Vorwort

Rechtsreferendare und Studierende der Rechtswissenschaften, die sich der Materie vertieft zuwenden möchten, erhalten mit diesem Buch anhand von über 90 kurz und überschaubar gehaltenen Fällen die Grundlagen des Strafprozessrechts. Das Werk befähigt sie, diese bei der Klausurbearbeitung und bei der Bewältigung der praktischen Aufgaben in der Strafstation umzusetzen. Der Schwerpunkt der Fallsammlung liegt auf der Darstellung typischer Problemkreise des Strafprozessrechts, eingebettet in abgeschlossene Lebenssachverhalte, die einerseits praxisorientiert sind und andererseits in den beiden juristischen Staatsexamina relevant werden können sowie teilweise bereits in der Vergangenheit in Klausuren und mündlichen Prüfungen aufgetreten sind.

Die Fallbeispiele wurden vorwiegend der für die Strafrechtspraxis maßgeblichen Rechtsprechung des BGH entnommen (Fundstellen wurden soweit möglich aus NJW, NStZ und BGHSt gewählt) und beschränken sich im Wesentlichen auf prozessuale Fragen. Dabei werden die Strukturen des Strafprozessrechts und Kenntnisse der praktischen Fallbearbeitung zusätzlich in über 50 anschaulichen Übersichten, Tabellen und Musterentscheidungen vertieft. Durch diese zwei verschiedenen Methoden der Wissensvermittlung soll der Leser in die Lage versetzt werden, die gesamte examensrelevante Materie des Strafprozessrechts abzudecken. Dieses Ziel soll sowohl durch die praktische Fallbearbeitung als auch durch die Möglichkeit, einen Problemkreis in einer Übersicht abstrakt nachzuvollziehen, erreicht werden. Erleichtert wird dem Leser die Arbeit durch Verweise auf die beiden Standardkommentare zur StPO und zum StGB von Meyer-Goßner und Fischer.

Das Werk berücksichtigt die Rechtsprechung bis August 2008.

Karlsruhe, im August 2008

Fernando Sanchez-Hermosilla, Peter Schweikart

Paragraphenverzeichnis

§§

Rn.

StPO

4

87, 139

6

100

22

111

23

111

24

111

25

112

26a

112

35

197

35a

154, 235

43

255

44

235

45

238

46

238

48

3

52

22, 138, 158, 161, 164, 166, 183, 185

53

169

55

187, 190

70

161

81a

27, 144

81e

29

94

35, 47, 58, 62

97

169

98

45, 53, 59, 274

100a

32, 35, 39

100c

41

100f

40, 41

100g

35

100h

35

102

35, 39, 46, 51, 276

105

45, 50, 276

110

39

110a

56

110b

56

111a

58, 61

111b

62

112

64, 68, 69

112a

68

114

64

116

70

117

67

120

70, 106

136

13, 14, 130, 133, 137

136a

143

140

18, 20, 218

141

18

142

18

147

16

153a

75, 299

154

188, 220

155

210

157

116

160

4

161

40

162

22

163a

2, 13, 14, 150, 133, 137, 143

163b

2

168c

22, 24

169a

16, 83, 103

170

72

172

72

199

79, 84

200

79, 88

202

104

203

97, 104

204

98, 106

206a

78

207

106, 116

226

120

227

120

228

265

229

232

230

264

231

128

232

123

233

123, 136

234

125

237

87

243

112, 116, 124, 138, 149, 152, 240

244

149, 194, 197, 248

245

149, 194, 198

247

109

247a

173

249

175, 180

250

175, 179

251

173, 176

252

22, 139, 183, 185

256

176, 179

257

23, 25, 57, 133, 137

258

155, 216, 219, 261

260

78, 155, 214, 224, 228

261

152, 155

263

221

264

117, 129, 210

265

202, 206, 213, 269

268

232

268a

250

270

19

271

241, 255

273

117, 153, 204, 240, 255

274

109, 153, 156, 204, 240, 258, 261

302

153, 235, 267

304

46, 272

306

274

311

274

318

244, 247

322

298

324

118

329

127, 263

331

87, 250

333

263

337

262, 271

341

125, 254

344

252, 254, 257, 263

345

254, 257, 263, 268

346

254

349

260, 268

353

260, 269

354

260, 269

359

299, 303

362

301

367

300

368

300

369

300

370

300

371

306

373

300, 306

407

88

408

93, 113

409

88

410

301

411

88, 113, 116, 127

412

127

453

286

460

279, 289

462a

286

464

224, 260

465

224

467

227

473

260, 298

477

33

GVG

24

6, 86, 98, 102

25

19

28

19

30

221

74

19, 86, 102

77

221

78a

286

140a

300

142

121

145

121

146

4

150

4

152

28

169

110, 156

171b

110

196

222

GG

10

36

13

42

19

242

101

97, 111

StGB

46

155

52

244

53

225, 244, 278

55

251, 279, 282, 289

56a

21, 289

56b

285

56c

285

56d

285

56f

21, 285, 289, 290

63

102

69

58, 61

74

62

249

150

250

150

316

26, 59, 61

JGG

26

287

72

68

79

88

103

139

105

93

109

92

EMRK

3

145

6

147

BGB

1629

158

1909

158

1589

161

BZRG

46

192

47

192

51

192

StrEG

2

227

5

227

6

227

8

227

OWiG

21

230

26

231

31

231

33

231

111

112

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

AAK

Atemalkoholkonzentration

aaO.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung

Art.

Artikel

As.

Aktenseite

Aufl.

Auflage

Az.

Aktenzeichen

BAK

Blutalkoholkonzentration

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH – Rechtsprechung in Strafsachen (zitiert nach §§)

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen

BGHSt (GS)

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (Großer Senat)

BRD

Bundesrepublik Deutschland

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

bzgl.

bezüglich

BZR

Bundeszentralregister

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

d.h.

das heißt

DNA

Desoxyribonucleinsäure (menschliches Ergut)

DRiG

Deutsches Richtergesetz

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

etc.

et cetera

f.

folgende (Seite oder Randnummer)

ff.

folgende (Seiten oder Randnummern)

FE

Fahrerlaubnis

Fn.

Fußnote

FS

Führerschein

GG

Grundgesetz

ggfs.

gegebenenfalls

grds.

grundsätzlich

GSst

Großer Senat in Strafsachen

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Halbs.

Halbsatz

h.M.

herrschende Meinung

HV

Hauptverhandlung

i.d.S.

in diesem Sinne

i.d.F

In der Fassung

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d.

im Sinne der/des

i.S.v.

im Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JR

Juristische Rundschau

KHK

Kriminalhauptkommissar

KK

Karlsruher Kommentar

km/h

Kilometer pro Stunde

LG

Landgericht

LK

Leipziger Kommentar

Lkw

Lastkraftwagen

LOSTA

Leitender Oberstaatsanwalt

LR

Löwe/Rosenberg (Kommentar zur StPO)

m.d.A.n.v.u.n.v.

Mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

mg/l

Milligramm pro Liter

Mistra

Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen

MRK

Europäische Menschenrechtskonvention

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport

o.g.

oben genannt (-e, -er, -es)

OLG

Oberlandesgericht

OrgStA

Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Pkw

Personenkraftwagen

RA

Rechtsanwalt

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

RiVaSt

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen

Angelegenheiten

rk U

rechtskräftiges Urteil

Rn.

Randnummer

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S.

Seite

s.

siehe

sog.

so genannt(-e, -er, -es)

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StrEG

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StV

Strafverteidiger

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

TKD

Telekommunikationsgesetz

TS

Tagessatz/Tagessätze

Telefonüberwachung

u.a.

unter anderem

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

UVollzO

Untersuchungshaftvollzugsordnung

v.

vom, von

VE

verdeckter Ermittler

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung

VP

Vertrauensperson der Polizei

VU

Verurteilter

WaffG

Waffengesetz

wistra

Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht

z.B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

z.T.

zum Teil

ZVR

Zeugnisverweigerungsrecht

Literaturverzeichnis

Brunner/Dölling

Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 11. Auflage, 2002

Eisenberg

Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 12. Auflage, 2007

Fischer

Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 55. Auflage, 2008

Krey

Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Band I und II, 2007

Löwe/Rosenberg

Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen, 25. Auflage, ab 1997

Meyer-Goßner

Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Auflage, 2008

Schönke/Schröder

Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 27. Auflage, 2006

Übersicht 1 zum Einstieg: Strafprozessuale Verfahrensstadien

Ermittlungsverfahren/Vorbereitendes Verfahren

Zwischenverfahren

Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. §§ 199 ff. StPO (im Zwischenverfahren: „Angeschuldigter“, 157 StPO):

Hauptverfahren

Vorbereitung (§§ 213 ff. StPO) und Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO) – „Angeklagter“ (§ 157 StPO); Beendigung durch

Rechtsmittelverfahren (§§ 296 ff. StPO)

Berufung (§§ 312ff. StPO), Revision (333ff. StPO)

Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff. StPO)

Vollstreckungsbehörde: StA

„Verurteilter“ (§ 450a StPO)

Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359 ff. StPO)

1. Kapitel: Das Ermittlungsverfahren

I. Die wichtigsten Beteiligten des Ermittlungsverfahrens

1. Die Ermittlungsbehörden: Staatsanwaltschaft und Polizei

Fall 1: Beginn eines Ermittlungsverfahrens

Nach einem Ladendiebstahl im Elektromarkt wird der 22 Jahre alte A von dem Kaufhausdetektiv D, der über eine in den Verkaufsräumen montierte Fernsehkamera beobachtet hatte, wie A eine CD im Wert von 14,99 € in seine Jackeninnentasche schob, festgehalten. Im Büro des Marktleiters werden die Personalien des A aufgenommen und die Polizei wird gerufen. D stellt als Vertreter des Elektromarktes Strafantrag gegen A, der von dem sachbearbeitenden Polizeibeamten P zur Kenntnis genommen wird.

A ist schon mehrfach wegen Diebstählen in Erscheinung getreten und vom AG bereits ein Jahr zuvor wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden.

Welche Behörden sind zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens berufen, und welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

Problemstellung

1

Anhand dieses Eingangsfalles sollen der Beginn eines Ermittlungsverfahrens mit den unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten sowie die Aufgaben und Stellung der Ermittlungsbehörden anhand der Regelungen in der StPO und des GVG erörtert werden. Weiterhin ist zu untersuchen, welche Rolle die im Sachverhalt genannten Personen im Ermittlungsverfahren spielen.

Lösung

2

Folgende Institutionen/Behörden sind zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens berufen:

Die Polizei führt gemäß § 163 Abs. 1 StPO den ersten Zugriff durch. Sie verschafft sich einen Überblick über den Sachverhalt, nimmt gemäß § 163b StPO die Personalien des Beschuldigten auf (und führt ggf. erkennungsdienstliche Maßnahmen wie z.B. das Erstellen von Fingerabdrücken, durch), belehrt ihn als Beschuldigten1 und nimmt eine erste Vernehmung zur Person und zum Tatvorwurf vor (§ 163a Abs. 1 StPO). Sie vernimmt Zeugen am Tatort, wie den Detektiv D, der den Diebstahl beobachtet hatte, und nimmt Anzeigen und Strafanträge entgegen.

Bestimmte Dienstränge der Polizei sind sog. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie können von der Staatsanwaltschaft beauftragt werden, bestimmte Maßnahmen durchzuführen. Den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft stehen besondere Befugnisse im Vergleich zu anderen Polizeibeamten zu. Der wichtigste Fall ist das Handeln bei Gefahr im Verzuge, wenn der Erfolg einer Ermittlungsmaßnahme durch Zeitablauf gefährdet würde, falls eine richterliche Entscheidung eingeholt werden müsste (§§ 105 Abs. 1, 98 Abs. 1, 81a Abs. 2, 81 Abs. 5 StPO).

Die eigentliche praktische Ermittlungstätigkeit wird von der Polizei weitgehend unter eigener Verantwortung durchgeführt.

3

Der Kaufhausdetektiv spielt im nunmehr „öffentlichen“ Ermittlungsverfahren nur noch die Rolle eines Zeugen mit den in den §§ 48 ff. StPO normierten Rechten und Pflichten. Der Zeuge hat vor allem folgende Pflichten:

Die Aussage – und Eidespflicht entfällt, wenn der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO hat.2 Ein weiteres Recht des Zeugen ist das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Dieses gewährt dem Zeugen das Recht, einzelne Fragen, deren Beantwortung ihn selbst (§ 55 Abs. 1, 1. Alt. StPO) oder einen nahen Angehörigen (§ 55 Abs. 1, 2. Alt. StPO) belasten würden, nicht zu beantworten. Die Polizei legt der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte vor, wenn die Sache „ausermittelt“3 ist.

4

Im vorliegenden Fall wird der Polizeibeamte P folgende Ermittlungsmaßnahmen durchführen:

Die Staatsanwaltschaft muss die Ermittlungen so weit führen, dass geklärt ist, ob hinreichender Tatverdacht besteht (§ 160 StPO). Sie ist gemäß § 150 GVG eine hierarchisch aufgebaute und von den Gerichten unabhängige Justizbehörde.4 Die Staatsanwaltschaft unterliegt grundsätzlich dem Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO), wonach sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben.5 Nach § 146 GVG haben die Beamten der Staatsanwaltschaft den Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten nachzukommen.

5

Die Staatsanwaltschaft wird als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ dem Ermittlungsvorgang ein Js-Aktenzeichen zuweisen, entscheiden, ob noch weitere Ermittlungen erforderlich sind, einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (hinsichtlich möglicher Vorstrafen) einholen, ggf. einen Bericht des Bewährungshelfers des A und frühere Urteile anfordern. Schließlich wird der sachbearbeitende Staatsanwalt entscheiden, ob und ggf. vor welchem Gericht er Anklage erhebt oder ob er von der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach Opportunitätsgrundsätzen Gebrauch macht.6

6

Hier war ist Wert des Diebesgutes mit ca. 15 € zwar als geringfügig anzusehen, bei dem Beschuldigten handelt es sich jedoch um einen einschlägig vorbestraften Bewährungsbrecher. Deshalb wird der Staatsanwalt Anklage vor dem Amtsgericht, hier dem Einzelrichter gemäß § 24 Abs. 1, 25 GVG, erheben. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft später die Funktion der Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO).

Übersicht 2: Aufbau der Staatsanwaltschaft auf Länderebene 7

2. Beschuldigter

Fall 2: Die Belehrung des Beschuldigten

Nach einem Bundesliga-Fußballspiel werden auf dem Stadion-Parkplatz Fahrzeuge, mit denen die Fans der Gastmannschaft angereist sind, mit Hakenkreuzen in den Vereinsfarben der Heimmannschaft besprüht. Die sofort herbeigerufenen Polizeibeamten fragen eine in Parkplatznähe stehende Personengruppe, ob sie gesehen hätte, wer die geparkten Fahrzeuge besprüht habe. Dabei belehren die Polizeibeamten die befragten Personen nicht als Beschuldigte. B, der sich in der Gruppe befindet, antwortet dem Polizeibeamten P in aggressivem Ton: „Jeder Kanake, der hier parkt und nicht zu uns gehört, kriegt von uns ein Andenken auf sein Auto.“ B wird wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) angeklagt und verurteilt. Im schriftlichen Urteil stützt das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des – nicht vorbestraften und in der Hauptverhandlung schweigenden – B auch auf dessen Äußerung gegenüber dem Polizeibeamten P, die dieser als Zeuge in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Verteidiger V, der in der Hauptverhandlung gleich nach Ps Zeugenvernehmung Widerspruch gegen die Verwertung der Äußerung des B erhoben hat, legt gegen das Urteil Revision ein. Mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge beanstandet er die Verwertung der Äußerung des B im Urteil. Ist die Revision begründet?

Problemstellung

7

Nur dann, wenn eine Person Beschuldigter ist, muss sie im Ermittlungsverfahren vor einer Befragung belehrt werden, und zwar

8

Zum Beschuldigten wird eine Person

9

Zur 1. Variante:

Unabhängig von der Frage, ob gegen eine Person ein ernsthafter Tatverdacht besteht, wird eine Person allein schon durch ein Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters zum Beschuldigten, wenn sich aus dem äußeren Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters deutlich deren Verfolgungswille ergibt, gegen die Person wegen einer Straftat vorzugehen.8

Ein solches die Beschuldigteneigenschaft begründendes Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters liegt z. B. dann vor,

10

a) wenn gegen die Person eine Maßnahme ergriffen wird, die in der StPO als Maßnahme gegen den Beschuldigten vorgesehen ist, wie etwa

11

b) wenn die Person zwar als Zeuge vernommen wird, das Verhalten des Vernehmungsbeamten bei dieser Zeugenvernehmung aber deutlich ergibt, dass der Vernehmungsbeamte den Zeugen einer Straftat überführen will, etwa durch Drängen zu einem Geständnis oder durch Äußerungen wie „Sie machen sich durch Ihre Aussage immer verdächtiger.“

Aber: Allein die Belehrung des Zeugen gemäß § 55 Abs. 2 StPO macht diesen noch nicht zum Beschuldigten.9

12

Zur 2. Variante

Unabhängig davon, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichters gegen eine Person schon eine Strafverfolgungsmaßnahme ergriffen hat, wird eine Person auch dann zum Beschuldigten, wenn gegen die Person ein ernsthafter Tatverdacht besteht, der auf Tatsachen beruht.10

Bloße Vermutungen oder ein nur vager Verdacht, dass die Person eine Straftat begangen haben könnte, begründen die Beschuldigteneigenschaft noch nicht.

Lösung

13

Die Revision ist gemäß § 337 StPO begründet, wenn

Als mögliche Gesetzesverletzung kommt ein Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO (Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung des B, insbesondere Unterlassen des Hinweises auf sein Schweigerecht) in Betracht. §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO sind aber nur verletzt, wenn B zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizeibeamten schon Beschuldigter war. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch noch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass B als Täter ernstlich in Betracht kam. Aus dem Umstand, dass sich B zusammen mit anderen Personen in Parkplatznähe (= Tatortnähe) aufhielt, ergibt sich nur eine Vermutung oder ein vager Tatverdacht, aber noch kein verdichteter ernstlicher Verdacht der Täterschaft.

Da B zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizeibeamten noch nicht Beschuldigter war, musste er vor der Befragung auch nicht als Beschuldigter belehrt werden. Die Polizeibeamten haben damit nicht gegen §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO verstoßen. Die Revision ist deshalb wegen Fehlens einer Gesetzesverletzung unbegründet.

Fall 3: Belehrung (Abwandlung Fall 2)

Wie vorheriger Fall, jedoch sieht der Polizeibeamte P vor der Befragung des B, dass sich an Bs Händen die gleiche Farbe befindet, die auch die aufgesprühten Hakenkreuze haben.

Ist die Revision begründet?

Problemstellung

Wie vorheriger Fall.

Lösung

14

Die Revision ist gemäß § 337 StPO begründet, wenn

a) Gesetzesverletzung:

B war zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung „Beschuldigter“: Aufgrund der Tatsache, dass seine Hände die gleiche Farbe aufwiesen wie die aufgesprühten Hakenkreuze, kam der in Tatortnähe befindliche B als Täter ernstlich in Betracht.

Der Polizeibeamte P hätte deshalb den B vor der Befragung gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigten – also insbesondere auch über sein Schweigerecht – belehren müssen. Da der Polizeibeamte P dies nicht getan hat, ist § 136 Abs. 1 StPO i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO verletzt.11

15

b) Beruhen:

Ein Urteil beruht dann auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn das Gericht bei richtiger Verfahrensweise möglicherweise anders (als im angefochtenen Urteil geschehen) entschieden hätte.

Da es sich bei dem Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO um einen im Ermittlungsverfahren unterlaufenen Verfahrensfehler handelt, beruht das Urteil auf diesem Verfahrensfehler nur dann, wenn der Verfahrensfehler bis zum Urteil fortwirkt. Das bedeutet: Das Urteil beruht dann auf der im Ermittlungsverfahren begangenen Verletzung des § 136 Abs. 1 StPO i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO, wenn das Gericht bei richtiger Behandlung dieses Verfahrensfehlers möglicherweise ein anderes, für den Angeklagten günstigeres Urteil gefällt hätte als geschehen.

Da der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Verwertung der Äußerung Bs rechtzeitig, d.h. unmittelbar nach der Zeugenvernehmung des P, widersprochen hat (und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der nicht vorbestrafte B sein Schweigerecht kannte), bestand ein Verbot, die Aussage des B zu verwerten.12 Hätte das Gericht dieses Verwertungsverbot beachtet und deshalb bei seiner Beweiswürdigung die Aussage des B nicht berücksichtigt, hätte das Gericht möglicherweise keine Überzeugung von der Täterschaft des B gewonnen und B freigesprochen.

Das Urteil beruht damit auf der fortwirkenden Verletzung des § 136 Abs. 1 StPO i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO.

Die Revision ist daher begründet.

Übersicht 3: Der Beschuldigte

3. Verteidiger

Fall 4: Akteneinsicht nach Haftbefehl

Gegen den Beschuldigten B und mehrere andere Mitbeschuldigte wird wegen des Verdachts zahlreicher bewaffneter Raubüberfälle ermittelt. Bei der Kriminalpolizei macht Bs ehemalige Freundin F, die von B wegen einer anderen Frau verlassen wurde, eine detaillierte, 50 Seiten umfassende Zeugenaussage über mehrere Raubüberfälle, von denen B ihr erzählt hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt der Ermittlungsrichter gegen B Haftbefehl wegen mehrfachen schweren Raubes (§§ 250 Abs. 2, 53 StGB). Im Haftbefehl wird angeführt, dass sich der dringende Tatverdacht gegen B aus der polizeilichen Aussage der F ergebe. B wird verhaftet. Sein Verteidiger V beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte, um zur Frage des dringenden Tatverdachts Stellung nehmen zu können. Die Staatsanwaltschaft lehnt es ab, dem Verteidiger Akteneinsicht oder mündliche Auskunft aus der Ermittlungsakte zu geben, da sie befürchtet, dass dann von ihr geplante Ermittlungsmaßnahmen gegen die noch auf freiem Fuß befindlichen Mitbeschuldigen bekannt und vereitelt werden. V beantragt gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht. Das Landgericht lehnt Vs Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht als unbegründet ab. V legt jetzt (Haft-)Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Der Ermittlungsrichter hilft der Beschwerde nicht ab und legt die Ermittlungsakte dem Landgericht (Beschwerdegericht) vor.

Wie wird das Landgericht entscheiden?

Problemstellung

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Ein wichtiges Recht des Verteidigers ist das Recht auf Akteneinsicht, § 147 Abs. 1 StPO. Im Ermittlungsverfahren entscheidet allein die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Akteneinsicht, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO, und zwar auch dann, wenn sich während des Ermittlungsverfahrens die Akten beim Gericht befinden, z.B. beim Ermittlungsrichter zur Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Solange die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht gemäß § 169a StPO in den Akten vermerkt hat, kann die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 und Abs. 3 StPO versagen. Gegen diese staatsanwaltschaftliche Versagung der Akteneinsicht kann der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung beantragen, § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO.

Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft und erhält sein Verteidiger keine Einsicht in die Ermittlungsakte, kann der Verteidiger allerdings nicht sachgerecht zur Frage der Haftbefehlsvoraussetzungen nach § 112 StPO, insbesondere nicht zur Frage des dringenden Tatverdachts, Stellung nehmen.

Lösung

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Die zulässige Haftbeschwerde ist begründet, wenn gegen B kein dringender Tatverdacht besteht, der gemäß § 112 Abs. 1 StPO Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist. Dringender Tatverdacht besteht dann nicht, wenn die in der Ermittlungsakte enthaltene polizeiliche Aussage der Zeugin F, auf die der dringende Tatverdacht gestützt wird, zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht verwendet werden darf.

Befindet sich ein Beschuldigter – wie hier B – in Untersuchungshaft, muss dem Verteidiger Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gewährt werden,13 zumindest aber in die Teile der Ermittlungsakte, die für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts von Bedeutung sind,14 vorliegend also zumindest in die polizeiliche Aussage der Zeugin F. Denn nur dann kann auch der Verteidiger die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft prüfen und sachgerecht auf die gerichtliche Haftentscheidung einwirken.

Zwar kann die Staatsanwaltschaft auch in einem solchen Fall dem Verteidiger gemäß § 147 Abs. 2 StPO die Einsicht in die Ermittlungsakte verweigern, weil sie im Fall der Akteneinsicht durch den Verteidiger ihre weiteren Ermittlungen für gefährdet hält. Dann darf aber ein Gericht bei einer im Ermittlungsverfahren anstehenden Haftentscheidung die in der Ermittlungsakte enthaltenen Tatsachen und Beweisumstände, von denen der Verteidiger keine Kenntnis nehmen konnte, nicht verwerten.15

Da V die im Haftbefehl zur Begründung des dringenden Tatverdachts angeführte polizeiliche Zeugenaussage der F nicht einsehen durfte, darf das Landgericht die polizeiliche Zeugenaussage der F bei der Prüfung, ob gegen B dringender Tatverdacht vorliegt, nicht berücksichtigen. Das Landgericht kann deshalb einen dringenden Tatverdacht nicht bejahen. Die Haftbeschwerde ist daher begründet. Das Landgericht wird deshalb den Haftbefehl gegen B aufheben und die Freilassung des B anordnen.16

Übersicht 4: Akteneinsicht

Akteneinsicht an

gemäß

Beschuldigten

§ 147 Abs. 7 StPO

Verteidiger

§ 147 Abs. 1–6 StPO

Nebenkläger

§§ 397 Abs. 1 Satz 2, 385 Abs. 3 StPO

Verletzten

§ 406e StPO

Justizbehörden

§ 474 Abs. 1 StPO

sonstige öffentliche Stellen

§ 474 Abs. 2 StPO
§ 476 StPO

Privatpersonen und private Stellen

(z. B. private Versicherung)

§ 475 StPO

Fall 5: Der Pflichtverteidiger

Der nicht vorbestrafte A wird beim Strafrichter des Amtsgerichts wegen Diebstahls angeklagt. In der Anklage wird ihm vorgeworfen, aus einem Elektromarkt ein Notebook entwendet zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, zu der der Angeklagte ohne Verteidiger erschienen ist, bekundet der jetzt erstmals vernommene Kaufhausdetektiv Z als Zeuge glaubhaft Folgendes: Nachdem ihm von einem Mitarbeiter des Elektromarktes mitgeteilt worden sei, dass der Angeklagte A ein Notebook aus dem Regal genommen und unter seinem Mantel versteckt habe, habe er – Z – den A, nachdem dieser den Elektromarkt ohne Bezahlung des Notebooks verlassen habe, auf der Straße festgehalten und zur Herausgabe des Notebooks aufgefordert. A habe ihn darauf weggestoßen und sei mit dem Notebook davongerannt.

Wie ist das Verfahren fortzusetzen?

Problemstellung

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Liegt ein Fall des § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vor, muss der Angeklagte einen Verteidiger haben. Hat der Angeklagte in diesen Fällen selbst noch keinen (Wahl-)Verteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt, weil er z.B. einen (Wahl-)Verteidiger nicht bezahlen kann, bestellt das Gericht dem Angeklagten einen (Pflicht-)Verteidiger, §§ 141, 142 StPO.

Lösung

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Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Z besteht gegen den Angeklagten A der hinreichende Tatverdacht (= Wahrscheinlichkeit der Verurteilung) eines räuberischen Diebstahls, § 252 StGB, also eines Verbrechens, § 12 Abs. 1 StGB. Gemäß § 25 GVG ist der Strafrichter des Amtsgerichts nur für Vergehen sachlich zuständig, nicht jedoch für Verbrechen. Für Verbrechen ist sachlich zuständig entweder das Schöffengericht (des Amtsgerichts), § 28 GVG, oder eine Strafkammer des Landgerichts, §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2, 74 Abs. 1 und Abs. 2 GVG. Da vorliegend eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre nicht zu erwarten ist, ist das Schöffengericht sachlich zuständig. Im Vergleich zum Strafrichter ist das Schöffengericht das Gericht höherer Ordnung. Der Strafrichter wird deshalb die Sache gemäß § 270 StPO durch Beschluss an das Schöffengericht verweisen.17

Da dem Angeklagten jetzt ein Verbrechen zur Last gelegt wird, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. Deshalb wird der Vorsitzende des Schöffengerichts dem Angeklagten – nachdem sich dieser hierzu äußern konnte, § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO – einen (Pflicht-)Verteidiger bestellen, §§ 141, 142 StPO.

Die Verfügung des Schöffengerichtsvorsitzenden lautet:

Rechtsanwalt R wird zum Pflichtverteidiger des Angeklagten A bestellt, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Übersicht 5: Verteidiger

Fall 6: Notwendige Verteidigung bei erneuter Verurteilung