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Print ISBN 978-3-415-06137-8
E-ISBN 978-3-415-06139-2

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Inhalt

Abkürzungen

Literaturverzeichnis

Teil A. Unterbringung und Unterbringungsverfahren

I. Die Unterbringung nach dem PsychKHG Baden-Württemberg

A. Materiellrechtliche Voraussetzungen der Unterbringung

1. Voraussetzungen

2. Aufgaben der Ordnungsbehörde

3. Übersicht

B. Behördliche Unterbringungsmaßnahmen

1. Vorermittlungen der Behörde

2. Vorführung zur Untersuchung auf Veranlassung des Gesundheitsamts

3. Zurückhalten des Betroffenen durch das Krankenhaus

4. Rechtsmittel

C. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren

1. Antrag

2. Zuständigkeit des Gerichts

3. Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

4. Bestellung eines Verfahrenspflegers

5. Die Anhörung des Betroffenen

6. Beteiligte des Verfahrens; Anhörung weiterer Personen und Stellen

7. Ermittlungen

8. Sachverständigengutachten

9. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts

10. Bekanntgabe der Entscheidung

D. Einstweilige Unterbringung durch das Betreuungsgericht

1. Übersicht

2. Gewöhnliche einstweilige Anordnung

3. Eilige einstweilige Anordnung

4. Weitere Verfahrensfragen

E. Vollstreckung und Vollzug der Unterbringung

1. Einlieferung in die Einrichtung

2. Behandlung in der Klinik („Einrichtung“)

3. Rechtsschutz im Vollzug

4. Patientenbeschwerdestelle

5. Patientenfürsprecher

6. Andere Beschwerdemöglichkeiten

F. Dauer der Unterbringung

1. Allgemeines

2. Erste Verlängerung

3. Vierjährige Unterbringung

G. Aussetzung des Vollzugs, Urlaub

1. Ausgang, Ausführung, Beurlaubung

2. Aussetzung des Vollzugs

H. Entlassung

1. Entlassungsfälle

2. Aufhebungsverfahren

3. Unberechtigte Unterbringung

I. Beschwerde und Beschwerdeverfahren

1. Beschwerde

2. Beschränkbarkeit der Beschwerde

3. Beschwerdeberechtigung

4. Beschwerdeverfahren

5. Die Entscheidung des Landgerichts

6. Rechtsbeschwerde

J. Kosten

1. Gerichtskosten

2. Anwaltsgebühren

3. Vergütung und Ersatz der Auslagen des Verfahrenspflegers

4. Kosten der Hilfe und der Behandlung des Betroffenen

5. Unterbringungskosten

II. Die Unterbringung durch den Betreuer

A. Allgemeines, Voraussetzungen

1. Rechtsgrundlage: § 1906 BGB

2. Abgrenzung: Unterbringung nach § 1906 BGB – nach § 13 PsychKHG BW

3. Ärztliche Behandlung des nach § 1906 BGB untergebrachten Betreuten

4. Zwangsbehandlung des stationär untergebrachten Betreuten

5. Verhältnis der Genehmigung nach § 1904 BGB zur Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB

6. Voraussetzungen der Unterbringung durch den Betreuer im Einzelnen

B. Genehmigungsverfahren des Gerichts

1. Antrag

2. Zuständigkeit des Gerichts

3. Verfahrensfähigkeit

4. Verfahrenspfleger

5. Anhörung des Betroffenen

6. Beteiligte, Anhörung weiterer Personen und Stellen

7. Ermittlungen

8. Sachverständigengutachten

9. Entscheidung des Betreuungsgerichts

10. Bekanntgabe der Entscheidung

C. Einstweilige Anordnungen bei Unterbringung durch den Betreuer

1. Einstweilige Anordnung im gewöhnlichen Verfahren

2. Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

3. Weitere Verfahrensfragen

D. Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung

1. Einlieferung in die Einrichtung

2. Zwang

3. Behandlung in der Einrichtung

4. Rechtsschutz im Vollzug

E. Fortdauer der Unterbringung

F. Aussetzung des Vollzugs und Entlassung

1. Aussetzung des Vollzugs

2. Ausgang, Urlaub

3. Entlassung

G. Beschwerde und Beschwerdeverfahren

1. Beschwerde

2. Beschwerdeverfahren

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts

4. Rechtsbeschwerde

H. Kosten

III. Unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Betreuten

A. Allgemeines

B. Voraussetzungen im Einzelnen

1. Anwendungsbereich

2. Betreuter als Betroffener

3. Krankenhaus, Heim oder sonstige Einrichtung

4. Bereits untergebrachte Betreute

5. Zeitliches Kriterium

6. Arten von Maßnahmen

7. Einwilligung des Betreuten

8. Wohl des Betreuten

9. Erforderlichkeit

10. Verhältnismäßigkeit

C. Genehmigungsverfahren des Gerichts

1. Allgemeines

2. Ärztliches Zeugnis

3. Inhalt der Entscheidung des Betreuungsgerichts

4. Vollzug

IV. Unterbringung durch Bevollmächtigte

A. Voraussetzungen

B. Genehmigung des Betreuungsgerichts

V. Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen durch Bevollmächtigte

VI. Die Unterbringung durch den Betreuungsrichter (§ 1846 BGB)

A. Eilmaßnahmen im Überblick

1. Zivilrechtliche Unterbringung

2. Öffentlich-rechtliche Unterbringung

3. Übersicht

B. Unterbringung nach § 1846 BGB

1. Wesen

2. Anwendungsbereich des § 1846 BGB

3. Voraussetzungen

4. Weitere Verfahrensfragen

5. Vollzug

VII. Die Unterbringung nach dem Freiheitsentziehungsverfahrensrecht

A. Materiellrechtliche Regelungen

B. Verfahrensrecht

VIII. Die strafrechtliche Unterbringung (Maßregelvollzug)

A. Rechtsgrundlagen

B. Übersicht

C. Konkurrenz: strafrechtliche Unterbringung – PsychKHG BW-Unterbringung

IX. Unterbringung nach dem StrUBG Baden-Württemberg

A. Rechtsgrundlagen

B. Übersicht

X. Polizeigewahrsam nach § 28 Polizeigesetz Baden-Württemberg

A. Konkurrenz mit dem PsychKHG BW

B. Rechtsschutz

C. Entlassung vor Entscheidung

Teil B. Kommentierung des PsychKHG Baden-Württemberg

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Grundsatz

Teil 2 Hilfen

§ 3 Allgemeines

§ 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften

§ 5 Begriff und Ziel der Hilfen

§ 6 Sozialpsychiatrischer Dienst

§ 7 Gemeindepsychiatrische Verbünde

§ 8 Koordination der Hilfeangebote

§ 9 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher sowie Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen

§ 10 Ombudsstelle auf Landesebene, Melderegister

§ 11 Landesarbeitskreis Psychiatrie

§ 12 Rahmenplanung, Landespsychiatrieplan

Teil 3 Unterbringung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 13 Voraussetzungen der Unterbringung

§ 14 Anerkannte Einrichtungen

Abschnitt 2 Unterbringungsverfahren

§ 15 Unterbringungsantrag

§ 16 Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung

§ 17 Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt

Abschnitt 3 Die Unterbringung und ihre Durchführung

§ 18 Zuständigkeit und Ausführung der Unterbringung

§ 19 Unterbringung und fachliche Betreuung

§ 20 Behandlung

§ 21 Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr

§ 22 Schrift- und Paketverkehr

§ 23 Belastungserprobung

§ 24 Religionsausübung

§ 25 Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 26 Unmittelbarer Zwang

§ 27 Besuchskommissionen

§ 28 Entlassung

§ 29 Fortdauer der Unterbringung

§ 30 Kosten

Abschnitt 4 Datenschutz

§ 31 Datenschutz

Teil 4 Maßregelvollzug

Abschnitt 1 Ziele, Grundlagen und Organisation

§ 32 Geltungsbereich

§ 33 Ziele des Maßregelvollzugs

§ 34 Maßregelvollzugseinrichtungen, jugendliche Untergebrachte

§ 35 Aufsicht

§ 36 Qualitätssicherung, Wissenschaft und Forschung

Abschnitt 2 Planung und Gestaltung des Maßregelvollzugs, Recht der untergebrachten Personen

§ 37 Durchführung des Maßregelvollzugs

§ 38 Behandlung und Behandlungsplanung

§ 39 Beschäftigung und Freizeit

§ 40 Besuchsrecht

§ 41 Persönliches Eigentum, Telefon-, Schrift- und Paketverkehr, Fernsehen

§ 42 Hausordnung

Abschnitt 3 Finanzielle Regelungen

§ 43 Unterbringungs- und Nebenkosten

§ 44 Anspruch auf medizinische Leistungen

§ 45 Zuwendungen und Beihilfen

§ 46 Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsbeiträge

§ 47 Verfügung über Geld, Barbetrag, Eigengeld, Überbrückungsgeld

§ 48 Kostenbeitrag für die Unterbringung

Abschnitt 4 Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

§ 49 Besondere Sicherungsmaßnahmen und unmittelbarer Zwang

§ 50 Durchsuchungen und Videoüberwachung

Abschnitt 5 Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitungen

§ 51 Beurlaubung und Vollzugslockerungen

Abschnitt 6 Forensische Nachsorge

§ 52 Nachsorgende Hilfen, forensische Ambulanzen

Abschnitt 7 Datenschutz

§ 53 Personenbezogene Daten

Abschnitt 8 Beschwerdemöglichkeiten

§ 54 Besuchskommissionen und Beschwerdemöglichkeiten

Teil 5 Schlussbestimmungen, Grundrechte

§ 55 Verwaltungsvorschriften

§ 56 Einschränkung von Grundrechten

§ 57 Übergangsvorschrift

§ 58 Inkrafttreten

Anhang
Text der §§ 26, 34, 38, 39, 40, 41, 58, 63, 70, 151, 167, 168, 276, 283, 284, 312 bis 339 FamFG

Sachregister

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) Baden-Württemberg

Praxiskommentar

Dr. Dr. h. c. Walter Zimmermann

Vizepräsident des Landgerichts a. D.
Honorarprofessor an der Universität Regensburg

Vorwort

Da ich 2003 das frühere Unterbringungsgesetz (UBG BW) von Baden-Württemberg erläutert hatte, das seit 1.1.2015 durch das neue PsychKHG BW abgelöst ist, lag es nahe, auch das neue Gesetz zu kommentieren.

Das PsychKHG von Baden-Württemberg regelt (anders als das UBG BW) drei Komplexe:

Es gibt mehrere Arten der Unterbringung, am wichtigsten sind die Unterbringung durch Betreuer, Betreuungsrichter sowie nach dem PsychKHG BW. Die Unterbringung nach dem PsychKHG BW ist teilweise im PsychKHG BW, teilweise im FamFG und sonstigen Gesetzen geregelt. Die Rechtslage ist deshalb kompliziert und auch für Juristen nicht ohne weiteres verständlich.

Im Teil A des Buches sind hauptsächlich die Unterbringung nach dem PsychKHG BW, aber auch die Unterbringung durch den Betreuer, durch den Bevollmächtigten, durch den Betreuungsrichter und nach dem Freiheitsentziehungsrecht jeweils grundrissartig dargestellt, und dabei wird wegen der im PsychKHG BW geregelten Komplexe auf dieses Gesetz verwiesen.

Im Teil B ist das PsychKHG BW, also die Hilfen, die Unterbringung und der Maßregelvollzug im Einzelnen kommentiert.

Das Buch wendet sich an alle, die sich über das Unterbringungsverfahren und das PsychKHG BW rechtlich informieren wollen, insbesondere an Gerichte, psychiatrische Kliniken, Einrichtungen des Maßregelzugs, Verwaltungen, Sachverständige, Gesundheitsämter, sozialpsychiatrische Dienste, Beschwerdestellen, Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine, Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger und Polizeidienststellen.

Geschlechtsbezeichnungen sind neutral gemeint; es ist unübersichtlich und mühsam, immer „Richterinnen und Richter“ usw. zu lesen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung übernehme ich natürlich keine Haftung für meine Rechtsmeinung.

Passau, im September 2017

Walter Zimmermann

Abkürzungen

a. A.

anderer Ansicht

a. F.

alte Fassung

a. a. O.

am angegebenen Ort

AG

Amtsgericht

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayVBl

Bayerische Verwaltungsblätter

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BT-Drucks

Bundestagsdrucksache

BtPrax

Betreuungsrechtliche Praxis (Zeitschrift)

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

bzw.

beziehungsweise

EZPsychG

G. zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie

FamFG

G. über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FEVG

Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz

FuR

Familie und Recht (Zeitschrift)

GG

Grundgesetz

GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

GPV

Gemeindepsychiatrische Verbünde

h. M.

herrschende Meinung

IBB

Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle

i. V. m.

in Verbindung mit

JVEG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

JVollzGB I

Justizvollzugsgesetzbuch BW Buch 1

JVollzGB III

Justizvollzugsgesetzbuch BW Buch 3

JurBüro

Juristisches Büro (Zeitschrift)

Justiz

Die Justiz (Zeitschrift)

LFGG

Landesgesetz (BW) über die freiwillige Gerichtsbarkeit

LG

Landgericht

LKHG

Landeskrankenhausgesetz

LT-Drucks.

Landtagsdrucksache Baden-Württemberg

LVwVfG

Landes-Verwaltungsverfahrengesetz BW

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

MRV

Maßregelvollzug

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-FER

NJW-Entscheidungsreport Familien- und Erbrecht

NJW-RR

Rechtsprechungsreport der NJW (Zeitschrift)

OLG

Oberlandesgericht

ö.-r.

öffentlich-rechtlich

PF

Patientenfürsprecher

PKH

Prozesskostenhilfe

PolG

Polizeigesetz von Baden-Württemberg

PsychKG

Gesetz über psychisch Kranke (versch. Länder)

Rn., Rz.

Randnummer; Randziffer

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)

R & P

Recht und Psychiatrie (Zeitschrift)

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

UnterbrG

Unterbringungsgesetz (versch. Länder)

usw.

und so weiter

VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

vgl.

vergleiche

VKH

Verfahrenskostenhilfe

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg

z. B.

zum Beispiel

ZfP

Zentrum für Psychiatrie

ZPO

Zivilprozessordnung

Literaturverzeichnis

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Bohnert, Unterbringungsrecht, 2000

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Less, Die Unterbringung von Geisteskranken, 1989

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Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1773–1919) 7. Aufl. 2017

Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013

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Soergel/Bearb., BGB-Kommentar, 13. Aufl. 2000 (§§ 1773–1919 bearb. v. Zimmermann)

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Ukena, Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 1991

Volckart, Maßregelvollzug, 2002

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Weigand, Der Maßregelvollzug in der öffentlichen Diskussion, 1999

Zimmermann, Bayerisches Unterbringungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2015

Zimmermann, Thüringer PsychKG, Kommentar, 1994

Zimmermann, Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2003

Zimmermann, Ratgeber Betreuungsrecht, 10. Aufl. 2014

3. Beschwerdeberechtigung

a) Gegen die Anordnung der Unterbringung

171

aa) Die Beschwerde ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist (Beschwerdeberechtigung). Gegen die Anordnung der Unterbringung nach dem PsychHKG ist deshalb der Betroffene immer beschwerdeberechtigt, sein Verfahrenspfleger nur im Interesse des Betroffenen. Bei anderen Personen ist schwer vorstellbar, dass sie in eigenen Rechten beeinträchtigt sind, wenn eine andere Person untergebracht oder nicht untergebracht wird. Denn bloße Interessen genügen nicht.

172

bb) Nach § 335 FamFG sind ferner (auch ohne Beeinträchtigung eigener Rechte) beschwerdeberechtigt:

  1. Die Ordnungsbehörde immer (§ 335 Abs. 4 FamFG).
  2. Der Verfahrenspfleger immer (§ 335 Abs. 2 FamFG).
  3. Der Betreuer (auch der vorläufige) bzw. Vorsorgebevollmächtigte kann gegen jede Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft (sonst nicht!), als Vertreter des Betroffenen auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen (§ 335 Abs. 3 FamFG); das ist z. B. der Fall, wenn der Betreuer den Aufgabenkreis „Unterbringung, Aufenthaltsbestimmung“ hat und diese Person dann nach dem PsychKHG BW untergebracht wird.
  4. Bei bestimmten Personen ist die Beschwerdeberechtigung doppelt eingeschränkt: sie besteht nur, wenn die Beschwerde „im Interesse des Betroffenen“ liegt und nur, wenn die betreffende Person bereits im ersten Rechtszug (also vor dem Amtsgericht) beteiligt worden ist (also nach § 315 FamFG vom Gericht zur Beteiligten „erhoben“ wurde). Zu diesem Personenkreis gehören (§ 335 Abs. 1 FamFG):
  5. Vertrauenspersonen, die der Betroffene benannt hat;
  6. Einrichtungsleiter.
b) Gegen die Ablehnung der Unterbringung

173

Gegen die Ablehnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist immer die untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 PsychKHG BW) sowie die Einrichtung (nur im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG BW) als Antragsberechtigte nach § 59 Abs. 1, 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Ehegatten, Verwandte, Betreuer, Verfahrenspfleger sind in ihren Rechten nicht verletzt, also auch nicht beschwerdeberechtigt. Wird die Anordnung einer Unterbringung aufgehoben, ist der Verfahrenspfleger weder namens des Betroffenen noch im eigenen Namen zur Einlegung einer Beschwerde hiergegen berechtigt (BayObLG BtPrax 2002, 165).

4. Beschwerdeverfahren

174

Zuständig ist das LG (§ 72 GVG); es entscheidet eine Zivilkammer, besetzt mit drei Richtern. Die Zivilkammer kann die Entscheidung einem ihrer Mitglieder (Einzelrichter) übertragen, §§ 68 Abs. 4, 526 FamFG; das gilt auch in Unterbringungssachen (BGH NJW-RR 2008, 1241; KG FGPrax 2008, 226), obwohl es im Hinblick auf die Bedeutung der Freiheitsrechte meist nicht zweckmäßig ist. Das Verfahren des Landgerichts ist in § 68 Abs. 3 FamFG durch Verweisung auf das erstinstanzliche Verfahren geregelt. Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen sind beschleunigt durchzuführen (BayObLG FamRZ 1996, 376).

a) Wiederholung der Anhörung des Betroffenen

175

aa) Das LG hat vor Anordnung (oder Bestätigung) einer Unterbringungsmaßnahme, also vor der Entscheidung über die Beschwerde, den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, § 68 Abs. 3 i. V. m. § 319 Abs. 1 FamFG. Es kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Wiederholung der Anhörung absehen, „wenn von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind“. Hier wird eine Beweisprognose verlangt, die aufgrund der Aktenlage kaum verlässlich getroffen werden kann. Die Rechtsprechung fordert nicht in jedem Fall eine Wiederholung der Anhörung (BayObLG FamRZ 2003, 1854), aber dann, wenn (z. B. aus dem Beschwerdevorbringen) Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das LG einen anderen Eindruck gewinnen könnte, insbesondere bei nicht zwingenden Schlussfolgerungen im Sachverständigengutachten, ist die Wiederholung notwendig (OLG Celle NdsRpfl 1990, 248/251; OLG Celle NdsRpfl 1995, 353; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 73; BayObLG FamRZ 1993, 998); vgl. Rn. 177.

175a

Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (BGH BeckRS 2016, 112261; BGH FamRZ 2015, 1959).

176

Auch in der Literatur wird bei Unterbringungen in der Regel die nochmalige Anhörung gefordert (z. B. Keidel/Sternal FamFG § 68 Rn. 59; Dodegge/Roth G Rn. 240), weil sich der Zustand des Betroffenen durch Zeitablauf oder Medikamente gebessert haben kann; bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, wo es auf die Gefährdung ankommt, das Gutachten überprüft werden muss und kurzer Klinikaufenthalt der Regelfall ist, gilt das erst recht.

177

bb) Auf jeden Fall ist die Wiederholung der Anhörung des Betroffenen geboten, wenn das Landgericht (unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des AG) die Unterbringungsmaßnahme erstmals anordnen will; wenn die Entscheidung sonst zum Nachteil des Betroffenen geändert werden soll, etwa weil die Überprüfungsfrist (auf Beschwerde der Ordnungsbehörde) verlängert werden soll; wenn neue Tatsachen (§ 65 Abs. 3 FamFG) vorgebracht werden oder zu erörtern sind; wenn sich der rechtliche Gesichtspunkt geändert hat; wenn das AG-Protokoll den persönlichen Eindruck vom Betroffenen nicht vermittelt; wenn die Anhörung durch das AG längere Zeit zurückliegt; wenn das AG den Betroffenen verfahrenswidrig nicht angehört hat; wenn der bestellte Verfahrenspfleger nicht zum Termin geladen worden war (BGH NJW 2016, 3596; OLG Hamm FGPrax 2009, 135); wenn die Genehmigung einer Unterbringung mit Zwangsbehandlung zur Überprüfung ansteht (OLG Hamm BtPrax 2009, 77). Das Beschwerdegericht kann nicht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorgenommen hat und in der amtsgerichtlichen Entscheidung hierfür keine ausreichenden Gründe dargelegt werden (BGH NJW 2016, 2743).

178

cc) Die persönliche Anhörung erfolgt durch alle drei Richter der Zivilkammer. Wenn aber die Zivilkammer die Bearbeitung der Beschwerde von vornherein durch Beschluss einem Einzelrichter übertragen hat (Rn. 174), kann dieser alleine anhören (und entscheiden). Im Wege der Rechtshilfe kann im Beschwerdeverfahren der ersuchte Richter eingeschaltet werden; doch „soll“ dies nicht erfolgen, § 319 Abs. 4 FamFG. Vgl. Rn. 44, 177.

179

dd) Die wiederholte Anhörung ist überflüssig, wenn es in zweiter Instanz nur noch um Rechtsfragen geht; oder wenn die Beschwerde (z. B. wegen verspäteter Einlegung; fehlender Beschwerdeberechtigung) als unzulässig zu verwerfen ist, also keine Sachentscheidung ergeht; oder wenn sich zeigt, dass im Beschwerdeverfahren die Unterbringungsmaßnahme aufgehoben werden soll, ohne dass es auf die Anhörung noch ankäme. Die Nichtanhörung setzt voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGH FamRZ 2016, 802; 2014, 828). Bei der Abwägung, ob nochmals angehört werden soll, ist Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (Keidel/Sternal FamFG § 68 Rn. 60). Wird die nochmalige Anhörung des Betroffenen unterlassen, ist dies im Beschwerdebeschluss zu begründen (BGH FGPrax 2016, 87), wobei Floskeln nicht genügen.

b) Wiederholung der Zeugenvernehmungen

180

Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das LG von Verfahrenshandlungen absehen, wenn von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Verfahrenshandlungen sind z. B. Beweiserhebungen (Gutachten), Anhörungen. Die Wiederholung von Zeugenvernehmungen erübrigt sich daher, wenn die amtsgerichtliche Zeugenaussage ausreichend protokolliert ist, es auf den persönlichen Eindruck vom Zeugen nicht ankommt, nichts Zusätzliches aufzuklären ist und gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage weder etwas vorgebracht ist noch sich Bedenken aufdrängen.

c) Wiederholung der Sachverständigenbegutachtung

181

Die Einholung eines erneuten Gutachtens im Beschwerdeverfahren ist nicht zwingend erforderlich. Das LG kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Ob das LG neue Gutachten desselben oder eines anderen Sachverständigen einholen muss, hängt somit von § 26 FamFG ab. Ein neues Gutachten wird z. B. einzuholen sein, wenn zwischen der Erstellung des ersten Gutachtens (wobei es auf den damaligen Untersuchungszeitpunkt ankommt) und der Entscheidung des LG längere Zeit verstrichen ist; oder wenn das Erstgutachten inhaltlich unzureichend erscheint; oder wenn der Beschwerdeführer oder ein Beteiligter gegen das Gutachten Bedenken vorträgt; oder wenn sonstige Anhaltspunkte für eine Änderung des Zustands des Betroffenen seit der Begutachtung im ersten Rechtszug sprechen.

d) Wiederholung der Anhörung der anderen Beteiligten

182

Nach § 68 Abs. 3 FamFG kann von der Wiederholung von Verfahrenshandlungen (z. B. Anhörungen) abgesehen werden, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Wer in erster Instanz beteiligt wurde muss auch in der Beschwerdeinstanz beteiligt werden. Wer in erster Instanz nicht beteiligt wurde, kann in zweiter Instanz erstmals beteiligt werden, soweit eine Beteiligung nach § 315 FamFG zulässig ist.

Die Ordnungsbehörde ist immer nochmals anzuhören und zu beteiligen (BayObLGZ 1987, 236), weil sie den Antrag noch in zweiter Instanz zurücknehmen könnte.

e) Weitere Verfahrensvorschriften

183

Im Übrigen gelten die erstinstanzlichen Vorschriften, z. B. über

aa) die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (er kann auch bei Geschäftsunfähigkeit Rechtsmittel einlegen und alle Verfahrenshandlungen vornehmen; § 316 FamFG);

bb) die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 317 FamFG): die Bestellung in erster Instanz wirkt bis zur Rechtskraft fort (§ 317 Abs. 5 FamFG); wurde vom AG kein Verfahrenspfleger bestellt, kann er vom LG (aber nur von der Kammer oder vom Einzelrichter; nicht vom Berichterstatter, BayObLG FamRZ 1993, 1223) bestellt werden. Das ist im Regelfall ratsam, weil bei fehlerhaft unterlassener Bestellung die Sache sonst eventuell auf Rechtsbeschwerde aufgehoben und zurückverwiesen wird (BayObLG FamRZ 1993, 1110);

cc) die Notwendigkeit der Unterrichtung des Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens (§ 319 Abs. 2 FamFG); sie kann auch schriftlich erfolgen, wenn das nach dem Geisteszustand des Betroffenen genügt.

5. Die Entscheidung des Landgerichts

a) Entscheidungsinhalt

184

Zuständig ist eine Zivilkammer des übergeordneten Landgerichts (§ 72 GVG). Die Kammer kann die Entscheidung einem Einzelrichter übertragen (§§ 68 Abs. 4 FamFG, 526 ZPO). Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss:

aa) Hat das AG die Unterbringungsmaßnahme zu Recht getroffen, wird die Beschwerde gegen den AG-Beschluss zurückgewiesen; eine Kostenentscheidung entfällt in der Regel (ist aber nach § 84 FamFG möglich).

185

Fraglich ist aber, ob die im AG-Beschluss enthaltene Frist für die Überprüfung der Unterbringungsmaßnahme dem Zeitablauf anzupassen ist. Für die Überprüfungsfrist bestimmt § 329 Abs. 1 FamFG, dass der Überprüfungszeitpunkt i. d. R. höchstens ein Jahr nach Erlass der Entscheidung liegen darf. Diese Bestimmung gilt über § 68 Abs. 3 FamFG auch für die Beschwerdeentscheidung; danach wäre die Fristanpassung zulässig. Die h. M. hält aber eine Verschlechterung im Beschwerdeverfahren für unzulässig (OLG Hamm NVwZ 1995, 825 für die Abschiebehaft).

186

bb) Falls das LG entgegen der Auffassung des AG die Unterbringungsmaßnahme treffen will, hat es den Beschluss des AG aufzuheben und die entsprechende Maßnahme nach § 323 FamFG anzuordnen. Eine Kostenentscheidung entfällt in der Regel (sie wäre ggf. nach § 81 FamFG zu treffen). Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist im Regelfall anzuordnen (§ 324 Abs. 2 FamFG).

187

cc) Ergibt sich, dass das AG die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an zu Unrecht angeordnet hat, ist auf die Beschwerde der Beschluss des AG aufzuheben und gegebenenfalls der Antrag der Ordnungsbehörde zurückzuweisen. Die Auslagen des Betroffenen können bei Unterbringung nach dem PsychKHG BW der Körperschaft, der die antragstellende Ordnungsbehörde angehört (Landkreis; kreisfreie Stadt; nicht „dem Ordnungsamt“; nicht „dem Staat“) auferlegt werden (§ 337 Abs. 2 FamFG). Wegen der Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten in der Einrichtung vgl. § 30 PsychKHG BW. Die Festsetzung eines Geschäftswerts entfällt, weil der Rechtsanwalt geschäftswertunabhängig nach RVG VV 6300 ff. abrechnet.

188

dd) Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn nach Beginn des Verfahrens ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLGZ 1989, 18). Das ist der Fall, wenn der Betroffene vor Erlass der LG-Beschwerdeentscheidung aus der Unterbringung entlassen (oder in eine offene Station verlegt, OLG Hamm BtPrax 2000, 34) wird. Folge der Entlassung: wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt, ist die Beschwerde insoweit zulässig geblieben und es wird vom LG nur noch die Erledigung festgestellt und nach § 83 Abs. 2 FamFG über die außergerichtlichen Kosten entschieden (BayObLG 1990, 350). Ohne diese Beschränkung wird die Beschwerde unzulässig, wenn ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die inzwischen beendete Unterbringung rechtmäßig war, bleibt die Beschwerde nach § 62 FamFG zulässig; der Antrag muss geändert werden; Ziel der Beschwerde ist dann, die Rechtswidrigkeit der beendeten Maßnahme festzustellen; vgl. Teil A Rn. 155.

b) Rechtsmittelbelehrung

189

Aus §§ 39, 68 Abs. 3 FamFG folgt, dass auch der Beschwerdebeschluss des LG eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss:

aa) war eine einstweilige Anordnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, gibt es kein Rechtsmittel, denn die Rechtsbeschwerde zum BGH ist unstatthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG);

bb) in den sonstigen Unterbringungssachen ist die Rechtsbeschwerde zum BGH ohne Zulassung durch das LG statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG), aber nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung anordnet.

cc) Die Ablehnung der Unterbringung sowie bestimmte Nebenentscheidungen in Unterbringungssachen, z. B. über die Vergütung des Unterbringungsverfahrenspflegers oder die Akteneinsicht in die Unterbringungsakte (§ 13 Abs. 7 FamFG) sind nicht zulassungsfrei mit Rechtsbeschwerde angreifbar, sondern bedürfen der Zulassung (§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

c) Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung

190

Die Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung erfolgt wie bei der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 41, 325 FamFG). Nach § 41 Abs. 1 FamFG ist die Entscheidung dem Betroffenen stets selbst bekannt zu machen, außerdem dem Verfahrenspfleger und den sonstigen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens (§ 315 FamFG). Von der Bekanntgabe der Gründe (nicht des Tenors!) kann bei Gesundheitsgefährdung abgesehen werden (§ 325 Abs. 1 FamFG). Nach § 325 Abs. 2 FamFG ist die Entscheidung, „durch die eine Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird“, ferner dem Leiter der Einrichtung und der Ordnungsbehörde bekannt zu machen. Hebt das LG die Anordnung des AG auf, entfällt die Bekanntgabe an die Einrichtung. Die Bekanntgabe an die Ordnungsbehörde ist aber notwendig. Ordnet das LG die Unterbringung erstmals an, ist dies, wie in § 325 Abs. 2 FamFG angegeben, bekannt zu machen. Im Übrigen ist die Benachrichtigungspflicht nach § 339 FamFG zu beachten.

6. Rechtsbeschwerde

191

Die Beschwerdeentscheidung des LG unterlag früher der weiteren Beschwerde zum OLG, § 27 FGG. Das ist seit 1.9.2009 abgeschafft worden. Seit 1.9.2009 ist zu unterscheiden:

a) War eine einstweilige Anordnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (§§ 331 bis 334 FamFG), gibt es keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschwerdebeschluss des Landgerichts (§ 70 Abs. 4 FamFG).

191a

b) In den sonstigen Unterbringungssachen (endgültige Unterbringung bis zu einem oder zwei Jahren) ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das LG statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG), wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung anordnet. Ohne Zulassung ist nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zulässig: die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde bedarf der Zulassung (BGH FGPrax 2010, 98). Zuständig zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der BGH (§ 133 GVG).

191b

Die Frist beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschwerdebeschlusses (§ 71 FamFG). Nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt kann die Beschwerde einlegen (§ 10 Abs. 4 FamFG); für Behörden gilt dies nicht (§ 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Wer keinen Anwalt bezahlen kann, kann beim BGH (ohne Anwalt) die Beiordnung eines Anwalts in Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) beantragen, wozu innerhalb der Frist die Unterlagen nach § 76 FamFG, § 117 ZPO vorzulegen sind. Wer keinen BGH-Anwalt findet, kann beim BGH die Beiordnung eines Notanwalts beantragen (§ 78 Abs. 5 FamFG); dazu muss er nachweisen, dass er bei mindestens fünf BGH-Anwälten erfolglos um Vertretung gebeten hat (BGH NJW-RR 2004, 864).

Hat sich die Unterbringung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, kann der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 62 FamFG) auch beim BGH verfolgt werden (BGH FGPrax 2013, 261; BGH FGPrax 2010, 152).

191c

c) Sonstige Entscheidungen in Unterbringungssachen, wie die Ablehnung der Unterbringung oder bestimmte Nebenentscheidungen des Unterbringungsverfahrens (z. B. Verfahrenspflegervergütung) sind nur mit Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn eine Zulassung durch das LG erfolgte (BGH FGPrax 23014, 180). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe durch das LG setzt auch in Unterbringungssachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (BGH FGPrax 2010, 154).

J. Kosten

1. Gerichtskosten

192

Es ist zu unterscheiden zwischen Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts (§ 80 FamFG). Für die Genehmigung (oder Ablehnung) einer Unterbringung nach den §§ 312 ff. FamFG, sei es nach BGB oder PsychKHG BW, verlangt das Betreuungsgericht keine Gerichtsgebühren (§ 26 Abs. 3 GNotKG). Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Unterbringungsverfahren (§ 317 FamFG) ist gerichtsgebührenfrei. Die von der Gerichtskasse an den Verfahrenspfleger bezahlte Vergütung und der Auslagenersatz werden aber als Auslagen vom Untergebrachten erhoben, falls er vermögend ist (Nr. 31015 KV GNotKG, § 1836c BGB).

Bei Ablehnung der Unterbringung sollten die Verfahrenspfleger-Auslagen dem Betroffenen nicht in Rechnung gestellt werden; das Gericht sollte dies im Beschluss ausdrücklich feststellen, § 26 Abs. 3 GNotKG (vgl. Korintenberg/Hellstab, GNotKG, § 26 Rn. 13). Sonstige Auslagen im Sinne von Nr. 31000 ff. KV GNotKG, insbesondere also die Kosten des Sachverständigen und die Reisekosten des Gerichts, werden in Unterbringungsverfahren (vom Betroffenen) nicht gefordert, weder bei Anordnung noch bei Ablehnung der Unterbringung. Das Gericht könnte aber die Auslagen einem anderen Beteiligten auferlegen (§ 81 FamFG; § 26 Abs. 3 GNotKG).

2. Anwaltsgebühren

193

Seit 2004 gelten hinsichtlich der Anwaltsgebühren die Nummern 6300 bis 6303 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV):

Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen