

DRiZ – Deutsche Richterzeitung

Drs. – Drucksache

Ebd./ebd. – ebenda

EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EStG – Einkommensteuergesetz

EUR – Euro

f. – folgend/e

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamRB – Der Familien-Rechtsberater

FamRZ – Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

ff. – fortfolgend/e

GdB – Grad der Behinderung

GG – Grundgesetz

GleichberG – Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts

h – Stunde/n

hM. – herrschende Meinung

HS. – Halbsatz

iVm – in Verbindung mit

JArbSchG – Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

JugAmt – Das Jugendamt

Kap. - Kapitel

KG – Kammergericht

LG – Landgericht

lit. – Buchstabe

MDR – Monatsschrift für Deutsches Recht

MiLoG – Mindestlohngesetz

MiLoV - Mindestlohnanpassungsverordnung

min – Minute/n

MinUhV - Mindestunterhaltsverordnung

mwN – mit weiteren Nachweisen

NEhelG – Gesetz über die Stellung der nichtehelichen Kinder

n. F. – neue Fassung

NJW – Neue Juristische Wochenschrift

Nr. – Nummer

NStZ – Neue Zeitschrift für Strafrecht

NZV – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

OLG – Oberlandesgericht

PKH – Prozesskostenhilfe

PrALR – Preußisches Allgemeines Landrecht

RG – Reichsgericht

RGBl. – Reichsgesetzblatt

Rnr. – Randnummer

S. – Seite

SGB – Sozialgesetzbuch

sog. – sogenannte/r

StGB – Strafgesetzbuch

StPO – Strafprozessordnung

stRspr. – ständige Rechtsprechung

StV – Strafverteidiger (Zeitschrift)

TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

UÄndG – Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

USD – US-Dollar

UVG – Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen

Verf. – Verfasser/s

VersR – Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht

Vgl./vgl. – vergleiche

VKH – Verfahrenskostenhilfe

VorsRiOLG – Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

z. B. – zum Beispiel

I. Einleitung

1. Gegenstand der Untersuchung

Das Recht des Unterhalts für minderjährige Kinder folgt gesetzlichen Vorschriften, die in den Grundzügen seit der Entstehung des BGB gelten: Kindesunterhalt ist Verwandtenunterhalt im Sinn der seitdem unveränderten §§ 1601, 1602 BGB. Jedoch sind im Laufe der Zeit vom Gesetzgeber wesentliche Änderungen und durch die Rechtsprechung maßgebliche Auslegungen vorgenommen worden.

Dies gilt vor allem für die Einführung des Mindestunterhalts nach der Vorschrift des § 1612a BGB, für die grundsätzliche Befreiung des betreuenden Elternteils von der Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und auch für die Herleitung einer Ansetzung fiktiven Einkommens bei der Bestimmung des zur Berechnung von Barunterhalt maßgeblichen Einkommens des Verpflichteten in nahezu allen Fällen, in denen dieser nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB im Sinn einer sehr weit gehenden „Erwerbsobliegenheit“.

Mit der vorgelegten Arbeit soll die Frage beantwortet werden, inwieweit das Recht des Unterhalts für minderjährige Kinder damit einer in sich geschlossenen, nachvollziehbaren und im Einklang mit anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem unmittelbar berührenden Sozialrecht, stehenden Rechtsetzung überhaupt genügt, ob es grundlegend zur Gewährleistung einer gerechten Verteilung vorhandener Mittel geeignet sein kann und ob die Anpassung der rechtliche Grundlagen an die seit Beginn der Geltung des BGB geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse als gelungen anzusehen ist.

2. Derzeitige Rechtslage

Das Kind hat einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern als Verwandter in gerader Linie unmittelbar aus § 1601 BGB. Dies ist eine Ausprägung gesetzgeberischer Entscheidung, welche dazu führt, dass nicht beliebigen Verwandten Unterhalt geschuldet wird, sondern das deutsche Recht nur drei grundlegende Unterhaltstatbestände kennt: den Anspruch von Verwandten gerader Linie untereinander (z. B. des Kindes gegenüber den Eltern, aber auch der Eltern gegenüber dem Kind), den Anspruch von getrennt lebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gegeneinander, §§ 1361 Abs. 1 Satz 1, 1569ff. BGB, sowie den Anspruch aus gemeinsamer Elternschaft nach § 1615l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Andere Verwandte und Lebensgefährten, mit denen keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, haben schon grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch, auch nicht Geschwister untereinander.1

Die Beschränkung des gegenseitigen Unterhaltsanspruchs auf die Verwandten gerader Linie geht erkennbar schon auf die Motive des Gesetzgebers zurück, der ein besonderes familiäres Band zwischen Eltern und Kindern annahm, das aber zwischen Geschwistern „erfahrungsgemäß“ nicht so stark sei,2 wenn auch aus Rücksicht auf die „Bedürfnisse der Armenpflege“, insoweit dem PrALR folgend, die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs zunächst auch auf Geschwister untereinander ausgedehnt werden sollte, was letztlich aber dann doch keinen Eingang in die erste Gesetzesfassung fand, weil die Bedürfnisse der Armenpflege keinen grundsätzlichen Einfluss auf die familienrechtliche Bewertung eines möglichen Unterhaltsanspruchs haben sollten.3

Der Anspruch nach § 1615l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB geht auf Gleichstellungserwägungen im Rahmen der Schaffung des UÄndG (2008)4 zurück und soll in Umsetzung einer entsprechenden Vorgabe des BVerfG5 sicherstellen, dass auch die Versorgung von Elternteilen gesichert ist, die nichteheliche Kinder betreuen, aber wegen Fehlens einer bestehenden oder geschiedenen Ehe keinen Anspruch auf Trennungs- oder Ehegattenunterhalt haben können. Wegen der Bezugnahme auf die Kinderbetreuung ist dieser Anspruch auch im Bereich des Verwandtenunterhalts angesiedelt, obwohl es sich doch um einen originären Anspruch des Elternteils und nicht des Kindes handelt.

Insgesamt werden sämtliche Unterhaltsansprüche aus einer „sittlichen Pflicht“ hergeleitet, die Verwandte trifft, was letztlich nur historisch aus dem besonderen Verhältnis dieser Personen untereinander begründet wird, als dass der Anspruch „auf dem durch die Einheit des Blutes und die Bande der Familie hervorgerufenen natürlichen und sittlichen Verhältnisse beruht“,6 was auch in der grundgesetzlichen Wertung des besonderen Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 2 GG seinen Ausdruck findet, nur eben auf einfachgesetzlicher Ebene auf Verwandte in gerader Linie oder Ehegatten oder diesen gleichgestellte Elternteile beschränkt.

Die Unterhaltspflicht der Eltern gilt nach § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich jedoch nur, insoweit das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, was als Grundprinzip das gesamte Unterhaltsrecht durchzieht: Ohne Bedürftigkeit besteht auch kein Anspruch; wer in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, benötigt keinen Unterhalt und hat dementsprechend auch keinen Anspruch darauf. Minderjährige Kinder erfahren allerdings eine besondere Privilegierung durch § 1602 Abs. 2 BGB insoweit, als dass sich ein minderjähriges Kind nur aus seinen Einkünften aus Arbeit und Vermögen, nicht jedoch aus dem Vermögen selbst unterhalten muss, was einen Erhalt des Vermögensstamms des Kindes bis zum Erreichen von dessen Volljährigkeit ermöglicht und der Grundannahme entspricht, dass ein minderjähriges Kind sich grundsätzlich noch nicht selbst versorgen kann und es demzufolge auch grundsätzlich keine Verpflichtung zum eigenen Erwerb trifft,7 solange nicht besondere Umstände hinzutreten bei Minderjährigen, die nicht mehr den Einschränkungen durch vollzeitige Schulpflicht oder die Regelungen der §§ 4; 8 JArb-SchG8 unterliegen; dann kann insoweit eine Erwerbsobliegenheit gegeben sein, welche den Bedarf (auch fiktiv) mindert.9

2. 1. Betreuungsunterhalt

Unterhalt wird bei Zusammenleben des Kindes mit beiden Eltern von diesen als Familienunterhalt durch Erbringung von Natural- und Betreuungsunterhalt geleistet, d. h. die Eltern erfüllen durch Betreuung, Erziehung und Bereitstellung der sächlichen Kosten für Nahrung, Kleidung und Wohnung ihre Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Bei der Ausübung der Personen- und Vermögenssorge entstehende Kosten können die Eltern zwar nach § 1648 BGB vom Kind ersetzt verlangen, allerdings nur, soweit es sich nicht um Aufwendungen handelt, welche die Eltern ohnehin zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zu erbringen haben.10 Allerdings greift auch bei Aufwendungen, die über die grundlegende Pflicht zur Bereitstellung des sächlichen Bedarfs hinausgehen, die Vermutung des § 685 Abs. 2 BGB und es wird bezüglich dieser – grundsätzlich ersatzfähigen – Aufwendungen davon ausgegangen, dass es sich um eine Schenkung der Eltern handelt, die im Zweifelsfall nicht zurückzufordern ist.11

2. 2. Barunterhalt

Wenn das Kind bei keinem der beiden Elternteile lebt, schulden diese nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommen dem Kind Barunterhalt, d. h. die sächlichen Kosten werden durch Zahlung einer Geldrente gedeckt, deren Höhe sich grundsätzlich durch Ableitung aus dem steuerrechtlichen Existenzminimum, dem Lebensalter des Kindes und nach dem Gesamteinkommen beider Elternteile12 bestimmt. Auch hier gilt allerdings die vorrangige Pflicht des Kindes zur eigenen Unterhaltung, soweit es bereits volljährig ist oder als Minderjähriger ausreichende Einkünfte zur Bedarfsdeckung aus Arbeitseinkommen oder Vermögensgewinnen erzielen kann13 oder (hinsichtlich der anteiligen Haftung der Eltern jedoch mit anderer Art der Berechnung) im Wechselmodell lebt.14

Lebt das minderjährige Kind nur bei einem Elternteil, so führt dies wegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel zu einer vollkommenen Änderung der Verhältnisse: Der das Kind allein oder überwiegend betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht schon durch die Betreuung des Kindes, so dass die gesamten sächlichen Kosten dem das Kind nicht betreuenden Elternteil zur Last fallen und dieser eine monatliche Geldrente zur Deckung dieser Kosten an das Kind zu leisten hat, deren Höhe sich wiederum nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils bemisst. Die Lebensstellung des Kindes richtet sich damit – außer im Hinblick auf Ausnahmen, z. B. für Mehr- und Sonderbedarf – nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils,15 während es außerdem noch (jedoch grundsätzlich ohne Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe) am Lebensstandard des betreuenden Elternteils durch das Zusammenleben mit diesem teilnimmt.

Eine andere Verteilung der Barunterhaltspflicht bis hin zu einer vollständigen Entlastung des nicht betreuenden Elternteils ist möglich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils wesentlich günstiger sind als diejenigen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils16 oder wenn die getrennt lebenden Eltern das Kind in gleichem Umfang betreuen, etwa in einem Wechselmodell,17 das dem Grundsatz vollkommener zeitlicher Gleichheit des Aufenthalts des Kindes bei jeweils einem Elternteil allerdings nicht entsprechen, sondern sich einer solchen strengen Parität lediglich annähern muss.18

Aus der grundsätzlich angenommenen Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt folgt auch eine Halbteilung des Anspruchs der Eltern auf Kindergeld. Dieses Kindergeld dient nach §§ 31 Satz 1; 32 Abs. 6 Satz 1 EStG dem Familienleistungsausgleich, und weil beiden Eltern Lasten entstehen, dem einen durch Betreuung des Kindes, dem anderen durch Aufkommen für die sächlichen Kosten, und dieser Aufwand als gleichwertig angesehen wird, soll demzufolge auch das Kindergeld zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt werden, um beide gleichermaßen zu entlasten. Dies geschieht allerdings nicht durch Zahlung der jeweils hälftigen Beträge an beide Elternteile, sondern die Halbteilung wird vollzogen, indem das gesamte Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an den betreuenden Elternteil ausbezahlt wird und sich auf der anderen Seite die Barunterhaltslast durch Anrechnung des hälftigen Kindergelds beim barunterhaltspflichtigen Elternteil um den Anrechnungsbetrag mindert, so dass auch der barunterhaltspflichtige Elternteil so steht, als wenn er das hälftige Kindergeld ausbezahlt bekommen hätte, § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB.

2. 3. Gleichwertigkeitsdogma

Die faktische Aufteilung der Unterhaltslasten in einen Betreuungsunterhalt auf der einen Seite und den Barunterhalt durch Übernahme der sächlichen Kosten auf der anderen beruht demzufolge auf der grundsätzlichen Gleichstellung der Arbeitsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der seinen Teil zur Unterhaltung des Kindes durch Leistung eines Anteils an seinem Erwerbseinkommen beiträgt, und derjenigen Arbeitsleistung, welche der betreuende Elternteil durch die Betreuung und Erziehung des Kindes erbringt. Der nicht betreuende Elternteil schuldet demnach den gesamten Verwandtenunterhalt im Sinn von § 1601 BGB, mithin die sächlichen Kosten.19

Es gilt damit der sog. Gleichwertigkeitsgrundsatz, der einer pauschalen Bemessung des „Werts“ der Betreuungsleistung in gleicher Höhe wie der Barunterhaltspflicht folgt,20 was jedoch „nicht widerspruchsfrei“ ist, weil damit für die Betreuung eines Siebzehnjährigen...demnach mehr zu veranschlagen“ wäre als „für die Betreuung eines Kleinkindes“.21 Dieser Widerspruch scheint nach der Ansicht des BGH jedoch hinzunehmen zu sein, denn es soll auf die „Notwendigkeit“ abgestellt werden, „die Bemessung der Leistungen zu erleichtern“.22

Nicht zu verwechseln ist diese dogmatische Annahme einer Halbteilung aufgrund der angenommen Gleichwertigkeit der Leistungen der Elternteile mit dem sog. Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB oder § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB, welcher nicht einen unmittelbare Unterhaltsanspruch des Kindes darstellt, sondern demjenigen Elternteil, der durch die Betreuung des Kindes an der Sicherstellung des eigenen Bedarfs gehindert ist, gegen den anderen Elternteil einen Ausgleichsanspruch geben soll.23 Diese beiden Ansprüche haben andere Zielrichtungen als der Kindesunterhalt und auch von diesem verschiedene Anspruchsinhaber, so dass sie neben dem Anspruch des Kindes als gesonderter Anspruch des betreuenden Elternteils bestehen.

2. 4. Mindestunterhalt

Vom barunterhaltspflichtigen Elternteil ist nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB Barunterhalt in Höhe eines „bestimmten Prozentsatzes vom Mindestunterhalt“ zu leisten.

Der einer konkreten Berechnung jeweils zugrunde zu legende Mindestunterhalt soll die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes abdecken und richtet sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB am steuerlichen Existenzminimum des Kindes und (in Stufen) nach dessen Alter aus.

Dies entspricht der vom Gesetzgeber so gewollten24 und auch vom BGH schon früh ebenfalls angenommenen25 Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt: Wenn beide Eltern bei Zusammenleben gemeinsam das Kind durch Betreuung und Tragung der sächlichen Kosten unterhalten, so müssen jeweils beide insgesamt in Höhe des Existenzminimums für das Kind aufkommen und sich auch die Betreuung gleichwertig teilen. Bei getrennt lebenden Eltern wird jedoch der betreuende Elternteil durch die alleinige Übernahme der Betreuung und Erziehung doppelt belastet, so dass sich auf der anderen Seite wegen der Pflicht zur Tragung der gesamten sächlichen Kosten durch die Eltern die Pflicht zur Sicherstellung des Existenzminimums auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil allein verschiebt, denn sonst würde ja der die Betreuung allein leistende Elternteil stärker belastet als der „nur zahlende“ Elternteil.

Die Berechnung des Mindestunterhalts, der einer konkreten Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird, erfolgte nach der früheren gesetzgeberischen Vorgabe des § 1612a Abs. 2 BGB (2008)26 nach dem „doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“. Nunmehr wird ohne ausdrückliche Nennung der steuerrechtlichen Vorschrift nach § 1612a Abs. 2 BGB n. F. zwar nur noch auf das „steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes“ abgestellt und mit § 1612a Abs. 4 BGB zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, der nach dieser MinUhV27 zu bestimmende Mindestunterhalt richtet sich aber weiterhin (eben wegen der Vorgabe des § 1612a Abs. 2 BGB n. F.) nach dem steuerlichen Existenzminimum, so dass nach wie vor Steuerrecht und Unterhaltsrecht an dieser Stelle miteinander verknüpft sind.

Der sich nach dem jeweiligen Alter des Kindes ergebende monatliche Bedarf wird gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB mit einem Faktor (bis sechs Jahre von 0,87, bis zwölf Jahre von 1,0, bis achtzehn Jahre von 1,17) multipliziert, so dass sich daraus ein vom steuerlichen Existenzminimum abhängiger Mindestunterhalt ergibt, bezogen auf das Lebensalter des Kindes.

2. 5. Tabellenunterhalt

Der einem bestimmten Einkommen des Pflichtigen danach zuzuordnende Unterhaltsbedarf des Kindes wird daraus folgend jedoch noch nach einem weiteren Kriterium bemessen, nämlich der Bestimmung eines – in der Vorschrift des § 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings nicht konkret bezeichneten – Prozentsatzes des Mindestunterhalts, abhängig vom jeweiligen Einkommen des Barunterhaltsverpflichteten.

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Kind den Lebensstandard der Eltern teilen soll. Wird wegen des Gleichwertigkeitsdogmas die Leistung des sächlichen Unterhalts allerdings allein einem Elternteil auferlegt, so kann die Höhe des dem Kind zustehenden Barunterhalts sich auch ausschließlich nur nach dem Einkommen dieses Elternteils richten.28 Dies ist allerdings schon zweifelhaft, weil es letztlich zu einer Vermischung von Bedarf und Leistungsfähigkeit führt und das dem Kind ebenfalls zugutekommende Einkommen des betreuenden Elternteils nicht berücksichtigt wird.29 Als entscheidendes Kriterium dafür, um dennoch mit der ganz herrschenden Praxis allein auf das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils abzustellen, wird allerdings die damit verbundene Vereinfachung angesehen.30

Die genaue Höhe der monatlichen Unterhaltsrente wird wegen des Fehlens einer gesetzlichen Vorgabe zur Höhe des „bestimmten Prozentsatzes vom Mindestunterhalt“ von der Rechtsprechung im Einzelfall nach Erfahrungswerten näher bestimmt, zu welchem Zweck es eine sog. Düsseldorfer Tabelle gibt, welche vom OLG Düsseldorf erstellt und aktualisiert wird. Die Tabelle hat jedoch keine Gesetzeskraft, sondern dient lediglich als Richtlinie.31 Die Tabellenwerte oder „Richtsätze“ sollen demnach als „Erfahrungswerte“ den Lebensbedarf des Kindes „auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.“32 Es handelt sich demnach auch nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, auch nicht in Form von Gewohnheitsrecht.33

Als unumstritten gilt auch lediglich die eigentliche Tabelle mit den Zahlenwerten, nicht jedoch die einzelnen Anwendungsvorschläge, hinsichtlich derer die Richtlinien der Oberlandesgerichte voneinander abweichen.34 Die Ableitung der Unterhaltsbeträge erfolgt im Wesentlichen aus den Annahmen einer Unter- und Obergrenze des für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehenden Einkommens, so dass innerhalb dieses Einkommensbereichs eine gleichmäßige Steigerung der Unterhaltsbeträge, jeweils bezogen auf den Mindestbedarf, von der Rechtsprechung vorgenommen wird.

2. 5. 1. Untergrenze

Die Düsseldorfer Tabelle ist derart ausgestaltet, dass die unterste Einkommensstufe, bei deren Erreichen der Mindestunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB zu zahlen ist, ein Einkommen „bis 1.900 EUR“ vorsieht.35

Eine festgelegte Untergrenze für ein Einkommen, unterhalb dessen eine Bemessung von Kindesunterhalt überhaupt nicht vorgenommen würde, gibt es damit nicht.

Dies gibt den Inhalt der geltenden Rechtsprechung auch zutreffend wieder, nach der auch bei gänzlich fehlendem eigenen Einkommen des Pflichtigen eine Unterhaltsverpflichtung bestehen kann, nämlich sowohl für den Fall, dass der Pflichtige ihm zumutbare Erwerbsmöglichkeiten nicht nutzt (sog. fiktive Einkommensansetzung),36 als auch durch Absenkung des dem Pflichtigen zu belassenden Betrages, wenn ein innerehelicher Unterhaltsanspruch gegen einen neuen Ehegatten besteht (sog. Hausmannrechtsprechung),37 so dass eine absolute Untergrenze des tatsächlichen Einkommens, unterhalb dessen unter keinen Umständen mehr Barunterhalt verlangt werden könnte, nach Ansicht der Rechtsprechung nicht existiert.

2. 5. 2. Obergrenze

Weiterhin geht die Rechtsprechung davon aus, dass allerdings eine (wenn auch in Einzelfällen zu überschreitende) Obergrenze für die Heranziehung von Einkommen des Pflichtigen zur Bemessung des Barunterhalts gegeben ist und legt diese auf 5.500 EUR fest.38 Seitens der Rechtsprechung (noch zum vorher niedrigeren Oberwert der Tabelle von 5.100 EUR39) wird davon ausgegangen, dass höhere Einkünfte regelmäßig nicht mehr für die laufenden Ausgaben, sondern vielmehr zur Vermögensbildung verwendet werden.40 Weil das Kind aber nur hinsichtlich der laufenden Kosten der Lebenshaltung – ohne die Gewährleistung von Luxus41 – von den Eltern zu unterhalten ist, besteht ein Anspruch auf Verwendung von Einkommen zur Barunterhaltszahlung demnach nur, soweit dieses auch zur Deckung des Lebensbedarfs des Pflichtigen verwendet würde und damit unterhalb der für den Regelfall gesetzten Grenze.

Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur für solche Fälle vor, in denen auf Seiten des Kindes ein konkret höherer Bedarf besteht, welcher jedoch vom Kind darzulegen und zu beweisen ist, und dieser Bedarf auch schon in der Lebenshaltung der Eltern (und damit des Kindes) vor der Trennung angelegt war.42 In der Düsseldorfer Tabelle findet sich dementsprechend die Bemerkung „nach den Umständen des Einzelfalls“43 für Fälle, in denen das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen 5.501 EUR (bis 2017: 5.101 EUR)44 und mehr beträgt.

2. 5. 3. Stufenfolge

Ausgehend von der ersten Gruppe des Einkommens (ohne Untergrenze) des Pflichtigen von bis zu 1.900 EUR finden sich bis zum Erreichen der Obergrenze von 5.500 EUR weitere Gruppen jeweils in Höhe von weiteren 400 EUR Einkommen, denen erhöhte Prozentsätze des Mindestunterhalts zugeordnet sind, wobei diese prozentualen Sätze bis zur fünften Stufe (Einkommen bis 3.500 EUR) jeweils um fünf Prozentpunkte und ab der siebten bis zur letzten Stufe jeweils um acht Prozentpunkte je 400 EUR erzieltem höheren Einkommen steigen.45

2. 6. Anrechnung von Kindergeld

Das Kindergeld gilt nach § 1612b Abs. 1 BGB als bedarfsdeckend, so dass es auf den zu leistenden Barunterhalt in halber Höhe angerechnet wird, während es dem betreuenden Elternteil grundsätzlich voll zufließt, der wegen der Minderung des Barunterhalts durch die hälftige Anrechnung den hälftigen Betrag als „Vergütung“ für die erbrachte Betreuungsleistung selbst verwenden kann und die andere Hälfte zur Auffüllung des sächlichen Bedarfs des Kindes verwenden soll.

Eine Ausnahme von diesem Prinzip der „Vergütung“ der Betreuungsleistung durch das hälftige Kindergeld gilt allerdings dann, wenn im absoluten Mangelfall der Barbedarf des Kindes vom nicht betreuenden Elternteil wegen Leistungsunfähigkeit (oder auch Leistungsunwilligkeit) nicht gedeckt werden kann oder zumindest tatsächlich nicht gedeckt wird: Dann wird der betreuende Elternteil auch die „andere“ Hälfte des Kindergeld, die grundsätzlich dazu vorgesehen ist, seine Betreuungsleistung zu „vergüten“, dafür verwenden müssen, den Barbedarf des Kindes zu decken, was sich übrigens auch in der Regelung des § 2 Abs. 1 UVG46 wiederfindet, die vorsieht, dass bei tatsächlicher Nichtzahlung des (vollen) Mindestunterhalts, also in einem „tatsächlichen Mangelfall“, das gesamte Kindergeld auf die Vorschussleistung anzurechnen sein soll und nicht nur das halbe, denn dies folgt nur konsequent eben jenem Ansatz, dass in solchen Fällen auch die auf den betreuenden Elternteil entfallende Hälfte der Leistung zur Bedarfsdeckung des Kindes heranzuziehen ist und nicht zur „Vergütung“ der vom betreuenden Elternteil erbrachten Betreuungsleistung verwendet werden darf.

2. 7. Selbstbehalt

Eine Barunterhaltspflicht besteht nicht unbegrenzt, sondern dem Barunterhaltspflichtigen muss nach § 1603 Abs. 1 BGB für sich selbst ein angemessener Unterhalt verbleiben, von dem er seine sonstigen Verpflichtungen bedienen und seine Lebensstellung wenigstens grundlegend aufrechterhalten kann. Dies gilt zunächst gegenüber allen Unterhaltsberechtigten, so dass diese nur einen konkreten Barunterhalt verlangen können, der unter Wahrung eines dem Pflichtigen verbleibenden Selbstbehalts bemessen wird, oberhalb dessen die Unterhaltsverpflichtung als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsgebots aus § 1603 Abs. 1 BGB überhaupt erst eintritt. Bis zur Höhe des Selbstbehalts benötigt der Verpflichtete Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs.47

2. 7. 1. Notwendiger Selbstbehalt

Hinsichtlich minderjähriger Kinder gilt allerdings eine verschärfte Haftung der Eltern, nämlich diejenige des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, welcher bestimmt, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu verwenden, den Eltern also kein höherer Standard verbleiben darf als den Kindern.

Die konkrete Ausgestaltung dieser „gleichmäßigen Verwendung“ geschieht (mangels gesetzgeberischer Vorgabe) von Seiten der Rechtsprechung ebenfalls durch Bestimmung eines Selbstbehaltbetrags, der jedoch der Höhe nach wesentlich unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt, so dass dem Barunterhaltspflichtigen nur noch das zum Leben Notwendige verbleiben darf.

In der Praxis wird dabei von einem nur unwesentlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegenden Betrag ausgegangen, bezeichnet als „notwendiger Selbstbehalt“, welcher nach den derzeitigen Erfahrungswerten für einen erwerbstätigen Pflichtigen übereinstimmend mit 1.080 EUR angegeben wird. Für einen nicht erwerbstätigen Pflichtigen beträgt der notwendige Selbstbehalt 880 EUR.48 Wird eine Erwerbstätigkeit nicht einmal halbschichtig ausgeübt, so ist der notwendige Selbstbehalt entsprechend zu kürzen auf den sog. Zwischenbetrag, d. h. das arithmetische Mittel aus den Selbstbehalten für erwerbstätige und nicht erwerbstätige Pflichtige,49 derzeit demnach 980 EUR. Ab einer halbschichtigen Berufsausübung ist vom vollen notwendigen Selbstbehalt auszugehen,50 auch beim Bezieher von Krankengeld, insoweit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absehbar ist.51

2. 7. 2. Gemeinsame Haushaltsführung

Eine Absenkung des notwendigen Selbstbehalts findet auch dann statt, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner unverheiratet zusammenlebt, weil bereits aus dem Zusammenleben eine Haushaltsersparnis (durch gemeinsame Nutzung der für die Lebenshaltung zu beschaffenden Güter) folgt,52 welche an die Unterhaltsberechtigten weitergegeben werden kann. Diese Einsparung wird üblicherweise mit 10% des Selbstbehalts angesetzt und dieser entsprechend abgesenkt.53 Insoweit der Ehegatte des Pflichtigen leistungsfähig ist, kann eine Absenkung bis auf das sozialrechtliche Niveau erfolgen.54

2. 7. 3. Hausmannrechtsprechung

Es kommt allerdings sogar eine Absenkung des Selbstbehalts bis auf null in Betracht, d. h. dem Pflichtigen sind gar keine eigenen Einkünfte mehr für sich selbst zu belassen, wenn der neue Ehegatte des Pflichtigen für das gesamte Haushaltseinkommen aufkommt und dementsprechend der Pflichtige einen Anspruch auf innerehelichen Ehegattenunterhalt gegen seinen neuen Ehepartner hat. Dies berücksichtigt nicht vorrangig den auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften auftretenden Synergieeffekt, wie er allein durch das Zusammenleben eintritt, sondern folgt unmittelbar aus dem innerehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegen seinen neuen Ehegatten. Zwar führt dies faktisch zu einem Aufkommen des neuen Ehegatten für die Unterhaltslast mit ihm nicht verwandter Kinder des Pflichtigen, jedoch nicht im rechtlichen Sinn, weil der neue Ehegatte des Pflichtigen lediglich diesen unmittelbar unterhält und der Pflichtige den Unterhalt an die Kinder von dem ihm zustehenden Ehegattenunterhalt – unter Umständen noch unter Anrechnung eines fiktiven Einkommens aus Nebentätigkeit – zu leisten hat.55

2. 8. Fiktives Einkommen

Abgesehen von der Absenkung des Selbstbehalts kennt die Rechtsprechung noch einen anderen Grund zum Ausspruch einer materiellen Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt trotz Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts, nämlich die Ansetzung sog. fiktiven Einkommens, d. h. der Pflichtige wird dabei so behandelt, als ob er Einkommen erzielen könnte, wenn er hierzu nur ausreichende Bemühungen zeigte.

Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass den Unterhaltspflichtigen eine besondere Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern trifft. Diese wird abgeleitet aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit, als dass zu den „gleichmäßig zu verteilenden Mitteln“ auch die Arbeitskraft des Pflichtigen gehört, so dass die aus nicht genutzter Arbeitskraft möglicherweise zu erzielenden Einkünfte dem tatsächlichen Einkommen des Pflichtigen hinzuzurechnen sind, wenn dieses unter der Selbstbehaltgrenze liegt, als auch mittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, welcher die Pflege der Kinder (und damit auch die Unterhaltszahlung für sie) als „zuvörderste Pflicht“ der Eltern statuiert.56

2. 8. 1. Leichtfertige Aufgabe der Tätigkeit

Der Grund- und Ausgangsfall der Ansetzung fiktiven Einkommens ist die leichtfertige Aufgabe einer Beschäftigung durch den Pflichtigen (siehe dazu unten: Punkt II. 4.), die es diesem ermöglichen würde und bisher auch ermöglicht hat, den sich aufgrund seines bisherigen Einkommens ergebenden Barunterhalt zu zahlen. Gibt der Pflichtige eine solche Tätigkeit ohne nachvollziehbare Veranlassung auf, so ist er zu behandeln, als wäre er weiter in der vorherigen Weise beschäftigt, und ist deshalb verpflichtet, den bisherigen Unterhalt – auch einen über den Mindestunterhalt hinausgehenden Betrag – an den Berechtigten zu leisten.57

2. 8. 2. Erwerbsbemühungen

Ein weiterer (und der hauptsächliche) Anwendungsfall ist derjenige, in welchem dem Pflichtigen unterstellt wird, keine ausreichenden Erwerbsbemühungen zu unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder nicht. Es wird vom Pflichtigen verlangt, zumindest den Mindestunterhalt des Berechtigten sicherzustellen durch Ausübung einer qualifikationsgerechten Tätigkeit,58 auch unter Wechsel von Arbeitsstelle, Beruf und Wohnort 59 und selbst durch Aufnahme einer Nebentätigkeit bei Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente und Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem GdB von 70.60

Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann die weitere Bemühung um eine besser bezahlte Anstellung bzw. die Aufgabe der Selbständigkeit verlangt werden, wenn nur so der Bedarf des Berechtigten gedeckt werden kann.61 Auch die Aufgabe eines Studiums ist dabei zumutbar, wenn es sich bei dem Studium nicht um die erste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt potentiell verwertbare Ausbildung handelt und insoweit die Rückkehr in einen bereits erlernten Beruf möglich ist.62

2. 8. 3. Umfang der Tätigkeit

Verlangt werden kann vom Pflichtigen, insoweit das notwendig ist, um das Existenzminimum des Berechtigten sicherzustellen, auch eine Erwerbstätigkeit über eine Vollzeitbeschäftigung hinaus bis hin zu 48 Stunden in der Woche, allerdings unter Beachtung der für einen Barunterhaltspflichtigen ebenso geltenden Beschränkungen durch §§ 3 ff. ArbZG,63 so dass die Gesamtarbeitszeit aus der Haupt- und der/den Nebentätigkeit/en insgesamt nicht mehr als acht Stunden werktäglich im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen betragen darf.64

2. 8. 4. Umfang der Bewerbungsbemühungen

Hat der Pflichtige keine entsprechende Arbeitsstelle, so muss er umfassende Erwerbsbemühungen zeigen. Diese beschränken sich nicht auf eine bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit, sondern umfassen wesentlich weiter gehende Bemühungen,65 insbesondere ist der Pflichtige zu schriftlichen Bewerbungen verpflichtet, allein Telefonate genügen nicht.66 Ein Aufwand für die Erstellung von Bewerbungen, der einer Berufstätigkeit entspricht, kann verlangt werden; die Rechtsprechung stellt hier auf eine Zahl von mindestens 20 Bewerbungen im Monat ab.67 Eine starre Grenze für die Anzahl von Bewerbungsbemühungen gibt es nicht, insoweit diese nicht als ernsthaft anzusehen sind.68

Zeigt der Barunterhaltspflichtige diese Bemühungen nicht, so wird ihm das Einkommen, dass er bei ausreichenden Bemühungen erzielen könnte, als fiktiv erzielt unterstellt und auf Grundlage dieses Einkommens die Unterhaltsverpflichtung berechnet.69

2. 8. 5. Reale Beschäftigungsmöglichkeiten

Allerdings muss eine realistische Aussicht bestehen, dass der Barunterhaltspflichtige eine Anstellung überhaupt finden kann, welche durch die Ausübung dieser Tätigkeit zu Einkommen führt, das die Zahlung von Unterhalt ermöglicht. Hierzu ist auf objektive Kriterien abzustellen, insbesondere die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und persönliche Eigenschaften des Arbeitssuchenden wie Alter, Ausbildung, Gesundheitszustand, Berufserfahrung und Geschlecht,70 hinsichtlich fehlender Sprachkenntnisse jedoch nicht für unbegrenzte Zeit, weil zu den Bemühungen zur Erlangung beruflicher Qualifikationen auch solche um den Erwerb von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache zählen.71

Auch die bisherige Erwerbsbiografie des Pflichtigen kann zu der Annahme führen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht wird aufgenommen werden können, etwa bei einer langjährig den Haushalt führenden Geschiedenen ohne weitere Qualifikation72 oder bei einem seit Jahrzehnten nur ohne jeden Ausbildungsabschluss als Hilfsarbeiter in vielen wechselnden Beschäftigungen „beruflich gestrandeten“ Pflichtigen.73

Es stellt sich dabei nach Ansicht des BVerfG stets das verfassungsrechtliche Problem einer Abwägung zwischen dem Grundrecht des Kindes auf Pflege durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Pflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG, welche durch die Auferlegung von Unterhaltspflichten aufgrund fiktiver Einkommensansetzung nicht unzumutbar eingeschränkt werden darf:

Grundlegend ist die fiktive Einkommensansetzung nach Ansicht des BVerfG nicht zu beanstanden, es ist jedoch eine Prüfung im Einzelfall hinsichtlich der Zumutbarkeitskriterien immer geboten; das erkennende Gericht hat sich hierzu Kenntnis über die Vorgeschichte, den Ausbildungsstand des Pflichtigen und die derzeitige Lage am Arbeitsmarkt für genau jenen konkreten Pflichtigen, um den es geht, zu verschaffen und diese im Einzelfall zu beurteilen74 sowie bei der Bemessung des höchstens zu unterstellenden Umfangs der Erwerbstätigkeit auch Umgangsverpflichtungen des nicht betreuenden Elternteils mit einzubeziehen, also die für Umgangsverpflichtungen des nicht betreuenden Elternteils vorgesehenen Zeiten bei der Bemessung der für die Haupt- oder Nebentätigkeit dem Pflichtigen zur Verfügung stehenden Arbeitszeit in Abzug zu bringen, weil die Zeiten der Erfüllung der nach § 1684 Abs. 1 BGB bestehenden Umgangsverpflichtungen einem Erwerb zur Erzielung des unterhaltsrelevanten Einkommens gleichwertig sind.75

2. 8. 6. Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen ausreichender Erwerbsbemühungen liegt bis zur Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrags beim Pflichtigen,76 so dass dieser grundlegend für das Fehlen einer realen Beschäftigungsaussicht77 wie auch das Vorliegen einer den Unterhaltsanspruch mindernden oder vollkommen ausschließenden Leistungsminderung oder – unfähigkeit beweisbelastet ist.78

Zwar lässt sich eine an der starren Grenze des Mindestunterhaltsbetrags ausgerichtete Beweislastumkehr unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung nicht herleiten, sie ist aber historisch erklärbar, denn der Begriff des Mindestunterhalts und die damit verbundenen verfahrensrechtliche Folge der Umkehr der Beweislast stammen von der Altregelung zum sog. Regelbedarf nach dem hierfür geltenden §§ 1615f Abs. 1 a. F. BGB für nichteheliche Kinder her. Dort war insoweit ausdrücklich die Sicherstellung des Existenzminimums vorgesehen und ebenso ausdrücklich wurde vom Pflichtigen der Beweis der Leistungsunfähigkeit gefordert, was auch nach Aufhebung der Vorschriften zum Regelbedarf und trotz fehlender ausdrücklicher Neuregelung zur Beweislast nach Einführung des § 1612a BGB nunmehr weiter gilt.79

2. 9. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Nichtleistung des Unterhalts (grundsätzlich jeden Unterhalts, auch der Natural- und Betreuungsverpflichtung) stellt außerdem noch eine Straftat nach § 170 Abs. 1 StGB dar. Hinsichtlich des Barunterhalts gilt auch hier, dass für die strafrechtliche Beurteilung der Frage, ob der Pflichtige überhaupt leistungsfähig war, nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt wird, sondern auch auf das bei Fehlen zumutbarer Erwerbsanstrengungen fiktiv anzusetzende Einkommen abzustellen ist.80 Die Vorschrift ist nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich verfassungsgemäß.81 Hinsichtlich der Anwendbarkeit bei der Ansetzung fiktiven Einkommens ergeben sich jedoch Einschränkungen, weil der Tatbestand des „gesetzlichen Unterhalts“ nach zivilrechtlicher Vorgabe bestimmt werden muss82 und für diese Bestimmung die Einschränkungen gelten, welche das BVerfG dazu entwickelt hat.83

3. Konkrete Forschungsfragen

Von diesen rechtlichen Grundlagen ausgehend, sollen folgende Forschungsfragen beantwortet werden:

3. 1. Kann das grundlegend geltende Gleichwertigkeitsdogma bezüglich Betreuungsleistung und Barunterhalt aufrechterhalten werden?

3. 2. Geschieht die Berechnung des konkret zu zahlenden Barunterhaltsbetrags auf nachvollziehbarer und mathematisch richtiger Grundlage?

3. 3. Ist die Ansetzung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung aus rechtsstaatlicher Sicht zulässig?

Falls nicht, welche anderen Lösungsansätze kommen in Betracht?


1 Wendl/Dose/Dose, § 1, Rnr. 1.

2 Mugdan, Motive, Band 4, S. 360.

3 Mugdan, Motive, Band 4, S. 947.

4 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, BGBl. I, 69/2007, vom 28.12.2007, 3189.

5 BVerfG – 1 BvL 9/04 – vom 28.02.2007, FamRZ 2007, 965, 972.

6 Mugdan, Motive, Band 4, S. 360.

7 Vgl. dazu: Palandt/Brüdermüller, § 1602, Rnrn. 2 und 12.

8 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12.04.1976, BGBl. I, 42/1976, vom 15.04.1976, 965, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz – BfBAG) vom 10.03.2017, BGBl. I, 12/2017, vom 15.03.2017, 420, 422.

9 OLG Düsseldorf, II-WF 117/10, vom 17.06.2010, FamRZ 2010, 2082, 2082; OLG Brandenburg, 9 WF 157/04, vom 23.08.2004, MDR 2005, 340, 341; so auch schon: OLG Karlsruhe, 16 UF 58/87, vom 26.11.1987, FamRZ 1988, 758; wohl ganz hM.

10 Erman/Döll, § 1648, Rnr. 2.

11 BGH – XII ZR 20/96 – vom 05.11.1997, NJW 1998, 978, 979.

12 Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2, Rnr. 421(in Analogie zum Unterhalt für volljährige Kinder), nach BGH – XII ZR 215/92 – vom 02.03.1994, FamRZ 1994, 696, 698.

13 Zur Berechnung: Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2, Rnr. 426 ff.

14 BGH – XII ZB 565/15 – vom 11.01.2017, FamRZ 2017, 437.

15 BGH – XII ZR 65/07 – vom 26.11.2008, FamRZ 2009, 962, 963 (im Umkehrschluss aus den dort angestellten Erwägungen zum Mehrbedarf).

16 BGH – XII ZR 216/00 – vom 20.03.2002, FamRZ 2002, 742, 742

17 BGH – XII ZR 126/03 – vom 21.12.2005, FamRZ 2006, 1015, 1017;
BGH – XII ZR 161/04– vom 28.02.2007, FamRZ 2007, 707, 709;
BGH – XII ZB 565/15 – vom 11.01.2017, FamRZ 2017, 437, 440.

18 BGH – XII ZB 599/13 - vom 05.11.2014, NJW 2015, 331, 333.

19 Vgl. hierzu: Wendl/Dose/Dose, § 1, Rnr. 2, Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2, Rnr. 410.

20 BGH – XII ZB 229/11 – vom 07.11.2012, FamRZ 2013, 109, 111 (zum Ehegattenunterhalt, aber mit Erwägungen zum Kindesunterhalt hinsichtlich des Ausschlusses der Monetarisierung des Betreuungsunterhalts), im Anschluss an: BGH – XII ZR 138/04 – vom 30.08.2006, FamRZ 2006, 1597, 1598 (für den Fall der Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, jedoch grundlegend zum sog. „Gleichwertigkeitsprinzip“).

21 Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2, Rnr. 422.

22 BGH – XII ZR 138/04 – vom 30.08.2006, FamRZ 2006, 1597, 1598.

23 Vgl. Wendl/Dose/Bömelburg, § 7, Rnr. 20.

24 BT-Drs. 5/4179, S. 3.

25 BGH – IVb ZR 519/80 – vom 02.07.1980, NJW 1980, 2306, 2306; auch für ein fast 18jähriges Kind: BGH – XII ZR 215/92 – vom 02.03.1994, NJW 1994, 1530, 1532.

26 Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, BGBl. I, 69/2007, vom 28.12.2007, 3189, 3190.

27 Mindestunterhaltsverordnung vom 03.12.2015, BGBl. I, 49/2015, vom 09.12.2015, 2188; zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017, BGBl. I, 66/2017, vom 06.10.2017, 3525.

28 BGH – XII ZR 161/04 – vom 28.02.2007, FamRZ 2007, 707, 708.

29 Scholz, FamRZ 2006, 1728, 1729.

30 Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2, Rnr. 206.

31 Scholz, FamRZ 1993, 125, 127.

32 BGH – XII ZR 16/98 – vom 13.10.1999, FamRZ 2000, 358, 359.

33 Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2, Rnr. 317.

34 Ebd.

35 OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2018, http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/index.php, abgerufen am 17.12.2017.

36 BGH – XII ZR 182/06 – vom 03.12.2008, NJW 2009, 1410, 1412.

37 BGH – XII ZR 197/02 – vom 05.10.2006, BGHZ 169, 200, 206.

38 OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2018, a. a. O.

39 OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2017, , abgerufen am: 04.03.2017.