Inklusive:
Kein Rechtsanspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit
Stand: 01.06.2015, kein Rechtsanspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit
Wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum Dritter schützt, der übt das Bewachungsgewerbe aus.
Das Bewachungsgewerbe gemäß §34a der Gewerbeordnung (GewO) ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, welches etlichen Regularien unterliegt. Die letzten Änderungen im Bewachungsgewerberecht wurden zum 26. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Einen kompletten Abdruck der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) finden Sie ab Seite → des Buches und auf www.Tobias-Helms.de.
Die folgenden Kapitel sollen Ihnen helfen, sich auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vorzubereiten. Erfahrene Kollegen können hier ihr Wissen auffrischen oder einzelne Paragrafen gezielt nachschlagen.
1. Wie wird der Begriff „Recht“ überhaupt definiert?
Unter dem Begriff „Recht“ werden alle gesetzlichen Normierungen, welche das Zusammenleben von Menschen verbindlich regeln, zusammengefasst. Dazu gehören unter Anderem:
Das deutsche Recht basiert auf dem Grundgesetz. Ein Gesetz, welches nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist stets als ungültig zu betrachten.
2. Das Grundgesetz / die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
In erster Linie dient die Verfassung als Schutz der Bürger vor Willkürmaßnahmen des Staates. In der Drittwirkung regeln die Grundrechte allerdings auch den Umgang der Bürger untereinander.
Das Grundgesetz umfasst sowohl die Bürger- als auch die Menschenrechte:
Die Menschenrechte (zum Beispiel: das Recht auf Freiheit, das Recht auf Leben, das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Unversehrtheit des Körpers)gelten für alle Menschen, die sich im Hoheitsgebiet der BRD aufhalten. Das Hoheitsgebiet beinhaltet die BRD selbst, ihre Botschaften und Konsulate im Ausland, Militärbasen im Ausland und - mit Einschränkungen - Gewässer- und Luftbereiche.
Die Bürgerrechte (zum Beispiel: das Recht auf Freizügigkeit, das Versammlungsrecht, das Wahlrecht) hingegen gelten lediglich für deutsche Staatsbürger.
Die folgenden Artikel des Grundgesetzes sind für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe von besonderer Bedeutung:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) ...
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) …
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. ...
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) ...
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) ...
(3) ...
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) ...
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) ...
(3) ...
Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) ...
(4) ...
Einen kompletten Abdruck des Grundgesetzes finden Sie ab Seite → des Buches und auf www.Tobias-Helms.de.
Auch die Funktion unseres Rechtssystems ist prüfungsrelevant. Hierzu empfiehlt es sich, sich den Artikel 20 des Grundgesetzes zu verinnerlichen:
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Im Artikel 20 des Grundgesetzes werden die Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland verdeutlicht. Auch wird das Gewaltmonopol des Staates hieraus abgeleitet.
Die Bundesrepublik Deutschland ist:
Eine Demokratie
Das Volk wählt in freien und geheimen Wahlen seine Volksvertreter, welche dann die Regierung bilden. Als Grundlage allen Handelns der Regierung ist die Verfassung (das Grundgesetz) zu betrachten.
Auch prüfungsrelevant: Andere Staatsformen sind die personen- oder auch parteibezogene Diktatur sowie die Monarchie.
Eine Republik:
Das Staatsoberhaupt der BRD wird gewählt und nicht durch beispielsweise Geburt bestimmt.
Ein Bundesstaat:
Die BRD besteht aus 16 teilautonomen Bundesländern, von denen drei, nämlich Berlin, Bremen und Hamburg als Stadtstaaten zu betrachten sind. Als "Stadtstaaten" werden in Deutschland diejenigen Bundesländer bezeichnet, die lediglich aus einer Stadt bzw. im Fall Bremens aus zwei Städten (Bremen und Bremerhafen) bestehen. Diese Stadtstaaten sind damit Bundesland und Kommune zugleich. Die 16 Bundesländer sind zu einem Ganzen, dem Bund, zusammengeschlossen. Diesen Zustand betitelt man als Föderalismus. Jedes Bundesland hat dabei seine eigene Landesverfassung und eigenverantwortliche Institutionen für deren Umsetzung. Der Bund ist den Bundesländern übergeordnet, Bundesrecht bricht Landesrecht.
Ein Rechtsstaat:
In Deutschland sind die staatlichen Behörden an Recht und Gesetze gebunden. Der Artikel 1 des Strafgesetzbuches verdeutlicht dieses:
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Eine Willkürhandlung des Staates soll damit unterbunden werden.
Ein Sozialstaat:
Seinen Bürgern gegenüber verpflichtet sich der Staat soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten und vergleichbare Lebensverhältnisse zu schaffen. Dieses geschieht in der Praxis beispielsweise durch Zahlungen von Kindergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld.
3. Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es drei Gewalten:
1. Die Legislative.
Bei der Legislative handelt es sich um die gesetzgebende Gewalt. In der Praxis handelt es sich hierbei um den Bundesrat und den Bundestag.
2. Die Judikative.
Bei der Judikative handelt es sich um die rechtsprechende Gewalt. In der Praxis handelt es sich hierbei um die Gerichte (Landesgerichte: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und als Bundesgericht der Bundesgerichtshof).
3. Die Exekutive.
Bei der Exekutive handelt es sich um die vollziehende Gewalt. In der Praxis handelt es sich hierbei um die Landes- und Kommunalbehörden, die Polizei,...
Die drei Gewalten haben eine gegenseitige Kontrollfunktion, welche jeglichem Missbrauch entgegenwirken soll. Als Beispiel hierfür können Sie in der Prüfung nennen:
„Bevor ein Polizeibeamter (er gehört der Exekutive an) eine Person per Haftbefehl verhaften kann, muss ein Richter (er gehört der Judikative an) erst die geltenden Gesetze (welche von der Legislative verabschiedet wurden) überprüfen. Hierbei überprüft er, ob diese Verhaftung rechtens ist.
4. Das Gewaltmonopol in der Bundesrepublik Deutschland
In Deutschland hat der Staat das Gewaltmonopol inne. Das bedeutet, dass niemand berechtigt ist physische Gewalt auszuüben, außer dem Staat in Form seiner Bediensteten. Die Gewalt, die der Staat ausübt, unterliegt strengen Gesetzen und Regelungen.
Für die Bürger heißt das: Es sind weder „Faustrecht“ noch Selbstjustiz zulässig. Geraten zwei Bürger in einen Streit, so gilt zur Durchsetzung eines Anspruches nicht das „Recht des Stärkeren“. Die Bürger müssen sich stattdessen an den Staat wenden um einen Rechtsstreit zu beheben. Grundsätzlich hat nur der Staat das Recht zur Gewaltanwendung, als Ausnahme sind die Jedermannsrechte zu betrachten – in geregelten Ausnahmefällen darf ein Bürger gegen das Gewaltmonopol des Staates verstoßen. Wird beispielsweise ein Bürger von einem anderen Bürger körperlich angegriffen, so darf er sich im Rahmen der Notwehr (eines der Jedermannsrechte) gegen diesen Angriff verteidigen, ohne vorab staatliche Hilfe anzufordern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Notwehrmaßnahme nur so wie es geboten und erforderlich ist, das heißt nötigenfalls auch mit physischer Gewalt, durchzuführen ist. Dennoch bleiben auch in diesem Fall beide Bürger gleichberechtigt – niemandem stehen mehr Rechte zu als einem Anderen.
5. Rechtsgebiete in der Bundesrepublik Deutschland
In der BRD existieren zwei Rechtsgebiete:
Das Öffentliche Recht (ÖR) und das Private Recht (PR).
Im Öffentlichen Recht wird die Beziehung zwischen dem Staat und dem Bürger geregelt. Es herrscht ein sogenanntes Subordinationsprinzip. Das heißt, dass der Bürger dem Staat untergeordnet ist.
Prüfungsrelevante Beispiele für Rechtsgebiete des Öffentlichen Rechtes sind:
Gewerberecht, Steuerrecht, Strafrecht, Waffenrecht
Im Privaten Recht wird die Beziehung der Bürger untereinander geregelt. Beide Parteien sind gleichberechtigt, niemand muss sich einem anderen unterordnen.
Prüfungsrelevante Beispiele für Rechtsgebiete das Privaten Rechtes sind:
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Schadenersatz
Normalerweise werden diese beiden Rechtsgebiete getrennt voneinander betrachtet, jedoch gibt es auch Fälle, in denen beide Bereiche zum Tragen kommen. Ein Beispiel:
Werden Sie in der Ausübung Ihres Dienstes von einem Straftäter angegriffen und verletzt, so wird dieser strafrechtlich verfolgt. Der strafrechtliche Teil unterliegt dem Öffentlichen Recht. Parallel hierzu können Sie eine Schadenersatzforderung / Schmerzensgeldforderung dem Straftäter gegenüber geltend machen. Dieser Teil unterliegt dem Privatrecht.
6. Abgrenzung zwischen Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen
Die Polizei ist Angelegenheit der Bundesländer. Ihr Tätigwerden wird durch die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. In Niedersachsen beispielsweise lautet es „Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, abgekürzt: Nds.SOG. Die Polizei hat hoheitliche Rechte und ist grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich für Sicherheit und Ordnung zuständig. Im privaten Bereich ist sie nur zuständig, wenn dort etwas vorfällt, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, beispielsweise eine Straftat. Polizeibeamte haben beispielsweise die Rechte zur Identitätsfeststellung und zur Durchsuchung von Personen.
Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen haben keine hoheitlichen Rechte und sind grundsätzlich nur im privaten Bereich für Sicherheit und Ordnung zuständig. Es sind keine besonderen Gesetze für private Sicherheitskräfte vorgesehen, sie agieren in der Regel auf Grundlage von vertraglich übertragenen Selbsthilferechten sowie der Jedermannsrechte. Die Jedermannsrechte stehen jedem Bürger zu.
7. Öffentlich Private Partnerschaft (ÖPP) / Public Private Partnership (PPP)
Unter der Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP), im Englischen auch Public Private Partnership (PPP) genannt, versteht man die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Stellen. Auf die Sicherheitsbranche bezogen ist damit gemeint, dass öffentliche Stellen (Behörden) in bestimmten Fällen durch privaten Stellen (Sicherheitsunternehmen) unterstützt werden können. Oft geschieht das zum Beispiel bei der Bestreifung im öffentlichen Bereich (sogenannte Citystreifen) , bei der Absicherung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Bestreifung im privaten Bereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr.
Auch bei einer Öffentlich Privaten Partnerschaft gilt es jedoch zu beachten, dass nur der Staat das Gewaltmonopol inne hat und die Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen nur auf die Jedermannsrechte als rechtliche Handlungsgrundlage zurückgreifen können.
In äußerst seltenen Fällen kann es zu einer Beleihung mit Übertragung hoheitlicher Rechte an Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen kommen. Oft geschieht das beispielsweise in der Luftsicherung an Flughäfen.
In der Bundesrepublik Deutschland herrscht grundsätzlich die Gewerbefreiheit. Dennoch ist es gesetzlich geregelt, dass zur Ausübung einiger Gewerbe eine besondere Erlaubnis seitens der Behörden notwenig ist. Zu diesen erlaubnispflichtigen Gewerben gehört auch das Bewachungsgewerbe gem. §34a der Gewerbeordnung (GewO). In der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sind die Anforderungen an den Gewerbetreibenden (Inhaber / Geschäftsführer) und die Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen geregelt.
1. Der §34a der Gewerbeordnung (GewO), Bewachungsgewerbe
Der §34a der Gewerbeordnung (GewO) für das Bewachungsgewerbe sagt in Artikel 1 folgendes aus:
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
...
Für die Durchführung der folgend aufgeführten Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gem. §34a Abs. 1, Satz 5 der GewO zwingend erforderlich:
Der §34a der Gewerbeordnung (GewO) für das Bewachungsgewerbe sagt in Artikel 5 folgendes aus:
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
Einen kompletten Abdruck des §34a der Gewerbeordnung finden Sie ab Seite → des Buches und auf www.Tobias-Helms.de.
2. Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe
Immer wieder lesen Sie den Begriff „Zuverlässigkeit“. Dieser hat im Bewachungsgewerbe einen besonders hohen Stellenwert. Personen, welche nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit verfügen – sei es als Inhaber / Geschäftsführer oder auch als Angestellte/r – dürfen nicht im Bewachungsgewerbe tätig werden!
Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch einen eintragungsfreien Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) nachgewiesen werden. Früher wurde der Begriff „polizeiliches Führungszeugnis“ verwendet. Dieser Ausdruck wurde jedoch durch die Begriffe „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ oder auch „Behördliches Führungszeugnis“ ersetzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
3. Voraussetzungen für das Tätigwerden im Bewachungsgewerbe gem. §34a GewO
Für selbständige Unternehmer:
(oder ein anderer anerkannter Abschluss, beispielsweise die Sachkundeprüfung)
Für angestellte Sicherheitskräfte:
(oder ein anderer anerkannter Abschluss, beispielsweise die Sachkundeprüfung)
Sollte ein selbständiger Unternehmer oder eine angestellte Sicherheitskraft die genannten Bedingungen, besonders die persönliche Zuverlässigkeit, nicht erfüllen, so kann die zuständige Behörde (meistens das Ordnungsamt oder Gewerbeaufsichtsamt) das Ausüben des Bewachungsgewerbes oder die Beschäftigung in eben diesem untersagen.
4. Die Unterrichtung und die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Das 40stündige (für Angestellte) sowie das 80stündige (für Selbständige) Unterrichtungsverfahren umfasst die selben Themengebiete wie auch die Sachkundeprüfung. Es ist die Mindestanforderung an zukünftige Gewerbetreibende bzw. Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe.
Zur Befreiung von dem Unterrichtungsverfahren sagt der Artikel 5 der Bewachungsverordnung, BewachV, folgendes aus:
§ 5 Anerkennung anderer Nachweise
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Seit dem 01. Januar 2003 gilt die Bestimmung, dass für einige Tätigkeiten innerhalb des Bewachungsgewerbes die Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden muss. Auf Grund des höheren Konfliktpotentials, welches von den Mitarbeitern hier zu erwarten ist, wird hier eine höhere Qualifikation vorausgesetzt. Insbesondere werden den Sicherheitskräften bei der Durchführung dieser Aufgaben fundierte Kenntnisse der rechtlichen Befugnisse und Vorschriften sowie gute psychologische Kenntnisse abverlangt.
Vor der ersten Aufnahme einer der folgenden Tätigkeiten muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden:
Geregelt ist das im Artikel 1 der Gewerbeordnung gem. §34a für das Bewachungsgewerbe.
Allerdings sind auch hierbei Ausnahmen vorgesehen:
Gastgewerbliche Diskotheken oder Warenhäuser, welche über ihr eigenes Sicherheitspersonal verfügen – also Mitarbeiter, die direkt bei der Diskothek oder im Warenhaus und eben nicht über ein Sicherheitsunternehmen angestellt sind – sind befugt, diese Mitarbeiter auch OHNE die Unterrichtung / Sachkundeprüfung zu beschäftigen.
Sowohl vom Unterrichtungsverfahren als auch von der Sachkundeprüfung sind Mitarbeiter befreit, welche in der Lage sind, einen Nachweis zu erbringen (Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsnachweis), dass sie bereits vor dem 01. April 1996 und seit dem ununterbrochen im Bewachungsgewerbe tätig waren.
Von der Sachkundeprüfung ist ebenfalls befreit, wer am 01. Januar 2003 mindestens 3 Jahre ununterbrochen im Bewachungsgewerbe tätig war.
Eine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist unumgänglich. Die Prüfung selbst setzt sich auch einem schriftlichen und einen mündlichen Teil zusammen:
Der schriftliche Teil beinhaltet 72 Fragen, welche aus allen zu unterrichtenden Fachbereichen ausgewählt werden. Für die Beantwortung dieser Fragen im Multiple-Choise-Verfahren stehen Ihnen 120 Minuten Zeit zur Verfügung. 100 mögliche Punkte gilt es zu erreichen. Ab 50 Punkten gilt die Prüfung als bestanden und Sie werden zum mündlichen Teil zugelassen.
Der mündliche Teil wird mit ca. 15 Minuten pro Prüfling angesetzt. In dieser Zeit gilt es, dem Prüfungsausschuss Fragen aus allen Fachbereichen zu beantworten. Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung werden auf die Fachbereiche „Recht“ und „Umgang mit Menschen“ gesetzt. Ab 50 Punkten gilt auch die mündliche Prüfung als bestanden.
Um die Gewichtung der einzelnen Fachbereiche zu verdeutlichen, finden Sie nachfolgend eine Auflistung der Anzahl an Fragen und der möglichen zu erreichenden Punkte in den jeweiligen Bereichen:
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung:
04 Fragen 08 Punkte
Gewerberecht:
04 Fragen 04 Punkte
Bewachungsspezifische Aspekte des Datenschutzes:
04 Fragen 04 Punkte
Zivilrecht / Bürgerliches Gesetzbuch:
12 Fragen 24 Punkte
Straf- und Verfahrensrecht / StGB / StPO:
12 Fragen 24 Punkte
Umgang mit Verteidigungswaffen:
04 Fragen 04 Punkte
Unfallverhütungsvorschriften (BGV A1, BGV A7, BGV C7):
08 Fragen 08 Punkte
Grundlagen der Sicherheitstechnik:
08 Fragen 08 Punkte
Umgang mit Menschen:
16 Fragen 16 Punkte
5. Anzeigepflicht gem. §14 der GewO und Auskunft / Nachschau gem. §29 GewO
Gemäß §14 der Gewerbeordnung hat der Inhaber / Geschäftsführer seinen Betrieb bei der zuständigen Behörde anzumelden. Änderungen zum Betrieb, wie beispielsweise die Verlegung an einen anderen Ort oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenso zu melden. Ziel ist es, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Betrieb zu überwachen.
Gemäß §29 der Gewerbeordnung hat der Gewerbetreibende der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich mündlich und / oder schriftlich die zur Überwachung des Betriebes notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat außerdem ein sogenanntes Sonderzugangsrecht, welches sie zu den üblichen (bei Gefahr im Verzug auch darüber hinaus) Geschäftszeiten befugt, die Räumlichkeiten zu betreten und zu überprüfen.
6. Die Bewachungsverordnung (BewachV)
Die Einzelheiten der Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe werden u. a. durch die Bewachungsverordnung geregelt.
Prüfungsrelevante Themen der Bewachungsverordnung sind:
Die in §6 der BewachV genannten Summen zur Haftpflichtversicherung, welche ein Sicherheitsunternehmen bei der Gründung abschließen und ununterbrochen innehaben muss:
Die in §8 der BewachV genannten Regelungen zum Datenschutz und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen genannten Bestimmungen:
Auch im Bewachungsgewerbe findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seine Anwendung. §8 der Bewachungsverordnung regelt, dass die im Betrieb des Gewerbetreibenden Angestellten schriftlich zu verpflichten sind, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (damit sind die Kunden gemeint) vertraulich zu behandeln haben. Dieses gilt auch über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
Im §9 der BewachV wird festgelegt, dass der Gewerbetreibende, also der Inhaber / Geschäftsführer eines Sicherheitsunternehmens, seine Angestellten vor der ersten Aufnahme ihrer Tätigkeiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde anzumelden hat. Angestellte dürfen erst nach Freigabe durch die jeweilige Behörde beschäftigt werden.
Im §10 der BewachV wird festgelegt, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, die Aufgaben seiner beschäftigten Sicherheitskräfte durch eine schriftliche Dienstanweisung zu regeln. Diese Dienstanweisung hat er jedem Mitarbeiter vor dem Arbeitsantritt in Kopie auszuhändigen. Zusätzlich muss jedem Mitarbeiter vor dem Dienstantritt eine Kopie der „Unfallverhütungsvorschrift BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste“ (diese finden Sie ab Seite → und auf www.Tobias-Helms.de) ausgehändigt werden. Der Empfang dieser Unterlagen ist vom Mitarbeiter schriftlich zu quittieren. Eine solche Dienstanweisung muss Folgendes beinhalten:
Bitte beachten Sie, dass es zwei Dienstanweisungen gibt:
Zum einen die „Allgemeine Dienstanweisung“, welche generelle Bestimmungen – beispielsweise das Alkoholverbot im Dienst – enthält. Diese Anweisungen finden bei jedem Kunden, welche das Sicherheitsunternehmen betreut, Anwendung.
Zum anderen die „Besondere Dienstanweisung“, auch häufig „Objektbezogene Dienstanweisung“ genannt. In ihr werden die durchzuführenden Aufgaben auf einem bestimmten Objekt / bei einem bestimmten Kunden genannt. Sie dient Ihnen als Arbeitsgrundlage. Hier wird beispielsweise geregelt, wie viele Kontrollgänge Sie wann zu machen haben, wann welche Zugänge verschlossen oder geöffnet werden müssen.
Im §11 der BewachV werden grundsätzliche Bestimmungen zum Dienstausweis geregelt. So hat jeder Gewerbetreibende jedem seiner Mitarbeiter einen Dienstausweis auszustellen und diese schriftlich dazu zu verpflichten, ihn während des Dienstes immer sichtbar bei sich zu tragen. Ausnahmen hiervon sind die sogenannten „Citystreifen“ und Türsteher von gastgewerblichen Diskotheken. Diese müssen den Ausweis zwar mitführen aber nicht sichtbar tragen. Stattdessen haben sie ein Kennschild sichtbar zu tragen, welches lediglich den Namen oder das Logo des Sicherheitsunternehmens und den Namen ODER eine Kennnummer des Mitarbeiters zeigen muss. Dies dient zum einen der Eigensicherung der Mitarbeiter (über den kompletten Namen könnten potentielle Straftäter ihre Adresse ermitteln) und zum anderen soll es ein korrektes Auftreten und Handeln eben dieser gewährleisten. Eine weitere Ausnahmegruppe bilden die Detektive: Sie müssen ebenfalls einen Ausweis bei sich führen und diesen beim Ansprechen eines Beschuldigten vorzeigen. Auf Grund ihrer Tätigkeit dürfen sie diesen jedoch im Einsatz verdeckt tragen und müssen auch kein Kennschild tragen.
Ein Dienstausweis darf nicht mit amtlichen / behördlichen Ausweisen zu verwechseln sein und muss zwingend die folgenden Angaben enthalten:
Der §12 der BewachV regelt das Tragen von Dienstkleidung. Diese muss sich deutlich von amtlichen Uniformen unterscheiden. Grundsätzlich ist das Tragen von Dienstkleidung nur dann vorgeschrieben, wenn eine Sicherheitskraft während des Dienstes befriedetes Besitztum betreten soll. Für Außenstehende soll die Sicherheitskraft dadurch als solche erkennbar sein.
Im §16 der BewachV wird festgelegt, dass Verstöße gegen die Bewachungsverordnung als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer fahrlässig oder vorsätzlich beispielsweise:
Mit einem Bußgeld können also sowohl der Gewerbetreibende als auch die angestellte Sicherheitskraft belegt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz beruht auf dem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 des Grundgesetzes) und gewährleistet jedem Bürger das Recht auf Informelle Selbstbestimmung. Jeder Bürger hat das Recht selbst zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz hat auch den Zweck, den Einzelnen vor dem Missbrauch seiner personenbezogenen Daten zu schützen.
Klären wir zuerst einmal die wichtigsten Begriffe in Bezug auf den Datenschutz:
1. Personenbezogene Daten
Hierbei handelt es sich um Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener). Darunter fallen Daten wie beispielsweise: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Sozialversicherungsnummer,...
2. Besondere, personenbezogene Daten
Besondere, personenbezogene Daten erfordern zur Erhebung die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung durch den Betroffenen. Darunter fallen Daten wie beispielsweise: ethnischer Hintergrund, Gewerkschaftszugehörigkeit, Krankheitsdaten, Parteizugehörigkeit, sexuelle Orientierung,...
3. Erheben von Daten
Unter Erheben von Daten versteht man das Beschaffen von Daten. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist festgelegt, dass alle Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu beschaffen sind.
4. Nutzen von Daten
Als Nutzen von Daten wird jegliche andere Nutzung der Daten als bei der Verarbeitung bezeichnet.
5. Verarbeiten von Daten
Als Verarbeiten von Daten wird das Speichern, Verändern und Übermitteln von personenbezogenen Daten betitelt. Auch das Löschen und Sperren personenbezogener Daten wird als Verarbeiten betitelt.
Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist jede Art der Verarbeitung von persönlichen Daten, die nicht automatisch erfolgt. Das können zum Beispiel alphabetisch oder chronologisch abgeheftete Besucherausweise in einem Werk sein.
Eine automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Nutzung,... von personenbezogenen Daten mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, sprich per Computer / EDV.
6. Verantwortliche Stelle
Der Inhaber / Geschäftsführer eines Bewachungsunternehmens ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in seinem Betrieb verantwortlich. Aber auch jeder einzelne Mitarbeiter ist zur Einhaltung der Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.
Der §4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt die Zuverlässigkeit der Erhebung und die Verarbeitung und Nutzung von Daten. Er sagt aus, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur in soweit zulässig ist, wie es das BDSG oder eine andere Rechtsnorm anordnet bzw. vorsieht oder der Betroffene selbst schriftlich zugestimmt hat. Auskunfteien und Marktforschungsinstitute bilden hier die Ausnahme. Sie dürfen – unter strengen Richtlinien – Daten für fremde Zwecke erheben.
Der §4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Er sagt aus, dass Unternehmen, die 10 oder mehr Personen mit der automatisierten Datenverarbeitung oder 20 oder mehr Personen mit der nicht automatisierten Datenverarbeitung beschäftigen, verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Der §5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt das Datengeheimnis. Er sagt aus, dass es Personen, die mit der Verarbeitung von Daten beschäftigt sind, untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Personen müssen zwingend – sofern sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt sind – vor der ersten Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet werden. Diese Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.
Die §6 und §7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regeln die Rechte des Betroffenen und die Schadensersatzpflicht. Sie sagen aus, dass jede Person, deren personenbezogene Daten gespeichert / verarbeitet werden, grundsätzlich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten hat. Wird dem Betroffenen durch die unrechtmäßige Erhebung, Nutzung oder Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so hat er einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz.
Der §6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen (Kameras). Er sagt aus, dass Videoüberwachung auf Privatgelände grundsätzlich gestattet ist, wenn:
Nach Erfüllung des Zweckes der Videoüberwachung oder beim Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eines Betroffenen, welches der Speicherung widerspricht, müssen die Daten / Aufnahmen umgehend gelöscht werden.
Eine Videoüberwachung im öffentlichen Bereich, durchgeführt von Privat (also auch einem Sicherheitsunternehmen), ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörde.
Der §9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt die technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er sagt aus, dass sowohl nicht öffentliche als auch öffentliche Stellen technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen haben. Das kann in der Praxis so aussehen, dass Daten durch Passwörter geschützt werden (technische Maßnahme) und nur ein begrenzter Personenkreis Zugang in Räume erhält, in denen Daten verarbeitet werden (organisatorische Maßnahme).
Der §38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt das Sonderzugangsrecht der zuständigen Aufsichtsbehörde. Er sagt aus, dass die zuständige Aufsichtsbehörde während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ein Sonderzugangsrecht zu Grundstücken und Geschäftsräumen des zu überprüfenden Unternehmens hat und dort Prüfungen bezügliches der Einhaltung des Datenschutzes durchführen kann. Weitere Rechte diesbezüglich stehen der zuständigen Aufsichtsbehörde jedoch nicht zu – auch nicht im Falle von Gefahr in Verzug.
Die §43 und §44 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regeln die Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie sagen aus, dass vorsätzliche oder fahrlässige herbeigeführte Verstöße als Ordnungswidrigkeit behandelt werden und mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden können. Verstößt eine Stelle jedoch mit dem Vorsatz sich oder einen Anderen zu bereichern oder Dritten Schaden zuzufügen gegen das Bundesdatenschutzgesetz, so liegt eine Straftat vor, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden kann.
Achten Sie also stets auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes!
Beim Kapitel Datenschutz ist noch der sogenannte Datensicherungsschrank zu erwähnen.
Datensicherungsschränke bieten im Vergleich zu regulären Wertsicherungsschränken nicht nur Schutz vor Diebstahl sondern zusätzlich auch noch vor Feuer. In Bereichen von Datenschutzschränken werden oft Argon Löschanlagen eingesetzt, welche dem Brand durch die Einleitung des Gases Argon den Sauerstoff entziehen. Wasser oder Schaum würde hier einen noch größeren Schaden an der Datenverarbeitungsanlage verursachen.
Prüfungsrelevant sind die Jedermanns- / bzw. Selbsthilferechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO). Sie sollten zumindest den Inhalt sinngemäß wiedergeben können. Auch sollten Sie wissen, ob es sich um Entschuldigungs- oder um Rechtfertigungsgründe handelt. Nachfolgend finden Sie eine entsprechende Auflistung der Paragrafen, anschließend sind diese im genauen Wortlaut abgedruckt.
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind besonders relevant:
§227 Notwehr
Rechtfertigungsgrund
§228 (defensiver / verteidigender) Notstand
Rechtfertigungsgrund
§904 (aggressiver / angreifender) Notstand
Rechtfertigungsgrund
§229 Selbsthilfe
Rechtfertigungsgrund
§859 Selbsthilfe des Besitzers
Rechtfertigungsgrund
§860 Selbsthilfe des Besitzdieners
Rechtfertigungsgrund
Aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sind besonders relevant:
§32 Notwehr
Rechtfertigungsgrund
§33 Überschreitung der Notwehr
Entschuldigungsgrund
§34 Rechtfertigender Notstand
Rechtfertigungsgrund
§35 Entschuldigender Notstand
Entschuldigungsgrund
Aus der Strafprozessordnung (StPO) ist besonders relevant:
§127 Vorläufige Festnahme
Warum zweimal Notwehr (§227 BGB und §32 StGB)? Im BGB schützt die Notwehr den in Notwehr Handelnden vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, der §32 des StGB schützt den in Notwehr Handelnden vor strafrechtlicher Strafverfolgung.
Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§227, BGB, Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 228, BGB, (defensiver / verteidigender) Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 904, BGB, (aggressiver / angreifender) Notstand
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§229, BGB, Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§859, BGB, Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
§860, BGB, Selbsthilfe des Besitzers
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Erläuterung des §855, BGB, Besitzdiener:
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
§32, StGB, Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§33, StGB, Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§34, StGB, Rechtfertigender Notstand