„Wer Recht erkennen will,

muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben“

(Aristoteles)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

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2. Auflage

© 2019 Reinders / Thönißen

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7431-3094-4

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Über die Autoren:

Daniela Reinders

Daniela Reinders absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaften (Master of Laws) mit dem Schwerpunkt kirchliches Arbeitsrecht, sowie ein wirtschaftswissenschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt strategisches Management. Nach Tätigkeiten in der freien Wirtschaft ist sie seit 2004 als Dozentin in einer kirchlichen Institution tätig.

Frank Thönißen

Frank Thönißen absolvierte ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt Sozialpolitik, sowie eine kaufmännische und technische Ausbildung. Es folgten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft im In- und Ausland. Seit 2001 ist er als Dozent im kaufmännischen Bereich einer kirchlichen Institution tätig.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Die evangelische Kirche und ihre dazugehörigen Diakonischen Einrichtungen erhalten durch das verfassungsrechtlich gesicherte Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV die Möglichkeit, sich ein eigenständiges Arbeitsrecht zu schaffen. Somit findet das Betriebsverfassungsgesetz oder das Personalvertretungsgesetz in kirchlichen Einrichtungen keine Anwendung.

Daher müssen betriebliche Interessensvertretungen in kirchlichen Einrichtungen neben den Arbeitsgesetzen das spezielle kirchliche Arbeitsrecht berücksichtigen.

Dieses Buch soll als Nachschlagewerk für die tägliche Arbeit von Mitarbeitervertretungen die wesentlichen arbeitsrechtlichen Besonderheiten in übersichtlicher Weise zusammenstellen.

Da das kirchliche Arbeitsrecht in den einzelnen Landeskirchen zum Teil unterschiedlich geregelt ist, beschränkt sich dieses Buch auf Einrichtungen der evangelischen Kirche im Rheinland und des ihr zugeordneten Diakonischen Werkes im Rheinland. In den anderen Landeskirchen kann es zu einzelnen Tatbeständen abweichende Regelungen geben.

Teil 1 Grundlagen

1 Historie zum Selbstbestimmungsrecht der Kirche in Deutschland
1.1 Geschichtliche Entwicklung von Kirche und Diakonie

In Deutschland gibt es insgesamt 20 selbständige Landeskirchen. Diese haben sich im Jahr 1946 zur Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) zusammengeschlossen. Die EKD hat ihren Sitz in Hannover. Sie ist zuständig für die ihr übertragenden Gemeinschaftsaufgaben, wozu auch die Regelung einheitlicher Kirchengesetze gehört.1 Insgesamt sind in der evangelischen Kirche rund 700.000 Menschen (hauptamtlich) beschäftigt.

Die Diakonie Deutschland definiert ihre Aufgabe als sozialen Dienst der evangelischen Kirche. Die rechtliche Zuordnung zur Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt dabei durch die Bildung von Dachverbänden. Ziel dieser Dachverbände ist die Sicherstellung der Einhaltung der kirchlichen Vorgaben ihrer Mitglieder, damit auch für die Diakonischen Einrichtungen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen garantiert werden kann.

Der Begriff „Diakonie“ stammt aus der Bibel und wird im neuen Testament mit „Dienst am Nächsten“ übersetzt. Entstanden ist die Diakonie im Jahre 1848 als „Central-Ausschuss für die Innere Mission der Deutschen evangelischen Kirche“ durch den Theologen Johann Hinrich Wichern. Deutschlandweit wurden entsprechende Verbände mit rechtlich selbständigen Heimen, Anstalten und Einrichtungen geschaffen, die sich der sozialpädagogischen und pflegerischen Arbeit am Menschen verschrieben haben. Zum Schutz vor der NS-Gleichschaltungspolitik wurde 1940 der „Central-Ausschuss für die Innere Mission der Deutschen evangelischen Kirche“ in die Deutsche Evangelische Kirche einbezogen.

Nach Ende des zweiten Weltkrieges entstand neben dem Central-Ausschuss das „Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland“ als unselbständige Einrichtung der evangelischen Kirche. Diese wurde zur Hilfe von Flüchtlingen, Kriegsgefangenen und Hungernden gegründet. 1957 wurden der Centralausschuss und das Hilfswerk unter Beibehaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit zusammengeführt. Hieraus entstand 1975 schließlich das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Deutschland. 1991 sind die Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche Deutschland beigetreten. 2

Heute gibt es in jedem evangelischen Landkreis Diakonische Werke, deren Aufgabe es ist, die Interessen der unterschiedlichen Einrichtungen und Dienste der Diakonie gegenüber dem Spitzenverband und den jeweiligen Landesregierungen zu vertreten. Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen haben sich dabei einige diakonische Landesverbände zusammengeschlossen. Mit rund 450.000 Mitarbeitern ist die Diakonie mittlerweile einer der größten Arbeitgeber in Deutschland.

In den rund 28.000 diakonischen Einrichtungen werden hauptsächlich die folgenden Hilfen angeboten:

Der evangelischen Kirche im Rheinland ist das zugeordnete kirchliche Werk die Diakonie Rheinland. Sie besteht aus rund 1.500 Mitgliedern, d. h. Einrichtungen bzw. Dienststellen. Entstanden ist das Diakonische Werk im Rheinland 1963. Im Jahr 2008 schlossen sich die Diakonischen Werke im Rheinland, in Westfalen und in Lippe zum gemeinsamen Verein „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ zusammen. Sitz dieses Vereins ist Düsseldorf. Er ist der größte diakonische Landesverband und der größte Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Räumlich umfasst er die Gebiete Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen. Er besteht aus insgesamt 4.900 Einrichtungen mit rund 130.000 Mitarbeitern und 200.000 ehrenamtlich Beschäftigten.4

1.2 Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

Aus dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat hat sich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht entwickelt. Die Trennung wurde bereits 1919 in der Weimarer Reichsverfassung festgeschrieben. Demnach behielt die Kirche ihren öffentlich-rechtlichen Status, erhielt aber die Garantie, ihre inneren Angelegenheiten ohne Einflussnahme des Staates selber regeln zu können.

Dieser Grundsatz wurde 1949 in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen. So gilt das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 GG), die Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten und die Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Geregelt wird dies in Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Rechtsverfassung. Somit können Kirchen (und andere Religionsgemeinschaften) als vollgültiges Verfassungsrecht ihre eigenen Angelegenheiten selbständig regeln. Bei der Formulierung wurden die Bestimmungen der Artikel 136 – 141 aus der Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 wörtlich übernommen.

So heißt es in Artikel 137 WRV:

„(…) (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (…)“

Das Verhältnis von Kirche und Staat beruht also auf den drei Grundsätzen: Religionsfreiheit, Trennung von Staat und Kirche und kirchliches Selbstbestimmungsrecht.

1.3 Zuordnung zur Kirche

Um als Einrichtung unter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu fallen bedarf es der Zugehörigkeit zur Kirche.

Grundsätzlich sind die evangelische Kirche und ihre Einrichtungen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Neben einzelnen diakonischen Aufgaben, welche durch Kirchengemeinden übernommen werden (zum Beispiel die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen) wird der größere Teil der diakonischen Arbeit in privatrechtlichen Einrichtungen außerhalb einer Kirchengemeinde geleistet.

Damit ein solcher privatrechtlicher Träger trotzdem der Kirche zugeordnet werden kann, bedarf es folgender Voraussetzungen:

  1. kirchlich-diakonischer Zweck der Tätigkeit
  2. Seelsorgerische Begleitung der Arbeit
  3. Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk
  4. Bereitschaft zur Anwendung des kirchlichen Rechts

Zusammengefasst ergibt sich für eine Einrichtung die Zugehörigkeit zur Kirche durch die Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk.


1 Evangelische Kirche Deutschland, www.ekd.de\kirche\kirchen (vom 01.06.2016)

2 Becker Uwe, (2011): Perspektive der Diakonie im gesellschaftlichen Wandel, Neukirchener Theologie, , Veröffentlichung über diakonie-rwl.de

3 Fey, Joussen, Steuernagel (2012): Das Arbeits- und Tarifrecht der Evangelischen Kirche, München, Verlag C. H. Beck

4 Diakonie Rheinland Westfalen Lippe, www.diakonie-rwl.de\diakonie-rwl (01.06.2016)

2 Unternehmensformen kirchlicher Einrichtungen

Das Unternehmensziel diakonischer Einrichtungen ist die Sicherstellung der sozialen Arbeit innerhalb der evangelischen Kirche. Diakonische Einrichtungen verstehen ihren Auftrag als gelebte Nächstenliebe und setzen sich für Menschen ein, die am Rande der Gesellschaft stehen und die auf Hilfe angewiesen oder benachteiligt sind. Daneben versteht sich die Diakonie aber auch als Anwältin der Schwachen und benennt öffentlich die Ursachen von sozialer Not gegenüber Politik und Gesellschaft. 5

Die einzelnen Diakonischen Werke werden im Sinne einer übergeordneten Ebene als gemeinnützige Vereine geführt. Aufgabe dieser Vereine ist die Unterstützung seiner Mitglieder in der Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben nach den Satzungen der gliedkirchlichen Werke. Die Mitglieder der Vereine sind die einzelnen Diakonischen Einrichtungen.

Entsprechend des Unternehmenszieles muss jedes Unternehmen seine Unternehmensform wählen.

Das wirtschaftliche Umfeld in dem die Diakonischen Einrichtungen tätig sind, hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend verändert. Bis 1914 wurden die einzelnen Einrichtungen ausschließlich über Spenden oder aus den Vereinen selber finanziert. Heute erfolgt die Finanzierung in den einzelnen Dienststellen dagegen aus Eigenmitteln, Kostenerstattungen und öffentlichen Förderungen. Die Finanzierungsbereitschaft durch die öffentliche Hand hat jedoch mittlerweile nachgelassen, so dass der Wettbewerbsdruck auch in diesem Bereich spürbar ist und die einzelnen Einrichtungen zu wirtschaftlichem Handeln zwingt.

Diese Rahmenbedingungen erfordern eine wirtschaftliche Organisation. Meist wird daher die Rechtsform einer gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gewählt. Diese entspricht einer „normalen“ GmbH, allerdings erhält sie durch die Gemeinwohlorientierung entsprechende Steuervergünstigungen. Auch werden hier die erwirtschafteten Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern müssen unmittelbar wieder dem Geschäftszweck zugeführt werden.

In der Praxis ist die Diakonie als Verein oft der (einzige) Gesellschafter seiner Mitglieder, d. h. der dazugehörigen gGmbHs. Durch diese internen Verflechtungen können auch wirtschaftliche Synergien gebildet werden.


5 Diakonie Deutschland, http://www.diakonie.de/selbstverstaendnis (01.06.2016)

3 Rechtsgrundlagen kirchliches Arbeitsrecht

Das kirchliche Arbeitsrecht basiert auf dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

3.1 Definition kirchliches Arbeitsrecht

Als sogenannten Arbeitnehmerschutzrecht existiert das staatliche Arbeitsrecht zur Herstellung der sozialen Balance zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dies ist notwendig, da die Regelungen zu privatrechtlichen Verträgen allein die schwächere Position der Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigen würde.

Diese Ungleichheit bezieht sich auch auf das Verhältnis zwischen betrieblicher Interessensvertretung und Unternehmensleitung. Daher finden sich auch hier entsprechende Regelungen. So regelt z. B. § 74 BetrVG den Umgang bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat. Beide Seiten haben demnach grundsätzlich mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Bei Streitigkeiten steht Ihnen die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG zur Verfügung.

Im kirchlichen Bereich findet das Mitarbeitervertretungsgesetz Anwendung (mehr im Folgenden). Dieses legt für die Zusammenarbeit den Grundsatz der Dienstgemeinschaft zugrunde. Für die Parteien gilt demnach der Grundsatz der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

Im Unterschied zum Betriebsverfassungsgesetz lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz allerdings lediglich eine formale Rechtskontrolle zu. Dies wird im Folgenden noch genauer erläutert.

3.2 Entstehung Mitarbeitervertretungsgesetz

Zur Zeit der Weimarer Republik galt für Arbeitnehmer uneingeschränkt das Betriebsrätegesetz von 1920. Da in Kirchen kaum privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter eingesetzt wurden, war eine eigenständige Regelung der Kirchen hier nicht notwendig. Im Kontrollratsgesetz von 1946 gab es ebenfalls noch keine Ausnahmeregelung für die Kirche. Diese entstand erst 1952 im Zuge der Schaffung des Betriebsverfassungsgesetzes.

Der Sonderstatus und die damit einhergehende eigenständige Regelbarkeit erlaubte der Kirche ein eigenes Recht für die betriebliche Interessensvertretung zu schaffen.

Die Kirche wollte ein dem Betriebsverfassungsgesetz ähnliches Gesetz schaffen. So entstand 1959 „Die Musterordnung für Mitarbeitervertretungen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen durch die EKD“. Daraus wurde 1971 das Muster für ein „Kirchgengesetz über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen“, woraus 1972 die Mitarbeitervertretungsordnung des Diakonischen Werkes der EKD wurde. Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD wurde erstmalig 1992 durch die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland verabschiedet. Neben der betrieblichen Interessensvertretung wurde der kirchliche Rechtsschutz geregelt. Dies war notwendig, da Streitigkeiten aus diesem Gesetz nicht der Zuständigkeit staatlicher Gerichte unterliegen. Das Mitarbeitervertretungsgesetz wurde 2018 letztmalig geändert.6

Das Mitarbeitervertretungsgesetz ist kein einheitliches Gesetz. Vielmehr kann jede Landeskirche eigene Ergänzungen und Änderungen vornehmen. Als Grundlage für alle Einrichtungen in Deutschland gilt das MGV-EKD. Im Rheinland ist das „Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ (MVG-EKiR) maßgeblich.

3.3 Besondere Personalvertretungsrechte

Sowohl in das Betriebsverfassungsgesetz, als auch in das Personalvertretungsgesetz wurde die Ausnahmeregelung der Kirchen übernommen und explizit festgeschrieben. Demnach findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsgesetz in der Kirche und ihren Einrichtungen keine Anwendung.

In § 118 Abs. 2 BetrVG ist die Ausnahme wie folgt geregelt:

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.“7

Analog zum Betriebsverfassungsgesetz ist auch in § 122 BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) aufgeführt:

„Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.“8

3.4 Dritter Weg

Arbeitsverhältnisse und die dazu notwendige Arbeitsrechtssetzung werden in unterschiedlichen Wegen geregelt. Hierzu wird zwischen dem sogenannten Ersten, Zweiten und Dritten Weg unterschieden.

Der Erste Weg kennzeichnet sich dadurch, dass der Arbeitgeber im Prinzip einseitig sämtliche Arbeitsbedingungen festlegt. Der Arbeitnehmer kann nur individuell im Rahmen des Arbeitsvertrages und bei guter Verhandlung Einfluss auf seine Arbeitsbedingungen nehmen. Eine kollektivrechtliche Einflussnahme sieht der Erste Weg nicht vor. In den 70er Jahren verfolgten auch die Kirchen diesen Weg, als das Arbeitsrecht allein durch die Synode festgelegt wurde.

Der Zweite Weg ist das Modell des Tarifvertrags. Zwei unabhängige und autonome Tarifvertragsparteien vereinbaren auf Grundlage des Art. 9III GG einen Tarifvertrag, der unmittelbar und zwingend im Geltungsbereich der Tarifpartner anzuwenden ist. Zur Durchsetzung der Forderungen können Arbeitskampfmaßnahmen, z. B. Streik, zum Einsatz kommen.