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© 2021 Copyright by Stefan Wahle, Hamburg, 1. Auflage

Herausgeber: „Buch Guru Media“ ®

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Verlag und Herstellung:

BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN 978-3-7543-7750-5

Inhaltsverzeichnis

  1. Hamburgisches Wegegesetz
  2. Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen
  3. Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
  4. Hamburger Hundegesetz
  5. Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz
  6. Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
  7. Ordnungswidrigkeitengesetz
  8. Ladenschlussgesetz
  9. Gaststättengesetz
  10. Kreislaufwirtschaftsgesetz

Haftungsausschluss

Für die Richtigkeit und Aktualität der zitierten Gesetze und Verordnungen sowie für deren Auslegung wird keine Haftung übernommen!

Vorwort

Was in anderen Städten unter den Namen Ordnungsamt, kommunaler Ordnungsdienst, Stadtpolizei oder Polizeibehörde (Dresden) läuft, nennt sich in Hamburg „Ordnungswidrigkeitenmanagment“ und ist in den Bezirksämtern im Fachamt Management des öffentlichen Raumes angesiedelt.

Zu den Aufgaben eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungswidrigkeitenmanagement gehören:

In diesem Buch werden die dafür hauptsächlich anwendbaren Gesetzestexte zitiert und mit Anmerkungen des Autors versehen. Die Paragraphenüberschriften wurden als Zusammenfassung des Inhaltes zur Förderung der Übersichtlichkeit hinzugefügt. Wichtige Stellen der Texte für die dienstliche Anwendung wurden mit Fettdruck unterlegt. Nicht relevante Paragraphen wurden weggelassen.

1. Hamburgisches Wegegesetz

Anmerkungen:

Aus dem „Hamburgischen Wegegesetz“ ergibt sich eine der Hauptaufgaben des Außendienstes. Zum Grundverständnis muss man sich erst einmal mit den Definitionen für die Begriffe „öffentlicher Weg“ und seine Bestandteile (§ 2) sowie „Gemeingebrauch“ (§ 16) beschäftigen.

Daraus ergeben sich dann die „Sondernutzungen“ gemäß § 19 und wo diese stattfinden.

Typische Sondernutzungen können sein:

Wenn wir nun im Außendienst eine Sondernutzung antreffen, prüfen wir, ob

Sollten die Bedingungen nicht eingehalten werden oder sogar keine Erlaubnis vorliegen, hat die verantwortliche Person gemäß § 60 eine „Beseitigungspflicht“. Als Außendienst haben wir dann gemäß § 61 die „Anordnungsbefugnis“ zur Beseitigung, die mündlich an Ort und Stelle getätigt werden kann.

In § 23 Absatz 1 ist geregelt, dass öffentliche Wege nicht verschmutzt oder beschädigt werden dürfen. Auch daraus kann sich eine Beseitigungspflicht gemäß § 60 ergeben.

In § 72 sind alle Ordnungswidrigkeiten aufgelistet. Neben der Anordnung der Beseitigung dokumentieren wir den Vorfall und können ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die verantwortliche Person einleiten.

§ 2 Öffentliche Wege

(1) Öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wege, Straßen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und nicht zu einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gehören.

(2) Zu den öffentlichen Wegen gehören:

1. der Wegekörper; das sind insbesondere der Wegegrund, der Wegeunterbau, die Wegedecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Rampen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;

2. der Luftraum über dem Wegekörper;

3. das Wegezubehör; das sind die Beleuchtung, die Verkehrszeichen und die sonstigen Anlagen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Schutz der am Verkehr Teilnehmenden oder der Anliegerinnen und Anlieger oder der Ordnung auf dem Wege dienen, und die Bepflanzung.

Bei öffentlichen Wegen auf Hochwasserschutzanlagen gehören zum Wegekörper lediglich der Wegeunterbau und die Wegedecke.

§ 16 Gemeingebrauch

(1) Die öffentlichen Wege dienen dem Gemeingebrauch. Sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.

(2) Zum Gemeingebrauch gehört nicht die Benutzung eines Weges zu anderen Zwecken, insbesondere zur Gewerbeausübung. Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Wegeaufsichtsbehörde kann den Gemeingebrauch an Wegen oder Wegeteilen zeitweilig beschränken oder aufheben; sie hat die betreffenden Wege entsprechend zu kennzeichnen.

§ 19 Sondernutzungen

(1) .