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© 2014 Klaus Emmerich

Herstellung und Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN 978-3-7357-7100-1

Inhalt

   Einleitende Bemerkung

Der „ Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland“ 1 vom 21. Dezember 1972, auch als Berliner Vertrag, Grundlagenvertrag oder Grundvertrag bezeichnet (im folgenden GLV), formulierte im Artikel 3 bezugnehmend auf die UNO-Charta, dass beide deutsche Staaten „ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt von Gewalt enthalten.

Zum Bild: Bewußte Irreführung?

Die Staatsgrenze BRD/DDR existierte bis zum 3. Oktober 1990 0.00 Uhr.

Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.

Mit der Formel der Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen und dem völkerrechtlichen Grundsatz der uneingeschränkten Achtung der territorialen Integrität wurde eindeutig dokumentiert, dass es sich bei der Grenze zwischen 2 beiden deutschen Staaten um eine Staatgrenze handelte, die auch damals kaum als „innerdeutsch“ zu bezeichnen war.

Geschieht das trotzdem, wie in der bundesdeutschen Gegenwart Praxis, so liegt hier entweder Unkenntnis über die Bedeutung einer Staatsgrenze oder politische und rechtliche Böswilligkeit, Entstellung oder Verdrehung von Fakten vor. Diese

Böswilligkeit gipfelt konsequenter Weise darin, dass die Staatlichkeit oder Rechtssubjektivität, Träger von Rechten und Pflichten, nicht nur der DDR, sondern faktisch auch der BRD geleugnet wird, da jede Staatsgrenze grundsätzlich zwischen Staaten verläuft.

Jeder Versuch, der DDR ihre Staatlichkeit in Frage zu stellen ist spätestens mit dem GLV gescheitert. Siehe hierzu auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden BVerfG) zum GLV „die DDR ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der DDR durch die BRD.“ Nicht unerwähnt darf bleiben, dass bereits im Verkehrsvertrag3 (Präambel) von „grenzüberschreitenden Personen-und Güterverkehrs in und durch ihre Hoheitsgebiete“ die Rede war.

Im „Zusatzprotokoll“ zu Artikel 3 des GLV heißt es:

„Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland kommen überein, eine Kommission aus Beauftragten der Regierungen beider Staaten zu bilden. Sie wird die Markierung der zwischen den beiden Staaten bestehenden Grenze überprüfen, und soweit erforderlich, erneuern oder ergänzen sowie die erforderlichen Dokumentationen über den Grenzverlauf erarbeiten. Gleichermaßen wird sie zur Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang bestehender Probleme, zum Beispiel der Wasserwirtschaft, der Energieversorgung und der Schadensbekämpfung, beitragen.

Die Kommission nimmt nach Unterzeichnung des Vertrages ihre Arbeit auf.“4

Auch in diesem Zusatzprotokoll zu Artikel 3 des GLV wird eindeutig von einer zwischen beiden Staaten bestehenden Grenze ausgegangen.

Die Grenzkommission (im folgenden GK) setzte sich aus Staatsvertretern beider Seiten zusammen. Dabei muß beachtet werden, dass die DDR ein in Bezirken untergliederter Zentralstaat war, die BRD ein in Ländern gegliederter Förderativstaat ist.

Die Verhandlungen in der GK fanden zwischen „Beauftragten der Regierung“ der DDR und „Mitglieder der Delegation“ der BRD statt.

Sie standen unter Leitung von Botschaftern (August Klobes und Karl Kormes) sowie Volkmar Fenzlein alle vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR.

Seitens der BRD zunächst unter Leitung von Ministerialdirektor Dr. Siegfried Fröhlich, dann Ministerialdirigent Dr. Günther Pagel vom Bundesministerium des Innern und schließlich Ministerialdirigent Dr. Hansjürgen Schierbaum vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen.

Die Delegationen setzten sich seitens der DDR aus Vertretern des Ministeriums für Nationale Verteidigung, Ministerium des Innern und Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, seitens der BRD aus Vertretern des Bundesgrenzschutzes, Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, Bundesministerium der Finanzen und einem Leitenden Regierungsvermessungsdirektor sowie Vertretern der Bundesländer Niedersachen, Schleswig-Holstein, Hessen und Bayern zusammen. Die zuletzt genannten Vertreter der Bundesländer gehörten der BRD-Delegation der GK nur solange an, solange die entsprechenden Grenzabschnitte zu ihren Ländern auf der Tagesordnung der GK standen.

Grundsätzlich wird aber hervorgehoben, dass alle Probleme ausschließlich von den „zentralen“ Vertretern in der GK entschieden wurden, soweit die Zuständigkeit der Bundesregierung oder der DDR-Regierung nicht gegeben war. So wurde z.B. über den Verlauf (Mitte oder Mitte Strom, Ufer oder Streichlinien an den Buhnenköpfen) der Elbe-Grenze bekanntlich nicht von den Vertretern der Bundesländer entschieden. Das diese Entscheidung derart ausfiel, dass über den Grenzverlauf der Elbe (und dem Präjudiz Warme Bode) überhaupt nicht entschieden wurde, soll hier nicht diskutiert werden. Wenn wahrheitswidrig behauptet wird, dass die DDR einen Grenzverlauf am BRD-seitigen Ufer vorschlug und damit die gesamte Elbe als ihr Territorium beanspruchte, dann kommt das aus einem Tollhaus.5

Das die beiden Staaten „deutsch“ waren, bleibt unbeanstandet, wenn man davon absieht, dass in der Hochzeit des kalten Krieges regierungsamtlich die Frage formuliert wurde „ist die Sowjetzone ein Staat? Pseudostaatliche Tarnorganisation sowjetrussischer Fremdherrschaft.“ 6 Naja, könnte man sagen, das war im Jahre 1956. Aber im Jahre 1991 erklärte der Verhandlungsführer der BRD zum „Einigungsvertrag“ an seine DDR-Partner von der Ost-CDU in internen Unterhaltungen gewandt: Er liess nie Unklarheiten über seine Prioritäten aufkommen indem er sagte: