Vorwort

Die Bilanzanalyse – oder korrekter die Jahresabschlussanalyse – dient der systematischen Analyse und Verarbeitung des Informationspotentials des Jahresabschlusses. Es gilt, Einsichten und Erkenntnisse über die „wahre“ wirtschaftliche Lage und Zukunftsaussichten eines Unternehmens zu erlangen.

Aber: Für viele Betriebswirte und vor allem Nicht-Betriebswirte ist die Bilanz eines Unternehmens und ihre Analyse ein Buch mit sieben Siegeln. Man fürchtet sich vor der Vielzahl von Fachbegriffen, wie Cashflow, Jahresabschluss, GuV, Liquidität, Rückstellungen oder Rücklagen, und überlässt das Feld den Experten.

Das muss nicht sein! Dieses Buch vermittelt auch Nicht-Betriebswirten die Grundlagen der Bilanzierung und Bilanzanalyse. Hierzu gehören die Inhalte des Jahresabschlusses, der Aufbau der eigentlichen Bilanz, der GuV Rechnung und der Hintergrund des Anhangs. Der Leser erfährt, welche ergebniswirksame Gestaltungsmöglichkeiten der Bilanzpolitik existieren und wie mit klassischen Finanzkennzahlen ein Jahresabschluss analysiert wird.

Egal ob Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat, jeder Organvertreter eines Unternehmens zeichnet sich für die Erstellung und Aussage der Bilanz seines Unternehmens mit verantwortlich. Ein Grundverständnis über diese Thematik ist daher für ihn unumdingbar. Über 25 Hauptbegriffe treffen auf mehr als 250 Stichwörter. Alle Themengebiete sind übersichtlich nach dem Alphabet sortiert und in einer verständlichen Sprache erläutert. Viele Querverweise verdeutlichen dem Leser die unterschiedlichen Zusammenhänge und Wechselbeziehungen, so dass dieses Buch eine solide Grundlage für das Eigenstudium der Bilanzanalyse darstellt.

Und es ist auch gar nicht so kompliziert, wie es machmal dargestellt wird! Dieses Buch möchte jedem, auch Nicht-Betriebswirten, die Scheu vor der Bilanzierung und Bilanzanalyse nehmen. Es basiert auf den langjährigen Erfahrungen vieler Grundlagen- und Fachseminare, die der Autor selbst für Betriebswirte und Nicht-Betriebswirte gehalten hat und hält.

Das Buch fokussiert auf den in Deutschland am weitesten verbreiteten Rechnungslegungsstandard, den Regelungen des Handelsgesetzbuches. Jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland, muss nach diesem Standard seine Bilanz erstellen. Ergänzend sind seit einigen Jahren auch internationale Standards für deutsche Konzerne erlaubt bzw. werden diese sogar parallel zum Handelsgesetzbuch verlangt. Daher nennt diese Pubklikation die wichtigsten Grundzüge des internationalen Rechnungslegungs IFRS sowie einige zentralen Abgrenzungen zum deutschen Standard.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß und gute Anregungen bei der Lektüre dieses Buches. Für Vorschläge aus der Praxis bin ich wie immer sehr dankbar.

München, September 2014

Marcus Disselkamp

2. Auflage 2014

Alle Rechte vorbehalten: Dr. Marcus Disselkamp

Herstellung und Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7392-6096-9

Schwerpunktthemen

  1. Abschreibungen
  2. Anhang des Jahresabschlusses
  3. Aufwandskennzahlen
  4. Bilanz
  5. Bilanzanalyse
  6. Bilanzpolitik
  7. Cash Flow
  8. Gewinn- und Verlustrechnung
  9. Internationale Rechnungslegungsstandards
  10. Insolvenz
  11. Jahresabschluss
  12. Kapital
  13. Kapitalgesellschaft und Genossenschaft
  14. Konzern
  15. Konzernabschluss
  16. Kostenrechnung
  17. Kreditwürdigkeit und Unternehmensrating
  18. Lagebericht
  19. Liquidität
  20. Personengesellschaften
  21. Rechtsformen
  22. Rentabilität
  23. Rückstellungen
  24. Vermögen
  25. Wertorientierte Unternehmensführung
  26. Wirtschaftsprüfungsbericht

Inhaltsverzeichnis

Abhängigkeitsverhältnis →

Abschlussprüfer →

Abschreibungen →

Abschreibungsquote →

Absetzung für Abnutzung (AfA) →

Accounts and notes receivable →

AfA-Tabellen →

Aktiengesellschaft →

Aktionäre →

Aktiva →

Aktivierungswahlrechte →

Anhang des Jahresabschlusses →

Anlagenintensität →

Anlagevermögen →

Anleihen →

Ansatzalternativen →

Aufbau einer Bilanz →

Aufsichtsrat →

Auftragsbestand→

Aufwandskennzahlen →, →

Außerplanmäßigen Abschreibungen →

Bankkredite →

Bankrott →

Barliquidität →

Basel II →

Beherrschungsvertrags →

Beteiligung →

Beteiligungsverwaltungsholding →

Bewertung der Vorräte →

Bewertungsalternativen →

Bewertungsverfahren→

Bilanz →

Bilanzanalyse→

Bilanzidentität→

Bilanzierungswahlrechten →

Bilanzpolitik →

Bilanzsumme →

Bilanzwahrheit →

Bonds →

Bonität →

Brutto Cash Flow →

Buchprüfer →

Bundesanzeiger →

Cash and cash equivalents →

Cash Flow →

Cash Flow Rendite →

Cash Flow ROI →

Cash Managements →

Cash-Flow aus Finanzierungstätigkeit →

Cash-Flow aus Investitionstätigkeit →

Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit →

Common stocks →

Cost of Sales-Method→

Cost-Income-Ratio →

Credit Management →

Current assets →

Current liabilities→

Current Ratio →

Dachgesellschaften →

Deckungsgrad I →

Deckungsgrad II →

Deckungsrechnung →

Deferred credit →

degressive Abschreibung →

depreaciation →

Direktversicherung →

Discounted Cash Flow →

Drohende Verluste →

Durchschnittsprinzip →

Earnings Before Interests and Taxes→

EBIT →

EBITDA →

Economic Value Added →

Eigenkapital →

Eigenkapitalquote→

Eigenkapitalrentabilität →

Einzelkosten →

Einzelunternehmung →

Fifo-Methode →

Finanzanlagen →

Finanzmittelüberschuss →

Fixe Kosten →

Fluktuation →

Forderungen→

Forderungsquote →

Formelle Bilanzpolitik →

Free Cash-Flow →

Fremdkapital→

GbR →

Gemeinkosten →

Genossenschaft →

Gesamtkapitalrendite →

Gesamtkapitalrentabilität →

Gesamtkostenverfahren →

Geschäfts- oder Firmenwert→

Geschäftsführung →

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts →

Gesellschaft mit beschränkter Haftung →

Gesellschaftsversammlung →

Gewinn- und Verlustrechnung →

Gewinnglättung →

Gewinnrücklagen →

Gewinnvortrag →

Gezeichnetes Kapital →

Gläubiger →

GmbH →

GmbH & Co. KG→

Goldene Bilanzregel →

Große Kapitalgesellschaft →

Größenklassen →

Handelsbilanz →

Hauptversammlung →

Hifo-Methode →

Holding →

IAS Normen →

IFRS →

Illiquidität →

Immaterielle Vermögensgegenstände →

indirekte Kosten →

innere Ertragskraft →

Insolvenz →

Insolvenzantragspflicht →

Insolvenzgericht →

Insolvenzverfahrens →

Intangible assets →

Internationale Rechnungslegungsstandards →

Inventories →

Istkosten →

Jahresabschluss →

Jahresabschlussanalyse →

Jahresfehlbetrag →

Jahresüberschuss →

Kapital →

Kapitalflussrechnung →

Kapitalgesellschaft →

Kapitalrenditen →

Kapitalrücklagen →

Kassenbestand →

Kennzahlen →

KG →

KGaA →

Kleine AG →

Kleine Kapitalgesellschaft →

Kommanditgesellschaft →

Kommanditgesellschaft auf Aktien →

Konkurs →

Konsolidierung →

Konzernabschluss →

Konzernlagebericht →

Konzernumlagen →

Kostenartenrechnung→

Kostenrechnung→

Kostenstellen →

Kostenstellenrechnung →

Kostenträgerrechnung →

Krankenstand→

Kreditwürdigkeit →

Lagebericht →

Laufzeiten→

Leverage Effekt →

Lifo-Methode →

linearen Abschreibungen →

Liquidität→

Liquidität auf kurze Sicht →

Liquidität auf mittlere Sicht →

Liquidität dritten Grades→

Liquidität ersten Grades→

Liquidität zweiten Grades→

Liquiditätsbilanz →

Liquiditätsgrade →

Lofo-Methode→

Managementholding →

Marketable securities →

Materialaufwandsquote →

Materielle Bilanzpolitik →

Mitarbeiterleistung →

Mittelgroße Kapitalgesellschaft →

Mittelherkunft →

Mittelverwendung→

Muttergesellschaft →

Net income or loss →

Net sales →

Net Working Kapital →

Netto Cash-Flow →

Nettoumlaufsvermögen →

Niederstwertprinzip →

Non-current liabilities →

Non-operating Section →

Normalkosten→

Nutzungsdauer →

Offene Handelsgesellschaft →

Offenlegung →

Offenlegungsfrist →

Offenlegungspflicht→

OHG →

operativen Holding →

Ordnungsgeld→

Passiva→

Passive Abgrenzungsposten →

Passivierungswahlrechte →

Pensions- oder Unterstützungskasse →

Pensionsrückstellungen →

perativer Cash-Flow →

Personalaufwandsquote→

Personengesellschaften →

Pflichtrückstellungen →

Plankosten →

Planmäßige Abschreibungen →

preferred stocks →

Prepaid expenses→

Produktivität →

Prozessrückstellungen →

Prüfungsauftrag →

Prüfungsbericht →

Rating →, →

Rating Agenturen →

Ratingskala →

Realisations- und Imparitätsprinzip →

Rechnungsabgrenzungsposten →

Rechtsformen →

Rentabilität →

Rentabilitätskennziffern →

Return on Equity →

Risikofrüherkennungssystem →

ROCE →

Rückstellungen →, →

Sachanlagen →

Schuldwechsel →

Securities →

Selbstfinanzierungskraft →

Shareholder Values →

solidarische Haftung →

Sonderbilanzen →

Sonderposten mit Rücklagenanteil →

Sonstige Steuern →

sonstige Vermögensgegenstände →

sonstigen Rückstellungen →

Staffelform →

Stammaktien →

Steuerbilanz →

Steuern von Einkommen und Ertrag →

Steuerrückstellungen →

Stille Gesellschaft →

Stille Reserven →

Stimmrechte →

strategischen Holding →

Stückkosten →

Summenbilanz →

Tochtergesellschaft →

Tragfähigkeitsprinzip →

Überschuldung →

Umlaufvermögen →

Umsatzkostenverfahren →

Umsatzrentabilität →

Umschichtung →

Unbeschränkte Haftung →

Ungewisse Verbindlichkeiten →

Unmittelbare Haftung →

Unterlassene Instandhaltung →

Unternehmensrating →

Unterordnungskonzerne →

US-GAAP →

Variable Kosten →

Verbindlichkeiten →

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen →

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten →

Verbrauchsfolgeverfahren →

Verbundenes Unternehmen →

Verlustvortrag →

Vermögen →

Verrechnungspreise →

Verschuldungsgrad →

Versorgungszusage →

Verursachungsprinzip →

Vorräte →

Vorratsintensität →

Vorsichtsprinzip →

Vorstand →

Vorzugsaktien →

Wertminderung →

Wertorientierte Unternehmensführung →

Wertpapiere →

Wirtschaftsprüfer →

Wirtschaftsprüfungsbericht →

Zahlungsunfähigkeit →, →

Zinsaufwandsquote →

Zwangsgeld →

Abkürzungsverzeichnis

Abs.Absatz
AGAktiengesellschaft
AktGAktiengesetz
BSCBalanced Scorecard
BMWABundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
EBITEarnings before Interest and Taxes
EBITDAEarnings before Interest,Taxes, Depreciation and
Amortization
EStGEinkommenssteuergesetz
EStREinkommenssteuerrichtlinien
EuGHEuropäische Gerichtshof
GbRGesellschaft bürgerlichen Rechts
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHGGmbH-Gesetz
GuVGewinn- und Verlustrechnung
HGBHandelsgesetzbuch
HRHandelsregister
IDWInstitut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
InsOInsolvenzordnung
KGKommanditgesellschaft
KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien
KonTraGGesetz zur Kontrolle und Transparenz
MitbestGMitbestimmungsgesetz
OHGOffene Handelsgesellschaft
PublGPublikationsgesetz
Rn.Randnummer
WPWirtschaftsprüfer
WpÜGWertpapierübertragungsgesetz

1 Abschreibungen

Was sind Abschreibungen?

Gegenstände des Anlagevermögens (→ Bilanz) erleben durch ihre Nutzung im Betrieb Wertminderungen. Maschinen, Kraftwagen, Grundstücke, Gebäude, Büroeinrichtungen verlieren durch ihre Abnutzung, Verschleiß, technischen Fortschritt oder fallende Preise an Wert. Dieser Umstand muss berücksichtigt werden, wenn im → Jahresabschluss die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens korrekte dargestellt werden soll. Der Wert der Vermögensgegenstände wird daher durch Abschreibungen – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – korrigiert und als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

Mit anderen Worten: Abschreibungen stellen eine Wertminderung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dar. Wird ein LKW z.B. über 5 Jahre von einem Unternehmen eingesetzt, so verliert der LKW als Vermögensgegenstand über die 5 Jahre kontinuierlich an Wert. Nach 5 Jahren aktive Nutzung liegt ein möglicher Verkaufspreis des LKW weit unter dem ursprünglichen Anschaffungswert.

Abschreibungen haben eine sehr hohe Bedeutung, stellen sie doch für ein Unternehmen eine der Stellschrauben zur Anpassung des Unternehmensgewinns oder –Verlusts dar. Je nach Festlegung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts sowie der Abschreibungsarten, fällt die Wertminderung in einem Jahr höher oder geringer aus. Dies beeinflusst als Aufwand die → Gewinn- und Verlustrechnung und damit die Höhe des Jahresüberschusses (im Volksmund: Gewinn)!

Wichtig!

Möchte ein Unternehmen am Ende des Jahres einen niedrigeren Gewinn ausweisen, als es eigentlich erwirtschaftet hat, so kann es dies durch eine Erhöhung der außerplanmäßigen Abschreibungen realisieren (→ Bilanzpolitik).

Nur noch selten findet man hingegen in der Praxis Beispiel, wie sie in der Vergangenheit häufiger vorkamen, wie z.B. Veränderungen der Nutzungsdauern.

Beispiel: Die Nutzungsdauer des oben genannten LKW wird von 5 auf 4 Jahre reduziert, so erhöht sich sofort der Abschreibungsbetrag der noch verbliebenen 4 Jahre. Da die Abschreibungen direkt als Aufwendungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung wirken, führen erhöhte Aufwendungen zu einer Reduzierung des ausgewiesenen Jahresüberschusses.

Überhöhte Abschreibungen, wie durch die Annahme kürzerer Lebensdauern, führen zu einer Unterbewertung des Anlagevermögens. In diesem Falle spricht man dann von nicht sichtbaren, so genannten „stillen Reserven“!

Man unterscheidet verschiedene Arten der Abschreibungen:

Was sind planmäßige Abschreibungen?

Als planmäßige Abschreibungen bezeichnet man die Wertminderungen der abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Abschreibungen stellen eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gegenständen dar, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, und werden auf die gesamte Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands verteilt. Im Steuerrecht werden planmäßige Abschreibungen als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.

Gesetzliche Grundlage (§253 Abs. 2 HGB)

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

Es gibt nicht nur Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung, sondern auch welche mit keiner befristeten Nutzungsdauer. Zu diesen gehören beispielsweise Grundstücke, auf denen ein Unternehmen ein Bürogebäude oder eine Lagerhalle errichtet hat. Solche Vermögensgegenstände mit unbegrenzten Nutzungsmöglichkeiten werden nicht abgeschrieben.

Die Gründe für die notwendige Wertminderung der abnutzbaren Anlagegüter sind:

Bei den linearen Abschreibungen, einer Methode der planmäßigen Abschreibungen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern gleichmäßig auf die geschätzte Nutzungsdauer verteilt. Jedes Jahr fallen dadurch die gleichen Abschreibungsbeträge an. Die einfachste zeitliche Abschreibung ist jene, bei der man die Anschaffungsoder Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer teilt und so einen für alle Jahre der Nutzung gleichen Abschreibungsbetrag ermittelt.

Beispiel: Eine Vermögensgegenstand wird im Januar für 2.100 € gekauft und soll 7 Jahre lang genutzt werden. Im ersten Jahr ergibt sich demnach bereits eine Abschreibung von 300 € und ein Restwert des Gegenstands von 1.800 €. Der Restwert errechnet sich aus den Anschaffungskosten von 2.100 € abzüglich der Abschreibungen von 300 €. Man bezeichnet den Restwert auch als Buchwert.

Ende des Jahres AbschreibungBuchwert
1500 €2.000 €
2500 €1.500 €
3500 €1.000 €
4500 €500 €
5500 €0 €

Abbildung 1: Lineare Abschreibung eines Wirtschaftsgutes

Eine zweite Methode der planmäßigen Abschreibungen ist die degressive Abschreibung. Bei dieser werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Anlagegutes mittels sinkender Abschreibungsbeträge auf die Nutzungsdauer verteilt. Im ersten Jahr ist daher die Abschreibung höher und der Buchwert sinkt stärker, als gegen Ende der Nutzungsdauer.

Beispiel: Betrachtet man erneut den Vermögensgegenstand aus dem ersten Beispiel mit den Anschaffungskosten von 2.100 € und einer Nutzungsdauer von 7 Jahren, so kann der Gegenstand auch mit einem degressiven Abschreibungssatz von beispielsweise 20 Prozent in ihrem Wert gemindert werden. Die Abschreibung richtet sich dann jeweils auf den letzten Buchwert multipliziert mit dem ausgewählten Abschreibungssatz in Prozent, so dass die jährlichen Abschreibungsbeträge fallend sind.

Ende des Jahres AbschreibungBuchwert
1750 €1.750 €
2525 €1.000 €
3300 €475 €
4143 €175 €
553 €33 €

Abbildung 2: Degressive Abschreibung

Der Restwert kann nicht Null werden, daher wird er im letzten Jahr der geschätzten Nutzungsdauer voll abgeschrieben.

Steuerrechtlich ist die Methode der degressiven Abschreibungen nur erlaubt, wenn:

Gerade für die Anfangsjahre nach der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts ist die degressive Abschreibung interessanter, da sie höhere Abschreibungsbeträge und damit höhere Refinanizierungs- und vor allem höhere Steuersparpotentiale bietet. Auch Firmen, die ihren aktuellen Jahresüberschuss in der Bilanz geringer ausfallen lassen möchten, als sie wirklich erwirtschaftet haben, profitieren bei der degressiven Abschreibungen von den höheren Abschreibungswerten die die Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen und dadurch den Jahresüberschuss reduzieren.

Wichtig!

Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen der linearen und degressiven Abschreibungsmethode ist nur beschränkt möglich, weil die Abschreibung den tatsächlichen Wertverlust spiegeln soll und nicht zu noch mehr wirtschaftlichen Vorteilen verhelfen soll. Daher ist nur der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung steuerrechtlich erlaubt, der umgekehrte Weg nicht!

Bei der Leistungsabschreibung wird als Kriterium nicht die geschätzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt, sondern die tatsächlich nachweisbare Leistung (§7 Abs. 1 Satz 3 EStG) innerhalb des Wirtschaftsjahres.

Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 8.000 €. Die geschätzte Gesamtleistung der Maschine beträgt 10.000 Stunden. Im vergangenen Geschäftsjahr hatte die Maschine eine Leistung von 1.500 Stunden. Die Kalkulation der Leistungsabschreibung sieht dann folgendermaßen aus: Kaufpreis x Anteil an Gesamtleistung. Der Anteil der Gesamtleistung liegt dabei bei 1.500 Std./ Jahr geteilt durch die 10.000 Stunden Gesamtleistung, also bei einem Faktor von 15 Prozent. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ergibt sich in diesem Beispiel eine Leistungsabschreibung von 15 Prozent des Kaufpreises, folglich von 1.200 €.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt die so genannte vereinfachte Abschreibung. Als geringwertige Wirtschaftsgüter zählen selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter 410€. Diese können komplett im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Wer bestimmt die Höhe der planmäßigen Abschreibungen?

Die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands könnte prinzipiell bei jedem genutzten Gegenstand individuell geschätzt werden. Da der damit verbundene Arbeitsaufwand und die Gefahr möglicher Manipulationen sehr groß ist, hat das Bundesfinanzministerium amtliche Tabellen für die Abschreibungen herausgegeben. Da wie gesehen, im Steuerrecht Abschreibungen als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet werden, heißen diese Tabellen AfA-Tabellen. Anders als bei der Steuerbilanz, dienen AfA Tabellen handelsrechtlich nur der Orientierung.

Auto / PKW (6 Jahre)Golfplätze (20 Jahre)
Autotelefon, Handy (5 Jahre)Heizluftballon (5 Jahre)
Betonmauer (14 Jahre)Hochregallager (15 Jahre)
Bildschirme (3 Jahre)Photovoltaikanlagen (20 Jahre)
Bierzelte (8 Jahre)Sattelschlepper / LKW (9 Jahre)
Bohrmaschinen, stationär (16 J.)Schienenfahrzeuge (25 Jahre)
Büromöbel (13 Jahre)Tennishalle (20 Jahre)
Computer, PC, Notebook (3 J.)Verpackungsmaschinen (13 J.)
Container, Transport (10 Jahre)Windkraftanlage (16 Jahre)
Druckluftanlage (12 Jahre)
Emissionsgeräte (8 Jahre)

Abbildung 3: AfA Tabelle (Auszug; gültig seit 01.08.2014)

Wichtig!

Eine Abweichung von der in der AfA-Tabelle angegebenen Nutzungsdauer ist zu begründen, z.B. durch sehr intensive Nutzung oder öfteren Austausch des Gutes.

TIPP!

Für alle Arten von Vermögensgegenständen gibt es offizielle Abschreibungssätze auf amtlichen AfA Tabellen die beim Finanzamt erhältlich sind. Im Internet gibt es Auszüge zu mehr als 12.000 Wirtschaftsgütern unter www.steuernetz.de/afa/tabellen/.

Was sind außerplanmäßige Abschreibungen?

Im Gegensatz zu den planmäßigen Abschreibungen, können außerplanmäßige Abschreibungen auf alle Vermögensgegenstände, also auch nicht abnutzbare, angewendet werden.

Gesetzliche Grundlage (§253 Abs. 2 HGB)

…Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

Solch eine außerplanmäßige Abschreibung kann ihren Grund z.B. darin haben, dass die technische Kapazität einer Maschine überschätzt wurde oder mit einem LKW ein Unfall mit Totalschaden stattfand.

Wichtig!

Wenn ein Unternehmen einen möglichst geringen Jahresüberschuss haben möchte, so helfen schon einfache außerplanmäßige Abschreibungen, um einen Gewinn in einen Fehlbetrag / Verlust zu wandeln. Diese Verluste müssen aber gegenüber der Betriebsprüfung belegbar sein!

Beispiel: Eine Börsenfirma könnte eigentlich einen Gewinn von 50 Mio. € ausweisen. Gibt es nun eine verlustreiche Tochter, deren Firmenwert z.B. mit 250 Mio. € in der Bilanz ausgewiesen ist, so kann das Management im Rahmen einer schlechten Langfristprognose für das Unternehmen eine Wertminderung von beispielsweise 100 Mio. € ansetzten. Damit hätte sich der ursprüngliche Gewinn von 50 Mio. € bereits in einen Verlust von 50 Mio. € gewandelt.

Was ist die Abschreibungsquote?

Die Abschreibungsquote ist eine der klassischen Kennzahlen der Finanz- und → Bilanzanalyse. Ihr Ziel ist es, ein Urteil über die Wachstumstendenzen eines Unternehmens sowie das durchschnittliche Alter des Sachanlagevermögens zu gewinnen. Hierzu berechnet man:

Die Abschreibungsquote besagt, wie modern das Sachanlagevermögen ist. Liegt die Quote z.B. bei dem sehr schlechten Wert von 90%, dann wurden die vorhandenen Anlagen bereits fast vollständig abgeschrieben. Die Vermutung liegt also nahe, dass das Unternehmen nur noch über veraltete Anlagen verfügt. Umgekehrt wird ein Wert von 40% als sehr gut bezeichnet. Dieser besagt quasi, dass bisher nur 40% aller Anschaffungskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt wurden. Entweder sind die Anlagen noch sehr modern, oder das Unternehmen hat sehr lange Abschreibungszeiträume gewählt.

Tipp!

Die Daten zur Berechnung der Abschreibungsquote für Sachanlagen findet man im Anlagenspiegel des Jahresabschlusses.

Während die Abschreibungsquote für Sachanlagen eine Betrachtung über mehrere Jahre darstellt, dient die so genannten jährliche Abschreibungsquote der alleinigen Betrachtung des letzten Geschäftsjahres.

Diese Kennzahl gibt an, wie viel Prozent des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr für Abschreibungen aufgewendet werden. Interessant ist sie, da wie oben schon erwähnt Abschreibungen ein Instrument der → Bilanzpolitik darstellen. Ist die jährliche Abschreibungsquote nun im Vergleich zu den Vorjahren besonders hoch, so kann dies zwei Gründe haben: Erstens wurde wirklich im letzten Jahr intensiv in neue Sachanlagen investiert, oder zweitens, Gewinne wurden im Rahmen der Bilanzpolitik geglättet.

2 Anhang des Jahresabschlusses

Die Analyse eines Jahresabschlusses („Bilanzanalyse“) benötigt die Daten aus dem so genannten Anhang des Jahresabschlusses. Erst diese Informationen ermöglichen eine profunde Analyse des Abschlusses und eine Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage eines Unternehmens.

Warum hat der Jahresabschluss einen Anhang?

Zum → Jahresabschluss einer → Kapitalgesellschaft gehört zwingend auch der Anhang. Dies regelt § 264 HGB:

Rechtliche Grundlage: §264 Abs. 1 HGB

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss (§242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.

Der Anhang hat die Funktion, wichtige ergänzende Informationen zu der → Bilanz und der → Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu geben. Dies dient der Übersicht über die wirtschaftliche Lage. So gilt es zum Beispiel, dass einzelne Posten, die in einer Bilanz nicht ausgewiesen werden (wie z.B. Haftungsverhältnisse), dann jedoch im Anhang darzulegen sin.

Wichtig!

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung stellen die wirtschaftliche Lage nur in einer hohen Verdichtung und oft nur unvollkommen dar. Der Anhang erst erlaubt eine detailliertere Einsicht in die Unternehmenslage und die kritische Analyse des Jahresabschlusses.

→ Personengesellschaften brauchen je nach Unternehmensgröße keinen Anhang aufzustellen. Möchte eine Personengesellschaft allerdings freiwillig einen Anhang aufstellen, kann sie dies ungehindert machen. Die geltenden Grundsätze über Aufbau und Inhalt eines Anhangs können dabei als Orientierung gelten.

Welche Inhalte hat der Anhang eines Jahresabschlusses?

Der Anhang hat die Aufgabe, einem Bilanzleser den Erkenntniswert der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung zu verbessern, und zwar dadurch, dass er die Bilanz und die GuV erläutert. Dies regelt §284 HGB:

Rechtliche Grundlage: §284 HGB

In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

Um die allgemeine Informationspflicht zu erfüllen, hat der Anhang mehrere Einzelfunktionen:

  • Erläuterung: Im Anhang ist das durch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vermittelte finanzielles Bild zu verdeutlichen und gegebenenfalls zu begründen.
  • Entlastung: Nicht alle im HGB vorgeschriebenen Bilanzpositionen sind direkt in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, sondern können erst im Anhang gemacht werden. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden dadurch überschaubarer und übersichtlicher.
  • Relativierung: Das HGB erlaubt bestimmte Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte (→ Bilanzpolitik). Durch die Angaben im Anhang können diese Wahlrechte identifiziert werden. Dies fördert die Transparenz über die „wahre“ wirtschaftliche Lage.
  • Ergänzung: Im Anhang werden auch solche Sachverhalte erläutert, die – obwohl nicht bilanzierungsfähig – wichtig für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sind.

Wichtig!

Die Analyse eines Jahresabschlusses benötigt dringend den so genannten Anhang. Ansonsten ist man nicht in der Lage, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens kritisch zu erfassen und zu beurteilen.

Diverse Paragraphen des HGB – allen voran §§ 284 und 285 – regeln, welche konkreten Informationen ein Anhang beinhalten muss, wie beispielsweise:

  • Angaben zu den angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
  • Angabe und Begründung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Darstellung des Einflusses von Bewertungsänderungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
  • Grundlagen der Währungsumrechnung (§284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
  • Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten (§284 Abs. 2 Nr. 5 HGB).
  • Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (§285 Nr. 1 HGB).
  • Gesamtbetrag gesicherter Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (§285 Nr. 1 HGB).
  • Aufgliederung der Umsatzerlöse (nicht des Gewinns) nach Tätigkeitsbereichen (Produkte oder Firmenbereiche) sowie nach geographisch bestimmten Märkten, wie Regionen oder Tochtergesellschaften (§285 Nr. 4 HGB).
  • Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (→ Gewinn- und Verlustrechnung) Angabe des Personal- und Materialaufwands gegliedert nach § 275 Abs. 2 HGB (§285 Nr. 8 HGB).
  • Übersicht über die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen (§285 Nr. 7 HGB); die Gruppierung kann dabei z.B. nach Teilzeit / Vollzeit, Qualifikation / Abschluss, Alter (Lebensalter / Betriebszugehörigkeit), Funktionen oder Geschlecht stattfinden.
  • Alle vollständigen Namen der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsratsvorsitzenden (§285 Nr. 9 HGB).
  • Aufstellung aller Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen etc.) aller Geschäftsführungsmitglieder und des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats (§285 Nr. 9a und 9b HGB).
  • Angaben zu gewährten Vorschüssen und Krediten gegenüber Mitgliedern der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Beirats oder ähnlicher Einrichtungen(§285 Nr. 9c HGB).
  • Auflistung aller wesentlichen Beteiligungen (im Sinne von §271 HGB) mit Angabe der Anteile, des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres bzw. Hinweis darauf, bei welchem Amtsgericht diese Aufstellung hinterlegt wurde (§285 Nr. 10 HGB).
  • Erläuterungen zu Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten der sonstigen Rückstellungen nicht gesondert ausgewiesen wurden, aber einen nicht unerheblichen Umfang haben (§285 Nr. 12 HGB).
  • Nennung der Gründe für die planmäßige Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten nach §255 HGB (§285 Nr. 13 HGB).
  • Angaben zu dem Namen und Sitz des Mutterunternehmens.
  • Zusätzliche Angaben, wenn der Jahresabschluss trotz Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt (§264 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Angaben, wenn Beträge der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nicht mit den Vorjahresbeträgen vergleichbar sind (§265 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Gesonderter Ausweis von den Posten, die in der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung aus Gründen der Klarheit zusammengefasst wurden (§265 Abs. 7 Nr. 2 HGB).
  • Angaben zu Geschäften, die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen und soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (§285 Abs. 21 HGB).

3 Aufwandskennzahlen

Bei den Aufwandskennzahlen handelt es sich um verschiedene Kennzahlen zur Analyse der → Gewinn- und Verlustrechnung. Zu den klassischen Aufwandskennzahlen zählen die Personal-, die Material- und die Zinsaufwandsquote

Was versteht man unter einer Personalaufwandsquote?

Die Personalaufwandsquote wird als Verhältnis des Personalaufwandes zur Gesamtleistung in Form der Umsatzerlöse gemessen.

Als Personalaufwand bezeichnet man dabei die Summe aller Gehälter und Löhne, soziale Abgaben sowie die Aufwendungen für Altersversorgungen für alle eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens. Das heißt hierin laufen auch die Kosten für leitende Angestellte, die Geschäftsführer / Vorstände sowie Halbtageskräfte. Nicht eingerechnet werden nur die Personalkosten für externe Dienstleister und Leiharbeiter.

Tipp!

Die Personalaufwandsquote ist gerade bei Diskussionen um zu hohe Personalkosten ein mögliches Mittel für Gegenargumente.

Während absolut gestiegene Personalaufwendungen noch manchem Arbeitgeber als Beleg für zu hohe Personalkosten gelten können, erlaubt die Personalaufwandsquote den objektiveren Vergleich z.B. zum Vorjahr. Erst in einem direkten Vergleich zwischen einem gesteigerten Personalaufwand mit einem gesteigerten Umsatz lässt sich erkennen, ob die erhöhten Personalaufwendungen durch den Mehrumsatz oder aber wirklich aus höheren Löhnen und sozialen Abgaben resultierten. Die Personalaufwandsquote kann auch aus monatlichen Gewinn- und Verlustrechnungen (der so genannten monatlichen oder kurzfristigen Erfolgsrechnung) errechnet werden.