© 2013
2. Auflage 2015
ISBN: 978-3-7386-9873-2
Herstellung & Verlag: BoD™ – Books on Demand GmbH, Norderstedt Printed in Germany
eMail: kein-kind-auf-zeit@web.de
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Anna kam nach einer verdrängten Schwangerschaft zur Welt. Ihre Mutter – bereits mit dem eigenen Leben überfordert – hatte gesagt, sie solle zur Adoption freigegeben werden. Den Namen des leiblichen Vaters hat die Mutter bis heute verheimlicht, vermutlich weiß er immer noch nicht, dass es Anna überhaupt gibt.
Anna sollte also adoptiert werden. Bereits drei Tage nach ihrer Geburt wurde sie von dem dafür ausgewählten Ehepaar aus dem Krankenhaus abgeholt. Die Adoption verzögerte sich jedoch, weil die leibliche Mutter ihre Einwilligung immer wieder zurückzog. Mehrfach stand die Adoption kurz vor ihrem Abschluss, doch nach einem halben Jahr der Ungewissheit stand dann endlich fest, dass die leibliche Mutter die Einwilligung nicht erteilen würde. Sie begann nun sogar davon zu sprechen, Anna häufiger sehen und später sogar in ihren eigenen Haushalt holen zu wollen.
Zu diesem Zeitpunkt war Anna bereits 13 Monate alt. Ihre Zukunft war völlig unklar. Konnte sie evtl. als Pflegekind bei dem Ehepaar bleiben, welches sie eigentlich adoptieren wollte? Oder würde sie evtl. doch zu ihrer leiblichen Mutter kommen? Stabilität und Sicherheit, mit das Wichtigste für ein Kleinkind dieses Alters, waren ihr leider nicht vergönnt. Auf Wunsch der Mutter wurden nun auch regelmäßig Umgangskontakte durchgeführt, die das Kind überhaupt nicht verstand und zunehmend ablehnte.
Die Pflegeeltern waren ratlos und verzweifelt, mussten sie doch mit ansehen, wie Anna zunehmend Ängste und Abwehrreaktionen gegenüber der Kindesmutter zeigte. Der Ergänzungspfleger, der wichtige Teile des elterlichen Sorgerechts anstatt der Kindesmutter ausübte, und das Jugendamt konnten und wollten keine wirkliche Hilfe sein. Spätestens als die leibliche Mutter vor Gericht zog, das Sorgerecht zurück haben wollte sowie mehr Umgang und den Wechsel von Anna in den eigenen Haushalt anstrebte, hätten die Pflegeeltern gut beraten und tatkräftig unterstützt werden müssen.
Doch wie so häufig in diesen Fällen bezog das Jugendamt gar nicht wirklich Stellung, sondern wollte alles dem Familiengericht überlassen.
Der Ergänzungspfleger hielt sich sogar völlig raus. Er kannte Anna überhaupt nicht und hielt es auch nicht für nötig, das zu ändern.
An dieser Stelle beschlossen die Pflegeeltern, sich von mir als Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Es sollte ein langer und schwieriger gemeinsamer Weg werden. Noch heute stehe ich in regelmäßigem Kontakt und habe daher das Angebot, dieses Vorwort schreiben zu dürfen, mit Freuden angenommen.
Familiengerichte in Deutschland sind in diesen Verfahren verpflichtet, von sich aus aktiv zu werden, wenn sie von einer möglichen Kindeswohlgefährdung Kenntnis erhalten. D.h., sie müssen – möglichst schnell – den Sachverhalt aufklären und notwendige Beweise beschaffen. Haben sie das gemacht und stehen Art und Umfang der Kindeswohlgefährdung fest, muss alles dafür getan werden, diese zu beenden. Das hier zuständige Gericht war jedoch ständig überlastet, das ganze Verfahren wurde viel zu sehr verzögert. Zudem fehlte die (fachliche) Einsicht, wie sehr solche Verfahren und die ständige Ungewissheit über die Zukunft Kinder und Pflegeeltern gleichermaßen belasten. Also versuchte das Gericht wiederum, die Verantwortung auf das Jugendamt abzuwälzen.
Von diesem staatlichen Versagen bei Pflegekindern, die ohnehin schon eine schwere Bürde im Leben zu tragen haben, möchte dieses Buch berichten. Aber auch von engagierten Pflegeeltern, die eben doch nicht völlig recht- und machtlos sind und von einem kleinen Mädchen, Anna, das jetzt endlich und hoffentlich für immer in Ruhe leben kann.
Joachim Dorner, Hannover
Rechtsanwalt
An einem Mittwoch gegen 14.00 Uhr erhielten Herr und Frau Schneider einen Anruf des Jugendamtes. Ein kleines Mädchen läge im Klinikum und bräuchte eine Mama und einen Papa. Sie zögerten nicht und daher zog Anna an diesem Tag gegen 20 Uhr bei ihnen ein.
Anna wurde laut Entlassungsbericht spontan nach einer verdrängten Schwangerschaft entbunden. Ihre Mutter, Frau Loose, (28 Jahre) wollte sie nicht sehen und sich auch sonst nicht mit ihr konfrontieren. Daher gab sie ihr auch keinen Namen. Nach Bericht des Jugendamtes erklärte sie, dass ihr Umfeld die Schwangerschaft nicht bemerkt habe und sie nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern.
Dazu erklärt Michael Hertl, Professor für Kinderheilkunde:
Wenn eine Mutter ihre Schwangerschaft annimmt, gewinnt sie ein besonderes Verhältnis zu ihrem Kind, dass sich im Ausmaß möglicher Kontakte zu ihm mehr und mehr erweitert und vertieft. In der Schwangerschaft entwickeln sich auch Zuneigung zum Kind und die sogenannte Mutterliebe. Wenn die Mutter ihr Kind im Ganzen ablehnt oder sich seiner Liebe ihm gegenüber unsicher ist, hat dies schlimme Folgen für das Kind. Die Mutter kann diese Haltung ihrem Kind gegenüber dadurch signalisieren, indem sie sich selbst gesundheitlich vernachlässigt und damit bewusst oder unbewusst ihr Kind in Gefahr bringt. Diese Schädigungen können z. B. durch übertriebene sportliche Aktivitäten oder die Versäumnis von Vorsorgeuntersuchungen zum Tragen kommen.
Die ersten Tage und sogar die ersten Stunden nach der Geburt eines Kindes stellen eine Phase dar, in der die Mütter dem Baby gegenüber außerordentlich empfindsam sind. Durch dieses gesteigerte Empfinden wird die Entwicklung einer Bindung an den Säugling erleichtert und begünstigt.
Am Tag nach der Geburt fand in der Klinik ein Beratungsgespräch mit der Mutter statt. Die Jugendamtsmitarbeiterin beschrieb Frau Loose als psychisch stabil, überlegt, aber emotional unbeteiligt. Frau Loose verließ anschließend die Klinik und ließ das Kind ohne eine Entscheidung zurück.
Die amerikanischen Kinderärzte Klaus Marshall und John Kennell gelangten zur Erkenntnis:
Die emotionale Haltung der Mutter gegenüber ihrem Kind hängt entscheidend von dem Kontakt zwischen Mutter und Kind in den ersten Tagen nach der Geburt ab.
Klaus und Kennell haben das Phänomen der Mutter-Kind Verbindung intensiv untersucht. Ihre Ergebnisse lassen den Schluss zu, dass der gegenseitige Austausch der Mutter mit ihrem Kind, in dessen ersten Stunden des Lebens, für zumindest die folgenden fünf Jahre einen sehr wichtigen Einfluss auf ihre Haltung ihm gegenüber hat. Man weiß noch nicht, wie lange genau diese sensitive Phase andauert, aber die Annahmen gehen dahin, dass sie nach drei bis vier Stunden nach der Geburt ihre Prägekraft verliert. Wenn es dann keinen Kontakt zwischen der Mutter und dem Neugeborenen gab, kommt eine angemessene Verbindung kaum noch zustande. Haben dagegen die Mutter und der Säugling mehr oder weniger unterbrechungslosen Kontakt in dieser Phase, dann wird eine starke Mutter-Kind Bindung ausgebildet und die Mutter empfindet auch über die sensitive Phase hinaus mütterliche Gefühle.
Es dauerte einige Tage, bis das Amt Kontakt mit Frau Loose aufnehmen konnte, da sie sich nicht wie vereinbart meldete. Sie lehnte eine ausführliche Beratung ab und hatte den festen Entschluss, das Kind für eine Inkognitoadoption freizugeben. Die Jugendamtsmitarbeiterin beschrieb sie als abgeklärt und entschieden. Frau Loose erteilte alle notwendigen Einwilligungen und Vollmachten und wollte nicht weiter konfrontiert werden. Anna befand sich nun in Adoptionspflege.
§ 1747 BGB
Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
Frau Loose meldete sich nicht innerhalb der acht Wochen. Das Jugendamt teilte ihr den vereinbarten Notartermin zur Einwilligung mit, zu dem sie auch erschien. Sie erklärte dort aber überraschend, dass sie sich aktuell nicht in der Lage sähe, die notarielle Einwilligung abzugeben. Es hätten sich in ihrem Leben gravierende Veränderungen ergeben, denn ihr wäre der geliebte Beruf gekündigt worden. Annas Mutter verweigerte jedoch abermals eine ausführliche Beratung. Es wurde dann auf ihren Wunsch ein neuer Notartermin vereinbart. An diesem Termin ließ sie ihren Mitbewohner absagen. Dieser sprach in seinem Telefonanruf von Suizidgedanken der Mutter.
Das Amt versuchte über mehrere Monate intensiv Kontakt aufzunehmen. Annas Mutter ging nicht ans Telefon, öffnete nicht die Tür und kam nicht zu angekündigten Terminen. Es wurde daher vom Jugendamt beim Familiengericht zum Wohl des Kindes eine Neuregelung der elterlichen Sorge beantragt.
Zur Anhörung Anfang Dezember erschien aber nur der Mitbewohner von Frau Loose und erklärte, er mache sich große Sorgen. Frau Loose hätte einen Brief für ihn hinterlassen, der ihn beunruhige. Der Brief hatte testamentarische Züge und war als Abschiedsbrief zu verstehen. Der Richter veranlasste sofort eine Fahndung, die abgebrochen wurde, als Annas Mutter dann doch bei Gericht erschien.
Sie erklärte dort, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren hätte, zudem vor längerer Zeit ihre gesamte Wohnungseinrichtung. Der Mitbewohner- ein Kraftwagenfahrer im Ruhestand- gewähre ihr in seiner kleinen Wohnung Obhut. Sie hätte praktisch ihre ganze Existenz verloren. Sie beschrieb auch, dass sie das Kind weggegeben habe, aus Angst, sonst ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Aus dem Brief wurde auch ihre große Enttäuschung über Annas Vater deutlich.
Nach Meinung des Gerichts bestand akute Suizidgefahr. Der Richter veranlasste deshalb, dass Frau Loose ins Klinikum gebracht wurde. Sie verließ es jedoch auf eigenen Wunsch nach drei Tagen.
Noch Ende Dezember wurden ihr vorläufig Teile des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht und die medizinische Sorge) entzogen. Das Gericht urteilte, dass die Kindsmutter zur Betreuung und Pflege des Kindes derzeit nicht in der Lage sei, da sie psychisch destabilisiert wäre. Es bestand die Besorgnis, dass das geistige und leibliche Kindeswohl gefährdet sei. Die Rechte wurden einer Amtspflegerin übertragen.
Ende Januar fand beim Jugendamt mit Frau Loose ein Beratungsgespräch statt. Annas Mutter erklärte, dass sie nun fest entschlossen sei, das Kind kennenlernen zu wollen. Sie hätte dies bisher nicht getan, weil sie Angst hatte, ihre Arbeit zu verlieren. Im völligen Widerspruch dazu ging am darauf folgenden Tag per Fax eine Erklärung der Mutter ein, dass sie nun „zu 100% einer Adoption“ zustimme. Sie könne „keine Verantwortung und Erziehung übernehmen.“ Für Gespräche stand Frau Loose wieder nicht zur Verfügung und gab als Ansprechpartner lediglich ihren Mitbewohner an. Das Amt antwortete ihr daher, dass sie jederzeit selbst einen Termin beim Notar machen könne, um dort die fehlende Unterschrift zu leisten.
Da die notarielle Einwilligung auch in den darauf folgenden Monaten nicht erfolgte, wurde für Anna und Familie Schneider der Status der Adoptionspflege in den der Vollzeitpflege umgewandelt.
§ 33 SGB VIII
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie der Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
§ 37 Abs. 1 SGB VIII
Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen können. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
In einer Handreichung von Yvonne Kindermann, herausgegeben vom Amt für Jugend und Familie Regensburg, ist über Vollzeitpflege zu finden:
Wird ein Kind also in einer Pflegefamilie untergebracht, so müssen sich alle Beteiligten, nach der Formulierung des § 33 SGB VIII, eindeutig zwischen den beiden Alternativen der „zeitlich befristeten Erziehungshilfe“ und „der auf Dauer angelegten Lebensform“ entscheiden. Dieser „Entscheidungszwang“ soll dem Kind helfen, seine Lebensperspektive durch eine zeit- und zielgerichtete Intervention, so gut es geht, zu sichern. Des Weiteren gibt § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Überprüfung der Möglichkeit zur Adoption vor, wie auch die Verpflichtung zur Übertragung der Amtspflegschaft/-vormundschaft (§ 56 Abs. 4 SGB VIII) auf eine Einzelperson. In der Praxis erscheint aber die Umsetzung der in diesem Absatz genannten Paragraphen als äußerst zweifelhaft (vgl. Salgo, 2004).
Der Gesetzgeber führte hierzu unmissverständlich aus: „Kommt das Jugendamt [...] nach einer sorgfältigen Prüfung der Situation in der Herkunftsfamilie zu der Überzeugung, dass Bemühungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen [...] mit dem Ziel der Rückführung des Kindes innerhalb eines angemessenen Zeitraums offensichtlich erfolglos sind oder sein werden, dann ändert sich sein Auftrag. Fortan hat es seine Bemühungen darauf auszurichten, die Eltern davon zu überzeugen, dass sie ihrer Elternverantwortung in der konkreten Situation am besten dadurch gerecht werden können, dass sie einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie ggf. auch einer Adoption (möglichst durch die Pflegeeltern) zustimmen. Gelingt dies nicht und handeln die Eltern zum Schaden des Kindes, so hat das Jugendamt den Schwebezustand möglichst bald durch Anrufung des Vormundschaftsgerichtes (heute Familiengericht, M. D.) zu beenden. Das Vormundschaftsgericht entscheidet dann über das Sorgerecht und, soweit dies im Einzelfall notwendig ist, auch über das Umgangsrecht.“ (BT. - Dr. 11/5948, S.75)
In den Regelungen der §§ 33 und 37 SGB VIII ist die kompromisshaft gelöste Kontroverse um die Konzepte „Ersatzfamilie“ und „Ergänzungsfamilie“ enthalten. Gleichzeitig drücken sie die Absicht des Gesetzgebers aus, Pflegeverhältnisse nur dann auf Dauer anzulegen, wenn eine Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie trotz unterstützender Hilfen als unmöglich erscheint. Unklar bleibt, was unter einem „vertretbaren Zeitraum“ zu verstehen ist. In der Praxis geht man in der Regel von einem höchstens zweijährigen Zeitraum aus (vgl. Blandow, 2004). Gisela Zenz macht diesen Zeitraum abhängig vom Alter des Pflegekindes. Bei Kindern im Alter von ein bis drei Jahren sind es einige Wochen bis Monate, bei Kindern zwischen drei und fünf Jahren ungefähr ein halbes Jahr, bei älteren Kindern kann es auch mehr als ein Jahr sein, damit das Kind die Trennung tatsächlich als Heimkehr und nicht als erneute Trennung empfindet (vgl. Wiesner, 2003). Nach Blandow (2004) bleibt aber vor allem unklar, ob in jedem Fall vorerst der Versuch einer Restabilisierung der Herkunftsfamilie unternommen werden soll oder ob von vornherein ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis eingerichtet werden kann, wenn schon in der Hilfeplanung festgestellt wird, dass es aufgrund der gravierenden Probleme bzw. aufgrund von schweren Vorfällen in der Herkunftsfamilie zu keiner Rückführung kommen kann.
In der Praxis wie auch in der Rechtsprechung wird dies meistens im Sinne der zweiten Möglichkeit ausgelegt.
Vom Amt erfolgte im April eine Pflegestellenüberprüfung bei Familie Schneider zuhause durch die Sozialarbeiterin Frau Krieger. Die organisatorischen Grundlagen (Ansprechpartner, Anträge, rechtliche Grundlagen o.ä.) und der Vollzeitpflegestatus wie in §33 beschrieben (befristet oder dauerhaft) wurden hierbei nicht näher erläutert. Es wurde erklärt, dass Herr und Frau Schneider auf dem Gerichtsweg durch einen sogenannten Verbleibensantrag schon zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreich wären, sollte Frau Loose Anna von ihnen wegholen wollen. Frau Krieger informierte auch nicht über die Altersvorsorge, die Pflegeeltern zusteht.
Statt fachlichen Informationen war es der Sozialarbeiterin wichtiger, ihre unprofessionellen Einschätzungen mitzuteilen. Sie erläuterte mehrmals, dass die Pflegeeltern in ihrem Leben wohl noch etwas zu büßen hätten, denn andernfalls hätte sonst die Adoption geklappt. Als Anna sich nicht zum Mittagsschlaf hinlegen wollte, erklärte Frau Krieger, dass man sicherlich bald eine Erziehungsberatung brauche. Dafür sei sie dann auch zuständig.
Der Vollzeitpflegestatus wurde dann rückwirkend geltend gemacht. Es entstand anschließend eine Diskussion um die Zuständigkeit, da die Pflegeeltern in einem anderen Landkreis wohnen als Annas Mutter. Als Ergebnis blieb das bisherige Jugendamt am Wohnort von Frau Loose zuständig. Als Sachbearbeiterin wurde Frau Neumeier eingeteilt, die in ihrer beruflichen Laufbahn zunächst als sozialpädagogische Familienhilfe tätig gewesen war und seit zwei Jahren eine Anstellung beim Jugendamt (Allgemeiner Sozialdienst) hatte. Durch den freien Träger Caritas übernahm Frau Reiter, eine sehr junge Sozialpädagogin, die Betreuung.
Im Mai fand erneut eine Anhörung zur Überprüfung des Sorgerechts der Mutter statt. Frau Loose hatte bis zu diesen Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zum Jugendamt aufgenommen. Beratungsgespräche oder die Möglichkeit, ihre Tochter kennenzulernen, hatte sie abgelehnt.
In der Anhörung erklärte sie, dass sie sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühe und sich eine berufliche Zukunft mit Kind schwer vorstellen könne.
Der Richter war entsetzt, dass die Mutter bis zu diesem Zeitpunkt nicht agiert hatte.
Irmela Wiemann, Diplom-Psychologin und Therapeutin, beschreibt:
Bei Babys und Kleinkindern bis zu drei Jahren muss mit den Abgebenden schon frühzeitig besonders eindringlich um eine langfristige Perspektive gerungen werden. Es ist wichtig, ihnen begreiflich zu machen, dass jedes Kind sich an die Menschen bindet, mit denen es die ersten Jahre verbringt. Mit Trennungen in diesem jungen Alter beeinflussen wir das Beziehungsverhalten dieser Kinder für ihr ganzes Leben. Ein Säugling hat gar nicht das Gedächtnis, seine leibliche Mutter nach Wochen wieder zu erkennen. (…) Müttern oder Vätern muss klar gesagt werden: Rückführungen junger Kinder setzen voraus, dass die leibliche Mutter immer schon intensive - mehrmals wöchentliche - Kontakte zum Kind hatte, dass die Mutter nie fremd geworden ist. (…) Auch darf der Zeitraum der Unterbringung in der Pflegefamilie nicht länger als ein halbes bis dreiviertel Jahr umfassen. Danach muss die Zugehörigkeit eines Kleinkindes unbedingt festliegen.
Im Rahmen der Anhörung wurde ein psychologisches und psychiatrisches Gutachten angeordnet, um die Erziehungsfähigkeit von Frau Loose zu überprüfen.
Beim Hausbesuch von Frau Neumeier und Frau Reiter bei der Pflegefamilie berichtete Frau Neumeier dann stolz, dass sie die bisher einzige Sozialarbeiterin sei, der es nun gelungen wäre, an Frau Loose heranzukommen und ein Gespräch zu führen. Frau Loose sei sehr unschlüssig gewesen. Sie würde nur schwarz oder weiß sehen, Adoption oder Rücknahme. Frau Looses Aussage sei gewesen, dass eine Rückkehr nicht ginge, weil Anna schon zu alt wäre. Frau Neumeier hätte viele Überredungskünste gebraucht, um die Mutter zu einem Treffen mit ihrem Kind zu bringen. Sie hätten sie aber nun soweit. Der Termin für Anfang Juli war vom Amt bereits festgelegt worden. Zuvor sollten noch zwei beratende Gespräche der Mutter mit Frau Reiter stattfinden. Eine Beratung und Unterstützung der Pflegefamilie war nicht vorgesehen.
Die Pflegeeltern baten um ein moderiertes Gespräch mit Frau Loose ohne Anna. Ein Erwachsenengespräch wurde jedoch von den Fachkräften abgelehnt. Die Pflegeeltern waren noch zu unerfahren und trauten sich nicht das einzufordern, was nach Erkenntnissen der Psychologie als absolut notwendig gilt.
Irmela Wiemann erklärt vergleichbar zum Thema „Wenn ein Elternteil nach Jahren das Kind wieder sehen will“:
Wenn ein Kind über viele Jahre seine leiblichen Eltern nicht mehr gesehen hat, so bedarf ein solches Zusammentreffen sorgfältiger Vorbereitung. Für einen Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und Pflegekind gilt wie für alle Besuche, dass Perspektivenkonflikte vor einem solchen Zusammentreffen ausgeräumt werden müssen. Vor einer Begegnung zwischen Mutter oder Vater und Kind sind Gespräche zwischen abgebenden Eltern, Sozialarbeiterin oder Vormund und Pflegeeltern erforderlich. Zunächst müssen die Erwachsenen Rivalitäten und Ängste untereinander abbauen. Erst dann können Kind und Eltern zusammentreffen. Das Kind sollte nicht allein gelassen werden mit seinen Eltern. Es benötigt - je nach Alter - die Gegenwart der Pflegeeltern und des Pflegekinderdienstes.
Vierzehn Tage lang hörte Familie Schneider nichts. Keiner fragte nach, keiner informierte sie über den Fortgang. Sie wurden nicht vorbereitet oder begleitet.
Nach §37 Abs. 2 SGB VIII haben Pflegeeltern jedoch ein Recht auf Beratung und Unterstützung.
Als sie zwei Tage vor dem Termin beim Amt nachfragten, ob das Treffen für Anna nicht überstürzt sei, antwortete man ihnen mit dem Hinweis auf das Umgangsrecht der Mutter: „Das Risiko, dass das Treffen eskaliert, müssen wir einfach eingehen.“ Frau Loose wirke stabil, stehe jedoch unter enormem Druck. Es erfolgte als Rat an die Pflegeeltern: „Seien Sie so, wie Sie sind.“ Auf die Problematik für Anna gingen die Sozialarbeiter nicht ein.
Man traf sich also in einem Spielzimmer der Caritas. Frau Neumeier und Frau Reiter begleiteten das Zusammentreffen. Die Mutter verhielt sich bei dem Treffen sehr passiv. Den Gesprächsangeboten der Pflegeeltern begegnete sie sehr reserviert. Hauptsächlich unterhielten sich Frau Neumeier und die Pflegeeltern. Das Amt stellte später dar, dass Herr und Frau Schneider sehr positiv auf Frau Loose zugingen, so dass das erste Kennenlernen nach deren Auffassung sehr entspannt verlief.
Wahrnehmung des Pflegevaters
Nach einer nüchternen Begrüßung betrachtet Frau Loose Anna, begrüßt sie jedoch nicht und zeigt keine Reaktion. Anna beginnt zu spielen und bindet vorerst uns, nach und nach auch Frau Neumeier und Frau Loose ein. Da sich Frau Loose kaum einbringt, wendet sich Anna bald von ihr ab. Wir erzählen auf Nachfrage von Frau Neumeier über Anna und ihr Lebensumfeld. Frau Loose hat keine Fragen. Auf interessierte Fragen unsererseits antwortet sie kurz und knapp. Sie beobachtet Anna aus dem Augenwinkel.
Die Pflegeeltern wurden Mitte Juli darauf hingewiesen, dass von Seiten des Amtes nun nichts mehr mitgeteilt werden dürfe. Es gäbe einen Informationsstopp, da keine Schweigepflichtsentbindung durch Frau Loose vorläge.
Familie Schneider bat mehrmals aufgrund eigener „Recherche“ nach Elterngesprächen und einem Hilfeplan. Von Seiten des Amtes wurde dies als viel zu früh abgetan. Ihnen wurde gesagt: „Sie denken zu weit voraus, wollen zu viel auf einmal und alles viel zu schnell.“
Dies ist fachlich nicht korrekt. Ein Hilfeplan muss schon zu Beginn einer Maßnahme erstellt werden, um die Art der Hilfe frühzeitig zu regeln und so für alle Beteiligte Transparenz zu schaffen.
§36 Abs. 2 SGB VIII
Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
Paula Zwernemann, Jugendamtsleiterin eines Pflegekinderdienstes, schreibt:
Der Sozialarbeiter sammelt alle verfügbaren Informationen, die sowohl bei den Beteiligten als auch bei anderen Fachdiensten und Fachkräften erhoben wurden und werden. Die Risiken- und Schutzfaktoren für dieses Kind müssen grundsätzlich und systematisch ausgewertet werden. Ein oberflächliches Arbeiten in dieser Phase birgt für die Zukunft die Gefahr schwelender Konflikte in sich. Es muss auch für jedes Kind eine vorsichtige Prognose über die Lebensperspektive gewagt werden.
Nach dem ersten Zusammentreffen zog sich Annas Mutter zurück.
Frau Loose hatte schon im Vorfeld geäußert, dass sie von der Haltung der Pflegeeltern gegenüber einer möglichen Rückführung abhängig machen wolle, inwieweit sie kooperiere, da sie nicht die „Familie zerstören“ wolle.
Sie wollte Bedenkzeit, ob sie weitere Treffen wünsche oder sich ganz zurückziehen würde. Sie brach in dieser Zeit auch den Kontakt zur beauftragten Psychologin bezüglich des Gutachtens ab und meldete sich nicht wie vereinbart. Ende Juli wurde nachfragt, ob sie an der Begutachtung teilnehmen wolle. Termine mit dem Jugendamt ließ sie abermals platzen.
Ende August nahm Frau Loose dann Kontakt mit der Gutachterin und dem Jugendamt auf, da sie beschlossen hatte zu kämpfen. Sie äußerte Entschlossenheit, alles dafür zu tun, dass Anna bei ihr leben könne.
Da Frau Reiter Probleme mit der gleichzeitigen Betreuung der Pflegefamilie und der leiblichen Mutter hatte („Interessenskonflikte“), wurde Ende Juli eine zusätzliche Fachkraft - Frau Klein vom Kinderschutzbund - als Umgangsbegleitung und Ansprechpartnerin für Familie Schneider eingesetzt. Frau Reiter blieb vorerst Beraterin der Mutter. Aufgrund ihrer Schwangerschaft wurde sie nach kurzer Zeit durch Frau Weiß abgelöst.
Frau Neumeier kam zusammen mit Frau Klein zum Hausbesuch zur Pflegefamilie Schneider. Die Betreuung wurde nochmals erläutert. Frau Reiter hätte sich zwischen den „Parteien“ zerrieben und daher hätte man im Team beschlossen, die Betreuung zu separieren. Außerdem wurde im Team besprochen, dass Umgänge ca. alle sechs Wochen stattfinden sollen. Die Pflegeeltern wurden informiert, dass die Treffen immer dort stattfinden würden, wo das zuständige Jugendamt sei. Sie müssten also mit Anna die 45 km zum Wohnort der Kindsmutter kommen. Hier gäbe es Spielzimmer des Kinderschutzbundes. Es wurde ausschließlich auf das Recht der Mutter verwiesen. Die Darstellung war jedoch nicht richtig.
Zum Umgangsort findet man nach OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1008; Palandt-Diederichsen, BGB, 2008, 67. Aufl., § 1684 Rn.20:
Grundsätzlich ist der Umgangsberechtigte verpflichtet, die Fahrten auf sich zu nehmen. Pflegeeltern sind lediglich verpflichtet, das Kind zum abgesprochenen Zeitpunkt bereit zu halten und an den Umgangsberechtigten herauszugeben.
Um eine einseitige Belastung der Pflegeeltern und vorallem des Kindes zu vermeiden, schlugen Herr und Frau Schneider vor, sich als Kompromiss in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes in der Mitte der Wohnorte zu treffen. Frau Klein als Umgangsbegleitung sah als Lösung einen Wechsel zwischen den Räumlichkeiten am Wohnort der Mutter und den Räumlichkeiten in der Mitte der Wohnorte an.
Frau Neumeier gab schließlich zu, dass man noch nie mit solch einem Verlauf konfrontiert worden sei und sie keinerlei Erfahrungen hierbei habe. Sie merkte an, dass schon längst ein „Zielplan“ erarbeitet werden müsste. Den Pflegeeltern wurde abschließend der nächste Umgangstermin und gleichzeitiger Beobachtungstermin der Gutachterin vorgegeben. Ihnen wurde versichert, sie und Anna seien inhaltlich jedoch nicht in die Begutachtung eingebunden. Es ginge ausschließlich um die Mutter und deren Erziehungsfähigkeit.
Der zweite Umgang fand Ende September statt. Er diente der Erstellung des angeordneten Gutachtens über Frau Loose. Schon im Vorfeld bat die Gutachterin, dass wenige Personen am Umgang teilnehmen sollen. Es sollte daher die Pflegemutter, Frau Klein als Umgangsbegleitung, die Gutachterin, Mutter und Kind anwesend sein. Der Pflegevater verabschiedete sich nach der Begrüßung.
Wahrnehmung der Pflegemutter
Frau Loose begrüßt uns sehr förmlich, Anna begrüßt sie nicht. Anna läuft alleine ins Spielzimmer. Die Gutachterin fordert Frau Loose auf zu folgen: „Hinterher, schließlich ist es Ihr Treffen.“ Anna sichtet die Spielsachen und nimmt allmählich zu allen Anwesenden Kontakt auf. Die Aufforderung von Frau Klein an Frau Loose, auf Sichtkontakt zu gehen, lehnt diese vorerst ab. Bei ihrem Annäherungsversuch redet sie Anna mehrere Male sehr ruppig an („Was machst du denn jetzt?“, „So geht das aber nicht!“), so dass sich Anna verunsichert abwendet. Frau Klein und ich sprechen Anna Mut zu.
Anna ist verstört, weint und möchte desöfteren mit mir den Raum verlassen. Sie lässt sich jedoch wieder im Spiel binden und spielt kurzzeitig mit Frau Klein und Frau Loose, sucht jedoch schnell wieder den Kontakt zu mir, obwohl ich mich zurückziehe. Auf die Frage der Gutachterin, ob Frau Loose etwas von mir über Anna wissen möchte, lehnt diese ab. Fünf Minuten vor Ende des Treffens erblickt Anna meinen Mann im Vorraum und möchte das Zimmer verlassen.
Die Gutachterin führte keine Gespräche mit den Pflegeeltern, fragte sie nichts über Anna und wollte auch sonst keine weitere Erläuterung. Sie lehnte sich während des Umgangs lediglich einmal kurz zu Frau Schneider und fragte leise: „Wie schwer fällt es Ihnen?“ Da diese im zweiten Umgang vollkommen unerfahren war und nicht wusste, ob sie sich angesichts der Begutachtung zurückziehen sollte, wenn Anna sie sucht oder darauf reagieren durfte, antwortete sie bezüglich dieser Unsicherheit: „Sehr schwer.“ Es sollte sich zeigen, dass sie besser nachgefragt hätte, was denn genau gemeint war.
Am Ende des zweiten Umgangs erfolgte eine Terminabsprache. Frau Klein regte an, den nächsten Termin in sechs Wochen stattfinden zu lassen. Frau Loose reagierte sehr wütend, weil ihr ein Intervall von acht Wochen mitgeteilt worden war.
Auf die dringende Bitte der Familie Schneider fand - leider erst nach zwei Treffen mit Anna - Anfang November ein Elterngespräch statt. Die Pflegeeltern hatten sich von dem Treffen erhofft, eine gute Basis für die weiteren Kontakte zu schaffen. Dementsprechend traten sie Frau Loose sehr wohlwollend gegenüber.
Wahrnehmung des Pflegevaters
Frau Klein fragt als Einstieg die Beteiligten, wie sie denn die bisherigen Treffen empfunden hätten. Meine Frau äußert als Brückenschlag, dass sie in den bisherigen Kontakten schwer einschätzen konnte, wieweit Frau Loose unsere Unterstützung oder Zurückhaltung wünsche. Daraufhin greift uns Frau Loose (vor allem meine Frau) äußerst aggressiv an. Sie unterstellt uns, wir würden Anna absichtlich daran hindern, in den Treffen mit ihr zu spielen. Die Vorwürfe gipfeln in der Aussage, die Gutachterin sehe dies ebenso und habe es im gemeinsamen Kontakt zu verhindern versucht. Frau Klein und Frau Reiter betonen, dass dem nicht so sei und dass man dies bereits mehrfach versucht hat mit Frau Loose zu besprechen.
Frau Loose greift meine Frau erneut mit der Aussage an „ab jetzt bin ich wieder die Mama von der Kleinen und nicht mehr Sie“.
Annas Mutter behauptet dann, „es sei juristisch nun mal so, dass sie sich die Adoption ein Jahr lang überlegen könne“. Die Aussage bleibt von Amtsseite leider unkommentiert. Ich widerspreche Frau Loose nüchtern und entschärfe die Situation mit dem Hinweis, dass man dies nun nicht hier ausdiskutieren müsse. Während Frau Loose das gesamte Treffen über latent aggressiv bleibt, bemühen wir uns, ein Eskalieren der Situation zu verhindern. Interessiert fragen wir nach dem Verlauf der Schwangerschaft. Frau Loose erzählt stolz, die Schwangerschaft völlig verheimlicht, keinerlei Vorsorgeuntersuchungen besucht und noch am Tag ihrer Niederkunft Bierkästen geschleppt zu haben. Auf Nachfrage von Frau Klein, ob Frau Loose denn auch etwas über uns oder Anna erfahren möchte, zeigt Frau Loose wiederholt demonstratives Desinteresse. Wir hätten im ersten Treffen schon genug vom Kind erzählt, „es macht alles was es nicht darf“. Sie führt weitere Beispiele an, die uns zeigen, dass Frau Loose die letzten Treffen sehr verzerrt wahrgenommen haben muss. Unsere früheren Erzählungen, dass Anna noch nicht so gerne badet, greift sie vorwurfsvoll in der Nachfrage auf, ob „es da einen Vorfall gegeben hätte“.
Vom Kindsvater erzählt sie, dass sie seine Identität schützen wolle, da er Familienvater sei, drei Kinder hätte und sie diese Familie nicht zerstören will. Er habe sie zur Adoption gedrängt, sie habe aus Angst vor ihm ihre Tochter nach der Geburt im Krankenhaus zurückgelassen. Er wisse davon, dass sie nicht in die Adoption eingewilligt hat und sei darüber sehr ungehalten. Sie fühle sich von ihm aber nicht physisch sondern psychisch bedroht.
Wir bieten abschließend noch an, neue Bilder von Anna mitzubringen. Frau Loose antwortet mit einem knappen „Ja“.
Die Umgänge erwiesen sich als schwierig, da Frau Loose den Pflegeeltern Schneider sehr feindselig gegenübertrat. Sie forderte, dass nur ein Pflegeelternteil beim Umgang anwesend blieb. Zunächst sollte dies Herr Schneider sein, da hier weniger Konkurrenz entstand. Die Zeit von 60 Minuten zählte für Frau Loose erst nach der Verabschiedung von Frau Schneider.
Die Pflegeeltern respektieren die vielen Anliegen von Frau Loose und bemühten sich um harmonische Umgänge, während Frau Loose die vorgebrachten Wünsche für Anna nicht beachtete (z.B. näherer Umgangsort). Das Jugendamt erwartete Nachsicht von den Pflegeeltern, da Frau Loose vorgab, sich gegenüber den Pflegeeltern minderwertig zu fühlen. Den Pflegeeltern wurde erklärt, dass Frau Loose wenig flexibel sei und man daher „an den Schrauben drehen müsste, die beweglicher wären“. Die Pflegeeltern und auch Anna sollten also Frau Loose stets entgegenkommen, während mit Frau Loose die problematischen Verhaltensweisen nicht einmal besprochen wurden. So redete Frau Loose Anna nie mit ihrem Namen an, sondern versuchte die Anrede zu umgehen bzw. mit Kosenamen zu umspielen.
Frau Loose gelang es nicht, mit ungewohnten Situationen umzugehen, beispielsweise war sie erbost, als andere Kinder im Kinderschutzbund Annas Aufmerksamkeit auf sich zogen. Die Bedürfnisse von Anna wurden von ihr nicht registriert, beispielsweise wenn Anna Durst hatte oder mehr Freiraum im Spiel haben wollte. Sie forderte die Umgänge ohne die Anwesenheit der Pflegeeltern, obgleich Anna in jedem Treffen nach ihnen verlangte und suchte. Weder in Umgängen noch in Elterngesprächen zeigte Frau Loose Interesse an Annas Lebenswelt (U-Untersuchungen, Krankheiten, Freunde, Pflegefamilie). Erzählungen der Pflegeeltern, die in den Umgängen als Smalltalk die Atmosphäre auflockern sollten, nutzte Frau Loose, um sie als Vorwürfe wieder vorzubringen. Beispielsweise fragte sie zu Annas anfänglicher Wasserscheu, was es für einen Vorfall gegeben hätte, der dies ausgelöst hat. Ihre latenten Aggressionen waren stets spürbar.
Große Differenzen ergaben sich aus den Wahrnehmungsproblemen von Frau Loose. Damit einher ging Frau Looses fester Glaube an eine Verschwörung. Schon in der üblichen Vermittlung in eine Pflegefamilie sah sie ein von langer Hand vorbereitetes Komplott. So war sie auch der Meinung, die Pflegeeltern hätten ihr Kind gestohlen und Jugendamt, Gericht und Ehepaar Schneider steckten unter einer Decke.
Anna war nur schwer im Umgang zu halten. Es gelang meist durch Aktivitäten von Herrn Schneider und Frau Klein. Die Umgangsbegleiterin beschrieb die ersten Umgänge als nicht einfach, da sich Frau Loose vom ersten Treffen an von Frau Schneider abgelehnt fühlte. Warum dies so wäre, sei schwierig zu beurteilen. Alle hatten die Pflegeeltern als sehr entgegenkommend erlebt. Bereits im dritten Umgang reagierte Frau Loose sehr ungehalten im Beisein des Kindes.
Wahrnehmung der Pflegemutter
Frau Loose begrüßt Anna so überschwänglich, dass Anna verstört rückwärts den Raum verlässt. Sie klammert sich zunächst an meinen Mann und braucht ungewöhnlich lange, um sich zu akklimatisieren. Frau Loose verhält sich zurückhaltend und geht anfangs nicht auf Anna ein. Daher blockt Anna die folgenden Annäherungsversuche ab und wendet sich wieder an uns und Frau Reiter, die ihr sehr herzlich begegnet. Wiederholt geht Anna auf Frau Loose zu. Diese begegnet ihr jedoch sehr reserviert, spielt nicht mit ihr und spricht sie nicht direkt an. Als es am Ende um die Terminabsprache geht, braust Frau Loose im Beisein von Anna aggressiv gegen meinen Mann auf und macht unhaltbare Unterstellungen.
Anna sucht mich beim Wutausbruch ihrer leiblichen Mutter verstört auf, zieht an meiner Hand, um den Raum zu verlassen, und klammert sich beim Hochnehmen um meinen Hals. Frau Klein bittet darum, dies nicht vor dem Kind zu diskutieren. Man verabschiedet sich.
Frau Loose nahm sich Anfang November einen Anwalt, da sie befürchtete, vom Jugendamt übervorteilt zu werden.
Der Anwalt stellte dar, dass beispielsweise bereits für August des Vorjahres ein Notartermin angesetzt wurde, wo man der Mutter doch bei der vorläufigen Freigabe im Jugendamt zusicherte, ein Jahr Bedenkzeit zu haben. Außerdem wären zwischenzeitlich die Kontakte von ihr zu ihrem Kind unterbunden worden. Die Mutter würde sich nun gezwungen sehen, sich gegen die Adoptionsabsichten des Amtes zur Wehr zu setzen. Auch bezüglich einer Umgangsregelung sah sie sich außer Stande diese ohne anwaltlichen Beistand weiter zu verfolgen.
"Erziehungsfähigkeit" ist kein Begriff, der sich nur auf wenige Merkmale mütterlicher bzw. elterlicher Verhaltensmerkmale oder Einstellungen bezieht, sondern ein - juristischer, nicht genuin psychologischer - Sammelbegriff, der sich auf sehr viele Kompetenzen von Eltern bzw. Elternteilen bezieht. Gerade im Pflegekinderwesen ist es unter anderem ein Merkmal der Erziehungsfähigkeit, inwieweit leibliche Eltern die Bindungen des Kindes an Pflegeeltern achten und unterstützen können.
Im Gutachten Mitte November ging die Gutachterin von einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit aus, die auf psychische Defizite im Rahmen einer vorwiegend dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei. Zudem lägen umfassende Einschränkungen der erzieherischen Kompetenzen vor. Auch wenn die Mutter Bereitschaft und Engagement zeigen würde, erscheine es verfrüht, über eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter nachzudenken.
Es wurde dringende therapeutische und beraterische Hilfe empfohlen.
Die Gutachterin kam zu dem Schluss, dass durch regelmäßige Umgangskontakte ein Beziehungsaufbau zwischen Mutter und Kind ermöglicht werden solle.
Aufgrund ihrer Suggestivfrage an Frau Schneider im beobachteten Umgang folgerte sie, dass Anna sensibel auf die Anspannungen und Belastungen der Pflegemutter reagiere und daher die Umgangskontakte ohne die Gegenwart der Pflegeeltern durchzuführen seien. Sie sollten daher das eineinhalbjährige Kind zum Umgang abgeben.
Eine Einbeziehung des Kindes in das Gutachten unterblieb. Es wurde weder der sozial-emotionale Entwicklungsstand des Kindes untersucht noch Interaktionsbeobachtungen (z.B. zur Bindungs- und Beziehungsdiagnostik) mit allen Beteiligten durchgeführt. Auf den Bindungsaufbau des Kindes zu den Pflegeeltern wurde nicht eingegangen.
Die Mutter äußerte im Rahmen des Gutachtens, dass es ihr nun besser gehe, seit sie um ihr Kind kämpfe. Dass in diesem Fall die Gefahr bestand, ein Kind zur „Therapie“ der Mutter zu instrumentalisieren, wurde jedoch nicht bedacht.