Pflegegrade und die neuen Begutachtungs-Richtlinien
Praxishandbuch für die erfolgreiche Umsetzung im Pflege- und Betreuungsprozess
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© VINCENTZ NETWORK, Hannover 2017, 2. überarbeitete Auflage
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Satz: Heidrun Herschel, Wunstorf
ISBN 978-3-86630-621-9
Pflegegrade und die neuen Begutachtungs-Richtlinien
Praxishandbuch für die erfolgreiche Umsetzung im Pflege- und Betreuungsprozess
Inhalt
Einleitung
1 Vorwort
2 Wegweiser durch das Buch
3 Wichtige Hinweise/Quellennachweise
Danksagung
1 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
1.1 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
1.2 Praxistipps - Ihre Strategie
2 Die Pflegegrade
2.1 Unterscheidung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit
2.2 Einstufung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit
2.3 Die 4-stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit
2.4 Unmittelbare Eingriffsbereitschaft
2.5 Praxistipps und Formulierungshilfen
2.5.1 Anwendung der Formen der Hilfe bei der Beschreibung bzw. Beurteilung der Selbständigkeit
2.5.2 Zuordnung der Formen der Hilfe zu den Selbständigkeitsbeurteilungen
3 Die Pflegebegründenden Diagnosen
3.1 Ermittlung der pflegebegründenden Diagnosen durch die Begutachtungsinstanz
3.2 Häufige Fehlerquellen
3.3 Praxistipps und Formulierungshilfen
4 Modul 1: Mobilität
4.1 Auszug aus dem Gutachten
4.2 Beschreibung des Moduls und Formulierungshilfen
4.3 Bewertung des Moduls
4.4 Mögliche Fehler, deren Konsequenzen und Vorbeugung
5 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
5.1 Auszug aus dem Gutachten
5.2 Beschreibung des Moduls und Formulierungshilfen
5.3 Bewertung des Moduls
5.4 Mögliche Fehler, deren Konsequenzen und Vorbeugung
6 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
6.1 Auszug aus dem Gutachten
6.2 Beschreibung des Moduls und Formulierungshilfen
6.3 Bewertung des Moduls
6.4 Mögliche Fehler, deren Konsequenzen und Vorbeugung
7 Modul 4: Selbstversorgung
7.1 Auszug aus dem Gutachten
7.2 Beschreibung des Moduls und Formulierungshilfen
7.3 Bewertung des Moduls
7.4 Mögliche Fehler, deren Konsequenzen und Vorbeugung
8 Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
8.1 Auszug aus dem Gutachten
8.2 Beschreibung des Moduls und Formulierungshilfen
8.3 Bewertung des Moduls
8.4 Mögliche Fehler, deren Konsequenzen und Vorbeugung
9 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
9.1 Auszug aus dem Gutachten
9.2 Beschreibung des Moduls und Formulierungshilfen
9.3 Bewertung des Moduls
9.4 Mögliche Fehler, deren Konsequenzen und Vorbeugung
10 Erhebung weiterer versorgungsrelevanter Informationen
10.1 Außerhäusliche Aktivitäten
10.1.1 Auszug aus dem Gutachten
10.1.2 Beschreibung und Formulierungshilfen
10.2 Haushaltsführung
10.2.1 Auszug aus dem Gutachten
10.2.2 Beschreibung und Formulierungshilfen
10.3 Bewertung
10.4 Mögliche Fehler, deren Konsequenzen und Vorbeugung
11 Drei Kardinalfehler in der Praxis, die zu Fehleinstufungen führen können
11.1 Kardinalfehler 1: Unzureichende Darlegung von Fähigkeiten und Beeinträchtigungen in der Pflege- und Betreuungsdokumentation
11.2 Kardinalfehler 2: Unzureichende Darlegung von Fassadenverhalten
11.3 Kardinalfehler 3: Unzureichende Darlegung von unterschiedlichen Tagesformen
12 Das Bewertungssystem
12.1 Gesamtbewertungssystem
12.2 Pflegegrad 5 und die besondere Bedarfskonstellation
13 Integration in den Pflege- und Betreuungsprozess
13.1 Zuordnung der Module des Begutachtungs-Instruments zur SIS
13.2 Zuordnung der Module des Begutachtungs-Instruments zu den AEDL’s
13.3 Vorgehen bei der Integration in SIS bzw. AEDL’s
14 Integration in das Gesamtsystem
14.1 Projektmanagement – Übersicht
14.2 Projektmanagement – Einzelschritte
Die Autorin
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Buch-Code: AH2312D
Einleitung
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
1 Vorwort
Die Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit Anwendung des Neuen Begutachtungs-Instruments, mündend in den neuen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches und damit die Einstufung in die Pflegegrade ab 01.01.2017, stellt die Pflege vor neue und große Herausforderungen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst den Menschen in seiner Ganzheit, was als äußerst positiv zu werten ist. Die Selbständigkeit und die Fähigkeiten sämtlicher Lebensbereiche werden differenziert hinterfragt und bewertet. Die „weichen Begrifflichkeiten“ bergen jedoch auch eine sehr große Gefahr von Fehleinschätzungen. Dies wird oftmals noch dadurch verstärkt, dass sich der Pflegebedürftige während der Begutachtung in der Regel in seiner besten Tagesform befindet. Zeigt sich dann beispielsweise auch noch ausgeprägtes Fassadenverhalten, besteht ein erhebliches Risiko, dass bzgl. der noch bestehenden Fähigkeiten bzw. der Beeinträchtigungen ein falscher Eindruck im Rahmen der Begutachtungen entstehen kann, wodurch Fehleinstufungen nicht auszuschließen sind.
Das gleichzeitig sehr komplexe Modul- und Bewertungssystem stellt sehr hohe Anforderungen an die Mitarbeiter in Bezug auf die Vorbereitung der Begutachtung und die fachlich kompetente Argumentation in Begutachtungssituationen, sowie hinsichtlich einer überzeugenden Gesprächsführung bei Einstufungen in die Pflegegrade.
Auf der sicheren Seite …
Ein erfolgreiches Einstufungsmanagement in Pflegegrade setzt eine systematische Steuerung voraus. Setzen Sie sich intensiv mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, den Inhalten der Begutachtungs-Richtlinien und den daraus resultierenden Anforderungen auseinander!
…aus der Praxis – für die Praxis…
Dieses Buch unterstützt Sie in Form eines praktischen Handlungsleitfadens umfassend dabei
➤ sich mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und den daraus resultierenden Änderungen und Konsequenzen auseinanderzusetzen und sich für die richtigen Strategien zu entscheiden
➤ das neue Begutachtungs-Instrument in seiner Komplexität kennenzulernen und unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Einrichtungsbedürfnisse, inhaltlich sinnvoll in die eigenen Systeme zu implementieren
➤ sich bestens auf Begutachtungen vorzubereiten
➤ eine erfolgreiche Grundlage für das Einstufungsmanagement in Pflegegrade zu schaffen und damit eine optimale Qualität Ihrer Leistungen und Wirtschaftlichkeit zu sichern
2 Wegweiser durch das Buch
Das Buch gliedert sich in 14 Kapitel, welche Sie in verständlicher und praxisnaher Art durch die Anforderungen der neuen Begutachtungsrichtlinien führen.
Kapitel 1 stellt die Änderungen durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff übersichtlich dar. Sie erhalten umfassende Praxistipps hinsichtlich einer möglichen Strategie der Implementierung der Anforderungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der neuen Begutachtungs-Richtlinien.
In Kapitel 2 erhalten Sie konkrete Informationen hinsichtlich der Unterscheidung von Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit. Zudem erfolgt die Vorstellung der übergeordneten 4-stufigen Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit. Sie erhalten umfassende Praxistipps, unter anderem auch dazu, wie Sie Ihre bisherige Dokumentationsform und Formulierungsart, z. B. in den meisten Einrichtungen anhand der Formen der Hilfe nach § 14 SGB XI nach dem alten Pflegebedürftigkeitsbegriff, komplett im neuen System auf einfache und praxisorientierte Weise integrieren können. D. h. Sie erhalten eine Handlungsanleitung dafür, wie Sie systematisch und erfolgreich auf Ihrem bisherigen Dokumentationssystem bzw. Formulierungsart, aufbauen können. Dieses Kapitel enthält des Weiteren zahlreiche Formulierungshilfen, weist Sie aber auch auf mögliche Fehlerquellen und Risiken hin und stellt entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen dar.
In Kapitel 3 erhalten Sie wichtige Praxistipps zum Umgang mit pflegebegründenden Diagnosen, ebenfalls mit Darstellungs- und Formulierungshilfen.
Die Kapitel 4 bis 9 greifen die sechs Module zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit auf und führen Sie wie mit einem roten Faden, systematisch durch die Anforderungen der Einzelmodule, mündend in konkreten Formulierungsbeispielen für die Pflege- und Betreuungsdokumentation bzw. Ihre separat gesteuerte Begutachtungsvorbereitung. Zudem werden Ihnen in allen einzelnen Kapiteln modulbezogene mögliche Fehlerquellen und Risiken, die zu Fehleinschätzungen und damit zu Fehleinstufungen in die Pflegegrade führen können, sowie dies bezügliche Vorbeugungsmaßnahmen, aufgezeigt.
Das Kapitel 10 stellt Ihnen das System der Erhebung weiterer versorgungsrelevanter Informationen vor und mündet ebenfalls in konkreten Formulierungsbeispielen.
Im Kapitel 11 werden die drei Kardinalfehler in der Praxis aufgezeigt, die ein hohes Risiko von Fehleinschätzungen und damit Fehleinstufungen bergen. Sie erhalten wertvolle Praxistipps, worauf Sie hinsichtlich der Aussagekraft in der Pflegedokumentation achten und wie Sie mit Fassadenverhalten und der Darstellung unterschiedlicher Tagesformen umgehen sollten.
Das Kapitel 12 stellt anschaulich das Gesamtbewertungssystem, sowie die Merkmale des Pflegegrades 5 mit besonderer Bedarfskonstellation dar.
Im Kapitel 13 finden Sie eine Übersicht, wie die Integration der einzelnen Module des Begutachtungs-Instruments konkret in Ihr System erfolgen kann. Dies wird an den Beispielen der SIS und der AEDL’s dargestellt.
Das Kapitel 14 zeigt Ihnen übersichtlich im Sinne eines systematischen Vorgehens, die einzelnen Schritte zur Gesamtintegration des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Ihre bestehenden Systeme auf und gibt Anregungen zum Projektmanagement.
Ich wünsche Ihnen nun reichlich Freude beim Lesen und viel Erfolg bei der praxisnahen Implementierung der Anforderungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Ihr System …
Ihre Nicole Franke
Folgende Symbole begleiten Sie – Ihr roter Faden durch mein Buch
Abschnitte, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, weisen Sie darauf hin, dass die Inhalte aus nachfolgenden Quellen stammen: ➤ Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches bzw. ➤ Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 15.04.2016 geändert durch Beschluss vom 31.03.2017 – 2. aktualisierte Auflage vom Juli 2017 |
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Dieses Symbol macht Sie auf Formulierungshilfen aufmerksam, die Sie bei der Integration des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den Anforderungen der neuen Begutachtungs-Richtlinien in die Pflege- und Betreuungsdokumentationssysteme Ihrer Kunden unterstützen sollen. Sämtliche Formulierungshilfen wurden ausschließlich von der Autorin selbst erstellt; es wurden dabei keine weiteren Quellen genutzt |
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Dieses Symbol weist Sie auf mögliche Fehlerquellen und Risiken hin, die zu Fehleinschätzungen und Fehlbeurteilungen und damit zu Fehleinstufungen in die Pflegegrade führen können |
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Ziel dieses Symbols ist es, anhand konkreter Beispiele, mögliche Fehlerquellen und Risiken, die zu Fehleinschätzungen und Fehlbeurteilungen und damit zu einer Fehleinstufung in die Pflegegrade führen können, im eigenen System zu erkennen, ggf. bestehende Optimierungsbedarfe zu reflektieren und konkrete Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. |
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Dieses Symbol macht Sie darauf aufmerksam, dass der Bedarf einer Maßnahmeninitiierung zu hinterfragen ist bzw. welche Maßnahmen konkret zur Sicherstellung der Zielerreichung bzw. Vermeidung eines Fehlers notwendig sind, d. h. nun müssen Sie aktiv werden und handeln. |
Alle weiteren Inhalte dieses Buches, die sich nicht auf oben genannte Quellen beziehen bzw. sich aus diesen ableiten und nicht mit dem Symbol des „Gesetzbuches“ gekennzeichnet sind (z. B. Formulierungshilfen, Praxistipps, Fehlerquellen, Vorbeugungsmaßnahmen, Darstellungsbeispiele), sind komplett und alleinig von der Autorin selbst erstellt. Es wurden keine weiteren Quellen hinzugezogen.
3 Wichtige Hinweise/Quellennachweise
Die Autorin hat große Sorgfalt darauf verwandt, die Inhalte des Buches nach dem aktuellsten Stand zu erarbeiten.
Nachdem es sich bei der Bezeichnung NBA (Neues Begutachtungs-Assessment) um einen Arbeitstitel handelte, wird diese Begrifflichkeit nun durch die neuen BRi (Begutachtungs-Richtlinien) ersetzt.
Alle Inhalte dieses Buches basieren auf den „Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 15.04.2016 geändert durch Beschluss vom 31.03.2017 – 2. aktualisierte Auflage vom Juli 2017.
Anwendung der Buchinhalte im Rahmen der entbürokratisierten Pflegedokumentation – SIS:
Sämtliche Inhalte dieses Buches lassen sich ebenso bei der Steuerung der Pflege- und Betreuungsprozesse auf der Grundlage der SIS anwenden. Evtl. bestehende Befürchtungen, dass damit der Dokumentationsumfang wieder erheblich steigt, sind völlig unbegründet, wenn Sie die richtige Entscheidung hinsichtlich einer geeigneten Methodik treffen:
➤ durch eine von der Pflege- und Betreuungsdokumentation losgelösten Steuerung des Einstufungsmanagements in Pflegegrade nutzen Sie auch weiterhin alle Vorteile der entbürokratisierten Pflegedokumentation und sichern sich damit gleichzeitig optimale Pflegegrade. D.h. alle in diesem Buch beschriebenen Inhalte lassen sich auch OHNE Mehraufwand in der SIS bzw. entbürokratisierten Dokumentation umsetzen. Ersetzen Sie einfach die Bezeichnung Pflege- und Betreuungsdokumentation durch „separat gesteuerte Begutachtungsvorbereitung“.
Danksagung
Mein ausdrücklicher Dank gilt Herrn Steve Schrader und Herrn Klaus Mencke, Vincentz Network, die mir das Schreiben dieses Buches überhaupt ermöglicht haben.
Mein ganz besonderer Dank gilt zudem meinem wundervollen Mann Josef Franke, der mich auch in der intensiven Zeit der Überarbeitung und Anpassung meines Buches„NBA und Pflegegrade“ und im Rahmen der Aktualisierung des Buches „Pflegegrade und die neuen Begutachtungs-Richtlinien“ wieder hervorragend unterstützt hat.
1 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
1.1 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Besonderheiten bei Sondenernährung, Besonderheiten bei parenteraler Ernährung, bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sich beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
… das heißt zusammenfassend:
– Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. – Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. – Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen. – Grundsätzlich gilt: dass vorübergehende (voraussichtlich weniger als sechs Monate) oder vereinzelt (weniger als einmal pro Woche) auftretende Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nicht zu berücksichtigen sind |
Aus Pflegestufen sind Pflegegrade geworden:
Maßstab in der Begutachtung ist dementsprechend:
➤ der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten bzw. Gestaltung der Lebensbereiche
➤ Erfassung der Einbußen in der Selbständigkeit mit daraus resultierender Abhängigkeit von personeller Hilfe
➤ umfassende Sicht in Bezug auf alle relevanten Bereiche der elementaren Lebensführung
➤ die Ressourcen stehen im Vordergrund – was kann jemand? was kann jemand nicht?
§ 14 SGB XI
§ 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in der Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in der Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1. Mobilität mit 10 Prozent,
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrads sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in der Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4) Pflegebedürftige mit besonderer Bedarfskonstellation, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.
… das heißt zusammenfassend:
– Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. der Fähig- keiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit, d. h. sie werden einem Pflegegrad zugeordnet – der Pflegegrad wird mit Hilfe der Anwendung der Begutachtungs-Richtlinien ermittelt – die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. Fähigkeiten und damit der Pflegegrad leiten sich aus den Modulen 1 – 6 ab – es können insgesamt 100 Punkte erreicht werden dabei hat Folgendes keine Relevanz: – ob die jeweilige Aktivität überhaupt anfällt – Zeitumfang und Häufigkeit der Durchführung – reale Bedingungen des Wohnumfelds |
1.2 Praxistipps - Ihre Strategie
Ihre Strategie – die Grundlage für ein optimales Einstufungsmanagement in Pflegegrade
Es empfiehlt sich die gesamten Aktivitäten zur weiteren Optimierung Ihres Pflegegradmanagements in Form eines Projekts zu lenken (siehe Kapitel 14)
Ermitteln Sie den IST-Zustand der Integration des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Ihrer Einrichtung und werten Sie das Ergebnis systematisch aus. Überführen Sie erkannten Handlungsbedarf in ein systematisches Maßnahmenmanagement. Dabei hinterfragen Sie folgende, noch bestehende Bedarfe / Notwendigkeiten:
➤ Überarbeitung Ihrer Prozesse in Bezug auf die Integration der „Sprache der neuen Begutachtung-Richtlinien“
➤ Erarbeitung von Instrumente, die Sie für die Darlegung angemessener Pflegegrade benötigen
➤ Durchführung flächendeckender Schulungen in Bezug auf das Pflegegradmanagement und eine kompetente und erfolgreiche Vorbereitung auf Begutachtungen. Beachten Sie, dass neben den theoretischen Grundlagen und der praktischen Umsetzung der Begutachtungsvorbereitung auch Themen zur Gesprächsführung in Begutachtungssituation relevant sind; beziehen Sie dabei auch Pflegehelfer und weitere relevante Bereiche, z. B. Mitarbeiter aus der sozialen Betreuung und Beschäftigung (siehe Kapitel 9: Modul 6), ein
➤ Durchführung begleitende Anleitungen und Beratungen Ihrer Mitarbeiter
Es empfiehlt sich, die Schulungen zum Pflegegradmanagement und zur Gesprächsführung in Begutachtungssituationen mindesten 1 x im Jahr/alle 2 Jahre als feste Pflicht-Fortbildung für alle relevanten Mitarbeiter in Ihren prospektiven Fortbildungsplan zu integrieren.