Tips und Hinweise zu
Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht
Bußgeldbescheid
Hausdurchsuchung - Ordnungswidrigkeit
Polizeikontrolle - Richterliche Unterschrift
Versammlungsrecht - Vorladung
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
© 2016 Müller | Meier | Schulze | Schmidt
Herstellung und Verlag:
BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 9783741258824
Die Inhalte dieses Buches sind sorgsam recherchiert und beschrieben. Dennoch ersetzen sie keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.
Auch ist es nicht möglich, alle Fallkonstellationen in diesem Praktikerhandbuch zu berücksichtigen. Wir geben lediglich einen Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Verhaltensregeln, die grundsätzlich beachtet werden sollten.
Diese kleine Broschüre ist keine Aufforderung zum Widerstand oder zur Revolution.
Sie soll mit ein paar Irrtümern aufräumen und ein wenig Licht in das Dunkel von Anordnungen, Verordnungen und Bescheiden bringen.
Der Leser findet hier Tipps und Anregungen um seine Rechte wahrzunehmen und sich selbst Sicherheit im direkten Umgang mit behördlichen Maßnahmen zu verschaffen.
Auch die Staatsgewalt handelt nicht immer rechtssicher. Also kommt es dem gegenseitigen Miteinander zu Gute, wenn auch der Bürger einige Grundregeln für den gemeinsamen Umgang kennt.
Mit dem Ziel eines stressfreien Umgangs mit Behörden und der Obacht, nicht in einen rechtsfreien Raum oder einen Rechtsbruch zu geraten, ist diese Broschüre entstanden.
Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten, im Ermittlungs- oder Strafverfahren keine Angaben zu einer vorgeworfenen Tat machen zu müssen. Davon ist das Zeugnisverweigerungsrecht von Zeugen zu unterscheiden, auf das sich Zeugen nur unter bestimmten Umständen berufen dürfen. Eines gleich vorweg: Der Verzicht als Beschuldigter auf das Aussageverweigerungsrecht stellt in den meisten Fällen keinen Vorteil dar, sondern wirkt sich ohne gründliche rechtliche Beratung oft sogar negativ für den Betroffenen aus.
Nach § 136 und § 163a der Strafprozessordnung (StPO) muss dem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung mitgeteilt werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, "dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen“.
Auf dieses Recht darf sich ein Beschuldigter schon bei der ersten polizeilichen Anhörung zur vorgeworfenen Tat berufen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO).
Er ist ebenfalls darüber aufzuklären, dass er zu seiner Entlastung selbst einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Unter Beweiserhebung versteht man in diesem Zusammenhang die Aufforderung an die ermittelnde Behörde, entlastende eigene Behauptungen zu überprüfen.
Bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft muss zudem ausgeführt werden, welche Strafvorschriften als Grundlage für den konkreten Vorwurf in Betracht kommen.
Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte zu Prozessbeginn erneut auch dann auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, wenn er bereits, etwa durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft, darüber belehrt wurde.
Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können dazu führen, dass Aussagen nicht verwendet werden dürfen.
In Ergänzung dazu gibt es das Aussageverweigerungsrecht von Zeugen hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung den Zeugen oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO) oder zwänge, gegen Nahestehende auszusagen.
Schweigerecht des Zeugen (Zeugnisverweigerungsrecht)
Ein Zeuge darf seine Aussage vollständig oder teilweise verweigern, wenn er
Diese Zeugen sollen durch das Zeugnisverweigerungsrecht davor geschützt werden, eine ihnen nahestehende Person belasten zu müssen, § 52 StPO.
Es gibt außer persönlichen und verwandtschaftlichen Gründen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen:
Rechtsanwälte des Beschuldigten, sein Steuerberater, seine Ärzte, psychologischen Fachkräfte und Seelsorger oder Geistliche dürfen eine Zeugenaussage ebenfalls vollständig oder teilweise verweigern (§ 53 StPO). Rechtsanwälte des Beschuldigten müssen dies sogar, wenn ihr Mandant nicht einer Aussage zustimmt. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich selbst strafbar wegen Verstoßes gegen die anwaltliche Schweigepflicht.
Der Zeuge, der sich auf sein Recht zur Aussageverweigerung berufen will, muss dies deutlich zum Ausdruck bringen und den Grund angeben (z. B.: „Ich bin der Verlobte der Beschuldigten“). Nach den Gründen für die Verweigerung darf er nicht weiter befragt werden. Die Inanspruchnahme dieses Rechts darf nicht gegen den Zeugen verwendet werden.
Bezweifelt das Gericht einen berechtigten Grund für die Aussageverweigerung, muss der Zeuge den Grund „glaubhaft“ machen (§ 56 StPO), also entweder eidlich versichern oder beispielsweise mit Fotos oder Briefen belegen, mit dem Beschuldigten verlobt zu sein.
Aussageverweigerungsrecht
Das Aussageverweigerungsrecht gilt in der Regel nur für den Beschuldigten im Strafverfahren. Ermittelt die Staatsanwaltschaft und die Polizei gegen eine Person, so muss diese grundsätzlich (!) keine Aussage machen.
Frage immer (jedes Mal) beim ersten Kontakt (auch durch den Polizeibeamten an Deiner Wohnungstür oder im Straßenverkehr):
„Warum befragen Sie mich?
Als was befragen Sie mich?
Als Zeuge oder als Beschuldigter?“
Jeder Verdächtige einer Straftat hat das Recht, zu schweigen und zu lügen. Dieses Recht gilt immer und überall. Bei der Lüge muss nur vermieden werden, Dritte unberechtigt eines rechtswidrigen Handelns zu bezichtigen, weil man sich sonst strafbar macht.