Die Entstehung dieses Buches wurde von meiner Frau Silvia Gropp unterstützt. Sie hat durch ihre explizite Mitarbeit, durch Recherchen, Korrekturen und inhaltliche Hinweise einen wichtigen Beitrag zur Entstehung geleistet. Ein besonderer Dank gilt ihrem Verständnis und ihrer geduldigen Unterstützung.

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© 1. Auflage: 2019 Reiner Müller

Illustration: Reiner Müller

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Herstellung und Verlag: BoD - Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN 978-3-750-4643-77

Der Autor

Reiner Müller studierte an der Universität Mannheim mit den Schwerpunkten Personalwirtschaft, Jura und Ökonomie mit dem Abschluss Diplom-Kaufmann.

Nach Abschluss des Studiums arbeitete er langjährig zunächst als Personalreferent und dann als Abteilungsleiter im Personal- und Sozialwesen zweier international tätiger Konzernunternehmen aus der Chemie- und IT-Branche.

Seine Aufgabenschwerpunkte umfassten hierbei die Betreuung und das Recruiting von Mitarbeitern/innen, die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sowie Konzeption und Durchführung von innerbetrieblichen Schulungen aus den Bereichen Recht und Personalmanagement.

Danach arbeitete er als Lehrkraft an der Fachschule für Wirtschaft - Profilbereiche Betriebswirtschaftslehre mit Recht und Hotelmanagement (FHH) in Heidelberg, an der Studierende in zwei Jahren den Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt oder weitergehend den Bachelor-Abschluss absolvieren können.

Folgende Fachbereiche bildeten hierbei die Schwerpunkte der Lehrtätigkeit: individuelles und kollektives Arbeitsrecht, Schuld-/Vertragsrecht, Hotel-/Gaststättenrecht, Handelsrecht sowie Personalmanagement und Ökonomie (Mikro-/Makrotheorie).

Parallel dazu war er in den o. g. Schwerpunkten mit einem Lehrauftrag an der Dualen Hochschule in Mannheim betraut. Eine weitere Dozententätigkeit im Rahmen der Meisterausbildung (Kooperation mit der IHK) an der HoFa-Akademie in Heidelberg runden sein Erfahrungsspektrum ab.

Oftersheim, im November 2019

Reiner Müller

Inhaltsverzeichnis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Lösungshinweise: Personalmanagement (Teil 1)
- Rechtliche Rahmenbedingungen als Grundlage
personalwirtschaftlichen Handelns -

Anmerkung:

Die Zusammenstellung der in diesem Lehrbuch enthaltenen Lösungshinweise erfolgte nach bestmöglicher Sorgfalt und unter Anwendung einschlägiger gesetzlichen Vorschriften. Trotz sorgfältiger Beschreibung der jeweiligen Lösungsdarstellungen, kann es sein, dass grundsätzliche Verständnisprobleme beim Durcharbeiten entstehen. Dies kann auch durch sorgfältig zusammengestellte Lösungen nicht in vollem Umfange verhindert werden. Der Verfasser übernimmt somit bzgl. des Verständnisses des Lesers und eventueller eigener Lösungsansichten keinerlei Haftung in welcher Form auch immer.

Abschnitt 2:

Allgemeines Schuldrecht als Ausgangsbasis

2. Begriffe und Grundlagen der Rechtsordnung

2.1 Funktionen des Rechts

  1. Ordnungsfunktion.
  2. Ausgleichsfunktion.
  3. Sicherheits- und Sanktionsfunktion.

2.2 Rechtsgebiete - öffentliches und privates Recht

  1. Privates Recht.
  2. Öffentliches Recht.
  3. Privates Recht.
  4. Öffentliches Recht.

2.3 Willenserklärungen als rechtliche Äußerung

  1. Abgabe der Willenserklärung durch konkludentes bzw. schlüssiges Handeln.
  2. Ausdrückliche bzw. direkte Abgabe der Willenserklärung.
  3. Stillschweigende Abgabe der Willenserklärung (Ausnahmefall).
  4. Ausdrückliche bzw. direkte Abgabe der Willenserklärung.
  5. Ausdrückliche bzw. direkte Abgabe der Willenserklärung.
  6. Abgabe der Willenserklärung durch konkludentes bzw. schlüssiges Handeln.

2.4 Arten von Rechtsgeschäften

  1. einseitiges, nicht empfangsbedürftiges RG.
  2. mehrseitiges, einseitig verpflichtendes RG.
  3. mehrseitiges, gegenseitig verpflichtendes RG.
  4. einseitiges, empfangsbedürftiges RG.

2.5 Antrag und Annahme als Willenserklärungen

2.5.1 Zustandekommen von Verträgen

Fall a:

a1. Zunächst macht A dem B einen Antrag über 4.500,00 Euro.
a2. B ändert diesen ab und macht einen neuen Antrag über 4.000,00 Euro.
a3. Ob in diesem Fall ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustandekommt, hängt nun von der Reaktion des A ab (z. B. Ablehnung, Annahme oder Abänderung und damit ein neuer Antrag.)

Fall b:

Auch hier liegt ein inhaltlicher Dissens vor, da sich die Vertragspartner nicht über diesen Punkt einigen. Da sie dennoch mit den Baumaßnahmen beginnen, tritt zunächst die gesetzliche Regelung in Kraft (vgl. § 631 ff. BGB). Sollte noch eine vertragliche Einigung erfolgen, so kommt diese Regelung zum Tragen.

2.5.2 Voraussetzungen eines wirksamen Antrages

2.5.3 Aufforderung zur Abgabe eines Antrages

Zusammenfassend lässt sich ein Antrag durch folgende Voraussetzungen charakterisieren:

a. Abgabe durch geschäftsfähige Person - vgl. § 145 BGB.

== > Annahme: der Gast ist voll geschäftsfähig - erfüllt.

b. einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - vgl. § 130 BGB.

== > Bestellung stellt eine einseitige und empfangsbedürftige WE dar - erfüllt.

c. auf einen Rechtserfolg gerichtet.

== > Der Rechtserfolg dürfte in der Absicht liegen, einen Bewirtungsvertrag (z. B. in Form eines Kaufvertrages) abzuschließen - erfüllt.

d. an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtet.

== > Nach gängiger Rechtssprechung sind u. a. Speise- und Getränkekarte (oder auch entsprechende Aushänge im Eingangsbereich einer Gaststätte) nicht an eine konkrete und definierte Person oder eine abgegrenzte Personengruppe gerichtet - nicht erfüllt.

Ergebnis:

Da in diesem Falle die Voraussetzung des Punktes d. fehlt (Punkte a. bis d. sind additiv) handelt es sich somit nicht um einen Antrag, sondern lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrages („invitatio ad offerendum“).

2.6 Gesetzliche Formvorschriften bei Rechtsgeschäften

2.6.1 Grundsatz und Funktionen

  1. Beweisfunktion.
  2. Öffentlichkeitsfunktion.
  3. Warn- und Schutzfunktion.
  4. Belehrungsfunktion.

2.8 Vertragsarten

Vertragsart Vertragspartner Vertragsinhalte / Vertragsgruppe BGB
Fall # 1
Darlehensvertrag
Darlehensgeber, Darlehensnehmer. Überlassung eines Geldbetrages gegen oder ohne Entgelt, unter der Bedingung der Zurückerstattung - Überlassungsvertrag. § 488
Fall # 2+5+21
Werkvertrag
Unternehmer, Besteller. Durchführung einer best. Arbeit gegen Entgelt; Arbeit muss Erfolg haben - Betätigungsvertrag. § 631
Fall # 3.1+13+18
Mietvertrag
Mieter, Vermieter. Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt - Überlassungsvertrag. § 535
Fall # 3.2+10
Pachtvertrag
Pächter, Verpächter. Überlassung von Sachen zum Gebrauch und Fruchtgenuß gegen Entgelt - Überlassungsvertrag. § 581
Fall # 4
Werk- und Kaufvertrag
Unternehmer, Besteller, sowie Käufer, Verkäufer. Durchführung einer best. Arbeit gegen Entgelt; Arbeit muss Erfolg haben - hier Einbau (Betätigungsvertrag) und Erwerb des Eigentums an einer mangelfreien Sache gegen Entgelt - hier Erwerb des Austauschmotors - Veräußerungsvertrag, d. h. Eigentum wird übertragen §§ 929, 903 BGB. § 631
i. V. m.
§ 433
Fall # 5
Behandlungsvertrag (orientiert am Werkvertrag)
Behandelnder, Patient. Erbringung medizinischer Dienstleistungen gegen Entgelt, sog. Behandlung von Patienten. Hierbei ist allerdings der Erfolg entscheidend, d. h. das Inlay muss korrekt sitzen - Betätigungsvertrag. § 630a
Fall # 6+7
Behandlungsvertrag (orientiert am Dienstvertrag)
Behandelnder, Patient. Erbringung medizinischer Dienstleistungen gegen Entgelt, sog. Behandlung von Patienten. Hierbei ist allerdings keinerlei Erfolgsgarantie gegeben; bei reinen medizinischen Eingriffen ohnehin nicht möglich - Betätigungsvertrag. § 630a
Fall # 8
Sachdarlehensvertrag
Darlehensgeber, Darlehensnehmer. Überlassung von vertretbaren Sachen gegen / ohne Entgelt, unter der Bedingung Sachen gleicher Art, Güte u. Menge zurückzugeben - Überlassungsvertrag (vgl. hierzu u. a. die §§ 90, 91 BGB). § 607
§ 608
§ 609
Fall # 9
Beförderungsvertrag (= Werkvertrag)
Unternehmer, Besteller. Durchführung einer best. Arbeit gegen Entgelt; Arbeit muss Erfolg haben. Bei der Benutzung z. B. eines Taxis ist der Erfolg gegeben wenn man innerhalb einer vertretbaren Zeit sein gewünschtes Ziel erreicht - Betätigungsvertrag. § 631
Fall # 11
Kaufvertrag
Käufer, Verkäufer. Erwerb des Eigentums an einer mangelfreien Sache gegen Entgelt - hier Erwerb des Baumes - Veräußerungsvertrag, d. h. Eigentum wird übertragen §§ 929, 903 BGB. § 433
Fall # 12
Leihvertrag
Verleiher, Entleiher. Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch ohne Entgelt - Überlassungsvertrag. § 598
Fall # 14
Schenkung (-svertrag)
Schenker, Beschenkter. Vermögenszuwendung ohne Entgelt - Veräußerungsvertrag, d. h. Eigentum wird übertragen §§ 929, 903 BGB. § 516
Fall # 15
Tauschvertrag
Tauschpartner Gegenseitiger Erwerb von Eigentum an einer mangelfreien Sache, d. h. Sache gegen Sache - Veräußerungsvertrag, d. h. Eigentum wird gegenseitig übertragen §§ 929, 903 BGB. § 433
Fall # 16
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafter Erreichung eines gemeinsamen vertraglich festgelegten Zweckes (z. B. Studienexkursion) durch Leistung vereinbarter Entgelte (z. B. Einzahlungen in eine Gruppenkasse) - Betätigungsvertrag. § 705
Fall # 17
Verwahrungsvertrag
Verwahrer, Hinterleger. Übergabe einer beweglichen Sache zur Verwahrung gegen oder ohne Entgelt - Betätigungsvertrag. § 688
Fall # 19
Auftrag (-svertrag)
Beauftragter, Auftragnehmer. Durchführung eines Geschäftes ohne Entgelt (z. B. eine Tasse Kaffee aus dem Bistro mitzubringen); das Tun ist unentgeltlich, die Aufwendungen sind zu ersetzen (z. B. Kosten der Tasse Kaffee) - Betätigungsvertrag. § 662
§ 670
Fall # 20
Verbraucherdarlehensvertrag
Darlehensgeber, Darlehensnehmer. Überlassung eines Geldbetrages gegen Entgelt, unter der Bedingung der Zurückerstattung, wobei der Darlehensgeber ein Unternehmer (§ 14 BGB) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist - Überlassungsvertrag. § 491
§ 492
Fall # 22
Arbeitsvertrag (orientiert am Dienstvertrag)
Arbeitgeber, Arbeitnehmer. Erbringung von Diensten gegen Entgelt wobei es sich hierbei um weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit handelt - Betätigungsvertrag. § 611a

2.9 Störungen im Vertragsrecht

2.9.1 Mängel bei der Abgabe von Willenserklärungen beim Verpflichtungsgeschäft

2.9.1.1 Nichtige Rechtsgeschäfte

Überblick: Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Fall Art des Rechtsgeschäfts (RG) BGB-Grundlage gültig nichtig
a. RG eines Geschäftsunfähigen § 104, Zif. 1
§ 105 I
Ja
b. RG mit vorübergehender Störung der Geistestätigkeit § 105 II Ja
c. Geheimer Vorbehalt § 116 S. 1 Ja S. 2 Nein
d. Scheingeschäft § 117 Ja
e. Scherzgeschäft § 118 Ja
f. Verstoß gegen Formvorschriften § 311b, I,1
§ 873 II
§ 128, § 125
Ja
g. Gesetzlich verbotenes RG § 134 Ja
h. Sittenwidriges RG § 138 I Ja
i. Wucher § 138 II Ja
j. Gesetzlich verbotenes RG (Bilanzfälschung) § 134 Ja

Ergänzende Informationen - Exkurs:

1. Sonderfall eines RG welches auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist

Nehmen wir als Beispiel eine Person R, die während einer Geschäftsreise ihren Schäferhund "Helios" verkauft, ohne zu wissen, dass das Tier am gleichen Tag Opfer eines Verkehrsunfalls wurde und verendet ist.

== > Der Vertrag kommt zwar im Verpflichtungsgeschäft nach § 311 I BGB zustande (d. h. keine Nichtigkeit). Das Erfüllungsgeschäft kann jedoch nicht geleistet werden (§ 275 I, Alt. 2 BGB). Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche und objektive Unmöglichkeit. Eine objektive Unmöglichkeit liegt deshalb vor, weil Tiere (§ 90a BGB) als nicht vertretbare Sachen (§ 91 BGB im Umkehrschluss) behandelt werden. Somit ist die Erbringung dieser Leistung (lebendes Tier) für jedermann unmöglich.

Wäre dem Verkäufer der Tod des Tieres vor bzw. bei Vertragsabschluss bekannt gewesen, so hätte er sich jedoch u. a. schadensersatzpflichtig gemacht (§ 280 I BGB).

2. Die Tatbestände der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

2.1 Generelle Tatbestände (§ 138 I BGB)

  1. Ausnutzung einer Abhängigkeitsbeziehung aufgrund intellektueller und / oder wirtschaftlicher Überlegenheit (z. B. Knebelungsverträge).
  2. Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit oder Dritter (sog. gemeinschaftswidrige Abmachungen).
  3. Rechtsgeschäfte, in denen jemand zur Verletzung der Treuepflicht veranlasst wird (z. B. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bei der unerlaubten Weitergabe von Betriebsgeheimnissen).

2.2 Spezieller Tatbestand des Wuchers (§ 138 II BGB)

  1. Leistung und Gegenleistung stehen in einem auffälligen Missverhältnis und
  2. entweder Unerfahrenheit oder Notlage oder Leichtsinn seitens des Benachteiligten muss gegeben sein und
  3. diese subjektiven Verhältnisse muss der andere Partner bewusst ausnutzen.

Liegen die Voraussetzungen a. + b. + c. additiv vor, so spricht man von Wucher.

2.9.1.2 Anfechtbare Rechtsgeschäfte

Überblick: Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Fall Art der Anfechtung BGB-Grundlage Erläuterungen
a. Interner Kalkulationsirrtum Rechtsprechung Wenn eine Kalkulation in einer Erklärung nicht zum Ausdruck kommt - keine Anfechtung.
b. Erklärungsirrtum § 119 I, Alt. 2 Wille u. Erklärung bei der Äußerung fallen auseinander! "Man will etwas anderes, als man tatsächlich erklärt".
c. Widerrechtliche Drohung § 123 I, Alt. 2 Ankündigung eines Übels oder Hervorrufung einer Zwangslage! Drohung muss der Grund für die abgegebene WE sein.
d. Inhaltsirrtum § 119 I, Alt. 1 "Man tut bzw. sagt was man will, aber weiß nicht was das Getane bzw. Gesagte bedeutet".
e. Übermittlungsirrtum § 120 Eine Erklärung wird bei der Übermittlung unrichtig weitergegeben.
f. Eigenschaftsirrtum § 119 II Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache. Eigenschaft hat zentrale Bedeutung.
g. Arglistige Täuschung § 123 I, Alt. 1 Vorspiegelung falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Der andere soll durch die Täuschung eine bestimmte WE abgeben.
h. Bestätigung des anfechtbaren RG § 144 Wenn ein anfechtbares RG bestätigt wird - keine Anfechtung.
i. Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) Rechtsprechung "Was man will erklärt man auch!" - Aber der Wille beruht auf einer falschen Grundlage. Keine Anfechtung.

2.9.2 Störungen von Verträgen im Erfüllungsbereich

a. Unmöglichkeit: tatsächlich (§ 275 I, Alt. 2 BGB).

Da es sich um eine gebrauchte Sache und damit um eine nicht vertretbare Sache (§ 91 BGB Umkehrsschluss) handelt, liegt eine tatsächliche und objektive Unmöglichkeit vor.

b. Schlechtleistung: Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht.

Eine zentrale Nebenpflicht im Rahmen der mangelfreien Lieferung einer Ware stellt die Sorgfaltspflicht dar. Hierbei ist jeder Vertragsteil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (vgl. dazu §§ 241 II, 242 BGB).