Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht
von
Dr. Jens Petersen
o. Professor an der Universität Potsdam
10., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht › Herausgeber
UNIREP JURA
Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack
Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht › Autor
Jens Petersen, Jahrgang 1969, Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Genf und München; Promotion 1996 ebendort, 1997 Assessorexamen, 2001 Habilitation in München. Venia legendi für die Fächer Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Methodenlehre und Umweltrecht.
Ausgewählte Veröffentlichungen: Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen – Zivilrechtliche Prüfungsgespräche, 4. Auflage 2020; zusammen mit Dieter Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Auflage 2016; Bürgerliches Recht, 27. Auflage 2019; Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 12. Auflage 2021.
Impressum
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ISBN 978-3-8114-8869-4
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Vorwort
Bei der Neubearbeitung der zehnten Auflage war mir wichtig, den Umfang dieses Buches so zu verringern, dass er möglichst der ersten Auflage entspricht, die unmittelbar nach der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 erschien.
Die besondere Schwierigkeit von Examensklausuren mit Schwerpunkten im Allgemeinen Schuldrecht besteht darin, dass diese nicht selten verborgen hinter vermeintlichen Spezialproblemen liegen. Ein besonderes Anliegen der vorliegenden Darstellung liegt deshalb darin, die Bezüge des Allgemeinen Schuldrechts zum Besonderen Teil und zu den anderen Büchern des BGB darzustellen. Darüber hinaus sollen auch die sog. Nebengesetze miteinbezogen werden. Das bedeutet, dass jeweils auch handelsrechtliche oder zivilprozessuale Folgefragen erörtert werden, soweit sie sich typischerweise im Zusammenhang mit bestimmten Problemen des Allgemeinen Schuldrechts stellen. Dies geschieht, wie es der Grundintention dieser Reihe entspricht, zum einen durch Fälle und zum anderen durch Hinweise zur Fallbearbeitung. Die eingestreuten Fälle werden nicht nur im Hinblick auf das sich konkret stellende Hauptproblem des Allgemeinen Schuldrechts, sondern unter Beachtung der auch vom Examenskandidaten zu beachtenden Anspruchskonkurrenz gelöst, so dass auch Grundlagenprobleme mitbehandelt werden, die vorderhand nicht zum Allgemeinen Schuldrecht gehören. Denn wie so häufig sind die Grundlagen nicht das Einfachste, sondern ihr Verständnis gehört zum Schwierigsten, weshalb auch die Vermeidung von Grundlagenfehlern alles andere als einfach ist.
Maßstab für die Änderungen waren neben Rechtsprechung und Schrifttum die mir zugänglichen Examensklausuren. Für die Durchsicht des Manuskripts danke ich vor allem Frau Kristina Schimpf, außerdem Frau Nina Färber, Frau Eva Gampe, Frau Isabel Jasiek, Frau Sophia Obst und Herrn Dr. Frithjof Schulz. Herrn Dr. Roy F. Bär und Herrn Dr. Lars Rühlicke bin ich für Ergänzungsvorschläge dankbar! Kritik und Anregungen von Seiten der Leser sind sehr willkommen; sie erreichen mich am besten per E-Mail (jens.petersen@uni-potsdam.de).
Potsdam, im Februar 2021
Jens Petersen
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil IGrundlagen
§ 1Grundbegriffe
I.Die Relativität des Schuldverhältnisses
1.Die Forderung als sonstiges Recht?
2.Verdinglichung obligatorischer Rechte
a)Der Grundsatz der Relativität und seine Durchbrechungen
b)Besonderheiten bei der relativen Unwirksamkeit
II.Einteilung der Schuldverhältnisse
1.Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne
2.Einseitig verpflichtende und gegenseitige Verträge
III.Verpflichtung und Verfügung
IV.Die Pflichtverletzung
V.Pflichten aus dem Schuldverhältnis
1.Einteilung der Pflichten
2.Pflichtverletzung beim nichtigen Vertrag
3.Haftungsmilderung bei der Verletzung von Nebenpflichten?
4.Vertretenmüssen und Pflichtverletzung
5.Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht
Teil IIDas Schuldverhältnis
§ 2Die Entstehung des Schuldverhältnisses
I.Formerfordernisse
II.Einschränkungen der Vertrags- und Formfreiheit
III.Die culpa in contrahendo
1.Voraussetzungen
a)Aufnahme von Vertragsverhandlungen
b)Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeit
c)Ähnliche geschäftliche Kontakte
2.Schuldverhältnis zu Dritten und Eigenhaftung Dritter
a)Culpa in contrahendo beim Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
b)Eigenhaftung Dritter
aa)Inanspruchnahme besonderen Vertrauens
bb)Weitere Fälle
(1)Prospekthaftung
(2)Unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Dritten
3.Culpa in contrahendo des Minderjährigen?
4.Konkurrenzfragen
a)Anspruch auf Vertragsaufhebung
b)Konkurrenz mit dem Kaufrecht
5.Haftung für das Scheitern von Verträgen
IV.Der Anspruchsausschluss bei der Lieferung unbestellter Ware
§ 3Erlöschen des Schuldverhältnisses
I.Erfüllung und Surrogate
1.Einzelheiten zur Erfüllung
a)Die Empfangszuständigkeit
b)Leistung durch und an Dritte
aa)Leistung durch einen Dritten
bb)Leistung an einen Dritten
2.Erfüllungssurrogate
a)Leistung erfüllungshalber
b)Leistung an Erfüllungs statt
II.Aufrechnung
1.Aufrechnungslage
a)Wechselseitigkeit
b)Gleichartigkeit
c)Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (Aktivforderung)
d)Erfüllbarkeit der Hauptforderung (Passivforderung)
2.Aufrechnungsverbote
a)Aufrechnung gegen deliktisch begründete und unpfändbare Forderungen
aa)Ratio legis
bb)Einzelheiten
b)Vereinbarung von Aufrechnungsverboten
c)Gesamtschuld und Bürgschaft
3.Aufrechnungserklärung und Anrechnung von Gesetzes wegen
III.Sonstige Erlöschensgründe
1.Der Erlass
2.Konfusion
§ 4Die Lösung vom Schuldvertrag
I.Der Rücktritt
1.Rücktritt bei Nicht- und Schlechtleistung
a)Der Tatbestand des § 323 I
b)Entbehrlichkeit der Fristsetzung
aa)Endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung
bb)Relatives Fixgeschäft
cc)Sonstige Fälle
dd)Entbehrlichkeit gemäß § 440
c)Rücktritt vor Fälligkeit
d)Rücktritt bei Teilleistung, Gläubigerverschulden und Gläubigerverzug
2.Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
a)Voraussetzungen
b)Eigene Vertragstreue
3.Unwirksamkeit des Rücktritts
a)Rücktritt und Verjährung
b)Rücktritt und Aufrechnung
4.Rücktritt und Schadensersatz
a)Der systematische Zusammenhang
b)Teilleistung und Berechnung
5.Wertersatz statt Rückgewähr
a)Entstehung der Pflicht zum Wertersatz
aa)Ausschluss der Rückgewähr oder Herausgabe
bb)Wertersatz bei einschneidenden Maßnahmen
cc)Wertersatz bei Verschlechterung oder Untergang
dd)Höhe des Wertersatzes
ee)Wertersatz wegen unterlassener Nutzungsziehung
b)Wegfall der Pflicht zum Wertersatz
aa)Auftreten des Mangels während Verarbeitung oder Umgestaltung
bb)Kein Wertersatz bei Vertreten des Gläubigers
cc)Privilegierung des gesetzlich zum Rücktritt Berechtigten
c)Verwendungsersatz beim Rücktritt
6.Wertersatz und Schadensersatz
a)Probleme der Schadensersatzpflicht
b)Besonderheiten beim gesetzlichen Rücktrittsrecht
II.Verbraucherschützende Widerrufsrechte
1.Präklusion der Vollstreckungsgegenklage beim Widerruf
2.Besondere Vertriebsformen
a)Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
b)Fernabsatzverträge
3.Rechtsfolgen des Widerrufs
4.Durchgriffsmöglichkeiten
a)Widerrufsdurchgriff
b)Einwendungsdurchgriff
III.Wegfall der Geschäftsgrundlage
1.Abgrenzung zum Allgemeinen Teil
a)Beiderseitiger Motivirrtum
b)Kalkulationsirrtum
2.Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage?
3.Leistungserschwerungen, wirtschaftliche und faktische Unmöglichkeit
a)Wirtschaftliche Unmöglichkeit
b)Faktische Unmöglichkeit
c)Hinweise zum Aufbau
IV.Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
Teil IIILeistungsstörungen
§ 5Die Unmöglichkeit
I.Arten der Unmöglichkeit
1.Die anfängliche Unmöglichkeit
2.Impossibilium nulla est obligatio
II.Die Leistungserschwerung
1.Maßgeblichkeit des Gläubigerinteresses
2.Grobes Missverhältnis
3.Der Inhalt des Schuldverhältnisses als Maßstab
4.Exkurs: Die Übernahme einer Garantie
§ 6Folgen der Unmöglichkeit
I.Unmöglichkeitsfolgen bei gegenseitigen Verträgen
1.Der Anspruch auf die Gegenleistung bei synallagmatischen Verpflichtungen
a)Anspruchserhaltung in besonderen Fällen
b)Gegenleistung insbesondere beim Gläubigerverzug
c)Vergütung von Diensten bei Annahmeverzug und Unmöglichkeit
2.Gegenleistung und Geld
3.Rechtsfolgen der Teilleistung
II.Schadensersatzansprüche und Ersatzansprüche infolge der Unmöglichkeit
1.Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 S. 1
a)Einfacher Schadensersatz und Schadensersatz statt der Leistung
b)Der Verweis auf die Pflichtverletzung
2.Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a II
a)Dogmatische Einordnung
b)Vertrauensschaden bei nicht zu vertretender Unkenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit?
c)Ersatz von Aufwendungen
d)Rechtsfolgen der anfänglichen Teilunmöglichkeit
3.Herausgabe des Surrogats
a)Dogmatische Einordnung
b)Verhältnis des § 285 zu § 311a I
c)Rechtsfolgen
d)Minderungsmöglichkeit beim Schadensersatz statt der Leistung
4.Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit
§ 7Verzögerung der Leistung
I.Die Ansprüche im Vergleich und Überblick
1.Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
2.Schadensersatz statt der Leistung
3.Rechtsfolgenbetrachtung
4.Analoge Anwendung des § 284 bei Leistungsverzögerung?
II.Voraussetzungen des Verzugs und Abgrenzung
1.Verzug und Nacherfüllung
2.Mangelbedingter Betriebsausfallschaden
3.Besondere Umstände des Verzugs
III.Sonderfragen
1.Verzugsbegründende Erstmahnung
2.Entbehrlichkeit der Mahnung
Teil IVSchuldverhältnis und Dritter
§ 8Die Abtretung
I.Allgemeines
II.Der Schuldnerschutz
1.Einwendungen des Schuldners
2.Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
3.Leistung an den bisherigen Gläubiger
4.Abtretung einer verbrieften Forderung
III.Schadensrechtliche Fragen der Zession
1.Rechtsgeschäftliche Zession
2.Cessio legis
IV.Die Bedeutung der Abtretungsvorschriften im Kreditsicherungsrecht
1.Bestimmtheit und „Bestimmbarkeit“
2.Akzessorische Sicherungsrechte
3.Unanwendbarkeit der §§ 406 ff. in besonderen Fällen
V.Handelsrechtliche Besonderheiten zu den Abtretungsvorschriften
1.§ 399 Fall 2 i. V. m. § 354a HGB
2.Der Sukzessionsschutz nach § 392 II HGB
a)Einzelheiten
b)Zusammenwirken mit den Abtretungsvorschriften
VI.Hinweise für die Fallbearbeitung
1.Materiellrechtliche Entsprechungen
2.Aufbau- und Gliederungshinweis
§ 9Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Vertragsübernahme
I.Die privative Schuldübernahme
1.Rechtsnatur und dogmatische Einordnung
2.Mitwirkung und Zurückweisungsrecht des Schuldners
3.Einzelheiten und praktische Anwendung
II.Der Schuldbeitritt
1.Schuldbeitritt und Bürgschaft
2.Schuldbeitritt und Verbraucherdarlehensvertrag
III.Die Vertragsübernahme
§ 10Die Gesamtschuld
I.Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen
1.Die Anspruchsgrundlagen
a)Der Ausgleichsanspruch des § 426 I 1
b)Die cessio legis des § 426 II
2.Die Gleichstufigkeit als zusätzliche Voraussetzung
3.Grundsatz der Einzelwirkung
II.Unechte Gesamtschuld und Regressproblematik
III.Die gestörte Gesamtschuld
§ 11Der echte Vertrag zugunsten Dritter
I.Allgemeines
II.Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
§ 12Das Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
I.Voraussetzungen
1.Bestehen eines Schuldverhältnisses
2.Einbeziehung des Dritten
a)Leistungsnähe
b)Gläubigernähe
c)Erkennbarkeit
d)Schutzbedürftigkeit
3.Hinweis für die Fallbearbeitung
II.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei gegenläufigen Interessen
§ 13Die Drittschadensliquidation
I.Zufällige Schadensverlagerung
1.Obligatorische Gefahrentlastung
a)Versendungskauf
b)Vermächtnis
2.Mittelbare Stellvertretung
3.Treuhands- und Obhutsverhältnisse
II.Schadensberechnung
Teil VSchadensrecht
§ 14Die grundsätzlichen schadensrechtlichen Vorschriften
I.Natural- und Totalrestitution
II.Geldentschädigung
1.Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1
2.Geldersatz nach Fristsetzung
3.Geldersatz ohne Fristsetzung
III.Sonderfragen der Schadenszurechnung
1.Kosten der Rechtsverfolgung
2.Vorhaltekosten
3.Schockschäden und Herausforderungsfälle
IV.Reserveursache und hypothetische Kausalität
V.Vorteilsausgleichung und normativer Schaden
1.Vorteilsausgleichung und Sowieso-Kosten
2.Normativer Schaden
§ 15Weitergehende schadensrechtliche Vorschriften und Wertungen
I.Ersatz immaterieller Schäden
1.Vermögenswerte und ideelle Bestandteile des Persönlichkeitsrechts
2.Schmerzensgeld
3.Kommerzialisierung und Entschädigung wegen entgangener Nutzungen
II.Ersatz vergeblicher Aufwendungen
1.Die Regelung des § 284
2.Einzelheiten
III.Mitverschulden
1.Mitveranlassung bei der Gefährdungshaftung
2.Einwand des Mitverschuldens beim Schuldanerkenntnis
IV.Das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot
Teil VIAllgemeine Geschäftsbedingungen
I.Besondere Inhaltskontrolle
1.Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
a)Leistungsverweigerungsrechte
b)Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit
c)Ausschluss anderweitiger Behelfe des Allgemeinen Schuldrechts
2.Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
II.Allgemeine Inhaltskontrolle
1.Kodifizierung des Transparenzgebots
2.Pflichtenprogramm und Haftungsmaßstab
3.Ausschluss der Inhaltskontrolle
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a. A. | anderer Ansicht |
AcP | Archiv für die civilistische Praxis |
a. E. | am Ende |
a. F. | alte Fassung |
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Anm. | Anmerkung |
arg. | argumentum |
Art. | Artikel |
AT | Allgemeiner Teil |
BAG | Bundesarbeitsgericht |
BAGE | Entscheidungen des BAG |
BB | Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungen des BGH in Zivilsachen |
BKR | Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht |
BRHP | Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum BGB |
BRJ | Bonner Rechtsjournal |
Bsp. | Beispiel |
BT-Drs. | Bundestagsdrucksache |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
bzw. | beziehungsweise |
c. i. c. | culpa in contrahendo |
DAR | Deutsches Autorecht (Zeitschrift) |
DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
ders. | derselbe |
d. h. | das heißt |
dies. | dieselbe(n) |
DNotZ | Deutsche Notar-Zeitschrift |
DStR | Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) |
DZWiR | Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht |
EFZG | Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EWiR | Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht |
f., ff. | folgend(e) |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
GenTG | Gesetz zur Regelung der Gentechnik |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
ggf. | gegebenenfalls |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
GoA | Geschäftsführung ohne Auftrag |
HGB | Handelsgesetzbuch |
Hk-BGB | BGB-Handkommentar |
h. L. | herrschende Lehre |
h. M. | herrschende Meinung |
Hrsg. | Herausgeber |
Hs. | Halbsatz |
i. d. R. | in der Regel |
i. H. v. | in Höhe von |
InsO | Insolvenzordnung |
i. S. d. | im Sinne des/der |
i. V. m. | in Verbindung mit |
JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
Jb.J.ZivRWiss. | Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler |
JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
Jura | Juristische Ausbildung (Zeitschrift) |
JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
JW | Juristische Wochenschrift |
JZ | Juristen-Zeitung |
Kap. | Kapitel |
Kfz | Kraftfahrzeug |
KG | Kommanditgesellschaft/Kammergericht |
KunstUrhG | Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie |
LM | Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen, herausgegeben von Lindenmaier und Möhring |
LMK | Lindenmaier-Möhring, Kommentierte BGH-Rechtsprechung |
LuftVG | Luftverkehrsgesetz |
m. Anm. | mit Anmerkung |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
m. E. | meines Erachtens |
Münch.-Komm. | Münchener Kommentar zum BGB |
m. w. N. | mit weiteren Nachweisen |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
NJW-RR | NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht |
Nr. | Nummer |
NZM | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht |
NZV | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht |
OLG | Oberlandesgericht |
OLGZ | Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen |
RdA | Recht der Arbeit (Zeitschrift) |
resp. | respektive |
RG | Reichsgericht |
RGZ | Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen |
RW | Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung |
Rn. | Randnummer |
S. | Satz; Seite |
SchwarzArbG | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz |
SGB | Sozialgesetzbuch |
sog. | sogenannt(e) |
st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
str. | strittig/umstritten |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
UAbs. | Unterabsatz |
UrhG | Urheberrechtsgesetz |
UStG | Umsatzsteuergesetz |
VerbrGKRL | Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (»Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie«), abgedruckt in NJW 1999, 2421 |
VersR | Versicherungsrecht (Zeitschrift) |
vgl. | vergleiche |
Vor/Vorbem | Vorbemerkung |
VuR | Verbraucher und Recht (Zeitschrift) |
WG | Wechselgesetz |
WM | Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilungen Teil IV |
WuM | Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Zeitschrift) |
ZEuP | Zeitschrift für Europäisches Privatrecht |
ZfBR | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht |
ZGS | Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht |
ZHR | Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
ZJS | Zeitschrift für das Juristische Studium |
ZPO | Zivilprozessordnung |
ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
Literaturverzeichnis
| Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 (zitiert: BRHP/Bearbeiter) |
| Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 44. Auflage 2020 (zitiert: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht) |
| Buck-Heeb, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2 – Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Auflage 2019 (zitiert: Buck-Heeb) |
| Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, Materialien, Text, Dokumente mit ausführlicher Einleitung (zitiert: Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002) |
| Canaris, Karlsruher Forum 2002, (Hrsg. E. Lorenz), 2003 (zitiert: Canaris, Karlsruher Forum 2002) |
| Canaris, Handelsrecht, 24. Auflage 2006 (zitiert: Canaris, Handelsrecht) |
| Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (Hrsg.), Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis, 2002 (zitiert: Bearbeiter, in: Das Neue Schuldrecht) |
| Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Langen (Hrsg.), Nomos-Kommentar BGB, 3. Auflage 2016 (zitiert: NK-BGB/Bearbeiter) |
| Ehmann/Sutschet, Modernisiertes Schuldrecht, Lehrbuch der Grundsätze des neuen Rechts und seiner Besonderheiten, 2002 (zitiert: Ehmann/Sutschet) |
| Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Auflage 2005 (zitiert: Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen) |
| Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearbeitung 1954 |
| Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Auflage 2020 (zitiert: Erman/Bearbeiter) |
| Esser/E. Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 8. Auflage 1995 (zitiert: Esser/E. Schmidt) |
| Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 11. Auflage 2017 |
| Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band II – Das Rechtsgeschäft, Berlin 1979, 4. Auflage 1992 (unverändert) |
| Gottwald/Würdinger, Examens-Repetitorium BGB – Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2020 (zitiert: Gottwald/Würdinger, BGB-AT) |
| Grunewald, Bürgerliches Recht, 9. Auflage 2014 (zitiert: Grunewald, Bürgerliches Recht) |
| Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtlandt, Das neue Schuldrecht, 2002 (zitiert: Das neue Schuldrecht/Bearbeiter) |
| Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 9. Auflage 2020 (zitiert: Habersack, Sachenrecht) |
| Heck, Grundriß des Schuldrechts, 1929, 3. Neudruck |
| Henssler/Graf von Westphalen (Hrsg.), Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Auflage 2003 (zitiert: Bearbeiter, in: Henssler/von Westphalen) |
| Huber, P./Bach, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1 – Vertragliche Schuldverhältnisse, 7. Auflage 2020 (zitiert: P. Huber/Bach, Besonderes Schuldrecht 1) |
| Huber, P./Faust, Schuldrechtsmodernisierung: Einführung in das neue Recht, 2002 (zitiert: P. Huber/Faust) |
| Huber, U., Leistungsstörungen, 2 Bände 1999 (zitiert: U. Huber, Leistungsstörungen I bzw. II) |
| Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021 (zitiert: Jauernig/Bearbeiter) |
| Joussen, Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2018 |
| Kaiser, G., Bürgerliches Recht, Basiswissen und Klausurenpraxis für das Studium, 12. Auflage 2009 (zitiert: G. Kaiser, Bürgerliches Recht) |
| Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2014 (zitiert: Köhler/Lorenz, PdW, Fall) |
| Kornblum/Stürner, Fälle zum Allgemeinen Schuldrecht, 8. Auflage 2017 (zitiert: Kornblum/Stürner, SAT) |
| Kreß, Lehrbuch des Allgemeinen Schuldrechts, 1929, Nachdruck 1974 |
| Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 1987 (zitiert: Larenz, Schuldrecht I) |
| Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II, Halbband 2, Besonderer Teil, 13. Auflage 1994 (zitiert: Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2) |
| Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 18. Auflage 2020 (zitiert: Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil) |
| Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 15. Auflage 2020 (zitiert: Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil) |
| Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 21. Auflage 2015 (zitiert: Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil) |
| Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 18. Auflage 2018 (zitiert: Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil) |
| Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Auflage 2016 (zitiert: Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil) |
| Medicus/Petersen, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 12. Auflage 2021 (zitiert: Medicus/Petersen, Grundwissen) |
| Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 27. Auflage 2019 (zitiert: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht) |
| Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019 f. (zitiert: Münch.-Komm./Bearbeiter) |
| Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Auflage 2017 (zitiert: Oechsler) |
| Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 5. Auflage 2018 (zitiert: Oetker/Maultzsch) |
| Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021 (zitiert: Palandt/Bearbeiter) |
| Petersen, Der Dritte im Zivilrecht, 2018 (zitiert: Petersen, Der Dritte im Zivilrecht) |
| Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 15. Auflage 2020 (zitiert: PWW/Bearbeiter) |
| Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 10. Auflage 2018 (zitiert: Schellhammer, Schuldrecht) |
| Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2005 (zitiert: Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht, Allgemeiner Teil) |
| Schulze/Dörner/Ebert/Hoeren/Kemper/Saenger/Scheuch/Schreiber/Schulte-Nölke/Staudinger/Wiese, BGB-Handkommentar, 10. Auflage 2019 (zitiert: Hk-BGB/Bearbeiter) |
| Schürnbrand/Janal, Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht, 3. Auflage 2018 (zitiert: Schürnbrand/Janal, Verbraucherschutzrecht) |
| Schwarze, Das Recht der Leistungsstörungen, 2. Auflage 2017 (zitiert: Schwarze, Leistungsstörungen) |
| Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 12. und 13. Auflage 1990 ff. (zitiert: Soergel/Bearbeiter) |
| Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2004 ff. (zitiert: Staudinger/Bearbeiter) |
| Westermann, H. P. (Hrsg.), Das Schuldrecht 2002, Systematische Darstellung der Schuldrechtsreform (zitiert: Autor, in: H. P. Westermann [Hrsg.], Das Schuldrecht 2002) |
| Westermann/Bydlinski/S. Arnold, BGB-Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2020 (zitiert: Westermann/Bydlinski/S. Arnold, BGB-Schuldrecht AT) |
Teil I Grundlagen
§ 1Grundbegriffe
Teil I Grundlagen › § 1 Grundbegriffe
I.Die Relativität des Schuldverhältnisses
II.Einteilung der Schuldverhältnisse
III.Verpflichtung und Verfügung
IV.Die Pflichtverletzung
V.Pflichten aus dem Schuldverhältnis
1
Der Grundsatz der Relativität besagt, dass das Schuldverhältnis nur zwischen den Beteiligten („inter partes“) wirkt und außenstehende Dritte daraus grundsätzlich keine Rechte herleiten können. Dementsprechend entfalten auch Einreden und Einwendungen nur unter den am Schuldverhältnis beteiligten Personen Wirkung. Damit ist kein striktes Exklusivitätsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gemeint, wie sich unter anderem an der Möglichkeit der Drittleistung (vgl. § 267) zeigt.
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Die Relativität des Schuldverhältnisses kommt in § 241 I 1 zum Ausdruck, wonach der Gläubiger aufgrund des Schuldverhältnisses berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern[1]. Bei diesem letzten Wort kann eine Darstellung zur Examensvorbereitung schon deshalb ansetzen, weil die Forderung den schuldrechtlichen Anspruch bedeutet[2] und damit eine für die Fallbearbeitung zentrale Kategorie darstellt. Der Begriff hat jedoch auch über das Allgemeine Schuldrecht hinaus Bedeutung, wie die folgende Diskussion zeigt:
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Sehr umstritten ist, ob die Forderung selbst ein sonstiges Recht nach § 823 I ist und somit deliktischen Schutz genießt. Diese Frage wird seit Langem kontrovers diskutiert[3]. Daher hat die Problematik auch für die Examensvorbereitung größere Bedeutung erlangt.
Die Frage, ob die Forderung als „sonstiges Recht“ i. S. d. § 823 I Schutz verdient, zeigt sich in aller Schärfe am Beispiel[4] unseres Falles 1: Der Geschäftsführer G einer inzwischen insolvent gewordenen GmbH verlangt von S Bezahlung einer Forderung an die GmbH, welche G namens der GmbH vor deren Insolvenz bereits an Z abgetreten hat. S zahlt in Unkenntnis der Abtretung an die GmbH. Welche Ansprüche hat Z gegen die Beteiligten?
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1. Gegen die GmbH besteht zwar materiell-rechtlich ein Anspruch des Z aus § 280 I 1, da die GmbH mit der Einziehung der abgetretenen Forderung eine Pflicht aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Schuldverhältnis verletzt hat (culpa post contractum finitum)[5]. Die GmbH muss sich die Pflichtverletzung und das Verschulden des G, der die Gesellschaft gemäß § 35 I GmbHG vertritt, nach § 278 S. 1 zurechnen lassen[6], so dass sie die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, § 280 I 2. Daneben besteht ein Anspruch aus § 816 II, weil die Leistung des S nach § 407 I wirksam war, da S keine Kenntnis von der Abtretung hatte und dieser mithin befreit ist. Außerdem ist ein Anspruch aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 begründet, wobei der GmbH das Wissen des G um die Fremdheit des Geschäfts entsprechend § 166 I zugerechnet wird. Ein Anspruch aus § 831 I 1 ist bereits mangels Verrichtungsgehilfenstellung abzulehnen. Im Zusammenhang mit einer Zurechnung analog § 31 wäre zudem an Ansprüche aus § 823 I und § 826[7] zu denken. Jedoch sind all diese Ansprüche wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der GmbH wirtschaftlich wertlos.
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2. Ein Anspruch des Z gegen G persönlich aus §§ 280 I 1, 311 III scheidet aus, da G als Geschäftsführer der GmbH weder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen noch ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einziehung der bereits abgetretenen Forderung hatte[8]. Ferner kommt auch ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung nach §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 nicht in Betracht. Er scheitert daran, dass G bei der Einziehung der Forderung für die GmbH kein fremdes Geschäft als eigenes behandelt hat, sondern ein Geschäft des Z als Geschäft der GmbH. Schließlich ist ein Anspruch aus § 816 II nicht gegeben, weil nicht an G, sondern an die GmbH eine Leistung bewirkt wurde[9]. Problematisch ist dagegen der Anspruch aus § 823 I. Da kein benanntes Recht i. S. d. § 823 I verletzt worden ist, kommt allein die Verletzung eines sonstigen Rechts in Frage, das freilich gleichfalls absoluten Charakter haben muss. Sonstiges Recht i. S. d. § 823 I könnte hier die Forderung des Z gegen den S sein. Die Verletzungshandlung des G läge dann in der Aufforderung zur Zahlung an den früheren Inhaber. Dies wäre auch rechtswidrig und schuldhaft geschehen. Die vorrangig zu klärende Frage ist jedoch, ob die Forderung als vermeintlicher Inbegriff des relativen Rechts über die Qualifizierung als sonstiges Recht den absoluten Rechten des § 823 I gleichgestellt werden kann. Dieser Schwierigkeit hat man früher entgehen zu können geglaubt, indem man den relativen Charakter der Forderung anerkannt, diesen aber von der „Forderungszuständigkeit“ unterschieden hat[10]. Aber auch wenn die Verletzungshandlung in der Tat der Eingriff in die Zuständigkeit des Gläubigers ist, kann die Forderungszuständigkeit nicht als Objekt der Verletzung angesehen werden[11]. Die Forderung kann nämlich nicht von ihrer Zuständigkeit getrennt werden[12].
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Fraglich ist damit, ob die Forderung selbst als sonstiges Recht eingeordnet werden kann. Das wird von einer im Vordringen befindlichen Auffassung in der Tat angenommen. Dafür spreche insbesondere der Vergleich mit dem Eigentumsvorbehalt[13], bei dem G persönlich nach § 823 I haften würde, wenn er den Eigentumsvorbehalt[14] durch Veräußerung des Vorbehaltsguts missachtete; es sei nicht erklärlich, dass er dann nicht haften solle, wenn er die Forderungen, die beim verlängerten Eigentumsvorbehalt an dessen Stelle treten, unerlaubtermaßen einzieht. Daher sei nicht einzusehen, dass die schuldhafte Einziehung der an dessen Stelle tretenden Forderungen deliktsrechtlich folgenlos bleibe[15]. Entscheidend sei, dass die Forderung die für den deliktsrechtlichen Schutz typische Ausschluss- und Zuweisungsfunktion habe, da sie als Vermögensgegenstand nur ihm und keinem anderen zugewiesen sei[16].
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Die h. M. lehnt den deliktsrechtlichen Schutz von Forderungen indessen ab, da der Inhaber einer Forderung nach § 816 II hinreichend geschützt sei[17]. Dass dies jedoch nicht immer so ist, belegt der vorliegende Fall, in dem der Anspruch aus § 816 II wegen der Insolvenz des Zedenten wirtschaftlich wertlos ist. Gleichwohl geht die h. M. davon aus, dass ein Anspruch aus § 823 I ausscheidet. Bei vorsätzlichem Handeln des G besteht allerdings ein Anspruch des Z aus § 823 II i. V. m. § 263 I StGB (Betrug des G zu Gunsten der GmbH und zu Lasten des Z) und – falls sittenwidriges Verhalten bejaht werden kann[18] – auch aus § 826[19].
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3. Ansprüche gegen S, der durch die Zahlung die Forderung wegen § 407 zum Erlöschen gebracht hat, bestehen dagegen selbst dann nicht, wenn man die Forderung als sonstiges Recht ansieht: Die Schuldnerschutzvorschriften haben Vorrang, so dass der Schuldner nach § 823 I ebenso wenig haftet wie der gutgläubige Erwerber, der dem Berechtigten durch den Gutglaubenserwerb das Eigentum entzieht[20]. § 407 macht nämlich deutlich, dass nur die Zahlung in Kenntnis der Abtretung nicht schuldbefreiend wirkt[21]. Wenn aber die schon leicht fahrlässige Beeinträchtigung der Forderung deliktsrechtlich sanktioniert würde, würde der von § 407 intendierte Schuldnerschutz verwässert[22].
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Das vorstehend behandelte Problem sollte in allen Fällen, in denen § 816 II zum Zuge kommt, mitbedacht werden. Denn gerade im wichtigsten Fall der Wirksamkeit der Leistung nach § 407 ist zu prüfen, ob die bewusste Einziehung einer fremden Forderung zugleich die Verletzung eines sonstigen Rechts in Gestalt der Forderung(szuständigkeit) darstellt, weil eben grundsätzlich nur der Gläubiger zum Einzug der Forderung berechtigt ist. Die Frage stellt sich indes nur, wenn die Forderung als solche – regelmäßig durch die Einziehung von dritter Seite – beeinträchtigt wird, nicht jedoch dann, wenn etwa eine Sache, auf die ein Anspruch besteht, untergeht und aus diesem Grund der Primäranspruch verloren geht.
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Durchbrochen wird der Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses dort, wo das relative Recht infolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise Drittwirkung entfaltet[23]. Für das systematische Verständnis besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Verdinglichung obligatorischer Rechte[24]. Im Besonderen Schuldrecht ist hierfür der Sozial- und Sukzessionsschutz nach § 566 und § 613a repräsentativ[25]. Aus dem Sachenrecht verdient § 986 II Hervorhebung[26], weil auch hier ausnahmsweise das Schuldverhältnis, auf dem das Recht zum Besitz einer beweglichen Sache beruht, gegen den Dritterwerber wirkt[27]. Greifen diese Sonderregeln über den Sukzessionsschutz nicht ein, so bleibt es beim Grundsatz der Relativität.
Dies veranschaulicht unser Fall 2: V hat seinem Sohn S ein Grundstück geliehen. S macht darauf notwendige Verwendungen und stellt einen Schuppen auf. Nach einem heftigen Streit mit S veräußert V das Grundstück an K und lässt es diesem auf. K wird ins Grundbuch eingetragen. S hält dem Herausgabe- und Räumungsverlangen des K den Leihvertrag mit V, seine Verwendungen auf das Grundstück sowie ein Wegnahmerecht wegen des Schuppens entgegen. Von V verlangt S Schadensersatz wegen seiner Investitionen auf das Grundstück im Vertrauen auf das Fortbestehen des Leihverhältnisses. K ist zur Rückübertragung des Grundstücks keinesfalls bereit.
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I. Ein möglicher Herausgabeanspruch aus § 604 I scheitert bereits daran, dass kein Leihvertrag zwischen S und K besteht. Zudem besteht kein Anspruch aus § 604 IV, da der S als Entleiher nicht Dritter i. S. v. § 604 IV war. K kann jedoch von S aus § 985 Herausgabe und Räumung des Grundstücks verlangen, wenn er Eigentümer des Grundstücks ist und S kein Recht zum Besitz (vgl. § 986 I 1) hat. K ist Eigentümer geworden, vgl. §§ 873 I, 925 I. Fraglich ist, ob S ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I 1 hat. Als solches kommt der Leihvertrag nach § 598 in Betracht. Die Leihe stellt ungeachtet der jederzeitigen Rückforderbarkeit des geliehenen Gegenstandes unter den Voraussetzungen des § 604 III ein taugliches relatives Besitzrecht i. S. d. § 986 I 1 dar[28]. Den Leihvertrag hat S jedoch mit V abgeschlossen. Folglich kann er nach dem Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses nur im Verhältnis zu seinem Vertragspartner V, nicht jedoch zu dessen Rechtsnachfolger K ein Recht zum Besitz begründen. Ein Fall des § 566 I liegt nicht vor, weil S das Grundstück nicht von V gemietet, sondern nur geliehen hatte. Eine analoge Anwendung des § 566 I auf den Leihvertrag scheitert mangels planwidriger Unvollständigkeit[29]. Auch § 986 II hilft nicht weiter: Dieser gilt nur für bewegliche Sachen, wie sich aus der Bezugnahme auf § 931 ergibt, und entfaltet daher bei unbeweglichen Sachen keinen Sukzessionsschutz.
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Möglicherweise kann S jedoch die Herausgabe nach § 1000 S. 1 wegen ihm zu ersetzender notwendiger Verwendungen (§ 994 I 1) verweigern. Dieses Recht stünde ihm nach § 999 II, einem Sondertatbestand des Sukzessionsschutzes, grundsätzlich auch gegen K zu, wenn die Verwendungen getätigt wurden, bevor dieser das Eigentum erworben hat. Allerdings setzt § 999 II voraus, dass im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits Ansprüche aus den §§ 994 ff. gegen den Veräußerer bestanden haben[30]. Mangels Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungen[31] – der Leihvertrag gab dem S nur gegenüber V ein Recht zum Besitz – liegen derartige Ansprüche im Verhältnis zwischen S und V jedoch nicht vor.
Ohne Kündigung des Leihvertrags bestimmt sich der Ersatz von Verwendungen allein nach der Sonderregelung, die das Gesetz gerade für den Fall der Leihe geschaffen hat: Nach § 601 II 1 richtet sich die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz derartiger Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese müssen hier jedoch nicht geprüft werden, weil es sich eben nur um eine Verpflichtung des Verleihers, hier also des V, handelt, nicht dagegen um eine solche seines Rechtsnachfolgers K. § 601 II ist somit ebenfalls Ausdruck des Grundsatzes der Relativität des Schuldverhältnisses.
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Ein Recht zum Besitz kann sich auch nicht aus einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen nach § 273 II ergeben. Denn ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht führt nur zur Verurteilung Zug um Zug (§ 274 I) und somit nicht zur Klageabweisung, wie es für ein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 I erforderlich wäre[32]. Abgesehen davon ist die den Gegenanspruch allenfalls begründende Verwendungskondiktion infolge des grundsätzlichen Vorrangs der §§ 994 ff. im Verhältnis S zu K ohnehin ausgeschlossen.
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Soweit S dem K gegenüber wegen des gebauten Schuppens das Bestehen eines Wegnahmerechts (§ 258) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Wegnahmerecht gleichfalls kein Recht zum Besitz verschafft. Auf die Frage, ob der Schuppen wesentlicher Bestandteil (§ 93) des Grundstücks geworden ist i. S. v. § 94 I (dann: § 997 I 2 i. V. m. § 258) oder nicht (dann: nur § 258) kommt es nicht an, da das Wegnahmerecht eben nur zur Wegnahme berechtigt, aber kein Besitzrecht begründet (arg. § 258 S. 2). K kann somit von S Herausgabe des Grundstücks verlangen.
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II. 1. S könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten Investitionen aus §§ 284, 280 I 1, III, 283 S. 1, haben. Da das zum Wegfall der Leistungspflicht führende Hindernis nach Abschluss des Leihvertrags, d. h. nach Begründung des Schuldverhältnisses, entstanden ist, sind §§ 284, 280 I 1, III, 283 S. 1 und nicht § 311a II 1 die einschlägige Anspruchsgrundlage[33]. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten braucht. V müsste als Schuldner des Leihvertrags also wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten brauchen. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung, die nach § 598 in der Bereitstellung des verliehenen Gegenstandes besteht, dem Schuldner V unmöglich geworden ist. Da K keinesfalls zur Rückübereignung bereit ist, ist dem V durch die Übereignung des Grundstücks die Leistung i. S. d. § 275 I subjektiv unmöglich geworden[34]. Infolgedessen kann S nach §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 Schadensersatz und somit gemäß § 284 grundsätzlich auch Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen, zumal V als Schuldner des Leihvertrags das Leistungshindernis auch kannte und die Unmöglichkeit durch die bewusste Weiterveräußerung der verliehenen Sache auch zu vertreten hat, vgl. § 280 I 2.
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2. Daneben hat S gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen aus § 601 II 1 i. V. m. §§ 683 S. 1, 670, 677, weil diese Verwendungen i. S. d. § 601 II 1 darstellen.
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Besonders examensrelevant und auch für das Allgemeine Schuldrecht aufschlussreich ist die Rolle des § 883 II für die Vormerkung: Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erlischt nicht nach den Regeln der subjektiven Unmöglichkeit gemäß § 275 I, weil vormerkungswidrige Verfügungen des Vormerkungsschuldners relativ unwirksam sind. Das obligatorische Recht ist verdinglicht. Ähnlich verhält es sich im Falle des § 392 II HGB, auf den bei der Behandlung der Abtretung zurückzukommen ist[35].
Die durch § 883 II bewirkte Verdinglichung und ihre Wirkung im Hinblick auf die Unmöglichkeit sei an unserem Fall 3[36] erläutert, der nebenbei schon zum nächsten Punkt, der Trennung von Verpflichtung und Verfügung, überleitet und auf die Formvorschrift des § 311b[37] vorgreift: V hat dem K mit privatschriftlichem Vertrag ein dingliches Vorkaufsrecht an einem ihm gehörenden Grundstück bestellt, das auch ins Grundbuch eingetragen wurde. Dessen ungeachtet verkauft und übereignet er das Grundstück an D, der als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. K übt gegenüber V das Vorkaufsrecht aus und verlangt von ihm Übereignung an sich. V wendet ein, er sei dazu außerstande. Welche Rechte hat K gegen V, wenn für D die Rückübertragung des Grundstücks unter keinen Umständen in Frage kommt?
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K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 464 II, 1098 I 1 haben. Ein entsprechender Kaufvertrag, der die Pflicht zur Übereignung begründet, ist zwischen K und V durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem V zustande gekommen, und zwar mit dem Inhalt, wie er zwischen V und D vereinbart war, §§ 464 II, 1098 I 1[38]. Das Vorkaufsrecht ist mit der Eintragung ins Grundbuch entstanden, § 873 I. Die Form des § 311b I ist nur im Rahmen des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts einzuhalten[39], also im Rahmen der Verpflichtung des V, dem K ein dingliches Vorkaufsrecht zu bestellen, sowie im Rahmen des Kaufvertrags zwischen V und D. Dass der Vertrag zwischen K und V nur privatschriftlich geschlossen wurde, schadet im Hinblick auf die sachenrechtliche Begründung des Vorkaufsrechts nach dem Trennungsprinzip nicht. Gleichzeitig ist der Vertrag über die Begründung des dinglichen Vorkaufsrechts mit der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch entsprechend § 311b I 2 wirksam geworden[40]. Eine direkte Anwendung scheitert, weil sich der Wortlaut des § 311b I 2 („Auflassung und Eintragung“) nur auf den Verkauf eines Grundstücks, nicht aber auf die Einräumung eines Vorkaufsrechts bezieht. Der Anspruch des K auf Übereignung ist folglich entstanden. Er könnte jedoch durch Übereignung des Grundstücks an D durch Unmöglichkeit nach § 275 I erloschen sein. Darauf spielt V an, wenn er meint, dass er außerstande sei zur Übereignung an K. Nach § 275 I ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit und solange diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Leistung für jedermann unmöglich ist, etwa weil und sofern D übereignen könnte. Denn als Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts kommt dem K über die Verweisung in § 1098 II die Vormerkungswirkung des § 883 II zugute. Das bedeutet, dass die Verfügung des V an D dem K gegenüber (relativ) unwirksam ist. Mithin ist die Leistung – Übereignung des Grundstücks an K trotz Weiterveräußerung – dem Schuldner V nicht unmöglich, so dass der Anspruch auf Übereignung aus Kaufvertrag gemäß §§ 433 I, 464 II, 1098 I 1 gegen V besteht. Gegen D hat K den unselbstständigen Hilfsanspruch aus § 888 I[41] i. V. m. § 1098 II auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, dessen Existenz im Übrigen das obige Ergebnis – keine Unmöglichkeit infolge der Weiterveräußerung – bestätigt[42].
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Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts führt zu einem Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten. Verletzt der Verpflichtete beispielsweise die aus § 469 I resultierende unverzügliche Mitteilungspflicht schuldhaft, dann schuldet er dem Berechtigten Schadensersatz aus § 280 I. Allgemein führt die Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechts zu einem Begleitschuldverhältnis, das zwischen dem Eigentümer der Sache oder Besteller des dinglichen Rechts einerseits und dem Erwerber des Rechts andererseits begründet wird[43]. Dieses Begleitschuldverhältnis wird teils als gesetzliches[44], teils als vertragliches qualifiziert[45]; in jedem Fall kann die Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis einen Anspruch aus § 280 I begründen[46].
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Wenn bisher vom Schuldverhältnis gleichbedeutend mit der Forderung gesprochen wurde, so bedarf dies der Präzisierung. Es handelt sich dabei nur um das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Darüber hinaus spricht man vom Schuldverhältnis im weiteren Sinne, wenn vom Gesamtgefüge der Rechte und Pflichten aus einer rechtlichen Verbindung die Rede ist. So ergibt sich aus den beiden Absätzen des § 433 ein ganzes Bündel von Forderungen und Pflichten, das als Schuldverhältnis im weiteren Sinne angesehen werden kann[47]. Dieses wird mitunter als „Organismus“ oder bewegliches Gefüge[48] bezeichnet, weil sich auch das Schuldverhältnis mit der Zeit verändern kann. In der Fallbearbeitung sollte man sich indes mit derart blumigen Begriffen tunlichst zurückhalten.
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Von den gegenseitigen (synallagmatischen) Verträgen, wie Kauf, Miete, Werkvertrag, bei denen für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten die §§ 320 ff. gelten[49], unterscheidet man die einseitig verpflichtenden Schuldverträge. Dazu gehören etwa die Schenkung sowie grundsätzlich die Bürgschaft oder das Darlehen, weil dieses nicht etwa gegeben wird, damit der Darlehensgeber die Darlehenssumme zurückerhält (häufiger Fehler). Handelt es sich jedoch, wie zumeist der Fall, um ein verzinsliches Darlehen, liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Pflicht zur Zinszahlung die Gegenleistung darstellt[50]. Ebenso verhält es sich bei der entgeltlichen Bürgschaft[51]. Davon zu unterscheiden sind die unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträge, wie etwa der Auftrag[52] oder die Leihe[53]. Diese wiederum sind nicht zu verwechseln – was freilich aufgrund der uneinheitlichen Terminologie nicht leicht fällt[54] – mit den unvollkommenen Verbindlichkeiten (§§ 656, 762[55]), deren Besonderheit darin besteht, dass bei ihnen nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (Naturalobligationen), das dennoch Geleistete jedoch nicht kondiziert werden kann, weil diese Verträge zwar keine Verbindlichkeit begründen, sie aber nach Erfüllung gleichwohl einen Behaltensgrund darstellen[56]. Mitunter werden unwirksame Schuldverträge schließlich erst durch Heilung wirksam. So liegt es etwa in den Fällen der §§ 311b I 2, 518 II, 494 II und § 766 S. 3. Auch hier kann nicht auf Erfüllung geklagt werden. Ist jedoch geleistet worden, stellt der dadurch wirksam gewordene Schuldvertrag einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar[57].
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Es besteht auch unter Examenskandidaten ein weitverbreitetes Missverständnis dahingehend, dass der Schnitt zwischen Verpflichtung und Verfügung scharf zwischen dem zweiten und dritten Buch des BGB gezogen sei. Auch im Schuldrecht sind jedoch Verfügungen geregelt[58]. Speziell im Allgemeinen Teil sind die Abtretung[59] und der Erlass[60] zu nennen. Deshalb ist auch die Forderung tauglicher Gegenstand von Verfügungen. Während die Übertragung der Forderung im Allgemeinen Schuldrecht geregelt ist, finden sich für die Belastung der Forderung die einschlägigen Vorschriften im Sachenrecht (etwa §§ 1273 ff.)[61].
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Verfügungen sind abstrakt, weil der Rechtsgrund und die Erreichung eines Leistungszwecks[62] nicht zu ihrem Tatbestand gehört[63]. Wird der Leistungszweck verfehlt, so kann dies im Wege der Leistungskondiktion des Veräußerers ausgeglichen werden. Schuldverträge können danach unterschieden werden, ob sie abstrakt vom Geschäftszweck sind (abstrakte Verträge) oder ob dieser zum Geschäftszweck gehört (kausale Verträge)[64][65][66][67][68][69][70]