Rechtlicher Hinweis

Der Autor des vorliegenden Buches ist kein Jurist. Er hat die darin vermittelten Inhalte im Jahr 2017 gewissenhaft recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben. Dennoch kann er Irrtümer oder Missverständnisse nicht ausschließen. Daher sollte jeder, der nach den hier beschriebenen Methoden Messer in der Öffentlichkeit tragen möchte, zuvor juristischen Rat einholen, beispielsweise bei einem Anwalt oder bei der Polizei. Nur diese können die jeweilige Blankwaffe und Trageweise verlässlich bewerten.

Auch ist es möglich, dass das deutsche Waffenrecht nach Drucklegung dieses Buches geändert wird. Dies kann der Autor nur durch neue, überarbeitete Auflagen in sein Buch einpflegen. Exemplare der Altauflage vermitteln dann nicht mehr die aktuell gültige Rechtslage. Daher liegt es im Interesse des Lesers, sich zu vergewissern, wie die aktuelle Rechtslage in Bezug auf verdeckt getragene Messer ist. Der Autor kann dafür keine Verantwortung übernehmen!

Meiner Familie

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Verdeckt getragene Messer

1. Auflage, korrigierter Nachdruck 2019

ISBN: 978-3-7460-8684-2

© 2018 by Wolfgang Peter-Michel

Herstellung und Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt

Inhalt

Abb. 1: Einhändig zu öffnendes Klappmesser mit Liner-Lock Verschluss. Robust, preiswert und leicht verdeckt zu führen. Allerdings dürfen derartige Messer nach § 42a des Waffengesetzes in der Öffentlichkeit nicht geführt, d. h. nicht zugriffsbereit getragen werden. Wer also zu Selbstverteidigungszwecken ein Messer bei sich haben will, muss auf andere Modelle ausweichen.

Vorwort

Wer in Deutschland ein Messer in der Öffentlichkeit führen will, muss insbesondere § 42a des Waffengesetzes (WaffG) beachten:

„Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.“

In letzterer Aufzählung ist unter Punkt 2. „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1“ erwähnt. Dort sind „Hieb- und Stoßwaffen“ noch einmal genauer definiert:

„1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)“

Davon unabhängig gilt es, sogenannte Waffenverbotszonen zu beachten. Denn auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen kann das Führen von Waffen verboten werden, wenn an diesen Orten wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen begangen worden sind. Dann ist in diesen Gebieten auch das Tragen von Messern verboten – und zwar auch von solchen, die nicht als „Hieb- oder Stoßwaffe“ eingestuft wurden!

Einleitung

Das Messer ist eine der ältesten Waffen der Menschheit. Schon immer hatten die Menschen das Bedürfnis, es nicht nur als Waffe zu verwenden, sondern ihre Blankwaffe zu diesem Zweck auch verdeckt zu führen. Denn dies brachte dem Kämpfer offensichtliche Vorteile gegenüber seinem Gegner, weil dieser sich gegen die Waffe erst verteidigen konnte, wenn er sie in der Hand des Angreifers oder Verteidigers aufblitzen sah. Auch in der Literatur hört man von Damon, der zu Dionys dem Tyrann mit dem Dolch im Gewande schlich (Worauf dieser dann, wie bei Friedrich Schiller in Die Bürgschaft nachzulesen, ausrief: „Was wolltest du mit dem Dolche? Sprich!“1). Unzählige solcher Begebenheiten wurden in der Menschheitsgeschichte aufgezeichnet und so der Nachwelt erhalten. In der heutigen Zeit stehen den Menschen sehr vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, feststehende Messer verdeckt zu tragen. Das liegt einerseits in der sogenannten „Tactical“-Bewegung begründet, die es sich zur Wissenschaft gemacht hat, jegliche Art von Waffen und Waffenverwendung zu optimieren. Auch die „Survivalists“ tragen das Ihre zum Erkenntnisgewinn in dieser Hinsicht bei, denn ohne ein feststehendes Messer würde sich ein trainierter Überlebenskünstler ungern einer Grenzsituation aussetzen. Doch bevor diese eintritt, ist das Tragen von feststehenden Messern in vielen Ländern illegal oder, wie in Deutschland bis zu einer Klingenlänge von 12 Zentimetern erlaubt, sorgt allerdings für Befremden bei den meisten rechtschaffenen Bürgern, sodass es heimlich durchgeführt werden muss.

Das deutsche Waffengesetz

Im Vorwort wurde bereits auf §42a des Deutschen Waffengesetzes hingewiesen. Dieser verbietet das Führen von einhändig zu öffnenden Klappmessern mit Feststelleinrichtung sowie von feststehenden Messern über 12 cm Klingenlänge. Dieser Passus macht das Tragen von Klappmessern zu Selbstverteidigungszwecken schon einmal weitgehend unmöglich. Doch feststehende Messer mit bis zu 12 cm Klingenlänge sind für Verteidigungszwecke eigentlich sehr gut geeignet. Hier ist allerdings Punkt 2 von §42a zu beachten, der das Führen von „Hieb- und Stoßwaffen“ verbietet. Diese sind, wie in „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1“ noch einmal genauer definiert: „ihrem Wesen nach dazu bestimmt, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“.

Dies trifft natürlich zunächst einmal für jedes Messer zu. Ist also das Führen von allen feststehenden Messern ebenfalls verboten? Nein, zumindest zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches nicht. Denn der Gesetzgeber stuft ein Messer als „Hieb- und Stoßwaffe“ ein, wenn es „seinem Wesen nach“ dazu ausgelegt ist, Menschen zu verletzen. Das Messer muss also Konstruktionsmerkmale aufweisen, die einzig dazu dienen, seine Eignung als Waffe zu verbessern. Auf welches Messer dies zutrifft und auf welches nicht, wird im Einzelfall entschieden. Und jetzt wird es endgültig schwammig: Denn dazu gibt das Bundeskriminalamt (BKA) seit der Novellierung des Deutschen Waffengesetzes im Jahr 2003 sogenannte „Feststellungsbescheide“ heraus.2 Diese beziehen sich meist auf ein spezifisches Messer, oft sogar unter Angabe des Herstellers und der Modellbezeichnung. Ziel der Dokumente ist es, festzustellen, ob das jeweilige Messer als Hieb- und Stoßwaffe einzustufen und somit ein Führungsverbot dafür auszusprechen ist. In einigen Fällen werden die Stücke aufgrund besonderer Eigenschaften auch gleich als „Verbotener Gegenstand“ eingestuft, wodurch nicht nur das Führen sondern auch der Besitz unter Strafe gestellt wird. Am Beispiel von sogenannten „Karambits“ lässt sich die für Laien undurchsichtige Rechtslage am Besten illustrieren. Zahlreiche dieser mit nach unten gebogenen Klingen ausgestatteten Messer weisen Klingenlängen von unter 12 Zentimetern auf – ergo sollte für diese Messer in Deutschland kein Führungsverbot vorliegen. Mit Bescheid vom 24.07.2012 stuft das BKA Karambits jedoch wegen ihrer nach unten gebogenen Klinge, die ihrem Wesen nach dazu ausgelegt ist, Menschen zu verletzen und nicht deren Eignung als Gebrauchsmesser dient, als Hieb- und Stoßwaffen ein. Somit steht das Führen dieser Messer in Deutschland unter Strafe. Aufgrund dieser mitunter schwer zu durchschauenden und sich mit jedem neuen BKA-Feststellungsbescheid gewissermaßen „schleichend“ verändernden Rechtslage ist Menschen, die ein Messer verdeckt tragen wollen, dringend dazu zu raten, möglichst „zivil“ gestaltete Stücke zu verwenden. Also beispielsweise optisch „aggressiv“ gestaltete Modelle zu meiden. Ohnehin ist infrage zu stellen, ob Messer, die nach „Kampfmesser“ aussehen, im Ernstfall im Vergleich beispielsweise zu einem kleinen einschneidigen Messer wirklich entscheidende Vorteile bringen.

Systeme zum verdeckten Tragen

Aus technischer Sicht vermittelt dieses Buch drei verschiedene Strategien zum verdeckten Tragen von feststehenden Messern: Erst einmal durch Verwendung von Scheiden, die eigentlich zum offenen Tragen konzipiert wurden, und die, ohne sie wesentlich zu verändern, auch verdecktes Tragen erlauben. Darüber hinaus kommerziell hergestellte Tragesysteme, die von vornherein für das verdeckte Tragen ausgelegt sind. Dies sind oft Zubehörprodukte, die zu einem feststehenden Messer, das eigentlich mit einer Scheide für das offene Tragen ausgeliefert wurde, hinzugekauft werden – entweder um die bestehende Scheide für das verdeckte Tragen umzurüsten, oder aber eine neue Scheide enthalten, die dann wechselweise mit dem gleichen Messer verwendet werden kann. Die dritte Möglickeit besteht in Umbaumaßnahmen, die an Scheiden, die für das offene Tragen vorgesehen sind, vorgenommen werden können, um sie für das verdeckte Tragen umzurüsten. Dies kann durch aufwendige Sattler- oder Schneiderarbeit geschehen, die die ursprüngliche Fertigungsqualität der Scheide in keiner Weise unterschreiten muss. Allerdings beschreibt dieses Buch auch Improvisationen, um unter Verwendung leicht verfügbarer Materialien bei Bedarf eine bestehende Scheide adhoc umrüsten zu können.

Abb. 2: Ein feststehendes Messer mit kräftiger, einschneidiger Klinge. Dieses ist ein praktischer Begleiter durch das tägliche Leben und eignet sich zum Schnitzen, Brote schmieren und Verpackungen öffnen ebensogut wie für den Kampf um das eigene Leben. Vor Gericht wird der Verwender damit zumindest für weniger Argwohn sorgen, als mit dem umseitig gezeigten Modell.